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«Protection, Prevention, Prosecution»:

Die Vereinten Nationen und der völkerrechtliche Schutz der Frauen vor sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten

von Eliette Mirau-Gondoin (Autor:in)
©2016 Dissertation XVII, 242 Seiten

Zusammenfassung

Seit Jahrhunderten dienen die Körper der Frauen als Schlachtfelder. Doch erst vor 20 Jahren kam das Thema sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten auf internationaler Ebene auf. Die Autorin untersucht den Beitrag der Vereinten Nationen zur Vorbeugung und Repression von sexueller Gewalt im Krieg. Ziel war es, eine Gesamtbestandsaufnahme der ausgewählten Wege zum Schutz der Frauen vor sexueller Gewalt im Konflikt in den Bereichen «Protection, Prevention und Prosecution» durchzuführen. Dies erfolgt anhand der Auswertung der Rechtsprechung des ICTY, ICTR, SCSL und des IStGH sowie der Durchführung der UN Action Against Sexual Violence in Conflict, der Arbeit der Human Rights Bodies und der afrikanischen Organisationen. Die Bekämpfung sexueller Gewalt im Krieg bleibt nach wie vor ein langwieriger Weg. Doch wo früher sachgerechte Normen gefehlt haben, wurden solide Grundlagen in den drei Bereichen geschaffen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • Erster Teil: Die allmähliche Wahrnehmung von sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten
  • A. Ein vernachlässigtes Thema bis in die 1990er Jahre
  • I. 1946–1968: Priorität Gleichberechtigung
  • II. 1968–1974: Kurzes Zwischenspiel: Frauen in bewaffneten Konflikten
  • 1. Keine Berücksichtigung sexueller Gewalt in den relevanten Texten
  • 2. Mögliche Erklärungen dieses Defizits
  • III. 1975–1992 Verfestigung der Gleichberechtigung: Antidiskriminierung und allgemeine Gewalt gegen Frauen
  • 1. Zwiespältige Bilanz der Frauendekade
  • 2. Die Zukunftsstrategien von Nairobi zur Förderung der Frau
  • B. Die Anerkennung von sexueller Gewalt als Menschenrechtsverletzung ab den 1990er Jahren
  • I. Der medienwirksame Schock von Bosnien und Herzegowina als Auslöser
  • II. Von Wien nach New York über Peking: der Weg zur vollständigen Anerkennung sexueller Gewalt im Krieg
  • Zweiter Teil: Konstruktive Maßnahmen gegen sexuelle Gewalt
  • A. Die Repression: Der Beitrag der Vereinten Nationen zur Präzisierung und Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
  • I. Sexuelle Gewalt im humanitären Völkerrecht vor der Errichtung des ICTY und des ICTR
  • 1. Sexuelle Gewalt im Rahmen der Prozesse von Nürnberg und Tokio und in den einzelstaatlichen Nachfolgeprozessen
  • 2. Sexuelle Gewalt in den Genfer Konventionen von 1949 und ihre Protokolle
  • II. Sexuelle Gewalt bei der Errichtung der ad hoc-Straftribunale
  • 1. Hintergründe und Vergleich der Sicherheitsresolutionen 808 (1993), 827 (1993) und 955 (1994)
  • 2. Sexuelle Gewalt in den Rechtsgrundlagen der Straftribunale
  • III. Die Rechtsprechung des ICTY und ICTR zu sexueller Gewalt
  • 1. Hindernisse für erfolgreiche Anklage
  • a) Fehlende Anklagestrategien und mangelnde Erfahrung im Umgang mit den Opfern und Aussagenden
  • b) Schwierigkeit bei der Herstellung einer Verbindung zwischen Straftat und Vorgesetzten bzw. zwischen Straftat und hochrangigen Politikern und militärischen Befehlshabern
  • 2. Definition und Präzisierung von Tatbeständen
  • a) Vergewaltigung
  • b) Sexuelle Gewalt
  • 3. Anerkennung von sexueller Gewalt als Gewaltverbrechen
  • a) Völkermord
  • b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • c) Kriegsverbrechen
  • d) Zwischenfazit
  • IV. Die Verfestigung einer Bestrafung bei sexueller Gewalt im Völkerstrafrecht
  • 1. Der Internationale Strafgerichtshof
  • a) Weiterentwicklung des Völkerstrafrechts
  • aa) Materielles Recht
  • bb) Rechtsschutz im Verfahren
  • b) Freisprüche in den ersten Urteilen
  • c) Ausblick und Herausforderungen
  • d) UN-IStGH: Frieden durch Gerechtigkeit
  • 2. Das Sondergericht für Sierra Leone
  • a) Keine Anklage von sexuellen Verbrechen im CDF-Fall
  • b) Vergewaltigung, Sexuelle Sklaverei und Zwangsheiraten in der Rechtsprechung des Sondergerichts
  • aa) Vergewaltigung
  • bb) Sexuelle Sklaverei und Zwangsheiraten
  • c) Der Einsatz von sexueller Gewalt als Terrormittel
  • V. Exkurs: Wenn die Justiz versagt: die Frauentribunale
  • 1. Tokio, Burma und Guatemala
  • 2. Die Wirkung der Frauentribunale
  • 3. Der Beitrag der Vereinten Nationen zu den Frauentribunalen
  • B. Die Prävention von sexueller Gewalt als Voraussetzung für eine effektive Friedenssicherung
  • I. Resolution 1325 (2000): Impulsgebung für die Präventionskampagne
  • 1. Förderung einer stärkeren Mitwirkung der Frauen an Friedensprozessen
  • 2. Ein geeignetes, aber unzureichendes Instrument zum Schutz vor sexueller Gewalt
  • II. Resolution 1820 (2008): Sexuelle Gewalt wird zu einer Dauerangelegenheit des Sicherheitsrates
  • 1. Sexuelle Gewalt als Hindernis des Weltfriedens
  • 2. Sexuelle Gewalt als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Tatbestandsmerkmal des Völkermords
  • 3. Schutz und Präventionsmaßnahme
  • 4. Systematische Überprüfung, Berichterstattung und Fortschrittsmessung
  • III. Follow-up Resolutionen
  • 1. Resolution 1888 (2009)
  • 2. Resolution 1960 (2010)
  • 3. Resolution 2106 (2013)
  • C. Konkrete Umsetzung der Resolutionen: Das Gesamtsystem der Vereinten Nationen im Dienst des Schutzes vor konfliktbezogener sexueller Gewalt
  • I. Die UN Action
  • 1. Einführung
  • 2. Maßnahmen
  • a) Prävention durch Frieden und Sicherheit: Die Rolle der Friedensmissionen
  • aa) Mandat
  • bb) Bestandaufnahme von erprobten Maßnahmen zur Vorbeugung sexueller Gewalt im Rahmen der Friedensmissionen
  • cc) Gender Unit, Sexual Violence Unit, WPAs und Frauen in Uniform
  • dd) Exkurs: Tausche Essen gegen Sex: das Problem der UN-„Sugar Daddies“
  • b) Ende der Straflosigkeit
  • aa) Team of experts
  • bb) Mobile Gerichte
  • cc) Cliniques juridiques
  • dd) Datenbank
  • ee) Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für Überlebende sexueller Gewalt
  • c) Versorgung von Überlebenden
  • aa) Gesundheit und Wiedereingliederung in der Gesellschaft
  • bb) Das Problem der “Vergewaltigerbastards“
  • d) Advocacy for action
  • e) Schlussbetrachtung
  • II. Human Rights Bodies und sexuelle Gewalt im Krieg
  • 1. Sexuelle Gewalt als Menschenrechtsverletzung
  • 2. Die Vertragsorgane
  • 3. Der Menschenrechtsrat
  • a) Das Universal Periodic Review
  • b) Die Sondermechanismen
  • c) Die Sondersitzungen
  • Dritter Teil: Auswirkungen der Arbeit der Vereinten Nationen auf die afrikanischen Organisationen
  • A. Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union
  • I. Die Banjul-Charta und ihr Protokoll über die Rechte der Frauen
  • II. Die Afrikanische Kommission für Menschenrechte
  • 1. Konfliktbezogene sexuelle Gewalt in Resolutionen und Mitteilungen
  • 2. RDC gegen Burundi, Ruanda, Uganda
  • B. Einfluss auf die afrikanischen subregionalen Organisationen
  • I. Die wirtschaftlichen Suborganisationen
  • II. Die Internationale Konferenz der Großen Seen
  • 1. Die Erklärung von Dar-es-Salaam, der Pakt für Stabilität, Sicherheit und Entwicklung und dessen Protokoll zur Vorbeugung und Strafverfolgung von sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder und die Erklärung von Goma
  • 2. Die Umsetzung der Erklärung von Kampala
  • Fazit und Ausblick
  • Literaturverzeichnis
  • Verzeichnis der wichtigsten Dokumente der Vereinten Nationen zum Schutz der Frauen vor sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten

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Abkürzungsverzeichnis

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Einleitung

[…] 34. Violence against women and girls is a form of discrimination prohibited by the Convention and is a violation of human rights. Conflicts exacerbate existing gender inequalities, placing women at a heightened risk of various forms of gender-based violence by both State and non-State actors. Conflict-related violence happens everywhere, such as in homes, detention facilities and camps for internally displaced women and refugees; it happens at any time, for instance, while performing daily activities such as collecting water and firewood or going to school or work. There are multiple perpetrators of conflict-related gender-based violence. These may include members of government armed forces, paramilitary groups, non-State armed groups, peacekeeping personnel and civilians. Irrespective of the character of the armed conflict, its duration or the actors involved, women and girls are increasingly deliberately targeted for and subjected to various forms of violence and abuse, ranging from arbitrary killings, torture and mutilation, sexual violence, forced marriage, forced prostitution and forced impregnation to forced termination of pregnancy and sterilization.

35. It is indisputable that, while all civilians are adversely affected by armed conflict, women and girls are primarily and increasingly targeted by the use of sexual violence, “including as a tactic of war to humiliate, dominate, instil fear in, disperse and/or forcibly relocate civilian members of a community or ethnic group”, and that this form of sexual violence persists even after the cessation of hostilities.1

Es sind Verbrechen, die Frauen zugrunde richten, Familien zerstören und Gemeinschaften auseinandertreiben. Körper, Seelen zerbrechen daran, Stützen der Gesellschaft knicken ab. Es sind jedoch Verbrechen, die lange vergessen worden sind und teilweise immer noch ignoriert werden, wie etwa der massive Einsatz von sexueller Gewalt im Jahr 2014 im syrischen Konflikt.2 Sexuelle Gewalt wird seit Jahrhunderten als Kriegswaffe eingesetzt, weil ihre Wirkungen besonders vielseitig und effektiv sind. Wenn Frauen Opfer von Vergewaltigung, erzwungener Schwangerschaft, Zwangsprostitution, sexueller Sklaverei oder anderen sexuellen Verbrechen werden, werden nicht nur Frauen geschändet, Familien werden gedemütigt und ganze Gesellschaften geschwächt. Ob heutzutage in Jugoslawien, Ruanda, Sierra Leone, Demokratische Republik Kongo, Libyen oder in anderen früheren bewaffneten Konflikten: umfassende Dokumentationen haben gezeigt, dass in fast allen ← 1 | 2 → Kriegen, in denen bewaffnete Einheiten auf eine Zivilbevölkerung treffen, sexuelle Gewalt weit verbreitet ist.3

Im Jugoslawienkrieg wurden bosnische Frauen von serbischen Soldaten in Lagern interniert, versklavt, erniedrigt und mehrmals am Tag vergewaltigt.4 Der systematische Einsatz von Vergewaltigung und sexuellen Angriffen war Teil eines durchdachten Angriffs auf die Zivilbevölkerung mit dem Ziel, die muslimische Bevölkerung zu vertreiben: ein Mittel zur „ethnischen Säuberung“. Dadurch sollten zudem serbische Kinder geboren werden und tiefe Risse im Zusammenhalt der Gemeinschaft entstehen.

In Ruanda wurden die Frauen auf besonders grausame Weise mittels Stöcken und Waffen vergewaltigt. Damit sollte das weibliche Wesen an sich, die Fortpflanzungsorgane zerstört werden, damit keine Nachkommen erzeugt werden können. Sexuelle Gewalt wurde gezielt zur Vernichtung der Volksgruppe der Tutsi eingesetzt und demnach vom internationalen Gerichtshof für Ruanda als ein integraler Bestandteil der Zerstörung im Rahmen des Völkermords anerkannt.5

Im Kongo und in Libyen gingen unzählige Familien zugrunde. Ehemänner und Kinder mussten zusehen, wie Soldaten sich an deren Ehefrauen und Müttern vergingen. Diese sexuellen Übergriffe waren für die Täter Belohnung und Rache für die harten Kämpfe. Zudem dienten sie der Einschüchterung der Bevölkerung. Der Sondergerichtshof für Sierra Leone hat im RUF-Urteil festgestellt, dass die Körper der Frauen eine „Verlängerung“ des Schlachtfelds darstellen.6

Sexuelle Verbrechen im Rahmen bewaffneter Konflikte sind die härtesten Fortsetzungen der alltäglichen Diskriminierungen und führen zu noch größeren Diskriminierungen. Sie haben gravierende, lebensverändernde Folgen für jedes einzelne Opfer. Die Opfer von sexueller Gewalt werden in der Gesellschaft stigmatisiert, von ihr ausgeschlossen. Sie leiden unter schwersten Körperverletzungen und großen psychischen Störungen. Nach einer Vergewaltigung muss eine Frau erst wieder ← 2 | 3 → lernen, das Leben zu schätzen, den Männern wieder zu vertrauen und sich eine neue Lebensgrundlage zu schaffen. Dafür muss sie Gerechtigkeit erfahren. Diese ist die Grundvoraussetzung, damit eine Frau ihre Traumata bewältigt und Zuversicht in die Zukunft schafft.

Die Strafverfolgung der erlebten sexuellen Gewalttaten ist demnach eine der wichtigsten Punkte für einen Neuanfang. Zudem setzt die gerichtliche Verurteilung sexueller Verbrechen ein klares Zeichen gegenüber den Soldaten, dass solche Taten nicht unbestraft bleiben. Damit erhalten die Urteile der nationalen und internationalen Strafgerichtshöfe eine überaus wichtige Bedeutung in der Repression und, als Abschreckungsmittel, in der Prävention sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten. Nur eine enge Verknüpfung von Prävention und Repression kann einen umfassenden Schutz von Frauen vor sexueller Gewalt gewährleisten. Die Vorbeugung der Gräueltaten, vor allem durch die Beseitigung der Ursachen durch die Bekämpfung der Diskriminierungen im Alltag und eine umfassende Aufklärung der Männer, muss von dem politischen Willen der internationalen Staatengemeinschaft begleitet werden, präventiv tätig zu werden. Den Vereinten Nationen als einzige Weltorganisation obliegt hierbei eine Schlüsselposition. Mit ihren Organen, rechtlichen Instrumenten, Kampagnen und Programmen fungieren sie als Brücke zwischen Prävention und Repression. Doch werden sie ihrer Rolle gerecht?

Anfang der neunziger Jahre begannen die Vereinten Nationen sich dieser Problematik zu widmen. Diese Wahrnehmung entsprach einem Reifungsprozess der internationalen Gemeinschaft bezüglich der Frauenrechte. Während 1945 die UN-Charta lediglich die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau forderte, wurde im Laufe der Jahre auf Druck feministischer Bewegungen und Organisationen die Stellung der Frauen in der heutigen Gesellschaft immer genauer erfasst und rechtlich verbessert. Diese Entwicklung gipfelte 2008 mit der Sicherheitsresolution 1820, welche sexuelle Gewalt an Frauen als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkennt und als Hindernis zur Wiederherstellung der internationalen Sicherheit und des Weltfrieden einstuft.7

Um bei dem Schutz der Frauen vor sexueller Gewalt voranzukommen, hat sich der Sicherheitsrat zuerst der repressiven Seite des Problems gewidmet und mit der Errichtung der Straftribunale im ehemaligen Jugoslawien und Ruanda die Grundsteine für eine strafrechtliche Verfolgung sexueller Verbrechen gelegt.

Mit dem Beginn des 21. Jahrhunderts und der Ratifizierung der Sicherheitsresolution 1325 kam der Wille der internationalen Gemeinschaft zum Ausdruck, Frauen nicht nur passiv zu beschützen, sondern aktiv die Ursachen von sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten zu bekämpfen und ihnen vorzubeugen. Die internationale Staatengemeinschaft verpflichtete sich somit zur Stärkung und zum Schutz von Frauen und Mädchen in Kriegs- und Krisengebieten, unter anderem durch die Einbeziehung von Frauen in alle Bereiche der Friedens- und Sicherheitspolitik. ← 3 | 4 → 8 Kurz darauf wurde das Gesamtsystem der Vereinten Nationen in dem Dienst des Schutzes vor sexueller Gewalt unter anderem im Rahmen der „UN Action“ gestellt.9

Sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten wird in der Literatur oft sehr einseitig untersucht. Meistens wird die repressive Seite anhand der unterschiedlichen Urteile zu konfliktbezogener sexueller Gewalt erörtert. Die vorliegende Arbeit möchte den Blickwinkel des Schutzes vor sexueller Gewalt erweitern und ergänzt die Erläuterung der internationalen Rechtsprechung zu sexueller Gewalt mit der Darstellung von Maßnahmen aus anderen Bereichen, die entweder den Frauen helfen sollen, Gerechtigkeit vor Ort zu erleben, oder der Prävention sexueller Verbrechen dienen. In diesem Zusammenhang wird ein besonderes Augenmerk auf die Arbeit der internationalen und afrikanischen Menschenrechtsorgane gerichtet. Mit dieser Dissertation wird der Versuch unternommen, anhand der Arbeit der Vereinten Nationen eine Gesamtbestandaufnahme der ausgewählten Wege zum Schutz der Frauen vor konfliktbezogener sexueller Gewalt durchzuführen. Die nachliegenden Recherchen sollen zunächst zeigen, wie sich die internationalen Initiativen zum Schutz vor sexueller Gewalt entwickelt haben. Sie sollen zudem als Ausgangspunkt für die Beobachtung der zukünftigen Entwicklungen in diesem Bereich fungieren.

Zu diesem Zweck wird im ersten Teil der allmählichen Wahrnehmung von sexueller Gewalt im Rahmen bewaffneter Konflikte seit der Gründung der Vereinten Nationen bis zum Jugoslawien-Krieg nachgegangen. Der zweite Teil widmet sich den konstruktiven Maßnahmen der internationalen Organisation gegen sexuelle Gewalt. Dabei werden die wichtigsten Urteile der internationalen Strafgerichtshöfe zu sexueller Gewalt sowie die Resolutionen des Sicherheitsrats und die UN Action und der Beitrag der Menschenrechtsorgane herausgearbeitet. Zum Schluss werden die Auswirkungen der Arbeit der Vereinten Nationen auf die afrikanischen Organisationen, die Afrikanische Union und die subregionalen Organisationen erfasst und die relevanten Texte und Initiativen zum Schutz der Frauen vor konfliktbezogener sexueller Gewalt erörtert.

Der in dieser Arbeit verwendete Begriff „sexuelle Gewalt“ umfasst die sexualisierten Verbrechen im weiteren Sinn von der Vergewaltigung über die erzwungene Schwangerschaft, die Zwangssterilisation bis hin zur Nötigung zur Prostitution und Zwangsehe. Abgesehen von dem Teil zur strafrechtlichen Verfolgung von sexueller Gewalt, in dem die unterschiedliche Entwicklung der Tatbestände angesprochen wird, stützt sich diese Arbeit auf die Definition der Tatbestände, wie sie in den Elements of Crime des Römischen Statuts enthalten sind.10 Gegenstand dieser Arbeit sind demnach lediglich die Verbrechen, die in Verbindung mit einem bewaffneten Konflikt internationaler oder nicht internationaler Natur stehen.


1 General Recommendation 30, Women in Conflict Prevention, Conflict and Post-Conflict Situations, UN Doc. CEDAW/C/GC/30 v. 18.10.2013. (Hervorhebung der Verfasserin).

2 A. Cojean, Le viol, arme de destruction massive en Syrie, le Monde, 04.03.2014, S. 20f.

3 S. Brownmiller, Gegen unseren Willen: Vergewaltigung und Männerherrschaft, 1980, S. 38.

4 Siehe dazu die Aussagen der Opfer in G. Mischkowski, Medica Mondiale (Hrsg.), Damit die Welt es erfährt“ sexualisierte Gewalt im Krieg vor Gericht, der Foča-Prozess vor dem internationalen Kriegsverbrechertribunal zum ehemaligen Jugoslawien, 2002, S. 19ff.

5 Prosecutor vs. Jean-Paul Akayesu, Trial Judgment, 02.09.1998, ICTR-96-4-T, § 731.

6 Prosecutor vs. Issan Sesay, Morris Kallon and Augustine Gbao, Trial Chamber I, Judgment, 02.03.2009, SCSL-04-15T, § 1602.
Frauenkörper als Schlachtfeld ist auch die Überschrift eines übersetzten Artikels der New York Times, in dem Jeffrey Gettleman über das Versagen der UN-Soldaten bei Massenvergewaltigungen im Ostkongo im Juli 2010 berichtet. Dieser Artikel war Ausgangspunkt und ständiger Motivationsbegleiter für die vorliegende Arbeit. Siehe dazu: Weltkompakt v. 07.10.2010, S. 7. Originalfassung unter: http://www.nytimes.com/2010/10/04/world/africa/04congo.html?scp=2&sq=&st=nyt abrufbar (Stand Mai 2015).

7 UN Doc. S/Res/1820 (2008) v. 19.06.2008, Ziff. 1; 4.

Details

Seiten
XVII, 242
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653069181
ISBN (ePUB)
9783653956924
ISBN (MOBI)
9783653956917
ISBN (Hardcover)
9783631675953
DOI
10.3726/978-3-653-06918-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (April)
Schlagworte
Vergewaltigung Vorbeugung internationale Strafverfolgung Krieg
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XVIII, 242 S.

Biographische Angaben

Eliette Mirau-Gondoin (Autor:in)

Eliette Mirau-Gondoin studierte Rechtswissenschaft mit Schwerpunkt Europa- und Völkerrecht an den Universitäten Potsdam und Paris Ouest Nanterre La Défense. Sie erwarb im Rahmen des Deutsch-Französischen Studiengangs Rechtswissenschaften den Master études bilingues des droits de l’Europe spécialité Droit français/Droit allemand und den Magister Legum (LL.M.). Sie hat an der Universität Potsdam promoviert.

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