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Zur Existenzberechtigung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung

Korrelat oder Widerspruch zur richterlichen Unabhängigkeit

von Maike Hoenigs (Autor:in)
©2010 Dissertation XII, 177 Seiten

Zusammenfassung

Die richterliche Unabhängigkeit rückt im Zeitalter von Ressourceneinsparungen und Effizienzbestrebungen innerhalb der Justiz wieder vermehrt in die rechtspolitische Aufmerksamkeit. Mit dem Bestreben nach mehr Unabhängigkeit der Dritten Gewalt taucht automatisch auch die Frage nach stärkerer Kontrolle der Richter auf. An dieser Schnittstelle knüpft diese Arbeit an und fragt nach der Existenzberechtigung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung in diesem Spannungsverhältnis. Im Wege einer rechtlichen, sozialwissenschaftlichen und kriminalpolitischen Zusammenschau wird in fünf Schritten die Dogmatik des Tatbestandes, der Stellenwert der Norm im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von Systemunrecht, die empirisch-praktische Relevanz derselben, die Erfahrungen mit der Strafbarkeit von Richtern im europäischen Rechtsraum sowie das Verhältnis des § 339 StGB zum Verfassungsrecht einer kritischen Sinnhaftigkeitskontrolle unterzogen. Die Arbeit mündet in einem zukunftsorientierten, unabhängigkeitsachtenden Lösungsvorschlag: die Entfernung des Tatbestandes aus dem Strafgesetzbuch.

Details

Seiten
XII, 177
Jahr
2010
ISBN (Hardcover)
9783631597729
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ressourceneinsparung die Dritte Gewalt Strafrecht Tatbestand
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2010. XII, 177 S., 2 Tab.

Biographische Angaben

Maike Hoenigs (Autor:in)

Die Autorin: Maike Hoenigs wurde 1980 geboren. Ende 2002 begann sie das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Frankfurt am Main. Nach Ablegen der Ersten juristischen Staatsprüfung 2007 war sie als Wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer internationalen Anwaltssozietät tätig. Seit 2008 leistet die Autorin ihr Rechtsreferendariat am Landgericht in Frankfurt am Main ab. Die Promotion erfolgte 2009.

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Titel: Zur Existenzberechtigung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung