Ist das geltende Friedhofs- und Bestattungsrecht noch zeitgemäß?
Das Friedhofs- und Bestattungsrecht im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben - Unter besonderer Berücksichtigung gewandelter Ansichten in der Bevölkerung sowie integrationspolitischer Herausforderungen
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Florian P. Schrems
Kapitel 10 Die Vornahme der Bestattung durch die Ortspolizeibehörde (Pflichtbestattung) imLichte der Grundrechte
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286 Kapitel 10 Die Vornahme der Bestattung durch die Ortspolizeibehörde (Pflichtbestattung) im Lichte der Grundrechte A. Aufgabe und Befugnis der Ortspolizeibehörde Die Bestattungspflichtigen sind, wie dargelegt, gesetzlich festgelegt. Es sind je- doch Fälle denkbar, in denen – vor allem innerhalb der Bestattungsfrist – keine Bestattungspflichtigen ermittelt werden können.1192 Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Unbekannter verstorben ist und Angehörige in der Kürze der Zeit nicht ermittelt werden können. Auch besitzen manche Verstorbene gar keine bestattungspflichtigen Angehörigen mehr. Insbesondere aus seuchenpolizeili- chen Gründen darf es in solchen Fällen nicht soweit kommen, dass die Leiche unbestattet bleibt. Daher ist in diesem Fall – im untechnischen Sinne – „der Staat“1193 oder „die Allgemeinheit“ verpflichtet, dieser Aufgabe nachzukommen. Dies ergibt sich für die bestattungsrechtlichen Pflichten in Bayern – insbesondere Veranlassung der Leichenschau und Bestattung – aus dem spezialgesetzlichen Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayBestG. Existierte diese spezielle Regelung nicht, so bestünde jeden- falls nach Art. 6, 7 BayLStVG1194 bzw. nach Art. 11 PAG1195 die Möglichkeit, die entsprechenden Anordnungen zu treffen, da von einer nicht bestatteten Lei- che Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – unter den Aspekten Hygiene und Seuchenschutz, Bewahrung der Menschenwürde sowie Pietätsemp- finden der Allgemeinheit – ausgehen. Durch Art. 14 Abs. 2 BayBestG wird aus 1192 Vgl. Spranger, BestattG Schleswig-Holstein, § 13, nichtamtliche Begründung II (S. 75) = LT-Drs. (SH) 15/3561 (neu), S. 46. 1193 Zur Einordnung der Aufgabe in den eigenen oder übertragenen Wirkungskreis später. 1194...
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