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Vorläufige Kontopfändungen

Europäisches, deutsches und polnisches Recht im Vergleich

von Thomas Lukas Sikorski (Autor:in)
©2018 Dissertation 426 Seiten

Zusammenfassung

Vorläufige Kontopfändungen stellen auf nationaler Ebene ein wesentliches Element des effektiven Rechtsschutzes dar. Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr erwiesen sie sich bisher jedoch als wenig praktikabel. Dem soll mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 über einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in Zivil- und Handelssachen entgegengewirkt werden. Der Verfasser vergleicht die vorübergehende Sicherung des Bankguthabens einschließlich damit zusammenhängender Fragen nach dieser Verordnung mit den einzelstaatlichen Maßnahmen nach der deutschen ZPO und dem polnischen KPC sowie deren Überlagerung durch das Unionsrecht. Anhand der erarbeiteten Unterschiede bewertet er die neue unionsrechtliche Maßnahme.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Gliederung
  • Abkürzungsverzeichnis
  • § 1 Einführung
  • A. Eine neue europäische Maßnahme
  • B. Untersuchungsgegenstand
  • § 2 Grundprinzipien grenzüberschreitender Verfahren
  • A. Territorialitätsprinzip
  • B. Grundsatz der lex fori
  • § 3 Anwendungsbereich der EuKpfVO
  • A. Sachlicher Anwendungsbereich
  • I. Zivil- und Handelssachen
  • II. Ausnahmen
  • 1. Beschränkung aufgrund der materiellrechtlichen Zuordnung der zu sichernden Forderung
  • 2. Beschränkung aufgrund des Bankkontos
  • B. Räumlicher Anwendungsbereich
  • C. Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich
  • I. Grenzüberschreitender Bezug
  • II. Maßgeblicher Zeitpunkt
  • § 4 Anordnungsverfahren
  • A. Verfahren vor Erwirkung eines vollstreckbaren Titels
  • I. Internationale Zuständigkeit
  • 1. Zuständigkeit für Erlass eines deutschen Arrestbefehls
  • a) Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeit
  • b) Hauptsachezuständigkeit
  • c) Zuständigkeit am Belegenheitsort
  • d) Maßgeblicher Zeitpunkt der Zuständigkeitsbegründung
  • 2. Zuständigkeit für Erlass eines polnischen Sicherungsbeschlusses
  • a) Begriff der „jurysdykcja krajowa“
  • b) Eigenständiges Zuständigkeitsregime
  • c) Belegenheitszuständigkeit
  • d) Maßgeblicher Zeitpunkt
  • 3. Besonderheiten im Anwendungsbereich der EuGVO
  • a) Paralleles Zuständigkeitsregime
  • b) Rückgriff auf einzelstaatliches Zuständigkeitsregime
  • c) Folgen der Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens für die Wahlmöglichkeit
  • 4. Zuständigkeit für Erlass eines europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
  • a) Zuständigkeit der Hauptsachegerichte
  • b) Keine originäre Zuständigkeit am Belegenheitsort
  • c) Abgeleitete Zuständigkeit am Belegenheitsort und exorbitante Gerichtsstände
  • aa) Einstweilige Maßnahmen als maßgebliche Hauptsacheverfahren
  • bb) „Vollstreckbare“ Hauptsachetitel
  • d) Zuständigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
  • e) Besonderheit in Verbrauchersachen
  • f) Maßgeblicher Zeitpunkt
  • 5. Vergleich
  • II. Antragserfordernis
  • 1. Ordnungsgemäßes Gesuch auf Erlass eines deutschen Arrestbefehls
  • 2. Ordnungsgemäßes Gesuch auf Erlass eines polnischen Sicherungsbeschlusses
  • 3. Ordnungsgemäßes Gesuch auf Erlass eines europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
  • 4. Vergleich
  • III. Parallele Anträge
  • 1. Parallele Anträge auf Erlass eines deutschen Arrestbefehls
  • 2. Parallele Anträge auf Erlass eines polnischen Sicherungsbeschlusses
  • 3. Besonderheiten im Anwendungsbereich der EuGVO
  • 4. Parallele Anträge auf Erlass eines europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
  • a) Mehrere Anträge auf Erlass eines europäischen Beschlusses
  • b) Gleichwertige nationale Beschlüsse
  • 5. Vergleich
  • IV. Anhörung des Schuldners
  • 1. Anhörung des Schuldners vor Erlass eines deutschen Arrestbefehls
  • 2. Anhörung des Schuldners vor Erlass eines polnischen Sicherungsbeschlusses
  • 3. Einschränkung im Anwendungsbereich der EuGVO
  • 4. Anhörung des Schuldners vor Erlass eines europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
  • 5. Vergleich
  • V. Sicherheitsleistung
  • 1. Sicherheitsleistung als Bedingung eines deutschen Arrestbefehls oder seiner Vollziehung
  • 2. Sicherheitsleistung als Bedingung eines polnischen Sicherungsbeschlusses
  • 3. Sicherheitsleistung als besondere Voraussetzung im Anwendungsbereich der EuGVO
  • 4. Sicherheitsleistung als Bedingung zum Erlass eines europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
  • a) Anordnungsbefugnis in jeder Verfahrensphase
  • b) Art und Höhe
  • 5. Vergleich
  • VI. Pflicht zur Einleitung des Hauptverfahrens
  • 1. Pflicht zur Einleitung des Hauptverfahrens während des deutschen Arrestverfahrens
  • 2. Pflicht zur Einleitung des Hauptverfahrens während des polnischen Sicherungsverfahrens
  • 3. Pflicht zur Einleitung des Hauptverfahrens während des europäischen Verfahrens nach der EuKpfVO
  • 4. Vergleich
  • VII. Der zu sichernde Anspruch und die Gründe für die Sicherung
  • 1. Arrestanspruch und Arrestgrund nach der ZPO
  • a) Arrestanspruch
  • aa) Allgemein
  • bb) Exkurs: Anwendbares Recht
  • b) Arrestgrund
  • 2. Sicherungsanspruch und Sicherungsinteresse nach dem KPC
  • a) Sicherungsanspruch
  • b) Sicherungsinteresse
  • 3. Erlassanspruch und Erlassgrund nach der EuKpfVO
  • a) Erlassgrund
  • b) Erlassanspruch
  • 4. Vergleich
  • VIII. Nachweis der Voraussetzungen
  • 1. Nachweis der Voraussetzungen zum Erlass eines deutschen Arrestbefehls
  • a) Gegenstand der Glaubhaftmachung und Glaubhaftmachungslast
  • b) Umfang der Glaubhaftmachung
  • c) Mittel der Glaubhaftmachung
  • d) Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung
  • 2. Nachweis der Voraussetzungen zum Erlass eines polnischen Sicherungsbeschlusses
  • a) Gegenstand des Nachweises
  • b) Umfang
  • c) Mittel
  • d) Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung
  • 3. Nachweis der Voraussetzungen zum Erlass eines europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
  • a) Gegenstand des Nachweises und Beweislast
  • b) Umfang
  • c) Beweismittel
  • 4. Vergleich
  • IX. Entscheidung
  • 1. Entscheidung über das Arrestgesuch nach der ZPO
  • a) Arresturteil oder Arrestbeschluss
  • b) Erlassfristen
  • c) Bekanntgabe der Entscheidung
  • aa) Übermittlungsmöglichkeiten nach der EuZVO
  • (1) Übermittlung im Rechtshilfeverfahren
  • (2) Direkte postalische Zustellung nach Art. 14 EuZVO
  • (3) Unmittelbare Zustellung nach Art. 15 EuZVO
  • (4) Zustellungsfiktionen
  • bb) Übersetzungserfordernis nach der EuZVO
  • 2. Entscheidung über den Sicherungsantrag nach dem KPC
  • a) Entscheidung
  • b) Erlassfrist
  • c) Bekanntgabe
  • 3. Entscheidung über den Pfändungsantrag nach der EuKpfVO
  • a) Form
  • b) Inhalt
  • aa) Teil A
  • bb) Teil B
  • c) Erlassfrist
  • d) Bekanntgabe der Entscheidung
  • aa) Bekanntgabe durch formlose Zustellung
  • bb) Übersetzungserfordernis
  • 4. Vergleich
  • a) Form und Inhalt der Entscheidung
  • b) Fristenregelung
  • c) Bekanntgabe
  • B. Verfahren bei vollstreckbarem Hauptsachetitel
  • I. Die einzelstaatlichen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der EuGVO
  • II. Besonderheiten des Verfahrens nach der EuKpfVO bei vorhandenem Hauptsachetitel
  • 1. Zuständigkeit
  • 2. Eingeschränkte Prüfung
  • 3. Sicherungsleistung fakultativ
  • 4. Verkürzte Erlassfrist
  • III. Vergleich
  • § 5 Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen einstweiligen Entscheidung
  • A. Anerkennung einstweiliger Maßnahmen im Anwendungsbereich der EuGVO
  • B. Anerkennung einstweiliger Entscheidungen nach autonomem Recht in Deutschland
  • C. Anerkennung einstweiliger Entscheidungen nach autonomem Recht in Polen
  • D. Grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckbarkeit des europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
  • E. Vergleich
  • § 6 Die Vollstreckung der unterschiedlichen Entscheidungen
  • A. Verfahren
  • I. Kontopfändungen nach autonomem deutschem Recht
  • 1. Pfändungsbeschluss
  • a) Zuständigkeit
  • aa) Allgemein
  • bb) Besonderheiten grenzüberschreitender Konstellationen
  • (1) Schuldner im Ausland, Drittschuldner im Inland
  • (2) Schuldner im Inland/Ausland, Drittschuldner im Ausland
  • b) Allgemeine Voraussetzungen
  • c) Antrag des Gläubigers
  • d) Prüfung des Gerichts
  • e) Beschluss
  • f) Zustellung und Wirksamwerden
  • g) Vollziehungsfrist
  • 2. Vorpfändung
  • a) Zuständigkeit
  • b) Voraussetzungen
  • c) Prüfung und Durchführung
  • d) Zustellung und Wirksamwerden
  • e) Pfändungs- und Vollziehungsfrist
  • II. Kontopfändungen nach autonomen polnischen Recht
  • 1. Zuständigkeit
  • 2. Allgemeine Voraussetzungen
  • 3. Antrag
  • 4. Prüfung
  • 5. Zustellung und Benachrichtigung (Durchführung des Pfändungsaktes)
  • 6. Wirksamwerden
  • 7. Vollziehungsfrist
  • III. Kontopfändung nach der EuKpfVO
  • 1. Rückgriff auf autonomes Recht
  • 2. Durchführung der Vollstreckung
  • a) Ein- und zweistufiges Verfahren
  • b) Übersetzungserfordernis
  • c) Wirksamwerden
  • d) Zustellung nach Vorschriften für gleichwertige nationale Maßnahmen
  • 3. Ermittlung des Kontos
  • 4. Zustellung an den Schuldner
  • 5. Vollziehungsfrist
  • IV. Vergleich
  • B. Wirkung der vorläufigen Pfändung
  • I. Wirkung einer deutschen Arrestpfändung
  • II. Wirkung einer polnischen Sicherungspfändung
  • 1. Wirkung für die Beteiligten
  • 2. Verhältnis zu anderen Gläubigern bzw. anderen Vollstreckungs- und Vollziehungsverfahren
  • a) Verwertungsrecht
  • b) Konkurrenzverhältnis
  • III. Anerkennung ausländischer Pfändungen bzw. deren Wirkungen
  • IV. Fehlende unionsautonome Pfändungswirkung im Rahmen der EuKpfVO
  • 1. Grenzüberschreitende Wirkung
  • 2. Rückgriff auf nationales Recht
  • 3. Wirkungen für die Beteiligten
  • 4. Auswirkung auf nachfolgende Vollstreckung im Hauptsacheverfahren
  • a) Umwandlungsmöglichkeit
  • b) Rangübertragung
  • 5. Anerkennung der Wirkungen
  • V. Vergleich
  • C. Reichweite der Pfändung und Überpfändungsschutz
  • I. Reichweite und Schutz nach deutschem Recht
  • 1. Gegenstand und Umfang der Pfändung
  • 2. Überpfändung und Freigabe
  • 3. Pfändungsgrenzen
  • II. Reichweite und Schutz nach polnischen Recht
  • 1. Gegenstand und Umfang der Beschlagnahme
  • 2. Schuldnerschutz
  • a) Grenzen der Beschlagnahme
  • b) Genehmigte Auszahlungen
  • 3. Übersicherung und Freigabe
  • III. Reichweite und Schutz nach den Vorschriften der EuKpfVO
  • 1. Gegenstand und Umfang der Pfändung
  • 2. Überpfändung und Freigabe
  • a) Überpfändung durch den europäischen Kontenpfändungsbeschluss
  • b) Überpfändung durch Zusammentreffen mit nationaler Maßnahme
  • 3. Pfändungsgrenzen
  • IV. Vergleich
  • D. Geltungsdauer
  • I. Geltungsdauer der einstweiligen Kontenpfändung nach deutschem Recht
  • II. Geltungsdauer der einstweiligen Pfändung nach polnischem Recht
  • III. Geltungsdauer der einstweiligen Pfändung nach der EuKpfVO
  • IV. Vergleich
  • E. Pfändungsinformationen
  • I. Pfändungsinformationen über Pfändung in Deutschland
  • II. Pfändungsinformationen über Pfändung in Polen
  • III. Pfändungsinformationen über Pfändung nach der EuKpfVO
  • IV. Vergleich
  • F. Abwendungsbefugnis
  • I. Abwendungsbefugnis im Rahmen der ZPO
  • II. Abwendungsbefugnis im Rahmen des KPC
  • III. Abwendungsbefugnis im Rahmen der EuKpfVO
  • IV. Vergleich
  • § 7 Rechtsbehelfe
  • A. Rechtsbehelfe der ZPO
  • I. Rechtsbehelfe gegen die Arrestentscheidung
  • 1. Rechtsbehelfe gegen die ursprüngliche Arrestentscheidung oder Ihre Ablehnung
  • a) Entscheidung durch Beschluss
  • aa) Widerspruch
  • bb) Beschwerde
  • b) Entscheidung durch Urteil
  • 2. Rechtsbehelfe gegen den Fortbestand der Arrestentscheidung
  • a) Verstoß gegen Klageerhebungsfrist (926 Abs. 2 ZPO)
  • b) Veränderte Umstände
  • 3. Konkurrenz
  • II. Rechtsbehelfe gegen die Vollziehung
  • 1. Formelle Einwendungen
  • 2. Materielle Einwendungen
  • B. Rechtsbehelfe des KPC
  • I. Rechtsbehelfe gegen den Sicherungsbeschluss
  • II. Rechtsbehelfe gegen die Vollziehung
  • 1. Formelle Einwendungen
  • 2. Materielle Einwendungen
  • C. Rechtsbehelfe der EuKpfVO
  • I. Eigenes Rechtsbehelfssystem
  • 1. Rechtsbehelfe gegen Anordnung und Ablehnung des Pfändungsbeschlusses
  • a) Rechtsbehelfe des Schuldners
  • aa) Bedingung oder Voraussetzung nicht erfüllt
  • bb) Abgrenzung zum Verstreichenlassen der Zustellungsfrist
  • cc) Weitere Gründe
  • dd) Sonstige Rechtsbehelfe nach Art. 35 EuGVO
  • b) Rechtsbehelfe des Gläubigers
  • c) Rechtsbehelfe Dritter
  • 2. Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung
  • a) Rechtsbehelfe des Schuldners
  • b) Rechtsbehelfe des Gläubigers
  • c) Rechtsbehelfe des Drittschuldners
  • II. Verfahren für die Rechtsbehelfe
  • III. Rückgriff auf nationale Rechtsbehelfe
  • IV. Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren
  • D. Vergleich
  • § 8 Haftung
  • A. Haftung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner
  • I. Schadensersatz nach deutschem Recht
  • 1. Voraussetzungen
  • a) Anfänglich ungerechtfertigte Anordnung
  • aa) Tatsächliche Anordnung der einstweiligen Maßnahme
  • bb) Ursprünglich fehlender Arrestanspruch oder -grund
  • cc) Weitere Mängel
  • b) Aufhebung der Maßnahme gemäß §§ 945 Alt. 2, 926 Abs. 2 ZPO
  • 2. Ersatzfähiger Schaden
  • II. Schadensersatz nach polnischem Recht
  • 1. Voraussetzungen
  • 2. Ersatzfähiger Schaden
  • III. Schadensersatz nach der EuKpfVO
  • 1. Voraussetzungen
  • 2. Ersatzfähiger Schaden
  • 3. Kollisionsnorm und Anwendung nationalen Rechts
  • 4. Autonome Haftungstatbestände
  • IV. Vergleich
  • B. Haftung des Drittschuldners
  • I. Schadensersatz nach deutschem Recht
  • II. Schadensersatz nach polnischem Recht
  • III. Schadensersatz nach der EuKpfVO
  • IV. Vergleich
  • § 9 Transparenzregelungen – Auskunftsverfahren über Kontoinformationen
  • A. Transparenzvorschriften in Deutschland
  • I. Voraussetzungen der Vermögensauskunft beim Schuldner
  • 1. Zuständigkeit
  • 2. Allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
  • II. Zusätzliche Voraussetzungen der Drittauskunft
  • III. Verfahren und Inhalt der Sachaufklärungsmaßnahmen
  • 1. Vermögensauskunft des Schuldners
  • 2. Drittauskunft mit automatisiertem Kontenabruf
  • B. Transparenzvorschriften in Polen
  • I. Auskunftsverfahren nach Art. 801 KPC
  • II. Auskunftsverfahren nach Art. 761 KPC, 2 Abs. 5 UKSE, 105 Nr. 2 lit. ł PR.BANK
  • III. Offenbarungsverfahren nach Art. 913 ff KPC
  • C. Transparenzvorschriften der EuKpfVO
  • I. Verfahren
  • 1. Ursprüngliche Umsetzungsmöglichkeiten
  • 2. Erweiterte Umsetzungsmöglichkeiten
  • 3. Suche in beantragten Mitgliedstaaten
  • II. Voraussetzungen
  • 1. Verfahrensphase
  • 2. Begründeter Verdacht
  • 3. Erheblichkeit der Daten und Übermaßverbot
  • III. Verfahren und Inhalt der Aufklärung
  • 1. Benachrichtigung des Gerichts
  • 2. Benachrichtigung des Gläubigers
  • 3. Benachrichtigung des Schuldners
  • IV. Umsetzung in Deutschland
  • D. Vergleich
  • § 10 Zusammenfassung und Fazit

←26 | 27→

§ 1 Einführung

Jedes Urteil ist wertlos, wenn seine Vollstreckung nicht gewährleistet ist.1 Dieser markante Satz beschreibt ein zentrales Praktikabilitätsproblem der Juristerei. Mag eine Partei den Prozess noch so gut geführt haben, das Urteil vollkommen fehlfrei begründet sein, so versinkt all das in der Bedeutungslosigkeit, wenn der Partei ihr eigentliches Begehr am Ende faktisch verwehrt bleibt. Nicht von ungefähr heißt es: Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei. Ein Justizsystem – und mithin das staatliche Gewaltenmonopol – kann nur funktionieren, wenn es effektiv ist. Beschreitet der Bürger ein (regelmäßig) langwieriges Gerichtsverfahren, um seine Ansprüche durchzusetzen, muss der Schutz seiner Interessen auch bis zur endgültigen Durchsetzung der Entscheidung sichergestellt werden.

Aus dem Anspruch auf Zugang zum Recht (Art. 6 EMRK) und dem Recht auf ein unparteiisches Gericht (Art. 47 Abs. 2 EU-GRCharta) folgt daher das Recht auf effektive Zwangsvollstreckung.2 Von einer effektiven Vollstreckung kann allerdings nur gesprochen werden, wenn ein System besteht, das nicht nur auf dem Papier, sondern auch praktisch wirksam ist und die Vollstreckung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen ohne unangemessene Verzögerung sicherstellt.3 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ausreichende Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu ermöglichen, um den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die aus dem Gemeinschaftsrecht herrühren.4 Bisher wird dieser Schutz weitgehend nach Maßgabe einzelstaatlichen Rechts gewährleistet. Alle Mitgliedstaaten sehen prozessuale Instrumente vor, um eine Forderung gegenüber einem vermeintlichen Schuldner vorübergehend zu sichern.5 Umgekehrt ←27 | 28→ist aber darauf zu achten, den vermeintlichen Schuldner vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme zu schützen. Schließlich steht in aller Regel erst am Ende eines Rechtsstreits fest, ob der verfolgte Anspruch besteht.

Die widerstreitenden Interessen ausgewogen zu berücksichtigen, ist bisher weitgehend den nationalen Gesetzgebern überlassen und dementsprechend allein auf das jeweils eigene Verfahrensrecht zugeschnitten. Aus der konkreten Gestaltung der Rechtsschutzsysteme ergeben sich im grenzüberschreitenden Vergleich erhebliche Abweichungen zwischen den Rechtsordnungen. Ein Gläubiger, der Vermögenswerte seines Schuldners sichern will, sieht sich je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Erlassbedingungen und prozessualen Hürden ausgesetzt. Nationale Prozessordnungen können etwa eine mehr oder weniger hohe Gefährdung der späteren Vollstreckung erfordern oder ein unterschiedliches Beweismaß verlangen, um den Anspruch der Gläubiger oder dessen Gefährdung nachzuweisen.6 Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, ob einstweilige Maßnahmen nur nach vorheriger Beteiligung des Gegners am Verfahren erlassen werden dürfen. Während Eilmaßnahmen etwa in Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und Österreich regelmäßig ex parte ergehen, ist die Hürde hierfür beispielsweise in Spanien, Portugal und Griechenland deutlich höher.7

Der Gläubiger ist dementsprechend gezwungen, sich mit den Einzelheiten des ausländischen (und oft fremdsprachigen) Verfahrensrechts zu befassen, wozu er in aller Regel auf Hilfe eines ausländischen Rechtsbeistands angewiesen sein wird. Die hieraus resultierenden, erhöhten Rechtsverfolgungskosten werden zudem durch weitreichende Übersetzungserfordernisse im grenzüberschreitenden Verkehr gesteigert.8 Dennoch bleibt das Vorgehen für Gläubiger oftmals ein Risikospiel. Selten werden sie tieferen Einblick in die Vermögenswerte des Schuldners in einem oder gar mehreren Mitgliedstaaten haben. Um das Vermögen des Schuldners aufzudecken, ist der Gläubiger auf die unterschiedlichen nationalen Informationsinstrumente angewiesen. Damit gehen die gleichen Probleme einher, wie auch hinsichtlich des einstweiligen Verfahrens selbst: Voraussetzungen und Reichweite einzelstaatlicher Aufklärungsmaßnahmen weichen deutlich voneinander ab.9 Während einige Mitgliedstaaten solche ←28 | 29→Maßnahmen etwa auch aufgrund von einstweiligen Entscheidungen zulassen, fordern andere einen endgültigen, vollstreckbaren Titel.10 Ebenso können sich die Mittel unterscheiden, auf die ein Gläubiger zurückgreifen kann. Sie können sich auf die Selbstauskunft des Schuldners beschränken oder z.B. eine Bankenauskunft gestatten.

Doch auch ganz praktische Hürden können Gläubiger davon abhalten, eine einstweilige Maßnahme im Ausland zu erwirken oder dort zu vollstrecken. Dies gilt insbesondere für die unterschiedliche Effektivität des einzelstaatlichen Justizsystems. Zwar liegen keine gesicherten Daten vor, wie lange es in den Mitgliedstaaten jeweils dauert, um eine in- oder ausländische einstweilige Entscheidung durchzusetzen. Allerdings zeigte eine Untersuchung von 18 Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bei der Dauer, bis eine Person mit gleichem (Wohn-) Sitz wie das Gericht über die Entscheidung, mit der die Forderung eingetrieben werden soll, benachrichtigt wird. In acht Staaten lag der Wert bei 1-5 Tagen, in fünf Staaten bei 6-10 Tagen, in vier Staaten bei 11-30 Tagen und in einem Fall sogar bei über 30 Tagen.11 Die Europäische Kommission sieht hierin ein Indiz für die (divergierende) Dauer bis zur Vollziehung einer einstweiligen Maßnahme.12 Auch die deutlich abweichende Zahl der Richter pro Einwohner kann ein Anzeichen hierfür sein.13

Auf europäischer Ebene existierte für zivil- und handelsrechtliche Forderungen bisher kein originäres System des einstweiligen Rechtsschutzes. Zwar sieht Art. 35 EuGVO einen einstweiligen Rechtsschutz vor, doch statuiert die Vorschrift selbst kein eigenständiges Instrumentarium, sondern verweist hinsichtlich Voraussetzungen, Verfahren und Wirkung auf die jeweiligen Vorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten.14 Die Verordnung regelt vielmehr den Rahmen und die Voraussetzungen, unter denen einstweilige (nationale) Entscheidungen grenzüberschreitend anerkannt und vollstreckt werden können (vgl. Art. 2 ←29 | 30→lit. a UAbs. 2, Art. 36 ff, Art. 39 ff EuGVO). Erfüllen sie die Kriterien, genießen diese Entscheidungen grenzüberschreitende Freizügigkeit. Die Anforderungen hieran sind jedoch hoch. Insbesondere muss der Schuldner eine Möglichkeit gehabt haben, sich am Verfahren zu beteiligen, sofern, ihm die einstweilige Entscheidung nicht zumindest vor dem Vollstreckungszugriff zugestellt wird. Der Schuldner ist also entweder im einstweiligen Verfahren zu hören oder vor bzw. mit der Vollziehung über die einstweilige Entscheidung zu informieren. Während einzelstaatliche Prozessrechtsordnungen vielfach ein einseitiges Verfahren ermöglichen, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, schließt diese Vorwarnung auf europäischer Ebene einen Überraschungszugriff in aller Regel aus. Dem Schuldner steht dadurch die Möglichkeit offen, seine Vermögenswerte beiseite zu schaffen und der anschließenden Vollstreckung das Zugriffsobjekt zu entziehen.

Details

Seiten
426
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631773895
ISBN (ePUB)
9783631773901
ISBN (MOBI)
9783631773918
ISBN (Hardcover)
9783631773857
DOI
10.3726/b14897
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (Januar)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2018. 426 S.

Biographische Angaben

Thomas Lukas Sikorski (Autor:in)

Thomas Lukas Sikorski studierte Rechtswissenschaft an der Universität Regensburg. Er arbeitete dort mehrere Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter und ist seit 2016 als Rechtsanwalt tätig.

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