Lade Inhalt...

Virtuelle Beschlussfassung im Betriebsverfassungsrecht

von Merle Wilm (Autor:in)
©2023 Dissertation 500 Seiten
Reihe: Zivilrechtliche Schriften, Band 86

Zusammenfassung

Virtuelle Sitzungen und Beschlussfassungen haben für das Betriebsverfassungsrecht in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Die hierdurch entfachte Diskussion über die Zulässigkeit und Umsetzung virtueller Beschlussfassungen mündete 2021 in der Aufnahme neuer Regelungen durch das BRModG. Die Autorin arbeitet zunächst die alte Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit virtueller Beschlussfassungen im Betriebsverfassungsrecht auf, bevor sie auf die Umsetzung der neu aufgenommenen Regelungen eingeht. Ausgangspunkt ist die virtuelle Beschlussfassung des Betriebsrats nach den neuen Regelungen in § 30 II, III BetrVG. Ausgehend davon erörtert die Autorin zudem die Möglichkeit anderer betriebsverfassungsrechtlicher Organe, virtuelle Sitzungen und Beschlussfassungen wirksam durchzuführen. Dabei stehen insbesondere solche Organe im Fokus, die der Gesetzgeber bei der Aufnahme neuer Regelungen durch das BRModG außer Acht gelassen hat.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Teil 1: Einleitung
  • § 1 Einleitung
  • Teil 2: Virtuelle Beschlussfassung vor Inkrafttreten des BRModG
  • § 2 Virtuelle Beschlussfassung des Betriebsrats
  • A. Bedeutung des Beschlusses für das BetrVG
  • B. Virtuelle Beschlussfassung vor der COVID-19-Pandemie
  • I. Videokonferenz als Form der Betriebsratssitzung
  • 1. Beschlussfassung durch „anwesende“ Mitglieder, § 33 I 1 BetrVG
  • 2. Systematik
  • a) Verhinderungsgrund, § 29 II 5 BetrVG
  • b) Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, § 30 S. 4 BetrVG a. F.
  • aa) Abstrakte Gefahr oder konkreter Anlass als Maßstab für einen Verstoß
  • bb) Maßstab für den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bei virtuellen Sitzungen
  • c) § 41a II EBRG
  • 3. Zweck der Sitzung im Beschlussverfahren
  • a) Gleichwertige Möglichkeit der Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess
  • b) Informeller Austausch und Nebengespräche
  • 4. Historische Betrachtung des § 33 I 1 BetrVG
  • 5. Stellungnahme
  • 6. Zwischenergebnis
  • II. Telefonkonferenz als Sitzungsform
  • 1. Beschlussfassung durch „anwesende“ Mitglieder, § 33 I 1 BetrVG
  • 2. Systematik – Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, § 30 S. 4 BetrVG a. F.
  • 3. Zweck der Sitzung im Beschlussverfahren
  • 4. § 41a II EBRG analog
  • 5. Zwischenergebnis
  • C. § 129 BetrVG i. d. F. v. 01.03.2020
  • I. Grundsätzliche Zulässigkeit von virtuellen Sitzungen, § 129 I 1 BetrVG a. F.
  • II. Verhältnis von Video- und Telefonkonferenzen zu Präsenzsitzungen
  • III. Verhältnis von Video- zu Telefonkonferenzen
  • IV. Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit, § 129 I 1 aE BetrVG a. F.
  • IV. Zwischenergebnis
  • § 3 Entwicklungen der virtuellen Beschlussfassung anderer Organe
  • A. Virtuelle Beschlussfassung anderer betriebsverfassungsrechtlicher Organe
  • I. Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • 1. Virtuelle Beschlussfassung, §§ 30, 51 I 1, III 1, 59 I BetrVG a. F.
  • 2. Virtuelle Beschlussfassung nach § 129 I BetrVG i. d. F. v. 01.03.2020
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Jugend- und Auszubildendenvertretung, § 65 I, II i. V. m. §§ 30, 33 BetrVG a. F.
  • III. Wirtschaftsausschuss, § 108 I BetrVG, §§ 33 I 1, 30 S. 4 BetrVG a. F. analog
  • IV. Virtuelle Betriebsversammlungen, § 42 BetrVG
  • 1. Systematik
  • 2. Telos
  • 3. Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • 4. Historie
  • 5. Teleologische Reduktion von § 42 I BetrVG in Ausnahmesituationen
  • 6. Zwischenergebnis
  • V. Einigungsstelle, § 76 BetrVG a. F.
  • 1. Rechtslage vor der COVID-19-Pandemie
  • 2. Einfluss der COVID-19-Pandemie auf die Beschlussfassung der Einigungsstelle
  • 3. § 129 II BetrVG i. d. F. v. 01.03.2020
  • 4. Stellungnahme
  • a) Wortlaut
  • b) Systematik
  • c) Einigungsstelle im Bundespersonalvertretungsrecht, § 74 BPersVG
  • aa) Gesetz zur Novellierung des Personalvertretungsgesetzes
  • bb) Bedeutung für das Betriebsverfassungsrecht
  • c) Telos
  • d) Historie
  • 5. Zwischenergebnis
  • B. Virtuelle Beschlussfassung im Personalvertretungsrecht
  • I. Bundespersonalvertretungsrecht, §§ 37 I 1, 38 S. 1 Hs. 1 BPersVG a. F.
  • 1. Wortlaut
  • 2. Systematik
  • 3. Telos
  • 4. Historie
  • 5. Zwischenergebnis
  • II. Landespersonalvertretungsrecht
  • 1. Wortlaut
  • 2. Systematik
  • 3. Zweck
  • 4. Zwischenergebnis
  • C. Virtuelle Beschlussfassung ausgewählter Organe des SprAuG
  • I. Virtuelle Beschlussfassung des Sprecherausschusses
  • 1. Wortlaut
  • 2. Systematik
  • a) Nichtöffentlichkeitsgrundsatz, § 12 V 4 Hs. 1 SprAuG a. F.
  • b) § 41a II EBRG
  • 3. Telos
  • 4. Historie
  • 5. Zwischenergebnis
  • II. Versammlung nach § 15 SprAuG
  • 1. Zulässigkeit virtueller Versammlungen nach § 15 SprAuG
  • a) Wortlaut
  • b) Systematik
  • c) Telos
  • d) Historie
  • e) Zwischenergebnis
  • 2. Teleologische Reduktion des § 15 II SprAuG
  • 3. Zwischenergebnis
  • D. Virtuelle Beschlussfassung im europäischen Betriebsverfassungsrecht
  • I. Besonderes Verhandlungsgremium nach §§ 9 ff. EBRG
  • 1. Wortlaut
  • 2. Systematik
  • a) Ort, Zeit und (Nicht)Öffentlichkeit der Sitzung, § 13 II EBRG
  • b) Besondere Regelung für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen, § 41a II EBRG
  • 3. Zweck
  • 4. Historie unter Einbeziehung des § 41b EBRG i. d. F. v. 01.03.2020
  • 5. Analoge Anwendung von § 41a II EBRG
  • 6. Zwischenergebnis
  • II. Europäischer Betriebsrat
  • 1. Kraft Gesetzes, §§ 21 ff. EBRG
  • a) Wortlaut
  • b) Systematik
  • c) Zweck
  • d) Historie
  • e) Analoge Anwendung des § 41a II EBRG
  • 2. Kraft Vereinbarung, § 18 EBRG
  • III. Besonderes Verhandlungsgremium nach §§ 4 ff. SEBG
  • 1. Wortlaut
  • 2. Systematik
  • 3. Zweck
  • 4. Historie
  • 5. Zwischenergebnis
  • IV. SE-Betriebsrat
  • 1. Kraft Gesetzes, §§ 22 ff. SEBG
  • a) Wortlaut
  • b) Systematik
  • c) Zweck
  • d) Historie
  • e) § 41a II EBRG analog
  • f) Zwischenergebnis
  • 2. Kraft Vereinbarung, § 21 SEBG
  • E. Virtuelle Beschlussfassung des Aufsichtsrats, § 108 IV AktG
  • I. Videokonferenz als Format der Aufsichtsratssitzung, § 108 IV AktG
  • II. Telefonkonferenz als Format der Aufsichtsratssitzung, § 108 IV AktG
  • III. Zwischenergebnis
  • Teil 3: Virtuelle Beschlussfassung des Betriebsrats nach Inkrafttreten des BRModG
  • § 4 Virtuelle Beschlussfassung nach § 30 II, 33 I 1, 2 BetrVG
  • A. Überblick über die Änderungen in den §§ 30 I 5, II, 33 I 2, 34 I 4, 5 BetrVG
  • B. Begriffe
  • I. Videokonferenz
  • II. Telefonkonferenz
  • III. Hybrid-Sitzung
  • IV. Verhältnis Telefon- zu Videokonferenz
  • C. Ordnungsgemäße Ladung zu einer Video- oder Telefonkonferenz, § 29 II 3 BetrVG
  • I. Hinweis auf die Durchführung einer Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz
  • II. Widerspruchsfrist, § 30 II 1 Nr. 2 BetrVG
  • 1. Zweck des Widerspruchs, § 30 II 1 Nr. 2 BetrVG
  • 2. Länge der Frist
  • 3. Zu kurze Frist
  • 4. Keine Frist
  • 5. Zwischenergebnis
  • III. Ladung von Ersatzmitgliedern, §§ 25, 29 II 6 BetrVG
  • 1. Auswirkungen der virtuellen Teilnahmemöglichkeit auf Verhinderungsgründe
  • a) Allgemeines
  • aa) Video- oder Telefonkonferenz als Verhinderungsgrund, § 25 I 2 BetrVG
  • bb) Verhältnis von virtuellen Sitzungen zum Einsatz von Ersatzmitgliedern
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Einzelne Verhinderungsgründe
  • aa) Urlaub
  • bb) Elternzeit und Mutterschutz
  • cc) Dienst- und Montagereisen
  • dd) Zwischenergebnis
  • 2. Verhinderungsgründe bei virtuellen Sitzungen
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Abweichung vom in der Ladung genannten Sitzungsformat durch Beschluss
  • D. Vorrang der Präsenzsitzung und Geschäftsordnung, § 30 II 1 Nr. 1 BetrVG
  • I. Maßstab für die Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung
  • II. Sicherung des Vorrangs in der Geschäftsordnung
  • 1. Zahlenmäßige Beschränkung des Anwendungsbereichs
  • a) Konkrete Anzahl oder Quote
  • b) Höhe der Quote oder Anzahl
  • c) Zeitraum
  • d) Zwischenergebnis
  • 2. Situationsbedingte Beschränkung des Anwendungsbereichs
  • a) Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Ausnahmesituationen
  • b) Beschränkung auf bestimmte Personenkreise
  • aa) Verhinderte Mitglieder
  • bb) Home-Office und weit entfernte Mitglieder
  • cc) Betreuungspflichtige und Teilzeitbeschäftigte
  • dd) Körperliche Einschränkung oder Person mit Behinderung
  • ee) Sonstige Teilnahmeberechtigte
  • c) Differenzierung nach der Art der Beteiligungsrechte und Themen
  • d) Zwischenergebnis
  • III. Sonstige Festlegungen in der Geschäftsordnung
  • 1. Organisatorische Vorgaben
  • a) Technische Vorgaben
  • b) Technische Störung bei einem Betriebsratsmitglied
  • c) Technische Störung beim Sitzungsleiter
  • 2. Verhältnis von Video- zu Telefon- und hybriden Konferenzen
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Ermessen des Vorsitzenden
  • 1. Ermessen bezüglich der Sitzungsart und deren Ausgestaltung
  • 2. Vorgaben in der Geschäftsordnung, §§ 30 II 1 Nr. 1, 36 BetrVG
  • 3. Ermessensreduzierung auf null
  • a) Pflicht zur Durchführung einer virtuellen Sitzung
  • b) Pflicht zur Durchführung einer Sitzung in Präsenz
  • 4. Zwischenergebnis
  • V. Anspruch des Arbeitgebers auf Unterlassen einer präsenten oder virtuellen Sitzung
  • VI. Anspruch der Mitglieder auf die Durchführung einer bestimmten Sitzungsart
  • 1. Anspruch auf Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz
  • a) Gesetzlicher Anspruch auf Durchführung einer virtuellen Sitzung
  • b) Antragrecht durch Geschäftsordnung
  • 2. Anspruch auf eine Teilnahme vor Ort
  • 3. Zwischenergebnis
  • E. Kein Widerspruch § 30 II Nr. 2 BetrVG
  • I. Berechtigter Personenkreis
  • II. Formale Anforderungen an den Widerspruch
  • III. Abweichung vom Quorum durch die Geschäftsordnung
  • IV. Konkretisierung der Widerspruchsfrist durch die Geschäftsordnung
  • V. Sonstige Ergänzungen in der Geschäftsordnung
  • VI. Zwischenergebnis
  • F. Sicherung der Willensbildung
  • I. Recht auf gleichwertige Partizipation
  • II. Technische Voraussetzungen
  • 1. Videokonferenz
  • 2. Telefonkonferenz
  • 3. Hybrid-Sitzung
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Ausgleich kommunikationsbezogener Besonderheiten bei der Gesprächsführung
  • 1. Videokonferenz
  • 2. Telefonkonferenz
  • 3. Hybrid-Sitzung
  • 4. Zwischenergebnis
  • IV. Sicherstellung der Teilnahmemöglichkeit Dritter
  • 1. Technische und organisatorische Voraussetzungen
  • 2. Entscheidung über die Art der Teilnahme bei Hybrid-Sitzungen
  • a) Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung, § 32 BetrVG
  • b) Jugend- und Auszubildendenvertretung, § 67 I 1 BetrVG
  • 3. Zwischenergebnis
  • G. Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, § 30 I 4 BetrVG
  • I. Das Verhältnis zum Sicherstellungsgebots nach § 30 II 1 Nr. 3 BetrVG
  • II. Maßstab: Absolute oder vermittelte Sicherheit
  • III. Datenschutz
  • 1. Ermächtigung zur Datenverarbeitung
  • 2. Anforderungen an die Datenverarbeitung, Art. 5, 32 DSGVO, § 26 V BDSG
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Technische Maßnahmen
  • 1. Sicherheit der Kommunikationswege
  • 2. Sicherheit des Konferenzsystems
  • 3. Sicherung des Zugangs
  • 4. Zwischenergebnis
  • V. Organisatorische Maßnahmen
  • 1. Anforderungen an die Teilnehmenden
  • 2. Sicherer Raum
  • 3. Hinzuziehen Dritter zur Protokollierung der Betriebsratssitzung
  • 4. Zwischenergebnis
  • VI. Verantwortlichkeit für die Sicherstellung, § 30 II 1 Nr. 3 BetrVG
  • H. Verbot von Aufzeichnungen § 30 II 2 BetrVG
  • I. Begriff der Aufzeichnung
  • II. Einschränkung zu Protokollzwecken
  • III. Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Verbots
  • IV. Zwischenergebnis
  • I. Durchführung der Abstimmung
  • I. Feststellung der Beschlussfähigkeit, § 33 II BetrVG
  • II. Mehrheit der anwesenden Mitglieder, § 33 I 1, 2 BetrVG
  • III. Abstimmungsverfahren
  • 1. Offene Abstimmung
  • 2. Geheime Abstimmung
  • 3. Formerfordernis
  • 4. Zwischenergebnis
  • J. Sitzungsniederschrift und Anwesenheitsliste,§ 34 I BetrVG
  • § 5 Fehlerhafte Beschlussfassung
  • A. Ladung, § 29 II 3 BetrVG
  • I. Fehlender Hinweis auf Video- oder Telefonkonferenz
  • II. Fehlende Zugangsdaten
  • III. Video- oder Telefonkonferenz trotz Widerspruchs, § 30 II 1 Nr. 2 BetrVG
  • IV. Unzureichende Fristsetzung, § 30 II 1 Nr. 2 BetrVG
  • V. Zwischenergebnis
  • B. Sitzungen
  • I. Vorrang der Präsenzsitzung, § 30 I 5 BetrVG
  • 1. Unzureichende Sicherung in der Geschäftsordnung
  • a) Mangelhafte Vorschriften
  • b) Keine Vorschriften
  • 2. Nichteinhaltung der Regelungen trotz hinreichender Sicherung
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, §§ 30 I 4, II 1 Nr. 3 BetrVG
  • 1. Unberechtigte Teilnahme
  • a) Erkennbar unberechtigte Teilnahme
  • b) Verdeckt unberechtigte Teilnahme
  • 2. Unzureichende Sicherungsmaßnahmen
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Verbot der technischen Aufzeichnungen, § 30 II 2 BetrVG
  • C. Abstimmung
  • § 6 Pflichten des Arbeitgebers
  • A. Erforderlicher Sachaufwand, § 40 II BetrVG
  • I. Kommunikations- und Sicherheitstechnik
  • 1. Beurteilungsspielraum des Betriebsrats
  • 2. Erforderliche Hardware
  • 3. Erforderliche Software und Netzverbindung
  • II. Räume
  • III. Zwischenergebnis
  • B. Kostentragungspflicht, § 40 I BetrVG
  • Teil 4: Virtuelle Beschlussfassung anderer betriebsverfassungsrechtlicher Organe
  • § 7 Gesetzlicher Anwendungsbereich der §§ 30 I 5, II, III, 33 I 1, 2, 34 I BetrVG
  • A. Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • I. Geschäftsordnung, §§ 30 II 1 Nr. 1, 36 BetrVG i. V. m. §§ 51 I 1, 59 I BetrVG
  • II. Widerspruch, § 30 II 1 Nr. 2 BetrVG i. V. m. §§ 51 I 1, 59 I BetrVG
  • III. Sonstige Voraussetzungen und virtuelle Beschlussfassung
  • IV. Zwischenergebnis
  • B. Jugend- und Auszubildendenvertretung, § 65 I BetrVG
  • I. Geschäftsordnung, §§ 30 II 1 Nr. 1, 36 BetrVG i. V. m. § 65 I BetrVG
  • II. Widerspruch, § 30 II 1 Nr. 2 BetrVG i. V. m. § 65 I BetrVG
  • III. Sonstige Voraussetzungen, §§ 30 I 4, II 1, 2 BetrVG i. V. m. § 65 I BetrVG
  • IV. Beschlussfassung, § 33 I BetrVG i. V. m. § 65 I BetrVG
  • V. Niederschrift und Anwesenheitsliste, § 34 I BetrVG i. V. m. § 65 I BetrVG
  • VI. Zwischenergebnis
  • C. Bordvertretung, § 115 BetrVG
  • I. Anwendungsbereich von Video- und Telefonkonferenzen bei der Bordvertretung
  • II. Voraussetzungen einer virtuellen Sitzung, § 115 IV i. V. m. § 30 II BetrVG
  • III. Beschlussfassung, § 115 IV BetrVG
  • IV. Zwischenergebnis
  • D. Entsprechende Anwendung auf den Seebetriebsrat, § 116 BetrVG
  • I. Anwendungsbereich
  • II. Voraussetzungen einer virtuellen Sitzung, § 116 III i. V. m. § 30 II BetrVG
  • III. Beschlussfassung, § 116 III i. V. m. § 33 I 1 BetrVG
  • IV. Zwischenergebnis
  • § 8 Virtuelle Beschlussfassung anderer Organe des Betriebsverfassungsrechts
  • A. Virtuelle Sitzungen und Beschlussfassungen der Ausschüsse des Betriebsrats
  • I. Zulässigkeit virtueller Sitzungen und Beschlussfassungen
  • 1. Vorbereitende Ausschüsse
  • 2. Beschlussfassende Ausschüsse
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Geschäftsordnung der Ausschüsse, §§ 30 II 1 Nr. 1, 36 BetrVG analog
  • III. Sonstige Voraussetzungen virtueller Sitzungen, §§ 30 I 4, II, 34 BetrVG analog
  • IV. Beschlussfassung, § 33 BetrVG analog
  • V. Zwischenergebnis
  • B. Virtuelle Sitzung und Beschlussfassung des Wirtschaftsausschusses
  • I. Zulässigkeit virtueller Sitzungen und Beschlussfassung
  • II. Geschäftsordnung des Wirtschafsausschusses, §§ 30 II 1 Nr. 1, 36 BetrVG analog
  • III. Entscheidung über die Art der Durchführung
  • IV. Sonstige Voraussetzungen für virtuelle Sitzungen, § 30 I 4, II BetrVG analog
  • V. Beschlussfassung, § 33 BetrVG analog
  • VI. Niederschrift und Anwesenheitsliste, § 34 I BetrVG analog
  • VII. Zwischenergebnis
  • C. Virtuelle Sitzung und Beschlussfassung des gemeinsamen Ausschusses
  • I. Zulässigkeit von Video- und Telefonkonferenzen
  • II. Geschäftsordnung, §§ 30 II 1 Nr. 1, 36 BetrVG analog
  • III. Widerspruch, § 30 II 1 Nr. 2 BetrVG
  • IV. Nichtöffentlichkeitsgrundsatz, §§ 30 I 4, II 1 Nr. 3 BetrVG analog
  • V. Virtuelle Beschlussfassung, § 33 BetrVG analog
  • VI. Zwischenergebnis
  • D. Virtuelle Sitzung und Beschlussfassung der Einigungsstelle
  • I. Zulässigkeit von virtuellen Beschlussfassungen nach § 76 III BetrVG
  • 1. Wortlaut des § 76 III 2 BetrVG
  • 2. Systematik
  • a) Regelungen innerhalb des BetrVG
  • b) Einigungsstelle im Bundespersonalvertretungsrecht, § 74 V BPersVG
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Ziel des Einigungsstellenverfahrens und Verfahrensgrundsätze
  • a) Die Funktion der Einigungsstelle
  • aa) Konfliktlösungs- und Friedensfunktion
  • bb) Rechtsetzungsfunktion
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Beschleunigungsgrundsatz und effektive Durchführung, § 76 III 1 BetrVG
  • c) Betriebsparteiöffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit
  • d) Unmittelbarkeitsgrundsatz
  • e) Zwischenergebnis
  • 4. Entwicklungsgeschichte zur Sitzung und Beschlussfassung der Einigungsstelle
  • a) § 129 II BetrVG i. d. F. v. 01.03.2020
  • b) Inkrafttreten des BRModG am 17.06.2021
  • c) § 129 II BetrVG i. d. F. v. 12.12.2021
  • d) § 129 II BetrVG i. d. F. v. 17.09.2022
  • e) Zwischenergebnis
  • 5. Einfluss des Verfassungsrechts
  • a) Tatsächlichen Gleichberechtigung von Mann und Frau, Art. 3 II 2 GG
  • b) Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen, Art. 3 III 2 GG
  • c) Zwischenergebnis
  • 6. Zulässigkeit virtueller Verhandlung, Beratung und Beschlussfassung
  • 7. Zwischenergebnis
  • II. Die Umsetzung einer virtuellen Einigungsstelle
  • 1. Entscheidung über die virtuelle Durchführung
  • 2. Art der virtuellen Sitzung
  • 3. Festsetzung der Voraussetzungen
  • 4. Grundsatz der Partei- und Nichtöffentlichkeit
  • 5. Bestätigung der Teilnahme in Textform
  • 6. Anwesenheitsfiktion
  • 7. Förderliche Maßnahmen für die Durchführung von virtuellen Sitzungen
  • 8. Zwischenergebnis
  • E. Virtuelle Sitzung und Beschlussfassung des Sprecherausschusses
  • I. Voraussetzungen nach § 12 VI 1, 2 SprAuG
  • II. Beschlussfassung, § 13 I SprAuG
  • F. Virtuelle Sitzung und Beschlussfassung der Organe des EBRG
  • I. Besonderes Verhandlungsgremium, §§ 8 ff. EBRG
  • II. Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes, §§ 21 ff. EBRG
  • III. Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung, § 18 I EBRG
  • IV. Zwischenergebnis
  • G. Virtuelle Sitzung und Beschlussfassung der Organe des SEBG
  • I. Besonderes Verhandlungsgremium, §§ 4 ff. SEBG
  • II. SE-Betriebsrat kraft Gesetzes, §§ 22 ff. SEBG
  • III. SE-Betriebsrat kraft Vereinbarung, § 21 I SEBG
  • IV. Zwischenergebnis
  • Teil 5: Zusammenfassung
  • § 9 Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis

§ 1 Einleitung

Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien am Arbeitsplatz stellt keine Seltenheit mehr dar. Bereits im Jahr 2016 nutzten 83 % der Beschäftigten in Deutschland technische Informations- und Kommunikationsmittel zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.1 Während der technische Fortschritt vor den meisten Berufsfeldern keinen Halt machte,2 blieb die Tätigkeit des Betriebsrats von dieser Änderung lange Zeit unangetastet. Obwohl die technischen Möglichkeiten bestanden, wurde die traditionelle Präsenzsitzung des Betriebsrats nie von der virtuellen Sitzung als übliche Sitzungsart abgelöst.3 Unsicherheiten bezüglich der Wirksamkeit von auf virtuellen Sitzungen gefassten Beschlüssen standen auch im digitalen Zeitalter der Nutzung neuster Kommunikationsmedien bei der Betriebsarbeit entgegen.4

Diese Unsicherheit fußte vor allem auf dem weitgehend in der Fassung des § 32 BetrVG 19525 verbliebenem Wortlaut des § 33 I BetrVG a. F., welcher eine Beschlussfassung durch die Stimmabgabe der „anwesenden“ Mitglieder vorsieht.6 Zudem bestand die Befürchtung, dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bei der Nutzung technischer Kommunikationsmittel nicht gerecht werden zu können.7 Daher bedurfte es zunächst eines Tätigwerdens des Gesetzgebers, um die Unsicherheiten zu beseitigen und die virtuelle Sitzung als zulässige Form einzuführen.

Obwohl die Möglichkeit, Video- und Telefonkonferenzen in das BetrVG als zulässige Sitzungsform aufzunehmen, bereits vor einigen Jahren erkannt worden ist,8 veranlasste erst die Pandemie den Gesetzgeber dazu, seine Idee umzusetzen. Zunächst nur in einer befristeten Sondervorschrift anlässlich der COVID-19-Pandemie § 129 BetrVG i. d. F. v. 01.03.20209 verwirklicht, trat am 17.06.2021 das Betriebsrätemodernisierungsgesetz10 in Kraft und eröffnete als erstes Gesetz in der 100-jährigen Geschichte des Betriebsverfassungsrechts ausdrücklich die dauerhafte Möglichkeit der Durchführung von Sitzungen als Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte. Ergänzend hierzu fingiert er die Anwesenheit solcher Mitglieder, welche per Video oder Telefon zugeschaltet sind, um eine wirksame Beschlussfassung auf der virtuellen Sitzung zu ermöglichen, § 33 I 2 BetrVG.

Die erhoffte Rechtssicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Durchführung von Video- und Telefonkonferenzen sowie bezüglich der Wirksamkeit der hierbei gefassten Beschlüsse kehrte jedoch nicht vollständig ein.11 Zwar bestehen nun keine Zweifel mehr über die grundsätzliche Zulässigkeit von Video- und Telefonkonferenzen als Sitzungsformat des Betriebsrats. Neu sind aber die Voraussetzungen, deren Erfüllung es bedarf, um letztlich die neu eröffnete Möglichkeit nutzen zu dürfen und rechtswirksame Beschlüsse fassen zu können. Es ist daher zu klären, wie der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Vorrang der Präsenzsitzung zu verwirklichen ist und unter welchen in der Geschäftsordnung festzuhaltenden Voraussetzungen die Video- und Telefonkonferenzen stattfinden sollen, § 30 II 1 Nr. 1 BetrVG.12 Auch die Wahrung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit sowie die hierzu entwickelten Maßstäbe müssen beim Einsatz technischer Kommunikationsmittel eingehalten und angepasst werden, § 30 I 4, II 1 Nr. 3 BetrVG.13 Darüber hinaus besteht Klärungsbedarf bezüglich der Umsetzung des Datenschutzes, einer gleichwertigen Partizipationsmöglichkeit am internen Willensbildungsprozess bei unterschiedlichen Teilnahmearten, des Verhältnisses zwischen Video- und Telefonkonferenz und der Umsetzung von Abstimmungen.14 Neu ist zudem die Option einer Hybridsitzung, vgl. § 30 III BetrVG, bei der ein Teil der Betriebsratsmitglieder vor Ort an der Sitzung teilnimmt und die übrigen Teilnehmenden per Video oder Telefon zugeschaltet werden. Diese Form der Sitzung erzeugt weitere Schwierigkeiten hinsichtlich der Sicherung einer gleichwertigen Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess, der vorgesehenen Widerspruchsmöglichkeit, § 33 II 1 Nr. 2 BetrVG und der Durchführung der Abstimmung.15 Ob neben der Hybridsitzung im Sinne einer Mischung von präsenter und virtueller Teilnahme auch die Sitzungsformate Videokonferenz und Telefonkonferenz auf derselben Sitzung genutzt werden dürfen, bedarf ebenfalls einer näheren Betrachtung.

Wegen der weiterhin bestehenden Risiken einer unzureichenden Umsetzung der Verfahrensvorschriften ist ebenso darauf einzugehen, inwiefern sich Verstöße gegen den Vorrang der Präsenzsitzung sowie den Nichtöffentlichkeitsgrundsatz, das Außerachtlassen der Widerspruchsmöglichkeit, das Setzen einer unangemessenen Widerspruchsfrist oder eine unzureichende Normierung der Voraussetzungen in der Geschäftsordnung im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz auf die Wirksamkeit des Beschlusses auswirken und welche Rechtsfolgen sich hieraus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben.16

Nicht nur verbleiben Unklarheiten bezüglich der Umsetzung der neuen Sitzungsformate des Betriebsrats, sondern es bleibt zum Teil auch offen, ob solche Sitzungen durch andere Organe des Betriebsverfassungsrechts durchgeführt werden dürfen. So sah § 129 II BetrVG i. d. F. v. 01.03.2020 noch ausdrücklich vor, dass die Regelungen zur Sitzungsdurchführung und Beschlussfassung per Video- oder Telefonkonferenz auf den Wirtschaftsausschuss, sonstige Ausschüsse des Betriebsrats und auf die Einigungsstelle entsprechende Anwendung finden sollten. Das BRModG hingegen enthält weder eine vergleichbare ausdrückliche Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 30 II BetrVG, noch sieht es eigenständige Regelungen zur digitalen Zusammenkunft dieser Organe vor.17

Doch nicht nur hinsichtlich dieser Organe weicht das BRModG von den vormaligen Sonderregelungen ab, sondern auch bezüglich der europäischen Interessenvertretungen mangelt es an Nachfolgeregelungen.18 Während § 41b EBRG a. F., § 48 SEBG a. F. und § 50 SCEBG a. F. noch die Möglichkeit vorsahen, eine Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden zu lassen,19 bestehen nun keine vergleichbaren Vorschriften mehr. Dies verwundert umso mehr, betrachtet man die parallelen Entwicklungen zur virtuellen Beschlussfassung in anderen Rechtsgebieten. Die neue Fassung des § 109 I HGB20 (i. V. m. § 161 II HGB n. F.) sieht beispielsweise vor, dass Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft die Möglichkeit haben, auf virtuellen Versammlungen Beschlüsse zu fassen.21 Der Gesellschafterversammlung einer GmbH eröffnet § 48 I 2 GmbHG seit dem 01.08.2022 die Möglichkeit, Versammlungen unabhängig von einer entsprechenden Regelung in der Satzung fernmündlich oder audiovisuell durchzuführen.22 Ebenso können Mitglieder eines Vereins ihre Versammlung seit dem 21.03.2023 als hybride Versammlung, § 32 II 1 BGB n. F., durchführen sowie einen Beschluss darüber fassen, dass zukünftig vollständig virtuelle Versammlungen stattfinden, § 32 II 2 BGB n. F.23 Die zahlreichen parallelen Entwicklungen bestärken daher das Bedürfnis nach einer Klärung, ob die vom BRModG außer Acht gelassenen Organe trotz fehlender ausdrücklicher Vorschriften zulässigerweise virtuelle Sitzungen und Beschlussfassungen durchführen dürfen.

Ziel dieser Arbeit ist es, die Auswirkungen des BRModG auf die betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren hin zur virtuellen Beschlussfassung zu ergründen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Sitzung des Betriebsrats sowie dessen Beschlussfassung. Ausgehend davon soll jedoch auch die Möglichkeit anderer betriebsverfassungsrechtlicher Organe erörtert werden, virtuelle Sitzungen und Beschlussfassungen durchzuführen. Neben der grundlegenden Frage, ob überhaupt virtuelle Beschlussfassungen zulässig sind, liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit in der Umsetzung der Voraussetzungen nach § 30 II BetrVG sowie ihre entsprechende Anwendung auf andere betriebsverfassungsrechtliche Organe. Welche Vorgaben durch das BRModG in das Betriebsverfassungsrecht eingeflossen sind, wie diese mit den bisher geltenden Grundsätzen vereinbar sind und welche Maßstäbe für die virtuelle Sitzung und Beschlussfassung anzusetzen sind, gilt es herauszukristallisieren.


1 BMAS Monitor Digitalisierung am Arbeitsplatz, S. 6.

2 Vgl. BMAS Monitor Digitalisierung am Arbeitsplatz, S. 6.

3 Anders in Frankreich, wo bereits seit 2015 Sitzungen von Konzern-, Gesamt- und Betriebsräten sowie dem EBR als Videokonferenz möglich sind, s. EBR-News 3/2015 v. 20.10.2016, https://www.ebr-news.de/032015.pdf (zuletzt abgerufen am 24.03.2023).

4 Gegen virtuelle Sitzungen und Beschlussfassungen BeckOK ArbR/Mauer (Stand 01.06.2021) BetrVG § 33 Rn. 3; Däubler Digitalisierung und Arbeitsrecht (6. Aufl.) § 14 Rn. 76 ff.; Däubler/Klebe NZA 2020, 545, 546; DKW/Wedde (17. Aufl.) § 33 Rn. 11; GK-BetrVG/Raab (11. Aufl.) § 33 Rn. 12; Haase GmbHR 2020, 943, 947; HWK/Reichold (9. Aufl.) BetrVG § 33 Rn. 3; Jesgarzewski/Holzendorf NZA Online Aufsatz 5/2012, 1, 3; Kramer IT-ArbR/Neu C Rn. 160 f.; Krause 71. DJT B 97; Krois DB 2020, 674, 677; Mengel Compliance (1. Aufl.), Kapitel 12 Rn. 18; MHdB ArbR/Krois (4. Aufl.) § 294 Rn. 70; Reitze Betriebsratsbeschluß, S. 48 f.; Richardi/Thüsing § 33 Rn. 3; Sendelbeck AiB 2013, 626, 628; Tangemann BB 2020, 1974, 1975; auch rückblickend immer noch dagegen Raab FA 2021, 286, 287; dafür Beden/Rombey BB 2020, 1141, 1142 f.; Britz PersV 2012, 450, 451; Butz/Pleul AuA 2011, 213, 214; ErfK/Koch (21. Aufl.) BetrVG § 33 Rn. 3; Fuhlrott/Fischer NZA 2020, 345, 349; Fündling/Sorber NZA 2017, 552, 555; Günther/Böglmüller/Mesina NZA 2020, 77, 78 f.; Lütkehaus/Powietzka NZA 2020, 552, 553; Schiefer/Worzalla DB 2019, 2017, 2021; Thüsing/Beden BB 2019, 372, 373 f.; differenzierend Dominik Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung, S. 104, welcher die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer präsenten Sitzung voraussetzt; Fitting (30. Aufl.) § 33 Rn. 21b f. nahm eine Ausnahme für auf Dienstreisen befindliche Mitglieder internationaler Unternehmen an; bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses oder Geschäftsordnung ebenfalls für eine Zulässigkeit Jansen Elektronische Kommunikation, S. 92.

5 BGBl. 1952 I 681.

6 DKW/Wedde (17. Aufl.) § 33 Rn. 11; Jesgarzewski/Holzendorf NZA Online Aufsatz 5/2012, 1, 3; Krois DB 2020, 674, 677; für ein weiteres Verständnis Britz PersV 2012, 450, 451; Fündling/Sorber NZA 2017, 552, 555; Günther/Böglmüller/Mesina NZA 2020, 77, 78 f.; Thüsing/Beden BB 2019, 372, 373 f.; zwischen Telefon- und Videokonferenzen differenzierend Beden/Rombey BB 2020, 1141, 1142 f.; ebenso Schiefer/Worzalla DB 2019, 2017, 2021.

7 BMAS Weißbuch Arbeiten 4.0, S. 160 f.; Däubler/Klebe NZA 2020, 545, 546; DKW/Wedde (17. Aufl.) § 33 Rn. 10 f.; Richardi/Thüsing § 33 Rn. 3; differenzierend Fitting (30. Aufl.) § 33 Rn. 21b f.; a. A. Beden/Rombey BB 2020, 1141, 1143; ErfK/Koch (21. Aufl.) BetrVG § 33 Rn. 3; Fündling/Sorber NZA 2017, 552, 556; Günther/Böglmüller/Mesina NZA 2020, 77, 79; Lütkehaus/Powietzka NZA 2020, 552, 553; Thüsing/Beden BB 2019, 372, 375.

8 BMAS Weißbuch Arbeiten 4.0, S. 160 f.

9 Neu eingefügt mit Wirkung zum 01.03.2020 durch Art. 5 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung, BGBl. 2020 I 1044.

10 BGBl. 2021 I 1762, im Folgenden BRModG.

11 Dies bereits befürchtend Krause 71. DJT B 97 f.

12 Boemke/Roloff/Haase NZA 2021, 827, 828, 830; zur Vorgängerregelung des § 129 BetrVG Winzer/Baeck/Hilgers NZA 2021, 620, 623.

13 Weller EFAR v. 23.04.2020; zur Vorgängerregelung § 129 BetrVG Däubler/Klebe NZA 2020, 545, 548 f.; Klebe NZA 2020, 996, 997; Schulze/Helmrich ArbRAktuell 2020, 253, 255; Tangemann BB 2020, 1974, 1976.

14 Boemke/Roloff/Haase NZA 2021, 827, 832; Schulze ArbRAktuell 2021, 211, 213 f.; Stellungnahme des DGB vom 12.05.2021 zum Entwurf der BReg, BT-Drs. 19/28899, S. 12 f.; zur Vorgängerregelung § 129 BetrVG Däubler/Klebe NZA 2020, 545, 548 f.; Fuhlrott/Fischer NZA 2020, 490, 491; Hayen AuR 2020, 249, 252 f.; Klebe NZA 2020, 996, 997; Lee/Biebl SPA 2020, 133, 114; Mückl/Wittek DB 2020, 1289, 1291 f.; Schulze/Helmrich ArbRAktuell 2020, 253, 254; Winzer/Baeck/Hilgers NZA 2021, 620, 623.

15 Vgl. Boemke/Roloff/Haase NZA 2021, 827, 830.

16 Boemke/Roloff/Haase NZA 2021, 827, 833; Stellungnahme des BDA vom Mai 2021 zum Entwurf der BReg, BT-Drs. 19/28899, S. 3; Weller EFAR v. 23.04.2020; zur Vorgängerregelung § 129 BetrVG Mückl/Wittek DB 2020, 1289,1292 ff.; Tangemann BB 2020, 1974, 1978 ff.

17 Vgl. BGBl. 2021 I 1762; kritisch hierzu der BDA in seiner Stellungnahme vom Mai 2021 zum Entwurf der BReg BT-Drs. 19/28899, S. 4; ebenso Keitel/Busch BB 2021, 564, 569; Schiefer/Worzalla NZA 2021, 817, 820.

18 Kritisch hierzu der BDA in seiner Stellungnahme vom Mai 2021 zum Entwurf der BReg, BT-Drs. 19/28899, S. 4.

19 Vgl. BGBl. 2020 I 1044.

20 Neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.2014 durch Art. 51 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht, BGBl. 2021 I 3436.

21 RegE BT-Drs. 19/27635, S. 226.

22 Angefügt durch Art. 5 d) mit Wirkung vom 01.08.2022 durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. 2022 I 1146.

23 Eingefügt mit Wirkung vom 21.03.2023 durch Art. 1 des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. 2023 I 72.

§ 2 Virtuelle Beschlussfassung des Betriebsrats

A. Bedeutung des Beschlusses für das BetrVG

In der Betriebsverfassung repräsentiert der Betriebsrat als Kollegialorgan die Arbeitnehmer eines Betriebes.24 Als Gremium, bestehend aus mehreren Personen, muss der Betriebsrat in der Lage sein, nach außen hin einen einheitlichen Willen bilden zu können, um Erklärungen abgeben oder Handlungen vornehmen zu können. Diese Willensbildung erfolgt durch Beschluss. Der Vorsitzende darf nur im Rahmen wirksam gefasster Beschlüsse den Betriebsrat vertreten, § 26 I 1 BetrVG.25 Eine andere Form der Willensbildung ist nicht vorgesehen.26 Daher spielt es im Betriebsverfassungsrecht eine zentrale Rolle, dass das Beschlussverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird. Das Verfahren zur Beschlussfassung besteht im Wesentlichen aus vier Aspekten. Es bedarf einer rechtzeitigen Ladung unter Nennung der Tagesordnung, einer ordnungsgemäßen Durchführung der Sitzung, der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats sowie einer vorschriftsmäßigen Abstimmung.27 Um eine Willensbildung durch alle Betriebsratsmitglieder zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass alle Teilnehmenden gleichermaßen am Willensbildungsprozess partizipieren können, also ein gegenseitiger Austausch von Meinungen ermöglicht wird.28 Hierzu ist es notwendig, das vorgesehene Verfahren einzuhalten.29

Im Folgenden soll die Problematik um die Sitzung als Verfahrensabschnitt und ihrer Durchführung mit modernen Informations- und Kommunikationstechniken behandelt werden. Die anderen Bestandteile des Verfahrens werden zwar mittelbar durch Probleme der virtuellen Betriebsratssitzung tangiert, aber diese Auswirkungen sollen erst näher im Rahmen der Konkretisierung der einzelnen Voraussetzungen vertieft werden. Zunächst werden also nur die Probleme und Lösungsansätze um die virtuelle Betriebsratssitzung vor Inkrafttreten des BRModG dargestellt. Dies soll einen Überblick über die Probleme, die damals bestanden, verschaffen, um anhand dessen feststellen zu können, in welchen Bereichen trotz gesetzlicher Vorgaben noch immer Erörterungsbedarf besteht.

B. Virtuelle Beschlussfassung vor der COVID-19-Pandemie

Vor den Änderungen der §§ 30, 33 I, 34 I BetrVG a. F. infolge des BRModG bestand in der Literatur Uneinigkeit darüber, ob und in welchen Fällen die Sitzung des Betriebsrats und auch die der anderen Organe des Betriebsverfassungsrechts als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden dürfen.30 Die Rechtsprechung musste sich bislang mit der grundsätzlichen Zulässigkeit von Video- und Telefonkonferenzen noch nicht auseinandersetzen. Inhalt der Diskussionen in der Literatur war nicht nur die Zulässigkeit der virtuellen Sitzungen im Allgemeinen, sondern auch, ob es einen Unterschied macht, per Telefon oder per Videokonferenz miteinander zu kommunizieren. Schließlich genügen beide Formate in jeweils unterschiedlicher Weise den Anforderungen des Betriebsverfassungsrechts an eine Sitzung und haben beide ihre Besonderheiten hinsichtlich der Art und Weise der Kommunikation. Daher erfolgt die Darstellung der unterschiedlichen Positionen getrennt für beide Sitzungsformate.

I. Videokonferenz als Form der Betriebsratssitzung

Bei Videokonferenzen werden solche Informations- und Kommunikationstechniken verwendet, durch welche nicht nur das Wort, sondern auch das Bild der einzelnen Personen in Echtzeit an die übrigen Teilnehmenden übertragen wird. Hierdurch kommt die Videokonferenz als Sitzungsvariante hinsichtlich der Kommunikationsvielfalt einer präsenten Sitzung am nächsten.31 Aufgrund der Ähnlichkeit der Sitzungsformen wurde die Zulässigkeit von Videokonferenzen besonders kontrovers diskutiert.

1. Beschlussfassung durch „anwesende“ Mitglieder, § 33 I 1 BetrVG

Gem. § 33 I 1 BetrVG werden Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der „anwesenden“ Mitglieder erfasst. Der Begriff der Anwesenheit umfasst in seinem engsten Verständnis in jedem Fall das örtliche Dasein einer Person. Der Wortlaut erschöpft sich jedoch nicht in diesem Verständnis.32 Zwar ist nach allgemeinem Sprachgebrauch unter den Begriff der Anwesenheit am ehesten die tatsächliche Präsenz an einem bestimmten Ort zu verstehen. Führt man sich aber die Herkunft vom lateinischen „adesse“ vor Augen, umfasst die ursprüngliche Wortbedeutung auch das einfache „Dabeisein“.33 „Dabei“ ist auch derjenige, welcher lediglich per Video der Konferenz zugeschaltet wird. Dazu bedarf es nicht zwingend einer physischen Anwesenheit. Demnach setzt der Ursprung des Wortes kein örtliches Dasein voraus, sondern eröffnet vielmehr ein weiteres Verständnis des Wortes.34

2. Systematik
a) Verhinderungsgrund, § 29 II 5 BetrVG

Der Durchführung von Videokonferenzen wurde eine Unvereinbarkeit mit der inneren Systematik des BetrVG entgegengehalten. Die Dienstreise eines Mitglieds stelle bereits einen Verhinderungsgrund i. S. d. § 29 II 5 BetrVG dar, sodass es für diesen Fall gar keines Ausweichens auf eine digitale Durchführung der Sitzung brauche, sondern lediglich ein weiteres Ersatzmitglied geladen werden müsse.35 Es würde der Gesetzessystematik widersprechen, wenn in einer solchen Situation nicht das Ersatzmitglied geladen, sondern auf eine Videoteilnahme des verhinderten Mitgliedes zurückgegriffen würde.36 Teile der Literatur fürchteten wiederum die Entscheidung darüber, ob es wichtiger sei, präsent möglichst viele Mitglieder zu versammeln oder die Anwesenheit der ordentlichen Betriebsratsmitglieder sicherzustellen.37 Ferner könne, wenn einige Verhinderungsgründe durch die Teilnahmemöglichkeit per Videokonferenz wegfielen, das Amt des Betriebsratsmitglieds an Attraktivität verlieren, wenn nicht sicher wäre, dass man als Wahlkandidat nicht wenigstens als Nachrücker später hinreichend in die Betriebsratstätigkeit eingebunden werde.38

b) Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, § 30 S. 4 BetrVG a. F.
aa) Abstrakte Gefahr oder konkreter Anlass als Maßstab für einen Verstoß

Während des Verfahrens ist insbesondere der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zu beachten, § 30 I 4 BetrVG bzw. § 30 S. 4 BetrVG a. F. Dieser dient dazu, die Willensbildung der Betriebsratsmitglieder vor der Einflussnahme durch Dritte zu schützen.39 Es dürfen daher nur die Betriebsratsmitglieder bzw. die geladenen Ersatzmitglieder oder solche Personen an der Sitzung teilnehmen, welche kraft Gesetzes zur Teilnahme berechtigt sind.40 Darüber hinaus soll der Betriebsfrieden durch den Ausschluss anderer, insbesondere auch der Belegschaft, gewahrt werden.41 Hinzutreten die Geheimhaltungsinteressen der Personen, die von den zu diskutierenden Maßnahmen betroffen sind, insbesondere bei personellen Einzelmaßnahmen, deren Schutz ebenfalls Zweck des Nichtöffentlichkeitsgrundsatzes ist.42

Viele sahen in der Anwendung von Informations- und Kommunikationstechniken bei Videokonferenzen einen grundlegenden Verstoß gegen diesen Grundsatz.43 Demnach sei bereits durch die fehlende Sicherheit, dass sich keine weitere Person mit im Raum befindet und sich keiner in den Chat unbefugt einwählt, der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verletzt.44 Gerade die freie Meinungsbildung, deren Schutz der Zweck des Gebotes ist, könne hierdurch beeinträchtigt werden.45 Insbesondere die nicht ausschließbare Anwesenheit von Vertretern des Arbeitgebers würde dem Zweck zuwiderlaufen.46 Zudem könnten sensible Daten hierbei in die Hände unbefugter Dritter gelangen.47 Da die Konsequenzen eines unberechtigten Zugriffs auf die Konferenz schwerlich wieder rückgängig zu machen sind, reiche die abstrakte Gefahr aus, um bereits von einem Verstoß gegen den Grundsatz und einer dadurch verursachten Nichtigkeit des Beschlusses auszugehen.48

Eine differenzierte Auffassung in der Literatur, welche die Videokonferenz im Grundsatz als unzureichend für die Erfüllung des Nichtöffentlichkeitsgrundsatzes ansah, nahm für Ausnahmesituationen dennoch die Zulässigkeit von Videokonferenzen an.49 So sollte dies der Fall sein, wenn sich Betriebsrats- und Ersatzmitglieder eines international tätigen Unternehmens häufig auf Dienstreise im Ausland befinden und die Durchführung der Sitzung an einem bestimmten Ort nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.50 Grund für die Ausnahme sei die Wahrung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats.51 Zudem führe der Verstoß gegen das Gebot ohnehin nur dann zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn jemand vorher gegen die Durchführung als Videokonferenz widersprochen hat.52

Andere Stimmen in der Literatur waren wiederum der Meinung, dass es nicht bereits auf die potentielle Gefahr ankommen könne, da diese nicht allein in der Videokonferenz verankert sei, sondern ebenso bei präsenten Sitzungen eine grundlegende Gefahr des heimlichen Mithörens und Aufzeichnens bestehe.53 Folglich könne das gleiche Risiko nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.54 Ob ein unbefugter Dritter die Leitung anzapft oder heimlich der Sitzungsraum durch eine Wanze abgehört wird, sei gleichermaßen schwer erkennbar und löse gleichermaßen bei Betriebsratsmitgliedern nur das Bewusstsein hervor, dass potentiell eine Abhörung möglich wäre.55 Bei Präsenzveranstaltungen bestehe ebenso die Gefahr, dass an der Tür gelauscht oder mit dem Smartphone die Sitzung aufgenommen oder übertragen wird.56 So wie der Raum in der Regel erst bei begründeter Angst untersucht wird und ansonsten nur das Risiko einer Abhörung durch Wanzen oder Handys in Kauf genommen wird, so würde bei einer guten Verschlüsselung der Leitung zunächst einmal das Risiko minimiert und im Übrigen genauso in Kauf genommen.57 Andernfalls müsse man auch bei den Sitzungen konsequenterweise vorher alle Mitglieder kontrollieren und die Smartphones einsammeln.58 Zudem sei für die Mitglieder erkennbar, wenn sich eine weitere Person im Raum aufhielte.59

Sollte sich eine weitere Person mit im Raum aufhalten, so dass die anderen diese nicht wahrnehmen, der berechtigte Teilnehmende im selben Raum jedoch davon weiß und dies billigt, so sei der Grundsatz von der Nichtöffentlichkeit gar nicht durch die Videokonferenz an sich tangiert.60 Schutzzweck ist die freie Willensbildung. Die sei bei den anderen Mitgliedern nicht betroffen, wenn diese den Dritten nicht wahrnehmen und beim unterstützenden Mitglied läge ebenfalls keine Beeinträchtigung vor, wenn dieser freiwillig den Dritten teilnehmen lässt.61 Zwar mag das einzelne Betriebsratsmitglied gegen den Nichtöffentlichkeitsgrundsatz verstoßen, dies ist aber von der Zulässigkeit der Videokonferenz als Betriebsratssitzung getrennt zu betrachten.62 Problematisch wäre aber der Fall, wenn das Mitglied den Außenstehenden nicht freiwillig mithören lässt und gezwungen wird, ihn unbemerkt an der Sitzung teilnehmen zu lassen. Allerdings besteht die Gefahr der aufgezwungenen Einflussnahme durch Dritte ebenso bei einer präsenten Sitzung, wenn dieser durch Textnachrichten während der Sitzung auf das Mitglied Druck ausübt.63 Folglich gilt auch hier, dass das gleiche Risiko nicht zu unterschiedlichen Behandlungen der Sitzungsarten führen darf.64 Gleiches muss für das Bewusstsein gelten, dass potentiell eine wie oben beschriebene Situation entsteht, dass jemand freiwillig jemand anderes mithören lässt. In diesem Fall ließe sich nämlich entgegenhalten, dass der Schutzzweck auch bei einem freiwilligen Handeln des einen Betriebsratsmitglieds dahingehend tangiert sei, dass andere allein durch die potentielle Gefahr in ihrer Willensbildung eingeschränkt sind. Hier gilt aber das bereits Gesagte, dass die abstrakte Gefahr und die gegebenenfalls dadurch entstehenden Einschränkungen in der Willensbildung nicht als spezielles Risiko in der virtuellen Sitzung angelegt sind, sondern bei jeder Form der Konversation bestehen.

Es ist den neueren Stimmen in der Literatur zuzustimmen, dass ein grundlegendes Risiko nicht bereits zur Unzulässigkeit der Sitzung führen darf. Die jeder Form der Zusammenkunft und Unterhaltung inne liegende Unsicherheit, ob jemand außerhalb des Teilnehmerkreises Kenntnis vom Inhalt der Sitzung erlangt oder nicht, kann nicht bereits an sich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit darstellen. Vielmehr muss für jede Sitzungsart spezifisch festgestellt werden, inwiefern das Gebot effektiv umgesetzt werden kann.65 Das Gebot begründet die Pflicht des Betriebsrats, die Nichtöffentlichkeit sicherzustellen, und ist kein von vornherein bestehender Ausschlussgrund für bestimmte Sitzungsarten. Dabei sollte für alle Formen der gleiche Maßstab gelten und die möglichen Sicherheitsmaßnahmen sollten überprüft werden, bevor man zum unmittelbaren Schluss kommt, dass eine hinreichende Wahrung der Nichtöffentlichkeit nicht gegeben ist.66

bb) Maßstab für den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bei virtuellen Sitzungen

Zwar hat der Gesetzgeber nunmehr durch die Schaffung des § 30 II BetrVG zum Ausdruck gebracht, dass eine virtuelle Sitzung und der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit sich nicht gegenseitig ausschließen, aber es muss noch konkretisiert werden, wann dieser Grundsatz bei der Durchführung einer Sitzung als gewahrt angesehen werden kann. Dabei hilft die zuvor dargelegte Ansicht, dass es nur darauf ankommen kann, das abstrakte Risiko möglichst gering zu halten, indem man es potentiellen Angreifern möglichst schwermacht, sich unberechtigterweise in die Konferenz einzuwählen, sowie die freiwillige Mithilfe an Mithörversuchen zu verhindern.67 Es kann jedoch nicht darauf ankommen, das abstrakte Risiko ausreichen zu lassen. Da es zum einem um die Sicherung der freien Willensbildung geht und zum anderen personenbezogene Daten geschützt werden sollen, wie der Gesetzgeber mit seinem Verweis auf das BDSG und die DSGVO verdeutlicht,68 muss zum einen auf subjektiver Ebene bei den Teilnehmenden das Maß an Sicherheit erreicht werden, das ihnen eine uneingeschränkte Willensbildung erlaubt, und zum anderen müssen in objektiver Hinsicht zumindest die Anforderungen der DSGVO und des BDSG zum Datenschutz erfüllt und dadurch das Risiko eines Zugriffs möglichst minimiert werden. Zudem muss geklärt werden, wann ein Verstoß konkret gegen den Nichtöffentlichkeitsgrundsatz vorliegt und wann dieser Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Beschlusses hat. Gerade weil der Schutz die innere Willensbildung umfasst und die subjektive Ebene nicht immer nach außen hin erkennbar wird, bedarf es hier einer genaueren Untersuchung, ab wann ein (wesentlicher) Verstoß angenommen werden kann.

c) § 41a II EBRG

Auch im weiteren systematischen Vergleich bestanden Bedenken, ob eine Videokonferenz als Sitzungsformat des Betriebsrats nach dem Willen des Gesetzgebers möglich sein soll. Am 17.07.2017 trat das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze in Kraft und setzte mit der Schaffung von § 41a EBRG die Änderungen zur Richtlinie 2009/38/EG69 gemäß Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2015/179470 um. Hierdurch sollte unter Berücksichtigung der Besonderheiten des maritimen Sektors die Anhörung und Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter auf europäischer Ebene verbessert werden.71 § 41a II EBRG sieht vor, dass Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs unter bestimmten Voraussetzungen an einer Sitzung mittels Informations- und Kommunikationstechnologien teilnehmen dürfen.

Aufgrund dieser ausdrücklichen Öffnung zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken für Besatzungsmitglieder, zogen einige Stimmen in der Literatur für das Betriebsverfassungsrecht den Umkehrschluss, dass für andere Organe, für die das Gesetz gerade keine solche Ausnahmeregelung vorsieht, eine virtuelle Sitzung nicht möglich sein soll.72 Eine Verallgemeinerung des Grundsatzes sei bei dieser speziellen Regelung nicht möglich.73 Zum einen sei die Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich auf Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes beschränkt, für die es bereits im BetrVG spezielle Regelungen gibt, welche wiederum keine vergleichbare Öffnung zur Nutzung von Informations- und Telekommunikationstechniken enthalten.74 Zum anderen soll § 41a EBRG als Kompensation dafür dienen, dass keine obligatorischen Ersatzmitglieder für europäische Betriebsräte vorgesehen sind, sondern gem. § 22 I 2 EBRG die Bestellung von Ersatzmitgliedern fakultativ ist.75 Daher sei eine entsprechende Anwendung nicht notwendig, sondern würde vielmehr mit der bestehenden Regelung zum Einsatz von Ersatzmitgliedern im Verhinderungsfall im Widerspruch stehen.76

Ebenso wurde aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift eine analoge Anwendung verneint.77 Es mangele an einer vergleichbaren Interessenlage.78 So sei der Grund für die Ausnahmeregelung, dass es einem Mitglied auf hoher See faktisch unmöglich ist, das Schiff zu verlassen.79 Für ein Mitglied auf dem Land ist es hingegen realisierbar, seine Arbeitsstätte oder sein zu Hause zu verlassen, um sich an einem bestimmten Ort mit den anderen Betriebsratsmitgliedern zu treffen. Vereinzelte Stimmen in der Literatur waren wiederum der Meinung, es läge hinsichtlich des verfolgten Zwecks des Gesetzes keine planwidrige Unvollständigkeit vor, sodass aus diesem Grund bereits eine Analogie verneint werden müsse.80 Bei der Schaffung des § 41a EBRG seien dem Gesetzgeber die Streitigkeiten um die virtuelle Durchführung von Betriebsratssitzungen bekannt gewesen.81 Daher hätte er sich bei der Umsetzung der Richtlinie bewusst gegen die Normierung einer vergleichbaren Regelung für die Betriebsratsmitglieder nationaler Betriebsräte entschieden.82

Teilweise wurde jedoch vertreten, dass ausnahmsweise eine vergleichbare Interessenlage bestehen könne und daher eine analoge Anwendung des § 41a EBRG doch in Betracht käme.83 Eine vergleichbare Interessenlage läge in solchen Situationen vor, in denen Betriebsrats- sowie Ersatzmitglieder gleichermaßen daran gehindert sind, sich vor Ort zu treffen und daher die Funktionsfähigkeit des Organs für einen nicht unerheblichen Zeitraum eingeschränkt ist.84 In dieser Situation sei eine analoge Anwendung möglich.85 Außerdem läge auch die erforderliche planwidrige Regelungslücke vor.86 Eine Lücke ergebe sich daraus, dass das BetrVG keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zulässt, ob Informations- und Kommunikationstechnologien mit den formellen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung vereinbar sind oder nicht.87 Planwidrig sei die Lücke zumindest für solche Situationen wie die einer Pandemie, also unvorhersehbare oder zumindest höchst unwahrscheinliche bzw. sehr seltene Ereignisse, welche als Konsequenz die örtliche Abwesenheit von den Betriebsratsmitgliedern hat.88

Im Gegensatz dazu wurde die Ansicht vertreten, dass § 41a EBRG keinerlei Rückschlüsse für die Beurteilung zuließe, ob Video- und Telefonkonferenzen als Sitzungsform mit dem BetrVG vereinbar sind.89 Es ergebe sich aus der Gesetzesbegründung, dass § 41a EBRG primär der Umsetzung der RL EU 2015/1794 diene.90 Zudem beziehe sich auch die Beschlussempfehlung nur auf den europäischen Kontext.91

Letzterer Ansicht ist zuzustimmen. Auch wenn in der Beschlussempfehlung ausdrücklich von einer „Ausnahme ausschließlich für Seeleute“ die Rede ist sowie davon, dass im Vergleich zu europäischen und nationalen Mandatsträgern eine Reise zum Sitzungsort nicht ohne Weiteres möglich sei,92 wollte der Gesetzgeber lediglich die Vorgaben von Art. 2 Nr. 2 der RL (EU) 2015/1794 umsetzen.93 Es handelte sich dabei nur um Änderungen bzw. Ergänzungen zur Richtlinie 2009/38/EG. Da das EBRG der Umsetzung von der Richtlinie 2009/38/EG diente,94 wurden die Änderungen entsprechend nur im EBRG vorgenommen. Dass der Gesetzgeber dabei die Gesamtsystematik des Betriebsverfassungsrechts im Blick hatte, ist daher zu verneinen.95 Es ist zwar der Einordnung des § 41a II EBRG als Ausnahmevorschrift zuzustimmen,96 diese bezieht sich aber nur auf das EBRG und lässt für sonstige Regelungen zu Sitzungen und Beschlussfassungen im Betriebsverfassungsrecht keine Rückschlüsse zu.

Des Weiteren sollte gem. Art. 2 Nr. 2 der RL EU 2015/1794 nach Möglichkeit die Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien lediglich in Erwägung gezogen werden.97 Hintergrund war die seit Inkrafttreten der Richtlinie 2009/38/EG fortschreitende Entwicklung der technischen Möglichkeiten im Bereich Fernkommunikation.98 Der Gesetzgeber hat die damit entstandene Lücke im EBRG, auf welche in der Richtlinie (EU) 2015/1794 hingewiesen worden ist, mit Inhalt gefüllt und die Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln unter strenge Voraussetzungen gestellt. Das bedeutet zwar, dass er sich der erweiterten Möglichkeiten bewusst geworden ist,99 die Nutzung aber zunächst zumindest für die Organe nach dem EBRG einschränken wollte. Hieraus kann einerseits der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Möglichkeit virtueller Sitzungen den sonstigen Organen des Betriebsverfassungsrechts gänzlich verschlossen bleiben sollte. Andererseits kann der Wille des Gesetzgebers ebenso dahingehend interpretiert werden, dass im Übrigen keine Einschränkungen bestehen und daher lediglich die bereits bestehenden Einschränkungen wie der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, § 30 S. 4 BetrVG a. F., beachtet werden müssen. Es ist somit insgesamt kein eindeutiger Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers möglich.100

Vielmehr spricht gegen einen umfassenden Regelungswillen des Gesetzgebers, dass sich die Zusammensetzung des Betriebsrats im Vergleich zu den Organen nach dem EBRG wesentlich unterscheidet. Während die Betriebsratsmitglieder aus einem Betrieb stammen und damit grundsätzlich alle die gleiche Sprache sprechen, setzen sich das besondere Verhandlungsgremium, § 10 EBRG, der europäische Betriebsrat kraft Gesetzes, § 22 II EBRG, und gegebenenfalls auch der europäische Betriebsrat kraft Vereinbarung aus Arbeitnehmern verschiedener Mitgliedsstaaten zusammen, § 18 I Nr. 2 EBRG. Dies kann den Einsatz von Dolmetschern erforderlich machen, §§ 16 I 3, 39 I EBRG. Eine Video- oder Telefonkonferenz, bei der die Beiträge der einzelnen Teilnehmenden noch durch Dolmetscher übersetzt werden müssen, ist noch langwieriger und die Übermittlung nonverbaler Kommunikation noch schwieriger als ohnehin bei einer virtuellen Sitzung. Hinzukommt, dass Mitglieder eines Betriebsrats sich regelmäßig sehen werden, da sie einem Betrieb angehören, und bereits in sonstigen Nebengesprächen Themen diskutieren und Meinungen einholen können. Bei Mitgliedern eines der Organe der europäischen Betriebsverfassung wird kein in Frequenz und Intensität vergleichbarer Austausch vorab stattfinden. Wegen der unterschiedlichen Rahmenbedingungen liegt es daher nahe, dass der Gesetzgeber wegen der ohnehin erschwerten Kommunikation zwischen den Mitgliedern des europäischen Betriebsrats bzw. des besonderen Verhandlungsgremiums lediglich ihnen Grenzen für die Durchführung virtueller Sitzungen und Beschlussfassungen setzen wollte.

3. Zweck der Sitzung im Beschlussverfahren

Die Funktion der Sitzung innerhalb des Beschlussverfahrens ist es, den Mitgliedern sowie den anderen teilnahmeberechtigten Interessenvertretern die Gelegenheit zu geben, ihre Meinungen zu äußern, sich gegenseitig anzuhören und über die angesprochenen Themen zu diskutieren, um so zu einem einheitlichen Willen zu gelangen.101 Nur so kann das sich im BetrVG widerspiegelnde Demokratieprinzip hinreichend umgesetzt werden.102 Hierzu ist es primär erforderlich, dass jedes Mitglied die Chance bekommt, gleichermaßen auf den Prozess Einfluss zu nehmen. Jeder bedarf der gleichen Informations- und Argumentationsmöglichkeiten.103 Unter Einbeziehung dieses Zweckes der Sitzung im Beschlussverfahren ist grundsätzlich an ein weiteres Verständnis der Voraussetzung der Anwesenheit zu denken und damit an eine grundsätzliche Zulässigkeit von Videokonferenzen.104

a) Gleichwertige Möglichkeit der Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess

Dies wurde im Hinblick auf die vermeintlich geringere Qualität der Mitwirkungsakte in der Videokonferenz im Vergleich zu Beiträgen auf präsenten Sitzungen von Teilen der Literatur verneint.105 Fehlender direkter Blickkontakt, unterschiedliche Lautstärken, Übertragungsschwierigkeiten und schwer erkennbare Mimik und Gestik stünden einem reibungslosen Sitzungsverlauf, wie er bei den präsenten Sitzungen gewohnt ist, entgegen.106 Ferner wurde auf die Studie „Videoconferencing in the Field: A Heuristic Processing Model“107 aus dem Jahre 2008 verwiesen, welche zu dem Ergebnis kam, dass es bei Videokonferenzen im Vergleich zu sog. Face-to-Face Meetings schwerer fällt, die erlangten Informationen zu verarbeiten und man sich leichter vom Redner selbst als von dessen Argumenten und Inhalten überzeugen lässt.108 Daher sahen einige Stimmen in der Literatur die gleichwertige Grundlage für eine ebenbürtige Kommunikation und damit für eine effektive Diskussion in Gefahr.109

Auch andere Stimmen in der Literatur erkannten, wie wichtig die nonverbale Kommunikation zwischen Menschen ist und wie diese das Gespräch beeinflussen kann.110 Allerdings zogen sie daraus nicht den Schluss, dass die Videokonferenz dahingehend Defizite im Vergleich zur Face-to-Face-Kommunikation aufweist und deshalb abgelehnt werden sollte. Vielmehr sahen sie in der Videokonferenz das einzige „funktionale Äquivalent“ zur präsenten Sitzung und durch die „virtuelle und auditive Wahrnehmbarkeit“ den Zweck des Anwesenheitserfordernisses als erfüllt an.111 Man sitze wie bei einer „echten Sitzung“ zusammen.112 Es seien alle Mitglieder gleichermaßen aktiv bei der Sitzung dabei, könnten ihre Meinungen kundtun und die anderen könnten wie bei einer präsenten Sitzung unmittelbar darauf reagieren und mitdiskutieren.113 Folglich stünde eine Videokonferenz einer präsenten Sitzung in nichts nach.

Selbst wenn die Möglichkeiten der Kommunikation bei einer Videokonferenz beschränkter sind als in der analogen Welt, so läge es dann vielmehr an dem Moderator des Treffens, die Defizite auszubalancieren und jeden zu Wort kommen zu lassen.114 Dies war auch das Ergebnis der zuvor benannten Studie. Die verantwortliche Professorin und der verantwortliche Professor empfahlen basierend auf den erzielten Ergebnissen, sich an gewisse Regeln zu halten und dadurch die Nutzung der neuen Medien und den Ablauf der Sitzung entsprechend ihrer Defizite bezüglich der Kommunikation anzupassen.115 Die Schlussfolgerung, die sie aus der Studie zogen, war somit nicht, dass die Besonderheiten der Videokonferenz die Entscheidungen in Sitzungen generell beeinträchtigen, sondern nur dann die Kommunikation beeinträchtigen, wenn man sein Sitzungsverhalten nicht entsprechend anpassen würde.116 Folglich ist die Videokonferenz, wenn man das Verfahren an die Gegebenheiten einer virtuellen Sitzung anpasst, mit einer gleichwertigen, unmittelbaren Meinungsbildung und damit mit den Zwecken der Sitzung vereinbar.

b) Informeller Austausch und Nebengespräche

Wiederum wurde gegen die Videokonferenz angeführt, dass ein informeller Austausch von Meinungen im Rahmen einer Videokonferenz nicht stattfinden könne und dadurch die Meinungsbildung beeinträchtigt würde.117 Dabei wurde teilweise davon ausgegangen, dass sich mehrere Personen in einem Konferenzraum aufhalten, wodurch ein Gespräch mit Teilnehmenden in anderen Räumen ohne Kenntnisnahme der Personen, die sich im gleichen Raum aufhalten, sehr schwer bis unmöglich sei.118

Des Weiteren soll die Weitergabe vertraulicher Informationen unmöglich sein.119 Es fehle an einem Austausch in kleinerem Kreis durch Nebengespräche unter vier oder sechs Augen sowie an leisen Nachbargesprächen.120 Hinzu trete zudem bei einer Videokonferenz die größere Hemmschwelle, vor dem gesamten Betriebsrat von seinem eigenen Standpunkt abzuweichen.121 Zudem sei es für den Betriebsratsvorsitzenden nur bei einem Treffen vor Ort möglich, die tatsächliche Präsenz und damit die Beschlussfähigkeit der Mitglieder zu überprüfen.122 Deshalb könne er nur bei Präsenzsitzungen seiner Aufgabe als Sitzungsleiter ordnungsgemäß nachkommen.123

Details

Seiten
500
Jahr
2023
ISBN (PDF)
9783631910870
ISBN (ePUB)
9783631910887
ISBN (Hardcover)
9783631910849
DOI
10.3726/b21332
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2023 (November)
Schlagworte
Virtuelle Beschlussfassung Hybrid-Sitzung Videokonferenz Telefonkonferenz Betriebsrat Einigungsstelle Wirtschaftsausschuss Europäischer Betriebsrat SE-Betriebsrat Sprecherausschuss Personalvertretung Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2023. 500 S.

Biographische Angaben

Merle Wilm (Autor:in)

Merle Wilm studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Im Anschluss war sie dort als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht tätig, wo sie auch promovierte.

Zurück

Titel: Virtuelle Beschlussfassung im Betriebsverfassungsrecht