Personenbezogene Zuschlagskriterien
Zulässigkeit und Grenzen im Vergabeverfahren
Summary
Insoweit bestehen seither Rechtsunsicherheiten, insbesondere im Hinblick auf die Europarechtskonformität der nationalen Regelung in § 65 Abs. 5 VgV, deren Wortlaut die Zulassung personenbezogener Zuschlagskriterien im weiteren Sinne erfasst. Diese Arbeit unternimmt den Versuch einer Klärung der Zulässigkeit personenbezogener Zuschlagskriterien im engeren und im weiteren Sinne sowie ihrer materiellen und formellen Grenzen.
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Table Of Contents
- Titelseite
- Titel
- Impressum
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Einleitung
- I. Einführung in die Problematik
- II. Gang der Untersuchung
- Erster Teil: Grundlagen
- A. Rechtsgrundlagen
- B. Begriffsbestimmung
- I. Zuschlagsentscheidung
- 1. Beschaffungsautonomie
- 2. Das wirtschaftlichste Angebot
- a) Monetäre Zuschlagskriterien
- b) Nichtmonetäre Zuschlagskriterien
- II. Personenbezogene Zuschlagskriterien
- 1. Personenbezogene Zuschlagskriterien im engeren Sinne
- 2. Personenbezogene Zuschlagskriterien im weiteren Sinne
- III. Zwischenfazit
- Zweiter Teil: Zulässigkeit und Grenzen personenbezogener Zuschlagskriterien
- C. Zulässigkeit personenbezogener Zuschlagskriterien
- I. Vergabezwecke
- II. Vergabegrundsätze
- 1. Wettbewerbsgrundsatz
- 2. Transparenzgrundsatz
- 3. Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
- 4. Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
- 5. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- a) Legitimer Zweck
- b) Geeignetheit
- c) Erforderlichkeit
- d) Angemessenheit
- e) Zwischenfazit
- 6. Grundsatz der Mittelstandsförderung
- 7. Zwischenfazit
- III. Trennungsgebot
- 1. Herleitung des Trennungsgebots
- a) Europäische Vergaberechtsordnung
- aa) Primärrecht
- bb) Sekundärrecht
- b) Deutsche Vergaberechtsordnung
- 2. Anwendungsbereich
- 3. Regelungsgehalt
- a) Wortlaut
- b) Historie
- c) Systematik
- aa) Personenbezogene Zuschlagskriterien im engeren Sinne
- (1) Europäische Rechtsprechung und Rezeption im Schrifttum
- (2) Nationale Rechtsprechung und Rezeption im Schrifttum
- (3) Bewertung
- bb) Personenbezogene Zuschlagskriterien im weiteren Sinne
- (1) Europäische Rechtsprechung und Rezeption im Schrifttum
- (2) Nationale Rechtsprechung und Rezeption im Schrifttum
- (3) Bewertung
- d) Sinn und Zweck
- e) Zwischenfazit
- 4. Ausnahmen
- a) Mehr an Eignung
- b) Auftragsbezogene Eignung
- c) Mindestvoraussetzungen und Mehreignung
- 5. Abgrenzungsmethoden
- a) Abgrenzung nach Definitionsmerkmalen
- b) Abgrenzung nach Anwendungsweise
- c) Abgrenzung nach Verbrauch
- d) Abgrenzung nach Bezugssubjekt
- e) Abgrenzung nach Schwerpunkt
- aa) Abgrenzung nach Schwerpunkt der Angabenrelevanz
- bb) Abgrenzung nach Schwerpunkt der Zwecksetzung
- (1) Auslegungsgrundlage
- (2) Bezugssubjekt und -objekt
- (3) Auftragsgegenstand
- (4) Intention des Auftraggebers
- (5) Einfluss auf die Leistungsqualität
- (6) Gesamtabwägung
- f) Zwischenfazit
- IV. Doppelverwertungsverbot
- 1. Gesetzlich normiertes Doppelverwertungsverbot
- a) Bezugssubjekt
- b) Bezugsobjekt
- c) Identität
- 2. Allgemeines Doppelverwertungsverbot
- 3. Zwischenfazit
- V. Zwischenfazit
- D. Materielle Grenzen personenbezogener Zuschlagskriterien
- I. Personenbezogene Zuschlagskriterien im Bereich allgemeiner Auftragsvergabe
- 1. Rechtsnatur
- a) Ausnahme
- b) Systematisierung
- c) Stellungnahme
- 2. Anwendungsbereich
- a) Liefer- und Bauleistungen
- b) Geistig schöpferische Dienstleistungen
- c) Dienstleistungen mit intellektuellem Charakter
- 3. Personalqualität
- a) Bezugssubjekt
- b) Bezugsobjekt
- aa) Organisation
- bb) Qualifikation
- cc) Erfahrung
- 4. Erheblicher Einfluss
- 5. Zwischenfazit
- II. Personenbezogene Zuschlagskriterien im Bereich von Architekten- und Ingenieurleistungen
- 1. Sonderrechtsregime
- 2. Anwendungsbereich
- 3. Leistungswettbewerb
- a) Festsetzung personenbezogener Zuschlagskriterien
- b) Gewichtung personenbezogener Zuschlagskriterien
- 4. Zwischenfazit
- III. Personenbezogene Zuschlagskriterien im Bereich sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen
- 1. Sonderrechtsregime
- 2. Anwendungsbereich
- 3. Regelungsgehalt
- a) Theorie der Europarechtswidrigkeit
- b) Theorien der richtlinienkonformen Auslegung
- aa) Rechtsgrundverweisung
- bb) Teleologische Reduktion
- c) Theorie der Systematisierung
- d) Stellungnahme
- IV. Allgemeine Vorgaben
- 1. Verbindung mit dem Auftragsgegenstand
- a) Normzweck
- b) Sachlicher Regelungsgehalt
- c) Zeitlicher Regelungsgehalt
- 2. Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs
- 3. Willkürverbot
- 4. Wirksame Überprüfungsmöglichkeit
- E. Formelle Grenze der Bekanntgabepflicht
- I. Zuschlagskriterien und Gewichtung
- II. Änderungen nach Bekanntgabe
- III. Bewertungsmethode
- F. Gerichtliche Kontrolle
- I. Rügeobliegenheit
- II. Erkennbarkeit des Vergabeverstoßes
- 1. Verstoß bei der Festsetzung und Gewichtung
- 2. Verstoß bei der Bewertung
- III. Nachprüfungsumfang
- 1. Überprüfbarkeit der Festsetzung
- 2. Überprüfbarkeit der Gewichtung
- 3. Überprüfbarkeit der Bewertung
- Schlussbetrachtung
- Schrifttumsverzeichnis
Vorwort
Die vorliegende Arbeit ist im Sommersemester 2025 von der Juristischen Fakultät der FernUniversität in Hagen als Dissertation angenommen worden. Rechtsprechung und Literatur wurden, soweit für die behandelten Fragen von Bedeutung, bis Ende April 2025 berücksichtigt.
Mein besonderer Dank gebührt Frau Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock, nicht nur für die über alle Maße unterstützende und motivierende Betreuung dieser Arbeit, die zügige Erstellung des Gutachtens und die Aufnahme in die Schriftenreihe, sondern auch für die ungemein wertschätzende Zusammenarbeit am Lehrstuhl.
Ein herzlicher Dank geht auch an Herrn Prof. Dr. Bernhard Kreße für die überaus zügige Erstellung des Zweitgutachtens.
Den wunderbaren Kollegen und Freunden des Lehrstuhls, insbesondere Dr. Michael Neufang, Dr. Gottlieb Wick, Dr. Mario Vallelonga, Ulrike Schellberg, Dr. Beate Maasch, Svenja Kuschmierz, Seda Efe und Dr. Damian Schmidt möchte ich meinen ebenfalls tief empfundenen Dank für den unermüdlichen Zuspruch, unzählige gute Ratschläge, das viele Rücken freihalten und die Ünterstützung bei den Korrekturarbeiten aussprechen.
Von Herzen danke ich darüber hinaus meinem Ehemann Christof für die vielen aufmunternden, motivierenden und ehrlichen Worte, die Durchsicht des Manuskripts sowie die unglaubliche Unterstützung während des Fertigstellungsprozesses.
Mein tief empfundener Dank gilt zudem meinen Eltern Katharina und Thomas Labudda dafür, dass sie mich auf meinem bisherigen Lebensweg xivüber alle Maße unterstützt und gefördert haben und damit auch diese Arbeit ermöglichten.
Frau Bianca Baumann danke ich ebenfalls für die sorgfältige und hilfreiche Durchsicht des Manuskripts.
Hagen, im August 2025
Sandra Machnik
Einleitung
I. Einführung in die Problematik
Bereits der Begriff der „personenbezogenen Zuschlagskriterien“ wäre im europäisch determinierten Vergaberecht noch vor wenigen Jahrzehnten ein Widerspruch in sich gewesen. Das zu den Grundpfeilern des Vergaberechts gehörende Trennungsgebot hatte sich in einem strengen Verständnis lange durchgesetzt.1 Danach wurde zwischen bieterbezogenen Eignungskriterien und streng angebotsbezogenen Zuschlagskriterien differenziert.2 Ein Zuschlagskriterium, welches einen Bezug zum Bieter selbst, oder seinem Personal aufwies, schien dieser gebotenen Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien zu widersprechen und wurde für vergaberechtswidrig befunden.3 Gestützt wurde dieses strenge Verständnis einer Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien auf eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 1988 zum Verhältnis von Eignungs- und Zuschlagskriterien.4 Dieser konstatierte in seiner insoweit wegweisenden Beentjes Entscheidung, xvidass zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien zu unterscheiden sei.5 Dieses Unterscheidungsgebot leitete er aus der Systematik der Vergaberichtlinie ab, die grundsätzlich zwischen der Eignungsprüfung und der Zuschlagsentscheidung unterscheide.6 Die Berücksichtigung von Eignungskriterien im Rahmen der Zuschlagsentscheidung sei mit der Richtliniensystematik nicht in Einklang zu bringen und damit vergaberechtswirdrig. Daraus abgeleitet folgerte man weitestgehend, dass alle Kriterien, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zum Bieter aufweisen, als Eignungskriterien nicht berücksichtigungsfähig seien.
Problematisch erwies sich die strenge Interpretation des Trennungsgebots, da ein fortwährendes Bestreben der Vergabepraxis nach einer Berücksichtigung personenbezogener Qualität gerade im Bereich der Angebotsbewertung seit jeher zu verzeichnen ist.7 Öffentliche Auftraggeber sehen regelmäßig ein Bedürfnis personenbezogene Qualität, nicht nur bei der Festlegung eines Mindestmaßes für die ordnungsgemäße Auftragsdurchführung und damit als Eignungskriterium festzulegen, sondern gerade im Rahmen der Zuschlagsentscheidung bei der abschließenden Bewertung der Angebote und damit Entscheidung über den Zuschlag. Dies mag insbesondere auf die unterschiedliche Funktion der Eignungskriterien als Ausschlusskriterien einerseits und der Zuschlagskriterien als Auswahlkriterien andererseits zurückzuführen sein.8 Obgleich sich auch der BGH einer strengen Interpretation des Trennungsgebots anzuschließen schien, gab es, wohl als Resultat des erheblichen Bedürfnisses in der Vergabepraxis, Tendenzen zur Zulassung personenbezogener Zuschlagskriterien und damit eines sog. gelockerten Verständnisses des Trennungsgebots.9 Zuvorderst ließen die nationalen Vergabegerichte schrittweise die Möglichkeit einer Berücksichtigung xviipersonenbezogener Zuschlagskriterien im Hinblick auf das für den Auftrag einzusetzende Personal zu.10
Eine Zäsur in dieser Liberalisierungstendenz ist, jedenfalls für einen gewissen Zeitraum, in der Lianakis Entscheidung des EuGH im Jahre 2008 zu sehen.11 Darin stellte der EuGH klar, als Zuschlagskriterien seien Kriterien ausgeschlossen, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter zusammenhängen. Der Entscheidung lag ein Auftrag zur Erstellung einer Studie über die Katasteraufnahme und die Stadtplanung zugrunde. Die Zuschlagskriterien „Erfahrung des Sachverständigen auf dem Gebiet entsprechender Studien innerhalb der letzten drei Jahre“, „Personal und die Ausstattung des Büros“ und „Fähigkeit, die Studie im vorgesehenen Zeitraum unter Berücksichtigung der von dem Büro übernommenen Verpflichtungen und seines wissenschaftlichen Potenzials durchzuführen“, wurden durch den EuGH für unzulässig befunden.12
Die Entscheidung wurde überwiegend als Bestätigung eines Verbots personenbezogener Zuschlagskriterien und damit Rückkehr zum Dogma der strengen Trennungslehre interpretiert.13 Durch die Lianakis Entscheidung sahen sich die Vergabegerichte wieder zu einer restriktiveren Handhabung personenbezogener Zuschlagskriterien veranlasst.14 Gleichwohl waren auch kontroverse Rechtsprechungstendenzen ersichtlich, die versuchten einen dogmatisch legitimierten Weg zur Berücksichtigungsfähigkeit personenbezoegener Zuschlagskriterien zu finden.15
Einen Wendepunkt stellt, jedenfalls für einen Teilbereich personenbezogener Zuschlagskriterien, die gesetzliche Zulassung personenbezogener Zuschlagskriterien im Rahmen der 7. ÄVOVgV dar.16 Aus § 4 Abs. 2 S. 2 und xviii§ 5 Abs. 1 S. 2 VgV a.F folgte die Zulassung der Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals als Zuschlagskriterien für den Bereich nachrangiger Dienstleistungen.
Mit Inkrafttreten der Vergaberichtlinie 2014/24/EU, insbesondere des Art. 67 Abs. 2 lit. b) sowie seiner nationalen Umsetzungsvorschrift in § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV erfolgte eine Übernahme und Erweiterung dieser Reglung für den uneingeschränkten Bereich allgemeiner Auftragsvergabe.
Die lediglich punktuelle Kodifizierung personenbezogener Zuschlagskriterien ließ gleichwohl umfassenden Deutungsspielraum zu, der bis heute von einer damit einhergehenden Aufhebung des Trennungsgebots, über seine Durchbrechung bis zur punktuellen Ausnahme und einer rein deklaratorischen Regelung reichen.17 Weder die Reichweite des Trennungsgebots, noch seine konkreten Auswirkungen für den Bereich personenbezogener Zuschlagskriterien sind bislang abschließend geklärt. Die Berücksichtigung personenbezogener Zuschlagskriterien bei der Auftragsvergabe birgt damit fortwährend erhebliche Rechtsunsicherheiten.
Die im Bereich personenbezogener Zuschlagskriterien zentrale Frage, wie im konkreten Einzelfall ein Eignungskriterium von einem personenbezogenen Zuschlagskriterium abgegrenzt werden kann, ist ebenfalls nicht abschließend geklärt. Die auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzuführende schwerpunktmäßige Abgrenzung erschöpft sich in der Aussage, dass Kriterien, die in ihrem Schwerpunkt nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter zusammenhängen, als Zuschlagskriterien ausgeschlossen seien. Diese durch den EuGH in ständiger Rechtsprechung nahezu apodiktisch wiederholte Feststellung, wird im Schrifttum als wenig aussagekräftig wahrgenommen.18
In der vergaberechtlichen Literatur gibt es - soweit ersichtlich - bislang keine eingehenderen Untersuchungen zur Ausgestaltung der schwerpunktmäßigen Abgrenzung. Auch die insoweit einschlägigste Arbeit von Wittschurky zum Verhältnis von Eignungs- und Zuschlagskriterien beschränkt sich auf die xixRezeption und Bewertung der tragenden Entscheidungsgründe.19 Der Versuch einer Konkretisierung dieser durch den EuGH determinierten Abgrenzungsmethode wurde bislang hingegen nicht unternommen.
Details
- Pages
- XX, 174
- Publication Year
- 2026
- ISBN (PDF)
- 9783631944387
- ISBN (ePUB)
- 9783631944394
- ISBN (Hardcover)
- 9783631944189
- DOI
- 10.3726/b23256
- Language
- German
- Publication date
- 2026 (May)
- Keywords
- Zulässigkeit Personenbezogene Zuschlagskriterien Zuschlagskriterien Vergaberecht
- Published
- Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. xx, 174 S.
- Product Safety
- Peter Lang Group AG