Die Insuffizienz des strafrechtlichen Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG
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Nikolaus Föbus
F. Analyse des Tatbestands des § 17 UWG 47
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47 F. Analyse des Tatbestands des § 17 UWG § 17 UWG mit seinen Tatbestandsvarianten ist recht kompliziert. Die Verzah- nung und Abgrenzung erschließt sich nicht leicht. § 17 UWG wird sogar als so kompliziert angesehen, dass sich dagegen § 266 StGB wie eine „wahre Ferien- lektüre“ ausnimmt.111 Die Ursachen für das Versagen von § 17 UWG in der Praxis lassen sich nur ergründen, wenn zunächst § 17 UWG mit all seinen Voraussetzungen und Va- rianten eingehend analysiert wird. Ziel dieses Abschnitts ist es, die Strafbar- keitsvoraussetzungen klar zu konturieren und die Ergebnisse als Grundlage für eine Identifizierung und Untersuchung der strukturellen Stärken und vor allem Schwächen von § 17 UWG zu nutzen. I. Schutzrichtung des § 17 UWG Bevor mit der Analyse der einzelnen Varianten von § 17 UWG begonnen wird, soll dessen Schutzrichtung erläutert werden. Zunächst einmal hat § 17 UWG Individualschutzcharakter. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zivilrechtlich allgemein anerkannte Bestandteile des Vermögens, die durch § 17 UWG geschützt werden.112 Wenngleich ihr Ver- mögenswert nicht zu jedem Zeitpunkt feststehen muss und auch die dingliche Behandlung noch nicht geklärt ist, können sie dennoch Gegenstand etwa von Lizenzverträgen sein.113 Die vermögensrechtliche Komponente der Schutzrichtung wird zuweilen be- zweifelt, weil durch den Verrat weder Vermögensschaden noch Vermögensge- fährdung entstehen müssten.114 Dem ist jedoch zu widersprechen: Es entsteht 111 Junker, BB 1988, 1334, 1339. 112 HeiKo-Kotthoff/Gabel, § 17 Rn. 1; Großkommentar-Otto, § 17 Rn. 4; Fezer-Rengier, § 17 Rn. 4; Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, § 17...
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