Der Kampf um die „Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung“
Die staatliche Ordnungssicherung im öffentlichen Raum der Stadt Aachen von 1830 bis 1848
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Abdeckung
- Titelblatt
- Copyright-Seite
- Widmung
- Inhaltsverzeichnis
- Abbildungsverzeichnis
- Kapitel 1. Einleitung
- Kapitel 2. Die preußischen Exekutivorgane im Vormärz und die Verfahrensregeln bei Unruhen
- a) Die preußischen Exekutivorgane im Vormärz
- b) Die Verfahrensregeln bei Unruhen
- Kapitel 3. Die Unruhen vom 30. August 1830
- a) Die Vorkehrungen
- b) Der Verlauf
- c) Die Folgen und Folgerungen
- Kapitel 4. Die Neugründung der Bürgerwehr 1830–34
- Kapitel 5. Die Ordnungssicherung während des Herbstmanövers 1836
- Kapitel 6. Der Schutz und die ‚Verfeierlichung‘ von kirchlichen Großveranstaltungen durch Bürgerwehr und Militär 1838/39
- Kapitel 7. Die ‚Poschwecken-Unruhen‘ an Ostern 1846
- Kapitel 8. Die Frage des Militäreinsatzes bei der Heiligtumsfahrt von 1846
- Kapitel 9. Staatliche Sicherheitskonzepte angesichts drohender Hungerunruhen im Frühjahr 1847
- Kapitel 10. Die Unruhen vom Frühjahr 1848
- Kapitel 11. Fazit
- Kapitel 12. Nachtrag zum Buch ‚Die Aachener Heiligtumsfahrt im 19. Jahrhundert‘
- Quellenanhang
- Quellenverzeichnis
- Literaturverzeichnis
Kapitel 1 Einleitung
Die vorliegende Studie, deren Hauptsachtitel eine Formulierung in einem Paragraphen des ‚Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten‘1 von 1794 aufgreift, will aufzeigen, mit welchen Exekutivorganen (Polizei, Militär oder Bürgerwehr), auf welcher Rechtsgrundlage, mit welchen Methoden, mit welchem Erfolg und mit welchen Opfern der preußische Staat seine Herrschaft über den öffentlichen Raum der Stadt Aachen angesichts drohender oder ausgebrochener Unruhen, Krawalle, Tumulte, Ausschreitungen und dgl. in der Zeit von 1830 bis zum Frühjahr des Revolutionsjahrs 18482 zu sichern bzw. wiederherzustellen versuchte. Wenngleich zum besseren Verständnis mehr oder weniger ausführlich auf die Motive und Gründe für die Unruhen eingegangen wird, so will diese Untersuchung doch weniger ein 12sozialhistorischer Beitrag zur Erforschung von Unterschichtenprotesten im Zeitalter des Pauperismus und der Frühindustrialisierung3 sein, sondern in erster Linie die Funktionsweise des preußischen Exekutivapparats bei der Vorbeugung oder beim Vorgehen gegen kollektive Sozialproteste am Beispiel Aachens analysieren; nicht die ‚Protestpartei‘, sondern die ‚Ordnungspartei‘, nicht die popularen Aktionen, sondern die polizeilich-militärischen Reaktionen, nicht die – salopp ausgedrückt – vor, sondern die hinter den Gewehren von Militär, Polizei und Bürgerwehr stehenden Menschen und Organe stehen im Zentrum des Interesses.
Der behandelte Zeitraum zwischen 1830 und dem Frühjahr 1848 zeichnete sich dadurch aus, dass er in Deutschland eine Hochphase der Massenproteste bildete, deren Höhepunkte im Jahr 1830, im April/Mai 1847 und im März/April 1848 lagen.4 Die behandelte Stadt Aachen war dadurch charakterisiert, dass sie in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ein Zentrum der Frühindustrialisierung, laut J. Sperber sogar „the most industrialized [city] in the Rhineland“5, mit Schwerpunkt auf der Tuch- und Nadelherstellung war, bevor das Ruhrgebiet in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zur industriellen Kernregion im Westen Preußens aufrückte. J. Herres fasst den Industrialisierungsprozess in Aachen so zusammen: „Technisch gesehen war spätestens in den 1830er Jahren in Aachen das Fabrikzeitalter angebrochen. Der Zentralisierungs- und Mechanisierungsgrad der Aachener Wollindustrie war groß. Zu Beginn der 1840er Jahre arbeiteten rund 30 % der Textilarbeiterinnen und Arbeiter in den Manufakturen und 13mechanisierten Fabriken der Tuchunternehmer.“6 Die sozialen Auswirkungen der wirtschaftlichen Umbrüche auf die Stadtbevölkerung beschreibt J. Herres folgendermaßen: „Besitz, Macht und Prestige waren in Aachen im 19. Jahrhundert äußerst ungleich verteilt. Die besitzenden Sozialgruppen befanden sich deutlich in der Minderheit, was ihre tiefe gesellschaftliche Verunsicherung und ihre Revolutionsfurcht mehr als verständlich erscheinen läßt. Die Mehrheit der Aachener Stadtbevölkerung, rund 70 %, verdiente – zumindest nach Einschätzung der Aachener Honoratioren – in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gerade soviel, daß sie ihre existentiellen Lebensbedürfnisse bestreiten konnte. Es handelte sich bei dieser ‚Unterschicht‘ jedoch keineswegs um eine durch Lebenslage und Mentalität homogene Klasse, die ein spezifisches Gemeinsamkeitsbewußtsein entwickelt hätte. Zu ihr zählten Knechte, Mägde und Dienstboten genauso wie gelernte und ungelernte Arbeiter, Handwerksgesellen, Tagelöhner und Fabrikarbeiter. Die überlieferten Armenakten spiegeln eindrucksvoll die gefährdete soziale Lage insbesondere der ungelernten Arbeiterinnen und Arbeiter wider. Selbst wenn, wie bei der Mehrzahl der Verheirateten, die Ehefrauen und Kinder ebenfalls für Lohn arbeiteten, war die Subsistenzgrundlage dieser Familien oft unzureichend. Auch die Einkünfte der Kleingewerbetreibenden und Kleineigentümer ermöglichten es häufig nicht, ausreichende Rücklagen zur Krisen- und Alterssicherung zu bilden. In Teuerungszeiten, insbesondere wenn sie krank oder altersschwach wurden, konnten sie rasch von öffentlicher oder privater Unterstützung abhängig werden. Im Vergleich zur rheinischen Handelsmetropole Köln und zur Universitätsstadt Bonn war der Umfang der Mittelschichten im Textilzentrum Aachen erheblich geringer.“7 „Der Großteil der Familien und Menschen zählte mit 70–75 % zur Unterschicht, deren Subsistenzgrundlage unsicher und durch persönliche oder Teuerungskrisen rasch erschüttert werden konnte. Nur rund 30–35 % der Familien und Menschen rechneten die Zeitgenossen mit Jahreseinkünften von 150/200 bis über 20.000 Talern zur Mittel- und 14Oberschicht.“8 Diese wirtschaftliche Not, in welcher die große Mehrheit der Aachener Bevölkerung lebte, in Kombination mit einer starken sozialen Ungleichheit, von der eine kleine Schicht reicher Fabrikanten profitierte, helfen bei der Erklärung der Nervosität und Besorgtheit, mit welchen die Regierung Aachen, aber auch das gehobene Bürgertum der Stadt nach den aufschreckenden Erfahrungen der Unruhen vom 30. August 1830 auf jede auch nur von ferne drohende Gefährdung der öffentlichen Ordnung reagierten.
Noch einige technische Bemerkungen: Es handelt sich um eine auf die Stadt Aachen konzentrierte lokalgeschichtliche Studie. Wenn also vom Stadtrat, Bürgermeister, Polizeiinspektor, Polizeidirektor, Regierungspräsidenten usw. die Rede ist, so ist immer derjenige von Aachen gemeint, wenn nichts anderes gesagt ist.
Bei der Transkription der Quellen wurde der Buchstabenbestand bis auf die stillschweigende Berichtigung einzelner offenkundiger Schreibfehler beibehalten; lediglich die Groß- und Kleinschreibung, die Getrennt- und Zusammenschreibung sowie die Zeichensetzung wurden zwecks leichterer Lesbarkeit vorsichtig modernen Standards angepasst.
Eckig geklammerte Textteile sind Hinzufügungen des Autors. Dabei wird differenziert zwischen Textergänzungen, die zum besseren Verständnis mitgelesen werden sollen, und nachgestellten kommentierenden Erläuterungen. Die Ersteren sind wie die Quellentexte selbst kursiv, die Letzteren recte gesetzt.
Da das exekutive Handeln der preußischen Behörden im Rheinland im Mittelpunkt der Untersuchung steht, sei auf die diesbezüglich unentbehrlichen Nachschlagewerke von M. Bär über ‚Die Behördenverfassung der Rheinprovinz seit 1815‘ und von H. Romeyk über ‚Die leitenden staatlichen und kommunalen Verwaltungsbeamten der Rheinprovinz 1816–1945‘ hingewiesen.
Diese Studie ist ohne die Verwendung von KI entstanden.
Schließlich sei den sehr auskunfts- und hilfsbereiten Mitarbeitern der genutzten Archive gedankt, insbesondere Frau Schmitt-Schäfer vom Landeshauptarchiv Koblenz, Herrn Dr. Müller vom Stadtarchiv Aachen und Herrn Dr. Kober vom Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin. Der letzte und größte Dank aber gebührt wie immer meiner Frau.
Kapitel 2 Die preußischen Exekutivorgane im Vormärz und die Verfahrensregeln bei Unruhen
a) Die preußischen Exekutivorgane im Vormärz1
Zunächst soll der preußische Vollstreckungsapparat, wie er insbesondere im Rheinland während des Vormärz und zu Beginn des Revolutionsjahres 1848 bestand, kurz in seinen Grundzügen skizziert werden.2 Für die Polizeiaufgaben im heutigen Sinne, also für die innere Pazifizierung und die Sicherstellung gesetzeskonformen Verhaltens der Staatsbürger notfalls mittels unmittelbaren Zwangs, waren im genannten Zeitraum anders als heutzutage drei organisatorisch getrennte Organe zuständig, nämlich die Ortspolizei, die Gendarmerie und das Militär. Diese drei eigenständigen staatlichen Exekutivorgane sollen nun mit Schwerpunkt auf den rheinischen Verhältnissen, also unter Ausblendung der gutsherrlichen Polizeigewalt, vorgestellt werden.
16Nach 1815, also nach der preußischen Inbesitznahme des Rheinlandes, wurde die Ortspolizei3 in den rheinischen Städten in der Regel im staatlichen Auftrag von den Bürgermeistern unter Aufsicht der Landräte verwaltet und geleitet; lediglich in Köln und Aachen – später auch noch in weiteren Städten – wurde von Anfang an die Ortspolizei von staatlich eingesetzten und in die staatliche Behördenhierarchie eingegliederten Polizeidirektoren ausgeübt, was für die betroffenen Orte eine empfindliche Beschränkung ihrer innerstädtischen Autonomie, aber für die alltägliche Polizeiarbeit kaum einen Unterschied bedeutete. Bis auf diese Ausnahmen besaßen also die Bürgermeister als staatlich beauftragte Inhaber der kommunalen Polizeigewalt die direkte Weisungsbefugnis gegenüber den ihnen unterstehenden Polizeimannschaften, den Polizeidienern. Die schlecht bezahlten Polizeidiener bzw. – in den wenigen Städten mit staatlicher Polizeiverwaltung – die Polizeisergeanten mussten die Städte aus den langgedienten versorgungsberechtigten, bis in die 1830er Jahre sogar ausschließlich aus den invaliden versorgungsberechtigten Soldaten rekrutieren, sodass diese oft wegen körperlicher Gebrechen nur beschränkt einsatzfähig waren, meist lediglich eine rudimentäre Schulbildung und eine bescheidene Verschriftlichungsfähigkeit besaßen sowie aufgrund ihrer langjährigen soldatischen Formung an das starre Befehl-Gehorsam-Prinzip gewöhnt waren. Dies in Verbindung mit geringem öffentlichem Ansehen, mangelnder Professionalität und dem völligen Fehlen einer über den Militärdienst hinausgehenden berufsvorbereitenden Ausbildung führte dazu, dass die Polizeidiener bzw. -sergeanten für anspruchsvolle, komplexe Aufgaben wie den reflektierten, flexiblen, deeskalierenden, situationsangemessenen Umgang mit einer vielhundertköpfigen rebellierenden Menschenmenge wenig geeignet waren. Die Polizeioffiziere, also die Polizeiinspektoren und -kommissare, hatten zwar ebenfalls einen militärischen Hintergrund, aber darüber hinaus noch einen weiterführenden Schulabschluss aufzuweisen und waren deutlich bessergestellt. Doch auch 17diese qualifizierteren höheren Ränge konnten nichts ändern am zentralen Manko, das die Durchschlagskraft der Ortspolizei gegenüber Menschenansammlungen entscheidend hemmte, nämlich ihre durch die Finanzknappheit der öffentlichen Hand bedingte überaus geringe Zahl, die sich zwischen 1815 und 1848 trotz des Bevölkerungswachstums kaum änderte. Die überlieferten Daten legen eine durchschnittliche städtische Polizeidichte von nur einem Polizisten pro 2.000–4.000 Einwohnern im Westen Preußens während der ersten Jahrhunderthälfte nahe (Krefeld im Jahr 1828: 1 Polizist auf 2.996 Einwohner;4 Aachen im Jahr 1839: 1 : 2.050;5 Essen im Jahr 1841: 1 : 3.150;6 Elberfeld im Jahr 1841: 1 : 3.300;7 Iserlohn im Jahr 1846: 1 : 3.765;8 Köln im Jahr 1851: 1 : 2.1009). Der gesamte Regierungsbezirk Trier verfügte im Jahr 1839 nur über ganze 55 Polizeidiener.10 Für spezielle Polizeiaufgaben oder bei speziellen Anlässen griffen die Kommunen deshalb auf die Dienste von Nachtwächtern, Marktmeistern, Feldhütern, Wegewärtern, Flurschützen usw. zurück, welche die Zahl der Polizeidiener oft weit übertrafen, aber überwiegend nebenberuflich und nur in bestimmten Bereichen tätig waren. Insgesamt waren also die Ortspolizeien für die Bekämpfung von aufrührerischen Menschenmassen weder geschult noch zahlenmäßig ausreichend noch überhaupt dafür vorgesehen.
Zur Durchsetzung der staatlichen Herrschaft speziell auf dem Lande wurde in Preußen 1812 die Gendarmerie11 geschaffen. Sie rekrutierte sich hauptsächlich aus dem aktiven Unteroffizierskorps der preußischen Armee, 18war besser bezahlt als die Lokalpolizei, anders als diese zentralstaatlich verwaltet, straff militärisch organisiert, bewaffnet und überwiegend beritten, was ihr wesentlich mehr Respekt verschaffte. Die Ziviladministration erstrebte mit der Gendarmerie ein eigenes, ausschließlich ihrem Kommando unterstehendes, in kleinen Einheiten auf die Landkreise verteiltes Exekutivorgan, das ihre Abhängigkeit vom Rückgriff auf das Militär mildern sollte. Politisch richtete sich das Gendarmerieedikt vom 30. Juli 1812 gegen die Herrschaft der ostelbischen Gutsbesitzer, die de jure in staatlichem Auftrag und unter Aufsicht des Landrats, de facto aber – da der als Staatsrepräsentant gedachte Landrat ja meist selbst aus der grundbesitzenden Junkerkaste stammte – selbstherrlich und weithin unkontrolliert mit ihren Bediensteten als Gehilfen die Polizeiaufgaben auf dem platten Land wahrnahmen. Die staatliche Zivilverwaltung versuchte also, sich in der Gendarmerie ein von ihr kontrolliertes paramilitärisches Instrument für den direkten polizeilichen Durchgriff vornehmlich auf die Landbevölkerung unter Zurückdrängung der gutsherrlichen Polizeigewalt zu schaffen; sie beanspruchte gewissermaßen ihre eigene Truppe, um einerseits die Polizeitätigkeit auf dem Land zu verstaatlichen und andererseits nicht mehr so sehr auf das Militär angewiesen zu sein. Dieses Konzept scheiterte aber schon bald an den beiden mächtigsten Interessengruppen, dem Militär und den Gutsherren, denn während die Militärführung eine Umwidmung der knappen Finanzressourcen zugunsten der neugeschaffenen Gendarmerietruppe befürchtete, opponierten die Gutsbesitzer genau gegen das, was das Gendarmerieedikt der Reformära bezweckte, nämlich das Eindringen des Staates in ihren Machtbereich, das Aufbrechen der Junkerherrschaft zugunsten einer erstmaligen effektiven Ausdehnung des staatlichen Gewaltmonopols auf das Land. Auf deren Intervention hin wurde durch die Verordnung vom 30. Dezember 1820 mit der gleichzeitigen Dienstinstruktion die Gendarmerie12 der alleinigen Disposition der Bürokratie entzogen, indem sie bezüglich ihrer inneren Organisation und Disziplin dem Kriegsministerium und nur bezüglich ihrer Amtstätigkeit dem Innenminister unterstellt wurde (§ 2 der Gendarmerieverordnung)13, 19die Offiziere aus dem Subordinationsverhältnis zu den Zivilbehörden herausgelöst und allein ihren Militärvorgesetzten unterstellt wurden (§ 18 Abs. 1 der Gendarmerieverordnung)14 und das Prinzip der militärischen Requirierung eingeführt wurde (§ 18 Abs. 2 der Gendarmerieverordnung)15, d.h. die Zivilbehörden konnten für eine bestimmte Aufgabe die Gendarmerie anfordern, mussten aber ihr bzw. ihren Militärvorgesetzten die Entscheidung über Art und Mittel der Auftragserledigung überlassen. Folgenreicher noch als diese partielle Remilitarisierung der Gendarmerie wurde ihre gleichzeitige drastische Reduzierung um mehr als vier Fünftel, und zwar von ca. 9.000 Mann auf ca. 1.300 Mann, sodass in Preußen nur ein Gendarm auf 6.000 bis 8.000 Einwohner kam.16 Dem gesamten Regierungsbezirk Aachen verblieben nur 1 Offizier, 1 Wachtmeister und 18 Gendarmen.17 Das Verhältnis von Gendarmeriestärke und Einwohnerzahl verschlechterte sich sogar noch, weil bis zur Revolution von 1848/49 die Zahl der Gendarmen trotz des Bevölkerungsanstiegs kaum erhöht wurde, und war deutlich ungünstiger als in anderen deutschen Staaten.18 Im Jahre 1828 gab es im Regierungsbezirk Aachen 32 Gendarmen bei 347.232 Einwohnern (d.h. 1 Gendarm auf 10.851 Einwohner), im Regierungsbezirk Düsseldorf 59 Gendarmen bei 20684.521 Einwohnern (1 : 1602), im Regierungsbezirk Köln 37 Gendarmen bei 377.335 Einwohnern (1 : 10.198).19 Im Jahr 1842 betrug die Gesamtzahl der Gendarmen in der gesamten Rheinprovinz 255 (6 Offiziere, 12 Wachtmeister, 127 berittene Gendarmen, 110 Fuß-Gendarmen) bei 2.550.553 Einwohnern im Jahr 1840 (1 : 10.002).20 Im gleichen Jahr 1842 waren im gesamten Regierungsbezirk Aachen nur 18 berittene und 17 Fußgendarmen, zusammen also 35 Gendarmen, unter dem Kommando eines in Aachen residierenden Hauptmanns (‚Capitain‘) stationiert.21 Die Folgen dieses Teilrückzugs der Staatsgewalt aus dem Land differierten je nach Region: Während im Osten Preußens die traditionelle Polizeikompetenz der Gutsherren dadurch restauriert wurde, verminderten sich in den ländlichen Gebieten des Westens die staatliche Polizeipräsenz und Exekutivintensität erheblich.
Weil somit die kommunalen Polizeiapparate vor allem für die Kontrolle von großen tumultuierenden Menschenaufläufen völlig unterdimensioniert und wenig tauglich waren, der Aufbau eines landesweiten, zivilen, dem Innenminister unterstehenden Vollzugsorgans in Gestalt der Gendarmerie 1820 blockiert, zumindest sehr zurückgestutzt wurde, blieb das Militär im hier behandelten Zeitraum die zentrale innerstaatliche Ordnungsmacht, das Rückgrat der Staatsgewalt und insbesondere das Letzt- und Hauptinstrument zur Sicherung der öffentlichen Ordnung gegenüber aufrührerischen Menschenansammlungen.22 „Bis zur Revolution von 1848 und vielfach bis weit in die 21zweite Hälfte des Jahrhunderts hinein blieb der Militäreinsatz bei kollektiven Unruhen die Regel, war die rein polizeiliche Reaktion eher die Ausnahme.“23 Das Militär hatte aber nicht nur letztinstanzlich den inneren sozialen Frieden und die Durchsetzung des staatlichen Herrschaftsanspruchs im öffentlichen Raum zu garantieren, sondern hatte auch polizeiliche Alltagsaufgaben auszuführen; angesichts der „notorischen Schwäche der Polizeiexekutive“ fungierte das Militär als „permanenter Polizeiersatz“24. Die Ausübung alltäglicher, routinemäßiger Polizeigewalt durch das Militär war besonders spürbar in den zahlreichen Festungs- und Garnisonsstädten, in denen im Jahr 1840 über die Hälfte der preußischen Stadtbevölkerung lebte.25 Dort hatten die Militärbefehlshaber nicht allein ein die kommunale Selbstverwaltung stark einengendes Mitregiment in allen städtischen Angelegenheiten, die auch nur von ferne als sicherheits- und ordnungsrelevant angesehen werden konnten, sondern auch alltagspolizeiliche Tätigkeiten wurden durch herbeigerufene Militärkommandos erledigt und militärische Wachposten übernahmen an prominenten öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen (z.B. Rathaus, Gefängnis, Regierungsgebäude, Regierungshauptkasse, Stadttore) die reguläre Bewachung, sodass in diesen Städten das Militär zentrale Polizeifunktionen wahrnahm, ohne den städtischen Behörden unterstellt oder rechenschaftspflichtig zu sein. In der Rheinprovinz waren im Vormärz ca. 22.000 bis 23.000 Soldaten stationiert.26
Weil die Polizeikräfte inklusive der Gendarmerie für die Sicherung des öffentlichen Raums gegenüber aufrührerischen Menschenmassen völlig unterdimensioniert und teils ungeeignet waren und weil das für diesen Einsatzfall eigentlich vorgesehene Militär lediglich in Städten mit einer starken Garnison und dann auch nur, wenn es manöver- oder kriegsbedingt nicht 22gerade abwesend war, zur Verfügung stand, entstand vor allem in garnisonslosen, -schwachen und -fernen Orten eine Exekutivlücke, die von der kommunalen genossenschaftlichen Selbsthilfe der Bürger in Gestalt von lokalen Bürgerwehren oder Bürgergarden27 geschlossen werden musste. Der Staat betrachtete und benötigte sie als zusätzliche Exekutivorgane, welche er anders als die Polizei und die stehenden Linientruppen bedarfsabhängig, d.h. im Fall von eingetretenen oder drohenden Unruhen, schnell ad hoc mobilisieren, vorübergehend ergänzungs- und aushilfsweise zur Sicherung der öffentlichen Ordnung unter seiner Regie einsetzen und nach Bereinigung der Lage sofort wieder auflösen und ihre Mitglieder ins Privatleben entlassen kann, wonach dann wieder allein die regulären staatlichen Organe Polizei, Gendarmerie und Militär die Ordnungssicherung übernehmen. Gleichzeitig jedoch misstraute der Staat dem mit einer Volksbewaffnung verbundenen Bürgeraufgebot, weil dieses leicht das staatliche Gewaltmonopol in Frage stellen, eigeninitiativ tätig werden, in Konkurrenz, ja sogar in Gegensatz zu Polizei und Militär treten, sich zu einem stehenden staatsunabhängigen Exekutivorgan neben Polizei und Militär institutionalisieren und zum Ausgangspunkt für politische Partizipationsansprüche des Bürgertums werden könnte, also die ihm zugedachte Rolle einer nach staatlichem Gutdünken einsetzbaren, gut führ- und kontrollierbaren und widerspruchslos wieder demobilisierbaren Hilfstruppe verweigern könnte. Ein zentrales Thema der vorliegenden Untersuchung ist das Dilemma, dass der preußische Staat sich einerseits zu seinem Leidwesen in bestimmten Situationen auf die hilfspolizeiliche Assistenz dieser ‚Exekutivamateure‘ zu Recht angewiesen glaubte, sie andererseits aber aus den genannten Gründen fürchtete und möglichst auf ihre Dienste verzichten wollte.
Details
- Seiten
- 480
- Erscheinungsjahr
- 2027
- ISBN (PDF)
- 9783631946220
- ISBN (ePUB)
- 9783631946237
- ISBN (Hardcover)
- 9783631946213
- DOI
- 10.3726/b23389
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2026 (September)
- Schlagworte
- Aachen Unruhen Tumulte Ausschreitungen Staatliche Herrschaft über den öffentlichen Raum Preußische Exekutivorgane (Polizei, Militär, Bürgerwehr) 1830 bis 1848
- Erschienen
- Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2027. 480 S., 1 s/w Abb.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG