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Planverfahren bei Kleininsolvenzen

von Catharina Wrede (Autor:in)
©2024 Dissertation 286 Seiten

Zusammenfassung

In den vergangenen Jahren rückte vermehrt die Bewältigung von Insolvenzen mittels eines Plans in den Fokus des Gesetzgebers. Angestoßen durch die am 1.7.2014 in Kraft getretene Gesetzesänderung zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte stehen im Fokus dieses Buchs diejenigen Planverfahren, die Verbrauchern offenstehen. Hierbei handelt es sich um das außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren und das Insolvenzplanverfahren. Bereits die Vielzahl an Möglichkeiten verdeutlicht, wie essentiell es für den Schuldner ist, frühzeitig ein bestimmtes Verfahren anzustreben und vorzubereiten. Dies nicht zuletzt, um die Gläubiger an einer Planlösung interessiert zu halten. Die Autorin liefert eine systematische Untersuchung der einzelnen Planverfahren mit besonderem Blick auf deren Anwendung im Fall der Insolvenz eines Verbrauchers wie auch Kleinunternehmers. Aufbauend hierauf werden die Vorzüge sowie Nachteile der Verfahren für diese beiden Schuldnergruppen umfassend analysiert.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Kapitel: Gang und Eingrenzung der Untersuchung
  • A. Einleitung
  • B. Gesetzgeberische Ansätze zur Ausweitung von Planlösungen insbesondere bei Kleininsolvenzen
  • C. Begriffsbestimmungen
  • D. In die Untersuchung einbezogene Personengruppen
  • I. Definition und Abgrenzung des Verbraucherbegriffs der InsO
  • 1. Keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
  • a) Keine aktuelle wirtschaftliche Tätigkeit, § 304 Abs. 1 S. 1 InsO
  • b) Frühere selbständige Tätigkeit, § 304 Abs. 1 S. 2 InsO
  • 2. Zurechnung selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit
  • II. Der Begriff des Kleingewerbetreibenden
  • 2. Kapitel: Zielsetzungen von Plänen in Kleininsolvenzen
  • A. Ziele der Schuldenbereinigungsplanverfahren
  • B. Ziele und Planarten der Unternehmensinsolvenz
  • I. Planziele der Unternehmensinsolvenz
  • II. Planarten der Unternehmensinsolvenz
  • 1. Fortführungs- und Sanierungspläne
  • 2. Übertragungspläne
  • 3. Liquidationspläne
  • 4. Verfahrensleitende und verfahrensbegleitende Pläne
  • III. Der „prepackaged plan“ oder auch zum Restrukturierungsplan nach dem StaRUG
  • C. Ziele in der Insolvenz eines Verbrauchers
  • I. Entwicklung von Planarten aus den Planzielen
  • II. Die Befreiung von Schulden als Ziel des Schuldners
  • III. Gläubigerziele
  • D. Planarten in Verbraucherinsolvenzverfahren
  • I. Drittzuschuss als Plangrundlage
  • II. Abkehr vom Begriff der Restschuldbefreiung
  • III. Verständnis der „Schuldenregulierungspläne“ in der 
Literatur
  • IV. Schuldbefreiende Vermögensverwertungspläne
  • V. Schuldbefreiende Vermögensregulierungspläne
  • 1. Die „Sanierung“ eines Verbrauchers als „Vermögensregulierung“
  • 2. Aussicht für Vermögensregulierungspläne
  • VI. Verfahrensbegleitende Pläne
  • VII. Lenkungspläne
  • VIII. Der „prepackaged plan“ des 
Verbraucherinsolvenzverfahrens
  • IX. Übertragbarkeit der Planarten auf 
Schuldenbereinigungspläne
  • E. Planziele der übrigen Personen in Privatinsolvenzverfahren
  • 3. Kapitel: Der außergerichtliche Einigungsversuch
  • A. Einführung
  • B. Inhaltliche Ausgestaltung des Einigungsversuchs
  • C. Ernsthaftigkeit des Einigungsversuchs
  • D. Zustandekommen und Wirkungen
  • E. Persönliche Beratung und eingehende Prüfung
  • I. Inanspruchnahme und Zweck der Beratung
  • II. Normative Entstehungsgeschichte
  • III. Persönliche Beratung
  • 1. Grundlagen
  • 2. Kontakt zwischen Schuldnerberater und Schuldner
  • 3. Gruppenberatung
  • 4. Delegation der beratenden Tätigkeit
  • IV. Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • V. Kein Erfordernis aktiver Verhandlungsführung
  • VI. Gerichtlicher Prüfungsmaßstab
  • F. Kosten
  • I. Höhe der Kosten
  • II. Kostenübernahme
  • 1. Kosten der öffentlichen Stelle
  • 2. Kosten der geeigneten Person
  • a) Anwendbarkeit des BerHG, § 1 Abs. 1 BerHG
  • b) Grundsatz der Subsidiarität nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG
  • c) Einfluss von Dritten auf die Kostentragung
  • G. Abgebrochene Reformvorhaben
  • I. Einführung
  • II. Zustimmungsersetzungsverfahren
  • III. Fakultativ ausgestalteter Einigungsversuch
  • H. Der außergerichtliche Einigungsversuch – keine bloße Formsache
  • 4. Kapitel: Der gerichtliche Einigungsversuch
  • A. Überblick über das Verfahren des gerichtlichen Einigungsversuchs
  • I. Entscheidung über die Durchführung
  • II. Verfahren nach positiver Entscheidung über die Durchführung
  • III. Gläubigerreaktionen und Verfahrensabschluss
  • B. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren als Perspektive in der Privatinsolvenz
  • I. Vergleichsrechnung
  • 1. Quote aus Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren
  • a) Regelverfahren
  • aa) Restschuldbefreiung nach dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
  • bb) Restschuldbefreiung nach dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
  • b) Kein Restschuldbefreiungsverfahren
  • 2. Quote und Ermittlung der Verfahrenskosten
  • 3. Gegenüberstellung
  • II. Planänderungen
  • III. Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans, §§ 307–309 InsO
  • 1. Annahme des Schuldenbereinigungsplans beruhend auf der gesetzlichen Fiktion des § 308 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 2. Die Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO
  • a) Zweck
  • b) Antragserfordernis
  • c) Kopf- und Summenmehrheit
  • aa) Kopfmehrheit
  • bb) Summenmehrheit
  • d) Ausschluss der Zustimmungsersetzung
  • aa) Unangemessene Beteiligung, § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO
  • bb) Wirtschaftliche Schlechterstellung, § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO
  • (1) Vergleichsrechnung
  • (2) Besondere Berücksichtigung einzelner Gläubiger
  • (3) Besondere Bedeutung der Zahlungssicherheit
  • (4) Vermutung des § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 2 InsO
  • cc) Bedeutung der Kriterien der Zustimmungsersetzung
  • e) Bestrittene Forderungen, § 309 Abs. 3 InsO
  • f) Verfahren
  • IV. Annahme des Schuldenbereinigungsplans
  • V. Anpassungsklauseln
  • VI. Folgen der Nichtbeachtung des Plans für erlassene Forderungen
  • VII. Wirkungen des Plans
  • 1. Wesen des Schuldenbereinigungsplans
  • 2. Berücksichtigte und nicht berücksichtigte informierte Gläubiger
  • 3. Nicht berücksichtigte, nicht informierte Gläubiger
  • 4. Auswirkung auf Sicherheiten
  • VIII. (Un-) Wirksamkeit des Schuldenbereinigungsplans
  • C. Der Nullplan
  • I. Begriffsbestimmungen
  • II. Zulässigkeit von Nullplänen bei der Verfahrenseinleitung
  • 1. Argumente gegen die Zulässigkeit eines Nullplans
  • 2. Argumente für die Zulässigkeit eines Nullplans
  • 3. Vermittelnde Ansicht
  • 4. Stellungnahme
  • III. Ersetzung der Zustimmung nach § 309 InsO
  • 1. Argumente für die Ersetzung der Zustimmung
  • 2. Argumente gegen die Ersetzung der Zustimmung
  • 3. Stellungnahme
  • D. Stärken und Schwächen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens
  • 5. Kapitel: Der Insolvenzplan
  • A. Erweiterung des Anwendungsbereichs des Insolvenzplans
  • B. Begleitung eines Verbrauchers durch 
Schuldnerberatungsstellen
  • C. Planvorbereitung
  • I. Überblick über die Planvorbereitung bei 
Unternehmensinsolvenzen
  • II. Planvorbereitung in Verbraucherinsolvenzen
  • 1. Ausgangslage
  • 2. Kontakt zu Gläubigern
  • 3. Kontakt zum Gericht
  • III. Planvorbereitung bei Kleingewerbetreibenden
  • 1. Ausgangssituation
  • 2. Vorbereitung des Insolvenzplans
  • 3. Kommunikation, Transparenz und Akzeptanz
  • D. Aufbau eines Insolvenzplans
  • I. Hilfestellungen bei der Erstellung von Insolvenzplänen unter besonderer Betrachtung der nicht verbindlichen Standards des IDW
  • 1. Keine allgemeine Bindungswirkung der IDW Standards
  • 2. Chancen der (teilweisen) Beachtung der IDW Standards
  • 3. IDW S 2
  • 4. IDW S 6
  • 5. Zwischenergebnis
  • 6. Plädoyer für die Erstellung eines einheitlichen Leitfadens
  • II. Einleitung des Insolvenzplans: Ziele und Ergebnis
  • III. Darstellender Teil
  • 1. Verhältnis zwischen darstellendem und gestaltendem Teil
  • 2. Darstellender Teil in Verbraucherverfahren
  • a) Allgemeine Anforderungen
  • b) Der darstellende Teil als Vertrauensbasis
  • c) Begründungsbeibringung und -tiefe
  • d) Die einzelnen Inhalte des darstellenden Teils
  • aa) Persönliche Verhältnisse
  • bb) Wirtschaftliche Verhältnisse
  • cc) Versagungsgrund aus § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie weitere Versagungsgründe
  • dd) Hinweis auf eine Sperrfrist
  • ee) Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen und der Gruppenbildung
  • ff) Scheiternsanalyse und geplante künftige Entwicklung
  • gg) Vergleichsrechnung
  • (1) Grundlagen einer Vergleichsrechnung
  • (2) Die doppelte Vermutungsregelung des § 245a InsO
  • (a) Zu dem Meinungsstand vor der Einführung des § 245a InsO
  • (b) Die Vermutungsregelungen des § 245a S. 1 und 2 InsO
  • hh) Sonstige Angaben
  • ii) Zwischenergebnis
  • 3. Besonderheiten des darstellenden Teils in Kleinunternehmerinsolvenzen
  • a) Besondere betriebliche Angaben
  • b) Personenbezogene Angaben
  • IV. Gestaltender Teil
  • 1. Allgemeine Anforderungen
  • 2. Maßnahmen infolge einer Scheiternsanalyse
  • a) Zulässigkeit von Langzeitmaßnahmen
  • b) Beispielhafte Einzelfallbetrachtungen
  • 3. Gruppenbildung
  • a) Allgemeines
  • b) Zwingende Gruppen
  • c) Fakultative Gruppen
  • aa) Gegebener Gestaltungsspielraum
  • bb) Einschränkungen des Gestaltungsspielraums
  • d) Besonderheiten der Gruppenbildung in Verbraucherinsolvenzverfahren
  • 4. Nachzügler
  • a) Wirkung des Insolvenzplans für Nachzügler, § 254b InsO
  • b) Unzulässigkeit einer Gruppe der „Nachzügler“
  • c) Ausschluss- und Hemmungsklauseln
  • aa) Unzulässige Ausschlussklauseln
  • bb) Unzulässigkeit einer Ausschlussklausel mit Wiedereinsetzungsmöglichkeit
  • cc) Zulässige Hemmungsklauseln
  • dd) Herleitung der Termini
  • d) Gesetzlich vorgesehene Schutzmechanismen
  • aa) Besonderer Vollstreckungsschutz, § 259a InsO
  • bb) Besondere Verjährungsfrist, § 259b InsO
  • cc) Eingeschränkte Gültigkeit des § 229 S. 3 InsO
  • e) Schutz durch Planverpflichtung zur Bildung von Rückstellungen
  • f) Zwischenergebnis
  • 5. Bestrittene Forderungen
  • 6. Das Verhältnis zwischen Insolvenzplan- und Restschuldbefreiungsverfahren
  • a) Rechtliche Einordnung
  • b) Auswirkungen von Versagungsanträgen auf die inhaltliche Ausgestaltung von Insolvenzplänen
  • 7. Gläubiger mit Forderungen nach § 302 InsO
  • a) Der einen Restschuldbefreiungsantrag stellende Schuldner
  • b) Der mutwillig keinen Restschuldbefreiungsantrag stellende Schuldner
  • aa) Einführung in die Problemstellung
  • bb) Konsequenzen für den schuldbefreienden Insolvenzplan
  • (1) Abgrenzung verfahrensbegleitender Insolvenzplan und schuldbefreiender Insolvenzplan
  • (2) Kein fiktiv gestellter Restschuldbefreiungsantrag
  • (3) Konsequenzen für den benachteiligten Gläubiger
  • c) Der absichtslos keinen Restschuldbefreiungsantrag stellende Schuldner
  • 8. Zahlungen und Gegenleistung
  • 9. Keine Planregelung der Insolvenzverwaltervergütung
  • 10. Sonstige Inhalte des gestaltenden Teils
  • 11. Planüberwachung
  • a) Ziele der Planüberwachung
  • b) Die Planüberwachung als Lenkungs- und Hilfsinstrument in Verbraucherinsolvenzen
  • aa) Ziele der Planüberwachung in Verbraucherinsolvenzplänen
  • bb) Modifikation des Normzwecks des § 263 InsO
  • cc) Anwendungsbereich der Zustimmung nach § 263 InsO
  • dd) Neue Möglichkeiten der Zustimmung nach § 263 InsO
  • c) Zuständigkeit, Aufhebung und Kosten
  • d) Alternativkonzept
  • V. Plananlagen
  • 1. Anwendbarkeit des § 229 InsO
  • 2. Weitere Anlagen nach § 230 InsO
  • E. Ablauf des Insolvenzplanverfahrens
  • I. Planinitiative
  • 1. Planinitiative durch den Schuldner oder Insolvenzverwalter
  • 2. Planinitiative des Sachwalters bei Kleinunternehmerinsolvenzen
  • II. Gerichtliche Vorprüfung gemäß § 231 InsO
  • 1. Aufgabe und Verfahren der Zurückweisungsentscheidung
  • 2. Keine Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes
  • 3. Zurückweisung nach § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO
  • a) Grundlagen
  • b) Prüfungstiefe in Verbraucher- und Kleinunternehmerinsolvenzen
  • c) Prüfungsumfang – Besonderheiten der Verbraucherverfahren
  • d) Prüfungsinhalte
  • aa) Reine Vorlagerechte
  • bb) Keine Prüfung der Beachtung der Mitwirkungsrechte
  • cc) Prüfung des Planinhalts
  • (1) Prüfungsbereich in Verbraucher- und Kleinunternehmerverfahren
  • (2) Die Vergleichsrechnung
  • 4. Zurückweisung nach § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 InsO
  • a) Grundlagen
  • b) Prüfungsumfang
  • c) Offensichtlich aussichtslose oder nicht bestätigbare Pläne, § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO
  • d) Nichterfüllbare Pläne, § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InsO
  • 5. Zurückweisung nach § 231 Abs. 2 InsO und Beschwerde gemäß § 231 Abs. 3 InsO
  • 6. Zusammenfassung: Vorprüfung in Verbraucherinsolvenzverfahren
  • 7. Weiterleitung zur Stellungnahme
  • III. Gesetzliche Verfahrenserleichterung
  • IV. Annahme und Bestätigung des Insolvenzplans
  • 1. Termine, insbesondere Erörterungs- und Abstimmungstermin
  • a) Kombination der Termine
  • b) Der Erörterungstermin
  • c) Der Abstimmungstermin
  • 2. Erforderliche Mehrheiten und Obstruktionsverbot
  • a) Die Mehrheit gemäß § 244 InsO
  • b) Obstruktionsverbot, § 245 InsO
  • c) Zustimmung des Schuldners, § 247 InsO
  • d) Stimmbindungsverträge
  • aa) Effizienz der Stimmbindung
  • bb) Zulässigkeit des Stimmbindungsvertrags im Insolvenzrecht
  • (1) Unzulässige Stimmbindungen
  • (2) Zulässige Stimmbindungen
  • 3. Gerichtliche Bestätigung, § 248 InsO
  • a) Bestätigungsverfahren
  • b) Versagung bei Nichteintritt einer Bedingung, § 249 InsO
  • c) Versagung wegen eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften, § 250 InsO
  • d) Versagung aus Belangen des Minderheitenschutzes gem. § 251 InsO
  • 4. Rechtsmittel, § 253 InsO
  • V. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • 1. Aufhebungsbeschluss
  • 2. Probleme fehlender langfristiger Verfahrenskostenstundung
  • a) Verbraucher
  • b) Kleingewerbetreibende
  • F. Wirkungen des bestätigten Insolvenzplans, §§ 254 ff. InsO
  • 6. Kapitel: Das Verfahren nach § 213 InsO
  • A. Einvernehmliche Einstellung nach § 213 InsO als konsensuales Verfahren
  • B. Einstellung nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß § 213 Abs. 1 InsO
  • C. Einstellung vor Ablauf der Anmeldefrist gemäß § 213 Abs. 2 InsO
  • D. Wirkungen der Einstellung nach § 213 InsO
  • E. Die Einstellung nach § 213 InsO als Perspektive in der Privatinsolvenz
  • I. Antrag des Schuldners
  • II. Verfahrensbegleitung
  • III. Ersetzung der Zustimmung opponierender Gläubiger
  • 1. Anwendungsbereich der Zustimmungsersetzung
  • 2. Reichweite des Ermessens in § 213 Abs. 1 S. 2 InsO
  • a) Allgemeines Ermessen
  • b) Abwägungskriterien der Ermessensentscheidung nach § 213 Abs. 1 S. 2 InsO
  • c) Konkrete Ausübung des Ermessens in den Fallgruppen des § 213 Abs. 1 S. 2 InsO
  • 3. Zustimmungsersetzung bei Verbraucherinsolvenzen
  • 4. Behandlung von Nachzüglern
  • IV. Weiteres Verfahren
  • V. Wirkungen und Rechtsmittel
  • VI. Gläubigergleichbehandlung und Transparenz
  • VII. Die Einstellung gemäß § 213 InsO in Kleininsolvenzen
  • 1. Besonderheiten in Verbraucherinsolvenzverfahren
  • 2. Besonderheiten für selbständig Tätige
  • VIII. Vergleich der Planverfahren mit der einvernehmlichen Einstellung nach § 213 InsO
  • 1. Verhandlungsbereitschaft beruht nicht zwingend auf Freiwilligkeit
  • 2. Erfolg einer Einstellung nach § 213 InsO
  • 7. Kapitel: Abwägung zwischen den Verfahren
  • A. Einbeziehung von Verbrauchern und Kleinunternehmern in Planverfahren
  • I. Notwendigkeit einer Gegenleistung
  • II. Anwendbare Verfahren
  • III. Plädoyer für ein „Wahlrecht“ des Schuldners zwischen gerichtlichem Schuldenbereinigungsplanverfahren und Insolvenzplanverfahren
  • 1. Problemaufriss und Lösungsvorschlag
  • 2. Regelungsvorschlag
  • IV. Zwischen Angleichung und Sonderregelungen
  • 1. Problemaufriss
  • 2. Beispiele
  • 3. Kritik
  • B. Entscheidung für eine Verfahrensart in Verbraucherinsolvenzverfahren
  • I. Außergerichtlicher und gerichtlicher Einigungsversuch als Gesamtkonzept
  • 1. Bisher geltendes Gesamtkonzept zur konsensualen Einigung
  • 2. Keine lückenlose Eingliederung des Insolvenzplans
  • II. Vergleich des Insolvenzplans mit den Schuldenbereinigungsplänen
  • 1. Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und damit zusammenhängender Eintrag bei Wirtschaftsauskunfteien
  • a) Hintergrund
  • b) Unzulässigkeit der Speicherung von Daten durch Wirtschaftsauskunfteien über sechs Monate hinaus
  • aa) Beurteilung ausschließlich anhand der Grundsätze der DS-GVO
  • bb) Zu den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO
  • (1) Berechtigtes Eigen- oder Fremdinteresse der Wirtschaftsauskunfteien
  • (2) Zur Erforderlichkeit der Verarbeitung insolvenzbezogener Daten
  • (3) Angemessenheit der Verarbeitung insolvenzbezogener Daten
  • (4) Zur Dauer der Speicherung
  • 2. Ablauf der Verfahren
  • a) Kriterien der Entscheidung über die Durchführung der Verfahren
  • b) Neutrale Person
  • c) Die Problematik aktiven Handelns in Kleininsolvenzverfahren
  • d) Das Abstimmungsverfahren und widersprechende Gläubiger
  • aa) Eingeschränkte Stimmmachtverschiebung im Insolvenzplanverfahren
  • bb) Kein direkter Einfluss der Höhe der Forderung
  • cc) Widersprechende Gläubiger
  • (1) Annahmevoraussetzungen
  • (2) Zustimmungsersetzung
  • (3) Verfahrensvorteile beim Umgang mit widersprechenden Gläubigern
  • e) Fristenregiment
  • 3. Vor- und Nachteile gerichtlicher Einwirkung auf den Planinhalt
  • 4. Wirkung
  • a) Allgemeine Wirkungen erfolgreicher Planlösungen
  • b) Wirkungen gegenüber besonderen Gläubigern
  • aa) Einbeziehung von § 302 InsO-Gläubigern
  • bb) Nachzügler
  • 5. Verfahrensrechtliche Absicherungen
  • 6. Verfahrenshilfen
  • 7. Kosten
  • a) Verfahrenskosten
  • b) Aufwendungen der Gläubiger
  • 8. Gesamtbewertung
  • a) Abhängigkeit zwischen Wirkungen und Initiative
  • b) Eigenständigkeit des außergerichtlichen Einigungsversuchs
  • c) Abwägung zwischen gerichtlichem Schuldenbereinigungsplan und Insolvenzplan
  • d) Konzeptionelle Vorteile des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens
  • III. Das Verhältnis zwischen Insolvenzplan und Restschuldbefreiung
  • 8. Kapitel: Aufgaben und Aussicht des Insolvenzplanverfahrens in Kleinverfahren
  • A. Aussicht des Insolvenzplans
  • B. Aufgaben des Insolvenzplans – die Nischen
  • I. Unübersichtliche Forderungsverhältnisse
  • II. Erhalt der beruflichen Zulassung und des Gewerbes
  • III. Teilinsolvenzplan mit dem Ziel der Schuldbefreiung
  • 1. Konzeption als verfahrensleitender Insolvenzplan?
  • 2. Notwendigkeit der eigenständigen Regelung der Rechtsfolgen im Insolvenzplan
  • 3. Der Insolvenzplan mit dem Ziel der Schuldbefreiung
  • IV. Der Insolvenzplan als Lenkungsinstrument
  • C. Ausblick
  • I. In Verbraucherinsolvenzverfahren
  • II. In Kleinunternehmerinsolvenzverfahren
  • 1. Gleichbehandlung von Verbrauchern und Kleinunternehmern im Insolvenzplanverfahren
  • 2. Zugang zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren auch für Kleinunternehmer
  • Literaturverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis

1. Kapitel: Gang und Eingrenzung der Untersuchung

A. Einleitung

Pläne eröffnen den Verfahrensbeteiligten einer Insolvenz „eine Option auf Privatisierung der Insolvenzabwicklung“.1 Durch eine konsensuale Einigung kann von inhaltlichen oder verfahrensrechtlichen Vorgaben des Insolvenzrechts abgewichen werden. Die Reichweite und den Umfang, in dem anderweitige Regelungen getroffen werden, bestimmen die Beteiligten dabei weitgehend autonom.

Aufgrund der wirtschaftlichen Vorteile, wohl aber auch um gerichtliche Ressourcen zu sparen, rückt das Konzept einer durch die Parteien geplanten Insolvenzabwicklung vermehrt in den Fokus sowohl des deutschen als auch des europäischen Gesetzgebers. Der deutsche Gesetzgeber erweiterte das Insolvenzplanverfahren für Unternehmer mittels des 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)2 und eröffnete mit der am 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte3 auch für Verbraucher den Anwendungsbereich des Insolvenzplans, indem die Ausschlussvorschrift des § 312 InsO abgeschafft wurde. Der europäische Gesetzgeber verfolgte den Ansatz einer konsensualen Abwendung der Insolvenz mit seiner am 16.07.2019 in Kraft getretenen Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen der Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (Restrukturierungsrichtlinie)4. Um die Vorgaben dieser Richtlinie umzusetzen, verabschiedete der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des am 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) unter anderem das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG).

Im Fokus der folgenden Betrachtungen stehen – angeregt durch die am 01.07.2014 in Kraft getretene Gesetzesänderung zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte – die Planverfahren, die Verbrauchern offenstehen, um ihre Insolvenz auf konsensualem Wege abzuwickeln. Dies sind namentlich das außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren und das Insolvenzplanverfahren. Alle diese Verfahren zielen darauf ab, mittels eines Plans, der parteiautonom zu verhandelnde Regelungen enthält, die Insolvenz zu vermeiden oder zu bewältigen.

Neben den Planverfahren im engeren Sinn bietet die einvernehmliche Einstellung des Insolvenzverfahrens nach den §§ 213 ff. InsO eine weitere Möglichkeit, die Insolvenz konsensual beizulegen. Aus diesem Grund wird auch hierauf eingegangen, um so schlussendlich alle konsensualen Lösungsmöglichkeiten umfassend betrachten zu können.

Bereits die Anzahl der Möglichkeiten verdeutlicht, wie wichtig es für einen Verbraucher künftig sein wird, von vornherein ein bestimmtes Planverfahren zu favorisieren und dieses spezifisch vorzubereiten. Ob die einzelnen Planverfahren hierbei gleichermaßen den Schuldner- bzw. Gläubigerbelangen Rechnung tragen, wird Gegenstand dieser Untersuchung sein. Dabei ist zu untersuchen, in welchen Situationen ein Verbraucher mit welchem Planverfahren seine Motivationen bestmöglich verfolgen kann. Zugleich werden Hürden aufgezeigt, die Schuldner sowie Gläubiger bei den jeweiligen Verfahren beachten müssen. Aufgrund der Aktualität werden dabei das Insolvenzplanverfahren sowie die damit dem Verbraucherschuldner neu eröffneten Möglichkeiten im Mittelpunkt der Betrachtung stehen.

Außerdem werden die Möglichkeiten konsensualer Insolvenzbeilegung für Kleinunternehmer betrachtet. Deren Insolvenzverfahren zeichnen sich typischerweise durch überschaubare Vermögensverhältnisse aus, die denen in Verbrauchersachen ähneln.5 In der Insolvenz des Kleinunternehmers – einem Regelinsolvenzverfahren – ist ausschließlich das Insolvenzplanverfahren anwendbar. Folglich werden diesen im Vergleich zu Verbrauchern unterschiedliche Möglichkeiten der konsensualen Einigung eröffnet, obwohl ähnliche Vermögensverhältnisse vorliegen. Die hieraus resultierenden Problemkreise sowie Lösungsmöglichkeiten werden im Folgenden erörtert.

Zu diesem Zweck werden zunächst die einzelnen Verfahren entsprechend ihrer zeitlichen Abfolge im Verfahrensablauf mit ihren jeweiligen Besonderheiten herausgearbeitet (Kapitel 3 bis 6), um abschließend zwischen den Verfahren abzuwägen (Kapitel 7) und ein Fazit mit Ausblick zu ziehen (Kapitel 8). Diesen Teilen werden einleitend insbesondere die mit Planverfahren verbundenen Zielsetzungen der verschiedenen am Verfahren beteiligten Personengruppen vorangestellt (Kapitel 2). Anhand dieser Ziele können zum einen Pläne kategorisiert werden, zum anderen basiert jede Abwägungsentscheidung letztlich auf den von der jeweiligen Personengruppe verfolgten Zielen.

B. Gesetzgeberische Ansätze zur Ausweitung von Planlösungen insbesondere bei Kleininsolvenzen

Deutlich erkennbar ist die Intention des Gesetzgebers, den Beteiligten einer Insolvenz Verfahren bereitzustellen, mittels derer diese gleichsam begrenzt wie abgesichert durch bestimmte verfahrensrechtliche Vorgaben privatautonom die Abwicklung der jeweiligen Insolvenz oder auch nur Teile dieser regeln können. Soweit eingangs bereits sehr pauschal von einer „Privatisierung der Insolvenz“ die Rede war, ist allerdings einschränkend darauf hinzuweisen, dass Gegenstand solcher Einigungen – natürlich – nur dasjenige sein kann, was die Parteien privatautonom herbeiführen und ändern können. Nicht hiervon umfasst sind naturgemäß beispielsweise den Gerichten übertragene Entscheidungen. Daher kann auch die in Verfahren natürlicher Personen sehr bedeutsame Restschuldbefreiung gerade nicht privatautonom vereinbart, sondern nur nach Durchlaufen des regulären Restschuldbefreiungsverfahrens inklusive der Wohlverhaltensphase erreicht werden.6

Ihren Ursprung hat diese Idee im amerikanischen Chapter 11-Verfahren.7 Hieran angelehnt entwickelte der deutsche Gesetzgeber das Insolvenzplanverfahren, das zunächst nur in Regelinsolvenzverfahren anwendbar war. In Verbraucherinsolvenzverfahren nach den §§ 304 ff. InsO hingegen stellte der Gesetzgeber eigene auf dem Prinzip der konsensualen Einigung beruhende Verfahren zur Verfügung, das außergerichtliche und das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren.

Obwohl – oder gerade weil – diese Verfahren zunächst nur mäßig erfolgreich waren, erweitert der Gesetzgeber kontinuierlich die Möglichkeiten konsensualer Beilegung einer Insolvenz. So war der anfänglich befürchtete Ansturm auf das Insolvenzplanverfahren verbunden mit einer übermäßigen Belastung der Gerichte ausgeblieben.8 Aber auch das außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren verzeichneten keine hohen Erfolgszahlen.9 Als Antwort hierauf öffnet der Gesetzgeber das Insolvenzplanverfahren auch für Verbraucher.

Aber auch Unternehmern wurde mit dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ein weiteres Verfahren zur konsensualen Einigung anheimgestellt, diesmal im außergerichtlichen Bereich. Dieses ein Kernelement des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) bildende Gesetz dient der Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie auf nationaler Ebene. So können Schuldner nach dem StaRUG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Restrukturierungsvorhaben anzeigen, woraufhin ggfs. in einem weitgehend dem Insolvenzplanverfahren angenäherten Rahmen in Abstimmung mit den Gläubigern und dem Gericht über die Annahme eines entsprechenden Restrukturierungsplans entschieden wird. Hiervon umfasst ist insbesondere auch die Möglichkeit, den Restrukturierungsplan gegen den Willen einzelner Gläubiger durchzusetzen und hierdurch der sogenannten „Akkordstörer-Problematik“ zu begegnen.10

Hervorzuheben bleibt insoweit, dass nach § 4 StaRUG bei Insolvenz einer natürlichen Person solche Forderungen einer Gestaltung durch den Restrukturierungsplan unzugänglich sind, die in keinem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners stehen. Entsprechend stehen natürlichen Personen nach § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens auch nur zur Verfügung, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Verbrauchern ist der Zugang zu diesem Verfahren damit gänzlich verschlossen. Aber auch im Fall der Insolvenz eines typischen Kleinunternehmers, dessen Vermögensverhältnisse regelmäßig denen eines Verbrauchers gleichen, wird dieses Verfahren aufgrund dieser Begrenzung des Anwendungsbereichs regelmäßig nicht in Betracht zu ziehen sein.

Bereits dieser erste quantitative Überblick legt die Vermutung nahe, dass bei der Einführung neuer und Öffnung bestehender Verfahren der Gesetzgeber in erster Linie die Personengruppen der Verbraucher sowie der Unternehmer vor Augen hatte, während der hier ebenfalls betrachtete „Kleingewerbetreibende“ weitgehend unbeachtet blieb.11

C. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen der folgenden Betrachtungen wird begrifflich zwischen den „Planverfahren“ und den „konsensualen Verfahren“ unterschieden. Die Planverfahren umfassen den außergerichtlichen Einigungsversuch, den gerichtlichen Einigungsversuch und das Insolvenzplanverfahren. Die konsensualen Verfahren beziehen zusätzlich zu den gerade genannten Verfahren die einvernehmliche Einigung nach § 213 InsO.

Wird ausschließlich Bezug auf den außergerichtlichen und gerichtlichen Einigungsversuch genommen, werden diese als „die Schuldenbereinigungsplanverfahren“ bzw. „die Einigungsversuche“ bezeichnet. Hierdurch wird die diesen Planverfahren eigene Intention herausgestellt, ausschließlich in der Insolvenz eines Verbrauchers anwendbar zu sein.

Schließlich wird in der Bearbeitung unterschieden zwischen den Insolvenzverfahren von Verbrauchern und von Kleinunternehmern, wobei letztere auch als Kleingewerbetreibende bezeichnet werden. Gemeinsam bilden diese die „Kleininsolvenzverfahren“ bzw. kurz „Kleinverfahren“.

D. In die Untersuchung einbezogene Personengruppen

I. Definition und Abgrenzung des Verbraucherbegriffs der InsO

Die Betrachtungen werden eingegrenzt auf sogenannte Kleininsolvenzverfahren. Diese sind eine Untergruppe der Privatinsolvenzverfahren. Privatinsolvenzverfahren umfassen ausschließlich Insolvenzverfahren natürlicher Personen.12

Innerhalb der Privatinsolvenzverfahren wird zwischen drei Personengruppen unterschieden: den Verbrauchern, den Kleinunternehmern und den sonstigen selbständig Tätigen.13 Kleininsolvenzverfahren sind die Verfahren von Verbrauchern und Kleinunternehmern.

Die Insolvenzordnung knüpft den persönlichen Anwendungsbereich einzelner Verfahren des Insolvenzrechts an das Merkmal der natürlichen Person, dies gilt beispielsweise für die Regelungen der Kostenstundung und der Restschuldbefreiung.14 In dem für die folgenden Betrachtungen zentralen Bereich der §§ 304 ff. InsO unterteilt das Gesetz die Privatinsolvenzen, indem es die §§ 304 ff. InsO nur für Verbraucher anwendbar erklärt. Die maßgeblichen Abgrenzungskriterien nennt § 304 Abs. 1 InsO. So sind nach dem Wortlaut des § 304 Abs. 1 S. 1 InsO die folgenden Vorschriften anwendbar auf natürliche Personen, die keine wirtschaftliche selbständige Tätigkeit ausüben.15 Nach § 304 Abs. 1 S. 2 InsO werden außerdem Personen einbezogen, die früher eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit ausübten, nunmehr aber überschaubare Vermögensverhältnisse haben und keine gegen sie gerichteten Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Systematisch muss folglich festgestellt werden, welche Insolvenzen natürlicher Personen den Verbraucherinsolvenzen i.S.d. §§ 304 ff. InsO zuzuordnen sind, um die übrigen den sonstigen Privatinsolvenzen zuzuordnen. Nur den Verbrauchern steht der Zugang zu den Schuldenbereinigungsplanverfahren der §§ 304 ff. InsO offen.

1. Keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
a) Keine aktuelle wirtschaftliche Tätigkeit, § 304 Abs. 1 S. 1 InsO

Als Abgrenzungsmerkmal zwischen Verbraucher- und sonstigen Privatinsolvenzen wird die wirtschaftlich selbständige Tätigkeit im Zeitpunkt des Insolvenzantrags herangezogen.16 Übt eine Person bei Antragstellung keine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit aus, unterliegt sie den besonderen Vorschriften der Insolvenzordnung für Verbraucher.17 Verbraucher sind somit typischerweise Arbeitnehmer, Beamte, Künstler, nicht Erwerbstätige, Hausfrauen und -männer oder Personen in der Ausbildung.18

Eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 304 Abs. 1 S. 1 InsO verlangt ein planmäßiges Auftreten am Markt in eigenem Namen, für eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung.19 Hiervon kann auch ein Arbeitnehmer erfasst sein, der eine Nebentätigkeit von ausreichendem Umfang ausübt, eine gelegentliche Nebentätigkeit genügt den Anforderungen hingegen nicht.20 Der Verbraucherbegriff der Insolvenzordnung ist damit grundlegend anders gelagert, als etwa der auf die Zweckrichtung des jeweiligen Geschäfts abstellende Begriff des § 13 BGB.21

b) Frühere selbständige Tätigkeit, § 304 Abs. 1 S. 2 InsO

Darüber hinaus umfasst der Anwendungsbereich der Verbraucherinsolvenzen gemäß § 304 Abs. 1 S. 2 InsO natürliche Personen, die früher eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse nunmehr unüberschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Schwierigkeiten können sich bei der Bestimmung des Endes der wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben, da eine Insolvenz unweigerlich mit wirtschaftlichen Schieflagen verknüpft ist.22 Hierbei kann nicht unreflektiert auf das Ende der Kaufmannseigenschaft im Handelsrecht zurückgegriffen werden, das erst nach Beendigung jeglicher Abwicklungstätigkeiten eintritt.23 Verallgemeinert ist die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nach insolvenzrechtlichen Kriterien beendet, sobald keine betrieblichen Geschäfte mehr durchgeführt werden und das Geschäft somit nicht mehr reorganisationsfähig ist.24 Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Betrieb nach § 613a BGB auf einen neuen Unternehmensträger übertragen wurde oder wenn ein Insolvenzverfahren des Unternehmensträgers mangels Masse nach §§ 26, 207 InsO oder nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 211 InsO eingestellt wurde.25 Zur Bestimmung des Endes der betrieblichen Tätigkeit können in etwa die Ausführungen zu § 165 Abs. 1 Nr. 3 SGB III herangezogen werden.26

Als überschaubar gelten Vermögensverhältnisse, wenn weniger als zwanzig Gläubiger vorhanden sind. § 304 Abs. 2 InsO zieht hiermit eine klare Linie, die keinen Spielraum lässt.

Bestehen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen oder Ansprüche, die anlässlich eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind, führt dieser Umstand direkt zu einer Zuordnung zu den sonstigen Privatinsolvenzen.27 Grundlage hierfür ist die starke Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Forderungen. Ihnen zugunsten bestehende Schutzvorschriften sollen nicht durch das besondere Verfahren der §§ 304 ff. InsO umgangen werden.28

2. Zurechnung selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit

Aus systematischen Aspekten sind Gesellschafter ebenso wie Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder zunächst nicht als wirtschaftlich selbständig Tätige einzuordnen, weil die Gesellschaft Träger des Unternehmens ist.29 In bestimmten Konstellationen stehen sie aber so eng mit der Gesellschaft in Verbindung, dass ihnen nach dem Sinn und Zweck des § 304 InsO die Tätigkeit der Gesellschaft zuzurechnen ist. Hierbei ist zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

Bei Personengesellschaften genügt für die Nichterfüllung des Verbraucherbegriffs regelmäßig die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter, sobald der Geschäftsbetrieb aufgenommen wurde.30 Dies wird mit der engen Verknüpfung der Tätigkeit der Gesellschaft mit dem Gesellschafter begründet.31

Bei Kapitalgesellschaften wird die selbständige Tätigkeit an zwei Punkte angeknüpft. Die jeweilige Person muss erstens ein erhebliches wirtschaftliches Risiko tragen und zweitens in die Abwicklung der Geschäfte einbezogen sein.32 In der Literatur herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass ab einer 50-prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keine Verbrauchereigenschaft des Gesellschafters anzunehmen ist.33 Der Gesellschafter ist in diesem Fall wirtschaftlich betrachtet wie bei einer Tätigkeit im eigenen Namen vom Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens betroffen.

Abgrenzungsschwierigkeiten treten auf, wenn eine natürliche Person Kapital aus der Verwendung von Vermögensgegenständen zieht, wie etwa der Vermietung von Wohnungen. Hierbei ist nach der Anzahl der vermieteten Objekte und dem Kapitalfluss zu entscheiden.34

II. Der Begriff des Kleingewerbetreibenden

In der bis 2001 gültigen Fassung des § 304 InsO wurde im Bereich der selbständig tätigen natürlichen Personen zwischen den Kleingewerbetreibenden und den sonstigen selbständig tätigen natürlichen Personen unterschieden. Es sollte sich bei einem Kleingewerbetreibenden um natürliche Personen handeln, die zwar keine Verbraucher i.S.d. § 304 InsO sind, deren Vermögensverhältnisse aber in ihrer Komplexität vergleichbar mit denen von Verbrauchern sind.35 Maßgeblich kam es auf die Anzahl an Gläubigern an, die erheblich den Aufwand eines Planverfahrens beeinflusst, dessen Erfolg von der aktiven Einbeziehung der Gläubiger abhängt. Die durch diese Differenzierung geschaffene Rechtsunsicherheit war einer der Gründe dafür, den Kleingewerbetreibenden aus dem Anwendungsbereich der §§ 304 ff. InsO auszuschließen.36

Mit der Abschaffung der entsprechenden gesetzlichen Regelung hat die Abgrenzung zwischen dem Kleinunternehmer und der sonstigen selbständig tätigen natürlichen Person ihre Bedeutung verloren. Bezüglich der Insolvenzsituation besteht zwischen Verbrauchern und Kleingewerbetreibenden allerdings eine besondere Verknüpfung, da diese ähnliche Vermögensstrukturen aufweisen. Die sich hierdurch ergebenden Spannungen werden Gegenstand der Bearbeitung sein.

Insbesondere wird zu untersuchen sein, ob im Bereich des Insolvenzplans hinsichtlich der Kleingewerbetreibenden ebenfalls auf für Verbraucher vorgeschlagene Auslegungsgrundsätze und Analogien zurückzugreifen ist. Zudem muss grundsätzlich hinterfragt werden, in wie weit vor dem Hintergrund der Öffnung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucher nicht auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Schuldenbereinigungspläne auf Kleinunternehmer sinnvoll wäre.


1 Diese Äußerung Eidenmüllers bezieht sich nur auf den Insolvenzplan MüKo-InsO/Eidenmüller, Vor §§ 217–269 Rn. 1; die Nutzung dieser sehr allgemein gehaltenen „Worthülse“ kritisch durchleuchtend Jaeger/Münch, InsO, Vor §§ 217–269 Rn. 59.

2 BGBl. I 2011, S. 2582.

3 BGBl. I, Nr. 38 vom 18.07.2013.

4 Richtlinie EU 2019/1023.

5 Zur genauen Abgrenzung siehe in diesem Kapitel unter D.

Details

Seiten
286
Jahr
2024
ISBN (PDF)
9783631911266
ISBN (ePUB)
9783631911273
ISBN (Hardcover)
9783631911181
DOI
10.3726/b21348
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2024 (Januar)
Schlagworte
Insolvenzplan gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Verbraucherinsolvenz Kleinunternehmerinsolvenz
Erschienen
Bruxelles, Berlin, Bern, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2024. 286 S.

Biographische Angaben

Catharina Wrede (Autor:in)

Catharina Wrede studierte Rechtswissenschaften in Göttingen und Galway (Irland). Nach Abschluss des Studiums war sie in Göttingen als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Sie arbeitet als Rechtsanwältin in München.

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Titel: Planverfahren bei Kleininsolvenzen