Lade Inhalt...

Das Ein- und Zweikammersystem im deutschen Konstitutionalismus

Eine Studie über die Vor- und Frühformen des heutigen Parlamentarismus

von Claudia Essmann-Bode (Autor:in)
©2016 Dissertation 398 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch beinhaltet einen Verfassungsvergleich zwischen den Volksvertretungen der Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes von 1815–1866. Der Vergleich umfasst insbesondere die Regelungen der damaligen Verfassungen zu Zusammensetzung der Ein- und Zweikammersysteme, zum Wahlrecht und den Kompetenzen der Landtage. Die Zielsetzung der Autorin liegt in dem Erkenntnisgewinn, ob es sich bei den damaligen Volksvertretungen um Vorläufer des heutigen Parlamentarismus handelte.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einführung
  • I. Ausgangslage
  • II. Zielsetzung der Dissertation
  • III. Gegenstand der Untersuchung
  • IV. Aufbau der Dissertation
  • 1. Kapitel: Geltung verfassungsrechtlicher Grundprinzipien in den Einzelstaaten
  • I. Das monarchische Prinzip
  • II. Die Stellung des Landtags im monarchischen System
  • III. Die Stellung des Monarchen im Verhältnis zu den Landtagen
  • IV. Die Stellung der Minister im Verhältnis zu den Landtagen
  • V. Umsetzung der Vorgaben des Artikels 57 der Wiener Schlussakte
  • 2. Kapitel: Das Ein- und Zweikammersystem im Überblick
  • I. Begriffserläuterungen
  • II. Die historischen Anfänge eines Ein- und Zweikammersystems in Europa
  • 1. England
  • 2. Frankreich
  • 3. Die deutsche Entwicklung
  • III. Überblick über die Systeme im Deutschen Bund
  • 3. Kapitel: Vergleich der Verfassungen der Einzelstaaten des Deutschen Bundes
  • I. Zusammensetzung der Landtage
  • 1. Der Zeitraum von 1815–1830
  • a. Die Zusammensetzung hinsichtlich der Einkammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Verfassungen
  • (1) Mitglieder der Kammern
  • (2) Allgemeine Bestimmungen
  • (a) Allgemeine Voraussetzungen für die Wählbarkeit
  • (b) Versammlungshäufigkeit
  • (c) Legislaturperiode
  • (3) Verfassungsrechtliche Änderungen innerhalb eines Staates
  • bb. Auswertung der Einkammersysteme
  • b. Die Zusammensetzung hinsichtlich der Zweikammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Verfassungen
  • (1) Titulierungen der Kammern in den Einzelstaaten
  • (2) Die Ersten Kammern
  • (3) Die Zweiten Kammern
  • (4) Allgemeine Bestimmungen
  • (a) Allgemeine Voraussetzungen für die Wählbarkeit
  • (b) Versammlungshäufigkeit
  • (c) Legislaturperiode
  • bb. Auswertung der Zweikammersysteme
  • (1) Beurteilung der Ersten Kammern
  • (2) Beurteilung der Zweiten Kammern
  • c. Auswertung der Ein- und Zweikammersysteme in dieser Periode
  • d. Vergleich der Ein- und Zweikammersysteme zum heutigen Parlamentarismus
  • 2. Der Zeitraum von 1831–1847
  • a. Die Zusammensetzung hinsichtlich der Einkammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Verfassungen
  • (1) Mitglieder der Kammer
  • (2) Allgemeine Bestimmungen
  • (a) Allgemeine Voraussetzungen für die Wählbarkeit
  • (b) Versammlungshäufigkeit
  • (c) Legislaturperiode
  • (3) Verfassungsrechtliche Änderungen innerhalb eines Staates
  • bb. Auswertung des Einkammersystems
  • b. Die Zusammensetzung hinsichtlich der Zweikammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Verfassungen
  • (1) Die Ersten Kammern
  • (2) Die Zweiten Kammern
  • (3) Allgemeine Bestimmungen
  • (a) Allgemeine Voraussetzungen für die Wählbarkeit
  • (b) Versammlungshäufigkeit
  • (c) Legislaturperiode
  • (4) Verfassungsrechtliche Änderungen innerhalb eines Staates
  • bb. Auswertung hinsichtlich der Zweikammersysteme
  • (1) Beurteilung der Ersten Kammer
  • (2) Beurteilung der Zweiten Kammer
  • c. Die Auswertung des Ein- und Zweikammersystems in dieser Periode
  • d. Vergleich der Ein- und Zweikammersysteme zum heutigen Parlamentarismus
  • 3. Der Zeitraum von 1848–1850
  • a. Die Zusammensetzung hinsichtlich der Einkammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Verfassungen
  • (1) Mitglieder der Kammer
  • (2) Allgemeine Bestimmungen
  • (a) Allgemeine Voraussetzungen für die Wählbarkeit
  • (b) Versammlungshäufigkeit
  • (c) Legislaturperiode
  • (3) Verfassungsrechtliche Änderungen innerhalb eines Staates
  • bb. Auswertung der Einkammersysteme
  • b. Die Zusammensetzung hinsichtlich der Zweikammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Verfassungen
  • (1) Die Ersten Kammern
  • (2) Die Zweiten Kammern
  • (3) Allgemeine Bestimmungen
  • (a) Allgemeine Voraussetzungen für die Wählbarkeit
  • (b) Versammlungshäufigkeit und Legislaturperiode
  • (4) Verfassungsrechtliche Änderungen innerhalb eines Staates
  • bb. Auswertung der Zweikammersysteme
  • c. Auswertung der Ein- und Zweikammersysteme
  • d. Vergleich der Ein- und Zweikammersysteme zum heutigen Parlamentarismus
  • 4. Der Zeitraum von 1851–1866
  • a. Die Zusammensetzung hinsichtlich der Einkammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Verfassungen
  • (1) Mitglieder der Kammer
  • (2) Allgemeine Bestimmungen
  • (a) Allgemeine Voraussetzungen für die Wählbarkeit
  • (b) Versammlungshäufigkeit
  • (c) Legislaturperiode
  • (3) Verfassungsrechtliche Änderungen innerhalb eines Staates
  • bb. Auswertung des Einkammersystems
  • b. Die Zusammensetzung hinsichtlich der Zweikammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Verfassungen
  • (1) Die Ersten Kammern
  • (2) Die Zweiten Kammern
  • (3) Allgemeine Bestimmungen
  • (a) Allgemeine Voraussetzungen für die Wählbarkeit
  • (b) Versammlungshäufigkeit und Legislaturperiode
  • (4) Verfassungsrechtliche Änderungen innerhalb eines Staates
  • bb. Auswertung der Zweikammersysteme
  • (1) Beurteilung der Ersten Kammern
  • (2) Beurteilung der Zweiten Kammern
  • c. Auswertung der Ein- und Zweikammersysteme in dieser Periode
  • d. Vergleich der Ein- und Zweikammersysteme zum heutigen Parlamentarismus
  • II. Das Wahlrecht im Ein- und Zweikammersystem
  • 1. Der Zeitraum von 1815–1830
  • a. Das Wahlrecht innerhalb der Einkammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Einzelstaaten
  • bb. Allgemeine Bestimmungen
  • (1) Voraussetzungen für die aktive Wahlfähigkeit
  • (2) Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Wahlmänner
  • cc. Auswertung der Einkammersysteme
  • b. Das Wahlrecht innerhalb der Zweikammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Einzelstaaten
  • (1) Die Ersten Kammern
  • (2) Beurteilung der Ersten Kammern
  • (3) Die Zweiten Kammern
  • (a) Deputierte der Städte
  • (b) Vertreter der Geistlichen
  • (c) Deputierte der Landeigentümer
  • (d) Andere Abgeordnete
  • (4) Beurteilung der Zweiten Kammern
  • bb. Auswertung der Zweikammersysteme
  • c. Die Auswertung der Ein- und Zweikammersysteme in der Zeitperiode von 1815–1830
  • d. Vergleich der Ein- und Zweikammersysteme zum heutigen Parlamentarismus
  • 2. Der Zeitraum von 1831–1847
  • a. Das Wahlrecht innerhalb der Einkammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich des Wahlrechts in den Einzelstaaten
  • (1) Wahlrecht der Personen, die die Mitglieder aus ihrer Mitte beriefen
  • (2) Wahlrecht der Personen, die die Deputierten der Städte wählten
  • (a) Besondere Bedingungen für das aktive Wahlrecht der Urwähler
  • (b) Voraussetzungen für das passive Wahlrecht der Wahlmänner
  • (3) Allgemeine Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht
  • bb. Auswertung der Einkammersysteme
  • b. Das Wahlrecht der Zweikammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Einzelstaaten
  • (1) Erste Kammern
  • (2) Beurteilung der Ersten Kammern
  • (3) Die Zweiten Kammern
  • (a) Abgeordnete, die aus ihrer Mitte gewählt wurden
  • (b) Deputierte, die von der Bürgerschaft gewählt wurden
  • (c) Allgemeine Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht
  • (4) Beurteilung der Zweiten Kammer
  • bb. Auswertung des Wahlrechts der Zweikammersysteme
  • c. Die Auswertung der Ein- und Zweikammersysteme in der Zeitperiode von 1831–1847
  • d. Vergleich der Ein- und Zweikammersysteme zum heutigen Parlamentarismus
  • 3. Der Zeitraum von 1848–1850
  • a. Das Wahlrecht innerhalb der Einkammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Einzelstaaten
  • bb. Allgemeine Bestimmungen
  • (1) Voraussetzungen für die aktive Wahlfähigkeit
  • (2) Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Wahlmänner
  • cc. Änderungen innerhalb eines Staates
  • dd. Auswertung der Einkammersysteme
  • b. Das Wahlrecht innerhalb der Zweikammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Einzelstaaten
  • (1) Die Ersten Kammern
  • (a) Allgemeine Wahlrechtsbestimmungen
  • (b) Passives Wahlrecht der Wahlmänner
  • (2) Beurteilung der Ersten Kammern
  • (3) Die Zweiten Kammern
  • (a) Allgemeine Wahlrechtsbestimmungen
  • (b) Passives Wahlrecht der Wahlmänner
  • (4) Beurteilung der Zweiten Kammern
  • bb. Auswertung des Wahlrechts der Zweikammersysteme
  • c. Die Auswertung der Ein- und Zweikammersysteme in der Zeit von 1848–1850
  • d. Vergleich der Ein- und Zweikammersysteme zum heutigen Parlamentarismus
  • 4. Der Zeitraum von 1851–1866
  • a. Das Wahlrecht innerhalb der Einkammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Einzelstaaten
  • (1) Wahl der Ständevertretung
  • (a) Wahl der größeren Grundbesitzer
  • (b) Wahl der Höchstbesteuerten
  • (c) Wahl der Rittergutsbesitzer
  • (d) Wahl von übrigen Ständevertretern
  • (2) Wahl der durch das Volk legitimierten Abgeordneten
  • (3) Allgemeine Wählbarkeitsvoraussetzungen
  • (4) Voraussetzungen für das passive Wahlrecht der Wahlmänner
  • bb. Auswertung der Einkammersysteme
  • b. Das Wahlrecht innerhalb der Zweikammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Einzelstaaten
  • (1) Die Ersten Kammern
  • (2) Beurteilung der Ersten Kammern
  • (3) Die Zweiten Kammern
  • (4) Beurteilung der Zweiten Kammer
  • bb. Auswertung der Zweikammersysteme
  • c. Auswertung der Ein- und Zweikammersysteme in der Periode von 1851–1866
  • d. Vergleich der Ein- und Zweikammersysteme zum heutigen Parlamentarismus
  • III. Kompetenzen der Landtage
  • 1. Der Zeitraum von 1815–1830
  • a. Die Kompetenzen innerhalb der Einkammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Kompetenzen
  • (1) Kompetenzen hinsichtlich des Finanzhaushaltes
  • (a) Steuerbewilligungsrecht
  • (b) Bestimmung des Staatsbudgets
  • (c) Zustimmung zur Aufnahme neuer Staatsschulden
  • (d) Rechte hinsichtlich des Domanial-Vermögens
  • (2) Anzeige- und Anklagerechte
  • (3) Ernennung der Kassiers
  • (4) Recht der Immunität
  • (5) Gesetzgebungsverfahren
  • bb. Auswertung der Einkammersysteme
  • b. Die Kompetenzen innerhalb der Zweikammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Kompetenzen
  • (1) Kompetenzen hinsichtlich des Finanzhaushaltes
  • (a) Steuerbewilligungsrecht
  • (b) Bestimmung des Staatsbudgets
  • (c) Zustimmung zu der Aufnahme neuer Staatsschulden
  • (d) Veräußerung von Staatsgebiet oder Staatseigentum
  • (2) Beschwerde- und Anklagerechte
  • (3) Recht der Immunität
  • (4) Gesetzgebungsverfahren
  • bb. Auswertung der Zweikammersysteme
  • c. Auswertung der Ein- und Zweikammersysteme
  • d. Vergleich der Ein- und Zweikammersysteme zum heutigen Parlamentarismus
  • 2. Der Zeitraum von 1831–1847
  • a. Die Kompetenzen innerhalb der Einkammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Kompetenzen
  • (1) Kompetenzen hinsichtlich des Finanzhaushaltes
  • (a) Steuerbewilligungsrecht
  • (b) Bestimmung des Staatsbudgets
  • (c) Zustimmung zu der Aufnahme neuer Schulden
  • (d) Veräußerung von Staatseigentum und Mitwirkungsrechte bei dem privaten Vermögen des Landesfürsten
  • (2) Rechte bezüglich des Militärs
  • (3) Beschwerde- und Anklagerechte
  • (4) Recht der Immunität
  • (5) Gesetzgebungsverfahren
  • (6) Sonstige Rechte
  • (7) Verfassungsrechtliche Änderungen innerhalb der Staaten
  • bb. Auswertung der Einkammerstaaten
  • b. Die Kompetenzen innerhalb der Zweikammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Kompetenzen
  • (1) Kompetenzen hinsichtlich des Finanzhaushaltes
  • (a) Steuerbewilligungsrecht
  • (b) Bestimmung des Staatsbudgets
  • (c) Zustimmung zur Aufnahme neuer Schulden
  • (d) Veräußerung von Staatseigentum und Mitwirkungsrechte bei dem privaten Vermögen des Landesfürsten
  • (2) Beschwerde- und Anklagerechte
  • (3) Recht der Immunität
  • (4) Gesetzgebungskompetenzen
  • (5) Sonstige Rechte
  • (6) Verfassungsrechtliche Änderungen innerhalb eines Staates
  • bb. Auswertung der Zweikammersysteme
  • c. Auswertung der Ein- und Zweikammersysteme
  • d. Vergleich der Ein- und Zweikammersysteme zum heutigen Parlamentarismus
  • 3. Der Zeitraum von 1848–1850
  • a. Die Kompetenzen innerhalb der Einkammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Kompetenzen
  • (1) Kompetenzen im Bereich des Finanzhaushaltes
  • (a) Steuerbewilligungsrecht
  • (b) Staatsbudgetrecht
  • (c) Zustimmung zur Aufnahme neuer Anleihen
  • (d) Veräußerung von Staatseigentum
  • (2) Beschwerde- und Anklagerechte
  • (3) Recht der Immunität
  • (4) Gesetzgebungsverfahren
  • (5) Sonstige Rechte
  • (6) Verfassungsrechtliche Änderungen innerhalb eines Staates
  • bb. Auswertung der Einkammersysteme
  • b. Die Kompetenzen innerhalb der Zweikammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Kompetenzen
  • (1) Kompetenzen im Bereich des Finanzhaushaltes
  • (a) Steuerbewilligungsrecht
  • (b) Staatsbudgetrecht
  • (c) Zustimmung zur Aufnahme neuer Schulden und zur Veräußerung von Staatseigentum
  • (2) Beschwerde- und Anklagerechte
  • (3) Recht der Immunität
  • (4) Gesetzgebungsverfahren
  • (5) Sonstige Rechte
  • (6) Verfassungsrechtliche Änderungen innerhalb eines Staates
  • bb. Auswertung der Zweikammerstaaten
  • c. Auswertung der Ein- und Zweikammersysteme
  • d. Vergleich der Ein- und Zweikammersysteme zum heutigen Parlamentarismus
  • 4. Der Zeitraum von 1851–1866
  • a. Die Kompetenzen innerhalb der Einkammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Kompetenzen
  • (1) Kompetenzen im Bereich des Finanzhaushaltes
  • (a) Steuerbewilligungsrecht
  • (b) Staatsbudgetrecht
  • (c) Zustimmung zur Aufnahme neuer Anleihen
  • (d) Veräußerung von Staatseigentum
  • (2) Beschwerde- und Anklagerechte
  • (3) Recht der Immunität
  • (4) Gesetzgebungsverfahren
  • (5) Sonstige Rechte
  • (6) Verfassungsrechtliche Änderungen innerhalb eines Staates
  • bb. Auswertung der Einkammerstaaten
  • b. Die Kompetenzen innerhalb der Zweikammersysteme
  • aa. Unmittelbarer Vergleich der Kompetenzen
  • (1) Kompetenzen im Bereich des Finanzhaushaltes
  • (a) Steuerbewilligungsrecht
  • (b) Sonstige Kompetenzen im Bereich des Finanzhaushaltes
  • (2) Anklage- und Beschwerderecht
  • (3) Gesetzgebungsverfahren
  • (4) Sonstige Rechte
  • (5) Verfassungsrechtliche Änderungen innerhalb der Staaten
  • bb. Auswertung der Zweikammerstaaten
  • c. Auswertung der Ein- und Zweikammersysteme
  • d. Vergleich der Ein- und Zweikammersysteme zum heutigen Parlamentarismus
  • 4. Kapitel: Die Auswertung und der Erkenntnisgewinn der verfassungsvergleichenden Analyse
  • I. Zusammenfassung des Verfassungsvergleichs der Ein- und Zweikammersysteme
  • 1. Zusammenfassung hinsichtlich der Zusammensetzung und des Wahlrechts der Ein- und Zweikammersysteme
  • 2. Zusammenfassung hinsichtlich der Kompetenzen der Landtage
  • 3. Die Gründe für die Entscheidung zwischen Ein- und Zweikammersystem
  • II. Das Ein- und Zweikammersystem als Vorläufer des heutigen Parlamentarismus
  • 1. Zweikammersystem als Vorläufer des heutigen Bundestages und Bundesrates?
  • 2. Vergleich der Zusammensetzung der Landtage
  • 3. Verantwortlichkeiten im heutigen und damaligen Regierungssystem
  • 4. Vergleich des Wahlrechts
  • 5. Vergleich der Kompetenzen der Abgeordneten
  • a. Rechte im Bereich des Finanzwesens
  • b. Anzeige- und Anklagerechte
  • c. Immunitäts- und Indemnitätsregelungen
  • d. Kompetenzen hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens
  • e. Sonstige Rechte
  • f. Bereich der Exekutive
  • III. Schlusswort
  • Literaturverzeichnis

| 19 →

Einführung

I. Ausgangslage

Bei der Gründung eines Staates stellt sich neben anderen staatspolitischen Fragen auch immer die Frage nach der verfassungsrechtlichen Gestaltung. So stand auch auf dem Wiener Kongress, als es um die Neuordnung der deutschen Staaten nach Auflösung des Rheinbundes ging, die Frage nach der Ausgestaltung neuer Verfassungen im Vordergrund der Beratungen der 39 deutschen Länder.1 In diesen mitgliedstaatlichen Monarchien kam es im Laufe der Zeit des Deutschen Bundes sukzessive zum Erlass von Grundgesetzen, in denen als politisches System entweder ein Ein- oder ein Zweikammersystem festgesetzt wurden, wobei sich die meisten Länder für ein Einkammersystem entschieden.

Eine solche Bandbreite an unterschiedlichen politischen Ausgestaltungen auf begrenztem Raum gab es nach Auflösung des Deutschen Bundes in Deutschland nicht mehr und stellt aus heutiger Sicht eine vollkommen außergewöhnliche Situation dar. Die Zeit des Deutschen Bundes ist damit politisch gesehen eine außerordentlich interessante Ära, denn eine derartige Vielfalt divergierender Systeme stellt eine ideale Möglichkeit für einen unmittelbaren Vergleich dar. Hierdurch können Vor- und Nachteile der unterschiedlichen politischen Ausgestaltungen besonders gut beleuchtet und Rückschlüsse auf aktuelle politische Entscheidungen gezogen werden.

Dennoch hat sich bis heute kaum ein Schriftsteller mit der Frage beschäftigt, wie die Vorschriften in den Verfassungen der Einzelstaaten im Hinblick auf die Kammersysteme beschaffen waren und welche Gemeinsamkeiten und Divergenzen es zwischen den Ein- und Zweikammersystemen gab. Viele Schriften befassen sich lediglich mit den heute in einigen Staaten noch vorherrschenden Zweikammersystemen.2 Daneben gibt es zwar eine Vielzahl wissenschaftlicher Ausarbeitungen, die sich mit der verfassungsrechtlichen Situation zur Zeit des Deutschen Bundes beschäftigen, die hierbei jedoch das Augenmerk jeweils nur auf einen der vielen Einzelstaaten richten und dadurch einen unmittelbaren Vergleich zwischen den damals bestehenden ← 19 | 20 → Kammersystemen vermissen lassen.3 Eine verfassungsvergleichende Studie zu den Einzelstaaten des Deutschen Bundes findet sich lediglich in der Dissertation „Volksvertretung im Vormärz, Studien zur Zusammensetzung, Wahl und Funktion der deutschen Landtage im Spannungsverhältnis zwischen monarchischem Prinzip und ständischer Repräsentation“ von Peter Michael Ehrle aus dem Jahr 1979. Allerdings bezieht sich der Autor allein auf die Zeit des Vormärz von 1815–1848. Gerade die Jahre von 1850 bis zur Auflösung des Deutschen Bundes im Jahre 1866 waren jedoch noch einmal geprägt von großen Verfassungsänderungen, die durch die Restaurationspolitik nach den Ereignissen der Märzrevolution erzwungen worden waren. Ein umfassender Vergleich der Verfassungen im Hinblick auf die Ein- und Zweikammersysteme während der gesamten Zeit des Deutschen Bundes fehlt mithin in Ehrle’s Dissertation. Zudem untersucht der Autor lediglich die Zusammensetzung und die Wahl der damaligen Landtage, ohne auch die verfassungsrechtlichen Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder der Landtage mit einzubeziehen. Schließlich vergleicht der Autor nur die Ein- und Zweikammersysteme untereinander, ohne beide Systeme selber noch einmal einer Untersuchung nach Gemeinsamkeiten und Unterschieden zu unterziehen.

Ein unmittelbarer und umfassender Vergleich der verfassungsrechtlichen Regelungen zu den Ein- und Zweikammersystemen, wie sie in den Einzelstaaten in der Zeit von 1815–1866 bestanden, hat damit bis heute noch keinen Platz in der deutschen Fachliteratur gefunden.

II. Zielsetzung der Dissertation

Das bisherige Fehlen einer solchen Abhandlung rechtfertigt die vorliegende Dissertation in der Weise, als dass hierdurch erstmals eine umfassende Darstellung von den damaligen verfassungsrechtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf das Ein- und Zweikammersystem zur Zeit des Deutschen Bundes geboten wird. Im Unterschied zu der oben genannten Dissertation von Peter Michael Ehrle bezweckt die Verfasserin einen Vergleich aller Verfassungen, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Bestehens des Deutschen Bundes, und damit auch über 1848 hinaus, in den Einzelstaaten Gültigkeit besaßen. Eine erschöpfende Behandlung dieses Themas erfordert dabei eine Darstellung sämtlicher Regelungen, die das Ein- und Zweikammersystem in den jeweiligen Verfassungen betrafen. Daher sind neben der Zusammensetzung und dem Wahlrecht der damaligen Landtage auch die Rechte und Pflichten der Abgeordneten zu untersuchen, die in der Dissertation von Peter Michael Ehrle ebenfalls außer Acht gelassen wurde. ← 20 | 21 →

Der angestrebte unmittelbare Vergleich zwischen den Verfassungen der Einzelstaaten ist erforderlich, um die damalige verfassungsrechtliche Lage in ihrer Gänze zu verstehen. Dazu ist eine zeitgenössische Sichtweise unabdingbar, da oftmals das heutige und das damalige politische Grundverständnis, schon allein aufgrund der unterschiedlich vorherrschenden Staatsformen, sehr stark voneinander abweichen. Während wir heutzutage in der Bundesrepublik Deutschland in einer repräsentativen Demokratie leben, waren die Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes konstitutionelle Monarchien, was sich entsprechend auf die Funktionsweise und die Stellung der jeweiligen Landtage ausgewirkt hat.

Hinsichtlich der Regelungen zu der Zusammensetzung der Landtage ist insbesondere von Interesse, welche Mitglieder als Abgeordnete zugelassen wurden, welche Voraussetzungen sie hierfür mitbringen mussten und ob es insoweit Unterschiede zwischen den Ein- und Zweikammersystemen gab. Im Rahmen der Untersuchung des damaligen Wahlrechts ist zu analysieren, inwieweit die Bevölkerung in den Wahlvorgang einbezogen wurde und welche Wahlrechtsvoraussetzungen sie hierfür erfüllen mussten. Schließlich interessiert noch die Frage, welche Kompetenzen die Abgeordneten hatten und wie sich diese Rechte im Laufe des Bestehens des Deutschen Bundes möglicherweise veränderten.

Durch den ausführlichen Verfassungsvergleich sollen weiterhin Erkenntnisse darüber gewonnen werden, warum einige Einzelstaaten sich für ein Zweikammersystem entschieden, andere wiederum ein Einkammersystem präferierten. Wurden beispielsweise Zweikammersysteme nur in größeren Staaten eingeführt, da es aufgrund ihrer Größe nur in diesen Staaten Sinn machte, die Landtage in zwei Kammern zu unterteilen? Oder lag es vielmehr daran, dass ungleiche Entwicklungen in den Einzelstaaten zu unterschiedlichen Ausgestaltungen der Landtage führten? Haben sich die jeweiligen Einzelstaaten möglicherweise am englischen oder französischen Vorbild orientiert? Oder war ein Zweikammersystem effizienter als ein Einkammersystem? Diese Fragen werden unter anderem im vorzunehmenden Vergleich zu beantworten sein.

Eine solch umfassende geschichtliche Darstellung ermöglicht es, Rückschlüsse aus der heutigen Sicht ziehen zu können. Dieses Vorgehen findet sich vielfach in historischen Untersuchungen, um für die Gegenwart Erkenntnisse darüber zu gewinnen, welche Auswirkungen die damaligen Verhältnisse und welche Vor- und Nachteile vergangene Erscheinungsformen hatten. Nicht selten wird ein bereits früher bestehendes System als Vorbild für die heutigen Gegebenheiten genommen. Ein Beispiel hierfür stellt auch das Zweikammersystem dar, welches heutzutage immer noch rund einem Drittel aller Staaten weltweit als politische Staatsstruktur dient. Erst wenn die geschichtliche Entwicklung betrachtet wird, ist es möglich, die heutigen Gegebenheiten in Gänze zu verstehen.

Aus diesem Gedanken heraus rechtfertigt sich das weitere Anliegen dieser Dissertation, nämlich zu untersuchen, inwieweit die damaligen Verhältnisse als Vorformen des heutigen Parlamentarismus zu werten sind. Es stellt sich mithin die Frage, wann im Verlauf der Geschichte der Weg für politische Strukturen, wie sie heutzutage vorzufinden sind, geebnet wurde. Ganz bewusst setzt die Autorin hier den Begriff der ← 21 | 22 → „Vorformen“ ein. Denn der Parlamentarismus an sich, wie wir ihn heute verstehen, ist in Deutschland erst mit Beginn der Weimarer Republik entstanden. Es gilt deshalb zu erkennen, ob die Merkmale des heutigen Parlamentarismus in Ansätzen bereits in den Ausgestaltungen der Ein- und Zweikammersysteme des 19. Jahrhunderts vorhanden waren.

Durch einen umfassenden Verfassungsvergleich soll zunächst die Erkenntnis gewonnen werden, ob in der Zeit des Deutschen Bundes verfassungsrechtlich eine kontinuierliche Weiterentwicklung in die Richtung des heutigen Verständnisses des modernen Parlamentarismus stattgefunden hat, so dass als Vergleichsmaßstab die letzte zeitliche Unterteilung, d.h. die Zeit von 1851–1866, dienen würde. Sollte hingegen eine mögliche Weiterentwicklung durch erneute Rückschritte im Laufe der Zeit verhindert worden sein oder eine Stagnation in der Entwicklung stattgefunden haben, so gab es möglicherweise nur zu bestimmten Zeiten einzelne Vorformen, die sich in dem aktuellen Verfassungssystem als Merkmale des Parlamentarismus wiederfinden. Gibt es beispielsweise Grundsätze des damaligen Wahlrechts auch heute noch? Findet sich ein Ein- oder gar Zweikammersystem in der politischen Ordnung Deutschlands wieder? Und haben sich möglicherweise bestimmte Rechte und Pflichten der damaligen Abgeordneten bis in die gegenwärtige Zeit durchgesetzt? Nur bei Klärung all dieser Fragen ist es möglich, die Entstehung des modernen Parlamentarismus in seiner Gesamtheit zu verstehen und mögliche Veränderungen im Laufe der Zeit nachzuvollziehen.

Die vorliegende Dissertation dient somit dem Zweck, Aufschluss darüber zu gewinnen, ob die damaligen Ein- und Zweikammersysteme als Vorläufer des heutigen Parlamentarismus zu werten und ob die heutigen Verhältnisse als Fortsetzung einer Traditionslinie zu verstehen sind.

III. Gegenstand der Untersuchung

Die Grundlage der Untersuchung bilden die Verfassungen der Einzelstaaten des Deutschen Bundes. Da es allerdings während des Bestehens des Staatenbundes zu territorialen Veränderungen kam, sind diese in der vorliegenden Arbeit zu berücksichtigen, soweit sich die Umgestaltungen der einzelnen Gebiete auch auf die Verfassunggebung ausgewirkt haben.

Zu den Einzelstaaten gehörten das Kaiserreich Österreich, die Königreiche Bayern, Hannover, Preußen und Sachsen, das Kurfürstentum Hessen-Kassel, die Großherzogtümer Hessen-Darmstadt, Luxemburg, Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, Sachsen-Weimar-Eisenach und Oldenburg sowie die Herzogtümer Anhalt-Bernburg, -Dessau und -Köthen, Braunschweig, Holstein-Lauenburg, Nassau-Usingen, Nassau-Weilburg, Sachsen-Gotha-Altenburg, Sachsen-Coburg-Saalfeld, Sachsen-Meiningen und -Hildburghausen.4 Zum Zeitpunkt der Gründung gab es zudem zwölf Fürstentümer: Dazu zählten Hohenzollern-Hechingen und -Sigmaringen, Liechtenstein, ← 22 | 23 → Reuß-Greiz (Reuß älterer Linie), sowie Reuß-Schleiz, -Ebersdorf und -Lobenstein (zusammen: Reuß jüngerer Linie), Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Schwarzburg-Rudolstadt und -Sondershausen sowie Waldeck. Die vier freien Städte waren Bremen, Hamburg, Frankfurt und Lübeck.5

Durch den Beitritt Badens und Württembergs stieg die Mitgliederzahl am 1. September 1815 auf 41 deutsche Staaten an,6 reduzierte sich dann kurzzeitig auf 40, als sich das Herzogtum Nassau-Usingen und das Fürstentum Nassau-Weilburg am 24. März 1816 zu dem Herzogtum Nassau zusammenschlossen,7 erhöhte sich jedoch schon ein Jahr später wieder durch den Beitritt des Landgrafentums Hessen-Homburg am 07. Juli 1817.8

Im Laufe des Bestehens des Deutschen Bundes kam es zu weiteren territorialen Veränderungen, so dass es zum Zeitpunkt seiner Auflösung im Jahr 1866 insgesamt nur noch 34 Staaten gab.9 Veränderungen widerfuhren zunächst den Kleinstaaten Reuß-Ebersdorf, -Schleiz und -Lobenstein, die sich zu Reuß jüngerer Linie am 7. Mai 1824 zusammenschlossen.10 Vor ihrem Zusammenschluss zu einem Staat waren keine Staatsgrundgesetze erlassen worden, so dass nur die Verfassung von Reuß jüngerer Linie vom 20.11.1849 in dem folgenden Vergleich als Untersuchungsgegenstand dient.

Schon ein Jahr später kam es zu weiteren Modifikationen in den sächsischen Herzogtümern: So erlosch die Linie Sachsen-Gotha-Altenburg mit dem Tod des Herzogs Friedrich IV. am 11. Februar 1825 und Gotha fiel an Sachsen-Coburg-Saalfeld, das wiederum auf das Fürstentum Saalfeld zugunsten Sachsen-Meiningen verzichtete und sich nunmehr Sachsen-Coburg-Gotha nannte.11 Altenburg wurde hingegen vom bisherigen Herzog von Sachsen-Hildburghausen übernommen, welcher seinerseits seinen Herrschaftsbereich an Sachsen-Meiningen übertrug. Das bis dahin bekannte Sachsen-Hildburghausen wurde somit zu Sachsen-Altenburg und Sachsen-Meiningen zu Sachsen-Meiningen-Hildburghausen.12 Die ursprünglichen Staaten Sachsen-Coburg-Saalfeld und Sachsen-Hildburghausen hatten bereits vor den genannten Veränderungen Verfassungen ausgearbeitet, weshalb sie bei der Untersuchung zu berücksichtigen sind.

Da sowohl das Herzogtum Anhalt-Köthen als auch Anhalt-Dessau seit 1847 vom Herzog Leopold IV. Friedrich regiert wurden, waren beide Verfassungen inhaltlich identisch ausgestaltet.13 Es wird deshalb in dem vorzunehmenden Vergleich der ← 23 | 24 → Einfachheit halber der Begriff Anhalt-Dessau-Köthen verwendet, wenn eine der beiden Verfassungen zu untersuchen sein wird.

Die Frage nach der nationalen Zugehörigkeit der schleswig-holsteinischen Herzogtümer bot erst seit 1848 immer wieder Anlass zu neu aufbrechendem Streit zwischen Dänemark und dem Deutschen Bund, hatte jedoch bis zu seiner Auflösung keine verfassungsrechtliche Bedeutung mehr.14 Deshalb sind insoweit die Gesamtstaatsverfassungen der Herzogtümer Schleswig und Holstein von 1831 und von 1848, die eine gemeinsame Ständeversammlung vorsahen, in die Untersuchung mit einzubeziehen. In Lauenburg15 trat am 14.05.1849 eine Verfassung in Kraft. Da zu jener ← 24 | 25 → Zeit das Gebiet als dem Deutschen Bund zugehörig galt, wird diese Verfassung in Kapitel 3 ebenfalls zu untersuchen sein.

Aus den so vorgefundenen Verfassungen werden diejenigen Normen Gegenstand des Vergleichs, die Regelungen zu den Landtagen beinhalten. Hierzu gehören die Zusammensetzungen der einzelnen Kammern, das Wahlrecht und die Befugnisse, die den Landtagen oblagen.

Hinsichtlich der einzelnen Untersuchungsgegenstände wird die Dissertation zwar auch aus Gründen der Übersichtlichkeit der Darstellung in einzelne Zeitperioden unterteilt; der primäre Anlass für diese Unterteilung ist jedoch in der geschichtlichen Entwicklung des Deutschen Bundes begründet, da er nicht als ein homogen verlaufender Zeitraum zu verstehen ist. Vielmehr gab es zahlreiche Ereignisse, die durchschlagende Wirkung auf die Verfassungsverhältnisse hatten. Die einzelnen Zeitperioden sind deshalb so gewählt worden, dass sie die charakteristischen Einschnitte in der Verfassungsentwicklung der Einzelstaaten des Deutschen Bundes widerspiegeln. Die erste Periode behandelt die Jahre zwischen 1815 und 1830, da in dieser Zeit fast die Hälfte der Einzelstaaten die ersten Verfassungen und Verfassungsentwürfe erließen. Dazu gehörten: Nassau (1./2.09.1814), Schwarzburg-Rudolstadt (08.01.1816), Schaumburg-Lippe (15.01.1816), Waldeck (19.04.1816), Sachsen-Weimar-Eisenach (05.05.1816), Sachsen-Hildburghausen (19.03.1818), Bayern (26.05.1818), Baden (22.08.1818), Liechtenstein (09.11.1818), Württemberg (25.09.1819), Hannover (07.12.1819), Braunschweig (25.04.1820), Hessen-Darmstadt (17.12.1820), Sachsen-Coburg-Saalfeld (08.08.1821) und Sachsen-Meiningen (04.09.1824 und 23.08.1829.)16

Eine zweite „Verfassungswelle“ wurde durch die Julirevolution Anfang der 1830er Jahre ausgelöst, da sie die deutsche Bevölkerung in hohem Maße beeinflusste und sich die Landesherren der Einzelstaaten dadurch gezwungen sahen, auf die neuen Forderungen des Volkes durch entsprechende Verfassungsänderungen zu reagieren. Deshalb wird an dieser Stelle der nächste Zeitabschnitt gesetzt. Zu den Staaten, die in dieser Zeit neue oder erste Verfassungen erließen, gehörten: Hessen-Kassel (05.01.1831), Sachsen-Altenburg (29.04.1831), Schleswig-Holstein (04.06.1831), Sachsen (04.09.1831), Braunschweig (12.10.1832), Hohenzollern-Sigmaringen (11.07.1833), Hannover (26.09.1833, 06.08.1840), Lippe-Detmold (06.07.1836), Schwarzburg-Sondershausen (24.09.1840), und Luxemburg (12.10.1841).17

Die dritte Periode behandelt die Jahre von 1848 bis 1850. Dieser kurze Zeitraum ist politischen Unruhen geschuldet, die eine Verfassungsrevolution in Deutschland provozierten. Auch in dieser Zeit mussten die Landesherren auf die Forderungen, die von Seiten der Bevölkerung gestellt wurden, mittels des Erlasses neuer Verfassungen oder der Änderung einzelner Regelungen reagieren. In diesen Untersuchungszeitraum fallen mithin die folgenden Gesetze und Verfassungen: Österreich (25.04.1848 aufgehoben am 16.05.1848; 04.03.1849 aufgehoben am 31.12.1851), Luxemburg (09.07.1848), Schleswig-Holstein (15.09.1848), Anhalt-Köthen (28.10.1848 ← 25 | 26 → aufgehoben am 04.11.1851), Anhalt-Dessau (29.10.1848 aufgehoben am 04.11.1851), Preußen (05.12.1848 und 31.01.1850), Anhalt-Bernburg (14.12.1848 und 05.02.1850), Oldenburg (18.02.1849), Sachsen-Gotha (25.03.1849), Lauenburg (14.05.1849), Waldeck (23.05.1849), Mecklenburg-Schwerin (10.10.1849 aufgehoben am 14.09.1850), Reuß jüngerer Linie (30.11.1849), Schwarzburg-Sondershausen (12.12.1849), Sachsen-Weimar-Eisenach (15.10.1850) und Nassau (28.12.1849).18

Schließlich kam es aufgrund des sogenannten „Bundesreaktionsbeschlusses“ von Seiten der Bundesversammlung zu einer vierten und letzten „Verfassungswelle“. Mit diesem Beschluss wurden die Länder aufgefordert, die Verhältnisse von vor 1848 wiederherzustellen, was dazu führte, dass viele Einzelstaaten ihren früheren Staatsgrundgesetzen abermals Gesetzeskraft verliehen oder neue Verfassungen erließen, so in: Nassau (25.11.1851), Hessen-Kassel (13.04.1852), Reuß jüngerer Linie (14.04.1852), Hessen-Homburg (20.04.1852), Sachsen-Coburg-Gotha (03.05.1852), Waldeck (17.08.1852), Oldenburg (22.11.1852), Schwarzburg-Rudolstadt (21.03.1854), Luxemburg (27.11.1856), Schwarzburg-Sondershausen (08.07.1857), Anhalt (18.07./31.08.1859), Hessen-Kassel (30.05.1860), Österreich (26.02.1861) und Liechtenstein (26.09.1862).19

Innerhalb dieser vier zeitlichen Unterteilungen werden zunächst die Einkammersysteme getrennt von den Zweikammersystemen untersucht, um dann zum Schluß einer jeden Epoche eine Gegenüberstellung beider Systeme vorzunehmen. Schließlich wird nach jeder Zeitperiode ein Vergleich zum heutigen Parlamentarismus angestellt, um das weitere Anliegen dieser Arbeit – zu untersuchen, inwieweit die Ein- und Zweikammersysteme Vorläufer des heutigen Parlamentarismus waren – vollumfassend analysieren zu können.

IV. Aufbau der Dissertation

Die eigentliche verfassungsvergleichende Analyse erfordert zunächst einen geschichtlichen Überblick über die politischen und verfassungsrechtlichen Verhältnisse, die zwischen Bund und Ländern zur Zeit des Deutschen Bundes herrschten, da ein Verständnis der staatsrechtlichen Gegebenheiten ohne eine Veranschaulichung der damaligen politischen Lage nicht möglich ist. Deshalb werden im 1. Kapitel („Geltung verfassungsrechtlicher Grundprinzipien in den Einzelstaaten“) die Prinzipien, die in den Einzelstaaten Geltung fanden, erörtert. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf das „monarchische Prinzip“ eingegangen, dass die Grundlage für die weiteren Ausführungen in dieser Arbeit bildet. Grundlegende geschichtliche Ausführungen zu den Ein- und Zweikammersystemen und Begriffsdefinitionen, insbesondere die Wortbedeutung des heutigen Parlamentarismus, werden im 2. Kapitel erläutert. Dieses Kapitel „Das Ein- und Zweikammersystem im Überblick“ dient als „Hintergrundinformation“ für das daran anschließende Kapitel „Vergleich der Verfassungen der Einzelstaaten des Deutschen Bundes“, in dem es um den Schwerpunkt ← 26 | 27 → dieser Arbeit geht – die Untersuchung der Verfassungen im Hinblick auf die Kammersysteme der Einzelstaaten, jeweils unter Berücksichtigung der Fragestellung, inwieweit die damaligen Systeme Vorläufer des heutigen Parlamentarismus waren. Im 4. Kapitel („Die Auswertung und der Erkenntnisgewinn der verfassungsvergleichenden Analyse“) werden schließlich die Erkenntnisse, die aus der verfassungsvergleichenden Analyse gewonnen werden konnten, in einem umfassenden Überblick auszuwerten sein.


1 Siehe hierzu: Spiel, Der Wiener Kongreß in Augenzeugenberichten, S. 42 ff.; Kissinger, Großmacht Diplomatie – von der Staatskunst, Castlereaghs und Metternichs, S. 173 ff.; Griewank, Der Wiener Kongress und die Europäische Restauration 1814/1815, S. 11 ff.; Klüber, Übersicht der diplomatischen Verhandlungen des Wiener Kongresses überhaupt und insbesondere über wichtige Angelegenheiten des teutschen Bundes, Vorrede; Treitscke, Der Wiener Kongress, S. 118 ff.

2 So beispielsweise: Riescher/Ruß/Haas (Hrsg.), Zweite Kammern; Reyes, Die Rolle zweiter Kammern in Bundesstaaten – rechtsvergleichende Untersuchung am Beispiel Deutschlands, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Vereinigten Mexikanischen Staaten; Hanf, Bundesstaat ohne Bundesrat? Die Mitwirkung der Glieder und die Rolle zweiter Kammern in evolutiven und devolutiven Bundesstaaten.

3 Um nur einige wenige Beispiele zu nennen: Nathan, Preußens Verfassung und Verwaltung im Urteile rheinischer Achtundvierziger; Pfeiffer, Geschichte der landständischen Verfassung in Kurhessen; Oberschelp, Politische Geschichte Niedersachsens 1803–1866; Pollmann, Die braunschweigische Verfassung von 1832.

4 Bornhak, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 345 ff.

5 Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte, Rdnr. 1316; Bornhak, a.a.O., S. 345 ff.

6 Conrad, Der deutsche Staat, S. 127; Kotulla, a.a.O., Rdnr. 1316.

7 Köbler, Historisches Lexikon der deutschen Länder, S. 450.

8 Galletti, Allgemeine Weltkunde, S. 183.

9 Kotulla, a.a.O., Rdnr. 1331.

10 Lentz, Das nördliche Vogtland um Greiz, S. 451; Bornhak, a.a.O., S. 349; Kotulla, a.a.O., Rdnr. 1332.

Details

Seiten
398
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653064292
ISBN (ePUB)
9783653958966
ISBN (MOBI)
9783653958959
ISBN (Paperback)
9783631667699
DOI
10.3726/978-3-653-06429-2
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Dezember)
Schlagworte
Deutscher Bund . Bikameralismus Landtage Landstände Verfassungsvergleich
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. 398 S.

Biographische Angaben

Claudia Essmann-Bode (Autor:in)

Claudia Essmann-Bode hat an der Universität Bielefeld Rechtswissenschaft studiert und ist für einen juristischen Verlag als Repetitorin und Autorin tätig. Zudem ist sie Geschäftsführerin eines immobilienwirtschaftlichen Unternehmens.

Zurück

Titel: Das Ein- und Zweikammersystem im deutschen Konstitutionalismus
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
400 Seiten