Die Ausgabe und Übertragung von Kryptowertpapieren nach dem eWpG
Auswirkungen der Sachfiktion auf die Emission, Übertragung und den gutgläubigen Erwerb von Kryptowertpapieren im Lichte der Distributed-Ledger-Technologie
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Abdeckung
- Titelblatt
- Copyright-Seite
- Widmung
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Einleitung
- Hauptteil
- KAPITEL 1 Distributed-Ledger-Technologie
- I. Einführung
- II. Distributed-Ledger-Technologie als Basis
- III. Blockchain
- 1. Transaktionsregister
- 2. Netzwerkknoten
- 3. Zugang
- 4. Validierungsprozess
- 5. Time Stamp
- IV. Smart Contracts
- V. Kryptotoken
- 1. Definition
- 2. Tokenarten
- 3. Fungible und non-fungible Token
- 4. Krypto-Assets
- 5. Anwendung des Tokens
- VI. Definition der Blockchain
- KAPITEL 2 Einordnung des eWpG im Sachenrecht
- I. Das Kryptowertpapier als Inhaberschuldverschreibung
- II. Das Kryptowertpapier als elektronisches Wertpapier
- 1. Die Urkunde
- 2. Die Rolle des Registers in der Definition des Kryptowertpapiers
- III. Das Kryptowertpapier als Sache
- 1. Bezugsobjekt
- 2. Sachherrschaft
- 3. Verfügungsgewalt
- 4. Besitz am Kryptowertpapier
- 5. Abgrenzung zur Forderung
- 6. Eigentumsrechte
- 7. Stellungnahme
- 8. Zwischenergebnis
- IV. Das Kryptowertpapier als Token
- KAPITEL 3 Das Kryptowertpapierregister
- I. Grundlagen
- 1. Definition
- 2. Verhältnis zum Zentralregister
- II. Eigenschaften des Kryptowertpapierregisters
- 1. Legitimationsfunktion
- 2. Liberationsfunktion
- 3. Abschlussfunktion
- 4. Übertragungsfunktion
- III. Registerführende Stelle, §§ 16 Abs. 2, 4 Abs. 10 eWpG
- 1. Der Registerführer
- a) Geeignetes Rechtssubjekt
- b) Zwischenfazit
- 2. Pflichten der registerführenden Stelle
- a) Allgemeine Sorgfaltspflichten
- (i) Ergänzung der Anforderungen nach § 5 eWpRV
- (ii) Schutzbedarf der Daten
- (iii) Technische Standards
- (iv) Fazit zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten
- b) Dokumentationspflichten
- c) Zurverfügungstellung des Quellcodes und der Beschreibung des Aufzeichnungssystems
- d) Kryptographische Verfahren und sonstige Methoden der Datentransformation
- e) Liste der Kryptowertpapiere bei der BaFin
- f) Teilnahme an einem Kryptowertpapierregister
- (i) Teilnahmekriterien
- (ii) Verfahren
- g) Kommunikation mit Teilnehmern und Schnittstellen
- 3. Aufsichtspflicht und Geldwäscheprävention
- KAPITEL 4 Die Ausgabe des Kryptowertpapiers
- I. Voraussetzungen der Emission
- 1. Einigung zwischen Emittenten und Inhaber (Begebungsvertrag)
- a) Rechtsscheintheorie
- (i) Anwendung auf den Kryptotoken
- (ii) Zero Knowledge Proof
- (iii) Zwischenfazit
- b) Kreationstheorie
- c) Theorie des mehrgliedrigen Rechtsgeschäfts
- d) Fazit zum Begebungsvertrag
- 2. Eintragung Kryptowertpapierregister, § 4 Abs. 4 eWpG
- a) Eintragungsprinzip
- b) Realfoliensystem
- c) Sammeleintragung
- d) Einzeleintragung
- 3. Allgemeine Registerangaben – wesentlicher Inhalt der Registereintragung
- a) Rechtsinhalt
- b) Wertpapierkennnummer
- c) Emissionsvolumen und Nennbetrag
- d) Der Emittent
- e) Personenbezogene Registerangaben
- f) Kennzeichnung der Sammeleintragung
- g) Inhaber
- h) Kennzeichnung zu Mischbestand nach § 9 Abs. 3 eWpG
- 4. Besondere Registerangaben
- a) Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person
- (i) Das Vorbild des § 892 Abs. 1 S. 2 BGB
- (ii) Relative Verfügungsbeschränkungen für Kryptowertpapiere
- (iii) Absolute Verfügungsbeschränkungen
- b) Rechte Dritter
- c) Verknüpfung Verfügungsbeschränkung und Rechte Dritter mit wesentlichen Angaben
- d) Sonstige Verfügungsbeschränkungen und Geschäftsfähigkeit des Inhabers
- (i) Absolute Verfügungsbeschränkungen
- (ii) Gesetzliche Verbote
- (iii) Beschränkung der Geschäftsfähigkeit
- (iv) Rechtspolitische Einschätzung
- (v) Stellungnahme zu § 17 Abs. 2 S. 3 eWpG
- 5. Weisung des Weisungsberechtigten
- a) Der weisungsberechtigte Inhaber
- (i) Bösgläubigkeit einer automatisierten registerführenden Stelle
- (ii) Rechte des materiell Berechtigten
- b) Weisungsberechtigung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
- c) Rechtsgeschäftliches Weisungsrecht
- d) Weisungsrecht durch Gerichtsentscheidung
- e) Weisungsrecht durch vollstreckbaren Verwaltungsakt
- f) Weisungsrecht bei Verfügungsbeschränkungen
- g) Weisungsrecht bei Dritten
- h) Das Prioritätsprinzip
- 6. Die unautorisierte Änderung
- a) Die fehlende Weisung
- b) Die fehlende Zustimmung des Begünstigten
- c) Vertrauensschutz der registerführenden Stelle
- d) Vertrauensschutz des begünstigten Dritten
- e) Technische Ausgestaltung
- 7. Verantwortlichkeit der registerführenden Stelle
- 8. Dokumentationspflicht und Publizität
- 9. Technische Anforderungen an Identifizierung und Autorisierung
- a) Authentifizierungsinstrument
- b) Authentifizierungsverfahren
- II. Niederlegung
- 1. Anforderungen an die Niederlegung
- 2. Bezugnahme auf die Emissionsbedingungen (Beweisfunktion)
- 3. Änderung der Emissionsbedingungen
- III. Veröffentlichung im Bundesanzeiger
- IV. Löschung des Kryptowertpapiers
- V. Registerpublizität
- 1. Registerauszüge
- a) Systematik
- b) Tatbestand Abs. 1 eWpG
- c) Tatbestand Abs. 2 eWpG
- d) Erweiterung auf Sammeleintragung
- e) Kritik am Publizitätserfordernis
- 2. Einsichts- und Auskunftsrechte, § 10 eWpG
- a) Registereinsicht
- b) Registerauskunft
- c) Stellungnahme
- KAPITEL 5 Die Verfügung über das Kryptowertpapier
- I. Überblick
- II. Eigentumsübertragung eines Kryptowertpapiers in Einzeleintragung
- 1. Einigung zwischen Berechtigtem und Erwerber
- a) Konstruktion der dinglichen Einigung
- b) Vergleich zum buchungsbasierten Wertpapiermodell
- c) Stellungnahme
- d) Zwischenergebnis
- 2. Umtragung
- a) Substitut der Übergabe
- b) Das Leitbild der Girosammelverwahrung
- c) Besitzwechsel des Kryptowertpapiers
- 3. Einigsein im Zeitpunkt der Umtragung
- 4. Weisung des Berechtigten
- a) Berechtigung
- b) Keine Verfügungsbeschränkung
- 5. Gutgläubiger Erwerb nach § 26 eWpG
- a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb
- b) Schutz des redlichen Verkehrsinteresses
- c) Rechtsscheinträger
- d) Zwischenfazit zum Rechtsscheinträger
- e) Guter Glaube
- (i) Lehre vom abstrakten Vertrauensschutz
- (ii) Maßstab der Gutgläubigkeit
- f) Vergleich zum Grundbuch
- g) Vergleich zur Gesellschafterliste
- h) Stellungnahme zum Vergleich zu Grundbuch und Gesellschafterliste
- (i) Vergleich zum Grundbuch
- (a) Unterschiede in der Registerführung
- (b) Anforderungen an den redlichen Erwerb
- (c) Vergleich zu § 894 BGB
- (ii) Vergleich zur Gesellschafterliste
- i) Stellungnahme zum gutgläubigen Erwerb nach § 26 eWpG
- j) Die notarielle Beurkundung
- k) Liberationswirkung und guter Glaube
- l) Weitere Verfügungshindernisse
- 6. Transportfunktion
- III. Weitere Verfügungen
- KAPITEL 6 Konsequenzen aus der Umsetzung des eWpG in der Praxis
- I. Marktregulierung
- II. Aufsichts- und Genehmigungspflichten
- III. Technische Anforderungen an die Registerführung
- 1. Registerführung
- a) Haftung der registerführenden Stelle
- b) Einsatz des Smart Contracts
- 2. Dokumentationspflichten
- 3. Kooperation mit BaFin und Behörden
- 4. Publizitätspflichten
- IV. Das eWpG als Brückenlösung
- 1. Das Genfer Wertpapierübereinkommen
- a) Grundlagen des GWpÜ
- b) Stellungnahme zum buchungsbasierten Wertpapierrecht
- 2. Unionsrechtliche Bestrebungen
- 3. Die deutsche Umsetzung
- KAPITEL 7 Fazit
- KAPITEL 8 Thesen dieser Untersuchung
- Literaturverzeichnis
- Onlinequellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
a.A. andere Ansicht
Abs. Absatz
a.E. am Ende
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
ART Asset Referenced Token
Aufl. Auflage
ausf. ausführlich
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAIT Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT
BGBl. Bundesgesetzblatt
BMF Bundesministerium für Finanzen
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BR Bundesregierung
BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
d.h. das heißt
DAO Decentralised Autonomous Organization
ders. derselbe
dies. dieselbe
DLT Distributed-Ledger-Technologie
EBA European Banking Authority
EIB Europäische Investitionsbank
EMT E-Money Token
ESMA European Securities and Markets Authority
FIFO first in, first out
FSB Financial Stability Board
GZ Geschäftszeichen
i.V.m. in Verbindung mit
ICO Initial Coin Offering
IPFS Interplanetary File System
IT Information Technology
KMU kleine und mittlere Unternehmen
LEI Legal Entity Identifier
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
n.F. neue Fassung
Rn. Randnummer
S. Seite
UNIDROIT International Institute for the Unification of Private Law
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
ZuFinG Entwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes
Einleitung
Am 10.06.2021 ist das Gesetz über elektronische Wertpapiere, normiert in Art. 1 des Gesetzes zur Einführung elektronischer Wertpapiere vom 03.06.20211, in Kraft getreten. Es ist das erste Gesetz über elektronische Wertpapiere und nur der Anfang einer langfristigen Strategie zur Regelung elektronischer Wertpapiere in Deutschland. Das geht zum einen aus dem Blockchain-Strategiepapier der Bundesregierung2 hervor und zum anderen aus der Systematik des Gesetzes in Art. 1 des Gesetzes zur Einführung elektronischer Wertpapiere. Das eWpG scheint ein weiterer Meilenstein im Entmaterialisierungsprozess des deutschen Wertpapiers zu sein, den Georg Opitz, damaliger Chefsyndikus der Deutschen Bank und geistiger Vater3 des Depotgesetzes, bereits 1942 beschrieb.4
Am 31.10.2008 wurde im Internet unter dem Pseudonym „Satoshi Nakamoto“ das Bitcoin White Paper veröffentlicht5. Seitdem erlebten Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum einen steten Aufschwung; es kamen zahlreiche Kryptowährungen hinzu. Inzwischen ist die Distributed-Ledger-Technologie als Basis der Blockchain in aller Munde und tritt in den unterschiedlichsten Varianten am Markt auf. Im Frühjahr 2023 hat Siemens Anleihen im Wert von 60 Millionen Euro ganz ohne Mittelsmann und mittels Blockchain ausgegeben.6 Zuvor hatte im Frühjahr 2021 bereits die Europäische Investitionsbank (EIB) eine 100-Millionen-Euro-Anleihe auf der Ethereum-Blockchain ausgegeben.7 Die Europäische Kommission hat dieses Jahr eine European Blockchain Regulatory Sandbox for Distributed Ledger Technologies ins Leben gerufen. Diese Einrichtung soll unter anderem Unternehmen eine sichere Testumgebung für ihre innovativen Produkte und Serviceleistungen in Bezug auf Blockchain-Lösungen bieten und bis 2026 jeweils 20 innovative Projekte pro Jahr begleiten, die sich auch mit Anwendungsfällen des öffentlichen Sektors für eine Infrastruktur der europäischen Blockchain-Dienstleistungen befassen.8
Neben dem Handel mit Kryptowährungen dient die Ausgabe von Kryptotoken als Investitionsmittel im Venture-Capital-Bereich durch Initial Coin Offerings (ICOs) und es werden inzwischen Eigentumsanteile z.B. an Kunst9 tokenisiert. Damit ist die Distributed-Ledger-Technologie (DLT)10 inzwischen relevant in Bereichen des Gesellschaftsrechts, insbesondere Venture Capital, des Schuldrechts, des Sachenrechts sowie des Banken- und Kapitalmarktrechts.
Ganz konkret sah der Gesetzgeber zur Einführung des eWpG das Bedürfnis der Praxis, elektronische oder mittels Distributed-Ledger-Technologie begebene Wertpapiere zur Unternehmensfinanzierung zu nutzen.11 In einem nächsten Schritt wurde die elektronische Aktie eingeführt, indem sie durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)12 in das eWpG aufgenommen wurde. Damit gehen auch Änderungen an einer Vielzahl von Gesetzen einher, unter anderem am Aktiengesetz (AktG) und eWpG. „Unser Land benötigt Investitionen in nahezu beispiellosem Umfang“13, stellten die Ministerien der Finanzen und der Justiz gleich zu Beginn ihrer Entwurfsbegründung fest. Ziel des ZuFinG ist es, genau wie des eWpG, die „Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts zu stärken und die Attraktivität des deutschen Finanzstandortes als bedeutenden Teil eines starken Finanzplatzes (in) Europa zu erhöhen“.14 Besonders Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) „als Treiber von Innovation“ stehen dabei im Fokus eines erleichterten Kapitalmarktzugangs und vereinfachter Eigenkapitalaufnahme.15
Im Folgenden wird untersucht, inwieweit sich das Gesetz über elektronische Wertpapiere in das bestehende deutsche Wertpapierrecht und Sachenrecht einfügt und ob es sich in der Praxis umsetzen lässt, also tatsächlich als Finanzierungsmittel für Unternehmen taugt. Dabei hat diese Arbeit nicht die e-Aktie zum Gegenstand. Das Aktienrecht stellt ein eigenständiges Rechtsgebiet dar, das über rund hundert Jahre gewachsen ist.16 Dazu hat die e-Aktie einen eigenen sachlichen Anwendungsbereich als Namensaktie in § 1 Nr. 2 eWpG und als im Zentralregister eingetragene Inhaberaktie in § 1 Nr. 3 eWpG erhalten. Eine Erläuterung der e-Aktie nach dem eWpG würde eine dezidierte Auseinandersetzung mit dem Aktienrecht und den Auswirkungen auf das AktG fordern und damit den Rahmen dieser Untersuchung sprengen. Die Untersuchung beschäftigt sich stattdessen mit Kryptowertpapieren in Einzeleintragung in Form von Inhaberschuldverschreibungen.17 Die Digitalisierung bereits bestehender Wertpapiere in eine elektronische Form wird außen vor gelassen, um den Fokus klar auf neue elektronisch emittierte Wertpapiere, genauer Kryptowertpapiere, zu legen und damit der neuen Technologie genügend Rechnung zu tragen. Da Kryptowertpapiere nach § 4 Abs. 3 eWpG in ein Kryptowertpapierregister nach § 16 ff. eWpG einzutragen sind, spielt auch nur dieses für die Erörterung eine Rolle. Das Zentralregisterwertpapier nach §§ 12 eWpG ist dagegen nicht Bestandteil dieser Untersuchung.18
Zentrale Frage dieser Arbeit ist, wie Kryptowertpapiere in Einzeleintragung nach dem eWpG emittiert und übertragen werden können und welche Rolle dabei das Kryptowertpapierregister spielt. Diese Arbeit soll das Kryptowertpapier im deutschen Sachenrecht einordnen und dabei die technischen Voraussetzungen für eine praktische Umsetzung des eWpG erläutern. Dazu müssen die unterschiedlichen existierenden Finanzinstrumente, analog und digital, definiert und in ihrer genauen Funktionsweise beschrieben werden, um klare Abgrenzungen vornehmen zu können. Nach einer kurzen Darstellung der technischen Grundlagen in Kapitel 1 folgt daher ein Definitionsversuch des Kryptowertpapiers in Kapitel 2. Im Rahmen dessen wird auch eine Abgrenzung zu (Krypto-)Wertpapieren in Sammeleintragung vorgenommen.
Ziel des eWpG ist es, „durch das Schaffen rechtssicherer regulatorischer Rahmenbedingungen und Aufsichtsstrukturen die Integrität, die Transparenz und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte“19 zu schützen und zu verbessern. Es wurden spezielle Vorschriften zum Erwerb und zur Übertragung von elektronischen Wertpapieren geschaffen, um den Anlegern denselben Eigentumsschutz wie bei Wertpapierurkunden zu gewährleisten.20 Insbesondere die Vorschriften zum Gutglaubensschutz spielen dabei eine wichtige Rolle. Diese gilt es daher besonders zu analysieren und im Kontext anderer zivilrechtlicher Gutglaubensvorschriften zu vergleichen.
Folglich wird untersucht, welche Auswirkungen die gesetzliche Regelung auf die Emission und die Übertragung von Kryptotoken in der (juristischen und ökonomischen) Praxis hat und ob eine weitergehende gesetzliche Regelung des elektronischen Wertpapiermarktes sinnvoll und notwendig ist. Für die Ausgabe von Kryptotoken ist die Führung eines „dezentralen“ Kryptowertpapierregisters in § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 16 eWpG vorgesehen. Es ist derzeit fraglich, ob ein solches Register dezentral umsetzbar ist und ob diese Regelung mit der dezentralen Natur der Blockchain-Technologie vereinbar ist.
All diese Fragen sollen vor dem Hintergrund des Telos des eWpG beantwortet werden, den die Bundesregierung als Förderung des Wirtschaftsstandortes Deutschland für Finanzmärkte und technische Innovationen festgelegt hat.21 Zudem werden Rechtssicherheit, Transparenz, Anlegerschutz sowie Investitionsschutz eine Rolle spielen.
Details
- Seiten
- XVI, 228
- Erscheinungsjahr
- 2026
- ISBN (PDF)
- 9783631944578
- ISBN (ePUB)
- 9783631944585
- ISBN (Hardcover)
- 9783631937211
- DOI
- 10.3726/b23264
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2026 (April)
- Schlagworte
- Kryptowertpapiere Distributed-Ledger-Technologie Blockchain Inhaberschuldverschreibung Kryptotoken Wertpapiere gutgläubiger Erwerb Sachenrecht BAFin eWpG elektronisches Wertpapiergesetz elektronische Wertpapiere
- Erschienen
- Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. xvi, 228 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG