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Aneignungsrechte im europäischen Internationalen Privatrecht

Die Regelung des Art. 33 EuErbVO und die Möglichkeit der Übertragung der Lösung des negativen Konflikts durch § 32 IntErbRVG auf die Problematik im Internationalen Gesellschaftsrecht

von Benedikt von Erdmann (Autor:in)
©2018 Dissertation 292 Seiten

Zusammenfassung

Der Band widmet sich der Frage nach der internationalprivatrechtlichen Behandlung von Aneignungsrechten, die in einigen Rechtsordnungen der Zuordnung von herrenlosen Vermögensmassen im Erb- und Gesellschaftsrecht dienen. Ferner blickt er auf mit diesen einhergehende Normenkonflikte beim Aufeinandertreffen mit Rechtsordnungen, die die Zuordnung dieser Vermögensmassen durch ein abweichendes Modell regeln.
Anlass für die Betrachtung bietet die Europäische Erbrechtsverordnung, die in ihrem Art. 33 erstmalig eine Lösung für die Konflikte bei erbenlosem Nachlass auf der Ebene des europäischen IPR anbietet. Der Autor untersucht diese Vorschrift eingehend und schlägt hierauf aufbauend eine Regelung im Internationalen Gesellschaftsrecht für die Frage der Zuordnung von Vermögen gelöschter Gesellschaften vor.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Thema der Arbeit 
  • B. Gang und Ziel der Darstellung   
  • C. Begriffe   
  • 1. Teil: Materielles Recht
  • A. Einleitung
  • B. Geschichtliche Entwicklung der staatlichen Zugriffsrechte
  • I. Ursprung des historischen Begriffs „Heimfall(s)recht“
  • II. Verständnis des Zugriffs auf den erbenlosen Nachlass
  • 1. Römisches Recht
  • 2. Deutsches Recht
  • III. Heimfallrechte im britischen Recht
  • IV. Zusammenfassung
  • C. Das Heimfallrecht im Erbrecht
  • I. Privatrechtliches Erbrecht in Europa
  • II. Der staatliche Zugriff auf den erbenlosen Nachlass
  • III. Ausgestaltungen des staatlichen Zugriffsrechts
  • 1. Fiskuserbrecht
  • 2. Heimfallrecht
  • IV. § 32 IntErbRVG
  • V. Fazit
  • D. Das Heimfallrecht im Gesellschaftsrecht
  • I. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • 1. Entstehung der GmbH
  • 2. Beendigung der GmbH
  • a. Normalfall der Beendigung
  • b. Ausnahme: Löschung trotz vorhandenen Vermögens
  • aa. Beendigung durch Vermögenslosigkeit–Deklaratorische Wirkung der Löschung
  • bb. Konstitutive Wirkung der Löschung
  • cc. Lehre vom Doppeltatbestand
  • c. Nachtragsliquidation
  • 3. Ergebnis
  • II. Die Private Company Limited by Shares
  • 1. Entstehung der Limited
  • 2. Beendigung der Limited
  • 3. Gründe für die Beendigung der Limited
  • a. Beendigung ohne vorherige Liquidation
  • b. Bedeutung der Löschung durch den registrar
  • 4. Aneignungsrecht für nach der Beendigung der Gesellschaft noch vorhandenes Vermögen
  • 5. Wiedereintragung der Gesellschaft in das Register
  • III. Fazit
  • 2. Teil: Kollisionsrecht innerhalb der Europäischen Union
  • A. Europäisches Internationales Erbrecht
  • I. Die europäische Erbrechtsverordnung
  • 1. Entstehungsgeschichte der Europäischen Erbrechtsverordnung
  • 2. Anlass zur Regelung des Internationalen Erbrechts
  • II. Erbfälle im Rahmen der EuErbVO
  • 1. Anwendungsbereich der EuErbVO
  • a. Sachlicher Anwendungsbereich
  • b. Räumlicher Anwendungsbereich des Kollisionsrechts der EuErbVO
  • aa. Eingrenzung der Problematik
  • bb. Erfassung von Drittstaatensachverhalten durch die EuErbVO
  • cc. Primärrechtliche Zulässigkeit der Erfassung von Drittstaatensachverhalten
  • dd. Ergebnis
  • c. Zeitlicher Anwendungsbereich
  • 2. Geltungsbereich der EuErbVO
  • a. Grundsätzlicher Geltungsbereich europäischer Verordnungen
  • b. Besonderheiten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit
  • c. Bedeutung der Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs
  • 3. Bestimmung des anzuwendenden Rechts
  • 4. Internationale Zuständigkeit
  • III. Behandlung des erbenlosen Nachlasses vor Geltung der EuErbVO
  • 1. Keine spezielle Regelung im autonomen Kollisionsrecht
  • 2. Mögliche Sachverhaltskonstellationen eines erbenlosen Nachlasses
  • a. 1. Konstellation: Aufeinandertreffen zweier Staaten mit Erbrechtsmodell
  • b. 2. Konstellation: Aufeinandertreffen von Erbrechts- und Aneignungsrechtsmodell
  • c. 3. Konstellation: Aufeinandertreffen von Aneignungsrechts- und Erbrechtsmodell
  • aa. Erbrechtliche Qualifikation mit anschließender territorialer Begrenzung
  • bb. Sachenrechtliche Qualifikation
  • cc. Öffentlich-rechtliche (hoheitliche) Qualifikation
  • dd. Praktische Auswirkungen der verschiedenen Ansätze
  • 3. Fazit zur Rechtslage vor Geltung der EuErbVO
  • IV. Die Regelung des Art. 33 EuErbVO
  • 1. Rechtsnatur des Art. 33 EuErbVO
  • 2. Erste Voraussetzung: erbenloser Nachlass
  • a. Feststellung der Erbenlosigkeit unterliegt dem Erbstatut
  • b. Erbenlosigkeit i.S.d. Art. 33 EuErbVO
  • aa. Keine Verfügung von Todes wegen
  • bb. Kein Vermächtnisnehmer für die Nachlassgegenstände
  • (1) Methodische Grundlagen zur Qualifikation
  • (a) Möglichkeit des Rückgriffs auf klassische IPR-Methodik i.R. von europäischem IPR
  • (b) Aufbau einer Kollisionsnorm
  • (c) Die Definition der Qualifikation
  • (d) Gegenstand der Qualifikation
  • (e) Statut der Qualifikation
  • i. Autonomes Kollisionsrecht
  • ii. Europäisches Kollisionsrecht
  • (f) Methode der Qualifikation
  • (g) Zusammenfassung
  • (2) Qualifikation des Vindikationslegats i.R.d. EuErbVO
  • (a) Art. 23 Abs. 1 EuErbVO, Artt. 1 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO
  • (b) Art. 23 Abs. 2 lit. e EuErbVO
  • (c) Art. 1 Abs. 2 EuErbVO
  • i. Art. 1 Abs. 2 lit. k EuErbVO
  • ii. Art. 1 Abs. 2 lit. l EuErbVO
  • (d) Stellungnahme
  • (e) Zwischenergebnis
  • (3) Weitere Ansätze zur Nichtanerkennung des Vindikationslegats
  • (a) Anpassung gem. Art. 31 EuErbVO
  • (b) Anpassung über den Anwendungsbereich von Art. 31 EuErbVO hinaus
  • (c) ordre public Vorbehalt
  • (d) Zwischenergebnis
  • (4) EuGH-Rechtsprechung
  • (5) Erfassung des Damnationslegats durch die EuErbVO
  • (a) Keine Erfassung des Damnationslegats
  • (b) Erfassung des Damnationslegats
  • (c) Stellungnahme und Zwischenergebnis
  • (6) Gesamtergebnis zur Behandlung von Legaten i.R.d. Art. 33 EuErbVO
  • cc. Keine natürliche Person als gesetzlicher Erbe
  • dd. Erfassung von teilweise erbenlosem Nachlass
  • (1) Anwendbarkeit des Art. 33 EuErbVO
  • (2) Differenzierende Ansicht zur Anwendbarkeit von Art. 33 EuErbVO
  • (3) Keine Anwendbarkeit des Art. 33 EuErbVO
  • (4) Stellungnahme
  • (5) Ergebnis
  • c. Erneute Überprüfung der Erbenlosigkeit im Wege einer Vorfrage
  • aa. Mitgliedstaaten i.S.d. EuErbVO
  • bb. Drittstaaten i.S.d. EuErbVO
  • cc. Ergebnis
  • 3. Zweite Voraussetzung: Belegenheit von Vermögen in einem Aneignungsrechtsstaat
  • a. Vorhandensein eines Aneignungsrechts i.S.d. Art. 33 EuErbVO
  • b. Kriterium der Belegenheit von Nachlassvermögen
  • c. Beschränkung auf Aneignungsrechte von Mitgliedstaaten
  • aa. Keine Erfassung von drittstaatlichen Aneignungsrechten
  • bb. Erfassung von drittstaatlichen Aneignungsrechten
  • cc. Bedingte Erfassung von drittstaatlichen Aneignungsrechten
  • dd. Stellungnahme
  • ee. Ergebnis
  • 4. Rechtsfolge des Art. 33 EuErbVO
  • 5. Schutz der Nachlassgläubiger
  • V. Qualifikation der Zugriffsmodelle bei erbenlosem Nachlass
  • 1. Die Qualifikation von Fiskuserbrechten
  • 2. Die Qualifikation der Aneignungsrechte
  • a. Derzeitiger Meinungsstand zur Qualifikation von Aneignungsrechten
  • aa. Erbrechtliche Qualifikation
  • bb. Sachenrechtliche Qualifikation
  • cc. Öffentlich-rechtliche Qualifikation
  • dd. Eingriffsrechtliche Qualifikation
  • b. Die Behandlung von Eingriffsnormen im IPR
  • aa. Begriff der Eingriffsnorm
  • bb. Bestimmung des Vorliegens einer formellen Eingriffsnorm
  • cc. Bestimmung des Vorliegens einer materiellen Eingriffsnorm
  • (1) Definition als Eingriffsnorm anhand der Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht
  • (2) Definition als Eingriffsnorm aufgrund der Verfolgung von öffentlichen Interessen
  • (3) Definition als Eingriffsnorm im Wege der internationalprivatrechtlichen Qualifikation
  • (4) Stellungnahme und Zwischenergebnis
  • dd. Einfluss des europäischen Sekundärrechts auf die Bestimmung von Eingriffsnormen
  • (1) Sachlicher Anwendungsbereich einer Verordnung muss eröffnet sein
  • (2) Art. 30 EuErbVO
  • (3) Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO
  • (4) Zwischenergebnis
  • ee. Ergebnis
  • c. Vornahme der Qualifikation von Aneignungsrechten
  • aa. Öffentlich-rechtliche Qualifikation
  • (1) Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuErbVO
  • (2) Einheitliche europäische Definition von öffentlichem Recht
  • i. Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Zivil- und Handelssache
  • ii. Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH
  • iii. Zusammenfassung
  • (3) Überprüfung der Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Qualifikation
  • (4) Ergebnis
  • bb. Eingriffsrechtliche Qualifikation
  • (1) Aneignungsrechte als formale Eingriffsnormen?
  • i. Regelung in England als Ausnahme
  • ii. Regelung in Schweden als Ausnahme
  • (2) Aneignungsrechte als Eingriffsnormen im materiellen Sinn?
  • i. Normzwecke von Aneignungsrechten
  • ii. Ergebnis
  • cc. Erbrechtliche Qualifikation
  • dd. Sachenrechtliche Qualifikation
  • ee. Ergebnis
  • d. Bedeutung der sachenrechtlichen Qualifikation
  • 3. Behandlung der möglichen Konstellationen
  • a. Erbstatut ist das Recht eines Staates mit Fiskuserbrecht – Nachlassvermögen befindet sich (auch) in einem Staat mit Fiskuserbrecht
  • b. Erbstatut ist das Recht eines Staates mit Aneignungsrecht – Nachlassvermögen befindet sich (auch) in einem Staat mit Aneignungsrecht
  • c. Erbstatut ist das Recht eines Staates mit Fiskuserbrecht – Nachlassvermögen befindet sich (auch) in einem Staat mit Aneignungsrecht
  • d. Erbstatut ist das Recht eines Staates mit Aneignungsrecht – Nachlassvermögen befindet sich auch in einem Staat mit Fiskuserbrecht
  • e. Beteiligung von mehreren Staaten
  • 4. Ergebnis
  • VI. Lösung des nicht geregelten negativen Konflikts
  • 1. Einleitung
  • 2. Lösung durch Anpassung
  • a. Anpassung oder schlichte Lückenfüllung?
  • b. Kollisionsrechtliche Anpassung
  • aa. Verweisung auf das Belegenheitsrecht durch Bildung einer neuen Kollisionsnorm
  • bb. Erweiterung des Erbstatuts durch Grenzverschiebung der erbrechtlichen Kollisionsnorm
  • c. Sachrechtliche Anpassung
  • aa. Anwendbarkeit des Rechts des Erbrechtsstaats
  • bb. Konstruktion eines Aneignungsrechts im Erbrechtsstaat
  • cc. Anpassung des bestehenden Aneignungsrechts im Aneignungsrechtsstaat
  • d. Vorrang einer Anpassungsart
  • aa. Genereller Vorrang einer Form der Anpassung
  • bb. Vorrang einer Form der Anpassung im europäisch vereinheitlichtem Kollisionsrecht
  • cc. Stellungnahme
  • dd. Ergebnis
  • e. Stellungnahme
  • f. Ergebnis
  • 3. Normierung eines Aneignungsrechts durch die Erbrechtsstaaten
  • 4. Reform des Art. 33 EuErbVO
  • a. Lösung der möglichen Konflikte unter Geltung des Art. 33 EuErbVO
  • b. Alternative Lösungsmöglichkeiten zu Art. 33 EuErbVO
  • 5. Ergebnis
  • VII. § 32 IntErbRVG
  • 1. Qualifikation
  • 2. Erbenlosigkeit als Vorfrage–Europarechtskonformität
  • 3. Auswirkungen auf das Verhältnis zu Staaten mit Fiskuserbrecht
  • 4. Weitere Staaten mit Aneignungsrecht als Lösung des negativen Konflikts
  • VIII. Zusammenfassung der Ergebnisse zum Internationalen Erbrecht
  • B. Internationales Gesellschaftsrecht
  • I. Relevante Konstellationen
  • II. Anknüpfungspunkt und -umfang des Internationalen Gesellschaftsrechts in der EU
  • 1. Anknüpfungspunkt für das Gesellschaftsstatut
  • a. Autonomes deutsches Internationales Gesellschaftsrecht
  • b. EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit
  • c. BGH- Rechtsprechung in Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung
  • d. Folgerung für das Internationale Gesellschaftsrecht in Deutschland
  • 2. Umfang des Gesellschaftsstatuts
  • 3. Vorschlag für eine Regelung des Internationalen Gesellschaftsrechts
  • 4. Bedeutung für die relevanten Konstellationen
  • III. Das Regelungssystem der Löschung einer britischen Gesellschaft aus dem Register
  • 1. Konstitutive Löschung der britischen Gesellschaft
  • 2. Aneignungsrecht für das Vermögen der gelöschten Gesellschaft
  • a. Gesellschaftsrechtliche Qualifikation mit anschließender territorialer Begrenzung
  • b. Gesellschaftsrechtliche Qualifikation ohne anschließende territoriale Begrenzung
  • c. Öffentlich-rechtliche Qualifikation – Anwendung des Territorialitätsprinzips
  • d. Sachenrechtliche Qualifikation
  • e. Eingriffsrechtliche Qualifikation
  • f. Ablehnung der Ansicht des AG Charlottenburg
  • g. Stellungnahme
  • aa. Funktionen des Aneignungsrechts
  • bb. Kollisionsnorm mit entsprechenden Funktionen
  • cc. Zwischenergebnis
  • h. Ergebnis
  • 3. Wiedereintragung der Gesellschaft (restoration to the register)
  • a. Belegenheit des Vermögens im Ausland als Hinderungsgrund der Wiedereintragung?
  • b. Qualifikation der Wiedereintragung und seiner Rechtsfolgen
  • aa. Gleichlauf mit dem Aneignungsrecht
  • bb. Gesellschaftsrechtliche Qualifikation
  • cc. Stellungnahme
  • dd. Ergebnis
  • c. Gesonderte Liquidation des in Deutschland belegenen Vermögens
  • d. Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit durch Vornahme einer Nachtragsliquidation
  • aa. Geltung der Niederlassungsfreiheit für den Zeitraum der Löschung?
  • bb. Nicht gerechtfertigter Eingriff in die Niederlassungsfreiheit?
  • cc. Ergebnis
  • e. Gesamtergebnis
  • 4. Konsequenzen der gefundenen Ergebnisse
  • a. Notwendigkeit eines Zuordnungssubjekts für das ausländische Vermögen
  • b. Möglichst weitgehende Berücksichtigung des Gründungsstatuts
  • c. Zusammenfassung
  • IV. Vertretene Lösungswege
  • 1. Anwendbarkeit deutschen Sachrechts
  • 2. Zuordnung an eine fingierte Rechtspersönlichkeit
  • a. Grundsätze der sog. Rest- und Spaltgesellschaft
  • b. Annahme einer „Restvermögensgesellschaft“
  • 3. Zuordnung an Gesellschafter
  • 4. Zuordnung an Erbengemeinschaft
  • 5. Ablehnung der Zuordnung an den Staat
  • 6. Stellungnahme
  • V. Eigener Lösungsvorschlag
  • 1. Vorteile der Einführung eines Aneignungsrechts gegenüber bisherigen Lösungen
  • 2. Vorschlag der Sachnorm
  • a. Wortlaut der Sachnorm
  • b. Inhalt der Sachnorm
  • 3. Lösung weiterer Fragestellungen
  • 4. Normierung einer zugehörigen Kollisionsnorm in einem europäischen Internationalen Gesellschaftsrecht
  • VI. Möglichkeit eines positiven Konflikts im Internationalen Gesellschaftsrecht
  • VII. Ausblick – Auswirkungen des britischen Referendums zum Austritt aus der EU
  • 1. Art. 50 EUV
  • 2. Szenarien des zukünftigen Verhältnisses von Großbritannien zur EU
  • a. Großbritannien bleibt Mitgliedstaat der EU
  • b. Norwegisches Modell (EWR-Abkommen)
  • c. Schweizer Modell
  • d. Keine gesonderte Vereinbarung beim Austritt Großbritanniens
  • 3. Auswirkungen der unterschiedlichen Szenarien
  • 4. Notwendigkeit einer Korrektur in der deutschen Rechtsordnung
  • a. Bestandsschutz
  • b. Umwandlung der Auslandsgesellschaften kraft Gesetzes
  • VIII. Zusammenfassung der Ergebnisse zum Internationalen Gesellschaftsrecht
  • C. Vergleich der Problematik von Aneignungsrechten im Internationalen Erb- und Gesellschaftsrecht
  • 1. Verweis auf die Vergleichbarkeit der Aneignungsrechte
  • 2. Auftreten von Konflikten
  • Literaturverzeichnis

←20 | 21→

Einleitung

A. Thema der Arbeit

Die in einigen Rechtsordnungen bestehenden Aneignungsrechte, die die Zuordnung von bestimmten Vermögen an den Staat vorsehen, bereiten in grenzüberschreitenden Sachverhalten insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn in der anderen beteiligten Rechtsordnung kein Aneignungsrecht im betroffenen Rechtsgebiet vorgesehen ist. In rein nationalen Sachverhalten entstehen durch Aneignungsrechte hingegen keine Schwierigkeiten, weil die jeweilige Rechtsordnung ein aufeinander abgestimmtes System bildet.

Im erbrechtlichen Bereich greift ein Aneignungsrecht auf das Vermögen einer ohne Erben verstorbenen Person zu. Dieser Behandlung eines sog. erbenlosen Nachlasses steht das Modell gegenüber, in dem der Staat als „letzter“ gesetzlicher Erbe eingesetzt wird, wenn keine anderen, vorrangigen Erben vorhanden sind. Treffen in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt beide Regelungsmodelle aufeinander, kann ein positiver oder ein negativer Konflikt entstehen, deren Behandlung ein schon seit langer Zeit umstrittener Gegenstand des Internationalen Erbrechts ist. Mit der seit dem 17. August 2015 geltenden Europäischen Erbrechts-Verordnung1 (EuErbVO) besteht innerhalb der Europäischen Union ein vereinheitlichtes Internationales Erbrecht. Die Verordnung enthält mit ihrem Art. 33 eine Regelung, die sich mit dem Zusammentreffen der unterschiedlichen Modelle für die Behandlung eines erbenlosen Nachlasses in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt befasst. Mit Art. 33 der Europäischen Erbrechts-Verordnung, dessen Vorbild Art. 16 des Haager Erbrechtsübereinkommens von 19892 ←21 | 22→ist,3 erhält die Problematik des Aufeinandertreffens der unterschiedlichen Regelungsmodelle im Internationalen Erbrecht neue Relevanz. Das europäisch vereinheitlichte Kollisionsrecht bildet die Grundlage dafür, die sich ergebenden Fragestellungen aus einer europäischen Perspektive zu betrachten und eine eingehende Untersuchung der Regelung des Art. 33 vorzunehmen. Es ergibt sich folglich die Notwendigkeit, die mit der Behandlung von erbenlosem Nachlass im grenzüberschreitenden Bereich auftretenden Fragestellungen aus einer europäisch-autonomen, vom jeweiligen nationalen Recht abstrahierenden Sichtweise zu beantworten. Zudem reagierte der deutsche Gesetzgeber mit einer Begleitgesetzgebung zur Europäischen Erbrechts-Verordnung (Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz; IntErbRVG).4 Insbesondere die Einführung eines dem deutschen Recht zuvor unbekannten Aneignungsrechts in § 32 IntErbRVG als Antwort auf die Regelung des Art. 33 EuErbVO, zeigt die Bedeutung der europäischen Vereinheitlichung auch für den grenzüberschreitenden Fall eines erbenlosen Nachlasses.

Im Gesellschaftsrecht von Großbritannien5 besteht mit sec. 1012 des Companies Act 2006 (CA 2006)6 ein Aneignungsrecht für das Vermögen einer konstitutiv aus dem Register gelöschten Gesellschaft.7 Befindet sich ehemaliges Vermögen einer gelöschten britischen Gesellschaft in einem ausländischen Staat, dessen Rechtsordnung kein Aneignungsrecht für Vermögen von beendeten Gesellschaften vorsieht, stellt sich die Frage nach der Zuordnung des Vermögens. Eine Vereinheitlichung des Internationalen Gesellschaftsrechts in der Europäischen Union hat bisher nicht stattgefunden, so dass eine sich mit diesem Problem befassende Regelung nicht besteht.8 Allerdings hat die Rechtsprechung ←22 | 23→des EuGH zur primärrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit gem. Artt. 48, 54 AEUV9 für eine einheitliche Anknüpfung an das Gründungsstatut der Gesellschaft in sog. Zuzugsfällen gesorgt. Der damit ausgelöste Anstieg von sog. Scheinauslandsgesellschaften mit der Rechtsform der Limited nach englischem Gesellschaftsrecht hat die Häufigkeit der Problematik des Aneignungsrechts in grenzüberschreitenden Sachverhalten befördert. Allerdings spielt das britische Aneignungsrecht im Internationalen Privatrecht auch schon dann eine Rolle, wenn eine beendete britische Gesellschaft über keinen Sitz, sondern nur über Vermögen außerhalb von Großbritannien verfügt hat.10

Dem Bestehen von Aneignungsrechten im Bereich des Erb- und Gesellschaftsrechts kommt im Internationalen Privatrecht eine große Bedeutung zu, denn es handelt sich um Rechtsgebiete, bei denen es häufig zu grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt.11 Aufgrund der Ähnlichkeit der jeweiligen Formen von Aneignungsrechten bietet sich eine gemeinsame Betrachtung an. Hierdurch können Rückschlüsse zur möglichen Lösung der auftretenden Konflikte gezogen werden. Die Tatsache, dass die Europäische Union in der Europäischen Erbrechts-Verordnung eine Regelung betreffend Aneignungsrechte im erbrechtlichen Bereich getroffen hat, führt zu der Fragestellung, inwiefern hieraus Lösungsansätze für die Behandlung der Aneignungsrechte im Bereich des Internationalen Gesellschaftsrechts entnommen werden können. Zudem betrifft die Problematik der Aneignungsrechte eine Vielzahl von allgemeinen Lehren des Internationalen Privatrechts (Qualifikation, Behandlung von Eingriffsnormen, Anpassung), die aus einer europäischen Perspektive zu betrachten sind und anschließend gleichmäßig auf beide Formen von Aneignungsrechten angewendet werden können. Insbesondere durch die neue EuErbVO sind Bereiche ←23 | 24→des Allgemeinen Teils des Internationalen Privatrechts in einen europäischen Kontext zu stellen.12

B. Gang und Ziel der Darstellung

In einem ersten Teil erfolgt die Darstellung der sachrechtlichen Regelungen, die ein Aneignungsrecht beinhalten und die jeweilige dazugehörige Sachverhaltskonstellation. Dem gegenübergestellt wird auch die alternative Regelung mit einem Fokus auf die deutsche Rechtsordnung. Dies bildet die Grundlage für die anschließend folgende Darstellung der Konflikte im Internationalen Erb- und Gesellschaftsrecht im zweiten Teil der Arbeit. Während im Internationalen Erbrecht die Regelung des Art. 33 EuErbVO im Mittelpunkt steht, liegt der Schwerpunkt im Internationalen Gesellschaftsrecht auf der Hinführung zu einer Lösungsmöglichkeit der durch das Aneignungsrecht verursachten Problematik. Im Internationalen Erbrecht werden die Voraussetzungen des Art. 33 EuErbVO tiefgehend analysiert und von der Vorschrift offen gelassene Probleme dem Versuch einer Lösung zugeführt. Ein eigener Abschnitt befasst sich mit der Qualifikation von Aneignungsrechten für einen erbenlosen Nachlass. Zudem wird das im deutschen Sachrecht als Antwort auf Art. 33 EuErbVO normierte Aneignungsrecht in § 32 IntErbRVG untersucht.

Im Internationalen Gesellschaftsrecht wird zunächst die Beeinflussung der Anknüpfung durch das europäische Primärrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zusammengefasst. Besondere Beachtung erfährt im Weiteren die Qualifikation von Regelungen zum Aneignungsrecht und zur Möglichkeit der Wiedereintragung der Gesellschaft des britischen Rechts. Die Behandlung der Aneignungsrechte im Internationalen Gesellschaftsrecht schließt mit dem Vorschlag einer Sachnorm zur Lösung der auftretenden Probleme, nachdem die bisher vertretenen Lösungswege aufgezeigt wurden.

Ziel der Arbeit ist es unter dem Oberbegriff der Aneignungsrechte im Internationalen Privatrecht, die im heutigen Recht relevanten Sachverhaltskonstellationen mit ihren auftretenden Fragestellungen darzustellen und unter Berücksichtigung eines europäischen Verständnisses der allgemeinen Lehren des Internationalen Privatrechts überzeugende Lösungen zu entwickeln. Der Versuch durch die vorliegende Arbeit dieses Ziel zu erreichen steht auch im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion über die Kohärenz des europäischen ←24 | 25→Internationalen Privatrechts, die unter anderem die Frage nach dem allgemeinen Teil des europäischen Internationalen Privatrechts betrifft.13 Durch die gemeinsame Darstellung von Internationalem Erb- und Gesellschaftsrecht soll die Arbeit das Ziel erreichen, einen Lösungsvorschlag für den Konfliktfall eines Aneignungsrechts im Internationalen Gesellschaftsrecht zu entwickeln, die europarechtskonform ist und durch Klarheit und Rechtssicherheit besticht.

C. Begriffe

Einige der häufig genutzten Begriffe in dieser Arbeit sind im Vorfeld zu erklären, um Missverständnisse zu vermeiden.

Unter erbenlosem Nachlass versteht man den Nachlass einer Person, zu dem keine erbberechtigen Personen, mithin weder gewillkürte Erben noch natürliche Personen als Intestaterben, vorhanden sind.14 In der folgenden Arbeit wird der Nachlass daher dann als erbenlos bezeichnet, wenn die obige Definition erfüllt ist. Dies ist deswegen gesondert zu erwähnen, weil einige Rechtsordnungen, darunter das deutsche Recht mit § 1936 BGB, den Staat als „letzten“ gesetzlichen Erben einsetzen und damit im Grunde der Nachlass nicht erbenlos, sondern nur an Stelle einer natürlichen Person der Staat Erbe ist. Dieses Rechtsinstitut wird im Folgenden als Fiskuserbrecht bezeichnet. Andere Staaten setzen hingegen echte Erbenlosigkeit voraus und gewähren dem Staat nach Feststellung der Erben- und damit Herrenlosigkeit des Nachlasses ein Zugriffsrecht (Heimfall(s)recht / Aneignungsrecht) anstelle eines Erbrechts. Die Bezeichnung des Aneignungsrechts bzw. Heimfallrechts betrifft daher das Recht des Staates, sich einen erbenlosen Nachlass anzueignen.15 Im britischen Recht wird für dieses Recht die Bezeichnung bona vacantia benutzt.16 Die folgende Arbeit, die sich mit ←25 | 26→den beiden Instituten des Zugriffs auf Vermögen durch den Staat und den daraus ergebenden kollisionsrechtlichen Problemen auseinandersetzt, bezeichnet sowohl das Recht zur Einziehung des erbenlosen Nachlasses als auch das Recht am verbliebenen Vermögen einer beendeten juristischen Person als Heimfall- oder Aneignungsrecht. Wird im erbrechtlichen Bereich generell die Zuordnung des Nachlassvermögens an den Staat angesprochen, wird als Oberbegriff das „Zugriffsrecht des Staates“ auf das Vermögen verwendet.

Um aufzuzeigen, welches Regelungskonzept die beteiligten Staaten verfolgen, werden Staaten, in denen ein Aneignungsrecht für erbenlosen Nachlass besteht als „Aneignungsrechtsstaaten“ und Staaten, in denen ein Fiskuserbrecht vorhanden ist, als „Erbrechtsstaaten“ bezeichnet.17

1 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl. 2012 L 201, 107.

2 Haager Übereinkommen über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vom 1.8.1989, Text und dt. Übersetzung in MittRhNotK 1997, 271; Art. 16 Haager Erbrechtsübereinkommen: „Ist nach dem aufgrund dieses Übereinkommens anzuwendenden Recht weder ein durch letztwillige Verfügung des Erblassers eingesetzter Erbe oder Vermächtnisnehmer noch eine natürliche Person als Erbe vorhanden, so schließt die Anwendung dieses Rechtes nicht aus, daß ein Staat oder eine von ihm bestimmte Einrichtung das in ihrem Hoheitsgebiet belegene Nachlaßvermögen in Besitz nehmen darf.“.

3 MüKoBGB/Dutta, EuErbVO Art. 33 Rn. 1; beckOGK/J. Schmidt, EuErbVO Art. Art. 33 Rn. 2.

4 Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29. Juni 2015, BGBl. I S. 1042.

5 Unter der Kurzbezeichnung Großbritannien wird in dieser Arbeit das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland verstanden.

6 Gesetzestext verfügbar unter http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2006/46/contents.

7 Der CA 2006 gilt für ganz Großbritannien; der territoriale Anwendungsbereich wurde durch sec. 1284 (1) CA 2006 auch auf Nordirland erstreckt.

8 Vgl. MüKoBGB/Kindler, IntGesR Rn. 66; zu den bestehenden Vorschlägen einer Kodifizierung siehe unter 2. Teil B II 3.

9 EuGH 09.03.1999, Rs C-212/97, Slg. 1999, I-1459 – Centros; EuGH 05.11.2002, Rs C-208/00, Slg. 2002, I-9919 – Überseering; EuGH 30.9.2003, Rs. C 167/01, Slg. 2003, I-10155 – Inspire Art.

10 Siehe OLG Jena NZG 2007, 877.

11 Erbrecht: 450 000 internationale Erbrechtsfälle in der EU: Pressemitteilung der Europäischen Kommission 7.7.2012, IP/12/576; Gesellschaftsrecht: Zahlen Deutschland: 41.499 gegründete Ltd. zwischen 1996 und 2006: Becht/Mayer/Wagner, Where Do Firms Incorporate? Deregulation and the Cost of Entry, 14 Journal of Corporate Finance (2008), 241: mehr als 46.000 Ltd. bis Nov. 2006: Westhoff, GmbHR 2007, 474; im Jahr 2014 wurde noch bei 0,7 % der eingetragenen Betriebsgründungen die Rechtsform der Limited gewählt, Quelle: https://de.statista.com/infografik/3374/gewaehlte-rechtsform-bei-eingetragenen-betriebsgruendungen-in-deutschland/, abgerufen am 8.7.2016.

12 Vgl. MüKoBGB/Dutta, EuErbVO Vorbem. zu Art. 20 Rn. 46ff.; Looschelders, in: FS Coester-Waltjen 2015, S. 531ff.

13 Vgl. Basedow, in: Kohärenz im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht der Europäischen Union 2016, S. 3, 10; Rühl/von Hein, RabelsZ 2015, 701, 725–731; MüKoBGB/von Hein, EGBGB Art. 3 Rn. 69ff.; Jayme, in: Brauchen wir eine Rom 0-Verordnung? 2013, 34; Wilke, in: Brauchen wir eine Rom 0-Verordnung? 2013, 24.

14 Vgl. MüKo/Dutta, Art. 25 EGBGB Rn. 171; Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Band 2, S. 51; MüKo/Leipold, § 1936 Rn. 3; Staudinger/Werner, § 1936 Rn. 1.

15 Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Band 2, S. 51; Tomaschek, S. 1; Blase, S. 2.

16 Blase, S. 3; bona vacantia hat im britischen Recht zwei Bedeutungen: zum einen wird damit ausgedrückt, dass herrenloses Vermögen vorliegt und zum anderen wird gleichzeitig das Recht der Aneignung als bona vacantia bezeichnet: the crown’s right to bona vacantia, Palmer/McKendrick, S. 207; die Bezeichnung bona vacantia wird allerdings teilweise auch grundsätzlich für erbenlosen Nachlass genutzt, unabhängig von der Ausgestaltung der nationalen Regelung, vgl. Staudinger/Dörner, EGBGB Art. 25 Rn. 203.

17 Vgl. zu dieser Begriffsbildung Staudinger/Dörner, EGBGB Art. 25 Rn. 206.

Details

Seiten
292
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631773697
ISBN (ePUB)
9783631773703
ISBN (MOBI)
9783631773710
ISBN (Hardcover)
9783631773208
DOI
10.3726/b14890
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Dezember)
Schlagworte
Heimfallrecht Erbenloser Nachlass Herrenloses Gesellschaftsvermögen Normenkonflikte Qualifikation Anpassung
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2018. 285 S.

Biographische Angaben

Benedikt von Erdmann (Autor:in)

Benedikt von Erdmann studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und absolvierte anschließend das Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.

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Titel: Aneignungsrechte im europäischen Internationalen Privatrecht
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