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Unterrichtungsfehler beim Betriebsübergang

von Adrian Schürgers (Autor:in)
©2020 Dissertation 278 Seiten

Zusammenfassung

Nicht zuletzt aufgrund des Austritts Großbritanniens aus der EU haben Fragestellungen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen für viele deutsche Unternehmen neue praktische Relevanz erlangt. Insbesondere die hochumstrittene und sich ständig im Wandel befindende Rechtsprechung des BAG zur Verknüpfung zwischen der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers und dem Widerspruchsrecht betroffener Arbeitnehmer stellt den Rechtsanwender immer wieder vor große Schwierigkeiten. Der Autor bettet diese Problematik in den verfassungs- und europarechtlichen Kontext ein und zeigt mit der These von der europarechtlichen Determination eine Perspektive auf, wie eine praxistaugliche Lösung gelingen kann, welche die Rechtssicherheit auf der einen und die Vertragsfreiheit auf der anderen Seite miteinander vereint.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erster Abschnitt: Einleitung
  • § 1 Problemaufriss
  • § 2 Relevanz der Arbeit
  • A. Aktuelle Bedeutung von Betriebsübergängen durch den drohenden Brexit
  • B. Neue Perspektiven durch das Konzept grundlegender Informationen
  • C. Gang der Untersuchung
  • Zweiter Abschnitt: Arbeitsplatzschutz und Vertragsfreiheit –​ Zwei Seiten einer Medaille
  • § 3 Schutz der Arbeitsplätze beim Betriebsübergang
  • A. Vertragsübernahme bei Zustimmung aller Parteien
  • B. Gesetzliche Vertragsübernahme
  • § 4 Übergang und negative Vertragsfreiheit
  • A. Grundlagen der Vertragsfreiheit
  • B. Die Berufsfreiheit als Garant für die freie Wahl des Arbeitgebers
  • I. Vorrang des spezielleren Art. 12 GG
  • II. Arbeitsplatzfreiheit
  • C. Eingriff in die Vertragsfreiheit durch den Betriebsübergang
  • I. Auf Arbeitnehmerseite
  • II. Auf Arbeitgeberseite
  • 1. Perspektive des Veräußerers
  • 2. Perspektive des Erwerbers
  • 3. Rückschlüsse für den Eingriff auf Arbeitnehmerseite
  • § 5 Schutzpflicht des Gesetzgebers –​ Das Widerspruchsrecht vor der Kodifizierung
  • A. Herleitung des Widerspruchsrechts
  • I. Systematische Argumente
  • II. Teleologische Argumente
  • III. Verfassungsrechtliche Argumente
  • IV. Kritik: eindeutiger Wortlaut
  • B. Ausübung
  • C. Europäische Perspektive
  • D. Gesetzliche Normierung
  • § 6 Verfassungsrechtliche Determination
  • A. Einschränkungen der Arbeitsplatzfreiheit –​ Anforderungen an die Rechtfertigung
  • B. Legitimer Zweck: Vernünftige Gründe des Gemeinwohls
  • I. Bestandsschutz
  • II. Rechtssicherheit
  • C. Verhältnismäßigkeit
  • I. Loslösung vom Vertragsverhältnis zum Erwerber
  • 1. Ex tunc-​Wirkung des Widerspruchsrechts
  • a) Rückwirkende Beseitigung
  • b) Stellungnahme: Faktisches Arbeitsverhältnis
  • 2. Kündigungsrecht als ausreichender Schutz beim Verkauf vermieteter Wohnungen
  • a) Vertragsübergang nach Objektübergang
  • b) Schutz der Vertragsfreiheit des Mieters
  • c) Analoge Anwendung des Widerspruchsrechts
  • d) Stellungnahme
  • aa) Personen-​ und objektbezogener Charakter
  • bb) Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers
  • cc) Maßgeblicher Unterschied: Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
  • dd) Zwischenergebnis
  • 3. Folgen für die Verhältnismäßigkeit
  • II. Rückkehr zum Veräußerer als früherem Arbeitgeber
  • 1. Gründe für die Schutzwürdigkeit des ursprünglich gewählten Arbeitgebers
  • 2. Umgehung des Kündigungsschutzes
  • 3. Geltung nur bei fortbestehendem Arbeitgeber
  • 4. Stellungnahme
  • III. Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Arbeitsplatzfreiheit im engeren Sinne
  • 1. Bedeutung der jeweiligen Rechtsgüter
  • 2. Stellungnahme
  • § 7 Zusammenfassung
  • Dritter Abschnitt: Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers
  • § 8 Unterrichtungsobliegenheit vor der gesetzlichen Normierung
  • A. Herleitung
  • B. Verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer informierten Entscheidung
  • I. Loslösung vom Erwerber
  • II. Einheitliche Entscheidung durch Weiterbeschäftigungschance
  • 1. Kein Vermögensschutz
  • 2. Stellungnahme
  • § 9 Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie
  • A. Orientierung an den Vorgaben der Richtlinie
  • I. Unterrichtungsinhalt
  • II. Echte Rechtspflicht
  • 1. Meinungsspektrum
  • 2. Bewertung
  • a) Wortlaut der Betriebsübergangsrichtlinie
  • b) Gesetzesbegründung und Systematik
  • III. Gesamtschuld
  • 1. Meinungsstand
  • 2. Stellungnahme
  • B. Überschießende Umsetzung
  • I. „Systembruch“
  • 1. Grundmodell der Betriebsübergangsrichtlinie
  • 2. Nationalgesetzliche Umsetzung
  • II. Analyse
  • 1. Besonderheiten des deutschen Betriebsverfassungsrechts
  • 2. Bruch zwischen den Empfängerhorizonten
  • 3. Folgen des Bruchs
  • a) Aus der Perspektive der Arbeitnehmer
  • b) Aus der Perspektive der Arbeitgeber
  • § 10 Unterrichtungspflicht und Widerspruchsrecht –​ Telos des § 613a V BGB
  • A. Verknüpfung in der nationalrechtlichen Umsetzungsvorschrift
  • I. These von der ausreichenden Wissensgrundlage
  • 1. Fristbeginn
  • 2. Kodifizierung der richterrechtlichen Unterrichtungsobliegenheit als deutschrechtliche Spezialität
  • II. Stellungnahme: Einbezug des europarechtlichen Hintergrunds notwendig
  • B. Europarechtlicher Zweck der Unterrichtungspflicht
  • I. Verknüpfung zwischen Unterrichtungspflicht und Widerspruchsrecht
  • 1. Einheitliche Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften
  • 2. Unterrichtung von beim Veräußerer verbleibenden Arbeitnehmern
  • II. Unterrichtung als Selbstzweck
  • III. Recht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitgebers
  • IV. Konsultationszweck
  • 1. Einflussmöglichkeit für die Arbeitnehmervertretung
  • 2. Einzelner Arbeitnehmer als „Ersatz-​Betriebsrat“
  • a) Funktionales Äquivalent
  • b) Inhaltlich übereinstimmende Informationskataloge
  • V. Stellungnahme: Interessenwahrung der Arbeitnehmer
  • C. Übertragung auf das nationalrechtliche Umsetzungsgesetz
  • I. Richtlinienkonforme Auslegung
  • 1. Grundlagen der richtlinienkonformen Auslegung
  • 2. Besonderheiten bei überschießender Umsetzung
  • a) Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung?
  • b) Gespaltene Auslegung
  • aa) Zulässigkeit der gespaltenen Auslegung
  • bb) Auswirkungen über die nationalrechtliche Auslegung
  • II. Einheitliche Auslegung des § 613a BGB
  • 1. Vermutungswirkung
  • a) Tatbestandliche Identität
  • b) Rechtspflicht und Obliegenheit
  • c) Rechtszersplitterung
  • d) Stellungnahme
  • 2. Keine gewichtigen Gegenargumente
  • a) Besondere Wechselwirkung im Rahmen der Richtlinie?
  • b) Verfassungskonforme Auslegung
  • 3. Zwischenergebnis
  • D. Verhältnis zwischen europarechtlichem Zweck und nationalrechtlicher Besonderheit
  • I. Meinungsspektrum
  • 1. Nichtbeachtung des Konsultationszwecks
  • 2. Vereinbarkeit zwischen dem Zweck nach Europarecht und der nationalrechtlichen Besonderheit
  • II. Gedankliche Trennung
  • 1. Zwei diametrale Ansätze
  • 2. Die Rolle des Widerspruchsrechts in der These von der europarechtlichen Determination
  • a) Rechtliche Bindung
  • b) Schadensersatz
  • aa) Keine Naturalrestitution
  • bb) Ersatz des Vertrauensschadens keine ausreichende Sanktion
  • c) Widerspruchsrecht
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Untersuchung der Gesetzesbegründung
  • 1. Bedeutung der Betriebsübergangsrichtlinie
  • 2. Notwendigkeit der unmittelbaren Unterrichtung
  • 3. Inhalt der Unterrichtungspflicht
  • 4. Widerspruchsrecht als Sanktion
  • 5. Kodifizierung des Widerspruchsrechts
  • 6. Wechselseitiger Bezug
  • 7. Stellungnahme
  • IV. Folgen der These von der europarechtlichen Determination
  • 1. Für den Inhalt der Unterrichtungspflicht
  • 2. Für die Konsequenzen von Unterrichtungsfehlern
  • § 11 Zusammenfassung
  • Vierter Abschnitt: Die Rechtsfigur der „wesentlichen Informationen“
  • § 12 Kettenübergänge
  • A. Grundproblematik
  • B. „Bisheriger“ und „vormaliger“ Arbeitgeber
  • I. Zeitbezogene Sichtweise
  • II. Funktionsbezogene Sichtweise
  • III. Stellungnahme
  • 1. Widersprüchlichkeit der rein zeitbezogenen Sichtweise
  • 2. Erleichterungszweck für den Arbeitnehmer
  • C. Zusätzlicher Erlöschungsgrund bei Unterrichtung über die grundlegenden Informationen
  • I. Voraussetzungen
  • 1. Grundlegende Informationen
  • 2. Monatsfrist mit Ablauf vor dem weiteren Betriebsübergang
  • II. Analyse zum Meinungsspektrum
  • 1. Abkehr von den Anforderungen des § 613a V BGB
  • 2. Zeitliche Grenze für das Widerspruchsrecht
  • 3. Betonung der Befriedungsfunktion
  • 4. Kategorisierung bestimmter Informationen
  • 5. Indizwirkung
  • III. Stellungnahme
  • 1. Einordnung der als „wesentlich“ angesehenen Informationen in den Kanon des § 613a V BGB
  • a) Übergang des Arbeitsverhältnisses
  • b) Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs
  • c) Gegenstand des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers
  • d) Erweiterung durch Widerspruchsbelehrung?
  • aa) Herausnahme aus dem Katalog der grundlegenden Informationen
  • bb) Kritik
  • 2. Bezug zur Unterscheidung zwischen Vertragsfreiheit und wirtschaftlicher Entscheidungsfreiheit
  • 3. Beurteilung vor dem Hintergrund der These von der europarechtlichen Determination
  • a) Betonung der Sanktionsfunktion
  • b) Wertungswidersprüche durch pauschale Kategorisierung
  • c) Zeitliche Grenze des Widerspruchsrechts
  • § 13 Verwirkung nach sieben Jahren
  • A. Die Verwirkung
  • I. Grundlagen
  • 1. Prinzip von Treu und Glauben
  • 2. Verbot der unzulässigen Rechtsausübung
  • a) Widersprüchliches Verhalten
  • b) Verwirkung durch Zeitablauf
  • 3. Auswirkung auf Betriebsübergänge
  • a) Vertrauensschutz im Arbeitsrecht
  • b) Anwendung auf das Widerspruchsrecht
  • II. Zeit-​ und Umstandsmoment als kommunizierende Röhren
  • 1. Zeitmoment
  • 2. Umstandsmoment
  • 3. Kommunizierende Röhren
  • a) Überblick markanter Entscheidungen
  • aa) Sechseinhalb Jahre und Konfliktaustragung mit dem Erwerber
  • bb) Disposition über das Arbeitsverhältnis
  • cc) Anwaltsschreiben und zweieinhalb Monate
  • b) Stellungnahme
  • III. Zulässigkeit der Verwirkung nach der These von der europarechtlichen Determination
  • IV. Widerspruchslose Weiterarbeit
  • 1. Vertrauensbildende Umstände als Voraussetzung
  • a) Unterlassener Widerspruch
  • b) Weiterarbeit als Inanspruchnahme von Rechten
  • 2. Sorge vor einer betriebsbedingten Kündigung als Motiv
  • a) Verbot der Kündigung wegen des Übergangs
  • b) Betriebsbedingte Kündigung nach Ausübung des Widerspruchsrechts
  • aa) Widerspruch zu § 613a IV BGB?
  • bb) Sonstige Voraussetzungen
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Stellungnahme
  • V. Differenzierung nach der Art des Unterrichtungsfehlers
  • 1. Ebene des Umstandsmoments
  • a) Subjektive Kausalität
  • b) Einbeziehung der täglichen Erfahrung
  • 2. Stellungnahme
  • a) Keine Berücksichtigung auf Ebene des Umstandsmoments
  • b) Berücksichtigung auf Ebene der Schutzwürdigkeit des Vertrauens
  • aa) Grad der Sorgfaltspflichtverletzung
  • bb) Interesse des Arbeitnehmers an der Information
  • B. Anwendung der grundlegenden Informationen auf die Verwirkung
  • I. Auswirkungen auf das Umstandsmoment
  • 1. Widerspruchslose Weiterarbeit weiter kein Umstandsmoment
  • a) Aktives Verhalten nicht in jedem Fall notwendig
  • b) Stellungnahme
  • 2. Wirkung der grundlegenden Informationen
  • a) Besondere Umstände
  • b) Kritik
  • c) Stellungnahme
  • II. Anforderungen an das Zeitmoment
  • 1. Kommunizierende Röhren
  • 2. Siebenjahresfrist
  • a) Herleitung
  • b) Stellungnahme
  • III. Analyse in Bezug zu den Kettenübergängen
  • 1. Die Verwirkung bei Kettenübergängen
  • 2. Spezifische Regelung statt allgemein anwendbare Rechtsprechungsänderung
  • 3. Einschränkung des Widerspruchrechts nach „harten“ Kriterien
  • § 14 Zusammenfassung
  • Fünfter Abschnitt: Unterscheidung verschiedener Unterrichtungsfehler für den Fristbeginn
  • § 15 Die indirekte Wirkung grundlegender Informationen –​ Abgrenzung zum Kausalitätskriterium
  • A. Kausalität im Rahmen des Widerspruchsrechts
  • I. Willkürliche Gestaltungsrechte
  • II. Anforderungen des § 613a VI BGB
  • 1. Widerspruch als gewillkürtes Gestaltungsrecht
  • 2. Kausalität im Rahmen des Fristbeginns
  • a) Gedankliche Trennung
  • b) Wirkungsweisen
  • III. Bisherige Ansätze zur praktischen Handhabung
  • 1. Beispielsfälle
  • 2. Stellungnahme
  • IV. Dogmatische Herleitung
  • 1. Aus dem Zweck der Unterrichtungspflicht
  • 2. Beseitigung eines ausgeübten Widerspruchs
  • 3. Stellungnahme
  • a) Gesetzeszweck
  • b) Vergleich zur Anfechtung
  • B. Rückbezug zur Rechtsfigur grundlegender Informationen
  • § 16 Wesentlichkeitsschwelle
  • A. Gedanklicher Hintergrund
  • B. Einbezug in die Sozialauswahl?
  • I. Grundsätze der Sozialauswahl
  • II. Pauschaler Ausschluss des widersprechenden Arbeitnehmers
  • 1. Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl
  • 2. Fehlender innerer Grund der Sozialauswahl
  • 3. Teleologische Reduktion der Widerspruchsfolgen
  • 4. Stellungnahme: Maßregelungsverbot
  • III. Berücksichtigung des Widerspruchs im Rahmen der Auswahl
  • 1. Generell negatives Kriterium
  • 2. Bewertung der Motive
  • a) Bestimmung objektiver Kriterien
  • aa) Unteres Ende der Skala: Subjektive Empfindungen
  • bb) Oberes Ende der Skala: Nachvollziehbare wirtschaftliche Interessen
  • cc) Zwischenfälle
  • b) Stellungnahme
  • aa) Praktische Probleme
  • bb) Neufassung des § 1 III KSchG
  • cc) Einfluss auf die Gewichtung der Sozialkriterien?
  • C. Kein Widerspruchsrecht ohne vernünftigen Grund?
  • D. Rückbezug zur grundlegenden Unterrichtung
  • § 17 Zusammenfassung
  • Sechster Abschnitt: Grenzüberschreitung durch Rechtsfortbildung oder zulässige Auslegung?
  • § 18 Auslegung und Rechtsfortbildung
  • A. Grundlagen der Wortlautauslegung
  • I. Die Wortlautauslegung als Topos der Methodenlehre
  • 1. Verfassungsrechtlicher Hintergrund
  • 2. Buchstabengetreues Nachsprechen des Gesetzes?
  • 3. Die Auslegung als Bezugspunkt der Methodenlehre
  • II. Der Wortlaut als Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung
  • 1. Inhalt des Wortlauts
  • 2. Vorgehensweise bei der Auslegung
  • B. Der Wortlaut als Grenze zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung
  • I. Grundlagen der Rechtsfortbildung
  • II. Abgrenzung anhand des möglichen Wortlauts
  • 1. Meinungsstand
  • 2. Stellungnahme
  • C. Der „gesetzgeberische Wille“ als Grenze zulässiger Rechtsfortbildung
  • I. Das Anschlussverbot für sachgrundlose Befristungen
  • II. Entwicklung in der Rechtsprechung
  • 1. Ursprünglich enge Wortlautauslegung
  • 2. Rechtsprechungsänderung wegen unklarer „zeitlich-​inhaltlicher Dimension“
  • a) Unklarer Wortlaut
  • b) Anwendung der anderen Topoi der Methodenlehre: Zeitliche Beschränkung des Anschlussverbots
  • III. Verfassungswidrige Rechtsfortbildung
  • 1. Verfassungsmäßigkeit auch eines zeitlich unbeschränkten Anschlussverbots
  • a) Begründung
  • aa) Geeignetheit
  • bb) Erforderlichkeit
  • cc) Angemessenheit
  • b) Folge
  • 2. Starre zeitliche Begrenzung des Anschlussverbots als verfassungswidrige Rechtsfortbildung
  • a) Kein eindeutiger Wortlaut
  • b) Entstehungsgeschichte und „gesetzgeberischer Wille“
  • aa) Bewusste Absetzung von der Vorgängernorm
  • bb) Indizwirkung der Gesetzesmaterialien
  • c) Schlussfolgerung: Regelungsmodell des BAG verfassungswidrig
  • 3. Bewertung
  • a) Meinungsstand
  • aa) Ordnungspolitische Perspektive
  • bb) Zu starker Fokus auf die historische Auslegung
  • cc) Widerspruch durch eigene teleologische Reduktion
  • dd) Abkehr von einer „pragmatischen Lösung“
  • b) Stellungnahme
  • aa) Unterschiedliche Sichtweisen auf den Wortlaut
  • (1) Subjektive Perspektive
  • (2) Objektive Perspektive
  • (3) Vermittelnde Ansicht
  • (4) Bedeutung für den historischen Willen des Gesetzgebers
  • bb) Wortlautgrenze
  • cc) Neueste Entwicklungen im Nachgang zur BVerfG-​Entscheidung
  • § 19 Bewertung der Unterscheidung nach der Art des Unterrichtungsfehlers
  • A. Grundlage: Unklarer Wortlaut in § 613a VI 1 BGB
  • B. Ermittlung des historischen Willens des Gesetzgebers zu § 613a V, VI BGB
  • I. „Nach Abs. 5“ oder „mit Abs. 5 übereinstimmend“?
  • 1. Grammatische Bedeutung
  • 2. Negative Perspektive als Element der Wortlautauslegung
  • 3. Bedeutung für den historischen Willen des Gesetzgebers
  • II. Hinnahme der Widersprüche wegen überschießender Umsetzung
  • III. Ablehnung einer absoluten Ausschlussfrist
  • C. Anwendung auf die grundlegenden Informationen
  • § 20 Zusammenfassung
  • Siebenter Abschnitt: Fazit und Ausblick
  • § 21 Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse
  • § 22 Ausblick: Entwicklung eines Standardschreibens –​ Lösung durch Verordnung?
  • A. Standardschreiben im Rahmen des Widerrufsrechts des Verbrauchers
  • I. Ablehnung einer Wesentlichkeitsschwelle
  • II. Rechtssicherheit für Unternehmer
  • B. Zielführende Lösung auch für die Unterrichtungspflicht nach § 613a V BGB?
  • Literaturverzeichnis

←30 | 31→

§ 1 Problemaufriss

„Ich habe nie geglaubt, dass der Mensch frei ist, wenn er tun darf, was er will; er ist es, wenn er nicht tun muss, was er nicht will.“1

So beschrieb Jean-​Jacques Rousseau, Genfer Philosoph und Vordenker der Französischen Revolution, seine Sicht auf den weiten Begriff der Freiheit. Selbst im deutschen Verfassungsrecht findet sich dieser Ansatz wieder. So wird beispielsweise der in Art. 2 I GG verankerten Vertragsfreiheit auch eine negative Seite zugesprochen.2 Im Unterschied zur positiven Vertragsfreiheit wird die negative Vertragsfreiheit als natürliche Freiheit beschrieben und bezeichnet die der Rechtsordnung vorausliegende Freiheit, also sozusagen den „Urzustand“ ohne staatlich sanktionierte vertragliche Bindung.3 Gleiches gilt für die Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG als Konkretisierung der allgmeinen Vertragsfreiheit. Aus Sicht eines Arbeitnehmers umfasst diese daher nicht nur die positive Freiheit, sich für einen Arbeitgeber zu entscheiden, sondern umgekehrt auch, keinen Arbeitgeber als Vertragspartner aufgezwungen zu bekommen.4

Relevant wird der negative Aspekt der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht insbesondere dann, wenn Unternehmen einzelne Betriebe kaufen und verkaufen (sogenannte Betriebsübergänge).5 Wird der Betrieb, in dem ein Arbeitnehmer seiner Tätigkeit nachgeht, verkauft, kollidiert der Schutz der negativen Vertragsfreiheit mit der Schutzpflicht des Gesetzgebers, die Arbeitsplätze durch einen gesetzlichen Übergang auf den Erwerber gem. § 613 a BGB6 zu erhalten.7 Für Arbeitnehmer bedeutet dieser Übergang, dass ←31 | 32→ihnen ein neuer Arbeitgeber („Erwerber“) aufgezwungen wird, ohne dass sie darauf einen Einfluss hätten.8 Zusätzlich dazu sind auch die Interessen des bisherigen Arbeitgebers („Veräußerer“) zu berücksichtigen, der seinen Betrieb bei Bedarf möglichst unkompliziert verkaufen will, sich dabei auch auf sein Eigentumsgrundrecht berufen kann und deswegen auf die Herstellung von Rechtssicherheit angewiesen ist.9

Der Gesetzgeber begegnet der beschriebenen Problematik dadurch, dass er Arbeitnehmern auf der einen Seite ein Widerspruchsrecht einräumt und dessen Ausübung auf der anderen Seite an eine einmonatige Frist knüpft (§ 613a V und VI BGB). Durch Ausübung des Widerspruchs wird der Übergang des Arbeitsverhältnisses rückwirkend beseitigt.10 Praktisch relevant für Arbeitnehmer ist deshalb stets die Frage, wann und wie lange sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen können. Der Beginn der Widerspruchsfrist ist im Gesetz an eine ordnungsgemäße Unterrichtung durch den Arbeitgeber gekoppelt (§ 613a VI 1 BGB). Die in § 613a V BGB gesetzlich normierte Unterrichtungspflicht wurde eingeführt, um die Vorgaben der EU-​Richtlinie RL 2001/​23/​EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens-​ oder Betriebsteilen („Betriebsübergangsrichtlinie“) umzusetzen, weswegen sich auch der geforderte Unterrichtungsinhalt an dieser Richtlinie orientiert.11

Um rechtssicher planen zu können, welche Arbeitnehmer übergehen und welche nicht, ist es für Arbeitgeber daher von großer Bedeutung, ihrer Pflicht zur Unterrichtung ordnungsgemäß nachzukommen. Blickt man aber auf die Entscheidungen des BAG, so ist nicht die ordnungsgemäße Unterrichtung die Regel, sondern die fehlerhafte.12 Diese Rechtsunsicherheit hat nur schwer abschätzbare ökonomische Folgen: Sind die mit einem Betriebsübergang verbundenen Rechtsrisiken aus Sicht der Beteiligten zu hoch, kommt die Unternehmensveräußerung im schlimmsten Fall nicht zu Stande und der ←32 | 33→Fortbestand des Betriebs gerät in Gefahr.13 Vor diesem Hintergrund hat es für die Praxis und damit auch für den Rechtsanwender höchste Relevanz, wann ein Unterrichtungsschreiben fehlerhaft ist und welche Folgen sich aus den Unterrichtungsfehlern ergeben.14


1 Rousseau, Träumereien eines einsamen Spaziergängers, S. 114.

2 Zum Vertragsprinzip MüKo BGB/​Emmerich, § 311 BGB Rn. 1; vgl. auch die „Gießen-​Marburg-​Entscheidung“ des BVerfG, Beschl. v. 25.1.2011 –​ 1 BvR 1741/​09 = NZA 2011, 400 (Rz. 88).

3 Hanau, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, S. 29.

4 BAG, Urt. v. 2.3.2006 –​ 8 AZR 124/​05 = NZA 2006, 848 (Rz. 30).

5 Zu den Berührungspunkten zwischen Betriebsübergängen und Grundrechten des Arbeitnehmers vgl. EK/​Preis, § 613a BGB Rn. 96; Sagan, ZIP 2011, 1641 (1641); BAG, Urt. v. 2.10.1974 –​ 5 AZR 504/​73 = NJW 1975, 1378 (1379).

6 Alle verwendeten Abkürzungen richten sich nach Kirchner, Abkürzungsverzeichnis.

7 Zum Zweck des Übergangs vgl. EK/​Preis, § 613a BGB Rn. 2; APS/​Steffan, § 613a BGB Rn. 4; zur Schutzpflicht des Gesetzgebers insb. BVerfG, Beschl. v. 25.1.2011 –​ 1 BvR 1741/​09 = NJW 2011, 1427 (Rz. 72 f.); detailliert Hoffmann, Unterrichtungspflicht und Widerspruchsrecht, S. 272 ff.

8 So auch Grau, Unterrichtung und Widerspruchsrecht, S. 10.

9 Insb. W/​H/​S/​S/​Willemsen, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, S. 859 ff.; zum legitimen Interesse der beteiligten Unternehmen an einer baldigen Klärung der Rechtslage Sagan, ZIP 2011, 1641 (1647).

10 EK/​Preis, § 613a BGB Rn. 105; vgl. auch § 6 C. I. 1.

11 BT-​Dr. 14/​7760, S. 19.

12 Steffan, NZA 2016, 608 (609); Greiner/​Pionteck, RdA 2020, 169 (169); vgl. auch § 9 B. II. 3. b.

13 Reinhard, NZA 2009, 63 (66).

14 Von einer überragenden Bedeutung sprechen auch Haas/​Salamon/​Hoppe, NZA 2011, 128 (128).

←34 | 35→

§ 2 Relevanz der Arbeit

A. Aktuelle Bedeutung von Betriebsübergängen durch den drohenden Brexit

Nachdem die Tories rund um Boris Johnson bei den vorgezogenen Unterhauswahlen am 12. Dezember 2019 die absolute Mehrheit errungen haben, ist ein geordneter Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zum 31. Januar 2020 sehr wahrscheinlich geworden. In einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 würde Großbritannien nach dem vereinbarten Austrittsabkommen dann weiterhin wie ein EU-​Mitgliedstaat behandelt werden. Dies soll die nötige Zeit verschaffen, ein weiteres, umfassendes Abkommen mit rechtssicheren Vereinbarungen zu den künftigen Beziehungen („Folgeabkommen“) zu schließen.15 Kommt ein Folgeabkommen allerdings nicht zustande, droht mit Ablauf der Übergangsphase weiterhin der ungeregelte Austritt Großbritanniens, der sogenannte „Harte Brexit“, durch welchen sich Unternehmen in der ganzen EU mit vielfältigen Unwägbarkeiten konfrontiert sehen würden.16 Beispielsweise erfreute sich die Rechtsform der britischen Limited („Ltd.“) lange Zeit auch für Gesellschaften mit faktischem Verwaltungssitz in Deutschland großer Beliebtheit. Grund dafür war der verhältnismäßig geringe Gründungsaufwand i.V.m. einer umfassenden Haftungsbeschränkung. Möglich war dies durch die europarechtliche Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV, welche es auch solchen Unternehmen, die ausschließlich in Deutschland wirtschaftlich tätig waren, erlaubte, als Ltd. im Rechtsverkehr aufzutreten. Das im Verhältnis zu Staaten außerhalb der EU anwendbare Gesellschaftskollisionsrecht war „europarechtlich überformt“.17

Mit Ablauf der im Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist ohne Folgeabkommen würde das Vereinigte Königreich allerdings zum Drittstaat werden, mit der Folge, dass Unternehmen mangels besonderer Gründungsakte als GbR oder OHG angesehen würden und eine Haftungsbeschränkung nach englischem Recht aus deutscher Perspektive nicht mehr zum Tragen käme.18 Somit wären ←35 | 36→die Gesellschafter im schlimmsten Fall plötzlich selbst persönlich haftbar.19 Um von einem solchen Szenario nicht unvorbereitet getroffen zu werden, wird zum Teil empfohlen, bereits jetzt das englische Gesellschaftsrecht zu verlassen und dem „Harten Brexit“ mit einem geordneten Übergang in eine Gesellschaftsform deutschen Rechts zuvorzukommen.20

Als eine der wichtigsten Möglichkeiten für einen geordneten Übergang könnte sich dabei die Übertragung des Vermögens als Ganzes von der aufzulösenden Ltd. auf eine bereits bestehende oder neu zu gründende Gesellschaft mit deutscher Rechtsform im Wege einer Verschmelzung erweisen.21 Dass eine solche Übertragung auch grenzüberschreitend möglich sein muss, hat der EuGH in seiner SEVIC-​Entscheidung festgestellt.22 Stellt eine übertragende Umwandlung, wie beispielsweise die Verschmelzung, gleichzeitig einen Betriebsübergang dar, so bleibt die Vorschrift des § 613a BGB gem. § 324 UmwG unberührt und ist daher anzuwenden.23 Es ist vor diesem Hintergrund absehbar, dass die Problematiken rund um die Regelung des § 613a BGB in näherer Zukunft zusätzlich an Bedeutung gewinnen, wenn nämlich eine Vielzahl von Arbeitgebern Betriebsübergänge durch eine Übertragung der im Moment noch von einer Ltd. ausgeführten Geschäfte auf eine Gesellschaft mit deutscher Rechtsform herbeiführen.

B. Neue Perspektiven durch das Konzept grundlegender Informationen

Betrachtet man die bisher erschienene wissenschaftliche Literatur rund um den Betriebsübergang, so fällt auf, dass es bereits umfassende Untersuchungen zu verschiedenen Problembereichen gibt. Insbesondere die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 613a V BGB sowie mit dem damit verknüpften Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a VI BGB wurden nicht nur in Aufsätzen und Kommentaren, sondern auch in wissenschaftlichen Dissertationen bereits ausführlich erörtert. So beschäftigen sich beispielsweise Grau24 und Hoffmann25 eingehend mit der Unterrichtungspflicht und mit Fragen im Zusammenhang mit deren Verknüpfung zum ←36 | 37→Widerspruchsrecht. Demgegenüber legen Eichler26 und Hung27 ihren Schwerpunkt vor allem auf das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers als solches. Mit dem Problemkreis des Verwirkungstatbestandes nach § 242 BGB im Rahmen des § 613a BGB befasst sich beispielsweise die Arbeit von Hofmann.28

Trotz dieser bereits gründlichen wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Betriebsübergang in der Vergangenheit erfährt die Rechtslage durch die sich stetig wandelnde Rechtsprechung der Arbeitsgerichte immer wieder bedeutsame Neuerungen, die wissenschaftliche Untersuchung erlangt deshalb gleichzeitig wieder und wieder aktuelle Relevanz. Dieses Phänomen lässt sich schon länger beobachten, wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem ursprünglich richterrechtlich geschaffenen Widerspruchsrecht29, mit der Frage nach dem Einbezug in die Sozialauswahl30 und vor allem mit den immer wieder angepassten Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers31 deutlich wird.

Erst kürzlich hat das BAG sein bereits einige Jahre zuvor entwickeltes Konzept der grundlegenden Informationen auf die Prüfung des Verwirkungstatbestands übertragen und der Diskussion über die Abhängigkeit der Widerspruchsfrist von einer ordnungsgemäßen Unterrichtung damit neuen Schwung verliehen.32 Es liegt deshalb nahe, die Bedeutung der Rechtsprechungsänderung (und im Zusammenhang damit die möglichweise verschobene Perspektive auf den Zusammenhang von Widerspruch und Unterrichtungspflicht im Ganzen) wissenschaftlich zu untersuchen. Ziel der Arbeit soll es sein, die Rechtsfigur grundlegender Informationen genau zu analysieren und in das Regelungskonzept des § 613a BGB einzubetten. Außerdem soll geprüft werden, ob dieses Konzept des ←37 | 38→BAG vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Grenzen richterlicher Auslegung und Rechtsfortbildung Bestand haben kann. Dabei soll die Forschungsfrage beantwortet werden, inwieweit die Unterscheidung verschiedener Unterrichtungsfehler mit dem Zweck von Unterrichtung und Widerspruch sowie deren Verknüpfung über den Beginn der Widerspruchsfrist vereinbar ist und innerhalb welcher Problemkreise sich eine solche Unterscheidung auswirken muss. Spezifisch soll dabei stets auf die Rechtsfigur grundlegender Informationen eingegangen werden, da diese eine starre Kategorisierung von Unterrichtungsfehlern darstellt.

C. Gang der Untersuchung

Der folgende zweite Abschnitt widmet sich zunächst dem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz bestehender Arbeitsplätze beim Verkauf eines Betriebs durch einen gesetzlich angeordneten Übergang auf der einen und dem aus der negativen Vertragsfreiheit hergeleiteten Widerspruchsrecht auf der anderen Seite.

Im dritten Abschnitt wird sodann der Zusammenhang zwischen dem Beginn der Widerspruchsfrist und der fehlerfreien Unterrichtung nach § 613a VI 1, V BGB herausgearbeitet. Dazu soll vor allem auch darauf eingegangen astn, wie sich die überschießende Umsetzung des deutschen Gesetzgebers bei der Implementierung der Betriebsübergangsrichtlinie ins nationale Recht auf den Zweck der Unterrichtung auswirkt und in welchem Verhältnis der europarechtliche und ein möglicherweise ebenfalls zu beachtender nationalrechtlicher Telos zueinander stehen.

Auf Basis dieser Grundlagen behandelt der vierte Abschnitt die vom BAG entwickelte Rechtsfigur grundlegender Informationen und analysiert deren Einführung für den Sonderfall sogenannter Kettenübergängen genauso wie die Weiterentwicklung im Rahmen des Verwirkungstatbestands.

Der fünfte Abschnitt stellt die grundlegenden Informationen in einen größeren Zusammenhang und vergleicht die Herangehensweise mit bereits bestehenden Ansätzen aus der Literatur, welche die zeitliche Begrenzung des Widerspruchsrechts ebenfalls von der Art des Unterrichtungsfehlers abhängig zu astn versuchten.

Im sechsten Abschnitt wird sodann analysiert, ob die Einführung der grundlegenden Informationen durch das BAG die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung und richterlicher Rechtsfortbildung sprengt. Insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 06. Juni 2018 im Zusammenhang mit der ←38 | 39→BAG-​Rechtsprechung zum Anschlussverbot nach § 14 II 2 TzBfG wird der historische Wille des Gesetzgebers eingehend untersucht.

Der siebente Abschnitt fasst die gewonnenen Erkenntnisse zusammen und zieht daraus ein Fazit für den Rechtsanwender. Außerdem wird ein Ausblick gegeben, wie der Gesetzgeber die Einführung der Rechtsfigur grundlegender Informationen zum Anlass nehmen könnte, um im Wege einer Verordnungsermächtigung selbst für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.

Details

Seiten
278
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631842751
ISBN (ePUB)
9783631842768
ISBN (MOBI)
9783631842775
ISBN (Hardcover)
9783631836132
DOI
10.3726/b17882
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (März)
Schlagworte
Betriebsübergangsrichtlinie Grundlegende Informationen Kettenübergänge Verwirkung Absolute Ausschlussfrist Historischer Wille des Gesetzgebers Sanktionsfunktion Durchsetzungsvehikel
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 278 S.

Biographische Angaben

Adrian Schürgers (Autor:in)

Adrian Schürgers studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth und der University of Birmingham. Er promovierte als externer Doktorand am Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht an der Universität zu Köln und arbeitete währenddessen als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in Berlin in einer internationalen Wirtschaftskanzlei im Bereich des Arbeitsrechts.

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Titel: Unterrichtungsfehler beim Betriebsübergang
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