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Die Stiftung von Todes wegen im erbrechtlichen Konfliktfall

von Caroline Krezer (Autor:in)
©2021 Dissertation 236 Seiten

Zusammenfassung

Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen entscheidet nach dem Tod des Stifters und der Eröffnung der letztwilligen Verfügung allein die Stiftungsbehörde über das Vorliegen der für die Anerkennung notwendigen Voraussetzungen. Gleichzeitig können Erben oder Erbprätendenten Ansprüche aus dem letzten Willen oder aus Erb-und Pflichtteilsrecht geltend machen, die der Stiftung ihre Vermögensgrundlage entziehen können. Die folgende Arbeit widmet sich den im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bestehenden Herausforderungen und entwickelt hierfür praxisnahe Lösungen. Sie beantwortet außerdem die Frage, wer bei einer Stiftung von Todes wegen in der Schwebephase zwischen Tod des Erblassers und Anerkennung der Stiftung Rechtsträger des Nachlasses ist.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Überblick: Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen
  • I. Inhaltliche Anforderungen – Stiftungsmerkmale
  • 1. Stiftungszweck
  • 2. Stiftungsvermögen
  • 3. Stiftungsorganisation
  • II. Organisatorischer Ablauf des Anerkennungsverfahrens
  • 1. Entwicklung der Rolle der Stiftungsbehörde
  • 2. Ablauf des Anerkennungsverfahrens
  • B. Rechtsträger und Verfügungsbefugnis
  • I. Problemdarstellung
  • II. Wer ist Rechtsträger in der Errichtungsphase?
  • 1. Möglichkeit einer Vor-Stiftung
  • a) Meinungsstand
  • b) Stellungnahme
  • 2. Vor- und Nacherbschaft
  • a) Übersicht zur aufschiebend und auflösend bedingten Erbeinsetzung
  • b) Anwendbarkeit auf letztwillige Stiftungserrichtung
  • 3. Beschränkte Rechtsfähigkeit oder rückwirkende Rechtsfähigkeit
  • a) Übersicht über Literatur zum nasciturus
  • b) Stellungnahme
  • c) Übertragbarkeit der Grundsätze vom nasciturus auf die Stiftung von Todes wegen
  • 4. Verfügungsbefugnis in der Schwebephase
  • a) Testamentsvollstecker
  • b) Bestellung eines Pflegers
  • aa) Übersicht und Abgrenzung der verschiedenen Pflegschaftsformen
  • (1) Pfleger gem. § 1912 BGB
  • (2) Nachlasspfleger gem. § 1960 Abs. 1 BGB
  • (3) Pfleger gem. § 1913 BGB
  • (4) Abgrenzung
  • bb) Stellungnahme
  • III. Zusammenfassung und Ausblick
  • C. Die Stiftungsaufsichtsbehörde im Errichtungsstadium
  • I. Prüfungsumfang
  • II. Anforderungen an das letztwillige Stiftungsgeschäft
  • 1. Formelle Anforderungen
  • a) Testament
  • b) Erbvertrag
  • 2. Materielle Anforderungen
  • a) Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB
  • b) Dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks
  • aa) Übersicht Stiftungszweck
  • bb) Die Zweckangabe bei letztwilliger Stiftungserrichtung
  • (1) Untergrenze Bestimmtheitsgebot
  • (2) Weit gefasster Stiftungszweck – Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB?
  • cc) Dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung
  • (1) Anforderungen an die Dauer
  • (2) Anforderungen an die Höhe des Stiftungsvermögens
  • c) Gemeinwohlvorbehalt
  • aa) Allgemeines
  • bb) Vernünftiger Stiftungszweck
  • d) Fremdnützigkeit
  • e) Zwischenergebnis
  • III. Auslegungs- und Ergänzungskompetenz der Stiftungsbehörde
  • 1. „Ergänzungsbefugnis“ durch Auslegung des Stiftungsgeschäfts bei unklarem Stiftungszweck
  • a) Anwendbarkeit erbrechtlicher Auslegungsgrundsätze
  • b) Auslegung der letztwilligen Verfügung nach erbrechtlichen Grundsätzen
  • aa) Auslegungsbedürftigkeit
  • bb) Erläuternde Auslegung
  • cc) Wohlwollende Auslegung
  • dd) Ergänzende Auslegung
  • 2. Ergänzungskompetenz gem. § 83 S. 2 BGB bei fehlender oder unvollständiger Satzung
  • a) Übersicht Ergänzungskompetenz
  • b) Ergänzungen gem. § 83 S. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 BGB
  • c) Ergänzungen des Stiftungszwecks gem. § 83 S. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGB
  • aa) Begriffsverständnis Stiftungszweck
  • (1) Begriffsverständnis bei lebzeitiger Stiftungserrichtung
  • (2) Begriffsverständnis bei letztwilliger Stiftungserrichtung
  • (3) Folgen für die Zweckangabe bei letztwilliger Stiftungserrichtung
  • bb) Umfang und Grenzen der Ergänzungskompetenz
  • (1) Fehlen der Angaben zur Art und Weise der Zweckverwirklichung gem. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGB
  • (2) Fehlen der Angaben zur Art und Weise der Zweckverwirklichung gem. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGB und des Stiftungszwecks i.S.d. § 81 Abs. 1 S. 2 BGB
  • d) Zwischenergebnis
  • 3. Anforderungen an das Auslegungsergebnis
  • 4. Zusammenfassung: Die erbrechtliche Auslegung und Ergänzung gem. § 83 S. 2 BGB in der Stiftungspraxis
  • a) „Ergänzungsbefugnis“ durch Auslegung bei fehlendem Stiftungszweck
  • b) „Ergänzungsbefugnis“ bei eindeutigem Stiftungszweck
  • c) „Ergänzungsbefugnis“ durch Auslegung bei nicht eindeutigem Stiftungszweck
  • aa) Auslegung unter Berücksichtigung weiterer Hinweise im letzten Willen
  • bb) Beigefügte Satzung
  • cc) Steuerliche Erwägungen
  • dd) Auslegung unter Berücksichtigung von Umständen außerhalb des letzten Willens
  • (1) Testaments- oder Satzungsentwürfe
  • (2) Berücksichtigung von sonstigen äußeren Umständen
  • D. Die Prüfung einer letztwilligen Stiftungserrichtung – eine Entscheidungsmatrix für die Praxis
  • I. Entscheidungsmatrix
  • II. Beispiele und Erläuterungen
  • 1. Prüfungsschritt 1: Selbstständige Stiftung
  • 2. Prüfungsschritt 2: Beliebiger Stiftungszweck
  • 3. Prüfungsschritt 3: Keine Gemeinwohlgefährdung und keine Selbstzweckstiftung
  • 4. Prüfungsschritt 4: Geschlossener Stiftungszweck
  • 5. Prüfungsschritt 5: Weitere Informationen aus dem letzten Willen
  • 6. Prüfungsschritt 6: Erbrechtliche Auslegung
  • 7. Prüfungsschritt 7: Behördliche Ergänzung gem. § 83 S. 2 BGB
  • E. Inanspruchnahme der Gerichte im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Stiftung von Todes wegen als rechtsfähig
  • I. Streitigkeiten vor Anerkennung der Stiftung
  • 1. Übersicht über die Rechtsmittel und Beteiligten
  • a) Erbschein
  • aa) Überblick zum Erbschein
  • bb) Gutglaubenswirkung des Erbscheins gegenüber der Stiftungsbehörde
  • cc) Antragsberechtigte
  • (1) Antragsberechtigung der noch nicht anerkannten Stiftung
  • (2) Beantragung eines Erbscheins durch weitere Miterben
  • (3) Nachlasspfleger
  • (4) Beantragung eines Erbscheins durch den Nachlass verwaltende Personen und andere Dritte
  • (5) Zwischenergebnis
  • dd) Rechtsmittel gegen Erteilung oder Nichterteilung eines Erbscheins
  • b) Erbenfeststellungsklage
  • aa) Übersicht
  • bb) Parteifähigkeit
  • (1) Parteifähigkeit der noch nicht anerkannten Stiftung
  • (2) Parteifähigkeit im Rahmen der Prozessstandschaft
  • (3) Parteifähigkeit des Testamentsvollstreckers
  • (4) Parteifähigkeit des Nachlasspflegers
  • cc) Zwischenergebnis
  • 2. Folgen eines Konfliktfalls vor Anerkennung
  • a) Übersicht
  • b) Behandlung der Rechtsschutzlücken vor Anerkennung der Stiftung
  • aa) Antragsrecht der Stiftungsbehörde auf Erteilung eines Erbscheins und Beteiligtenfähigkeit in einem Beschwerdeverfahren
  • bb) Verpflichtung zur Anerkennung im Konfliktfall
  • II. Streitigkeiten nach Anerkennung der Stiftung
  • 1. Verwaltungsrechtsweg
  • a) Klagebefugnis der gesetzlichen Erben und anderer Dritter
  • b) Folgen der Einlegung von Rechtsmitteln – Aufschiebende Wirkung und Sofortvollzug
  • 2. Zivilrechtsweg
  • 3. Verhältnis von Zivil- und Verwaltungsrechtsweg
  • a) Überblick: Aussetzung im zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren
  • b) Die Aussetzung bei Streitigkeiten im Stiftungskontext
  • c) Rechtsmittel
  • d) Sich widersprechende Urteile
  • 4. Zusammenfassung
  • F. Sonderkonstellation – Fund eines anderslautenden letzten Willens
  • I. Neue letztwillige Verfügung sieht keine Stiftungserrichtung mehr vor
  • 1. Änderungs- und Aufhebungskompetenzen der Stiftungsbehörde
  • a) Überblick: Gesetzliche Änderungs- und Aufhebungskompetenzen der Stiftungsbehörde gem. § 87 Abs. 1 BGB
  • b) Nachträglicher Änderungsbedarf als Unterfall des § 87 Abs. 1 Var. 1 BGB?
  • c) Rücknahme gem. § 48 VwVfG
  • d) Zwischenergebnis
  • e) § 87 Abs. 1 Var. 1 BGB analog als Rechtsgrundlage einer Änderungs- und Aufhebungskompetenz der Stiftungsbehörde
  • aa) Planwidrige Regelungslücke
  • bb) Vergleichbare Interessenlage
  • 2. Behandlung der „falschen“ Stiftung – Verfahrensablauf
  • a) Erbscheinsverfahren
  • b) Zivilrechtliche Ansprüche
  • aa) § 2018 BGB
  • bb) §§ 985 ff., 894, 861 ff., 1007 Abs. 1, 812 ff., 823 ff. BGB
  • c) Auflösung der Stiftung gem. § 87 Abs. 1 BGB
  • II. Neue letztwillige Verfügung entspricht hinsichtlich des Stiftungsgeschäfts nicht oder nicht vollständig der ersten letztwilligen Verfügung
  • 1. Signifikante und nicht signifikante Änderungen – Kriterien
  • 2. Stiftungsgeschäfte weichen nicht signifikant voneinander ab – Verfahrensablauf
  • a) Übersicht Unmöglichkeit i.S.d. § 87 Abs. 1 BGB
  • b) Unmöglichkeit bei Scheitern der Lebensfähigkeitsprognose
  • c) Änderungskompetenz bei nicht signifikanten Abweichungen zwischen den letzten Willen
  • 3. Stiftungsgeschäfte weichen signifikant voneinander ab – Verfahrensablauf
  • III. Neue letztwillige Verfügung entspricht hinsichtlich des Stiftungsgeschäfts der ersten letztwilligen Verfügung
  • IV. Zusammenfassung
  • Fazit
  • Literaturverzeichnis

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Einleitung

Die Stiftung erfährt seit vielen Jahren eine Renaissance. Allein im Jahr 2018 wurden 554 Stiftungen neuerrichtet, 2019 waren es 576. Insgesamt gibt es im Jahr 2019 rund 23.230 Stiftungen in Deutschland.1 Hauptmotivationen der Stifterinnen und Stifter sind Verantwortungsbewusstsein und der Wunsch, der Gesellschaft etwas zurückgeben. Die Stifter sind zu 95 Prozent über 45 Jahre alt, meist männlich, gebildet und vermögend. Bei der Gründung lassen sich ca. 90 Prozent der Stifter fachlich beraten.2

Der Stifter kann seine Stiftung entweder durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen errichten. Zwar erfolgt ein Großteil dieser Stiftungserrichtungen lebzeitig, jedoch wird auch die letztwillige Stiftungserrichtung von zahlreichen Stifterinnen und Stiftern genutzt. Doch was sind die Vor- und Nachteile einer solchen Stiftungserrichtung? Vorteil ist offenkundig, dass die Stifter ihr Vermögen bis zu ihrem Lebensende behalten. Sie müssen nicht schon lange vor ihrem Tod eine Schätzung darüber treffen, wie viel Vermögen sie voraussichtlich für den Rest ihres Lebens benötigen werden und wie großzügig sie sein können. Zugleich birgt die letztwillige Stiftungserrichtung aber auch Risiken: In Zweifelsfällen können die Stifter nicht mehr hinsichtlich ihrer Wünsche befragt werden, sie können keinen Einfluss darauf nehmen, ob die Stiftung am Ende tatsächlich nach ihren Vorstellungen errichtet wird und sie können die Stiftung in der Errichtungsphase nicht vor Dritten schützen. Eine Stiftung von Todes wegen ist bis zur Anerkennung deutlich mehr Einflüssen verschiedener Personen ausgesetzt, als dies bei einer lebzeitig errichteten Stiftung der Fall ist. Nach dem Tod des Stifters und der Eröffnung seiner – gegebenenfalls unter fachkundigem Rat errichteten – letztwilligen Verfügung entscheidet die Stiftungsbehörde über die Anerkennung der Stiftung. Erben oder „Erbinteressenten“ können Ansprüche aus dem letzten Willen oder aus Erb- und Pflichtteilsrecht geltend machen, die der Stiftung ihre Vermögensgrundlage unter Umständen entziehen, und auch Dritte können versuchen, die Anerkennung der Stiftung als solche anzugreifen. Tatsächlich befindet sich die Stiftung von Todes ←17 | 18→wegen in einem besonderen erbrechtlichen Konfliktfeld, das es zu erkennen gilt. Die folgende Untersuchung widmet sich den im Rahmen des Anerkennungsverfahrens denkbaren Problemen und den in Betracht kommenden Lösungen.

Ausgangspunkt der Untersuchung und zwei besondere Normen des BGB sind § 1923 BGB und § 84 BGB. § 1923 Abs. 1 BGB statuiert, dass nur Erbe werden kann, wer zur Zeit des Erbfalls lebt – die Stiftung von Todes wegen existiert im Zeitpunkt des Erbfalls jedoch gerade noch nicht. Allerdings gilt nach § 84 BGB die Stiftung, wenn sie erst nach dem Tod des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird, für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. Es stellt sich damit die Frage, wer in der Phase zwischen Tod des Erblassers und Anerkennung der Stiftung Rechtsträger des Nachlasses geworden ist und welche Verfügungsbefugnisse diesem in der Phase bis zur Anerkennung zukommen. Diese Frage wird in Kapitel B. behandelt.3

Die in Kapitel C. und D. behandelten Fragestellungen wurden von einer wahren letztwilligen Stiftungserrichtung inspiriert, bei der eine alleinstehende Stifterin eine letztwillige Stiftungserrichtung in ihrem Testament anordnete. Nach ihrem Versterben und der Testamentseröffnung meldeten entfernte Verwandte Erbansprüche an und versuchten den Nachlass für sich zu vereinnahmen. Es folgte ein Rechtsstreit zwischen der Stiftung, der Stiftungsbehörde und den Verwandten, bei dem die Wirksamkeit der Stiftungserrichtung zentrale Frage war. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation einer letztwilligen Stiftungserrichtung soll in dieser Arbeit daher geprüft werden, welche Rechte und Pflichten der Stiftungsbehörde im Errichtungsstadium zukommen. Hierbei sind Prüfungsumfang sowie die formellen und materiellen Anforderungen an die letztwillige Stiftungserrichtung herauszuarbeiten. Die anschließende Untersuchung der Auslegungs- und Ergänzungskompetenzen fokussiert sich auf die Frage, mit welchen Instrumenten und in welchen Grenzen die Stiftungsbehörde einen unvollständigen letzten Willen auslegen und ein nicht ausreichendes Stiftungsgeschäft ergänzen darf. Die Ergebnisse der Untersuchung werden in Kapitel D. zu einer Handlungsempfehlung für die Praxis zusammengefasst, die eine ←18 | 19→„Entscheidungsmatrix“ zur Prüfung der Anerkennung einer durch letztwillige Verfügung errichteten Stiftung enthält.

Kapitel E. beschäftigt sich mit der Frage der Austragung von erbrechtlichen Konflikten vor Gericht und den Kompetenzen der einzelnen Gerichte und Behörden. Hierbei wird zunächst untersucht, welche Absicherungsmöglichkeiten der Stiftungsbehörde bei Zweifeln an der Wirksamkeit des letzten Willens zukommen und wie die bestehenden Rechtsschutzlücken geschlossen werden können. Sodann stellt sich aufgrund der besonderen Stellung der Stiftung insbesondere die Frage der Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten einerseits und Zivilgerichten andererseits. Im Anschluss ist zu untersuchen, welche Folgen eine Konkurrenz der Rechtswege haben kann.

Das letzte Kapitel der Dissertation behandelt eine Sonderkonstellation der letztwilligen Stiftungserrichtung und prüft, welche Schritte zu ergreifen sind, wenn nach Anerkennung der Stiftung ein weiterer, aktuellerer letzter Wille gefunden wird, der hinsichtlich der Stiftungserrichtung bzw. Erbeinsetzung andere Vorgaben macht. Ist die im Rahmen eines zuvor gefundenen letzten Willens errichtete Stiftung bereits anerkannt, wirft dies teils schwierige rechtliche Fragen auf. In diesem Kapitel sollen die Auswirkungen des späteren Funds anhand verschiedener Fallgruppen und mit Blick auf die Rechtsbeziehungen zwischen der bereits anerkannten Stiftung, gegebenenfalls anderen Erben, einer eventuell neu anzuerkennenden Stiftung und möglichen Zustiftern und Spendern untersucht werden.

Ziel der Arbeit ist es, die Risiken einer letztwilligen Stiftungserrichtung aufzuzeigen und einen Überblick über mögliche Konfliktfälle und ihre rechtliche Lösung zu geben.

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 20→

1 https://www.stiftungen.org/stiftungen/zahlen-und-daten/statistiken.html [zuletzt ab- gerufen am 22.09.2020].

2 Zu den Motivationen einer Stiftungserrichtung Stiftungsstudie, Stifterinnen und Stifter in Deutschland, Engagement – Motive – Ansichten, S. 8 f.

3 Wesentliche Gedanken dieses Kapitels und des Kapitels E. werden durch eine nach dem Abschluss dieser Arbeit ergangene Entscheidung des OLG Braunschweig, Beschluss vom 8.7.2020 – 3 W 19/20, bestätigt. Die Rechtsprechung wurde in den Fußnoten nachträglich aufgenommen, die dazu ergangene Literatur, die erst im Jahre 2021 erschienen ist, konnte nicht mehr eingearbeitet werden.

←20 | 21→

A. Überblick: Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen

Bei der Stiftung bürgerlichen Rechts handelt es sich nach herrschender Auffassung um einen selbstständigen, nicht auf einem Personenverband beruhenden Rechtsträger, welcher in einem Stiftungsgeschäft festgelegte Zwecke mit Hilfe eines diesen Zwecken gewidmeten Vermögens dauerhaft verfolgt.4

Nach § 80 Abs. 1 BGB sind zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ein Stiftungsgeschäft durch den Stifter und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlich. Diese Kombination aus privatrechtlichem Errichtungsakt und öffentlich-rechtlicher Anerkennung stellt ein besonderes Merkmal der rechtsfähigen Stiftung dar.5 Die hieraus resultierenden Konflikte im gerichtlichen Streitfall sollen im Kapitel E. der Arbeit behandelt werden.

Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen wird durch letztwillige Verfügung im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrages vom Erblasser angeordnet.6 Die Besonderheit hierbei ist, dass sowohl im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung als auch im Moment des Erbfalls die Stiftung – d.h. die Zuwendungsempfängerin – noch nicht existiert.7 Formal entsteht bei einem Stiftungsgeschäft von Todes wegen die rechtsfähige Stiftung erst mit ihrer Anerkennung mittels privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts.8 Dieser wirkt allerdings rückwirkend, ←21 | 22→sodass für die Zuwendung des Erblassers die Stiftung gem. § 84 BGB als schon vor dessen Tode entstanden gilt.9 Wer in dieser Schwebephase zwischen Erbfall und Anerkennung der Stiftung Rechtsträger des Nachlasses ist, wird in Kapitel B. untersucht.

I. Inhaltliche Anforderungen – Stiftungsmerkmale

Die Stiftung von Todes wegen, die in den §§ 83 f. BGB geregelt ist, wird durch eine letztwillige Verfügung errichtet. Die inhaltlichen Anforderungen an das Stiftungsgeschäft richten sich gem. § 83 S. 2 BGB nach § 81 BGB. Das letztwillige Stiftungsgeschäft hat damit sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllen, die das Gesetz auch für die lebzeitigte Stiftungserrichtung gem. § 81 Abs. 1 BGB vorschreibt. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Das Vermögen kann im Rahmen der von § 80 Abs. 2 S. 2 BGB definierten Einschränkungen auch zum Verbrauch bestimmt werden.10 Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten, die Regelungen über den Namen der Stiftung, ihren Sitz, den Zweck der Stiftung, ihr Vermögen sowie die Bildung des Stiftungsvorstands beinhaltet.

Da die Stiftung von Todes wegen durch letztwillige Verfügung angeordnet wird, muss der Erblasser als natürliche Person mit Testierwillen und Testierfähigkeit gehandelt haben. Auch die erbrechtlichen Formvorschriften gem. §§ 2231 ff. BGB sind zu beachten.11

Konstitutive Elemente des Stiftungsbegriffs der §§ 80 ff. BGB sind nach herrschender Meinung der Stiftungszeck, das Stiftungsvermögen sowie die Stiftungsorganisation.12

←22 | 23→

1. Stiftungszweck

Liermann bezeichnete den Stiftungszweck schon im Jahre 1955 als „Seele der Stiftung“13, der Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation dienen solle.14 Gem. § 81 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Stifter den Zweck im Stiftungsgeschäft festzulegen. Auch in der Satzung ist er wiederzugeben (vgl. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGB).

Aufgabe des Stiftungszwecks ist es, der Stiftung eine Richtung und ein Tätigkeitsfeld zu geben, innerhalb derer sie agieren soll. Er dient als Leitlinie für die Arbeit der Stiftung.15 Darüber hinaus kommt dem Stiftungszweck aber noch eine weitere maßgebliche Rolle zu: Es soll ein überindividueller Wille des Stifters unabhängig von dessen eigener Existenz geschaffen werden – der Wille des Stifters soll regelmäßig über seinen Tod hinaus verwirklicht und befolgt werden.16 Dies unterscheidet die Stiftung von einer Körperschaft.17 Bei Letzterer entscheiden die Mitglieder über Aufgaben, Ausgestaltung und letztendlich auch die Existenz der Körperschaft selbst.18 Bei der Stiftung hingegen fehlt es bereits an der Verbandsstruktur. In der Folge gibt es keine Stiftungsorgane, denen das Recht oder die Möglichkeit zukommt, einen autonomen Willen zu bilden.19 Stattdessen wird der in einer Körperschaft vorhandene Mitgliederwille in einer Stiftung durch den objektivierten Stifterwillen ersetzt.20

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Grundsätzlich steht es dem Stifter frei, welchen Zweck er seiner Stiftung gibt (vgl. § 80 Abs. 2 BGB). Hierbei ist er nicht auf die Festlegung eines einzigen Zwecks beschränkt. Sowohl die Angabe verschiedener Haupt- und Nebenzwecke21 als auch sukzessiver Zwecke sind zulässig.22 Der Stiftungszweck muss grundsätzlich auf Dauer angelegt sein.23 Regelfall soll die auf unabsehbare Zeit errichtete Stiftung sein.24 Dennoch sind auch zeitlich beschränkte Stiftungen nicht per se unzulässig.25

2. Stiftungsvermögen

Damit Stiftungszweck und Stifterwille erfüllt werden können, ist für die Gründung und den Erhalt einer Stiftung ein Stiftungsvermögen (zuweilen auch Grundstockvermögen genannt) erforderlich.26 Die Bestimmung des Vermögens ist bereits Teil des Stiftungsgeschäfts.27 Zwingend ist dabei allerdings nicht eine konkrete Summenangabe, vielmehr muss es sich um eine Regelung über die Vermögensausstattung als solche handeln.28 Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BGB ist die Stiftung als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Die konkret erforderliche Höhe des Vermögens für ein individuelles Stiftungsvorhaben ist damit nicht pauschal bezifferbar. Erforderlich ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut, dass der angegebene Zweck mit den vorgesehenen Mitteln erreichbar erscheint.29

Das Stiftungsvermögen ist zur Zweckverfolgung einzusetzen, wobei nach dem Grundsatz der Vermögenserhaltung nur die Erträge, die mithilfe des sogenannten Grundstockvermögens erwirtschaftet werden, hierfür verwendet werden dürfen.30 Das Grundstockvermögen selbst ist in seinem Bestand zu erhalten, ←24 | 25→Zustiftungen können es erhöhen.31 Soweit das Stiftungsvermögen dennoch aufgebraucht sein sollte und die Stiftung sich nicht in absehbarer Zeit regenerieren kann, ist sie wegen Vermögenslosigkeit aufzulösen.32

3. Stiftungsorganisation

Die Stiftung benötigt neben dem Stiftungszweck und dem Stiftungsvermögen auch eine Organisationsstruktur, welche ihr die Verwirklichung ihres Zwecks innerhalb eines vorgesehenen Rahmens ermöglicht. Unter Beachtung der Grundanforderungen des § 86 BGB i.V.m. § 26 BGB steht die Ausgestaltung der Stiftungsorganisation dem Stifter frei.33 Die Organisationsstruktur bestimmt sich primär nach der Satzung der Stiftung und subsidiär nach den entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Fehlen bei einer letztwilligen Stiftungserrichtung einzelne Elemente, so kann die Stiftungsbehörde diese teilweise durch erbrechtliche Auslegung und ihre behördliche Ergänzungskompetenz vervollständigen. Die Möglichkeiten und Grenzen dieser Kompetenzen werden in Kapitel C. untersucht.

II. Organisatorischer Ablauf des Anerkennungsverfahrens

1. Entwicklung der Rolle der Stiftungsbehörde

Das Stiftungsrecht besteht historisch bedingt aus bundes- und landesgesetzlichen Reglungen. Seit der Modernisierung des Stiftungsrechts im Jahre 2002 ist die Frage der Anerkennung einer Stiftung abschließend in den §§ 80 ff. BGB geregelt, sodass die Länder nunmehr nur noch die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde innehaben.34 Den zuständigen Landesstiftungsbehörden kommt seither vor allem die Aufgabe der Stiftungsaufsicht zu.35 Die Funktion der Stiftungsaufsicht ist heute die Gewährleistung einer reinen Rechtskontrolle.36

←25 | 26→

Dies war jedoch nicht immer so. Die Rolle der Stiftungsbehörden hat sich über die Jahre nicht unerheblich gewandelt. Im preußischen Stiftungsrecht sollte die Stiftungsaufsicht noch die Moral der Bürger „schützen“.37 Ziel war eine Kontrolle der Stiftungsorgane durch die Behörde, wobei diese Art staatlicher Fürsorge nur einer „würdigen“ Stiftung zuteilwerden sollte.38 Hintergrund dieses Aufsichtsverständnisses war unter anderem der aus dem aufgeklärten Absolutismus herrührende Gedanke, dass Stiftungen, die nicht gewissen, zu diesem Zeitpunkt privilegierten Zwecken dienten, den Vorstellungen des Staates gefährlich werden konnten und aus diesem Grund zu überwachen waren.39 Dieser an Kontrolle und einer vormundschaftlichen Fürsorge orientierte Ansatz hielt sich noch bis ins späte 20. Jahrhundert etwa in den Stiftungsgesetzen von Bayern, Rheinland-Pfalz und Hessen.40

Details

Seiten
236
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631869895
ISBN (ePUB)
9783631869901
ISBN (MOBI)
9783631869918
ISBN (Hardcover)
9783631851722
DOI
10.3726/b19201
DOI
10.3726/b19220
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (November)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 236 S., 1 s/w Abb.

Biographische Angaben

Caroline Krezer (Autor:in)

Caroline Krezer, geb. Schreiber, studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School in Hamburg sowie an der Dalhousie University in Halifax, Kanada. Die Autorin ist als Rechtsanwältin tätig und berät Stiftungen, Familienunternehmen und Privatpersonen, insbesondere in den Bereichen der Nachfolge- und Vermögensplanung.

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