Lade Inhalt...

Die Dritthaftung von Sachverständigen

Nach der Schuldrechtsreform und der Neuregelung des § 839 a BGB

von Tabea Quiring (Autor:in)
©2006 Dissertation 232 Seiten

Zusammenfassung

Die Schuldrechtsreform hat Auswirkungen auf die Rechtsinstitute der culpa in contrahendo und des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte, die für die Dritthaftung von Sachverständigen als Haftungsgrundlage herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund beantwortet diese Arbeit die Frage, wer nunmehr unter welchen Voraussetzungen den finanziellen Schaden tragen soll, wenn ein Sachverständiger ein fehlerhaftes Gutachten erstellt und sich eine Person darauf verlässt, die das Gutachten gar nicht in Auftrag gegeben hat. Für den gerichtlichen Sachverständigen ist § 839 a BGB neu eingeführt worden. Dessen Merkmale und Reichweite werden für die Frage der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen gegenüber den Parteien eines Rechtsstreits untersucht.

Details

Seiten
232
Jahr
2006
ISBN (Paperback)
9783631554227
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Deutschland Sachverständiger Haftung Culpa in contrahendo Culpa in cantrahendo
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2006. 231 S.

Biographische Angaben

Tabea Quiring (Autor:in)

Die Autorin: Tabea Quiring studierte Jura und englisches Recht an der Universität Passau. Dort war sie nach ihrem Ersten Staatsexamen als Wissenschaftliche Mitarbeiterin des Lehrstuhls für Zivilrecht und Zivilprozessrecht tätig. Ihr Referendariat absolvierte sie in Hamburg und Ankara (Türkei). Nunmehr arbeitet sie als Richterin in Berlin.

Zurück

Titel: Die Dritthaftung von Sachverständigen