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Die Umsetzung der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Polen

Unter besonderer Berücksichtigung der RL-Konformität des Umsetzungsgesetzes über die besonderen Voraussetzungen des Verbrauchsgüterkaufs sowie über die Änderungen des Zivilgesetzbuches vom 27. Juli 2002

von Martin Balcer (Autor:in)
©2017 Dissertation 190 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch setzt sich kritisch mit der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG vom 25. Mai 1999 ins polnische Recht auseinander. Dabei untersucht es die Richtlinienkonformität des entsprechenden Umsetzungsgesetzes vom 27. Juli 2002. Ausgang der Argumentation ist der Beitritt Polens in die Europäische Union 2004. Eine der schwierigsten und herausforderndsten Aufgaben im Rahmen des Beitrittsprozesses war für Polen die Anpassung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften an die Richtlinienvorgaben der EU. Die Umsetzung der unterschiedlichen EU-Richtlinien zwecks Schaffung eines Mindestsockels an gemeinsamen Vorschriften führte zu einer umfangreichen Umgestaltung des polnischen Zivilrechts mit teilweise weitreichenden Folgen für den Rechtsanwender.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autoren-/Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Podziękowanie
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Abschnitt: Einleitung
  • A. Polens Weg in die EU
  • B. Entstehungsgeschichte des Kodeks Cywilny
  • C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung
  • D. Ziel der Richtlinie 99/44/EG
  • E. Inhalt der Richtlinie 99/44/EG
  • 2. Abschnitt: Die Umsetzung der Richtlinie 99/44/EG in das polnische Recht und rechtsvergleichende Analyse der umgesetzten Normen unter Berücksichtigung des polnischen Kodeks Cywilny (KC)
  • A. Die Umsetzung der Richtlinie 99/44/EG in das polnische Recht
  • I. Die Umsetzungsprozedur
  • II. Definitionen und Geltungsbereich
  • 1. Verbraucher
  • a) Die Richtlinienregelung
  • b) Die Regelung des UG
  • c) Rechtsvergleichende Analyse
  • 2. Verträge
  • 3. Verbrauchsgüter, Verkäufer, Hersteller, Garantie, Nachbesserung
  • a) Begriffsklärungen
  • b) Die Richtlinienregelung
  • c) Die Regelung des UG
  • 4. Die Ausnahmetatbestände des Art. 1 Abs. 2 b) RL
  • a) Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 2 b) 1. Gedankenstrich
  • aa) Die Richtlinienregelung
  • bb) Die Regelung des UG
  • cc) Rechtsvergleichende Analyse
  • b) Die Ausnahmetatbestände des Art. 1 Abs. 2 b) 2./3. Gedankenstrich
  • aa) Die Richtlinienregelung
  • bb) Die Regelung des UG
  • cc) Rechtsvergleichende Analyse
  • 5. Kein Gebrauchmachen von Art. 1 Absatz 3 RL
  • III. Rechtsvergleichende Analyse der Vorschriften des Umsetzungsgesetzes und der Richtlinie 99/44/EG bei gleichzeitiger Untersuchung der Richtlinienkonformen Umsetzung der Richtlinien- vorschriften in das polnische Recht
  • 1. UG lex specialis zu Art. 556–581 KC
  • 2. Die einzelnen Regelungsbereiche
  • a) Fehlerhaftigkeit als zentraler Begriff des KC-Vertragsmäßigkeit im UG
  • aa) Die Richtlinienregelung
  • bb) Die Regelungen des UG
  • cc) Rechtsvergleichende Analyse
  • b) Differenzierung zwischen Stück- und Gattungsschuld
  • c) Die Umsetzung des Art. 2 Abs. 2 RL
  • aa) Die Umsetzungssystematik von Art. 2 Abs. 2 RL
  • (1) Die Systematik der Richtlinienregelung
  • (2) Die Systematik des UG
  • (3) Rechtsvergleichende Analyse
  • bb) Die inhaltliche Umsetzung des Art. 2 Abs. 2 a) RL
  • (1) Die Richtlinienregelung
  • (2) Die Regelung des UG
  • (3) Rechtsvergleichende Analyse
  • cc) Die inhaltliche Umsetzung des Art. 2 Abs. 2 b) RL
  • (1) Die Richtlinienregelung
  • (2) Die Regelung des UG
  • (3) Rechtsvergleichende Analyse
  • dd) Die inhaltliche Umsetzung des Art. 2 Abs. 2 c) und d) RL
  • (1) Die Richtlinienregelung
  • (2) Die Regelung des UG
  • (3) Rechtsvergleichende Analyse
  • d) Die Eigenschaftszusicherung des Verkäufers nach Art. 556 § 1 KC
  • e) Die Umsetzung des Art. 2 Abs. 5 RL
  • aa) Die Richtlinienregelung
  • bb) Die Regelung des UG
  • cc) Rechtsvergleichende Analyse
  • f) Rechtsmangel
  • g) Der Haftungsausschluss
  • aa) Der gesetzliche Haftungsausschluss des Art. 2 Abs. 3 RL
  • (1) Die Richtlinienregelung
  • (2) Die Regelung des UG
  • (3) Rechtsvergleichende Analyse
  • (4) Die Regelungen des KC
  • (5) Der Zeitpunkt der Kenntnis über die Vertragswidrigkeit
  • (a) Die Richtlinienregelung
  • (b) Die Regelung des UG
  • (c) Rechtsvergleichende Analyse
  • bb) Der gesetzliche Haftungsausschluss des Art. 2 Abs. 4 RL
  • (1) Die Richtlinienregelung
  • (2) Die Regelung des UG
  • (3) Rechtsvergleichende Analyse
  • cc) Der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss, Art. 7 RL
  • (1) Die Richtlinienregelung
  • (2) Die Regelung des UG
  • (3) Rechtsvergleichende Analyse
  • h) Rechte des Verbrauchers, Art. 3 RL
  • aa) Anordnung der Verkäuferhaftung nach Art. 3 Abs. 1 RL
  • (1) Die Richtlinienregelung
  • (2) Die Regelung des UG
  • (3) Rechtsvergleichende Analyse
  • bb) Gesetzlicher Aufbau der Verbraucheransprüche bei Vorliegen von Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts
  • (1) Die Richtlinienregelung, Art. 3 Abs. 2
  • (2) Die Regelung des UG
  • (3) Rechtsvergleichende Analyse
  • cc) Nachbesserung oder Ersatzlieferung
  • (1) Die Richtlinienregelung, Art. 3 Abs. 3 Satz 1
  • (2) Die Regelung des UG
  • (3) Rechtsvergleichende Analyse
  • (4) Vergleich zum KC
  • dd) Die Unmöglichkeit und Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, 2.Hs. und Satz 2
  • (1) Die Richtlinienregelung
  • (2) Die Regelung des UG
  • (3) Rechtsvergleichende Analyse
  • (a) Wert ohne Vertragswidrigkeit, Art. 3 Abs. 3 S. 2, 1. Gedankenstrich
  • (b) Bedeutung der Vertragswidrigkeit, Art. 3 Abs. 3 S. 2, 2. Gedankenstrich
  • (c) Alternative Abhilfemöglichkeit, Art. 3 Abs. 3 S. 2, 3. Gedankenstrich
  • (d) Verhältnis der Unverhältnismäßigkeits-Gesichtspunkte zueinander
  • ee) Anerkennungsfiktion des Art. 8 Abs. 3 UG
  • ff) Voraussetzungen der Abhilfeschaffung, Art. 3 Abs. 3 Satz 3 RL
  • gg) Unentgeltlichkeit nach Art. 3 Abs. 4 RL
  • (1) Die Richtlinienregelung
  • (2) Die Regelung des UG
  • (3) Rechtsvergleichende Analyse
  • hh) Minderung und Vertragsauflösung aufgrund der Vertragswidrigkeit
  • (1) Die Richtlinienregelung, Art. 3 Abs. 5 RL
  • (2) Die Regelung des UG
  • (3) Rechtsvergleichende Analyse
  • i) Regressanspruch des Verkäufers, Art. 4 RL
  • aa) Die Richtlinienregelung
  • bb) Die Regelung des UG
  • cc) Rechtsvergleichende Analyse
  • dd) Art. 12 Abs. 2 UG – Verjährung des Regressanspruches
  • j) Fristen – Die Regelungen des Art. 5 RL
  • aa) Die Richtlinienregelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1
  • bb) Die Regelung des UG
  • cc) Rechtsvergleichende Analyse
  • dd) Die Richtlinienregelung des Art. 5 Abs. 2 Satz 1
  • ee) Die Regelung des UG
  • ff) Rechtsvergleichende Analyse
  • gg) Die Sonderregelung des Art. 9 Abs. 2 UG
  • hh) Die Vermutung des Art. 5 Abs. 3 RL
  • (1) Die Richtlinienregelung
  • (2) Die Regelung des UG
  • (3) Rechtsvergleichende Analyse
  • k) Garantien – Die Regelungen des Art. 6 RL
  • aa) Die Richtlinienregelung
  • bb) Die Regelung des UG
  • cc) Rechtsvergleichende Analyse
  • l) Die Ermächtigung des Art. 8 Abs. 2 RL
  • aa) Die Pflichten nach Art. 2 Abs. 1 UG
  • bb) Die Pflichten nach Art. 2 Abs. 2 UG
  • cc) Die Pflichten nach Art. 2 Abs. 3 UG
  • dd) Die Pflichten nach Art. 3 UG
  • (1) Die Pflichten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 UG
  • (2) Die Pflichten nach Art. 3 Abs. 3 UG
  • (3) Weitere Verkäuferpflichten
  • m) Aufklärungspflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 9 RL
  • n) Die Vorschriften der Art. 10–14 RL
  • B. Fazit
  • Anhang
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

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1. Abschnitt: Einleitung

A. Polens Weg in die EU

Polen in der Europäischen Union – seit dem 1. Mai 2004 ist dies nicht nur ein Wunschtraum, sondern Wirklichkeit. Der Weg dorthin war jedoch steinig und mit vielen Problemen verbunden. So bescheinigte die EU-Kommission Polen in ihrem Jahresbericht 2001, bei der Übernahme und Einführung der EU-Vorschriften zwar weit vorangekommen zu sein. Trotzdem sei es zu diesem Zeitpunkt seit dem Zwischenbericht aus dem Jahre 2000 hinter andere Kandidaten zurückgefallen. Bemängelt wurde damals vor allem eine verfehlte Haushalts- und Wirtschaftspolitik. Des Weiteren stellte die Kommission besorgt fest, dass in Polen ebenso wie in vielen anderen Beitrittsländern die Korruption noch immer weit verbreitet sei. Weiterhin bekam die polnische Regierung den Hinweis, die Privatisierungen und Umstrukturierungen in der Landwirtschaft voranzutreiben. Letztendlich hat Polen jedoch die schwere Last gestemmt und das große Ziel erreicht. Der Integrationsprozess Polens in die EU begann im Zeitpunkt des Falles des kommunistischen Regimes. 1945 erlangen die polnischen Kommunisten nach der Befreiung des Landes durch die sowjetische Armee die Macht, zugleich werden die heutigen Grenzen des Landes festgelegt. Zwei Jahre später wird die Volksrepublik Polen ausgerufen, 1952 folgt die Verkündung einer Verfassung nach sowjetischem Vorbild. 1955 gehört Polen zu den Gründungsmitgliedern des Verteidigungsbündnisses der kommunistischen Staaten, des Warschauer Pakts. In den folgenden Jahrzehnten kommt es immer wieder zu Arbeiterunruhen und Streiks – so 1956 und 1970.

Das Jahr 1980 markiert einen der wichtigsten Wendepunkte in der polnischen Geschichte. Die unabhängige Gewerkschaft „Solidarność“ (Solidarität) wird gegründet. Ihr Anführer wird ein Elektriker der Danziger Lenin-Werft – Lech Wałęsa. Die kommunistische Regierung reagiert hart: 1981 werden die Gewerkschaft verboten und das Kriegsrecht ausgerufen. 1983 erhält Walesa den Friedensnobelpreis. Im Jahre 1989 geht die kommunistische Herrschaft in Polen wie überall in Osteuropa ihrem Ende entgegen. Die „Solidarność“ wird wieder zugelassen, erstmals wird ein Nicht-Kommunist Regierungschef. Ein Jahr später wird Wałęsa Staatspräsident. Im Jahre 1995 löst ihn Aleksander Kwaśniewski ab, 1997 tritt eine neue Verfassung in Kraft, 1999 wird Polen NATO-Mitglied.

2004 also ein weiterer einschneidender Schritt in der polnischen Geschichte – der EU-Beitritt. In Polen wird dieser Prozess im Hinblick auf seine historische ← 17 | 18 → Bedeutung mit dem zweifachen Erreichen der Unabhängigkeit gleichgesetzt.1 Die Bevölkerung Polens stand und steht jedoch bis heute nicht einheitlich hinter dem EU-Beitritt ihres Heimatlandes. Von den 38, 5 Millionen Einwohnern Polens sprach sich im Jahre 2002 nur noch knapp die Hälfte für eine Mitgliedschaft aus – das war ein Drittel weniger als noch 1997. Insoweit wird deutlich, dass die polnische Bevölkerung der EU-Mitgliedschaft bei weitem nicht derart positiv gegenübersteht wie die Regierung. Dies ergibt sich jedoch zwangsläufig aus den verschiedenen Standpunkten. So waren für die Regierung auf der einen Seite die finanziellen Zuwendungen seitens der EU von entscheidender Bedeutung. Zum Beitrittszeitpunkt erhielt Polen 4,7 Milliarden Euro aus Brüssel. Insgesamt beliefen sich die Zuschüsse bis zum Jahre 2006 auf 16 Milliarden Euro.2 Der finanzielle Aspekt ist nur eine von vielen positiven Auswirkungen des EU-Beitritts. Die Bevölkerung Polens reichen diese Argumente der Regierung jedoch offensichtlich nicht aus. Die Menschen sehen vielmehr die Gefahren, die mit der EU-Mitgliedschaft verbunden sind. Dabei spielt die Angst um den eigenen Arbeitsplatz eine elementar wichtige Rolle. Insbesondere die kleinen und mittleren Betriebe befürchten, die Vorgaben der EU aufgrund beschränkter finanzieller Möglichkeiten nicht erfüllen und in der Folge ihren Betrieb nicht aufrechterhalten zu können. Speziell in der polnischen Landwirtschaft, die durch Kleinbetriebe geprägt ist, geht die Angst vor der EU um. Die kleinen und mittelgroßen Familienhöfe haben mit großen Einkommensverlusten zu kämpfen, da der Preisdruck durch die niedrigen Weltmarktpreise enorm hoch ist und die östlichen Exportmärkte zunehmend wegbrechen. Vor diesem Hintergrund scheint die Skepsis der Bevölkerung, insbesondere auf dem Lande, berechtigt zu sein.

B. Entstehungsgeschichte des Kodeks Cywilny

Das polnische Zivilgesetzbuch, der „Kodeks cywilny“ (im Folgenden: KC) ist am 1. Januar 1965 in Kraft getreten und wurde im Gesetzblatt Nr. 16, Position 93, 1964 veröffentlicht.

Vor Inkrafttreten des KC galten im zivilrechtlichen Bereich 14 verschiedene, teilweise stark veraltete Einzelgesetze, was das Erfordernis eines die einzelnen zivilrechtlichen Rechtsbereiche umfassenden einheitlichen Gesetzbuches unumgänglich machte. Da alle diese Einzelgesetze im neu eingeführten KC ihren ← 18 | 19 → Niederschlag gefunden haben, wurden sie in ihrer ursprünglichen Form ganz oder zumindest teilweise aufgehoben.

Der KC wurde seit seiner Einführung allein bis Ende 2011 insgesamt 64 Mal novelliert. Die erste Novellierung fand im Jahre 1971 statt. Eine sehr umfassende Novellierung folgte im Jahre 1990 im Zuge der damals in Polen eingetretenen innenpolitischen und innerparteilichen Systemveränderungen. Der Übergang von der zentral gesteuerten zu einer kapitalistischen Wirtschaft forderte umfassende Änderungen des KC, insbesondere im Bereich des Eigentums- und des Vertragsrechts.

C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung

Eine der schwierigsten Aufgaben im Rahmen des Beitrittsprozesses stellte für Polen die Anpassung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften an die Richtlinienvorgaben der EU dar. Die Umsetzung der EU-Richtlinien zwecks Schaffung eines Mindestsockels an gemeinsamen Vorschriften (Stichwort: Mindestharmonisierung) führte zu einer umfangreichen Umgestaltung des polnischen Rechts. Viele über Jahrzehnte bestehende Gesetze mussten ersetzt bzw. novelliert werden - ein langwieriger Prozess, an dessen Ende der Rechtsanwender steht, der sich erst einmal an die neuen Regelungen gewöhnen muss. Skeptiker behaupten, dass dies sogar Jahrzehnte in Anspruch nehmen könnte.

Diese Arbeit befasst sich mit einem Rechtsgebiet, das ebenfalls eine grundlegende Neuerung infolge des EU-Beitritts erfahren hat, nämlich der „Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter“ sowie ihrer Umsetzung ins polnische Recht. Es wird schwerpunktmäßig die Richtlinienkonformität zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie untersucht, darüber hinaus werden die infolge der Einführung der neuen Vorschriften eingetretenen Veränderungen des polnischen Zivilrechts aufgezeigt und einzelne Regelungen mit Beispielen veranschaulicht. Schließlich setzt sich die Arbeit mit den gefundenen Ergebnissen kritisch auseinander und beleuchtet die Rechtsfolgen der verschiedenen Vorschriften für den Rechtsanwender. Am Ende folgt eine Gesamtbewertung der Umsetzung der Richtlinie in das polnische Recht. ← 19 | 20 →

D. Ziel der Richtlinie 99/44/EG3

In einem gemeinsamen Binnenmarkt ohne Binnengrenzen ist der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet. Da dieser freie Geschäftsverkehr nicht lediglich den gewerblichen, sondern auch den privaten Bereich betrifft, muss es auch für Privatpersonen möglich sein, an dem gemeinsamen freien Binnenmarkt teil zu haben. Aufgrund unterschiedlicher Regelungen hinsichtlich der Rechtsvorschriften über den Kauf von Verbrauchsgütern in den Mitgliedstaaten besteht jedoch die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung. Dieser Gefahr wirkt u.a. die Richtlinie 99/44/EG (im Folgenden: RL) entgegen und verfolgt das Ziel, den Verbraucherschutz zu gewährleisten und das Vertrauen des Verbrauchers in grenzüberschreitende Einkäufe durch die Schaffung eines Mindestsockels von gemeinsamen Vorschriften, die unabhängig vom Ort des Kaufs gelten, zu stärken. Art. 1 Abs. 1 RL greift dies auf und beschreibt den Zweck der Richtlinie als:

„die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts.“

E. Inhalt der Richtlinie 99/44/EG

Die Kaufrechtsrichtlinie 99/44 EG stützt sich auf die Kompetenznorm des Art. 95 EG. Sie zielt nicht auf die umfassende Regelung von Verbraucherkaufverträgen ab. Vielmehr bezweckt sie durch Rechtsangleichung einen funktionierenden Binnenmarkt herzustellen und zu gewährleisten sowie durch Mindestharmonisierung einiger zentraler Aspekte des Verbrauchsgüterkaufs ein hohes Verbraucherschutzniveau4 sicherzustellen. Sie basiert auf einigen Grundaussagen und Prinzipien, die größtenteils dem CISG5 entstammen. Im Folgenden soll ein kurzer Blick auf die wichtigsten Erwägungsgründe6 der Richtlinie eine erste zusammenfassende Übersicht über die Regelungsinhalte der Kaufrechtsrichtlinie geben.

Da der Binnenmarkt mit seinem freien Warenverkehr auch Privatpersonen betrifft und die einzelnen Vorschriften innerhalb der Mitgliedstaaten teilweise stark differieren, muss für die Verbraucher ein Mindestsockel an einheitlichen Regeln bezüglich des Kaufs von Verbrauchsgütern geschaffen werden, um auf der einen ← 20 | 21 → Seite das Vertrauen der Verbraucher zu stärken und auf der anderen Seite Wettbewerbsverzerrungen und Benachteiligungen vorzubeugen. Eine Angleichung der diesbezüglichen Vorschriften ist auch deshalb erforderlich, weil Vertragswidrigkeiten von Waren oft das Hauptproblem bei Verbrauchskäufen darstellen. Da es zu den Hauptleistungspflichten des Verkäufers gehört, dem Käufer mangelfreie Ware zu liefern, kann die Vertragsmäßigkeit als ein gemeinsames Prinzip der einzelstaatlichen Rechtstraditionen angesehen und als Standard behandelt werden. Die Richtlinie bezieht sich dabei in sachlicher Hinsicht auf die Lieferung von mangelhaften Verbrauchsgütern und betrifft ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen einem Verbraucher auf Käuferseite und einem professionellen, beruflich tätigen Verkäufer. Die Verbrauchsgüter müssen hierbei zum Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäß sein, was für bestimmte Fälle vermutet wird. Dazu gehört die Übereinstimmung mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung und mit den vom Verkäufer vorgelegten Proben bzw. Mustern, die Eignung für Zwecke, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden, die Eignung für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten und gegenüber dem Verbraucher genannten Zweck, dem dieser jedoch zugestimmt haben muss. Schließlich wird die Vertragsmäßigkeit auch dann vermutet, wenn das Verbrauchsgut in Anbetracht der Beschaffenheit des Gutes und der diesbezüglichen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder dessen Vertreters zum Zeitpunkt der Übergabe eine zufriedenstellende Qualität und Leistung aufweist.

Details

Seiten
190
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631725757
ISBN (ePUB)
9783631725764
ISBN (MOBI)
9783631725771
ISBN (Hardcover)
9783631725719
DOI
10.3726/b11290
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Juni)
Schlagworte
Verbraucherschutzniveau Verbraucherschutz Verbraucherrechte Rechtsvergleichung Mindestsockel EU-Richtlinien
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 190 S.

Biographische Angaben

Martin Balcer (Autor:in)

Martin Balcer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg und wurde dort am Lehrstuhl für Zivilrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung promoviert.

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