Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland
Series:
Jutta Uusitalo
11. Überraschende Klauseln
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Erfahrungsgemäß nutzt der Vertragspartner des AGB-Verwenders in vielen Fäl- len die Kenntnisnahmemöglichkeit über den Inhalt der AGB entweder gar nicht oder nur unzureichend. Dies beruht oft auf Zeitmangel. Zusätzlich fehlt insbe- sondere den kleineren Unternehmern häufig die Rechtskunde, die für das Ver- ständnis der oft komplexen Klauselwerke notwendig ist. Daher wird im Allge- meinen davon ausgegangen, dass der Vertragspartner in bestimmten Maßen auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und somit auch auf die Redlichkeit des AGB-Verwenders vertrauen darf. Der Vertragspartner darf also grundsätzlich damit rechnen, dass sich die einzelnen Regelungen im großen und ganzen im Rahmen dessen halten, was nach den Umständen bei Abschluss des Vertrags erwartet werden kann. Daher wird vertreten, dass sich sein globales Einver- ständnis nur auf die erwarteten Bedingungen erstreckt. Aus diesem Grund wird der Vertragspartner des AGB-Verwenders vor überraschende AGB-Klauseln geschützt.1459 Die konkreten Lösungen diesbezüglich variieren jedoch in den verschiedenen Rechtssystemen. 11.1 Deutschland Gemäß § 305 c I BGB werden die AGB-Klauseln, die den Umständen nach so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des AGB-Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dabei ist insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrags zu berücksichtigen. § 305 c I BGB knüpft 1459 BT-Drs. 7/3919, S. 19; Stoffels, S. 107-108; Erman Bd. I/Roloff 2011, § 305 c Rn 2; Ring/Klingelhöfer, S. 59; Saarnilehto/Hemmo/Kartio/Saarnilehto 2001, S. 445, Aktua- lisierung 26.5.2004; Mäkelä, S. 105; Wilhelmsson, S. 69 und 92-93; Linna, S. 45; H...
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