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Der Gemeinschaftsbetrieb

by Kristin Buß (Author)
©2026 Thesis XII, 344 Pages

Summary

Die Bildung von Gemeinschaftsbetrieben hat sich als praxisrelevante und zunehmend verbreitete Gestaltungsform unternehmerischer Zusammenarbeit etabliert. Diese Arbeit widmet sich grundlegenden Rechtsfragen, die den Gemeinschaftsbetrieb selbst sowie seine rechtliche Stellung sowohl im Betriebsverfassungsrecht als auch im Recht der Unternehmensmitbestimmung betreffen. Ein besonderer Fokus liegt auf den Auswirkungen der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit im Hinblick auf die Schwellenwertberechnung und die Ausübung von Wahlrechten. Darüber hinaus wird die Eignung des Gemeinschaftsbetriebs als alternative Gestaltungsform zu klassischen Formen des Fremdpersonaleinsatzes untersucht und die rechtlichen Grenzen der Gestaltung aufgezeigt.

Table Of Contents

  • Abdeckung
  • Titelblatt
  • Urheberrechtsseite
  • Widmung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Kapitel 1 Einleitung und Gang der Untersuchung
  • Kapitel 2 Die Rechtsfigur Gemeinschaftsbetrieb
  • A. Betriebsbegriff und Voraussetzungen des Gemeinschaftsbetriebs
  • I. Betriebsbegriff als Ausgangspunkt
  • II. Der gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen
  • B. Zusammenfassung Kapitel 2
  • Kapitel 3 Gemeinschaftsbetrieb im Betriebsverfassungsrecht
  • A. Betriebsverfassungsrechtliche Gremienstrukturen und Gemeinschaftsbetrieb
  • B. Betriebsrat in der Entstehung des Gemeinschaftsbetriebs
  • C. Errichtung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats
  • I. Zulässigkeit der Errichtung
  • II. Bildung abweichender Organstrukturen durch Tarifvertrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG)
  • III. Rechtsfolgen bei Unzulässigkeit
  • D. Entsendung unternehmensfremder Betriebsratsmitglieder in die Gesamtbetriebsräte
  • I. Entsenderecht in Gesamtbetriebsräte
  • II. Entsendung von Mitgliedern des Gemeinschaftsbetriebs in den Konzernbetriebsrat
  • E. Stimmgewichtung der entsandten Arbeitnehmer aus dem Gemeinschaftsbetrieb
  • F. Zusammenfassung Kapitel 3
  • Kapitel 4 Aufsichtsratsarbeit im Gemeinschaftsbetrieb
  • A. Einleitung
  • B. Schwellenwertberechnung im Gemeinschaftsbetrieb
  • I. Abgrenzung von Unternehmensmitbestimmung zur betrieblichen Mitbestimmung
  • II. Erforderliche Mindestarbeitnehmerzahl
  • III. Berücksichtigung bei der Schwellenwertberechnung
  • IV. Leiharbeitnehmer und Schwellenwertberechnung im Gemeinschaftsbetrieb
  • V. Ergebnis zu Schwellenwerten
  • C. Wahlrecht der Arbeitnehmer im Gemeinschaftsbetrieb
  • I. Kein Gleichlauf von Zählen und Wählen
  • II. Bestehen von Wahlrechten im Gemeinschaftsbetrieb
  • III. Ergebnis zu Wahlrechten
  • D. Fiktiver Gemeinschaftsbetrieb in der Unternehmensmitbestimmung
  • Kapitel 5 Gemeinschaftsbetrieb als Alternative zu anderen Formen des Fremdpersonaleinsatzes
  • A. Gemeinschaftsbetrieb als Alternative zur Arbeitnehmerüberlassung
  • I. Notwendigkeit einer Alternative
  • II. Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Formen des Fremdpersonaleinsatzes
  • III. Gemeinschaftsbetrieb unter Beteiligung einer Personalführungsgesellschaft
  • IV. Rotationsmodell im Gemeinschaftsbetrieb
  • B. Gemeinschaftsbetrieb und Anschlussverbot bei befristeten Arbeitsverträgen
  • I. Arbeitgeberbegriff in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG
  • II. Rechtsmissbrauchskontrolle durch das BAG
  • III. Dem BAG zustimmende instanzgerichtliche Rechtsprechung
  • IV. Kritik an der Rechtsmissbrauchskontrolle
  • V. Teleologisch extensive Auslegung
  • VI. Leitentscheidung des BVerfG zu § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG
  • VII. Teleologisch extensive Auslegung als sachgerechte Lösung
  • C. Zusammenfassung Kapitel 5
  • Kapitel 6 Zusammenfassung der Ergebnisse
  • A. Die Rechtsfigur Gemeinschaftsbetrieb
  • B. Gemeinschaftsbetrieb im Betriebsverfassungsrecht
  • C. Aufsichtsratsarbeit im Gemeinschaftsbetrieb
  • D. Gemeinschaftsbetrieb als Alternative zu anderen Formen des Fremdpersonaleinsatzes
  • Literaturverzeichnis

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2024/2025 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Osnabrück als Dissertation angenommen. Die Disputation fand am 30. Januar 2025 statt.

Ich möchte mich bei allen Personen bedanken, die mich auf diesem Weg begleitet und mir Mut zugesprochen haben.

Mein besonderer Dank gilt dabei meinen Eltern, die mir während der gesamten Zeit unerschütterliche Unterstützung und Vertrauen entgegengebracht haben. Ihr Glaube an mich und meine Fähigkeiten hat maßgeblich zur Vollendung dieser Arbeit beigetragen. Große Dankbarkeit empfinde ich ebenfalls gegenüber meinem Partner, der mir in jeder Phase dieser Arbeit mit Verständnis und liebevoll zur Seite stand. Dies hat mich vor allem durch die herausfordernden Momente getragen.

Gleichermaßen möchte ich mich bei meinem Doktorvater, Prof. Dr. Marcus Bieder, bedanken, der durch seine fachliche Expertise und hilfreichen Anmerkungen einen wertvollen Beitrag zum Gelingen dieser Arbeit geleistet hat. Ferner bedanke ich mich bei Prof. Dr. Christian Reiter für den stets bereichernden fachlichen Austausch sowie die zügige Erstellung des Zweitgutachtens.

Düsseldorf, den 29. Mai 2025

Kristin Buß

Kapitel 1 Einleitung und Gang der Untersuchung

Der Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen ist ein Phänomen der Praxis.1 Mit dessen Anerkennung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung2 und den Gesetzgeber3 haben sich neue Wege für unternehmerische Zusammenarbeit eröffnet und die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs verschiedener Trägerunternehmen hat als Gestaltungsform zunehmend an Popularität gewonnen. Dies ist primär auf die entstehenden Synergieeffekte und die Möglichkeit zur Kosteneinsparung zurückzuführen. Der Gemeinschaftsbetrieb eignet sich insbesondere für die Zusammenarbeit von Unternehmen bei gemeinsamen Projekten, bei Unternehmensaufspaltungen, sowie bei der Erfüllung bestimmter Arbeitsaufgaben für mehrere Unternehmen in einem Konzern.4

Der Gemeinschaftsbetrieb ist indes nicht nur als Chance, sondern auch als Risiko zu begreifen, welches sich aus der Vielzahl von – teilweise ungeklärten – Rechtsfragen ergibt, die mit der Existenz eines Gemeinschaftsbetriebs einhergehen. Derartige Unsicherheiten lassen sich darauf zurückführen, dass sich der Gemeinschaftsbetrieb im Spannungsfeld zwischen den arbeitsrechtlichen Grundbegriffen Betrieb und Unternehmen bewegt, über deren Inhalt im Detail ebenso wenig Klarheit herrscht.5

Diese Arbeit widmet sich der Klärung grundlegender Rechtsfragen, die den Gemeinschaftsbetrieb selbst und dessen Rechtsstellung sowohl im Betriebsverfassungsrecht als auch im Recht der Unternehmensmitbestimmung betreffen. Ferner soll auf den gemeinsamen Betrieb als Gestaltungsform eingegangen werden.

Eine gesetzliche Definition des Gemeinschaftsbetriebs fehlt. Durch die Rechtsprechung und Literatur wurden in der Vergangenheit verschiedene Voraussetzungen herausgearbeitet. Diese werden dargestellt und auf ihre Relevanz untersucht. Weiterhin soll in dieser Arbeit erläutert werden, ob die Errichtung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats möglich ist und ob unternehmensfremde Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens entsandt werden dürfen.

Im Bereich der Unternehmensmitbestimmung wird auf das Vorgehen bei der Schwellenwertberechnung im Gemeinschaftsbetrieb eingegangen. Ebenso wird untersucht, ob und bei welchen Trägerunternehmen den im gemeinsamen Betrieb tätigen Arbeitnehmern Wahlrechte zustehen.

Zuletzt wird auf den Gemeinschaftsbetrieb als alternative Gestaltungform zu anderen Formen des Fremdpersonaleinsatzes eingegangen und es werden Grenzen der Gestaltung aufgezeigt. Hierbei wird unter anderem auf die Möglichkeit der Beteiligung einer Personalführungsgesellschaft am gemeinsamen Betrieb eingegangen und die Möglichkeit der Rotation von Arbeitnehmern gewürdigt.

Kapitel 2 Die Rechtsfigur Gemeinschaftsbetrieb

A. Betriebsbegriff und Voraussetzungen des Gemeinschaftsbetriebs

In einem ersten Schritt gilt es festzustellen, was einen Gemeinschaftsbetrieb6 im Einzelnen ausmacht. Mangels klarer gesetzlicher Definition des Gemeinschaftsbetriebsbegriffs7 hat sich ein breites Meinungsspektrum herausgebildet. In erster Linie sollen die Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs dargestellt werden. Die Darstellung dieser Voraussetzungen und der besonderen Strukturen im gemeinsamen Betrieb dienen im weiteren Verlauf der Arbeit dazu, dessen Bedeutung im Betriebsverfassungsrecht und dem Recht der Unternehmensmitbestimmung aufzuzeigen, sowie diesen zu anderen Formen des Fremdpersonaleinsatzes abzugrenzen. Um sich der Rechtsfigur Gemeinschaftsbetrieb zu nähern, bedarf es zunächst der Darstellung des Betriebsbegriffs. Ausgehend von diesem sollen die Voraussetzungen des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen herausgearbeitet werden.

I.  Betriebsbegriff als Ausgangspunkt

Der Begriff des Betriebs ist der Ausgangspunkt für die vielfältigen arbeitsrechtlichen Fragen, die den Gemeinschaftsbetriebs erfassen. Schon begrifflich muss es sich bei einem Gemeinschaftsbetrieb um einen Betrieb handeln. Hierfür bedarf es zunächst der Definition des Betriebsbegriffs.8 Der Betriebsbegriff ist zwingend, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG eine abweichende Vertretungsstruktur vereinbart werden darf.9

1. Fehlende Legaldefinition

Der Gesetzgeber hat auf eine Legaldefinition des Betriebs im BetrVG 1972 verzichtet. Auch der Gesetzesentwurf zum BetrVG 1972 enthielt keine näheren Bestimmungen zum Betriebsbegriff. Insofern ist davon auszugehen, dass eine Legaldefinition dem Gesetzgeber aufgrund der von der Wissenschaft ausgearbeiteten und allgemein anerkannten Voraussetzungen des Betriebs von vornherein entbehrlich erschien.10 In den letzten Jahren wurden durch Rechtsprechung und Literatur Merkmale zur Begriffsbestimmung entwickelt.

2. Betriebsbegriff nach herrschender Lehre und Rechtsprechung

Ausgangspunkt für die Entwicklung des Betriebsbegriffs ist die Definition Jacobis11 aus dem Jahr 1927. Nach diesem ist ein Betrieb die Vereinigung von persönlichen, sächlichen und immateriellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines von einem oder mehreren Rechtssubjekten gemeinsam gesetzten technischen Zwecks.12

Im Laufe der Zeit erfuhr der Betriebsbegriff eine Änderung, da die Arbeitnehmer eines Betriebs nicht mit den übrigen Betriebsmitteln gleichgestellt werden können.13 Hueck/Nipperdey14 definieren den Begriff des Betriebs nunmehr als organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe von sächlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Der Zweck des BetrVG, die Ermöglichung einer effektiven Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Arbeitgeber,15 hat dann den einheitlichen Leitungsapparat in den wesentlichen mitbestimmungs und mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten des BetrVG als maßgebliches Merkmal der organisatorischen Einheit in den Vordergrund treten lassen.16 Diese Auffassung gewinnt dadurch normativen Rückhalt, dass der Betrieb im BetrVG als Beteiligungsebene geschaffen worden ist und nach der Kompetenzabgrenzung gemäß § 50 BetrVG der für den Betrieb zuständige Betriebsrat das Primat bei der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligung haben soll.17 Dieses Primat ist aber nur dann gesichert, wenn die betriebskonstituierende Leitungsstelle über die entsprechenden Entscheidungskompetenzen verfügt.18 Der Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsrechts entspricht insofern dem Spiegelbild der möglichst umfassenden Mitwirkungskompetenzen des Betriebsrats.19

Diesem Begriffsverständnis folgt das BAG in ständiger Rechtsprechung. Hiernach stellt ein Betrieb im Sinne des BetrVG eine organisatorische Einheit dar, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.20 Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden.21 Hierbei kommt es in erster Linie auf die Einheit der Organisation und weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an.22

Im Folgenden sollen verschiedene Kriterien auf ihre Relevanz untersucht werden, die von Literatur und Rechtsprechung zur Bestimmung des Vorliegens einer organisatorischen Einheit herangezogen werden.

  1. Einheitlicher arbeitstechnischer Zweck und einheitliche technische Leitung

Das Bestehen eines einheitlichen arbeitstechnischen Zwecks entfaltet lediglich Indizwirkung, da es grundsätzlich nicht gegen die Annahme eines Betriebs spricht, wenn in diesem verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden.23 Es ist nicht erforderlich, dass sich die arbeitstechnischen Zwecke berühren.24

Das Vorhandensein einer einheitlichen technischen Leitung ist nicht erforderlich, wenn mehrere arbeitstechnische Zwecke in einem Betrieb verfolgt werden. Ferner wird die einheitliche fachspezifische technische Leitung aufgrund der zunehmenden fachlichen Spezialisierung oftmals nicht mehr möglich sein.25 Werden in einer organisatorischen Einheit mehrere arbeitstechnische Zwecke verfolgt, ist mithin nicht immer eine einheitliche technische Leitung gegeben, sodass diese als zwingendes Kriterium des Betriebsbegriffs ausscheidet.26

  1. Einheitlicher Leitungsapparat

Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird nunmehr hauptsächlich auf das Kriterium des einheitlichen Leitungsapparats abgestellt.27 Entscheidungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten müssen von einer zentralen Stelle aus getroffen werden.28 Es kommt vor allem auf die Selbstständigkeit der Entscheidung in personellen und sozialen Angelegenheiten und weniger auf wirtschaftliche Angelegenheiten an.29 Hergeleitet wird dies aus dem Zweck des BetrVG, welcher in der Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats besteht.30 Der Betriebsrat soll dort eingerichtet werden, wo die Entscheidungen des Arbeitgebers fallen.31 Fehlt es an einem einheitlichen Leitungsapparat, kann die Arbeitsstätte lediglich Teil eines Betriebs, nicht aber selbst ein Betrieb sein.32

  1. Räumlicher Zusammenhang

Die räumliche Verbundenheit kann insofern eine Rolle spielen, als dass es Zweck des Betriebsbegriffs ist, diejenigen Arbeitnehmer einzugrenzen, die gemeinsam einen Betriebsrat wählen können.33 Das ergibt dort Sinn, wo die Arbeitnehmer schon aufgrund ihrer räumlichen Zusammengehörigkeit eine Gemeinschaft bilden.34 Eine räumliche Einheit ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für einen Betrieb.35 Dies zeigt sich an § 4 BetrVG.36 Betriebsteile gelten dann als selbstständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 BetrVG erfüllen und räumlich weit genug entfernt vom Hauptbetrieb liegen. Handelte es sich bei räumlich entfernten Betriebsteilen stets um selbstständige Betriebe, wäre diese Regelung überflüssig.37 Insgesamt kann dem Kriterium der räumlichen Nähe daher nur Indizwirkung beigemessen werden.38

  1. Einheitliche Betriebsgemeinschaft

Das Vorhandensein einer einheitlichen Belegschaft wird durch das BAG nur als Indiz für das Vorliegen eines Betriebs gewertet.39 Auch im Schrifttum herrscht weitestgehend Einigkeit darüber, dass eine einheitliche Betriebsgemeinschaft kein ausschlaggebendes Kriterium darstellen kann.40 Das Entstehen eines Zusammengehörigkeitsgefühls ist lediglich Folge dessen, dass die Belegschaft unter einer einheitlichen Leitung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten steht.41

  1. Einheitlicher Inhaber

Inhaber des Betriebs kann eine natürliche oder juristische Person, sowie eine Personengesamtheit sein.42 Auch die Einheitlichkeit des Betriebsinhabers kann ein Wesensmerkmal des Betriebs darstellen,43 entfaltet jedoch allenfalls Indizwirkung. Dies zeigt sich auch an der Möglichkeit, einen Gemeinschaftsbetrieb unter Beteiligung mehrerer Unternehmen mit verschiedenen Inhabern zu errichten.44

Details

Pages
XII, 344
Publication Year
2026
ISBN (PDF)
9783631941096
ISBN (ePUB)
9783631941102
ISBN (Hardcover)
9783631940976
DOI
10.3726/b23079
Language
German
Publication date
2026 (February)
Keywords
Betriebsverfassungsrecht Unternehmensmitbestimmung Gemeinschaftsbetrieb Arbeitsrecht
Published
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. xii, 344 S.
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Biographical notes

Kristin Buß (Author)

Kristin Buß, geboren 1995 im Münsterland, studierte Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück. Ihr Referendariat absolvierte sie im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm. Sie ist derzeit als Rechtsanwältin in Düsseldorf tätig.

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Title: Der Gemeinschaftsbetrieb