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§ 266 StGB und die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats im Kreditinstitut — Zur Strafbarkeit bei geldwäscherechtlichen Pflichtverletzungen des Vorstands

von Laura Weferling (Autor:in)
©2026 Dissertation XXIV, 504 Seiten

Zusammenfassung

Geldwäsche-Compliance gehört zu den zentralen regulatorischen Anforderungen an Kreditinstitute und stellt die Unternehmensleitung vor erhebliche Organisations- und Überwachungsaufgaben. Verstöße gegen diese Pflichten können nicht nur aufsichtsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Diese Arbeit untersucht, unter welchen Voraussetzungen Aufsichtsratsmitglieder wegen Untreue gemäß § 266 StGB strafrechtlich verantwortlich sein können, wenn der Vorstand seine geldwäscherechtlichen Compliance-Pflichten verletzt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und wann aus der aktienrechtlichen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats eine strafrechtliche Garantenstellung zum Schutz des Gesellschaftsvermögens erwächst – und welche konkreten Handlungspflichten sich daraus ergeben. Die Analyse erfolgt entlang der dogmatischen Struktur des § 266 StGB und bezieht dabei gesellschaftsrechtliche wie geldwäscherechtliche Vorgaben ein. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats in ihrer vergangenheits- und zukunftsbezogenen Dimension. Die Dissertation leistet damit einen Beitrag zur Klärung strafrechtlicher Haftungsrisiken an der Schnittstelle von Compliance-Strukturen und Wirtschaftsstrafrecht.

Inhaltsverzeichnis

  • Umschlag
  • Titelseite
  • Copyright-Seite
  • Hingabe
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Erstes Kapitel Einführung
  • A. Einleitung und Problemstellung
  • B. Ziel und Gang der Untersuchung
  • Zweites Kapitel Der Vorstand und Aufsichtsrat – Eine Auseinandersetzung in zivilrechtlicher Dimension
  • A. Organschaftliche Stellung der Vorstandsmitglieder
  • I. Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses
  • 1. Fehlende Arbeitnehmereigenschaft
  • 2. Einordnung als freier Dienstvertrag
  • 3. Unanwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzvorschriften
  • 4. Neue Rechtsprechung
  • II. Verhältnis zwischen Bestellungsakt und Anstellungsvertrag
  • III. Ergebnis bezüglich der Wirkung der Bestellung und Dienstvertrag
  • B. Aufgaben und Pflichten des Vorstands in der AG
  • I. Geschäftsführung des Vorstands nach dem AktG
  • 1. Grundsatz der Gleichberechtigung und Alleinentscheidungsverbot des § 77 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. AktG
  • 2. Abdingbarkeit der Gesamtgeschäftsführung
  • a) Geschäftsführung des Vorstands nach dem Mehrheitsprinzip
  • aa) Stichentscheid
  • bb) Veto
  • cc) Überwachungspflicht aller Vorstandsmitglieder
  • b) Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Geschäftsverteilung
  • aa) Ressortverantwortung für das zuständige Vorstandsmitglied
  • bb) Überwachungspflicht der Nachbarressorts
  • 3. Unterscheidung zwischen Geschäftsführungs- und Leitungsaufgabe
  • II. Leitungsaufgabe des Vorstands
  • 1. Funktionale Ausformung des Leitungsbegriffs
  • a) Leitung als Kompetenzzuweisung
  • b) Leitung als Kollegialverantwortung
  • c) Leitung als Pflichtrecht
  • d) Leitung als unveräußerlicher Kernbereich
  • e) Leitung als Ausübung der Unternehmerfunktion
  • 2. Inhaltliche Ausformung des Leitungsbegriffs
  • a) Betriebswirtschaftliche Ausformung
  • b) Ausformung durch typologische Zuordnung
  • C. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • D. Organschaftliche Stellung des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder
  • I. Zustandekommen und Rechtsnatur der Bestellung
  • II. Rechtsstellung der Aufsichtsratsmitglieder
  • E. Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats in der AG
  • I. Der Aufsichtsrat als Pflichtenträger der Überwachung
  • II. Die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats
  • 1. Überwachung der „Geschäftsführung“ gemäß § 111 Abs. 1 AktG
  • a) Zeitliche Ausformung der Überwachungspflicht
  • aa) Vergangenheitsbezogene Überwachung: Kontrolle des Vorstands
  • bb) Keine Anwendung der Business Judgement Rule für die vergangenheitsbezogene Überwachung
  • cc) Zukunftsbezogene Überwachung: Beratung des Vorstands
  • b) Inhaltliche Ausformung der Überwachungspflicht
  • aa) Konkreter Überwachungsgegenstand des § 90 AktG
  • bb) Berichtspflichten nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4, S. 3 AktG
  • cc) Einbezug des Abschlussprüfungsergebnisses
  • dd) Intensivierung der Überwachungsaufgaben
  • c) Personelle Ausformung der Überwachungspflicht
  • (1) Überwachung von ressortzuständigen Vorstandsmitgliedern
  • (2) Überwachung von Personen nachgeordneter Ebene
  • (3) Ergebnis
  • 2. Maßstäbe für die Urteilsbildung
  • a) Rechtmäßigkeit
  • b) Ordnungsmäßigkeit
  • c) Wirtschaftlichkeit
  • d) Zweckmäßigkeit
  • III. Einwirkungsmöglichkeiten im Überwachungsauftrag des Aufsichtsrats
  • 1. Meinungsbeschlüsse
  • 2. Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats gemäß § 111 Abs. 4 AktG
  • a) Der Begriff des „Geschäfts“
  • b) Der Begriff des „grundlegend riskanten Geschäfts“
  • c) Erteilung und Versagung der Zustimmung
  • d) Wirkung von Zustimmungsvorbehalten
  • 3. Abberufung des Vorstands gemäß § 84 Abs. 4 S. 1 AktG
  • a) Grobe Pflichtverletzung
  • b) Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
  • c) Insbesondere: Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung gemäß § 111 Abs. 3 AktG
  • 4. Schadensersatzanspruch gegen das Vorstandsmitglied
  • a) Erste Stufe: Tatbestandsprüfung
  • b) Zweite Stufe: Verfolgungsentscheidung
  • c) Leistungs- und Unterlassungsklage zur Erzwingung von Verhalten des Vorstands
  • F. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • Drittes Kapitel Einhaltung der Geldwäsche-Compliance in Kreditinstituten
  • A. Kriminologische Einordnung der Geldwäsche
  • B. Rechtliches Normengefüge in der Bekämpfung der Geldwäsche
  • I. Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB
  • 1. Tatsubjekt
  • 2. Tatobjekt
  • a) „Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat“ i. S. d. 261 Abs. 1 StGB
  • aa) Kausalzusammenhang
  • bb) Unmittelbar aus der Tat herrührende Gegenstände
  • cc) Mittelbar aus der Tat herrührende Gegenstände
  • dd) Problematik
  • ee) Mindestmaß
  • ff) Grenze
  • gg) Umwandlungen
  • b) Vortat
  • c) Tatbestandsvarianten
  • aa) Verschleierungstatbestand (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
  • bb) Vereitelungstatbestand (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)
  • cc) Isolierungstatbestand (Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4)
  • (1) Verschaffen
  • (2) Verwahren oder Verwenden
  • II. Das Geldwäscheaufsichtsrecht
  • C. Begriff der Compliance und Verknüpfung mit dem Begriff der Geldwäsche
  • I. Der Compliance-Begriff
  • 1. Der terminologische Compliance-Begriff
  • 2. Der maßnahmen-orientierte Compliance-Begriff
  • 3. Der organisatorische Compliance-Begriff
  • II. Abgrenzung zwischen Compliance und Corporate Governance
  • III. Zusammenführung des Begriffs Compliance mit dem Begriff Geldwäsche
  • Viertes Kapitel Die Verantwortung zur Einhaltung der Geldwäsche-Compliance in Kreditinstituten
  • A. Die Reichweite und Grenzen der Pflicht des Vorstands zur Einhaltung der Geldwäsche-Compliance in Kreditinstituten
  • I. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht des Vorstands zur Einhaltung der Geldwäsche-Compliance
  • 1. Herleitung einer Compliance-Pflicht aus spezialgesetzlicher Gesamtanalogie
  • a) Spezialgesetzliche Normierung einer Geldwäsche-Compliance
  • b) Ergebnis
  • 2. Herleitung einer gesellschaftsrechtlichen Compliance-Pflicht des Vorstands aus §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 2 AktG
  • a) Complianceverantwortung des Vorstands als Ausprägung der Legalitätspflicht
  • b) Grenzen der Complianceverantwortung des Vorstands
  • 3. Herleitung einer gesellschaftsrechtlichen Compliance-Pflicht des Vorstands aus § 91 Abs. 2 AktG
  • 4. Herleitung einer gesellschaftsrechtlichen Compliance-Pflicht des Vorstands aus § 91 Abs. 3 AktG
  • 5. Herleitung einer Compliance-Pflicht des Vorstands nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex
  • 6. Herleitung einer Compliance-Pflicht des Vorstands aus dem Siemens/Neubürger-Urteil des LG München I
  • a) Zum Sachverhalt
  • b) Organisationspflicht als Leitungsaufgabe
  • 7. Herleitung einer gesellschaftsrechtlichen Compliance-Pflicht des Vorstands aus §§ 130, 9, 30 OWiG
  • 8. Schlussfolgerung
  • II. Die Pflicht des Vorstands zur Einhaltung der Geldwäsche-Compliance im Außenverhältnis
  • 1. Abgrenzung zur Pflicht einer Geldwäsche-Compliance im Innenverhältnis
  • 2. Herleitung einer Compliance-Pflicht des Vorstands aus §§ 130, 9, 30 OWiG
  • a) Gesetzlicher Pflichtenrahmen der §§ 130, 9, 30 OWiG
  • b) Konkretisierung des Pflichtenrahmens durch Rechtsprechung und Schrifttum
  • c) Abzuleitende Organisationspflichten
  • aa) Pflicht zur Aufklärung und Untersuchung von Verstößen
  • bb) Pflicht zur Abstellung von Verstößen
  • cc) Pflicht zur Sanktionierung von Verstößen
  • 3. Herleitung einer Compliance-Pflicht des Vorstands aus der deliktischen Unternehmenshaftung nach § 831 BGB
  • 4. Schlussfolgerung
  • III. Organisatorische Maßnahmen des Vorstands zur Einhaltung der Geldwäsche-Compliance
  • 1. Schaffung einer Compliance-Abteilung
  • 2. Schaffung klarer Zuständigkeiten und personeller Ressourcenausstattung
  • 3. Schaffung einer schriftlich fixierten Ordnung
  • B. Ergebnis zur Pflicht des Vorstands zur Einhaltung der Geldwäsche-Compliance in Kreditinstituten
  • C. Die Reichweite und Grenzen der Pflicht des Aufsichtsrats zur Einhaltung der Geldwäsche-Compliance durch den Vorstand
  • I. Überwachungspflichten des Aufsichtsrats im Rahmen der Geldwäsche-Compliance gegenüber dem Vorstand
  • 1. Zuständigkeit und organisatorischer Rahmen für die Überwachung der Geldwäsche-Compliance durch den Aufsichtsrat
  • a) Informationsgrundlage für die Überwachung durch den Aufsichtsrat
  • b) Informations-Holschuld des Aufsichtsrats?
  • c) Bildung eines Compliance-Ausschusses?
  • 2. Überwachungspflichten des Aufsichtsrats in der Geldwäsche-Compliance gegenüber dem Vorstand
  • a) Pflicht des Aufsichtsrats zur Überwachung des Geldwäsche-Compliance-Systems gegenüber dem Vorstand in normaler Geschäftslage
  • b) Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Aufsichtsrats in normaler Lage
  • c) Intensivierung der Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat bei Vorliegen von Zweifeln
  • aa) Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat bei kritischen Anhaltspunkten in Bezug auf das Funktionieren des Compliance-Systems
  • bb) Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat bei konkreten Compliance-Verstößen
  • (1) Aufklärung & Abstellung
  • (2) Ahndung
  • cc) Überwachung bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Geldwäsche-Compliance
  • 3. Überwachungspflichten des Aufsichtsrats in Bezug auf die vom Vorstand selbst einzuhaltende Geldwäsche-Compliance
  • II. Konkrete Handlungspflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand bei Geldwäsche-Compliance Verstößen des Vorstands
  • 1. Pflicht zur internen Untersuchung bei Verdacht auf Geldwäsche-Compliance Verstöße
  • a) ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung als Doktrin für die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
  • aa) Sachverhalt der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung
  • bb) Systematik des ARAG/Garmenbeck-Urteils
  • (1) Anspruchsdurchsetzung als gebundene Regelfallentscheidung
  • (2) Erkenntnisbereich
  • (3) Handlungsbereich
  • cc) Ableitung von Schlussfolgerungen aus der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung für Compliance-Pflichtverletzungen
  • (1) Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung bei Verdacht auf strafrechtlichen Verstoß des Vorstands
  • (2) Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung bei mangelhaftem Geldwäsche-Compliance-System
  • dd) Autonome Aufklärungspflicht und -kompetenz des Vorstands zu internen Untersuchungen
  • ee) Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat bei der Sachverhaltsaufklärung
  • ff) Intensivierung der Überwachung bei Verdacht der Involvierung von Vorstandsmitgliedern
  • gg) Abweichende autonome Sachverhaltsaufklärung durch den Aufsichtsrat
  • b) Konkrete Ausgestaltung interner Untersuchungen durch den Aufsichtsrat
  • aa) Zugriff auf Unternehmensberichterstattung
  • bb) Hinzuziehung externer Berater
  • cc) Direkter Zugriff auf Mitarbeiter unterhalb des Vorstands?
  • dd) Erstattungspflicht einer Strafanzeige durch den Aufsichtsrat?
  • ee) Anzeigepflicht bei Geldwäscheverdachtsfällen (§ 43 Abs 1 GwG)
  • ff) Beantragung von Akteneinsicht bei parallelen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
  • c) Zwischenergebnis
  • 2. Reaktion gegenüber dem Vorstand bei Verdacht auf Geldwäsche-Compliance Verstöße
  • a) Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Vorstandsmitgliedern
  • aa) Bedingungslose Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Aufsichtsrat?
  • (1) Konkrete Pflichten im Erkenntnisbereich – Erste Stufe
  • (a) Prüfung potenzieller Schadensersatzansprüche
  • (b) Prozessrisikoanalyse
  • (c) Prüfung der Beitreibbarkeit
  • (d) Rechtsfolge
  • (2) Ausnahmen von der Durchsetzungspflicht – Zweite Stufe
  • bb) Anspruchsverfolgung als Ermessensentscheidung?
  • b) Zwischenergebnis
  • c) Personelle Einwirkungsmaßnahmen des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand
  • aa) Widerruf der Bestellung
  • (1) Vorliegen eines wichtigen Grundes
  • (2) Abberufungspflicht bei groben Pflichtverletzungen
  • (3) Kündigung des Anstellungsverhältnisses
  • bb) Sonderfall „Suspendierung“
  • d) Zwischenergebnis
  • 3. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • Fünftes Kapitel Einfluss und Wirkung außerstrafrechtlicher Pflichten auf das Strafrecht
  • A. Das Verhältnis des Strafrechts zur außerstrafrechtlichen Rechtsordnung
  • I. Rechtsgüterschutz als gemeinsame Aufgabe?
  • II. Einfluss des Primärrechts auf den strafrechtlichen Normenkomplex
  • B. Die Akzessorietätsfrage der Untreue
  • I. Die Regelungsstruktur und Schutzzweck des § 266 StGB
  • II. Ablehnung einer strengen Akzessorietät der Untreue
  • III. Asymmetrische Akzessorietät der Untreue
  • IV. Autonome strafrechtliche Begriffsbildung
  • C. Zwischenergebnis
  • Sechstes Kapitel Strafrechtliche Haftungsrisiken des Aufsichtsrats für Geldwäsche-Compliance Pflichtverletzungen des Vorstands i. S. d. Untreuehaftung gemäß § 266 StGB
  • A. Aus der Compliance-Pflicht des Vorstands resultierende Untreue des Aufsichtsrats
  • B. Allgemeine Betrachtung zu § 266 StGB
  • I. Historischer Hintergrund des § 266 Abs. 1 StGB
  • II. Der Tatbestandsaufbau des § 266 Abs. 1 StGB
  • III. Zum Verhältnis von Missbrauch und Treubruch
  • C. Strafrechtliches Haftungsrisiko des Aufsichtsrats bei fehlender Überwachung der Etablierung und Instandhaltung eines Compliance-Systems zur Geldwäschebekämpfung
  • I. Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen
  • 1. Missbrauchs- oder Treubruchsuntreue bei fehlender Überwachung durch den Aufsichtsrat?
  • 2. Vermögensbetreuungspflicht des Aufsichtsrats
  • 3. Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht
  • a) Formulierung der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht in der Rechtsprechung
  • aa) „Kredituntreue“- Entscheidungen (BGHSt 46, 30; BGHSt 47, 148)
  • bb) „Unternehmensspenden“- Entscheidung (NStZ 2002, 322)
  • cc) „Bremer Vulkan“- Entscheidung (BGHSt 49, 147)
  • dd) „Kinowelt AG“- Entscheidung (NStZ 2006, 221ff.)
  • ee) „Mannesmann/Vodafone“- Entscheidung (BGHSt 50, 331)
  • ff) „Siemens schwarze Kassen“- Entscheidung (NJW 2009, 89)
  • gg) „WestLB“-Entscheidung (BKR 2010, 163)
  • hh) Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (BVerfGE 126, 170)
  • ii) „Kölner-Parteispenden“- Entscheidung (BGHSt 56, 203)
  • jj) „IGB“- Entscheidung (NStZ 2013, 715)
  • kk) „Wahlsieg 2006“- Entscheidung (BGHSt 60, 94)
  • ll) „HSH Nordbank“- Entscheidung (NJW 2017, 578)
  • b) Formulierung der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht im Schrifttum
  • c) Dogmatische Verortung des Gravitätsmerkmals und Stellungnahme
  • aa) Dogmatische Verortung des Gravitätsmerkmals
  • bb) Stellungnahme und Ergebnis zum Gravitätsmerkmal
  • d) Vermögensschutzbezug der verletzten Primärnorm
  • e) Ergebnis
  • f) Anwendbarkeit der Erkenntnisse auf den Aufsichtsrat
  • aa) Nicht vorgenommene Überwachung
  • bb) Evident ungenügende Überwachung
  • 4. Die strafrechtliche Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder bei (teil-)unterbliebener Einführung eines Compliance-Systems durch den Vorstand
  • a) Anwendung des § 13 Abs. 1 StGB auf die Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB
  • aa) Ablehnende Meinung zur Anwendung von § 13 Abs. 1 StGB
  • bb) Befürwortende Meinung zur Anwendung von § 13 Abs. 1 StGB
  • cc) Stellungnahme: Anwendbarkeit von § 13 StGB auf den Untreuetatbestand
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) Vorliegen einer Beschützergarantenstellung des Aufsichtsrats aufgrund seiner Organstellung
  • aa) Umfang der Beschützergarantenstellung des Aufsichtsrats
  • c) Ausübung der Garantenpflicht durch den Aufsichtsrat
  • aa) Ausgestaltung der Beschützergarantenpflicht durch Ausübung der Einwirkungsmittel
  • bb) Einwirkungsmöglichkeiten im Bereich der Geldwäsche-Compliance
  • d) Ergebnis
  • 5. Realisierung eines Vermögensnachteils durch Nichtüberwachung
  • a) Der Nachteilsbegriff des § 266 StGB – Gesamtsaldierung und pflichtwidrig unterlassene Vermögensmehrung als Nachteil
  • b) Kein Schaden durch unzureichende Überwachung des Aufsichtsrats
  • c) Eintritt einer dem Vermögensschaden gleichstehende Vermögensgefährdung
  • aa) Vermögensgefährdung bei Nichtüberwachung durch den Aufsichtsrat?
  • bb) Zwischenergebnis
  • d) Ergebnis
  • 6. Kausalzusammenhang zwischen Nichtüberwachung durch Unterlassen und Vermögensnachteil
  • a) Quasi-kausaler Zusammenhang
  • b) Anwendung der Kausalitätsfrage auf die Unterlassung des Aufsichtsrats
  • c) Ergebnis
  • 7. Ergebnis zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen
  • II. Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Untreuestrafbarkeit
  • III. Ergebnis zum strafrechtlichen Haftungsrisiko des Aufsichtsrats bei fehlender Überwachung der Etablierung und Instandhaltung eines Compliance-Systems zur Geldwäschebekämpfung
  • D. Strafrechtliches Haftungsrisiko des Aufsichtsrats bei Pflichtverletzungen der Geldwäsche-Compliance die unmittelbar aus Vorstandsverhalten resultieren
  • I. Dogmatische Grundlagen zur Feststellung einer Garantenstellung
  • 1 . Formelle Einordnung der Garantenpflicht
  • 2. Materielle Rechtspflichttheorie
  • 3. Das dualistische Konzept der sog. Funktionenlehre
  • 4. Kombination der Funktionentheorie unter Beachtung der Konzeption nach Schünemann
  • II. Der Aufsichtsrat als Überwachungsgarant des Vorstands?
  • 1. Überwachungsgarantenstellung der Aufsichtsratsmitglieder zur Verhinderung von Mitarbeiterstraftaten gegenüber Dritten?
  • 2. Überwachungsgarantenstellung der Aufsichtsratsmitglieder zur Verhinderung von Vorstandstraftaten gegenüber Dritten?
  • 3. Ergebnis
  • 4. Bedeutung für die weitere Untersuchung
  • III. Strafrechtliches Haftungsrisiko des Aufsichtsrats bei Verdacht auf konkrete Geldwäsche-Pflichtverletzungen des Vorstands gegenüber der Gesellschaft
  • 1. Denkbare Beteiligungsformen
  • 2. Abgrenzung von (Mit-)täterschaft und Teilnahme
  • a) Gehilfentheorie (Unterlassender ist immer Gehilfe)
  • b) Pflichtdelikttheorie (Grundsätzliche Bejahung der Täterschaft)
  • c) Garantenbezogene Täterschaft (Beschützergarant als Täter)
  • d) Subjektive Theorie der Rechtsprechung (Täterschaft bei Täterwillen)
  • e) Tatherrschaftstheorie (Bejahung der Tätereigenschaft bei Tatherrschaft)
  • f) Zwischenergebnis
  • 3. Denkbare (mit-)täterschaftliche Straftat des Aufsichtsrats im Rahmen der Geldwäsche-Compliance
  • a) (Mit-)täterschaft der Untreue durch Unterlassen wegen Geldwäsche-Pflichtverletzung des Vorstands
  • b) (Mit-)täterschaft der Untreue durch Unterlassen wegen reiner Geldwäsche-Straftat des Vorstands
  • 4. Ausübung der Tatherrschaft durch Einwirkungsmittel
  • 5. Endergebnis zum strafrechtlichen Haftungsrisiko des Aufsichtsrats bei Verdacht auf konkrete Pflichtverletzungen des Vorstands gegenüber der Gesellschaft
  • IV. Strafrechtliches Haftungsrisiko des Aufsichtsrats bei Verdacht auf konkrete Straftatbegehung des Vorstands gegenüber Dritten
  • 1. Untreuerisiko durch unterlassene Aufklärung
  • a) Realisierung eines Vermögensnachteils
  • b) Vorliegen einer dem Vermögensschaden gleichstehende Vermögensgefährdung?
  • c) Ergebnis des Untreuerisikos für den Aufsichtsrat bei unterlassener Sachverhaltsaufklärung
  • 2. Untreuerisiko durch unterlassene Abstellung
  • 3. Untreuerisiko durch unterlassene Verfolgung von Schadensersatzansprüchen
  • 4. Endergebnis zum strafrechtlichen Haftungsrisiko des Aufsichtsrats bei Verdacht auf Straftatbegehung des Vorstands gegenüber Dritten
  • Siebtes Kapitel Zusammenfassende Darstellung der Untersuchungsergebnisse
  • I.
  • II.
  • III.
  • IV.
  • V.
  • VI.
  • VII.
  • VIII.
  • IX.
  • X.
  • XI.
  • Literaturverzeichnis

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2025/2026 von der TU Dresden als Dissertation angenommen. Die Arbeit berücksichtigt Rechtsprechung und Literatur bis Januar 2026.

Zuallererst möchte ich meinem Doktorvater, Herrn Professor Dr. Detlef Sternberg-Lieben, danken. Er hat mich während der gesamten Erstellung durch zahlreiche Gespräche fachlich unterstützt und begleitet, mir gleichzeitig aber auch die notwendigen wissenschaftlichen Freiräume eingeräumt. Darüber hinaus danke ich Herrn Professor Dr. Wolfgang Mitsch für die Übernahme und Erstellung des Zweitgutachtens.

Für die organisatorische Unterstützung bei meinen Recherchen danke ich den MitarbeiterInnen der Staatsbibliothek zu Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin.

Mein tiefer Dank gilt meinen Großeltern Dieter und Marlies Blume, meinen Eltern Anke Blume, Stephan Weferling und Birgit Stöhr sowie meinen Schwestern Lea Kadau und Nathalie Weferling für ihre jahrelange emotionale Unterstützung, auch in schwierigen Zeiten. Birgit Stöhr danke ich besonders für das vollständige Korrekturlesen des Manuskripts und ihre wertvollen sprachlichen Anmerkungen.

Schließlich gilt mein Dank meiner langjährigen besten Freundin Frau Dr. Christina Block, ohne deren Ermutigung dieses Promotionsvorhaben niemals einen Anfang gefunden hätte.

Berlin, im Januar 2026

Laura Weferling

ERSTES KAPITEL Einführung

A. Einleitung und Problemstellung

Das dualistische System der AG ist nach einem scheinbar in sich schlüssigen Gedanken konstruiert: Der Vorstand leitet die AG, während der Aufsichtsrat diesen überwacht. Findet sich die AG in einer Eigenschaft als kapitalmarktorientiertes Kreditinstitut wieder, werden die aktienrechtlichen Vorgaben mit einer Vielzahl aufsichtsrechtlicher Pflichten aufgestockt. Als passendes Beispiel dient hier der Aufbau eines Geldwäsche-Compliance Systems, dessen Organisations- und Sorgfaltspflichten in eine Vielzahl von Gesetzen reichen.

Gerade im Bereich der bankenbezogenen Straftaten haben Kreditinstitute eine Reihe medienwirksamer Fälle hervorgebracht, die an wirtschaftlicher Tragweite und juristischem Diskurs kaum zu überbieten sind, zu nennen wären Steuerhinterziehung bei Cum-Ex-Geschäften, Insiderhandel, Marktmanipulation und Geldwäsche.

Besonders die Fälle der Geldwäsche sind das Produkt strukturellen Fehlmanagements im Bereich der Geldwäschebekämpfung, in denen der Vorstand für ihre Implementierung zu sorgen hat, dies aber unzureichend oder nicht stattfindet. Die Diskussion hierüber zumindest mündet in kriminalpolitischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Bereichen und findet sich in Reformvorschlägen aller Art, allen Voran in Begriffen der „Corporate Compliance“ oder „Corporate Governance“. Dabei hat das Zeitalter der Corporate Governance bereits mit der dualen Unternehmensverfassung und dem Aufsichtsrat begonnen, dessen zentrale Aufgabe ja gerade darin liegt, jenem dem Unternehmenswohl zuwiderlaufendes Fehlverhalten des Vorstands anhand seiner Eingriffsmittel Einhalt zu gebieten.

Aber gerade das Aktienrecht ermöglicht dem Aufsichtsrat de lege lata keine ausreichende Handhabe, durch Eingriffsmittel auf die Leitungsaufgabe einzuwirken und hierdurch einem solchen Fehlverhalten präventiv und repressiv zu begegnen, davon abgesehen sind auch gleichgeschaltete Interessen beider Organe nicht zu leugnen.

Die Folge sind unüberwindbare Effizienzprobleme dieser Mechanismen, für die die strafrechtliche Haftung letztlich die Rolle des Auffangbeckens spielt, und zwar dann, wenn sich der Aufsichtsrat durch Missachtung seines Überwachungsauftrags selbst strafbar macht. Dass eine Sanktionierung der fehlenden Überwachung durch einen Verfolgungs- und Anklagezwang der Staatsanwaltschaft vorgenommen wird, ein Systemfehler ist, erscheint evident, immerhin dürfte hiermit auch nicht die präventive Wirkung der gesellschaftsinternen Überwachung zu ersetzen sein.

Die systemischen Fehler des zivilrechtlichen Normenkonstrukts dahinstehend, behandelt die vorliegende Dissertation die Frage der materiell strafrechtlichen Untreuehaftung des Aufsichtsrats einer AG nach § 266 StGB für Geldwäschepflichtverletzungen des Vorstands von Kreditinstituten.

B. Ziel und Gang der Untersuchung

Die vorliegende Dissertation geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen den Aufsichtsrat einer AG als Kreditinstitut ein Strafbarkeitsrisiko der Untreue gemäß § 266 StGB trägt, wenn dieser Geldwäsche-Pflichtverletzungen des Vorstands zur Kenntnis nimmt. Für diesen Untersuchungsauftrag wird die vorliegende Dissertation wie folgt aufgebaut.

In den ersten Kapiteln werden zunächst die organschaftlichen Stellungen des Vorstands und Aufsichtsrats sowie der Reichweite ihres aktienrechtlichen des Leitungs- und Überwachungsauftrags bestimmt.

Bevor die Verantwortung für die Geldwäsche-Compliance als gemeinsame Aufgabe des Vorstands und Aufsichtsrats behandelt wird, stellt sich die Frage nach der grundsätzlichen Begriffsabgrenzung und Ausgestaltung der Geldwäsche-Compliance. Dies beinhaltet eine kriminologische Untersuchung der Geldwäsche und ihres rechtlichen Rahmens sowie seiner aufsichtsrechtlichen Organisations- und Sorgfaltspflichtenstruktur.

Hieran knüpft die Untersuchung der Compliance-Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats in der AG an, wobei die gewonnenen Erkenntnisse aus den vorigen Kapiteln hier aufgegriffen und angewendet werden. Als erster Schwerpunkt wird die gesetzliche Normierung und Reichweite einer gesellschaftsrechtlichen Pflicht des Vorstands und Aufsichtsrats zur Einhaltung der Geldwäsche-Compliance verortet und untersucht, welche organisatorische Maßnahmen den Organen im Bereich der Geldwäsche-Compliance zur Verfügung stehen. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf den Aufsichtsrat gelegt, den ganz konkrete Handlungspflichten treffen, wenn der Vorstand seine ihm obliegenden Geldwäsche-Compliance-Pflichten verletzt hat.

Behandelt man eine strafrechtliche Untreuehaftung des Aufsichtsrats für Geldwäsche-Pflichtverletzungen des Vorstands, ist in diesem Zusammenhang der Fragestellung nachzugehen, ob und in welchem Ausmaß sich der strafrechtliche Untreuetatbestand zur Primärrechtsordnung verhält. Dieses Kapitel stellt die Schnittstelle zwischen dem zivilrechtlichen Pflichtenkatalog des Aufsichtsrats und dem Untreuetatbestand dar.

Der Hauptteil der Arbeit umfasst die Untersuchung der strafrechtlichen Haftungsrisiken des Aufsichtsrats für Geldwäsche-Compliance Pflichtverletzungen des Vorstands i. S. d. Untreuehaftung gemäß § 266 StGB, wobei sich diese auf zwei Sachverhaltskonstellationen erstreckt: Die Untreuehaftung durch fehlende Überwachung der Etablierung und Instandhaltung eines Compliance-Systems zur Geldwäschebekämpfung durch den Vorstand und die Untreuehaftung durch konkrete Geldwäschepflichtverletzungen des Vorstands.

ZWEITES KAPITEL Der Vorstand und Aufsichtsrat – Eine Auseinandersetzung in zivilrechtlicher Dimension

Die Organstellung des Vorstands und des Aufsichtsrats wird in Deutschland nach der drittorganschaftlichen Struktur und einer Kompetenzabgrenzung nach dem dualistischen System bestimmt.1 Sie ist Ausfluss einer historisch weitreichenden Entwicklung,2 nach der die Führung der Geschäfte einschließlich Leitung (§§ 76, 77 AktG) und im Grundsatz auch Vertretung der AG (§ 78 AktG) beim Vorstand liegen3 und der Aufsichtsrat eine Überwachungsaufgabe inne hat4 (§ 111, bes. Abs. 1 und 4 AktG).5 Aus diesem Grund wird die Gesamtheit beider Organe als Verwaltung der AG bezeichnet.6 Darüber hinaus sieht das Aktienrecht die Existenz einer Hauptversammlung zwingend vor (§§ 118–149 AktG), welcher die Aufgabe der internen Willensbildung7 in wesentlichen Gesellschaftsangelegenheiten8 obliegt. Mit der Kompetenzaufteilung von Aktionären (Anteilseignern), vereint in der Hauptversammlung und den beiden Verwaltungsorganen (Vorstand und Aufsichtsrat), wird dem Erfordernis Rechnung getragen, eine Machtbalance zwischen den Gesellschaftsorganen zu etablieren,9 welche darüber hinaus auch keine hierarchische Ordnung der Organe zulässt, obwohl die systematische Einordnung im 4. Abschnitt des AktG, in der die Vorschriften zum Vorstand und Aufsichtsrat programmatisch vor denen der Hauptversammlung stehen, Grund zu dieser Annahme geben könnte.

Zum Aufbau des folgenden Kapitels wird die zivilrechtliche Stellung des Vorstands in der AG untersucht, bevor der Inhalt des sich nach den aktienrechtlichen Vorschriften erwachsenden Geschäftsführungs- und Leitungsauftrags bestimmt wird. Darauffolgend wird die zivilrechtliche Stellung für den Aufsichtsrat und sein Überwachungsauftrag untersucht. Die Behandlung der Reichweite der Pflichtenkataloge für beide Organe ist elementar für die im Anschluss zu diskutierende Frage nach der Verantwortlichkeit einer Geldwäsche-Compliance.

A. Organschaftliche Stellung der Vorstandsmitglieder

Durch die das Vorstandsorgan repräsentierenden Vorstandsmitglieder tritt die AG als juristische Person im Rechtsverkehr handelnd auf, die juristische Person wird willens- und handlungsfähig.10 Eine Einordnung und Behandlung der organschaftlichen Rechtsstellung des Vorstands findet vornehmlich durch das allgemeine Gesellschaftsrechts statt, welches primär durch das AktG (§§ 76 – 94) und ergänzend die Vorschriften des BGB geregelt wird. Sodann wird im Folgenden die Eigenschaft der organschaftlichen Stellung skizziert.

Parallel besteht ein zwischen der Gesellschaft und dem Vorstandsmitglied zustande gekommenes schuldrechtliches Dienstverhältnis, welches ebenso erläutert wird. Abschließend werden beide Rechtsverhältnisse voneinander abgegrenzt.

Die Rechtsstellung eines Vorstandsmitglieds sowohl im Verhältnis nach außen gegenüber Dritten als auch im Verhältnis nach innen gegenüber der Gesellschaft erlangt eine Person durch den körperschaftlichen Akt der Bestellung,11 welche sich nach der Vorschrift des § 84 AktG richtet und durch ausdrückliche Beschlussfassung nach den Maßgaben des § 108 AktG erfolgt.12 Diese Pflicht der Bestellung obliegt ausschließlich dem Gesamtaufsichtsrat,13 die satzungsmäßige Bestimmung einer abweichenden Zuständigkeit, z. B. der Hauptversammlung, schließt § 23 Abs. 5 AktG aus.

Der Bestellungszeitraum beträgt höchstens fünf Jahre, wobei gemäß § 84 Abs. 1 AktG eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit jeweils für höchstens fünf Jahre grundsätzlich zulässig ist und eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses bedarf. Abweichend hiervon kann von einem Beschluss abgesehen werden, sofern eine Bestellung auf weniger als fünf Jahre vorgesehen ist und dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt.

Einigkeit besteht in Bezug auf die Einordnung der Bestellung als ein mehrstufiger Vorgang, der neben dem Bestellungsbeschluss des Aufsichtsrats auch eine Bestellungserklärung gegenüber dem Bestellten und dessen Annahmeerklärung voraussetzt.14 Die Notwendigkeit der Annahme erwächst aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand gegen seinen Willen rechtsgeschäftlich begründete Pflichten übernehmen muss,15 immerhin unterliegt das Vorstandsmitglied bereits mit der wirksamen Bestellung bestimmten Pflichten, auch setzt die organschaftliche Treuepflicht bereits hieran an16.

Darüber hinaus ist umstritten, ob die Bestellung als Vertrag anzusehen, oder ob sie als einseitiger, mitwirkungsbedürftiger, körperschaftlicher Organisationsakt eigener Art zu qualifizieren sei.

Hierbei betont die Mindermeinung die Einfügung beider Erklärungen in die rechtsgeschäftliche Dimension.17 Insbesondere Hüffer statuiert sowohl die Erklärung an das künftige Vorstandsmitglied als auch seine Einverständniserklärung als eine Handlung rechtsgeschäftlicher Natur.18 Zum Teil wird auch der gesamte Bestellungsvorgang als Vertrag eingeordnet.19 Heute versteht die herrschende Auffassung die Bestellung als mitwirkungsbedürftige Maßnahme der organschaftlichen Selbstverwaltung.20

Im Ergebnis kommt es auf eine körperschaftliche oder rechtsgeschäftliche Einordnung zumindest im Hinblick auf die Entstehung der Bestellung nicht an, da alle genannten Auffassungen ihren Zugang als auch die ausdrückliche oder konkludente Annahme21 seitens des Bestellten erfordern.

I. Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses

Neben der Organstellung besteht ein die schuldrechtliche Beziehung22 zwischen dem Vorstandsmitglied und Gesellschaft zu regelndem Dienstverhältnis in Gestalt eines Anstellungsvertrages23.

Sein Erfordernis erwächst dadurch, dass eine Reihe von Rechten und Pflichten vertraglich bestimmt werden müssen, die das Vorstandsmitglied als Dienstverpflichteter24 betreffen und nicht umfassend durch die die Organstellung betreffenden Maßgaben des Aktiengesetzes geregelt25 werden.

1. Fehlende Arbeitnehmereigenschaft

Gleichzeitig jedoch wird eine Arbeitnehmereigenschaft für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sowohl vom BGH,26 als auch vom Schrifttum27 ganz überwiegend abgelehnt. Vordergründig wird angeführt, dass die Arbeitnehmereigenschaft ihrerseits eine inhärente persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit erfordere, dies jedoch folglich mit der besonderen Stellung der Vorstandsmitglieder kollidiere, die ihnen nach dem Aktiengesetz zukommt.28 Dies impliziert auch, dass Vorstandsmitglieder als Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person selbst die Funktionen eines Arbeitgebers und dessen Weisungsbefugnisse gegenüber allen Beschäftigten – einschließlich der leitenden Angestellten – ausüben und nicht in gleichem Maße wie diese sozial abhängig sind.29

2. Einordnung als freier Dienstvertrag

Nach bislang herrschender Ansicht wird der Anstellungsvertrag hingegen als ein freier Dienstvertrag30 eingeordnet, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Gesetzlich richtet dieser sich nach dem Regelungsbereich der §§ 611 ff., 675 Abs. 1 BGB31. Die fachliche Tätigkeit der Geschäftsbesorgung umfasst dann nämlich jene unabhängigen32 vorstandstypischen33 Leistungen, die sich aus den aktienrechtlichen Vorgaben ergeben. Anders als bei der Bestellung kann die Zuständigkeit bei Abschluss des Dienstvertrages aber auf einen Ausschuss übertragen werden, hier gemäß § 107 Abs. 3 S. 7, der § 84 Abs. 1 S. 5 nicht anführt.34

3. Unanwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzvorschriften

Die Einordnung des Anstellungsverhältnisses als freies Dienstverhältnis führt de lege lata zum Ausschlussgrund bei der Anwendung von Arbeitnehmerschutzvorschriften.35 Zum einen resultiert die Unanwendbarkeit aus ausdrücklichem Ausschluss in den Gesetzen selbst,36 zum anderen wurde ihre Nichtanwendbarkeit teilweise rechtsprechungsbegründend klargestellt37.

4. Neue Rechtsprechung

Demgegenüber wendet die höchstrichterliche Rechtsprechung38 zunehmend Vorschriften oder arbeitsrechtliche Grundsätze auch auf Vorstandsmitglieder an und stellt, ungeachtet der Einordnung als freien Dienstvertrag oder die Organstellung, auf das Schutzbedürfnis39 von Personen ab, deren Lebensunterhalt auf persönlichen Dienstleistungen beruht, jedenfalls insoweit, als sie nicht typische Unternehmer40 sind, sondern eine arbeitnehmerähnliche41 Stellung aufweisen. Ein Schutzbedürfnis der Vorstandsmitglieder begründet sich in diesem Fall weniger in der Organstellung als in der wirtschaftlichen Abhängigkeit42 und infolgedessen ihrem Bedürfnis nach Minimalsicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz.43

II. Verhältnis zwischen Bestellungsakt und Anstellungsvertrag

Das Verhältnis zwischen Bestellungsakt des Vorstandmitglieds und dem zwischen diesem und der Gesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist bis heute Gegenstand dogmatischer Auseinandersetzungen. Grund hierfür ist insbesondere, dass zwischen Bestellung und Anstellung ein enger Zusammenhang besteht, ihr zugrundeliegendes Rechtsverhältnis aber ein unterschiedliches Schicksal haben kann.44 Vordergründig ist dies der Fall, wenn die Entstehung ihres Rechtsanspruchs zeitlich auseinanderfällt, unsynchron verläuft45 oder die Bestellung oder Anstellung mangelhaft46 ist.47

Der vorherrschend vertretene Meinungsstand des Schrifttums vertritt die dogmatische Auffassung, dass es sich bei der Organstellung und dem Anstellungsverhältnis um zwei getrennte Rechtsverhältnisse48 handelt (sog. Trennungsprinzip)49, der Bestand des Anstellungsvertrages also grundsätzlich unabhängig von der Fortdauer der Organstellung ist. Dieser Ansicht folgt auch die ständige Rechtsprechung50.

Argumentativ stützen sich die Meinungen zunächst auf den Wortlaut des § 84 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 5 AktG51, woraus sich eine eindeutige Statuierung der Trennung zwischen organschaftlicher Bestellung und schuldrechtlicher (rechtsgeschäftlicher) Beziehung ergibt.

Der Anstellungsvertrag soll nämlich selbstständiger Dienstvertrag sein, der unabhängig von der Organstellung zur Dienstleistung verpflichtet,52 und nur auf dessen Grundlage53 das Amt des Vorstandes übernommen wird.

Diesem Gedanken entspricht auch die Notwendigkeit eines Individualschutzes für das Vorstandsmitglied, der i.S.d. AktG kein Arbeitnehmer ist, weil es die AG weisungsfrei und eigenverantwortlich leitet (§ 76 Abs. 1 AktG).54

III. Ergebnis bezüglich der Wirkung der Bestellung und Dienstvertrag

Letztlich wird das Verhältnis zwischen beiden Rechtsverhältnissen (nämlich der Organstellung und des parallel hierzu stattfindenden Abschlusses eines Dienstverhältnisses) im Einzelfall zu prüfen sein. Mit Blick auf die folgenden Ausführungen lässt sich zumindest vorerst festhalten, dass der Vorstand in der AG nach AktG als Pflichtorgan anzusehen ist und ihm aus diesem Grund organschaftliche Rechte zukommen.55 Seine Bestellung ist der korporationsrechtliche Akt, durch den eine Person zum Organmitglied des Vorstands berufen wird, wohingegen ihre Anstellung einen zweiseitigen schuldrechtlichen Vertrag darstellt, der nach innen das Dienstverhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Gesellschaft regelt.56 Die Bestellung, die entweder in Form der Wahl oder durch einen Entsendungsakt erfolgt, führt in der Regel mit der Annahme zu einem sofortigen Eintritt in die Organstellung und damit in die organschaftlichen Rechte und Pflichten im Innen- und Außenverhältnis57 in einem solchen Umfang, wie sie durch das Gesetz (hier nämlich v. a. §§ 76–78 AktG) oder autonomes Körperschaftsrecht (Satzung oder Hauptversammlungsbeschluss) begründet sind. Hierzu gehört folgerichtig auch die organschaftliche Treubindung zur AG nach den Maßgaben des § 93 AktG.58 Der Anstellungsvertrag kann diese Pflichten konkretisieren, jedoch ist sein Abschluss keine Voraussetzung für die Organbestellung als Solche.59

B. Aufgaben und Pflichten des Vorstands in der AG

Die Gesamtheit der Leitungs-, Geschäftsführungsstruktur des Vorstands nach dem Aktiengesetz ist geprägt von der Vorstellung eines aus gleichberechtigten Mitgliedern bestehenden Kollegialorgans. Dieses Kollegialprinzip hat der Gesetzgeber des AktG im Jahr 1965 (in Abkehr vom sog. „Führerprinzip“) verankert, um eine ausgewogene Entscheidungsfindung unter Berücksichtigung der verschiedenen fachlichen Perspektiven und eine horizontale Selbstkontrolle zu erreichen.60 Aber auch darüber hinaus bestehen für das Kollegialorgan geltende Leitmaxime, die sich als vielfältige Pflichtenbindung für den Vorstand auswirken. Dieser Vorstellung entspricht das Gesetz nicht zuletzt, indem es die Gesamtgeschäftsführung als auch die Gesamtvertretung als den gesetzlichen Regelfall vorsieht.61

Von diesem Idealbild der gemeinschaftlichen Geschäftsführung und Vertretung hat sich der Realtypus der AG entfernt;62 nicht abschließend durch Zuweisung von Ressorts an die einzelnen Mitglieder, Entscheidungen des Gesamtvorstands nur in elementaren Angelegenheiten, relativ starke Stellung des Vorstandsvorsitzenden. Gleichwohl ist aber der Gedanke der Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder nach wie vor prägend und findet ihren Ausdruck insbesondere in einer wechselseitigen Informations- und Überwachungspflicht.63

Zunächst ist klärungsbedürftig, welches Befugnis- und Pflichtenspektrum sich im Detail aus dem Leitungs- und Geschäftsführungsauftrag des Vorstands ergibt. Fürs Erste lässt sich dieser Auftrag dem gesetzlichen Rahmen des Aktiengesetzes und seiner Interpretation durch Rechtsprechung und -lehre unter Beachtung der geltenden Leitmaxime entnehmen. Darüber hinaus sind etwaige autonom gestaltbare Abweichungen vom Leitungs- und Geschäftsführungsauftrag zu prüfen. In Frage käme hier die Delegation der Leitungs-, Geschäftsführungsaufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder oder Personen nachgeordneter Hierarchieebenen. Für Ersteres hat sich dies in Form von Ressortaufteilung manifestiert. Darauf aufbauend werden die Voraussetzungen erörtert, unter denen diese Abweichung möglich ist und in welcher Art und Weise die geltenden Leitmaxime auch in den gestaltbaren Räumen dieser Handlungsaufträge zur Geltung kommen.

I. Geschäftsführung des Vorstands nach dem AktG

Die gesetzliche Normierung für die Geschäftsführung findet sich in § 77 Abs. 1 AktG. Der Begriff der Geschäftsführung ist zwar nicht legal definiert, nach allgemeiner Auffassung jedoch wird sie als jede „tatsächliche und rechtsgeschäftliche Tätigkeit für die Gesellschaft“ begriffen.64 Nach dimensional anderer, ebenso richtiger Ansicht wird die Geschäftsführung in gesellschafts- und vorstandsinterne65 Maßnahmen, als auch solche Maßnahmen eingeordnet, die der Vorstand im Außenverhältnis trifft.66

Die Geschäftsführungsbefugnis liegt allein beim Vorstand.67 Darüber hinaus gilt der durch § 77 Abs. 1 S. 1 AktG statuierte Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d. h. die Vorstandsmitglieder müssen einvernehmlich über die betreffende Maßnahme entscheiden,68 erst dann darf der Vorstand handeln, oder die Maßnahme hat zu unterbleiben69. Es ist also Ziel der Gesamtgeschäftsführung, dass eine Willensübereinstimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder erzielt werden muss.70 Insofern findet sich im Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung die Vorstellung eines Kollegialorgans in der Weise wieder, als alle Mitglieder grundsätzlich gleichberechtigt und gemeinsam zur Geschäftsführung berufen sind.71

Die Willensbildung erfolgt bei mehrköpfigem Vorstand durch Beschluss72 und in der Regel im Rahmen von Vorstandssitzungen,73 wobei dies durch das AktG nicht vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für das Formerfordernis des Beschlusses.74 Seine Zustimmung ist empfangsbedürftige Willenserklärung,75 sie kann also sowohl ausdrücklich als auch konkludent76 erfolgen.

Abweichend vom Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung kann bei Gefahr in Verzug gemäß § 115 Abs. 2 HGB analog auf solche Zustimmungen verzichtet werden, die nicht schnell genug eingeholt werden können.77 Gefahr in Verzug liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass der Gesellschaft bis zur Einholung der Zustimmung bereits ein Schaden entstanden ist78 und dieser Schaden nur durch sofortiges Handeln verhindert werden kann.79 Solange die Durchführung der Maßnahme aussteht, können die anderen Vorstandsmitglieder widersprechen.80 Liegt Gefahr im Verzug vor, so legitimiert § 115 Abs. 2 HGB zwar die Geschäftsführungsmaßnahme im Innenverhältnis, berührt jedoch nicht das Vertretungsverhältnis nach außen und ersetzt daher nicht die fehlende Vertretermitwirkung bei Gesamtvertretungsmacht.81

Als entscheidendes Organisationsprinzip für die Zusammenarbeit zwischen Vorstandsmitgliedern in der Ausgestaltung der Geschäftsführung ist der Grundsatz der Gesamtverantwortung zu beachten.82 Seine Reichweite ist nicht gesetzlich normiert, sondern wird durch Rechtsprechung und Rechtslehre umschrieben und gehört dort zum festen Begriffsbestand.83 Seine dogmatische Einordnung wird entweder aus § 76 Abs. 1 AktG abgeleitet84 oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz für Kollegialorgane85 zugrunde gelegt.

Nach dortig entwickelter Auffassung trägt bei einem mehrköpfigen Vorstand jedes Vorstandsmitglied die Pflicht für die Geschäftsleitung im Ganzen, dieser Allzuständigkeit steht eine umfassende Verantwortung für die Belange der Gesellschaft gegenüber.86 Fleischer sieht im Prinzip der Gesamtverantwortung zwei Ausprägungen,87 die als immanente Schranke für die Ausgestaltung der Geschäftsführung dienen:

Zum einen darf kein Vorstandsmitglied eigenmächtig Kompetenzen an sich ziehen, die dem Vorstand in seiner Gesamtheit zustehen (Prinzip der Gesamtleitung)88, zum anderen muss jedes Vorstandsmitglied über seinen engeren Aufgabenbereich hinaus durch umrisshafte Begleitung an der gesamten Geschäftsleitung mitwirken (Prinzip der gegenseitigen Überwachung).

Das Prinzip der Gesamtleitung lässt sich in § 76 Abs. 1 AktG verorten;89 es beinhaltet nicht nur eine Kompetenzverteilung im Verhältnis der Gesellschaftsorgane zueinander, sie überträgt die Leitungsaufgabe zugleich an den Vorstand als Gesamtorgan,90 hieraus folgt auch das Erfordernis einer gleichberechtigten Wahrnehmung durch alle seine Mitglieder91. Zum Prinzip der Gesamtleitung gehören zunächst Aufgaben, die aufgrund ihrer Art nicht auf Vorstandsmitglieder, -gruppen, oder Ausschüsse delegiert werden und aus diesem Grund vom Vorstand als Gesamtorgan92 erfüllt, also nicht „aus der Hand gegeben“93 werden dürfen. Konkret folgt daraus, dass einzelnen Vorstandsmitgliedern nicht das Recht zustehen darf, ohne Billigung des Gesamtvorstands grundlegende Entscheidungen zu treffen und eigenmächtig Kompetenzen an sich zu ziehen, die dem gesamten Gremium zustehen.94

Das zweite Prinzip im Rahmen der Gesamtverantwortung des Vorstands stellt das Prinzip der gegenseitigen Überwachung dar und wird aus der Organstellung der Geschäftsleiter abgeleitet.95 Aus dieser folgt das Recht und die Pflicht jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, auf die verbandsrechtliche ordnungsgemäße Pflichterfüllung aller für das Gesamtorgan handelnden Vorstandskollegen hinzuwirken (Pflicht zur Selbstkontrolle)96 97.

1. Grundsatz der Gleichberechtigung und Alleinentscheidungsverbot des § 77 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. AktG

Aus dem Charakter des Vorstands als Kollegialorgan mit voneinander weisungsunabhängigen Mitgliedern folgt der Grundsatz der Gleichberechtigung der Vorstandsmitglieder.98 Seine gesetzliche Normierung findet sich vor allem im Alleinentscheidungsverbot des § 77 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. AktG wieder. Hiernach kann weder Satzung noch Geschäftsordnung bestimmen, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten gegen die Mehrheit der Vorstandsmitglieder (positiv)99 entscheiden, wodurch eine Willensbildung nur einstimmig oder mehrheitlich zustande kommen kann. Die gesetzliche Normierung des Alleinentscheidungsverbots100 wurde damalig u. a. damit begründet, dass wichtige Maßnahmen eingehender beraten und aus verschiedenen fachlichen Blickwinkeln beurteilt würden. Dies trage zu einer ausgewogeneren Entscheidungsfindung bei.101

2. Abdingbarkeit der Gesamtgeschäftsführung

§ 77 Abs. 1 S. 2 AktG eröffnet die Möglichkeit zur Abweichung vom Regelfall der Gesamtgeschäftsführung durch Satzung oder Geschäftsordnung,102 und zwar in einem flexiblen Rahmen, der Raum für die Einrichtung praktischer Modelle103 zur effektiven Aufgabenerfüllung104 eröffnet. So mag die gesetzliche Regelung die Gesamtgeschäftsführung zwar als den Regelfall statuieren, faktisch hat dies jedoch weniger Bedeutung, weil vor allem bei größeren Vorständen eine gemeinschaftliche Wahrnehmung aller zu treffenden Geschäftsführungsmaßnahmen umständlich und unpraktisch ist.105 Aus diesem Grund wird von der Abdingbarkeit der gemeinschaftlichen Wahrnehmung der Geschäftsführung regelmäßig und in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Dieser Gebrauch kann jedoch nicht uferlos erfolgen, sondern unterliegt nach wie vor den für die Organisation des Vorstands geltenden Leitmaximen.

Bei der Notwendigkeit zur Organisation und Delegation von Geschäftsführungszuständigkeiten sind unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrenzen grundsätzlich zwei vom gesetzlichen Modell der einstimmigen Willensbildung abweichende Möglichkeiten denkbar. Zum einen kann das Einstimmigkeitsprinzip durch die Willensbildung nach dem Mehrheitsprinzip abbedungen werden, wobei die Gesamtgeschäftsführung beibehalten wird. Zum anderen besteht die Möglichkeit einer Einzelgeschäftsführung. Wie bereits erwähnt können die Gestaltungsarten nicht bedingungslos realisiert werden, sondern unterliegen den sich aus dem Prinzip der Gesamtverantwortung herrührenden o. g. Leitmaximen. Das folgende Kapitel behandelt den Inhalt und die Reichweite der von dem gesetzlichen Normalfall abweichenden zwei Gestaltungsvarianten der Willensbildung unter Berücksichtigung dieser für das Vorstandsorgan geltenden Leitmaximen.

a) Geschäftsführung des Vorstands nach dem Mehrheitsprinzip

Die Satzung oder Geschäftsführung kann insoweit abbedungen werden, als in diesem Fall bei einem Vorstandsbeschluss die Stimmenmehrheit genügt. In der genauen Ausführung ist auch eine Gestaltung des Mehrheitserfordernis (einfache oder qualifizierte Mehrheit) denkbar, welche abhängig von der Art und Wichtigkeit des Beschlussgegenstandes angepasst werden kann.106 Die Willensbildung nach dem Mehrheitsprinzip ist hierbei ein geeignetes Mittel, Meinungsverschiedenheiten und Konflikte in einem Kollegium auszugleichen und eine fortschrittliche Geschäftspolitik im Interesse der Gesellschaft zu ermöglichen.107 Wie bereits erwähnt unterliegt die Gestaltung der Geschäftsführung nach dem Mehrheitsprinzip den o. g. Leitmaximen für die Vorstandsorganisation. Nach dem Prinzip der Gesamtleitung gilt die Abweichung von der Gesamtgeschäftsführung entgegen dem Gesetzeswortlaut nur für solche abdingbaren, sich außerhalb des Kernbereichs108 befindlichen Geschäftsführungshandlungen. Diese umfassen nämlich solche Aufgaben, die dem Vorstand als Leitungsaufgabe zugewiesen sind.109

Zur Vereinfachung kann zusätzlich ein Stichentscheid oder Vetorecht statuiert werden, um die Willensbildung beim Mehrheitsentscheid effizienter zu gestalten.

aa) Stichentscheid

Um dem bei dem Mehrheitserfordernis einhergehendem Risiko der Stimmengleichheit zu begegnen, besteht nach allgemeiner Auffassung die Möglichkeit in der Satzung oder Geschäftsordnung zu regeln, dass die Stimme eines Vorstandsmitglieds den Ausschlag gibt (Stichentscheid).110 Dies muss nicht zwangsläufig dem Vorstandsvorsitzenden zugebilligt werden,111 ist aber in der Praxis zumeist der Fall112. Möglich ist es aber auch, dasjenige Vorstandsmitglied zu berechtigen, aus dessen Ressort die entscheidungsbedürftige Frage stammt.113

Das bereits dargestellte Alleinentscheidungsverbot des § 77 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. AktG greift auch beim Stichentscheid insoweit als es nach h. M. nicht bei zweigliedrigen Vorständen möglich ist, weil dies auf ein Alleinentscheidungsrecht des Begünstigten hinausliefe und indes als mit dem Kollegialprinzip unvereinbar sei.114

bb) Veto

Es besteht die Möglichkeit einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern durch Satzung oder Geschäftsordnung bei sonst geltendem Mehrheitsprinzip ein Vetorecht zuzubilligen.115 Hiermit kann eine von der Mehrheit befürwortete Geschäftsführungsmaßnahme durch Einzelne oder eine Minderheit verhindert (aber nicht herbeigeführt) werden.116 Ebenso wie bei dem Stichentscheid wird in der Praxis meist, aber nicht notwendigerweise, dem Vorstandsvorsitzenden ein Vetorecht eingeräumt.117

Auch die herrschende Meinung des Schrifttums sieht das Vetorecht als mit dem Kollegialprinzip und der Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder vereinbar,118 denn der gesetzliche Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung steht solchen Regelungen entgegen, die es ermöglichen, eine von allen anderen gewünschte Maßnahme durch den Widerspruch eines einzigen Mitglieds scheitern zu lassen.119 Die überwiegende Auffassung führt hierbei an, dass in der gesetzlichen Regelform der einstimmigen Gesamtgeschäftsführung faktisch jedem Vorstandsmitglied ein Vetorecht durch beschlussverhindernde Stimmenthaltung zusteht.120 Das Vetorecht stellt also nur eine Mischform zwischen Einstimmigkeits- und Mehrheitsprinzip dar und verstößt indes nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Vorstandsmitglieder.121

Darüber hinaus bezieht sich der Ausschluss des Alleinentscheidungsrechts nach § 77 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. AktG nur auf positive Entscheidungen.122 Im Umkehrschluss kann eine von der Mehrheit befürwortete Maßnahme durchaus verhindert werden.123 Eine Mindermeinung will lediglich ein Vetorecht mit suspensiver Wirkung vornehmlich aufgrund des in § 77 Abs. 1 S. 2, 2. Hs AktG statuierten Alleinentscheidungsverbots akzeptieren.124

cc) Überwachungspflicht aller Vorstandsmitglieder

Nach dem Prinzip der gegenseitigen Überwachung obliegt im Rahmen von mehrheitlich und inhaltlich rechtmäßig zustande gekommenen Beschlüssen allen Vorstandsmitgliedern125 die Pflicht an ihrer Ausführung pflichtgetreu und loyal mitzuwirken.126 Dieses Erfordernis folgt aus dem Kollegialitätsprinzip und der ihm innewohnenden Pflicht zu einer kollegialen Zusammenarbeit aller Organmitglieder.127 Im Falle von gesetzes- und satzungswidrigen,128 rechtswidrigen,129 pflichtwidrigen,130 oder die Interessen der Gesellschaft in sonstiger Weise131 schädigenden Beschlüssen ist jedes Vorstandsmitglied dagegen verpflichtet, ihre Durchführung in angemessener Weise132 zu verhindern.133 Unterlässt er dies, könnte eine Pflichtverletzung durch den Vorstand gemäß § 93 Abs. 1 AktG vorliegen, dessen aktienrechtliches Haftungsstatut in Abs. 2 zentralisiert wurde.134

Inhalt und Reichweite dieser Pflicht zur Verhinderung sind bislang wenig geklärt135 und wurden in der Vergangenheit durch vereinzelte Rechtsprechung und ihre Aufnahme in die Literatur nur lückenhaft skizziert. Zumindest aber sollte bei der Wahl des zu ergreifenden Mittels das für das Vorstandsmitglied Mögliche und Zumutbare136 gewählt werden, wobei die Bedeutung der Angelegenheit und die Stärke der Bedenken137 als Maßstab gelten.

Die herrschende Auffassung sieht in der Verhinderung der Beschlussausführung, etwa durch Warnung und Remonstration seitens des überstimmten Vorstandsmitglieds,138 auf ein „rechtmäßiges Verhalten hinzuwirken und ggf. mit den ihm verfügbaren Mitteln [gegen den Beschluss] Widerstand zu leisten“,139 ein solches Mittel. Möglich wäre hier auch die erneute Beantragung eines Beschlusses oder Widerspruchs.140 Erweisen sich die genannten Möglichkeiten als erfolgslos, muss das Vorstandsmitglied den Aufsichtsrat informieren.141 Vornehmlich wird dies mit der zwischen Vorstandsmitgliedern gegenüber dem Aufsichtsrat bestehenden Pflicht zu unbedingter Offenheit erklärt, damit er seinerseits der gesetzlichen Überwachungsaufgabe gemäß § 111 Abs. 1 AktG nachkommen kann.142 Erst dann kann sich das Vorstandsmitglied nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG exkulpieren.

b) Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Geschäftsverteilung

Die weitere, von dem gesetzlichen Leitbild der einstimmigen Willensbildung abweichende Möglichkeit, bildet die Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Hiermit ist es möglich, bestimmten oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelgeschäftsführungsbefugnis zu gewähren, oder dass einzelne Vorstandsmitglieder Alleingeschäftsführungsbefugnis erhalten, andere dagegen an die Mitwirkung eines zweiten Vorstandsmitglieds oder eines Prokuristen gebunden sind.143 Es ist zusätzlich möglich, die Geschäfte durch die Satzung oder die Geschäftsordnung zu verteilen.144

Die Geschäftsverteilung kann dabei nach funktionalen, spartenbezogenen, regionalen, sonstigen Gesichtspunkten oder einer Kombination aus den genannten Punkten (Matrixorganisation) erfolgen.145 Sie begegnet dem Umstand, dass in größeren Gesellschaften viele Geschäftsführungsmaßnahmen nicht von allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam getroffen werden können und ist daher in der Praxis üblich.146 Voraussetzung ist aber eine stets klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben aufgrund einer von allen Organmitgliedern mitgetragenen Aufgabenzuweisung, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Person sicherstellt.147

aa) Ressortverantwortung für das zuständige Vorstandsmitglied

Besitzt ein Vorstandsmitglied Einzelgeschäftsführungsbefugnis, so ist es unabhängig von den anderen Mitgliedern befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die unter den Begriff der Geschäftsführung fallen148 und zwar mit Wirkung für den Gesamtvorstand.149

Bei einer Geschäftsverteilung beschränkt sich die Einzelgeschäftsführung auf den des Vorstandsmitglieds zugewiesenen Geschäftsbereich, es hat hier die Ressortverantwortung inne.150 In diesem Verantwortungsbereich muss das Vorstandsmitglied durch geeignete organisatorische Maßnahmen für ein rechtmäßiges Verhalten, auch der Mitarbeiter nachgeordneter Hierarchieebenen, sorgen.151 Zugleich sind die kraft seiner Ressortzuständigkeit zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielräume von den restlichen Vorstandskollegen zu beachten.152 Ein ständiges „Hineinregieren“ in sein Ressort ist damit nicht vereinbar.153

bb) Überwachungspflicht der Nachbarressorts

Das ressortzuständige Vorstandsmitglied trägt – wie bereits erörtert – die volle Verantwortung für seinen im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgabenbereich. Demgemäß können die restlichen Vorstandskollegen davon ausgehen, dass die übertragenen Aufgaben vom zuständigen Vorstandsmitglied auch sorgfaltsgemäß wahrgenommen werden.154 Aus diesem Grunde tritt für die Vorstandskollegen der Nachbarressorts folgerichtig eine gewisse haftungsrechtliche Entlastung ein.155 Ungeachtet dessen werden diese nach überwiegender Ansicht nicht vollumfänglich von jeder Verantwortung entbunden.156 Vielmehr lässt die Geschäftsverteilung die Gesamtverantwortung auch außerhalb des Bereichs der zwingenden Kollegialverantwortung unberührt, modifiziert aber die Pflichten der nicht primär zuständigen Mitglieder in eine Aufsichts- bzw. Beobachtungspflicht auch in Bezug auf andere Ressorts bzw. in eine aus dem Prinzip der gegenseitigen Überwachung erwachsenden Pflicht des Kollegialorgans zur Selbstkontrolle (Restverantwortung)157.158

Zur Frage, wie eine solche Aufsichts- bzw. Beobachtungspflicht159 in der Umsetzung konkret ausgestaltet werden kann, wird im Schrifttum zumeist eingeleitet, dass sich dies letztlich sowohl nach unternehmens-, aufgaben- und personenbezogenen Parametern160 als auch konkreten Umständen des Einzelfalls richtet,161 wobei sich ihre Intensität danach richten soll, wie nah der Zuständigkeitsbereich des überwachenden Vorstandsmitglieds mit dem Bereich verbunden ist,162 der überwacht wird. Aber auch darüber hinaus hat die Rechtsprechung und das Schrifttum eine Reihe fallgruppenspezifische Begründungsmuster163 konturiert.164

Zunächst herrscht über den Mindestaufwand der Aufsichtspflicht im normalen Geschäftsgang Einigkeit darüber, dass sich jedes Vorstandsmitglied auf die vom zuständigen Ressortvorstand erstellten schriftlichen und in den Vorstandssitzungen mündlich erfüllten Berichte und Informationen verlassen darf.165 Bei besonders wichtigen Bereichs- und Ressortfragen und bei ressortübergreifenden Themen besteht die Pflicht der jeweiligen Bereichs- oder Ressortleiter, solche Angelegenheiten dem Gesamtvorstand vorzulegen und nach dessen Entscheidung zu handeln.166 Anerkannt ist weiterhin, dass in bestimmten Situationen intensivere Aufsichtsmaßnahmen geboten sind, etwa bei krisenhafter Zuspitzung.167

So hat der BGH in anderem Zusammenhang auch ausdrücklich klargestellt, dass einem Vorstandsmitglied die Pflicht obliegt, für erforderliche Maßnahmen Sorge zu tragen, wenn es feststellt, dass ein kraft Ressortverteilung primär verantwortlicher Kollege seinen Aufgaben nicht nachkommt.168

3. Unterscheidung zwischen Geschäftsführungs- und Leitungsaufgabe

Im vorangegangenen Kapitel wurde die in § 77 Abs. 1 AktG statuierte gemeinschaftliche Geschäftsführungsaufgabe, ihre Abdingbarkeit unter Verwirklichung des geltenden Kollegialitätsprinzips und seiner abgeleiteten Grundsätze behandelt.

Neben der Geschäftsführung, deren Anwendungsbereich – wie bereits erläutert – potentiell den gesamten Bereich tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Tätigkeiten des Gesellschaftsunternehmens umfasst,169 wird in § 76 Abs. 1 AktG die eigenverantwortliche Leitungsaufgabe des Vorstands geregelt.170 Klärungsbedürftig erscheint hierbei die Frage, ob für die Leitungsaufgabe des Vorstands – sofern es von dem weit gefassten Begriff der Geschäftsführung erfasst würde – gleichermaßen das für die Geschäftsführung geltende aber abdingbare Prinzip der Gesamtverantwortung und -zuständigkeit gilt. Die Frage der Einordnung besitzt große praktische Relevanz, weil aus ihr die Delegationsmöglichkeit auf einzelne Vorstandsmitglieder oder nachgeordnete Ebenen171 erwächst und nicht zuletzt entscheidet, inwieweit sich der Vorstand in Haftungssituationen durch Aufgabendelegation exkulpieren kann.172

Details

Seiten
XXIV, 504
Erscheinungsjahr
2026
ISBN (PDF)
9783631951170
ISBN (ePUB)
9783631951187
ISBN (Paperback)
9783631951132
DOI
10.3726/b23680
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2026 (Oktober)
Schlagworte
Wirtschaftsstrafrecht § 25a KWG § 111 AktG Organisationspflichten Unterlassen Garantenstellung Corporate Governance Kreditinstitute Geldwäsche-Compliance Vorstand Aufsichtsrat Untreue (§ 266 StGB)
Erschienen
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. xxiv, 504 S.
Produktsicherheit
Peter Lang Group AG

Biographische Angaben

Laura Weferling (Autor:in)

Laura Weferling ist Juristin und Unternehmensberaterin in Berlin. Ihre Schwerpunkte liegen auf den Gebieten Compliance, Geldwäscheprävention und bankaufsichtsrechtlicher Sonderprüfungen bei Finanzinstituten. Neben ihrer Dissertation hat die Autorin mehrere Fachaufsätze zu geldwäsche- und kapitalmarktrechtlichen Themen veröffentlicht.

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Titel: § 266 StGB und die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats im Kreditinstitut — Zur Strafbarkeit bei geldwäscherechtlichen Pflichtverletzungen des Vorstands