Ein Konzept zur Umsetzung der Ausgleichsfunktion bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
Zusammenfassung
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Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Einleitung
- A. Ausgangspunkt
- B. Der Begriff des Schmerzensgeldes
- C. Gegenstand der Untersuchung
- D. Ziel der Untersuchung
- E. Gang der Untersuchung
- Teil 1: Die gegenwärtige Bemessungspraxis und ihre Dogmen
- § 1 Die Grundsatzentscheidung des Großen Zivilsenats aus dem Jahr 1955
- A. Das Ob der Berücksichtigung
- I. Die Bemessungsumstände während der Reichsgerichtsrechtsprechung
- II. Der 3. Zivilsenat des BGH und die Folgerechtsprechung
- 1. Der 3. Zivilsenat
- 2. Die Folgerechtsprechung des 6. Zivilsenats und Literaturmeinungen
- a. Der 6. Zivilsenat Anfang der fünfziger Jahre
- b. Meinungsstreit in der Literatur und bei den Instanzgerichten
- c. Differenzierende Betrachtung Geigels
- III. Die Grundsatzentscheidung des Großen Zivilsenats aus dem Jahr 1955
- 1. Der Begriff der Billigkeit
- 2. Doppelfunktion – Ausgleich und Genugtuung
- IV. Zusammenfassung zum Ob der Berücksichtigung
- B. Das Wie der Berücksichtigung – die Methode der Bemessung
- I. Entscheidungsinhalt
- 1. Differenzierung der Bemessungsumstände
- 2. Rangverhältnis der Bemessungsumstände
- II. Zusammenfassung zum Wie der Berücksichtigung
- C. Fazit und Ausblick
- § 2 Das Dogma des einheitlichen Schmerzensgeldes
- A. „An sich“ angemessene Entschädigung des Großen Zivilsenats
- I. Grundsatz vom Vertretenmüssen des Unvermögens bei Gattungsschulden
- II. Grundsätze des Schadensrechts
- III. Zwischenergebnis
- B. Verbot der Aufspaltung durch den 6. Zivilsenat
- I. Missverständnis der „an sich“ angemessenen Entschädigung
- II. Widerspruch zum Rangverhältnis der Bemessungsumstände
- III. Ausgleich und Genugtuung – „bloße Funktionen“ des Schmerzensgeldes?
- IV. Zwischenergebnis
- C. Konsequenzen für die Bemessung
- I. Rechtsunsicherheit
- II. Nutzlosigkeit als Präjudiz
- III. Eingeschränkte Reversibilität
- D. Forderung nach einer sukzessiven Bemessung
- E. Exkurs zum Quotelungsverbot beim Mitverschulden
- F. Fazit
- § 3 Das Dogma der Heranziehung von Vergleichsrechtsprechung
- A. Grundlagen
- B. Die Rechtsprechung des BGH zur Orientierung an anderen Fällen
- I. Ablehnung von Rahmenbeträgen
- II. Ablehnung von Vergleichsrechtsprechung
- III. Anerkennung der Notwendigkeit einer Orientierungshilfe
- IV. Bindungswirkung von Vergleichsrechtsprechung
- V. Zusammenfassung
- C. Kontroverse im Schrifttum
- I. Gründe der Befürwortung
- 1. Mangel an Systematisierung
- 2. Notwendigkeit einer Orientierungshilfe
- 3. Zwischenergebnis
- II. Kritische Argumente
- 1. Systemimmanenter Widerspruch
- 2. Methodische und praktische Mängel
- 3. Zusammenfassung
- D. Fazit
- § 4 Rechtstatsachen
- A. Berücksichtigung der Dauer der Lebensbeeinträchtigung
- I. Vorübergehende Schädigungen versus dauerhafte Schädigungen
- 1. Vorübergehende Schädigungen
- 2. Dauerhafte Schädigungen
- 3. Auswertung
- II. Gegenüberstellung gleichartiger dauerhafter Schädigungen
- 1. Einseitiger Sehkraftverlust
- 2. Auswertung
- III. Zwischenergebnis
- B. Berücksichtigung der Heftigkeit der Lebensbeeinträchtigung
- I. Verlust des Auges versus Verlust der Sehkraft auf einem Auge
- 1. Verlust des Auges
- 2. Verlust der Sehkraft auf einem Auge
- 3. Auswertung
- II. Gegenüberstellung gleichartiger dauerhafter Schädigungen
- III. Zwischenergebnis
- C. Exkurs zur Berücksichtigung vorsätzlicher Schädigung
- I. Vorsätzliche verursachte Augenverletzung
- 1. Einseitige Verringerung der Sehkraft
- 2. Auswertung
- II. Zwischenergebnis
- D. Fazit
- § 5 Verfassungsrechtliche Analyse der gegenwärtigen Schmerzensgeldbemessung
- A. Verfassungsrechtliche Bestimmtheit der billigen Entschädigung in Geld
- I. Bestimmtheit und unbestimmter Rechtsbegriff
- II. Das Bundesverfassungsgericht zur Bestimmtheit des § 847 BGB a.F.
- B. Verfassungsrechtliche Analyse der gegenwärtigen Bemessungspraxis
- I. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
- 1. Wahrung der Schutzpflicht durch den Zivilgesetzgeber
- a. Haftungsrechtlicher Schutz
- b. Schadensrechtlicher Schutz
- c. Zwischenergebnis
- 2. Wahrung der Schutzpflicht durch den Zivilrichter
- a. Berücksichtigung der Dauer der Lebensbeeinträchtigung
- b. Berücksichtigung der Heftigkeit der Lebensbeeinträchtigung
- c. Zwischenergebnis
- II. Das Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
- 1. Gleichheit durch den Zivilgesetzgeber
- 2. Gleichheit durch den Zivilrichter
- a. Rechtsanwendungsgleichheit durch Heranziehung von Präjudizien
- b. Rechtsanwendungsgleichheit durch Typenvergleich
- c. Zwischenergebnis
- d. Der objektive Maßstab am Beispiel der Düsseldorfer Tabelle
- e. Zwischenergebnis
- C. Ergebnis der verfassungsrechtlichen Analyse
- § 6 Zwischenergebnis
- A. Widerspruch zwischen der Festsetzung eines undifferenzierten Gesamtbetrages und dem Rangverhältnis des Großen Zivilsenats
- B. Widerspruch zwischen der Festsetzung eines undifferenzierten Gesamtbetrages und der Heranziehung von Vergleichsrechtsprechung
- C. Keine signifikante Berücksichtigung der einzelnen Bemessungsumstände
- D. Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Bemessungspraxis
- E. Ausblick auf Teil 2 der Arbeit
- Teil 2: Die Methode des Systems der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes
- § 7 Das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes
- A. Das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes
- I. Bemessung der Lebensbeeinträchtigung auf Stufe I
- 1. Stufe 1 - Intensivstation
- 2. Stufe 2 - Normalstation
- 3. Stufe 3 - Rehabilitation
- 4. Stufe 4 - Häusliche ambulante Pflege
- 5. Stufe 5 - Dauerschaden
- II. Erhöhung um Präventivzuschläge auf Stufe III
- III. Berücksichtigung der übrigen Bemessungsumstände auf Stufe II
- IV. Anmerkung zu den Bemessungsstufen I, II und III
- B. Analyse des Systems anhand der Mängel der gegenwärtigen Bemessungspraxis
- I. Differenzierung zwischen den einzelnen Bemessungsumständen
- 1. Effektiver Schutz der körperlichen Integrität auf Kompensationsebene
- 2. Umsetzung des Rangverhältnisses des Großen Zivilsenats
- II. Objektivierte Bemessung der Lebensbeeinträchtigung
- 1. Wahrung der Gleichheit bei der Rechtsanwendung
- 2. Das Verständnis der Lebensbeeinträchtigung nach der BGH-Rechtsprechung
- a. Objektives Verständnis des Großen Zivilsenats
- b. Subjektivierung durch den 6. Zivilsenat bis 1992
- c. Objektivierung durch den 6. Zivilsenat seit dem 13. Oktober 1992
- d. Zwischenergebnis
- 3. Bedeutung der Schmerzen für die Bemessung
- a. Messbarkeit der individuellen Schmerzen
- b. Standpunkt der Literatur
- III. Zwischenergebnis
- C. Fazit
- § 8 Die Anwendbarkeit des Systems der taggenauen Bemessung de lege lata
- A. Der Schmerzensgeldanspruch im Schadensersatzgefüge
- I. Rechtsnatur des Schmerzensgeldanspruchs
- 1. Rückblick auf die Entwicklung des Schmerzensgeldes
- a. Ersatzcharakter bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts
- b. Privatstrafencharakter in der Mitte des 19. Jahrhunderts
- c. Ersatzcharakter im Gesetzgebungsverfahren
- d. Zwischenergebnis
- 2. Gesetzeswortlaut
- 3. Zwischenergebnis
- II. Restitution und Kompensation
- III. Kompensationscharakter des Schmerzensgeldes
- IV. Fazit
- B. Die Bemessung der Kompensation anhand Stufe I des Systems
- I. Kompensation des materiellen Schadens gemäß § 251 BGB
- 1. Ersatz des Wertinteresses
- 2. Ermittlung des materiellen Schadens anhand der Vermögensbilanz
- a. Ersatz der fiktiven Kosten des Nutzungsausfalls
- b. Ersatz des merkantilen Minderwerts
- c. Neupreisentschädigung statt Reparatur zzgl. merkantilem Minderwert
- d. Fazit
- II. Kompensation des immateriellen Schadens gemäß § 253 Abs. 2 BGB
- 1. Ersatz des Wertinteresses
- 2. Ermittlung des immateriellen Körper- und Gesundheitsschadens anhand der „Gesundheitsbilanz“
- a. Ermittlung der Heftigkeit der Lebensbeeinträchtigung
- aa. Gradmesser für die gesundheitliche Beeinträchtigung
- bb. Gradmesser für die Einschränkungen im täglichen Leben
- b. Ermittlung der Dauer der Lebensbeeinträchtigung
- c. Zwischenergebnis
- 3. Modifizierung des Ausgleichsbetrags durch die Funktion der Genugtuung
- 4. Zusammenfassung
- C. Fazit
- § 9 Überblick über die Bemessungsmethoden ausgesuchter europäischer Rechtsordnungen
- A. Frankreich
- I. Die Bemessungsmethode im Überblick
- 1. Vorübergehende Beeinträchtigung (préjudice temporaire)
- 2. Dauerhafte Beeinträchtigung (préjudice permanent)
- II. Bemessungscharakteristika
- B. Spanien
- I. Die Bemessungsmethode im Überblick
- 1. Vorübergehende Beeinträchtigung (incapacidad temporal)
- 2. Dauerhafte Beeinträchtigung (lesiones permanentes)
- II. Bemessungscharakteristika
- C. Italien
- I. Die Bemessungsmethode im Überblick
- 1. Vorübergehende Beeinträchtigung (danno biologico temporaneo)
- 2. Dauerhafte Beeinträchtigung (danno biologico permanente)
- 3. Der Gefühlsschaden (danno morale)
- II. Bemessungscharakteristika
- D. Zusammenfassung der wesentlichen Bemessungscharakteristika
- E. Wege zum einheitlichen Europa?
- F. Fortschritt durch das System der taggenauen Bemessung
- § 10 Zusammenfassung der wesentlichen Untersuchungsergebnisse
- Literaturverzeichnis
| XVII →
Abkürzungsverzeichnis
| 1 →
„Überhaupt aber beruhen 9/10 unsers Glückes allein auf der Gesundheit. Mit ihr wird alles eine Quelle des Genusses: hingegen ist ohne sie kein äußeres Gut, welcher Art es auch sei, genießbar, und selbst die übrigen subjektiven Güter, die Eigenschaften des Geistes, Gemüthes, Temperaments, werden durch Kränklichkeit herabgestimmt und sehr verkümmert.“1
Was Arthur Schopenhauer Mitte des 19. Jahrhunderts in seinen Aphorismen zur Lebensweisheit niederschrieb, bestimmt heute unser gesellschaftliches Bewusstsein stärker denn je.2 Maßgebend für das Wohlbefinden des Menschen ist vor allem seine Gesundheit.3 Diese allgemeine Wertschätzung fand frühen Eingang in unsere Rechtsordnung. Das BGB sieht seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1900 neben der Geldentschädigung wegen des materiellen auch eine Geldentschädigung wegen des immateriellen Körper- und Gesundheitsschadens vor.4 Die Väter des Grundgesetzes stellten 1949 das Recht auf körperliche Unversehrtheit in Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG an die Spitze der Grundrechte5 und in Europa genießt ← 1 | 2 → es herausgehobenen Status durch Verankerung in Art. 3 Abs. 1 der Grundrechtscharta.6 Der Gesundheit als immaterielles Gut immanent ist ihre Inkommensurabilität.7 Die Gerichte begegnen den durch die Inkommensurabilität verursachten erheblichen praktischen Problemen bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes mit der Heranziehung ausgeurteilter Schmerzensgeldentscheidungen. Eine geeignete Methode zur Bemessung des immateriellen Körper- und Gesundheitsschadens existiert hingegen bislang nicht.
B. Der Begriff des Schmerzensgeldes
Der Begriff „Schmerzensgeld“ ist fester Bestandteil des Sprachschatzes in Rechtsprechung8 und Schrifttum9, obwohl das BGB in § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine „billige Entschädigung in Geld“ ← 2 | 3 → anordnet ohne den Begriff des Schmerzensgeldes zu beinhalten.10 Da der Begriff des Schmerzensgeldes als Synonym zur billigen Entschädigung in Geld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB durchgängig verwendet wird und gleichermaßen etabliert ist,11 soll dieser Diktion auch im Rahmen der vorliegenden Arbeit gefolgt werden.
C. Gegenstand der Untersuchung
Das Schmerzensgeld war in der Vergangenheit vielfach Gegenstand wissenschaftlicher Diskussion.12 Die Frage, wie das Schmerzensgeld konkret zu bemessen ist, wurde dabei bisher nur mit größter Zurückhaltung angegangen,13 meist sogar „resignativ als nicht weiter hinterfragbares Problem des richterlichen Innenlebens ausgeklammert“14. Diese Zurückhaltung verwundert, ist doch das Schmerzensgeld alltäglicher Gegenstand gerichtlicher und außergerichtlicher Auseinandersetzung.15 ← 3 | 4 → Die vorliegende Untersuchung möchte dieses Defizit überwinden und widmet sich daher ausschließlich der Methode der Schmerzensgeldbemessung. Dabei konzentriert sie sich auf die Umsetzung der Ausgleichsfunktion. Der Ausgleich stellt nicht nur die wesentliche Funktion des Schadensersatzes dar und bildet damit auch den Kern jeder Schmerzensgeldbemessung, sondern ist heute vor dem Hintergrund der Einbeziehung der Gefährdungshaftung in § 253 Abs. 2 BGB auch die praktisch relevantere Funktion.16 Die Genugtuungsfunktion als zweite Funktion des Schmerzensgeldes kann nicht gänzlich aus der Untersuchung ausgeschlossen werden, sodass sie an allen relevanten Stellen ergänzend in die Untersuchung einfließen soll ohne dabei einen unmittelbaren Gegenstand der Untersuchung zu bilden. Insbesondere soll nicht auf ihre in der Literatur heftig umstrittene und bereits vielfach diskutierte Existenzberechtigung eingegangen werden.17 Die Untersuchung konzentriert sich auf die Methode der Bemessung solcher immaterieller Schäden, die an Körper und/oder Gesundheit des Geschädigten entstanden sind. Verletzungen der Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung18 sowie des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts19 sollen bei der Untersuchung insgesamt außer Betracht bleiben, da ← 4 | 5 → sie wegen ihrer grundlegend unterschiedlichen Anforderungen an die Bemessung einer gesonderten Untersuchung vorbehalten bleiben müssen.
Ziel der Arbeit ist ein Beitrag zur Verbesserung der Schmerzensgeldbemessung. Dieser Beitrag soll sich nicht in der akademischen Aufbereitung der gegenwärtigen Bemessungspraxis der Gerichte erschöpfen, sondern eine Bemessungsmethode vorstellen, die zur Bemessung des immateriellen Körper- und Gesundheitsschadens unmittelbar anwendbar ist. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es in einem ersten Schritt der Auflösung der gegenwärtig bestehenden Bemessungsdogmen. Im zweiten Schritt soll sodann das jüngst vorgestellte „System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes“20 als neuartiges und alternatives Bemessungssystem vorgestellt und im Hinblick auf seine methodischen Kernelemente untersucht werden. Die Untersuchung wird ergeben, dass dieses System den entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Bemessung des Schmerzensgeldes leisten kann. Insgesamt soll die Arbeit das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes als neues System zur Umsetzung der Ausgleichsfunktion bei der Bemessung des Schmerzensgeldes etablieren.
Die Arbeit gliedert sich in zwei Hauptteile. Der erste Teil widmet sich der gegenwärtigen Bemessungspraxis der Gerichte. Nach der Überprüfung des Beschlusses des Großen Zivilsenats auf Vorgaben zur Bemessungsmethode (§ 1), sollen die beiden dominierenden Dogmen der gegenwärtigen Bemessungspraxis Gegenstand der Untersuchung sein. Zunächst sind die Ursachen des einheitlichen Schmerzensgeldes herauszuarbeiten, damit die Festsetzung des Entschädigungsbetrages in einem einzigen undifferenzierten Bemessungsschritt überprüft werden kann (§ 2). Vor diesem Hintergrund gilt es, die von den Gerichten unisono praktizierte Heranziehung vergleichbarer Fälle zur Festsetzung des Schmerzensgeldes zu untersuchen (§ 3). Nach einer exemplarischen Darstellung der rechtstatsächlichen Auswirkungen beider Bemessungsdogmen (§ 4), ist die gegenwärtige ← 5 | 6 → Bemessungspraxis verfassungsrechtlich zu analysieren (§ 5). Angesichts der verfassungsrechtlichen Mängel und der zusätzlich bestehenden Systemwidersprüche der gegenwärtigen Bemessungspraxis soll im zweiten Teil der Arbeit das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes als alternative Bemessungsmethode vorgestellt werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob es zur Beseitigung der Mängel der gegenwärtigen Bemessungspraxis geeignet ist (§ 7). Zudem gilt es, die methodischen Ansätze des Systems auf seine Vereinbarkeit mit den lex lata der §§ 249 ff. BGB zu untersuchen, um sein Anwendbarkeit de lege lata feststellen zu können (§ 8). Am Ende der Untersuchung soll ein Überblick über die Bemessungsmethoden ausgesuchter europäischer Rechtsordnungen ergänzend die methodischen Ansätze dieser Rechtsordnungen darstellen und die Charakteristika ihrer Bemessung zum Zwecke des Vergleichs mit dem System der taggenauen Bemessung zusammenfassen, um das System zuletzt vor dem Hintergrund der europäischen Rechtslage im Hinblick auf die Bemessung des immateriellen Körper- und Gesundheitsschadens erneut einzuordnen (§ 9).
1 Schopenhauer, Aphorismen zur Lebensweisheit, S. 23.
Details
- Seiten
- XX, 255
- Erscheinungsjahr
- 2014
- ISBN (PDF)
- 9783653044003
- ISBN (ePUB)
- 9783653984248
- ISBN (MOBI)
- 9783653984231
- ISBN (Hardcover)
- 9783631652855
- DOI
- 10.3726/978-3-653-04400-3
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2014 (Juli)
- Schlagworte
- Schmerzensgeldbemessung Bemessungssystem BGH Vergleichsrechtsprechung
- Erschienen
- Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XX, 255 S.