Studien V: Entwicklungen des Öffentlichen und Privatrechts II
Wilhelm Brauneder
Das Bergwerk: Mutter der Eisenbahn
Extract
I. „Eisenbahn“
II. Schiene – Räder - Antrieb
III. Die Entwicklung am europäischen Kontinent
IV. Besondere Einzelbeispiele
V. Übersee
I. „Eisenbahn“
Frägt man danach, was denn eigentlich eine Eisenbahn sei, so erhält man eine umfassende juristische Definition durch eine Entscheidung des deutschen Reichsgerichts aus dem Jahre 18801. Demnach ist eine Eisenbahn ein „Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtsmassen bzw. die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zu Erzeugung der Transportbewegung benutzen Naturkräften (Dampf, Elektricität, thierischer und menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige … Wirkung zu erzeugen fähig ist“.
II. Schiene – Räder - Antrieb
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