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Genome Editing in Zeiten von CRISPR/Cas

Eine rechtliche Analyse

von Christina Gabriele Bern (Autor:in)
©2020 Dissertation 222 Seiten
Reihe: Recht und Medizin, Band 136

Zusammenfassung

Genome Editing-Techniken werden mit der Entdeckung von CRISPR/Cas interdisziplinär diskutiert. Die als revolutionär bezeichnete Genschere ist eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, um vielfältige und sehr genaue Manipulationen des Genoms vorzunehmen. Die Verkündung der erstmaligen Geburt von genmanipulierten Zwillingen eines chinesischen Wissenschaftlers Ende 2018 zeigt allein die Dynamik der Entwicklung von CRISPR. Die Publikation beschäftigt sich mit Grundlagen, Problemen und Grenzen des deutschen Rechts, die sich in Zusammenhang mit Genome Editing-Methoden der Genmanipulation stellen. Der Fokus ist dabei insbesondere auf die rechtliche Einbettung von Genome Editing-Behandlungen am Menschen im Rahmen von therapeutischen Keimbahneingriffen gerichtet.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I Problemaufriss
  • II Zielsetzung der Dissertation – Gang der Untersuchung
  • B. Medizinische und technische Grundlagen
  • I Der Begriff Genome Editing
  • II Biologische Grundlagen
  • 1 Genom und Gene
  • 2 Desoxyribonukleinsäuren
  • 3 Mutationen
  • III Genome Editing-Techniken
  • 1 Zinkfingernukleasen
  • 2 TALE-Nukleasen
  • 3 CRISPR/Cas9
  • a) Der Begriff CRISPR/Cas9
  • b) Entdeckung und Technik von CRISPR/Cas9
  • 4 Die „Revolution“ von CRISPR/Cas9 – Vergleich der Techniken
  • IV CRISPR/Cas9 – Anwendungsmöglichkeiten
  • 1 CRISPR/Cas9 in der Grundlagenforschung
  • 2 CRISPR/Cas9 – Anwendung in der Biotechnologie und Pflanzenzüchtung
  • 3 CRISPR/Cas9 und zukünftige Möglichkeiten zur Bekämpfung von Schädlingspopulationen
  • 4 CRISPR/Cas9 – Anwendung in der Medizin
  • a) Chancen und Risiken einer Anwendung am Menschen
  • aa) Chancen
  • bb) Risiken
  • b) Gentherapie – Somatische Therapie versus Keimbahntherapie
  • aa) Die somatische Therapie
  • (1) Gentransfer
  • (2) Gentransfervektoren
  • (3) Entwicklung und Forschungsbedarf der somatischen Therapie
  • (4) Die somatische Gentherapie und CRISPR/Cas9
  • bb) Keimbahntherapie
  • (1) Die Keimbahnzellen
  • (2) Mögliche Eingriffsstadien
  • (3) Entwicklung von Keimbahneingriffen
  • cc) Transportvehikel für CRISPR/Cas9
  • V Therapie und Enhancement
  • 1 Der Therapiebegriff
  • 2 Das Enhancement
  • 3 Therapie und Enhancement in der Gegenüberstellung
  • C. Ethische Kontroverse über die Keimbahntherapie am Menschen
  • I Argumente für die Zulässigkeit eines Keimbahneingriffs
  • 1 Ärztliche Verpflichtung/Medizinische Indikation
  • 2 Entscheidungsrecht der Eltern
  • II Argumente gegen die Zulässigkeit eines Keimbahneingriffs
  • 1 Medizinethisch-pragmatischer Argumentationstyp
  • a) Medizinische Unsicherheit und Folgen
  • b) Fehlen medizinischer Indikation
  • 2 Gesellschaftspolitischer Argumentationstyp
  • a) Slippery Slope
  • b) Diskriminierung behinderter und kranker Menschen
  • c) Ungerechtigkeiten in der Gesundheitsversorgung
  • 3 Kategorischer Argumentationstyp
  • a) Vernichtung von Embryonen
  • b) Playing God/Natürlichkeit
  • c) Zukünftige Generationen/Informed Consent
  • d) Verstoß gegen die Menschenwürde
  • III Zusammenfassung
  • D. Keimbahntherapie am Maßstab des Embryonenschutzgesetzes
  • I. Entwicklung des ESchG
  • II Strafbarkeit der Keimbahntherapie nach dem ESchG
  • 1 Ratio legis des § 5 ESchG
  • 2 Genome Editing an menschlichen Zellen
  • a) Genome Editing am Embryo – § 5 Abs. 1 ESchG
  • aa) Objektiver Tatbestand
  • (1) Tatobjekt: Erbinformation einer menschlichen Keimbahnzelle
  • (2) Tathandlung: Künstliches Verändern
  • (3) Ausnahmen des § 5 Abs. 4 ESchG
  • bb) Subjektiver Tatbestand
  • cc) Rechtswidrigkeit/Schuld
  • (1) § 3 S. 2 ESchG
  • (2) Notwehr, § 32 StGB und rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
  • (3) Rechtfertigende Einwilligung
  • (4) Zwischenergebnis
  • b) Genome Editing an Gamete – § 5 Abs. 2 ESchG
  • c) Sonderfall Genome Editing an „tripronuklearen“ Embryonen
  • aa) Tatbestand des § 5 Abs. 1 ESchG
  • bb) Tatbestand des § 2 Abs. 1 ESchG
  • (1) „Tripronuklearer“ Embryo als Tatobjekt
  • (a) Entwicklungsfähigkeit bis zur Nidation notwendig
  • (b) Entwicklungsfähigkeit bezieht sich lediglich auf befruchtete Eizelle
  • (c) Stellungnahme
  • (2) Tathandlung
  • cc) Subjektiver Tatbestand
  • dd) Rechtswidrigkeit/Schuld
  • ee) Zwischenergebnis
  • d) Genome Editing an Samenzelle bei gleichzeitiger Befruchtung
  • III Strafbarkeit der somatischen Therapie mit Folgen für die Keimbahn
  • IV Ergebnis
  • E. Verfassungsrechtliche Betrachtung von Human Genome Editing
  • I Beginn des Grundrechtsschutzes pränatalen Lebens
  • 1 Grundrechtsträgerschaft im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG
  • a) Embryo und Gamete als Träger der Menschenwürde
  • aa) Menschenwürde ab Verschmelzung von Ei- und Samenzelle
  • (1) Potentialitätsargument
  • (2) Kontinuitätsargument
  • (3) Identitätsargument
  • bb) Menschenwürdeträger ab Geburt
  • cc) Theorie des gestuften Schutzes der Menschenwürde
  • dd) Nidation als wesentliche Zäsur der Menschenwürde
  • ee) Menschenwürde und überindividuelle Aspekte
  • ff) Stellungnahme
  • b) Ergebnis
  • 2 Grundrechtsträgerschaft im Hinblick auf das Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG
  • a) Normtextorientierte Argumentation
  • b) Historische Betrachtung
  • c) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • d) Biologisch-physiologische Begründungsansätze
  • aa) Individuation und Nidation
  • bb) Beginn der Hirntätigkeit
  • cc) Erste spürbare Kindsbewegungen
  • dd) Extrauterine Lebensfähigkeit
  • ee) Die Geburt
  • e) Kernverschmelzung
  • 3 Grundrechtsträgerschaft im Hinblick auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG
  • 4 Ergebnis
  • II Human Genome Editing – Materieller Grundrechtsschutz angesichts des Standes der gegenwärtigen medizinischen Wissenschaft
  • 1 Grundrechtsverletzungen durch Vornahme von Human Genome Editing am Embryo – Tatbestandsseite
  • a) Medizinische Rahmenbedingungen
  • aa) Grundsätzliche Risiken einer Keimbahntherapie
  • (1) Off-target-Effekte
  • (2) Nicht ausreichende Erforschung von Genen und deren Wechselwirkungen
  • (3) Auswirkungen auf den menschlichen Genpool
  • (4) Zusammenfassung
  • bb) Medizinische Behandlungswege des Human Genome Editing
  • b) Schutzpflichtenaktivierende Beeinträchtigung des Embryos?
  • aa) Recht auf Leben des Embryos aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG
  • (1) Konstellationen der Grundrechtsbeeinträchtigungen
  • (a) Beeinträchtigung durch die Vornahme einer IVF
  • (b) Beeinträchtigung durch vorgeschaltete PID
  • (c) Beeinträchtigung durch Genome Editing am Embryo
  • (d) Beeinträchtigung des Rechts auf Leben des Embryos durch Genome Editing an Gameten
  • (2) Zwischenergebnis
  • bb) Recht auf körperliche Unversehrtheit des Embryos aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG
  • cc) Herleitung staatlicher Schutzpflichten durch drohende Schutzgutbeeinträchtigung
  • dd) Rechtfertigung
  • ee) Vorläufiges Ergebnis
  • 2 Grundrechtsverletzungen durch ein Verbot von Human Genome Editing
  • a) Recht auf reproduktive Autonomie
  • b) Berufsfreiheit des Arztes aus Art. 12 Abs. 1 GG
  • aa) Schutzbereich
  • bb) Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit durch ein Verbot von Human Genome Editing
  • cc) Rechtfertigung
  • dd) Ergebnis
  • c) Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG
  • aa) Schutzbereich
  • bb) Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit durch ein Verbot von Human Genome Editing
  • cc) Rechtfertigung
  • dd) Ergebnis
  • d) Recht des Embryos auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
  • e) Recht der Frau auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG
  • f) Zwischenergebnis
  • 3 Ergebnis
  • a) Rechtfertigung der Beeinträchtigungen durch konfligierende Grundrechte
  • b) Verfassungsgebotene Rechtsfolge: Verbot des Human Genome Editing
  • III Human Genome Editing – Materieller Grundrechtsschutz in zukünftiger klinischer Anwendbarkeit
  • 1 Plausibilität zukünftiger klinischer Anwendbarkeit
  • a) Wege zur möglichen Verfügbarkeit von potentiellen Nutzen und Risiken von Human Genome Editing
  • aa) Klinische Studien der somatischen Gentherapie
  • bb) Keimbahneingriffe im Tiermodell
  • cc) Embryonenforschung
  • dd) Ergebnis
  • b) Voraussetzung einer positiven Risiko-Nutzen-Abwägung
  • aa) Beschränkung auf schwerwiegende monogene Erkrankungen
  • bb) Sonstige Beschränkungen
  • c) Ergebnis und konkrete Prämisse
  • 2 Grundrechtsverletzungen durch Vornahme von Human Genome Editing am Embryo – Wesentliche Veränderungen
  • a) Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG
  • aa) Maßstab einer Verletzung der Menschenwürde – Objektformel
  • bb) Menschenwürde als individualschützendes Grundrecht
  • cc) Ergebnis
  • b) Recht auf Leben des Embryos aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG
  • c) Recht auf körperliche Unversehrtheit des Embryos aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG
  • aa) Schutzpflichtenaktivierende Grundrechtsbeeinträchtigung durch Genome Editing an Embryo/Gamete(n)
  • bb) Rechtfertigung
  • (1) Risiko-Nutzen-Abwägung – Behandlungsalternativen
  • (2) Legitimationssäule „informed consent“
  • (a) Einwilligung durch das Selbstbestimmungsrecht der Eltern aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • (b) Einwilligung über §§ 1626 ff. BGB
  • (c) Mutmaßliche Einwilligung/Einwilligung und Aufklärung §§ 1626 ff. BGB analog
  • (3) Verpflichtung der Eltern eine Einwilligung abzugeben
  • (a) Klassischer Anwendungsfall des § 1666 BGB: Ersetzung der elterlichen Einwilligung bei einer ärztlich indizierten Bluttransfusion, Zeugen Jehovas721
  • (b) Grenzen der Anwendung des § 1666 BGB analog und Human Genome Editing
  • cc) Ergebnis
  • d) Allgemeine Handlungsfreiheit der Eltern aus Art. 2 Abs. 1 GG
  • aa) Schutzbereich
  • bb) Beeinträchtigung durch Entstehen eines gesellschaftlichen Drucks
  • cc) Ergebnis
  • e) Schutz des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG – Soziale Gerechtigkeit
  • 3 Grundrechtsverletzungen durch ein Verbot von Human Genome Editing – Wesentliche Veränderungen
  • a) Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Embryos aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
  • aa) Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Embryos durch ein Verbot von Human Genome Editing
  • bb) Rechtfertigung
  • (1) Gesetzesbegründung § 5 ESchG
  • (2) Sicherheitsrisiken
  • (3) Benachteiligung behinderter Menschen
  • (4) Verhinderung sozialen Drucks
  • (5) Fehlende Einwilligung des Embryos/nachfolgender Generationen
  • cc) Ergebnis
  • b) Recht der Frau auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG
  • aa) Eingriff in das Recht der Frau auf körperliche Unversehrtheit durch ein Verbot von Human Genome Editing
  • bb) Rechtfertigung/Ergebnis
  • c) Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und Wissenschaftsfreiheit des Arztes aus Art. 5 Abs. 3 GG
  • 4 Ergebnis
  • 5 Human Genome Editing und PID – Rechtspolitische Folgeüberlegung
  • F. Einordnung von Human Genome Editing in das Gesundheitssystem: Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen?
  • I Der Embryo als Versicherter
  • II Human Genome Editing als Früherkennung/Verhütung von Krankheiten gem. §§ 20 ff. SGB V
  • III Human Genome Editing als Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V
  • IV Human Genome Editing als Behandlung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft im Sinne des § 27 a Abs. 1 SGB V
  • 1 Sonderstellung des § 27 a Abs. 1 SGB V im Leistungssystem der gesetzlichen Krankenkassen
  • 2 Anspruchsvoraussetzungen
  • a) Direkte Anwendbarkeit des § 27 a Abs. 1 SGB V
  • b) Analoge Anwendbarkeit des § 27 a Abs. 1 SGB V
  • c) Ergebnis
  • V Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 1 a SGB V
  • VI Kostenerstattung durch gesetzliche Regelung
  • 1 Vorfrage: Human Genome Editing als wunscherfüllende medizinische Behandlung?
  • 2. Kostenerstattung einer Genome Editing-Behandlung durch die gesetzlichen Krankenkassen
  • G. Zusammenfassung und Ausblick
  • I Strafbarkeit nach dem ESchG
  • II Grundrechtsschutz angesichts des Standes der gegenwärtigen medizinischen Wissenschaft
  • III Grundrechtsschutz bei zukünftiger klinischer Anwendbarkeit
  • IV Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen
  • V. Ausblick
  • Literaturverzeichnis

cover

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation
in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische
Daten sind im Internet über
http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Zugl.: Kiel, Univ., Diss., 2019

Autorenangaben

Christina Gabriele Bern, promovierte Volljuristin, studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Im Institut für Rechtsfragen der Medizin absolvierte sie einen Masterstudiengang im Medizinrecht an der Heinrich Heine Universität Düsseldorf.

Über das Buch

Genome Editing-Techniken werden mit der Entdeckung von CRISPR/Cas interdisziplinär diskutiert. Die als revolutionär bezeichnete Genschere ist eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, um vielfältige und sehr genaue Manipulationen des Genoms vorzunehmen. Die Verkündung der erstmaligen Geburt von genmanipulierten Zwillingen eines chinesischen Wissenschaftlers Ende 2018 zeigt allein die Dynamik der Entwicklung von CRISPR. Die Publikation beschäftigt sich mit Grundlagen, Problemen und Grenzen des deutschen Rechts, die sich in Zusammenhang mit Genome Editing-Methoden der Genmanipulation stellen. Der Fokus ist dabei insbesondere auf die rechtliche Einbettung von Genome Editing-Behandlungen am Menschen im Rahmen von therapeutischen Keimbahneingriffen gerichtet.

Zitierfähigkeit des eBooks

Diese Ausgabe des eBooks ist zitierfähig. Dazu wurden der Beginn und das Ende einer Seite gekennzeichnet. Sollte eine neue Seite genau in einem Wort beginnen, erfolgt diese Kennzeichnung auch exakt an dieser Stelle, so dass ein Wort durch diese Darstellung getrennt sein kann.

Vorwort

Die Idee, mich interdisziplinär im Rahmen einer juristischen Dissertation mit dem Genome Editing zu beschäftigen, kam mir 2015 in einer lang ersehnten Mittagsschlafpause meiner damals noch sehr kleinen Tochter. Ich nutzte die Gelegenheit, um eine Tageszeitung zu lesen und stieß dort auf einen Artikel über die Genetikerin Kathy Niakan. Sie bekam später die Genehmigung der britischen Kontrollbehörde Human Fertilisation and Embryology Authority in engen Rahmenbedingungen und zu Forschungszwecken Genversuche an Embryonen mittels der Genome Editing Methode CRISPR/Cas9 durchzuführen. Für mich war zunehmend klar, dass eine Anwendbarkeit am Menschen in absehbarer Zeit zumindest denkbar werden könnte, was in der Folge auch zu normativen Fragen führen würde. Ich freue mich deshalb sehr, dass ich einen kleinen Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Diskussion leisten darf.

Besonderer Dank gilt meinem Doktorvater Herrn Prof. Dr. Sebastian Graf von Kielmansegg. Er hat mich in unterschiedlichen Phasen der Promotion sehr unterstützt und war für mich vor allem jederzeit ansprechbar. Auch bei Herrn Prof. Dr. Andreas Hoyer möchte ich mich für die schnelle Erstellung des Zweitgutachtens bedanken.

Auch privat habe ich sehr viel Unterstützung bekommen, wofür ich mich von Herzen bedanken möchte. An vorderster Stelle selbstredend bei meiner Familie, meinen Eltern und meinem Mann Michael, die für mich da war und mir einige familiäre „Pflichten“ mit großer Güte und Freude abnahm. Doch auch meine engsten Vertrauten und Freunde haben mich sehr unterstützt und über weite Strecken motiviert. Vielen Dank damit an Luba Ortjohann, Maike Faust, Sebastian Daniel, Ingrid Lodenheid und meine Freundinnen aus der holsteinischen Schweiz. Ein großes Dankeschön gilt auch Frau Dr. Eva Maria Rütz, die zwar erst in den letzten Zügen der Arbeit durch einen großen Zufall glücklicherweise wieder in mein Leben kam, ohne Lektüre ihrer Doktorarbeit ich mein Interesse am Medizinrecht vermutlich nicht ganz so schnell entwickelt hätte.

Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass eine zügige Bearbeitung der Dissertation ohne die Förderung der Andrea von Braun Stiftung nicht möglich gewesen wäre und ich mich auch für diese materielle und ideelle Förderung bedanke.

Details

Seiten
222
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631818541
ISBN (ePUB)
9783631818558
ISBN (MOBI)
9783631818565
ISBN (Hardcover)
9783631810132
DOI
10.3726/b16936
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Mai)
Schlagworte
CRISPPR/Cas9 Recht CRISPR Genbehandlung Human Genome Editing Genbehandlung Embryo Embryo CRISPR
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 222 S.

Biographische Angaben

Christina Gabriele Bern (Autor:in)

Christina Gabriele Bern ist Volljuristin und studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Im Institut für Rechtsfragen der Medizin absolvierte sie einen Masterstudiengang im Medizinrecht an der Heinrich Heine Universität Düsseldorf.

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