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Die Anpassung im europäischen Internationalen Privatrecht

von Hannah Dittmers (Autor:in)
©2019 Dissertation 354 Seiten

Zusammenfassung

Der Band widmet sich der Anpassung als einem Institut des Allgemeinen Teils des Internationalen Privatrechts. Die Anpassung löst Normwidersprüche zwischen kollisionsrechtlich zur Anwendung berufenen Rechtsnormen auf. Anlass für die Arbeit ist die fortschreitende Europäisierung des IPR. Auch im Bereich des unionsrechtlichen Kollisionsrechts stellen sich Anpassungsfragen. Die Autorin zeigt diese europäischen Anpassungsprobleme auf und bietet einen Lösungsansatz für die praktische Rechtsanwendung an. Auch die europäische Anpassung wird aufgrund ihres Einzelfallcharakters in besonderem Ausmaß von der Ermessensausübung der Rechtsanwender geprägt sein.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Title Page
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einführung
  • A. Gegenstand und Ziel der Untersuchung
  • B. Gang der Darstellung
  • Kapitel 1. Die Grundlagen der Anpassung und die aktuelle Bedeutung des Instituts
  • A. Das Problem und seine Ursachen
  • I. Die Anpassung als Institut des Allgemeinen Teils des Internationalen Privatrechts
  • 1. Definition und Überblick
  • 2. Der Begriff „Anpassung“
  • 3. Abgrenzung zu verwandten Instituten
  • a) Anpassung und Substitution
  • aa) Subsumtionsanpassung und Konklusionsanpassung
  • bb) Würdigung
  • b) Anpassung und Transposition
  • c) Anpassung und ordre public
  • d) Zusammenfassung
  • II. Die Bedeutung der Anpassung in der deutschen Rechtsprechung
  • 1. Der Bundesgerichtshof zur Anpassung
  • a) Der Sachverhalt
  • b) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
  • c) Stimmen aus der Literatur
  • 2. Die Qualifikation des Zugewinnausgleichs und ihre Bedeutung für die Anpassung
  • a) Die deutsche Rechtsprechung
  • b) Europäische Ebene: Der EuGH in der Rechtssache Mahnkopf
  • c) Würdigung der Entscheidung
  • d) Ausblick: die Anpassung bei erbrechtlicher Qualifikation des deutschen Zugewinnausgleichs im europäischen IPR
  • 3. Die Anpassung in der instanzgerichtlichen deutschen Rechtsprechung
  • a) Unterhaltsanspruch zwischen deutschem und griechischem Recht
  • b) Der „Tänzerin-Fall“
  • c) Der „Hauskind-Fall“
  • d) Auskunftsanspruch zwischen deutschem und französischem Recht
  • e) Zusammenfassung
  • III. Die Ursache des Anpassungsproblems: Die „analytische Methode“ des IPR
  • 1. Allgemein: Die Zersplitterung des internationalen Sachverhalts
  • 2. Die Entstehung von Anpassungslagen im Einzelnen
  • a) Das Auseinanderfallen von Vor- und Teilfragenstatut einerseits und Hauptfragenstatut andererseits
  • b) Der Statutenwechsel
  • c) Die Rechtswahl durch die Parteien
  • B. Fallgruppen der Anpassung
  • I. Der Normenmangel
  • 1. Allgemein
  • 2. Beispiele aus dem autonomen IPR
  • a) Der „Witwenfall“ als „Schwedenfall“
  • b) Der „Hauskind-Fall“
  • 3. Beispiele aus dem europäischen IPR
  • a) Der Normenmangel im Witwenfall
  • b) Der „Hauskind-Fall“
  • II. Die Normenhäufung
  • 1. Allgemein
  • 2. Beispiele aus dem autonomen IPR
  • a) Der „umgekehrte Witwenfall“
  • b) Einander widersprechende Kommorientenvermutungen
  • 3. Beispiele aus dem europäischen IPR
  • a) Der Witwenfall
  • b) Einander widersprechende Kommorientenvermutungen
  • III. Die qualitative Normdiskrepanz im deutschen und europäischen IPR
  • 1. Der Trust
  • 2. Die Verwirklichung des Vindikationslegats
  • IV. Das Auseinanderfallen von Sach- und Prozessrecht
  • 1. Autonomes IPR
  • 2. Europäisches IPR
  • a) Beispiel: Japanisches Unterhaltsrecht
  • b) Beispiel: Auskunftsanspruch aus französischem Recht
  • V. Der einseitige Normwiderspruch
  • 1. Autonomes IPR
  • 2. Europäisches IPR
  • VI. Kritik und Stellungnahme
  • 1. Kritik an der Einteilung in die klassischen Fallgruppen
  • 2. Stellungnahme
  • Kapitel 2. Die Stellung und Funktion der Anpassung im Gefüge von Sach- und Kollisionsrecht
  • A. Zwei Ebenen der Rechtsanwendung
  • I. Das Verhältnis von Sach- und Kollisionsrecht
  • 1. Das Kollisionsrecht und seine Gerechtigkeit
  • 2. Das Verhältnis zum Sachrecht und seiner Gerechtigkeit
  • II. Folgerungen für die Anpassung
  • 1. Das Anpassungsverständnis in Abhängigkeit des Verhältnisses der Rechtsanwendungsebenen
  • a) Die ergebnisorientierte Korrektur im Rahmen der Anpassung
  • b) Die Anpassung als sachrechtliche Auslegungsmethode
  • 2. Abgrenzung der Anpassung von der Auslegung
  • 3. Der einheitlich angeknüpfte Auslandssachverhalt
  • III. Verwandte Probleme der Spannung zwischen den Rechtsanwendungsebenen: Zwei-Stufen-Theorie und „Handeln unter falschem Recht“
  • 1. Ausgangspunkt: Die Anpassung bei Maßgeblichkeit nur eines Sachrechts
  • 2. Das „Handeln unter falschem Recht“ und die Datum- und Zweistufen-Theorie
  • a) „Handeln unter falschem Recht“
  • b) Datum- und Zwei-Stufen-Theorie
  • IV. Stellungnahme
  • 1. Die Bedeutung des Grundverständnisses des Kollisionsrechts für die Anpassung
  • 2. Die Bedeutung der kollisionsrechtlichen Verweisung für die Anpassung
  • a) Die Aufrechterhaltung der kollisionsrechtlichen Grundentscheidung
  • b) Die Ablehnung von Erwägungen der Billigkeit oder materiellen Gerechtigkeit
  • c) Rechtssicherheit
  • 3. Die dogmatischen Grundlagen der Lösungsansätze
  • a) Sachrechtliche Anpassung
  • aa) Bewertung der sachrechtlichen Anpassung
  • bb) Kritik am Fokus auf den Tatbestand
  • b) Kollisionsrechtliche Anpassung
  • aa) Dogmatische Begründung der Notwendigkeit kollisionsrechtlicher Lösungen
  • bb) Verhältnis der kollisionsrechtlichen Anpassung zu Ausweichklauseln
  • 4. Zwischenergebnis
  • V. Die Anpassung als adjustment oder false conflict
  • 1. Adaptation oder adjustment und kontinentaleuropäische Anpassung
  • a) Allgemein
  • b) Die „Angleichung konfligierender Rechte“
  • c) Stellungnahme
  • 2. Das Anpassungsproblem als false conflict
  • a) Die Lehre vom false conflict
  • b) Beispiel für einen false conflict
  • c) Würdigung
  • 3. Zusammenfassung und Bewertung
  • B. Notwendigkeit der Anpassung
  • I. Begründungsansätze aus der Lehre
  • 1. Das Postulat der Einheit der Rechtsordnung
  • 2. Echter und unechter bzw. logischer und teleologischer Normwiderspruch
  • 3. Die Störung der sachrechtlichen Interessenlage
  • 4. Anpassungslagen als ausgleichsbedürftige Ungleichbehandlungen
  • II. Würdigung
  • 1. Einheit der Rechtsordnung sowie echter und unechter Normwiderspruch
  • 2. Das Abweichen des Ergebnisses von dem für Inlandsfälle gemeinsam Gewollten
  • a) Tauglichkeit für die Rechtsanwendung
  • b) Die Ausrichtung des Sachrechts auf Inlandssachverhalte
  • 3. Zusammenfassung
  • III. Die Anpassungsnotwendigkeit in der Rechtsprechung
  • 1. Deutsches Güterrecht und griechisches Erbrecht
  • 2. Verschuldensscheidung nach österreichischem Recht
  • 3. Urheber eines Werks und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
  • 4. Zusammenfassung
  • IV. Stellungnahme
  • C. Auswirkungen auf die einzelnen Fallgruppen
  • I. Die klassischen Fallgruppen
  • 1. Normenhäufung und Normenmangel
  • 2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter Anpassungsgesichtspunkten
  • 3. Qualitative Normdiskrepanz
  • II. Der einheitlich angeknüpfte Auslandssachverhalt
  • III. Die bevorstehende und die erfolgte Rechtsanwendung
  • 1. Allgemein
  • 2. Würdigung
  • a) Vorausgesetzte oder bevorstehende Rechtsanwendung
  • b) Erfolgte Rechtsanwendung
  • IV. Der einseitige Normwiderspruch
  • 1. Allgemein
  • 2. Kritik an der Berücksichtigung des einseitigen Normwiderspruchs
  • 3. Zusammenfassung
  • V. Hypothetischer Normwiderspruch
  • 1. Definition und Stimmen aus der Literatur
  • 2. Würdigung
  • VI. Zusammenfassung
  • Kapitel 3. Die Lösung von Anpassungsproblemen
  • A. Die Vermeidung von Anpassungsproblemen mittels funktioneller Qualifikation oder Stufenqualifikation
  • I. Die Abgrenzung der Anpassung von der Qualifikation
  • II. Die funktionelle Qualifikation
  • 1. Allgemeines und Abgrenzung zur kollisionsrechtlichen Anpassung
  • 2. Vermeidung von Anpassungslagen durch funktionelle Qualifikation
  • 3. Vermeidung einer Anpassungslage durch europäisch-autonome Qualifikation
  • a) Urteil des Bundesgerichtshofs zur Aufrechnung unter Geltung des UN-Kaufrechts
  • b) Beurteilung unter Anpassungsgesichtspunkten
  • c) Die europäisch-autonome Qualifikation des Art. 17 Rom I-VO
  • III. Die Stufenqualifikation
  • B. Rangverhältnis der Lösungsansätze
  • I. Verhältnis zwischen kollisionsrechtlichen und sachrechtlichen Lösungen
  • II. Würdigung
  • C. Kollisionsrechtliche Lösungsmodelle
  • I. Allgemein
  • II. Grenzverschiebungen
  • 1. Die teleologische Reduktion und Extension von Kollisionsnormen
  • 2. Auswahl der Kollisionsnorm
  • 3. Grenzverschiebung und Auslegung
  • 4. Bezug zum grundlegenden Verständnis der Anpassung
  • III. Alternativen: Die Bildung einer neuen Kollisionsnorm und die kollisionsrechtliche Ersatzanknüpfung
  • D. Materiellrechtliche Lösungsmodelle
  • I. Die Formen der Sachrechtsmodifikation
  • 1. Überblick
  • 2. Die „bewegliche“ Anwendung von Sachnormen
  • 3. Konkretisierungsansätze
  • II. Zusammenfassung und Würdigung
  • 1. Die Modifikation der Sachnormen
  • 2. Die Auswahl des anzupassenden Sachrechts
  • III. Beispiel: Der „Hauskindfall“
  • E. Sachnormen im IPR
  • I. Definition und Vorgang
  • II. Verhältnis zu kollisions- und materiellrechtlichen Lösungen
  • Zusammenfassung und Zwischenergebnis
  • Kapitel 4. Das europäische Internationale Privatrecht
  • A. Einführung
  • B. Definition und Grundlagen des europäischen Internationalen Privatrechts
  • I. Allgemeines
  • 1. Terminologie und Normenbestand
  • 2. Quellen des europäischen IPR
  • a) Sekundärrecht und Staatsverträge der Europäischen Union
  • b) Primärrecht als Quelle europäischen Kollisionsrechts
  • 3. Die Kompetenzen der Europäischen Union bezüglich der Kodifikation des Internationalen Privatrechts
  • a) Sekundäres Unionsrecht
  • b) Die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge
  • C. Die Entstehung des europäischen IPR
  • I. Die Zeit der völkerrechtlichen Verträge
  • II. Die Phase der Europäisierung
  • D. Die Methode des europäischen IPR
  • I. Universelle Anwendbarkeit
  • II. Der Grundsatz der Rechtswahlfreiheit
  • III. Feste Anknüpfungsregeln mit Ausweichklauseln
  • IV. Bereichsbezogene Kollisionsnormen
  • V. Sachnormverweisungen
  • VI. „Sachnormorientierte“ Anknüpfungen
  • VII. Zusammenfassung: Die Entstehung von Anpassungslagen im europäischen Kollisionsrecht
  • E. Formale Eigenschaften des europäischen Kollisionsrechts
  • I. Regelungsdichte und Abstimmungsfragen
  • II. Gesetzgebungsverfahren
  • F. Die Anwendung und Auslegung des europäischen IPR
  • I. Vorbemerkung: Völkerrecht und supranationales Unionsrecht
  • II. Die autonome Auslegung
  • III. Die hergebrachten Auslegungsmethoden und ihre „europäische Bedeutung“
  • 1. Die Wortlautauslegung
  • 2. Die systematische Auslegung
  • 3. Die historische Auslegung
  • 4. Die teleologische Auslegung
  • 5. Zusammenfassung: Die Freiheit des mitgliedstaatlichen Richters bei der Anwendung europäischen Kollisionsrechts
  • G. Das Vorabentscheidungsverfahren
  • I. Allgemein
  • II. Die Entscheidungen des EuGH und ihre Bedeutung für die Anwendung des europäischen Kollisionsrechts
  • Kapitel 5. Die Notwendigkeit der Anpassung im europäischen Kollisionsrecht
  • A. Vorbemerkungen
  • I. Überblick: Die bisherige Behandlung der Anpassung im europäischen Kollisionsrecht in Literatur und Rechtsprechung
  • II. Prinzipielle Zulässigkeit und Erforderlichkeit der Anpassung im europäischen Kollisionsrecht
  • B. Die Auswirkungen der Besonderheiten des europäischen Kollisionsrechts auf die Notwendigkeit der Anpassung
  • I. Aus- und Inlandssachverhalte
  • II. Ziele des europäischen Kollisionsrechts
  • 1. Vorbemerkung
  • 2. Klassische Ziele im europäischen Kollisionsrecht
  • a) Das Prinzip der engsten Verbindung
  • b) Internationaler Entscheidungseinklang, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit
  • 3. Besondere Ziele des europäischen Kollisionsrechts
  • a) Schwächerenschutz und Interessenausgleich
  • b) Die Förderung des Binnenmarkts
  • III. Würdigung: Die besondere Zweckbestimmung des europäischen Kollisionsrechts
  • C. Schlussfolgerungen für die Notwendigkeit der Anpassung im europäischen Kollisionsrecht
  • D. Die Feststellung der Störung der sachrechtlichen Interessenlage
  • Kapitel 6. Diskussion der hergebrachten Lösungen des Anpassungsproblems unter Geltung des europäischen Kollisionsrechts
  • A. „Alte“ Lösungen und „neues“ Kollisionsrecht
  • B. Kollisionsrechtliche Lösungen
  • I. Grenzverschiebungen: Allgemein
  • II. Zum „Witwenfall“
  • 1. Der Rahmen des europäischen Kollisionsrechts
  • 2. Insbesondere: Erwägungsgrund 12 EuErbVO
  • III. Schaffung einer neuen Kollisionsnorm und kollisionsrechtliche Ersatzanknüpfung
  • C. Probleme der teleologischen Grenzverschiebung im europäischen IPR
  • I. Ausgangspunkt: Die Befugnisse der nationalen Gerichte und das Auslegungsmonopol des EuGH
  • II. Die Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV
  • III. Instanzgerichte: Teleologische Grenzverschiebung als Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage
  • 1. Allgemein: Gültigkeitsfragen
  • 2. Die teleologische Reduktion der europäischen Kollisionsnorm als Frage der Gültigkeit eines Unionsrechtsaktes
  • 3. Die teleologische Extension der europäischen Kollisionsnorm Frage der Gültigkeit eines Unionsrechtsaktes
  • D. Zwischenergebnis: Kollisionsrechtsmodifikationen im europäischen Kollisionsrecht
  • E. Materiellrechtliche Lösungen
  • I. Die Bedeutung der Sachrechtsmodifikation für die Anwendung des europäischen Kollisionsrechts
  • II. Die Stellung des EuGH zur Sachrechtsmodifikation im europäischen Anpassungsfall
  • 1. Erwägungen pro (Annex-)Kompetenz
  • 2. Würdigung und Entscheidung
  • a) Keine Kompetenz hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der sachrechtlichen Anpassung
  • b) Grenzziehungskompetenz des EuGH
  • III. Zusammenfassung: Sachrechtsmodifikation und europäisches Kollisionsrecht
  • Kapitel 7. Anforderungen an die Lösung des Anpassungsproblems im europäischen Kollisionsrecht
  • A. Rangverhältnis der Lösungen
  • B. Kollisionsrechtliche Lösungen auf europäischer Ebene
  • I. Die teleologische Reduktion oder Extension im europäischen Kollisionsrecht
  • 1. Allgemeine Voraussetzungen und Auswahl der Kollisionsnorm
  • 2. Kollisionsrechtliche Interessen
  • 3. Die Erwartungen der Parteien und der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses
  • II. Kollisionsrechtliche Ersatzanknüpfungen
  • III. Zwischenergebnis
  • C. Sachrechtliche Lösungen auf europäischer Ebene: Die Maßgaben für die Sachrechtsmodifikation
  • I. Vorüberlegung
  • II. Die Bedeutung der im europäischen IPR benannten Sachnorminteressen für die Sachrechtsmodifikation in der materiellrechtlichen Anpassung
  • 1. Ausgangspunkt: Originäre Verweisung und „Sachnormzwecke“
  • 2. Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und allgemeines Kollisionsrechtsverständnis
  • 3. Bedenken gegen die Berücksichtigung der vom europäischen Verordnungsrecht verfolgten Zwecke innerhalb der sachrechtlichen Anpassung
  • a) Die Entwertung der ursprünglichen Verweisungsentscheidung
  • b) Die Stärke der Verbindung zwischen kollisions- und materiellrechtlicher Ebene
  • 4. Zusammenfassung
  • III. Rechtsvergleichung
  • Kapitel 8. Analyse der Lösungen der Beispielsfälle zur Anpassung im europäischen Kollisionsrecht
  • A. Der „Witwenfall“
  • I. Normenhäufung
  • 1. Sachverhalt
  • 2. Anpassung der Erbquote
  • 3. Sachrechtliche Lösung
  • II. Normenmangel im deutsch-französischen „Witwenfall“
  • 1. Sachverhalt und Anpassungsnotwendigkeit
  • 2. Auflösung des Normwiderspruchs
  • 3. Problem der Abbildung im Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) bei Anwendbarkeit deutschen Güterrechts und ausländischen Erbrechts
  • a) Die Ausweisung des Anteils aus § 1371 Abs. 1 BGB im ENZ
  • b) Abbildung der Wertungen der Sachrechte
  • c) Die Wahrung der Funktionsfähigkeit des ENZ
  • IV. Normenmangel im „klassischen“ Witwenfall
  • V. Zusammenfassung: der europäische „Witwenfall“
  • B. Der „Hauskindfall“
  • I. Ausgangslage
  • II. Notwendigkeit der Anpassung
  • III. Anknüpfung der Vorfrage nach dem Bestehen der Dienstleistungspflicht
  • IV. Sachrechtliche Anpassung
  • C. Einander widersprechende Kommorientenvermutungen
  • D. Der einseitige Normwiderspruch
  • E. Der einheitlich angeknüpfte Auslandssachverhalt
  • I. Einführung
  • II. Anerkennung und Vollstreckung von „unangepassten“ Entscheidungen des Erstgerichts
  • 1. Problem
  • 2. Würdigung
  • III. Das Auseinanderfallen von Sach- und Prozessrecht
  • F. Zusammenfassung
  • Kapitel 9. Die Regelung der Anpassung auf EU-Ebene
  • A. Der „Allgemeine Teil“ des europäischen IPR und die Stellung der Anpassung in ihm
  • B. Regelungen zur Anpassung im europäischen Kollisionsrecht
  • I. Die Erwägungsgründe 12 und 17 der EuErbVO bzw. der Erwägungsgrund 26 der EuGÜVO und EuPartVO
  • II. Art. 29 Abs. 2 UAbs. 2 EuErbVO
  • III. Art. 31 EuErbVO und Art. 29 EuGüVO/EuPartVO – Anpassung dinglicher Rechte
  • IV. Art. 32 EuErbVO – Kommorienten
  • V. Art. 33 EuErbVO – Erbenloser Nachlass
  • VI. Art. 54 Brüssel Ia-Verordnung
  • VII. Zusammenfassung und Stellungnahme
  • C. Anpassungsregelung
  • I. Mitgliedstaatliche Gerichte und (europäische) Anpassung
  • II. Die Regelung der Anpassung auf europäischer Ebene
  • 1. Die Kompetenzgrundlage
  • a) Problem
  • b) Kollisions- und Sachrechtsebene
  • c) Vorbilder im bestehenden Regelwerk
  • d) Der Vorrang des EU-Rechts
  • 2. Bestehende Regelungen zur Anpassung
  • a) Art. 7 des venezolanischen IPR-Gesetzes
  • b) Argentinisches IPR-Gesetz
  • c) IPR-Gesetz von Panama
  • d) Namensrecht: Art. 47 EGBGB
  • e) Stellungnahme
  • 3. Anpassungsregelung: Hindernisse aus der dogmatischen Konzeption
  • a) Sachrechtliche Anpassung
  • b) Kollisionsrechtliche Anpassung
  • III. Die Normierung des „Witwenfalls“
  • IV. Die Regelung der Anpassung in einer „Rom 0-Verordnung“
  • D. Ausblick: Mitgliedstaatliche Gerichte und der EuGH
  • Schluss
  • Literaturverzeichnis

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Einführung

A. Gegenstand und Ziel der Untersuchung

Die Anpassung zählt zu den Allgemeinen Lehren des Internationalen Privatrechts. Sie ist das Institut für die Korrektur von Wertungswidersprüchen, die sich aus der parallelen oder sukzessiven Anwendung einzelner Sachrechtsausschnitte unterschiedlicher Rechtsordnungen ergeben, die das Kollisionsrecht zur Lösung eines einzigen grenzüberschreitenden Lebenssachverhalts berufen hat. Zum Zweck der Beseitigung dieser Normwidersprüche steht den Rechtsanwendern mit der Anpassung ein Mittel zur Verfügung, mit dem die am internationalen Sachverhalt beteiligten Normen modifiziert werden können. Diese Korrektur findet entweder auf Ebene des Sachrechts oder auf Ebene des Kollisionsrechts statt. Je nach Ansatzpunkt werden die beteiligten Sach- oder Kollisionsnormen abweichend von ihren regulären Anordnungen mit dem Ziel angewandt, die vorläufig gewonnene Rechtsfolge zum widerspruchsfreien Ergebnis hin abzuwandeln.

Die Feststellung der anpassungsbedürftigen Situation in Gestalt von Wertungswidersprüchen im Rechtsanwendungsergebnis sowie deren Auflösung ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Das dem Begriff der Wertung innewohnende subjektive Element verdeutlicht die auf Seiten der Rechtsanwender typischerweise erfolgende Argumentation mit Gerechtigkeits- beziehungsweise Billigkeitsgesichtspunkten, die jedoch auf nur schwerlich zu verallgemeinernden Leitlinien gründet. Dieser Umstand erschwert die Untersuchung der Grundlagen des Instituts und er ist Symptom für das Hauptproblem der Anpassung: Ihr bestimmendes Merkmal ist ihr Einzelfallcharakter. Konturen hat der Anpassung zu einem substanziellen Teil die deutschsprachige Lehre verliehen. Das Institut wurde allerdings in der wissenschaftlichen Literatur fast ausschließlich mit Blick auf die Geltung autonomen Internationalen Privatrechts untersucht. Auch Rechtsprechung zur Anpassung findet sich hauptsächlich mit Blick auf das nationale Kollisionsrecht. Angesichts der weiter fortschreitenden Europäisierung des Kollisionsrechts rückt aber die Frage in den Vordergrund, wie sich die verschiedenen Gesichtspunkte des Instituts unter Geltung des supranationalen Unionsrechts ausnehmen. Besonders interessiert insofern die Auflösung von Anpassungsproblemen, die durch die Anwendung des europäischen Internationalen Privatrechts entstehen. Den mit der Vornahme der Lösung betrauten mitgliedstaatlichen Gerichten sollen im Interesse der Einheitlichkeit der ←27 | 28→Rechtsanwendung und der Rechtssicherheit für jeden Anpassungsfall handhabbare Maßstäbe gegeben werden.

Die Untersuchung der verschiedenen Gesichtspunkte des Instituts unter Geltung des europäischen Unionsrechts soll darüber hinaus in allgemeiner Weise die Besonderheiten der europäischen Anpassung zutage fördern und damit eine Antwort auf die Frage der dogmatischen Kohärenz im europäischen Kollisionsrecht geben. Auf der Grundlage der so gewonnenen Maßgaben will die Arbeit einen Beitrag zur Entwicklung eines europäischen Allgemeinen Teils des Internationalen Privatrechts leisten.

B. Gang der Darstellung

Zunächst werden die Grundlagen und die aktuelle Bedeutung der Anpassung untersucht1. Ein Schwerpunkt wird auf die hergebrachten Lehren zum autonomen Internationalen Privatrecht gelegt. Nach einem einleitenden Blick auf die zentralen Gesichtspunkte des Problems sollen klassische Fallkonstellationen im autonomen und europäischen Kollisionsrecht dargestellt werden, wie sie Gegenstand der Behandlung in Rechtsprechung und Literatur sind2. Besondere Aufmerksamkeit kommt sodann der Funktion der Anpassung als Institut zwischen den Rechtsanwendungsebenen von Sach- und Kollisionsrecht zu3. Diese Analyse bereitet die Ausarbeitung der allgemeinen Kriterien für die Vornahme einer Anpassung vor. In diesem Rahmen wird auch Bezug auf verschiedene dogmatische Verständnisse der Anpassung unter konstrastierendem Einschluss der Sichtweise des amerikanischen Common Law genommen4. Insofern erfolgen außerdem Abgrenzungen von verwandten kollisionsrechtlichen Figuren. Schließlich sollen die Lösungswege im nationalen Kollisionsrecht analysiert und zusammengefasst werden5.

Diese Darstellung zielt darauf ab, die Konturen der Anpassung möglichst klar nachzuziehen: So soll im Anschluss in die „Gleichung“ des Anpassungsvorgangs an die Stelle des autonomen mitgliedstaatlichen Kollisionsrechts das europäische ←28 | 29→gesetzt werden und sollen dadurch die Besonderheiten der europäischen Anpassung zutage treten. Die zweite Hälfte der Arbeit legt den Schwerpunkt auf die europäische Lösung des Anpassungsproblems6. Dazu werden zunächst die für die Anpassungsfrage interessierenden Besonderheiten des europäischen IPR untersucht. Konkret wird dann der Frage nachgegangen, welche Auswirkungen der europäische Charakter der Kollisionsnormen auf die Notwendigkeit des Anpassens und die Lösung des Problems hat. Herkömmliche Lösungsansätze sollen auf ihre Tauglichkeit für die Rechtsanwendung auf europäischer Ebene hin untersucht werden. Sodann widmet sich die Arbeit in einer abschließenden Analyse der Frage, ob die Anpassung eine Regelung im europäischen Internationalen Privat- und Verfahrensrecht erfahren sollte und bietet einen Vorschlag zur Abbildung der Anpassung im System des europäischen Internationalen Privatrechts an.

←29 | 30→

1 Zur Anpassung allgemein im deutschen Internationalen Privatrecht vgl. insbesondere Dannemann, Die ungewollte Diskriminierung in der internationalen Rechtsanwendung, 2004; Looschelders, Die Anpassung im Internationalen Privatrecht, 1994 und Schröder, die Anpassung von Kollisions- und Sachnormen, 1965.

2 S.u. Kap. 1, B (S. 64 ff.).

3 S.u. Kap. 2 (S. 87 ff.).

4 S.u. Kap. 2, A. III, V (S. 98 ff., 114 ff.).

5 S.u. Kap. 3 (S. 155 ff.).

6 Detailliert zum Gang der Darstellung insoweit s.u. Kap. 4, A (S. 187 ff.).

←30 | 31→

Kapitel 1. Die Grundlagen der Anpassung und die aktuelle Bedeutung des Instituts

A. Das Problem und seine Ursachen

I. Die Anpassung als Institut des Allgemeinen Teils des Internationalen Privatrechts

1. Definition und Überblick

Die Anpassung ist das methodische Mittel aus dem Allgemeinen Teil des Internationalen Privatrechts, das zur Lösung von im weiteren Sinne widersprüchlichen Rechtsanwendungsergebnissen verwendet wird, die sich im Anschluss an die Befolgung kollisionsrechtlicher Verweisungsbefehle ergeben7. Anlass zur Korrektur mittels Anpassung gibt zumeist die Situation, dass mindestens zwei verschiedene Sachrechte neben- oder nacheinander auf eine Rechtsfrage anwendbar sind, die in ihrer kombinierten Anwendung ein unsachgemäßes Ergebnis produzieren8. Das Unsachgemäße, für den Anpassungsfall Charakteristische, wird von Raape/Sturm9 wie folgt beschrieben: „Diese Rechtsordnungen werden oft nicht recht miteinander harmonieren, sie werden sich widersprechen, es werden beide reden, wo nur eine reden sollte, oder es werden beide schweigen, weil jede in dem Gesetzesabschnitt redet, der nicht zur Anwendung berufen ist. So ergibt sich oft ein Zuviel, oft ein Zuwenig.“

Die Anwendung des über die Verweisung des IPR berufenen Sachrechts hat im Anpassungsfall zu einem Ergebnis geführt, das nicht bestehen bleiben soll. In den meisten Fällen geht es darum, dass das Resultat aus der Anwendung von Kollisions- und Sachrecht von dem abweicht, was die beteiligten Sachrechte separat betrachtet mit Blick auf die konkrete Rechtsfrage hervorgebracht hätten. Dieser Befund ruft entsprechend den Wunsch hervor, das Ergebnis der ←31 | 32→Rechtsanwendung auf den gemeinsamen Nenner zu bringen, den die beteiligten Sachrechte mal mehr, mal weniger gut sichtbar aufweisen. Bei der Lösung des Anpassungsproblems wird in den Prozess der Rechtsanwendung in Fällen mit Auslandsbezug, wie er den kollisions- und materiellrechtlichen Normen nach ablaufen soll, an einer Stelle eingegriffen. Zur Verfügung stehen kollisionsrechtliche und materiellrechtliche Ansätze10. Das anpassende Abweichen von der regulären Rechtsanwendung hat seinen Grund in der Auffassung des Rechtsanwenders, der dem vorläufig gewonnenen Ergebnis des Rechtsanwendungsprozesses ablehnend gegenübersteht. Die Anpassung scheint daher zu einem gewissen Grad auch subjektive und wertende Gesichtspunkte zu beinhalten11, was erklären kann, dass sich die mit ihr vorgenommene Korrektur teilweise dem Vorwurf ausgesetzt sieht, eine „gewisse (…) Willkür“12 sei beteiligt. Mitunter besteht sogar der Eindruck gleichsam einer Rechtssetzungstätigkeit im Rahmen des Anpassens, der durch Formulierungen wie „einzelfallorientierte Rechtsfortbildung im IPR“13 oder „besonders geartete gesetzgeberische Tätigkeit des Richters“14 zum Ausdruck gebracht wird.

Das Schrifttum legt in Gestalt zahlreicher Äußerungen von der Tatsache Zeugnis ab, dass die Anpassung gemeinhin innerhalb der Lehre zum autonomen Kollisionsrecht als von Unsicherheiten geprägtes Institut gilt15. Als unsicheres Feld ←32 | 33→gilt das „vexed topic16 der Anpassung, weil sie einer klaren und einheitlichen Lehre unzugänglich zu sein scheint17. Es erweist sich als schwierig, allgemeine Feststellungen über die Anpassung zu treffen, die nicht allzu offen und damit wenig aussagekräftig sind18. Ausdruck dieser Unsicherheit sind auch die abweichenden Bewertungen einzelner Gesichtspunkte des Instituts. Unterschiedliche Auffassungen bestehen vor allem bei der Frage nach den dogmatischen Grundlagen der Anpassung, bezüglich der Kriterien für die Notwendigkeit des Anpassens sowie im Hinblick auf die zur Auflösung der Problemlagen angemessene rechtliche Operation19. Scheinbar mit einer gewissen Resignation stellen Keller/Siehr20 daher fest: „Wie die Anpassung zu erfolgen hat, sagt kein Gesetz, und keine Methode ist richtiger als die andere.“21

Schwierigkeiten ergeben sich schließlich mit Blick auf die Darstellung des Anpassungsproblems. Bestimmte seiner Gesichtspunkte zu definieren, erfordert bisweilen, andere (jedenfalls teilweise) schon entschieden zu haben. Die Anpassungssituation beinhaltet eine Vielzahl von Erwägungen, die zur optimalen Verdeutlichung auf einmal erfasst werden müssten. Da dies aber nicht möglich ist, sollen bestimmte Fragekreise der Anpassung erst im Laufe der Untersuchung abschließend beurteilt werden. Die Analyse erfolgt somit auch unter dem Hinweis auf die inhaltliche Interdependenz einzelner Aspekte, die an den entsprechenden Stellen verdeutlicht wird.

←33 | 34→
2. Der Begriff „Anpassung“

Beachtung verdient zunächst der Umstand, dass für die Operation des Anpassens in der deutschsprachigen Lehre mitunter der Begriff „Angleichung“ verwendet wird22. Im Englischen und Italienischen stehen sich in entsprechender Weise die Begriffe „adaptation“ und „adjustment“23 beziehungsweise „adattamento“24 und „aggiustamento/adeguazione“25 gegenüber, während im Spanischen von „adaptación“26, im Französischen von „adaptation“27 und im Niederländischen von „Aanpassing“28 die Rede ist.

Nach dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch sind die beiden Begriffe als Synonyme anzusehen29. Für „anpassen“ findet sich die Bedeutung, dass sich eine Sache nach einer anderen richtet, sich einer anderen angleicht, sich in eine andere einordnet oder sich mit einer anderen abstimmt30. „Angleichen“ hingegen bedeutet, dass ein Gegenstand einem anderen gleichgemacht wird oder diesem ähnlich wird31. Diese Verben haben Vorgänge zum Gegenstand, innerhalb derer bei zwei gegebenen Dingen das eine aus Anlass einer Konfrontation mit dem anderen in seinem Bestand, orientiert an den Eigenschaften des letzteren, geändert wird. Die Begriffe sind im Ergebnis Umschreibungen ein und desselben Vorgangs.

Will man eine dem Vorgang des Instituts möglichst gut entsprechende Bezeichnung finden, so scheint es sich anzubieten, diese an der rechtstechnischen Vorgehensweise desselben auszurichten32. Auf die dogmatischen Grundlagen der Anpassung soll allerdings im Folgenden erst eingegangen werden33. Für die hier interessierende Frage der Bezeichnung ist aber jedenfalls festzuhalten, ←34 | 35→dass der Begriff der „Angleichung“ impliziert, dass ein Gegenstand dem anderen ähnlich werden soll, dass also seine Wesensmerkmale geändert oder aufgehoben werden sollen oder dass zusätzlich Eigenschaften des anderen Gegenstands angenommen werden sollen. „Angleichen“ suggeriert demnach eine gewisse „Vorbildfunktion“ des Elements, an das angeglichen werden soll.

Im Rahmen der Anpassung soll allerdings keine Rechtsordnung beziehungsweise Rechtsnorm einer anderen auf Grund eines etwa bestehenden Vorrangverhältnisses gleich oder ähnlich werden34. Es geht auch nicht darum, einem Moment die Wesenszüge eines anderen einzusetzen. Von einem Vorrangverhältnis im Sinne der Bevorzugung einer materiellen Regelung kann daher nicht die Rede sein. Es ist ferner zur Vermeidung von Missverständnissen vorzugswürdig, den Begriff der „Angleichung“ dem Bereich der Rechtsvereinheitlichung vorzubehalten35. Für die Zwecke des IPR erscheint der Begriff der „Anpassung“ daher besser geeignet.

3. Abgrenzung zu verwandten Instituten

Die Anpassung hat diverse Ähnlichkeiten mit anderen Instituten des Allgemeinen Teils des IPR. Im Folgenden soll die für sie charakteristische Modifikation von der Substitution, der Transposition und der Ergebniskorrektur im Rahmen des ordre public abgegrenzt werden36.

a) Anpassung und Substitution

Die Substitution wird oft gemeinsam mit der Anpassung behandelt37. Sie betrifft nach herrschender Ansicht die Frage, ob ein ausländisches Rechtsinstitut einem inländischen funktionell gleichwertig ist und es daher im Tatbestand der inländischen Sachnorm ersetzen kann38. In den entsprechenden Fällen hat sich ein ←35 | 36→Teil des Tatbestands unter Einwirkung ausländischen Rechts ereignet, während die Beurteilung des Sachverhalts der inländischen Norm obliegt. Wird die Frage der funktionellen Gleichwertigkeit bejaht, so tritt die von der inländischen Norm vorgesehene Rechtsfolge ohne Änderung ein. Ausgangspunkt und entscheidender Maßstab im Rahmen der Substitution sind demnach die Bedeutung und Funktion des zur Ersetzung in Rede stehenden inländischen Instituts39.

aa) Subsumtionsanpassung und Konklusionsanpassung

Schröder behandelt die Substitution als Unterfall der Anpassung. Er unterscheidet bei der Operation des Anpassens zwischen einem Ansetzen im Tatbestand und in der Rechtsfolge der Norm40. Die als „Subsumtionsanpassung“ bezeichnete Anpassung soll im Tatbestand von Normen ansetzen. Sie betrifft Vorgänge, bei denen ein Tatbestandsmerkmal sich im Ausland ereignet hat und sich in der Folge die Frage stellt, ob dieses Tatbestandsmerkmal einem von der inländischen Norm vorausgesetzten entspricht. Einziges Leitprinzip für die Lösung soll insoweit die Äquivalenz sein41. Die Umschreibung der erfassten Fallgestaltungen verdeutlicht, dass hier diejenigen Probleme angesprochen sind, die der Großteil der Lehre in Übereinstimmung mit der von Lewald erarbeiteten Dreiteilung „Adaptation, Substitution, Transposition“42 der Fallgruppe der Substitution zuordnet.

Die sogenannte „Konklusionsanpassung“ in der Rechtsfolge von Normen soll hingegen dergestalt erfolgen, dass trotz Erfüllung aller rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer Norm die regelmäßige Rechtsfolge nicht eintritt, sondern an ihre Stelle eine andere gesetzt wird43. Diese Definition erfasst diejenigen Vorgänge, die zumeist als Anpassung bezeichnet werden. Bei dieser Art der Anpassung soll die conclusio, die sich aus der Anwendung des Tatbestands ergeben würde, nicht gelten; an ihre Stelle tritt ein Ergebnis, das vom Rechtsanwender als logisch und teleologisch wünschenswert angesehen wird44.

←36 | 37→
bb) Würdigung

Schröders Ansatz ist insoweit zuzustimmen, als durch ihn die Problemsituationen, die Anpassung und Substitution zugrunde liegen, voneinander abgegrenzt werden. Ob man die Substitution als Unterfall der Anpassung oder als von ihr grundsätzlich verschieden ansieht, führt jedenfalls unter Zugrundelegung dieses Konzepts zu keinen inhaltlichen Unterschieden. Vorzugswürdig erscheint es aber, die Substitution auch in terminologischer Hinsicht als Institut eigener Art zu begreifen. Die beiden Operationen betreffen hinreichend unterschiedliche Fallgestaltungen und erfolgen rechtstechnisch in unterschiedlicher Weise.

Der Unterschied zwischen beiden Instituten zeigt sich zunächst darin, dass im Falle der bloßen Ersetzung eines inländischen Tatbestandsmerkmals durch ein solches, das sich im Ausland ereignet hat, gerade kein Widerspruch zwischen anwendbaren Rechtsnormen überbrückt wird45. Ein solcher inhaltlicher Widerspruch ist allerdings gerade, was die Anpassungslage ausmacht. Die Vornahme der Substitution setzt im Gegensatz zur Vornahme der Anpassung die Gleichheit der sachrechtlichen Interessenlage in den anwendbaren Normen voraus46.

Darüber hinaus ergibt sich ein Unterschied mit Blick auf die Operation, derer sich die beiden Institute bedienen. Bei der Substitution handelt es sich um eine Frage der Tatbestandssubsumtion47. Die jeweilige inländische Norm wird nach erfolgter Substitution entsprechend ihrer Rechtsfolge angewendet. Sie erscheint daher als ein Institut, das wortlautgetreu mit dem Gesetz verfährt48. Für die Anpassung sind allerdings Widersprüche charakteristisch, deren Intensität eine Modifikation von Normen erfordert49. Schließlich ist in methodischer Hinsicht darauf hinzuweisen, dass das Anpassungsproblem grundsätzlich auch auf Ebene des Kollisionsrechts behoben werden kann, die Frage nach einer etwaigen Ersetzungsmöglichkeit innerhalb der Substitution sich aber nur im Rahmen des Sachrechts stellt50. Letztere ist damit eine Auslegungsfrage des materiellen Rechts51.

←37 | 38→

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Anpassung gerade nicht den harmonischen Fall der tatbestandlichen Ersetzung betrifft, sondern in Problemsituationen eingreift, die einen Normwiderspruch zwischen den berufenen Sachrechten beinhaltet.

b) Anpassung und Transposition

Die Transposition52 betrifft Fälle, in denen an einer Sache in einer Rechtsordnung ein bestimmtes Recht begründet wurde, das dann innerhalb einer anderen Rechtsordnung verwirklicht werden soll: Diese Verwirklichung kann sich aufgrund der sachenrechtlichen Prinzipien der zweiten Rechtsordnung problematisch darstellen53. In diesem Fall erfolgt eine Übersetzung des betreffenden Instituts in eine funktionsäquivalente Rechtsfigur des inländischen Rechts54. Auch das sogenannte „Handeln unter falschem Recht“ wird mit dieser Transposition in Verbindung gebracht55.

Ein klassisches Beispiel für den Anwendungsbereich der Transposition zeigt sich beim Statutenwechsel im Internationalen Sachenrecht56, wenn etwa die Anordnung eines Trusts an einem in Deutschland belegenen Grundstück durch einen englischen Erblasser in die Kategorien des deutschen Rechts transformiert werden muss. Auch die Umdeutung eines dinglich wirkenden Vindikationslegats in ein Damnationslegat besteht der Sache nach in einer Transposition des Vindikationslegats in die Kategorien derjenigen Rechtsordnung, die Vermächtnisse schuldrechtlich ausgestaltet57. Insofern ist das jüngst ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Kubicka58 zu beachten, demzufolge die Anerkennung eines nach Art. 21 EuErbVO59 angeordneten ←38 | 39→Vindidationslegats in der Rechtsordnung des Belegenheitsorts nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass diese die Rechtsfigur nicht kenne60.

Wie die Substitution wird auch die Transposition bisweilen als Unterfall der Anpassung verstanden61. Diese Deutung begegnet allerdings Bedenken. Mit der Erwägung, dass im Rahmen der Transposition nicht Normen, wie in der Anpassung, sondern das betreffende Rechtsinstitut angepasst wird62, lässt sich der Unterschied zwischen beiden Operationen zwar nicht hinreichend begründen. Denn letztlich beruht auch das Rechtsinstitut auf Normen und ist auch die Anpassung von Normen vorwiegend die Modifikation der aus diesen folgenden tatsächlichen Wirkungen.

Festzuhalten ist jedenfalls, dass das Vorliegen eines gewissen Normenwiderspruchs in den anwendbaren Sachnormen der ausschlaggebende Gesichtspunkt für die Nähe der beiden Institute zueinander zu sein scheint. Der Widerspruch kann mit Blick auf die Transposition darin gesehen werden, dass einer Rechtsordnung die Existenz oder Ausgestaltung eines bestimmten, klar abgrenzbaren Instituts fremd ist, was daran deutlich wird, dass sie dafür keine entsprechenden Normen bereithält.

Die Transposition unterscheidet sich von der Anpassung jedoch darin, dass bei ihr keine Normen modifiziert werden. Bei der Transposition wird ein Institut des ausländischen Rechts in die Kategorien des inländischen Rechts in Gestalt eines funktionsäquivalenten Instituts gleichsam „übersetzt“, während die Anpassung die Modifikation des anwendbaren Sachrechts zum Gegenstand hat63. Ferner stellt sich vor diesem Hintergrund eine Rechtsordnung insofern als vorrangig heraus, als sie die „Sprache“ vorgibt, in der die Wirkung des Instituts allein entfaltet werden soll: Die anwendbaren Sachnormen werden für die Konstruktion des fremden Instituts mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln herangezogen. Der Gedanke einer möglichen Vorrangstellung eines der beteiligten Sachrechte ist im Rahmen der Anpassung aber keine maßgebliche Erwägung. In methodischer Hinsicht ist darüber hinaus wiederum darauf ←39 | 40→hinzuweisen, dass für die Transposition im Falle eines Statutenwechsels eine kollisionsrechtliche Handhabung des zugrunde liegenden Problems ausscheidet, während diese Möglichkeit der Anpassung offensteht64.

Soweit man im Sinne der „Hinnahmetheorie“ davon spricht, dass das betreffende Rechtsinstitut von der anwendbaren Rechtsordnung akzeptiert und nur bezüglich der Modalitäten der Geltendmachung „übersetzt“ wird65, kann man eine größere Verwandtschaft mit der Anpassung feststellen66. Denn auch in diesem Fall erfolgt eine Normmodifikation. Gleichwohl sind in diesen Fällen streng genommen nicht mehrere (übereinstimmende) Wertungen aus IPR oder IZVR berufen, die sich am vorläufigen Rechtsanwendungsergebnis nicht oder nur unzureichend realisieren, wie es für die Anpassung charakteristisch ist67. Denn das jeweilige Rechtsinstitut trifft im Transpositionsfall nicht mit einer konkurrierenden Wertung aus dem anwendbaren Sachrecht zusammen, sondern stößt in diesem vielmehr auf Unkenntnis und wird dann mit dessen Mitteln zur Geltung gebracht. Ob letzteres mittels der Anwendung eines funktionsäquivalenten Rechtsinstituts oder nur hinsichtlich der Modalitäten der Geltendmachung des fremden Rechtsfigur erfolgt, bedeutet insofern keinen grundlegenden Unterschied. Letztlich wird aber deutlich, dass sich unter Zugrundelegung der „Hinnahmetheorie“ ein Grenzbereich zum Fall der Anpassung zeigt.

c) Anpassung und ordre public

Das Institut des ordre public (Art. 6 EGBGB) ist das Mittel, mit dem Rechtsanwendungsergebnisse korrigiert werden können, die sich aus der Anwendung des berufenen Sachrechts ergeben und die den wesentlichen Grundsätzen des eigenen Rechts in untragbarer Weise widersprechen68. Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung einer Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts sind die Grundrechte (Art. 6 Satz 2 EGBGB)69. Fremdes Recht, das den unantastbaren materiellen Grundsätzen der inländischen ←40 | 41→Rechtsordnung widerspricht, wird unter Berufung auf den ordre public nicht angewandt70.

Die Gemeinsamkeit von Anpassung und ordre public ist vergleichsweise gut erkennbar. Beide Institute werden gebraucht, um das aus Kollisions- und Sachrechtsanwendung vorläufig gewonnene Ergebnis aufgrund seiner Diskrepanz mit den Wertungen einer anderen Rechtsordnung zu korrigieren71. Es besteht in beiden Fällen auch eine erhöhte Unsicherheit hinsichtlich der Frage, wann der Punkt erreicht ist, an dem vonseiten des Rechtsanwenders in das Ergebnis eingegriffen werden kann beziehungsweise muss. Dieser Umstand unterstreicht den Einzelfallcharakter der Institute. Lewald statuiert gar, dass Anpassungsprobleme regelmäßig mit Erwägungen des ordre public zusammentreffen dürften72. Auch in der Rechtsprechung lassen sich Fälle finden, in denen Anpassungsprobleme unter Berufung auf den ordre public gelöst werden73.

Trotz der scheinbaren Verwandtschaft in ihrer Funktion lassen sich zwischen den Instituten allerdings klare Unterschiede erkennen74. Was den ordre public angeht, so wird das Ergebnis der Rechtsanwendung aus Gründen der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Prinzipien der eigenen Rechtsordnung korrigiert. Im Rahmen der Anpassung werden Ergebnisse dann nicht aufrechterhalten, wenn sie den gemeinsamen Zwecken der anwendbaren Sachrechte widersprechen75. Hier genügt es, wenn der für die Rechtsfrage zentrale Zweck der Normen vereitelt würde; der ordre public-Einwand greift hingegen nur dann ein, wenn wesentliche Grundsätze der gesamten Rechtsordnung vereitelt werden könnten.

Ein Unterschied besteht auch mit Blick auf die Rangordnung der beteiligten Rechte. Das Ergebnis der Rechtsanwendung wird unter Berufung auf den ordre public gleichsam ignoriert. Die Wertung aus dem Kernbereich der inländischen ←41 | 42→Rechtsordnung wird der Rechtsfolge aus der Fremdrechtsanwendung gegenüber durchgesetzt76. So wird in das fremde Sachrecht aufgrund inländischer Prinzipien korrigierend eingegriffen77. Die Anpassung dagegen erfolgt nicht, um eine Wertvorstellung gegenüber der anderen durchzusetzen, sondern um gemeinsame Wertvorstellungen zusammenzuführen, die aufgrund der kollisionsrechtlichen Analyse auseinandergefallen sind. Der Anpassung ist eine Bewertung der beteiligten Sachrechte fremd78. Es geht bei ihr nicht darum, einen für unabdingbar erklärten Bereich einer Rechtsordnung unter den Umständen des Einflusses einer fremden Rechtsordnung zu bewahren.

Darüber hinaus steht in methodischer Hinsicht im Rahmen der Anpassung eine Abänderung inländischen Sachrechts gleichberechtigt neben der entsprechenden Änderung des beteiligten Fremdrechts zur Auswahl, während das Institut des ordre public nur eine modifizierte Anwendung ausländischen Rechts ermöglicht79.

Diese Erwägungen zeigen auch, dass Anpassung und ordre public nicht etwa verschiedene Stufen der Hinnehmbarkeit des Ergebnisses in der internationalen Rechtsfrage betreffen, sodass die Anpassung leichte, der ordre public hingegen schwere Verstöße gegen bestimmte Rechtssätze beträfe. Mit den Instituten sind vielmehr grundlegend andersartige Fallgestaltungen geregelt. Auch im Bereich von Anpassung und ordre public kann demnach eine klare Grenzziehung erfolgen.

d) Zusammenfassung

Die der Anpassung verwandten Institute von ihr abzugrenzen, ist im Einzelfall schwierig. Dies hängt damit zusammen, dass sie alle in bestimmter Weise die Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen Rechts und die damit einhergehenden Unsicherheiten betreffen. Klare Grenzziehungen sind dennoch möglich, wenn die Unterschiede auch nicht immer überbewertet werden dürfen, wie sich insbesondere an der Abgrenzung der Anpassung zur Substitution und zur Transposition zeigt.

←42 | 43→

II. Die Bedeutung der Anpassung in der deutschen Rechtsprechung

Im Folgenden soll anhand einiger Entscheidungen die Handhabung des Anpassungsproblems in der Rechtsprechung veranschaulicht werden. Exemplarisch werden Beispiele aus der Rechtsprechungspraxis diskutiert, denen auch allgemeingültige Feststellungen zur Anpassung entnommen werden können.

1. Der Bundesgerichtshof zur Anpassung
a) Der Sachverhalt

In einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 201580 hat der erkennende Senat sich mit dem Institut der Anpassung auseinandergesetzt. Der Sachverhalt betraf eine mehr oder weniger klassische Konstellation des Anpassungsproblems: die Maßgeblichkeit unterschiedlichen Sachrechts in erb- und güterrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung des Erbrechts des überlebenden Ehegatten. Als hergebrachtes Beispiel der Anpassung dient seit langem der sogenannte „Witwenfall“81, bei dem es um die Beteiligung der überlebenden Ehefrau am Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns geht, die verschiedenen Statuten im Güter- und Erbrecht unterliegt.

Details

Seiten
354
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631798409
ISBN (ePUB)
9783631798416
ISBN (MOBI)
9783631798423
ISBN (Hardcover)
9783631791660
DOI
10.3726/b16004
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (September)
Schlagworte
Normwiderspruch Witwenfall Adaptation Normdiskrepanz Europäische Methodik Kollisionsrechtliche Gerechtigkeit Sachrechtliche Gerechtigkeit Qualifikation Einzelfallcharakter
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019. 354 S.

Biographische Angaben

Hannah Dittmers (Autor:in)

Hannah Dittmers war als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht (Abt. III) in Freiburg i. Br. tätig und erwarb einen LL.M. an der University of Michigan Law School in Ann Arbor (USA). Derzeit ist sie Referendarin am Oberlandesgericht Karlsruhe."

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Titel: Die Anpassung im europäischen Internationalen Privatrecht
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