Loading...

Die Zwangsmitgliedschaft in der verfassten Studentenschaft

by Carl-Christian Friedrich (Author)
©2026 Thesis XVIII, 214 Pages

Summary

Diese Arbeit untersucht die Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft in der verfassten Studentenschaft mit dem Grundgesetz und der Hessischen Verfassung. Mittels einer Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur werden nach dem bekannten Schema die Eröffnung des Schutzbereiches von Grundrechten, ein Eingriff in diesen Schutzbereich und die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs beleuchtet. Auf den einzelnen Prüfungsebenen werden Bezüge zu anderen Rechtsgebieten hergestellt und hierdurch neue Blickwinkel für die Betrachtung der Zwangsmitgliedschaft in der verfassten Studentenschaft aufgezeigt. Eingedenk der Gegenüberstellung unterschiedlicher Regelungen in den einzelnen Bundesländern werden auch insoweit bestehende Besonderheiten und deren Auswirkungen deutlich. Besonders hervorzuheben ist hier die separate Betrachtung der Hessischen Verfassung, da sich hierbei mit einer Regelung befasst wird, die es in vergleichbarer Form in keinem anderen Bundesland gibt.

Table Of Contents

  • Abdeckung
  • Titelblatt
  • Copyright-Seite
  • Hingabe
  • Gliederung
  • Vorwort
  • §1 Einleitung
  • §2 Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft mit dem Grundgesetz
  • A. Schutzbereich
  • I. Art. 9 Abs. 1 GG
  • 1. Keine Eröffnung des Schutzbereichs der negativen Vereinigungsfreiheit
  • 2. Eröffnung des Schutzbereichs der negativen Vereinigungsfreiheit
  • 3. Stellungnahme
  • 4. Folgen bei Eröffnung des Schutzbereichs
  • II. Art. 2 Abs. 1 GG
  • III. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
  • IV. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
  • V. Zwischenergebnis
  • B. Eingriff
  • I. Annahme eines Eingriffs
  • II. Ablehnung eines Eingriffs mangels Zwangs
  • 1. Ansatz der Studentenschaft im soziologischen Sinne
  • 2. Ansatz der internen Ausdifferenzierung der Universität
  • 3. Ansatz der freiheitsverstärkenden Funktion
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Ablehnung eines Eingriffs mangels Beeinträchtigung
  • IV. Zwischenergebnis
  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  • I. Legitime öffentliche Aufgabe
  • 1. Definition der legitimen öffentlichen Aufgabe
  • a) Gesteigertes Interesse der Gemeinschaft
  • b) Entscheidungskompetenz
  • i) Fester Bestand an legitimen öffentlichen Aufgaben
  • ii) Unbeschränkte Befugnis zur Aufgabenbestimmung
  • iii) Teilweise Beschränkung der legitimen öffentlichen Aufgaben
  • c) Grenzen der Aufgabenübertragung
  • i) Möglichkeit privater Initiative (Subsidiaritätsprinzip)
  • (1) Das Subsidiaritätsprinzip im innerstaatlichen Verhältnis
  • (2) Das Subsidiaritätsprinzip im Bürger-Staat-Verhältnis
  • (a) Für die Anwendbarkeit im Bürger-Staat-Verhältnis
  • (b) Gegen die Anwendbarkeit im Bürger-Staat-Verhältnis
  • (c) Stellungnahme
  • (3) Zwischenergebnis
  • ii) Im engeren Sinn staatliche Aufgaben
  • iii) Verfassungsprinzip der freien Verbandsbildung
  • iv) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • v) Demokratieprinzip
  • vi) Der grundrechtliche Wesensgehalt
  • vii) Politisches Mandat
  • (1) Zulässigkeit des politischen Mandats
  • (a) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
  • (b) Vereinbarkeit mit § 41 Abs. 1 HRG
  • (c) Vereinbarkeit mit dem Kompetenzgefüge des Grundgesetzes
  • (d) Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip
  • (e) Zwischenergebnis
  • (2) Abgrenzung der Mandate voneinander
  • (3) Reichweite des hochschulpolitischen Mandats
  • 2. Die einzelnen Aufgaben
  • a) Ermittlung der Aufgaben
  • i) Regelbeispiel oder Aufgabenkatalog
  • ii) Unabgeschlossenheit des Aufgabenkatalogs
  • b) Verhältnis zu Aufgaben anderer öffentlich-rechtlicher Organisationen
  • c) Kategorisierung
  • i) Vertretung und Wahrnehmung von Interessen und Belangen
  • ii) Stellungnahmen zu bestimmten Fragen
  • iii) Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschule
  • iv) Unterstützung und Förderung in bestimmten Bereichen
  • v) Förderung der politischen Bildung
  • vi) Pflege internationaler Beziehungen
  • vii) Weitere Aufgaben
  • viii) Art der Aufgabenwahrnehmung
  • ix) Zwischenergebnis
  • d) Überprüfung der Aufgabenkategorien
  • i) Vertretung der Studenten
  • (1) Gesteigertes Interesse der Gemeinschaft
  • (a) Gesteigertes Interesse der Studentenschaft
  • (b) Gesteigertes Interesse der Gesellschaft
  • (c) Gesteigertes Interesse am Semesterticket
  • (d) Zwischenergebnis
  • (2) Möglichkeit privater Initiative (Subsidiaritätsprinzip)
  • (3) Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip
  • (4) Einräumung eines allgemeinpolitischen Mandats
  • (a) Interessenvertretung in Hochschule und Gesellschaft
  • (b) Wahrnehmung eines politischen Mandats „in diesem Sinne“
  • (c) Abgabe von Stellungnahmen
  • (d) Mediennutzung
  • (e) Zwischenergebnis
  • (5) Ergebnis zur Vertretung der Studenten
  • ii) Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschule
  • (1) Gesteigertes Interesse der Gemeinschaft
  • (a) Gesteigertes Interesse der Studentenschaft
  • (b) Gesteigertes Interesse der Gesellschaft
  • (c) Zwischenergebnis
  • (2) Möglichkeit privater Initiative (Subsidiaritätsprinzip)
  • (3) Einräumung eines allgemeinpolitischen Mandats
  • (a) Mitwirkung an nichthochschulpolitischen Aufgaben
  • (b) Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen
  • (c) Zwischenergebnis
  • (4) Ergebnis zur Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschule
  • iii) Förderung der Studenten
  • (1) Gesteigertes Interesse der Gemeinschaft
  • (a) Gesteigertes Interesse der Studentenschaft
  • (b) Gesteigertes Interesse der Gesellschaft
  • (c) Zwischenergebnis
  • (2) Möglichkeit privater Initiative (Subsidiaritätsprinzip)
  • (3) Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip
  • (4) Einräumung eines allgemeinpolitischen Mandats
  • (a) Förderung der politischen Bildung
  • (b) Zwischenergebnis
  • (5) Ergebnis zur Förderung der Studenten
  • 3. Ergebnis zur legitimen öffentlichen Aufgabe
  • II. Verhältnismäßigkeit
  • 1. Geeignetheit
  • 2. Erforderlichkeit
  • a) Milderes und gleichermaßen effektives Mittel
  • i) Mögliche Alternativen
  • ii) Mildere Mittel
  • iii) Effektivität milderer Mittel
  • (1) Verzicht auf Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • (2) Aus- oder Eintrittsrecht
  • (3) Wahrnehmung durch studentische Mitglieder in den Hochschulgremien
  • (4) Wahrnehmung durch Hochschule oder Studentenwerk
  • (5) Wahrnehmung durch Beliehene oder Behörde
  • iv) Zwischenergebnis
  • b) Überschreitung der Einschätzungsprärogative
  • i) Kein Ausschluss der Einschätzungsprärogative
  • ii) Bisherige Rechtsprechung
  • iii) Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • (1) Entscheidung zum 6. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
  • (2) Folgen der Entscheidung zum 6. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
  • (a) Schaffung bundesweit tätiger Interessenvertretungen
  • (b) Bezugspunkt der Erforderlichkeit nach Art. 72 Abs. 2 GG
  • (c) Kontrolldichte bei Art. 72 Abs. 2 GG
  • (d) Übertragbarkeit der Entscheidung zum 6. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
  • iv) Reichweite der Rechtsprechungsänderung
  • v) Zwischenergebnis
  • c) Ergebnis zur Erforderlichkeit
  • 3. Angemessenheit
  • a) Belastung durch den Eingriff
  • i) Beitragslast
  • ii) Ultra-vires-Handlungen
  • (1) Grundrechtsfähigkeit
  • (a) Ansatz der Fachgerichte
  • (i) Keine Eingriffsbefugnis aus Grundrechtsfähigkeit
  • (ii) Beschränkung auf den Kompetenzbereich
  • (iii) Zwischenergebnis
  • (b) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • (i) Ständige Rechtsprechung zur Grundrechtsfähigkeit
  • (ii) Verfasste Studentenschaft als Fall der Ausnahmentrias
  • (iii) Allgemeinpolitisches Mandat als Fall der Wissenschaftsfreiheit
  • (c) Grundrechtsfähigkeit bei Gewaltunterworfenheit
  • (d) Grundrechtsfähigkeit wegen Doppelrolle
  • (i) Grundrechtsfähigkeit nach Preuß
  • (ii) Grundrechtsfähigkeit nach Damkowski
  • (e) Grundrechtsfähigkeit als Sachwalter
  • (i) Grundrechtsfähigkeit nach Ridder und Ladeur
  • (ii) Grundrechtsfähigkeit nach Kluth
  • (iii) Stellungnahme
  • (f) Folgen der Grundrechtsfähigkeit
  • (g) Zwischenergebnis
  • (2) Gewohnheitsrecht
  • (3) Duldungspflicht
  • (4) Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
  • (a) Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis
  • (b) Bestimmtheit des Klageantrags
  • (c) Materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen
  • (d) Eilrechtsschutz
  • (e) Zwischenergebnis
  • (5) Alternativen zum Unterlassungsanspruch
  • (a) Klage gegen Einzelmaßnahme
  • (b) Rechtsaufsicht
  • (c) Beitragsverweigerungsrecht
  • (d) Zwischenergebnis
  • (6) Durchschlagen auf die Ebene der Mitgliedschaft
  • b) Zweck des Eingriffs
  • c) Abwägung
  • i) Kompensation durch Aufgabenwahrnehmung
  • (1) Steuer
  • (2) Gebühr
  • (3) Beitrag
  • (a) Sachliche Rechtfertigung
  • (i) Kostendeckung und Vorteilsausgleich
  • (ii) Solidargedanke
  • (iii) Zwischenergebnis
  • (b) Äquivalenzprinzip
  • (i) Pauschalisierung in einer Solidargemeinschaft
  • (ii) Anwendbarkeit des Solidargedankens
  • (iii) Der Solidargedanke beim Semesterticket
  • (iv) Anwendbarkeit der Pauschalisierung
  • (v) Zwischenergebnis
  • (c) Kostendeckungsprinzip
  • (d) Zwischenergebnis
  • (4) Sonderabgaben
  • (5) Verbandslast
  • (a) Sachliche Rechtfertigung
  • (b) Vorgaben zur Bemessung der Höhe
  • (c) Zwischenergebnis
  • (6) Ergebnis zur Kompensation durch Aufgabenwahrnehmung
  • ii) Kompensation durch freiheitssichernde Funktion
  • iii) Abwägung im eigentlichen Sinne
  • 4. Ergebnis zur Verhältnismäßigkeit
  • D. Gesamtergebnis zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
  • §3 Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft mit der Hessischen Verfassung
  • A. Gewährleistungsgehalt
  • B. Vorbehalt des Möglichen
  • I. Anerkennung des Vorbehalts des Möglichen
  • II. Ablehnung des Vorbehalts des Möglichen
  • III. Stellungnahme
  • C. Vorbehalt des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HessV
  • I. Vorliegen von Schulgeld
  • II. Notwendigkeit eines unentgeltlichen Bereichs
  • III. Wirtschaftliche Lage
  • IV. Angemessenheit
  • D. Ergebnis
  • §4 Fazit
  • Literaturverzeichnis
  • Stichwortverzeichnis

Vorwort

Diese Arbeit handelt von der Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft in der verfassten Studentenschaft mit den Grundrechten des Grundgesetzes und mit Art. 59 der Hessischen Verfassung.

Es wird die Vereinbarkeit mit den Art. 9 Abs. 1, 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 1 und 5 Abs. 1 S. 1 GG untersucht, wobei nur hinsichtlich des Art. 2 Abs. 1 GG die Eröffnung des Schutzbereichs und ein Eingriff in diesen Schutzbereich in Form der Zwangsmitgliedschaft in der verfassten Studentenschaft angenommen wird.

Zur Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung wird auf die Wahrnehmung einer legitimen öffentlichen Aufgabe und die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abgestellt.

Der Begriff der legitimen öffentlichen Aufgabe wird zunächst definiert und im Rahmen dessen werden mögliche Grenzen der Aufgabenübertragung auf die verfasste Studentenschaft herausgearbeitet. Die einzelnen der verfassten Studentenschaft in den Landeshochschulgesetzen übertragenen Aufgaben werden sodann vergleichend dargestellt und kategorisiert. Im Anschluss werden die einzelnen Aufgabenkategorien hinsichtlich des Vorliegens einer legitimen öffentlichen Aufgabe beleuchtet. Die Ausarbeitung kommt an dieser Stelle bereits zu dem Ergebnis, dass einige der Aufgaben der verfassten Studentenschaft keine legitimen öffentlichen Aufgaben sind. Dies folgt insbesondere daraus, dass die jeweilige Aufgabenwahrnehmung durch die verfasste Studentenschaft gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgt nach dem bekannten Schema Geeignetheit – Erforderlichkeit – Angemessenheit. Im Rahmen der Erforderlichkeit setzt sich die Ausarbeitung mit den denkbaren Alternativen zu einer Ausgestaltung als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft auseinander. Bei der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers hinsichtlich der Effektivität der möglichen milderen Mittel wird auf die mittlerweile vorliegenden Erfahrungswerte zur Effektivität möglicher Alternativen zur Zwangsmitgliedschaft eingegangen. Im Ergebnis haben die Landesgesetzgeber ihre Einschätzungsprärogative überschritten, womit die Erforderlichkeit fehlt.

Für die Angemessenheit werden zunächst die möglichen Belastungen der Studenten durch die Zwangsmitgliedschaft hervorgehoben. Besonderes Gewicht wird hierbei der Frage beigemessen, inwiefern ultra-vires-Handlungen der Organe der verfassten Studentenschaft als belastende Folge der Zwangsmitgliedschaft anzusehen sind. Die anschließende Abwägung berücksichtigt vor allem auch eine mögliche Kompensation von Belastungen infolge der Zwangsmitgliedschaft durch die Aufgabenwahrnehmung der verfassten Studentenschaft. Dabei wird insbesondere der Umstand kritisch gewürdigt, dass die Beitragslast in den Landeshochschulgesetzen nicht an das Vorliegen individueller Vorteile des einzelnen Studenten knüpft. In Einzelfällen kann es daher neben der Erforderlichkeit auch noch an der Angemessenheit fehlen.

Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ist nach alledem nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Eine Regelung wie Art. 59 HessV ist in keiner anderen Landesverfassung enthalten. Daher wird auf diese Besonderheit im Bundesland Hessen auch gesondert in dieser Ausarbeitung eingegangen. Zunächst wird diskutiert, inwiefern der Gewährleistungsgehalt des Art. 59 HessV unter einem Vorbehalt des Möglichen steht. Im Ergebnis wird ein solcher Vorbehalt des Möglichen bei Art. 59 HessV abgelehnt. Sodann wird auf den Vorbehalt des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HessV eingegangen. Eine generelle Beitragspflicht lässt sich aus diesem Vorbehalt nicht rechtfertigen. Außerdem berücksichtigt die Beitragspflicht zur verfassten Studentenschaft in Hessen die wirtschaftliche Lage im Sinne des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HessV ohnehin nicht in ausreichendem Maße. Im Ergebnis verstößt die Zwangsmitgliedschaft in der verfassten Studentenschaft in Hessen somit gegen Art. 59 HessV.

Hinsichtlich der verwendeten Abkürzungen wird auf Kirchner, Hildebert; Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache; 8. Auflage; Berlin, 2015 verwiesen.

§1 Einleitung

Diese Arbeit setzt sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in der verfassten Studentenschaft auseinander. Das Recht der verfassten Studentenschaft ist in den einzelnen Landeshochschulgesetzen geregelt.1 Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung im Hochschulrecht nur auf die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. Im Übrigen liegt die Gesetzgebungskompetenz im Hochschulrecht nach Art. 70 GG bei den Ländern. Mit Ausnahme von Bayern sehen alle Bundesländer eine verfasste Studentenschaft in Form einer Körperschaft2 des öffentlichen Rechts vor. In allen anderen Bundesländern wird der einzelne Student mit seiner Immatrikulation an der Hochschule automatisch auch Mitglied der verfassten Studentenschaft. Lediglich im Bundesland Sachsen-Anhalt wird ihm der Austritt aus der verfassten Studentenschaft ermöglicht.3 In den sonstigen Bundesländern ist eine Austrittsmöglichkeit nicht vorgesehen.

Die Wurzeln einer institutionalisierten studentischen Vertretung reichen bis in die 1920er Jahre zurück.4 Die flächendeckende gesetzliche Ausgestaltung in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist hingegen eine Entwicklung aus den späten 1960er und 1970er Jahren und Ausdruck der damaligen Bestrebung der Demokratisierung der Gesellschaft.5 Über die rechtliche Zulässigkeit der verfassten Studentenschaft wurde vor allem zur Zeit ihrer Einführung als Körperschaft des öffentlichen Rechts vehement gestritten. In den darauffolgenden Jahren flachte das Interesse an ihr wieder ab. Mit dem Versuch, die Länder bundesrechtlich zur Einführung der verfassten Studentenschaft zu verpflichten, rückte die verfasste Studentenschaft im Jahr 2002 jedoch wieder stärker in den Fokus.

Das Bundesverwaltungsgericht sprach sich bereits im Jahr 1979 für die Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in der verfassten Studentenschaft aus.6 Dem Bundesverfassungsgericht blieb es in mehreren Verfahren erspart, zur Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in der verfassten Studentenschaft Stellung beziehen zu müssen.7 Erst in einem Nichtannahmebeschluss bezüglich einer Verfassungsbeschwerde schloss sich das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2000 dem Bundesverwaltungsgericht an.8 Ob es noch immer an dieser Position festhält, ist in Anbetracht einer Entscheidung aus dem Jahr 20059 fraglich. An besagter Entscheidung scheiterte der Versuch, die Länder bundesrechtlich zur Einführung der verfassten Studentenschaft zu verpflichten. Die Aussagen in dieser Entscheidung zur verfassten Studentenschaft stehen im Schatten der dort ebenfalls thematisierten Gebührenfreiheit des Studiums und sind wohl deshalb bisher wenig beachtet worden. In der vorliegenden Ausarbeitung wird der Entscheidung BVerfGE 112, 226 daher größere Beachtung geschenkt.

Abgesehen davon entsteht der Eindruck, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung stark an der Handhabung von Zwangsmitgliedschaften im Kammerrecht orientiert und Besonderheiten der verfassten Studentenschaft und des Hochschulrechts nicht ausreichend würdigt. Diesbezüglich wird an den entsprechenden Stellen der vorliegenden Ausarbeitung auf die Parallelen zu den Kammern, die ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft sind, hingewiesen.

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in der verfassten Studentenschaft wird anhand des Grundgesetzes beleuchtet. Eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Vereinbarkeit mit der jeweiligen Landesverfassung erfolgt in dieser Arbeit nicht, da das Grundgesetz und die Landesverfassungen sich in den hier relevanten Bereichen nicht unterscheiden. Eine Ausnahme gilt lediglich hinsichtlich der Verfassung des Bundeslandes Hessen. Auf eine dortige Besonderheit wird in dieser Arbeit separat eingegangen.

Details

Pages
XVIII, 214
Publication Year
2026
ISBN (PDF)
9783631945056
ISBN (ePUB)
9783631945063
ISBN (Hardcover)
9783631944974
DOI
10.3726/b23301
Language
German
Publication date
2026 (October)
Keywords
§ 59 Hessische Verfassung Zwangsmitgliedschaft Verfasste Studierendenschaft Verfasste Studentenschaft Solidargedanke im Abgabenrecht Semesterticket Politisches Mandat Lernfreiheit Hochschulrecht Grundrechtsfähigkeit Subsidiaritätsprinzip
Published
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. xviii, 214 S.
Product Safety
Peter Lang Group AG

Biographical notes

Carl-Christian Friedrich (Author)

Carl-Christian Friedrich hat sein rechtswissenschaftliches Studium an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, der IDC Herzliya und der Goethe-Universität Frankfurt sowie sein Referendariat beim Landgericht Darmstadt absolviert. Mittlerweile arbeitet er als Rechtsanwalt mit Schwerpunkten in den Bereichen Bau-, Planungs- und Umweltrecht in Frankfurt am Main.

Previous

Title: Die Zwangsmitgliedschaft in der verfassten Studentenschaft