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Zwangsmedikation in der Kinder- und Jugendpsychiatrie

von Tobias Thielmann (Autor:in)
©2020 Dissertation 312 Seiten
Reihe: Recht und Medizin, Band 138

Zusammenfassung

Diese Publikation untersucht, ob der aktuelle sorgerechtliche Gesetzesrahmen für die Einwilligung der Sorgeberechtigten in eine medikamentöse Zwangsbehandlung von Minderjährigen mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist. Dabei bewegt sich die Publikation im Spannungsfeld von Sorge- und Betreuungsrecht. Das Thema wird analytisch und rechtspolitisch untersucht, wobei medizinische Grundlagen, Erkenntnisse aus dem Forschungsbereich des decision making und rechtsvergleichende Überlegungen in die Untersuchung mit einfließen und schließlich die Grundlage für einen Gesetzgebungsvorschlag bilden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einführung
  • A. Gegenstand der Arbeit
  • I. Rechtsvielfalt durch Akteurvielfalt
  • II. Ethische und tatsächliche Konflikte
  • III Schlussfolgerungen für die Untersuchung
  • B. Gang der Untersuchung
  • I. Erster Teil
  • II. Zweiter Teil
  • III. Dritter Teil
  • Erster Teil: Die Grundlagen
  • 1. Kapitel: Hintergrund
  • A. Aufgabe der Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • I. Aufgabe der Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • II. Abgrenzung zur Kinder- und Jugendhilfe
  • B. Medikamente in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • I. Allgemein
  • II. Wirkung von Psychopharmaka
  • III. Substanzgruppen
  • C. Formen der Zwangsmedikation
  • D. Versorgungsformen der Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • I. Vollstationäre Versorgung
  • 1. Allgemein
  • 2. Freiheitsentziehende Unterbringung
  • II. Tagesklinische Versorgung
  • III. Ambulante Versorgung
  • IV. Transitionspsychiatrie
  • 2. Kapitel: Medikamentöse Zwangsbehandlung im aktuellen Sorgerecht
  • A. Definition und Eingriff der psychotropen Zwangsbehandlung
  • I. Psychopharmakotherapie
  • II. Zwangsbehandlung
  • 1. Psychiatrische/Psychotrope Zwangsbehandlung
  • 2. Somatische Zwangsbehandlung
  • III. Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit sowie dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei der psychotropen Zwangsbehandlung
  • IV. Eingriff bei der psychotropen Zwangsbehandlung
  • B. Entscheidungen des Gesetzgebers
  • I. Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige
  • 1. Gesetzliche Unterscheidung zwischen Heil- und Zwangsbehandlung?
  • 2. Notwendigkeit einer Regelung im Sorgerecht?
  • II. Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen
  • III. Zwischenfazit
  • C. Rechtsprechung
  • I. OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2000, Az.: 10 UF 45/99 = FamRZ 2000, 1033
  • 1. Sachverhalt
  • 2. Keine gerichtliche Kontrollbefugnis schwerwiegender Eingriffe im Sorgerecht
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. 1. 2002, Az.: 20 WF 112/01 = NJW-RR 2002, 725
  • 1. Sachverhalt
  • 2. Keine gesetzliche Grundlage für gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung im Sorgerecht
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. OLG Naumburg, Beschluss vom 06.06.2002, Az.: 14 UF 78/02 = JAmt 2002, 538
  • 1. Sachverhalt
  • 2. Erforderlichkeit einer Unterbringung zum Zwecke der Zwangsbehandlung
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Strafrechtliche Entscheidungen
  • 1. AG Nordenham, Urteil vom 8. 6. 2007, Az.: 5 Cs 135 Js 59229/04 (241/05) = VersR 2007, 1418
  • a. Sachverhalt
  • b. Rechtfertigung der Zwangsbehandlung gem. § 34 StGB
  • 2. BGH, Urteil vom 4.8.2015, Az.: 1 StR 624/14 = NJW 2015, 3047 = FamRZ 2015, 1886
  • a. Sachverhalt
  • b. Zwangsbehandlung als objektiv gebotenes Verhalten
  • 3. Zwischenfazit
  • IV. Zwischenfazit
  • D. Literatur
  • I. Allgemeines
  • 1. Einwilligungsfähige und einwilligungsunfähige Patienten
  • a. Keine Zwangsbehandlung von einwilligungsfähigen Minderjährigen
  • b. Zwangsbehandlung von einwilligungsfähigen Minderjährigen zulässig
  • c. Einwilligungsunfähige Minderjährige
  • 2. Voraussetzungen der Zwangsbehandlung
  • a. Orientierung am Kindeswohl
  • b. Überzeugungsversuch und Aufklärung
  • c. Verhältnismäßigkeit
  • II. Zwangsbehandlungen in vollstationärer Versorgung
  • III. Sonstige Zwangsbehandlungen
  • IV. Zwischenfazit
  • E. Fazit zur Zwangsbehandlung
  • 3. Kapitel: Medikamentöse Freiheitsentziehung im aktuellen Sorgerecht
  • A. Freiheitsentziehende Maßnahmen
  • I. Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen oder auf sonstige Weise
  • II. Freiheitsentziehung durch Medikamente
  • III. Abgrenzung zu alterstypischen Freiheitsbeschränkungen
  • IV. Abgrenzung zur freiheitsentziehenden Unterbringung
  • B. Entstehungsgeschichte des § 1631b Abs. 2 BGB
  • I. BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 559/11 = NJW 2013, 2969 = FamRZ 2013, 1646
  • 1. Sachverhalt
  • 2. Gerichtliche Genehmigungsbefugnis gemäß § 1631b BGB a.F.194
  • 3. Gerichtliche Genehmigungsbefugnis analog § 1906 Abs. 4 BGB?
  • a. Planwidrige Regelungslücke im Sorgerecht?
  • b. Vergleichbarkeit des Sorgerechts mit dem Betreuungsrecht?
  • II. Die Entscheidung im Lichte der Literatur
  • III. Gesetzgebungsentwicklung
  • 1. Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige
  • 2. Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen
  • IV. Zwischenfazit
  • C. Voraussetzungen des § 1631b Abs. 2 BGB
  • I. Aufenthalt in Krankenhaus, Heim oder sonstiger Einrichtung
  • 1. Stationäre und tagesklinische Versorgung
  • 2. Arztpraxen und Ambulanzkliniken
  • II. Freiheitsentzug durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder Regelmäßig in nicht altersgerechter Weise
  • III. Verweis auf § 1631b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB
  • 1. Erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung bei Unterbringungen
  • a. Selbstgefährdung
  • b. Fremdgefährdung
  • c. Unterschied zu Volljährigen
  • d. Unterschiede nach Geschlecht
  • e. Übertragbarkeit auf freiheitsentziehende Maßnahmen
  • aa. Fremdgefährdung und akute Selbstgefährdung
  • bb. Chronische Selbstgefährdung
  • 2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • 3. Freiheitsentziehende Maßnahmen ohne gerichtliche Genehmigung
  • D. Fazit zur medikamentösen Freiheitsentziehung
  • Zweiter Teil: Analyse der psychotropen Zwangsbehandlung im Sorgerecht
  • 4. Kapitel: Spannungsverhältnis zwischen Elternrecht und Grundrechten des Minderjährigen
  • A. Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
  • I. Inhalt
  • II. Eingriff
  • III. Rechtfertigung
  • B. Verletzung der Grundrechte des zwangsbehandelten Kindes und Jugendlichen
  • I. Exkurs: Eingriffsintensität in der Rechtsprechung des BVerfG bei Volljährigen
  • 1. Zwangsweise Verabreichung
  • 2. Wirkung von Neuroleptika
  • II. Eingriffsintensität bei Minderjährigen
  • 1. Aussage der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren des § 1631b Abs. 2 BGB
  • 2. Zwangsweise Verabreichung
  • a. Mangelnde Datengrundlage
  • b. Subjektiv unterschiedliche Wahrnehmung von Patienten und Ärzten
  • c. Drei Kernbereiche des subjektiven Empfindens bei Zwangsbehandlungen
  • d. Betrachtung der Zwangsbehandlung retrospektiv nach Heilung
  • e. Zwischenergebnis
  • 3. Entwicklungsbezogene Neuropsychopharmakologie
  • a. Pharmakokinetik des Minderjährigen
  • aa. Distribution
  • bb. Metabolisierung und Exkretion
  • 4. Unerwünschte Arzneimittelwirkungen
  • a. Antidepressiva
  • b. Antipsychotika
  • c. Benzodiazepine
  • d. Methylphenidat
  • 5. Off-Label-Use
  • a. Verhältnis von AMG und Arzthaftungsrecht
  • b. Off-Label-Use im Facharztstandard
  • c. Off-Label-Behandlung im individuellen Heilversuch
  • d. Heilversuch im Rahmen einer klinischen Prüfung von Arzneimitteln
  • e. Fremdnütziges Humanexperiment
  • f. Kinderarzneimittelverordnung der EU
  • 6. Eingriff in die Entwicklung der Persönlichkeit in Kindheit und Adoleszenz
  • III. Fazit
  • 5. Kapitel: Einwilligungsfähigkeit und Einwilligungsbefugnis im Kontext der psychiatrischen Zwangsbehandlung
  • A. Einwilligungsfähigkeit
  • I. Rechtsprechung
  • II. Gesetzgeber
  • 1. § 1626a BGB-E
  • 2. § 1631d BGB
  • 3. § 630d BGB
  • III. Literatur
  • IV. Einwilligungsfähigkeit in England
  • 1. Minderjährige über 16 Jahren
  • 2. Minderjährige unter 16 Jahren
  • 3. Anmerkungen
  • a. Altersgrenze
  • aa. Überzeugende Absage an exklusive Altersgrenze
  • bb. Altersgrenze als Vermutung der Einwilligungsfähigkeit?
  • (1.) Vergleich zur Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt
  • (2.) Vergleich zum Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
  • (3.) Zwischenfazit
  • b. Inhaltliche Anforderungen an Einwilligungsfähigkeit
  • V. Feststellung der Einwilligungsfähigkeit bei psychisch kranken Minderjährigen in Deutschland
  • 1. Indizien für Einwilligungsunfähigkeit
  • 2. Kontrolle der kognitiven Funktionsbereiche
  • VI. Feststellung der Einwilligungsfähigkeit bei psychisch kranken Minderjährigen in England
  • 1. Minderjährige über 16 Jahre
  • a. Einwilligungsunfähigkeit im Sinne des MCA
  • b. Die vier Prüfungsvoraussetzungen der Entscheidungsunfähigkeit
  • aa. Understand the information relevant to the decision
  • bb. Retain the information
  • cc. Use or weigh that information as part of the process of making the decision
  • dd. Communicate this decision
  • c. Weitere Punkte
  • 2. Minderjährige unter 16 Jahren
  • 3. Anmerkungen
  • a. Notwendiger Zweischritt der Einwilligungsunfähigkeitsfeststellung
  • b. Beachtung von entscheidungstheoretischen Grundlagen
  • VII. Kritik aus dem Völkerrecht
  • 1. Unterstützende anstelle von stellvertretender Entscheidungsfindung
  • 2. Unterstützende Entscheidungsfindung bei Minderjährigen in Deutschland?
  • VIII. Einwilligungsfähigkeit im Lichte des entwicklungsbedingten decision making
  • 1. Decision making
  • 2. Neurowissenschaftliche Grundlagen
  • 3. Kritik an rein neurowissenschaftlichen Ansätzen
  • 4. Neurobiologische Verhaltenstheorien
  • a. Casey u.a.
  • b. Steinberg
  • c. Zwischenfazit
  • 5. Weitere Erkenntnisse der Verhaltensforschung
  • 6. Auswirkungen auf die Einwilligungsfähigkeit bei Zwangsbehandlungen
  • IX. Zwischenfazit
  • B. Einwilligungsbefugnis
  • I. Rechtsprechung
  • 1. Alleinentscheidungsbefugnis des Minderjährigen
  • 2. Zusätzliche Einwilligung der Eltern erforderlich
  • 3. Vetorecht des Minderjährigen bei relativ indizierten Eingriffen
  • II. Gesetzgeber
  • 1. § 1626a BGB-E
  • a. Entwurfsinhalt
  • b. Kritik an dem Entwurf
  • 2. § 1631d BGB
  • 3. § 630d BGB
  • III. Literatur
  • 1. Alleinentscheidungskompetenz des Minderjährigen
  • 2. Vetorecht und gemeinsame Einwilligungsbefugnis
  • IV. Zwischenfazit
  • C. Fazit
  • 6. Kapitel: Schutz des Kindes durch § 1666 BGB?
  • A. Voraussetzungen
  • I. Kindeswohl
  • II. Gefährdungsbegriff
  • 1. Allgemeines
  • 2. Kindeswohlgefährdung durch Unterlassen der Zwangsbehandlung
  • 3. MAS-Kriterien als Systematisierungshilfe für die Kindeswohlgefährdung durch Unterlassen
  • 4. Kindeswohlgefährdung durch Einwilligung in eine Zwangsbehandlung
  • III. Fehlender Elternwille oder mangelnde Fähigkeit
  • B. Rechtsfolge: Maßnahme zur Gefahrenabwehr
  • I. Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • II. Maßnahmenkatalog des § 1666 Abs. 3 BGB
  • III. Auswirkungen des Streits um die Einwilligungsbefugnis
  • C. Verfahren
  • I. Amtsermittlungsgrundsatz
  • II. Beteiligungsrechte
  • D. Fazit
  • 7. Kapitel: Zulässigkeit der Zwangsbehandlung in unterschiedlichen Einrichtungsformen
  • A. Historische Entwicklung im Betreuungsrecht
  • I. BGHZ 145, 297 = NJW 2001, 888
  • 1. Sachverhalt
  • 2. Ergebnis713
  • a. Keine direkte oder analoge Anwendung von §§ 1906 Abs. 2 i.V.m. 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. und § 1906 Abs. 4 BGB a.F.
  • b. Gesetzliche Grundlage im Verfahrensrecht?
  • c. Gesetzgeberischer Wille, Zweckmäßigkeit und Rolle des ehrenamtlichen Betreuers
  • II. BT-Drs. 15/4874
  • III. BGHZ 193, 337 = NJW 2012, 2967
  • IV. Protokoll der 105. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, 17. Wahlperiode, v. 10.12.2012 (im Zusammenhang mit BT-Drs. 17/11513)
  • V. Beschluss des BVerfG vom 26.07.2016 – Az.: 1 BvL 8/15 = BVerfGE 142, 313 = NJW 2017, 53 = BeckRS 2016, 50313
  • VI. BT-Drs. 18/11240
  • 1. Argumente der Bundesregierung gegen ambulante Zwangsbehandlungen
  • 2. Kritik am Gesetzgebungsentwurf
  • 3. Antwort der Bundesregierung
  • 4. Zwangsweise Verbringung zu einem stationären Krankenhausaufenthalt
  • B. Sorgerecht
  • I. Ambulante Versorgung
  • 1. Historische/Rechtsstaatliche Argumente
  • 2. Systematisches Argument
  • 3. Ehrenamtlich Tätigen ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit in diesem Bereich nicht zumutbar
  • 4. Unvereinbar mit ultima ratio-Gedanken
  • a. Gesetzgebungsgeschichte des § 1631b Abs. 1 BGB
  • b. Faktische Bedenken an der Einhaltung des ultima ratio Gedankens
  • c. Prüfung der Einwilligungsfähigkeit
  • 5. Verstoß gegen das System der modernen Psychiatrie
  • 6. Keine Schutzlücke
  • 7. Zwischenergebnis
  • II. Zwangsbehandlung in anderen Einrichtungsformen
  • 1. Einwilligungsunfähiger Minderjähriger ohne psychische Erkrankung, somatische Zwangsbehandlung
  • 2. Einwilligungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Krankheit umstritten, somatische Zwangsbehandlung
  • 3. Einwilligungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Krankheit umstritten, psychiatrische Zwangsbehandlung
  • a. Einwilligungsfähigkeit
  • b. Transitionspsychiatrie
  • c. Psychotrope Zwangsbehandlung verknüpft mit freiheitsentziehender Unterbringung?
  • aa. Eingriffsintensität der psychotropen Zwangsbehandlung
  • bb. Freiheitsentziehende Station im Gegensatz zur offenen Station
  • C. Fazit
  • 8. Kapitel: Weitere formelle und materielle Grenzen der Zwangsbehandlung
  • A. Überzeugungsversuch
  • I. Betreuungsrecht
  • II. Sorgerecht
  • B. Aufklärung des einwilligungsunfähigen Patienten
  • I. Gesteigerte Aufklärungspflicht bei der Off-Label-Behandlung
  • II. Medikamentöse Aufklärung findet häufig nicht oder nicht ausreichend statt
  • 1. Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • 2. Erwachsenenpsychiatrie
  • 3. Zwischenfazit
  • III. Fehlende Beteiligungskompensation
  • IV. Kompensation durch Therapeutisches Drug-Monitoring?
  • 1. Anwendungsbereich und Hintergrund
  • 2. Verfahrensschritte
  • 3. Grenzen des TDM bei Zwangsbehandlungen
  • 4. Kein Beteiligungsrecht
  • C. Weitere Konsequenzen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
  • I. Dauer, Auswahl und Dosierung der Medikation
  • II. Zwangsbehandlung, um Umgang und Erziehung zu erleichtern
  • D. Rechtsschutz vor vollendeten Tatsachen
  • I. Betreuungsrecht
  • II. Sorgerecht
  • E. Verfahrenspfleger und -beistand
  • I. Bei Betreuten
  • II. Bei Minderjährigen
  • F. Zusätzliche ärztliche Expertise
  • I. Im Betreuungsrecht
  • II. Im Sorgerecht
  • 1. Fachärztliches Gutachten bei freiheitsentziehender Unterbringung
  • 2. Fachärztliches Zeugnis bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
  • 3. Zwangsbehandlung
  • G. Weitere verfahrensrechtliche Anforderungen
  • I. Anordnung und Überwachung durch einen Arzt
  • II. Dokumentation
  • 1. § 630f Abs. 2 BGB
  • 2. § 323 Abs. 2 FamFG
  • III. Aktuelle Überprüfung der Einsichts- und Handlungsfähigkeit
  • IV. Verfahrensrechtliche Sicherung aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit
  • 1. Betreuungsrecht
  • 2. Sorgerecht
  • Dritter Teil: Gesetzgebungsvorschlag für die sorgerechtliche Zwangsbehandlung
  • 9. Kapitel: Gesetzgebungsvorschlag
  • A. Rechtspolitische Argumente für eine gesetzliche Lösung
  • I. Rechtssicherheit
  • II. Legitimation durch Verfahren
  • III. Ausstrahlungswirkung auf Landesrecht
  • B. Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gesetzgebungsvorgang
  • I. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • 1. Einwilligungsfähige Minderjährige
  • 2. Einwilligungsunfähige Minderjährige
  • 3. Exkurs: Verbot bestimmter Vorgänge im Sorgerecht
  • a. § 1631c BGB
  • b. § 1631 Abs. 2 BGB
  • c. Fazit
  • II. Weitere formelle und materielle Anforderungen
  • C. Folgeänderungen
  • D. Ausgestaltungsmöglichkeit
  • literaturverzeichnis

Einführung

A. Gegenstand der Arbeit

Psychische Krankheiten führen bei Kindern1, Jugendlichen und ihren Familien oft zu schweren Krisen. Für jeden Beteiligten können dabei überfordernde Situationen entstehen, die eine zusätzliche institutionelle und professionelle Unterstützung erforderlich machen. Solche problemhaltigen Lebensabschnitte sind keine Ausnahmeerscheinungen. Etwa die Hälfte aller psychischen Erkrankungen entsteht im Jugendalter und setzt sich im Erwachsenenalter fort.2 Studien gehen davon aus, dass ca. 20 - 25 % aller Minderjährigen wegen psychischer, entwicklungsbedingter oder verhaltensbedingter Probleme Hilfe benötigen, wobei ca. 10 % eine fachärztliche Behandlung erfordern.3 In diesem Fall müssen die Eltern aufgrund der aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG abgeleiteten Gesundheitsfürsorge4, ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen und die notwendigen Maßnahmen zur Heilung treffen.5 Ob, in welcher Form und durch wen die Versorgung stattfindet, obliegt in gewissen Grenzen ihrem Ermessen.6

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I. Rechtsvielfalt durch Akteurvielfalt

Sofern sich die Eltern an die Kinder- und Jugendpsychiatrie wenden und einen Behandlungsvertrag abschließen, tritt eine familien-externe Einrichtung in intensiven Kontakt zu dem Minderjährigen. Im Extremfall kann der Patient mit der Einwilligung der Personensorgeberechtigten gegen seinen Willen in den Einrichtungen freiheitsentziehend untergebracht, von den Ärzten mit Medikamenten therapiert und in seiner Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt werden. Sowohl der Verzicht einer (Zwangs-)Behandlung7 als auch die Anwendung von Zwang8 können zur ordnungsgemäßen Ausübung der Gesundheitsfürsorge zählen. Bereits dieser kurze Blick auf das Verhältnis von Eltern, der zur Heilung beauftragen Klinik, (dem Arzt) und dem kranken Minderjährigen zeigt, dass die auf der elterlichen Einwilligung beruhende Zwangsmedikation sorge-9, vertrags-, delikts-, straf-10 und verfassungsrechtliche Aspekte aufweist. Der Vorgang geht mit einer komplexen intradisziplinären Rechtsstruktur mit verschiedenen Wechselwirkungen einher.

Dieses Dreieck kann um weitere Akteure und damit um zusätzliche rechtliche Einflüsse erweitert werden. Zu nennen ist hier vor allem der Staat mit seinem verfassungsrechtlich verankerten Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG. Er wacht aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Kindes und der Jugendlichen über die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts.11 Im Rahmen seiner Wächterfunktion hat der deutsche Gesetzgeber mit § 1631b BGB die elterliche Einwilligung sowohl zur freiheitsentziehenden Unterbringung als auch zur medikamentösen Freiheitsentziehung unter ein gerichtliches Genehmigungserfordernis gestellt. Die medikamentöse Zwangsbehandlung unterliegt demgegenüber gemäß § 1666 BGB nur einer abstrakten gerichtlichen Kontrolle.12

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Würden als weitere Akteure die in der Klink angestellten Ärzte, Pfleger, die Medikamente produzierenden Unternehmen, das Jugendamt mit seinen Sozialarbeitern sowie Vormünder und Ergänzungspfleger samt ihren untereinander bestehenden Verhältnissen hinzugerechnet werden, ließe sich die Anzahl an involvierten Akteuren und Rechtsbeziehungen, die Einfluss auf die Anwendung von sorgerechtlichen Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Minderjährigen haben, beliebig vergrößern. Innerhalb der Beziehungen bestehen ebenfalls verschiedene einfachgesetzliche Regelwerke. Hinzu kommt der differenzierte verfassungsrechtliche Einfluss der Grundrechte aufgrund ihrer un-/mittelbaren Wirkung.

II. Ethische und tatsächliche Konflikte

Diese komplexe rechtliche Ausgestaltung wird um ethische und tatsächliche Konflikte erweitert, die Einfluss auf die rechtliche Bewertung haben. Die Situationen, in denen Zwang erforderlich wird, zeichnen sich häufig durch Aggressionen, Verunsicherungen und Überforderungen aller Beteiligten aus. Ethisch bedenkenswert erscheint es, Zwang gegen eine rechtlich und tatsächlich ohnehin schon besonders schutzwürdige, vulnerable Personengruppe auszuüben. Sind die Minderjährigen krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich und ihr Verhalten zu kontrollieren und damit einhergehend die Erforderlichkeit einer ärztlichen Behandlung nachzuvollziehen13, gilt dies erst recht. Tatsächlich ist zu berücksichtigen, dass bereits die Feststellung der Einsichtsfähigkeit eines „gesunden“ Minderjährigen in einer konkreten Heilbehandlung in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet ist.14 Die Einwilligungsfähigkeit eines Minderjährigen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie zu bewerten, ist umso schwieriger. Dies gilt insbesondere in Momenten, die ein schnelles agieren bedürfen. Der Minderjährige kann sich gegenüber den Ärzten und den eigenen Eltern, die sich im übertragenen Sinn gegen den Minderjährigen verbünden, ausgeliefert fühlen, sodass ihm Ansprechpersonen fehlen. Darüber hinaus sind die Eltern-Kind-Beziehungen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oft ←25 | 26→dysfunktional,15 sodass die Interessen des Kindes möglicherweise in den Hintergrund geraten können.16

Ethisch, tatsächlich und juristisch bedenklich ist auch, dass die meisten Psychopharmaka in der Kinder- und Jugendpsychiatrie außerhalb ihres Zulassungsbereichs angewendet werden (sog. Off-Label-Use).17 Die fehlende Zulassung beruht häufig darauf, dass viele klinische Studien nicht an Minderjährigen durchgeführt wurden.18 Ein weiterer Grund ist darin zu sehen, dass sie als besonders schutzwürdig betrachtet werden. Ferner müssen auch wirtschaftliche Gründe berücksichtigt werden, da der Markt an Abnehmern im Vergleich zu volljährigen Patienten kleiner ist und die Zulassung deshalb nicht beantragt wird.19 Hinzu kommen Unsicherheiten bei der Bewertung von anfänglich bei der Medikamentenuntersuchung nicht erkennbaren Spätfolgen auf das Wachstum und psychosomatische Entwicklungsstörungen.20 Daneben fehlt eine Zulassung auch schon oft wegen bekannter ←26 | 27→Nebenwirkungen.21 Ein weiteres Problem ist auch, dass häufig die Infrastruktur für die multizentrische Arzneimittelprüfung nicht ausreichend ausgelegt ist und dass die Gewinnung von Kindern und Jugendlichen als Probanden für die Studien sehr schwierig ist.22

Praktisch bedeutet dies, dass es für die Anwendung der Medikamente bei Minderjährigen keine Empfehlung für die Dosierung gibt, dass die Wirkung und vor allem unerwünschte Arzneimittelwirkungen nicht erprobt sind und damit auch keine entsprechenden Warnungen vorliegen. Zudem fehlen Angaben über die Interaktion mit anderen Arzneien und es liegen keine pädiatrischen Darreichungsformen vor.23 Damit können für den behandelten Minderjährigen erhebliche Gesundheitsgefahren verbunden sein.24 „Der Arzt kann weder eine Heilung oder Linderung garantieren, er kann aber auch nicht sicher ausschließen, dass im Einzelfall Nebenwirkungen auftreten“.25 Zusätzlich kann die Anwendung für den Arzt und Patienten mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden sein, da die sozialrechtliche Erstattungsfähigkeit und Regressansprüche der Versicherungen ←27 | 28→stark umstritten sind.26 Die Aufzählung zeigt, dass auch die Anwendung von Medikamenten außerhalb ihres Zulassungsbereichs bei Minderjährigen mit einer komplexen intradisziplinären Rechtsstruktur verbunden ist, die sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Probleme auszeichnet. Neben sozial- und wettbewerbsrechtlichen Aspekten wirft die Off-Label-Behandlung Fragen im Bereich des Straf-, Delikts-, Arzneimittel- und Familienrechts auf.27

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III. Schlussfolgerungen für die Untersuchung

Die vorstehende Darstellung verdeutlicht, dass die sorgerechtliche Zwangsmedikation in der Kinder- und Jugendpsychiatrie durch eine komplexe ethische, rechtliche und tatsächliche Situation geprägt ist, die erhebliche Auswirkungen auf das Wohl des psychisch kranken Minderjährigen haben kann. Deshalb stellt die Anwendung von Zwang auch eines der ältesten28, nach wie vor umstrittensten und ungelösten Problemen von psychiatrischen Einrichtungen im Kinder- und Jugendbereich dar. Bei dieser Patientenklientel wird der Grundsatz, dass der Schutz fundamentaler Grundwerte umso erforderlicher wird, je weniger Personen in der Lage sind sich selbst zu schützen, besonders deutlich. Eine freiheitliche Gesellschaft zeichnet sich insbesondere durch den Umgang mit den Mitgliedern aus, die nicht frei in ihren Entscheidungen sind. Deshalb untersucht die vorliegende Arbeit die sorgerechtlichen Regelungen zur Zwangsmedikation und prüft, ob der Gesetzgeber diese nachjustieren muss.

B. Gang der Untersuchung

Um den Themenkomplex sinnvoll zu bearbeiten, wird die Arbeit in drei verschiedene Teile untergliedert.

I. Erster Teil

Der erste Teil umfasst drei Kapitel. Dort werden die wesentlichen Grundlagen der Zwangsmedikation vermittelt. Sie stellen die Basis für die darauffolgende Analyse dar.

Kapitel 1 befasst sich mit den tatsächlichen Rahmenbedingungen der sorgerechtlichen Zwangsbehandlung. Neben der Aufgabe der Kinder- und Jugendpsychiatrie (Kapitel 1, A.) werden die verschiedenen Medikamentenklassen (Kapitel 1, B.) sowie die Formen der Zwangsmedikation (Kapitel 1, C.) dargestellt. Anschließend ←29 | 30→werden die einzelnen Versorgungsformen der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgezeigt (Kapitel 1, D.).

Das zweite Kapitel nimmt eine umfassende Bestandsaufnahme des aktuellen Standes der Diskussion um die sorgerechtliche Zwangsbehandlung vor. Eine solche Aufarbeitung wurde bisher nicht durchgeführt. Dadurch soll der rechtliche Rahmen zunächst geordnet werden. Darüber hinaus sollen Punkte herausgestellt werden, auf die in der Analyse eingegangen werden muss. Neben einer Definition des Vorgangs (Kapitel 2, A.) wird untersucht, inwieweit sich der Gesetzgeber (Kapitel 2 B.), die Rechtsprechung (Kapitel 2 C.) und die Literatur (Kapitel 2 C.) mit den Voraussetzungen der elterlichen Einwilligung in die Zwangsbehandlung befasst haben. Dabei werden für alle Beteiligten die Fragen: „Wer darf was, wann und warum“, herausgearbeitet.

Im dritten Kapitel geht es um die medikamentöse Freiheitsentziehung. Da sie im Jahr 2017 unter ein konkretes gerichtliches Genehmigungserfordernis gestellt wurde, wird nach einer kurzen Definition der Maßnahme (Kapitel 3, A.) die Entstehungsgeschichte der Norm behandelt (Kapitel 3, B.). Abschließend werden die Voraussetzungen der neu geschaffenen Norm besprochen (Kapitel 3, C.).

II. Zweiter Teil

Nachdem im ersten Teil die Grundlagen der sorgerechtlichen Zwangsmedikation vermittelt wurden, untersucht der zweite Teil der Arbeit die Frage, ob der Gesetzgeber auch die elterliche Einwilligung zur Zwangsbehandlung unter ein gerichtliches Genehmigungserfordernis stellen muss.

Das vierte Kapitel analysiert dafür zunächst das grundrechtliche Spannungsverhältnis, dem der Gesetzgeber bei der sorgerechtlichen Zwangsbehandlung ausgesetzt ist. Dazu zählen neben dem in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Elternrecht (Kapitel 4, A.) vor allem die durch den Vorgang verletzten Grundrechte des Minderjährigen (Kapitel 4, B.). Im fünften Kapitel werden die Einwilligungsfähigkeit und die Einwilligungsbefugnis von psychisch kranken Minderjährigen eingehend untersucht, um das Gewicht der gesetzgeberischen Schutzpflicht festzustellen.

In den darauffolgenden drei Kapiteln wird das Schutzniveau des aktuellen Sorgerechts untersucht. Das staatliche Wächteramt korreliert mit dem Grundrecht des Minderjährigen „auf Schutz vor den Eltern“29. Wenn die vorhandenen Instrumente und Voraussetzungen ausreichen, um dem Minderjährigen adäquaten Schutz zu liefern, wäre ein Eingriff in das Elterngrundrecht aufgrund der staatlichen Subsidiarität nicht erforderlich.

Im sechsten Kapitel wird daher mit § 1666 BGB die einfachrechtliche Ausprägung des staatlichen Wächteramtes auf seinen Schutzgehalt hin überprüft. Darüber hinaus beschäftigt sich das siebte Kapitel mit der Zulässigkeit der Zwangsbehandlung ←30 | 31→in unterschiedlichen Einrichtungsformen. Im achten Kapitel werden dann weitere materielle und formelle Voraussetzungen der Zwangsbehandlung analysiert.

III. Dritter Teil

Der dritte Teil ist das Ergebnis der Untersuchung. In ihm wird ein Gesetzgebungsentwurf für eine Regelung der elterlichen Einwilligung in eine Zwangsbehandlung vorgeschlagen (Kapitel 9, D.). Zuvor werden jedoch noch weitere rechtspolitische Argumente angeführt, die für eine solche Regelung der Materie sprechen (Kapitel 9, A.). Darüber hinaus werden zusätzliche verfassungsrechtliche Anforderungen besprochen, die sich im Laufe des Gesetzgebungsprozesses stellen (Kapitel 9, B.). Abschließend werden Folgeänderungen aufgezeigt, die sich aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung ergeben (Kapitel 9, C.).

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1 Es sind stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint. Aufgrund der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form ausgeschrieben.

2 Lambert u. a., Die psychische Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen – Teil 1: Häufigkeit, Störungspersistenz, Belastungsfaktoren, Service-Inanspruchnahme und Behandlungsverzögerung mit Konsequenzen, in: Fortschritte der Neurologie Psychiatrie 2013, S. 614 (615); Moreno, Prevention in child and adolescent psychiatry: are we there yet?, in: European Child & Adolescent Psychiatry 2017, S. 267; Singh/Tuomainen, Transition from child to adult mental health services: needs, barriers, experiences and new models of care, in: World Psychiatry 2015, S. 358 (358f.).

3 Kühnel, Der jugendliche Patient – Minderjährig, psychisch krank und selbstbestimmt. Wie passt das zusammen?, in: Meier-Allmendinger/Baumann-Hölzle, Der selbstbestimmte Patient, 2009, S. 83 (84f.), m.w.N.

4 Hoffmann, Personensorge, 2. Auflage 2013, § 2, Rz. 6.

5 Dethloff, Familienrecht, 31. Auflage 2015, § 13, Rz. 60; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Auflage 2010, § 62 Rz. 17; Götz, in: Palandt, BGB Kommentar, 76. Auflage 2017, § 1626, Rz. 10; Rauscher, Familienrecht, 2. Auflage 2008, § 33, Rz. 1025; Finke, Sorgerecht und Umgang bei Erkrankung des Kindes, in: NZFam 2015, S. 1114 (1114f.), letzterer mit ausführlichen Verweisen auf Rechtsprechung zu diesem Bereich.

6 Vgl. zu den Grenzen dieser Freiheit bzw. den strafrechtlichen Konsequenzen einer unterlassenen Gesundheitsfürsorge: BGH, NJW 2015, 3047 = FamRZ 2015, 1886; LG Hannover, BeckRS 2015, 05385. Nicht jedoch bei der freiheitsentziehenden Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe, vgl. insoweit: Hoffmann, Freiheitsentziehende Unterbringung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in: FamRZ 2013, S. 1346 (1351).

7 Hoffmann, Personensorge, 2. Auflage 2013, § 9, Rz. 1.

8 Hoffmann, Freiheitsentziehende Unterbringung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in: FamRZ 2013, S. 1346 (1350).

9 Vgl. für das sorgerechtliche Innen- und Außenverhältnis beziehungsweise die tatsächliche und rechtliche Fürsorge: Braun, Die elterliche Sorge nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß §§ 1671, 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1999, S. 73; Klinkhammer, Beschneidung männlicher Kleinkinder und gesetzliche Vertretung durch die Eltern, in: FamRZ 2012, S. 1913 (1914); Muscheler, Familienrecht, 4. Auflage 2017, § 36, Rz. 604; Salgo, in: Staudinger, BGB Kommentar IV, Elterliche Sorge 1- Inhaberschaft und Inhalt, 2015, § 1631, Rz. 6; Schwab, Familienrecht, 25. Auflage 2017, § 55, Rz. 696.

Details

Seiten
312
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631826188
ISBN (ePUB)
9783631826195
ISBN (MOBI)
9783631826201
ISBN (Hardcover)
9783631821817
DOI
10.3726/b17131
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Juni)
Schlagworte
Medizinrecht Verfassungsrechtliche Analyse Decision Making Einwilligungsfähigkeit Sorgerecht
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 312 S.

Biographische Angaben

Tobias Thielmann (Autor:in)

Tobias Thielmann studierte Rechtswissenschaften an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Während seiner Dissertationsphase absolvierte er einen Gastforscheraufenthalt an dem Cambridge Family Law Centre sowie dem Centre for Law, Medicine and Life Sciences der Universität Cambridge. Sein Studium und seine Promotion wurden durch die Konrad-Adenauer-Stiftung gefördert. Er ist als Rechtsanwalt in Düsseldorf tätig.

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Titel: Zwangsmedikation in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
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