Lade Inhalt...

Die Haftung des Kunstexperten

von Daniel Schrembs (Autor:in)
©2017 Dissertation 360 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch beschäftigt sich mit den Hintergründen und Grundlagen der Kunstexpertenhaftung. Die Kunstexpertise ist von herausragender Bedeutung für den Kunstmarkt. Sie entscheidet über die Authentizität eines Kunstwerkes und damit über Millionenwerte. Der Autor untersucht die Fälle, in denen Experten irren. Geschädigte Käufer und Verkäufer fragen dann nach ihren rechtlichen Möglichkeiten – auch nach einer Haftung des Kunstexperten. Die Haftung des Kunstexperten ist gerichtlich nicht geklärt, wodurch sich eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Kunstmarktbeteiligten ergibt. Der Autor klärt die Sorgfaltsanforderungen an die Tätigkeit eines Kunstexperten und zeigt anhand von vielen Beispielen aus der Praxis Wege einer Haftung des Kunstexperten auf.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Die Kunstmarktskandale
  • B. Die Rolle der Kunstexperten bei dem Vertrieb gefälschter Kunst
  • C. Die rechtlichen Möglichkeiten geschädigter Käufer und Verkäufer
  • D. Das Thema und der Aufbau der vorliegenden Arbeit
  • Kapitel 1: Die Rechte und Pflichten des Kunstkäufers und Kunstverkäufers
  • A. Die Haftung des Kunstverkäufers gegenüber seinem Käufer
  • I. Der Kunstkaufvertrag
  • II. Die Mangelhaftigkeit des Kunstwerkes
  • 1. Die Beschaffenheitsvereinbarung
  • a) Die Beschaffenheit eines Kunstwerkes und ihre Vereinbarung
  • b) Die Vereinbarung einer Beschaffenheit außerhalb des Auktionshandels
  • c) Die Vereinbarung einer Beschaffenheit im Auktionshandel
  • aa) Die Interessen des Ersteigerers
  • bb) Die Interessen des Auktionators
  • cc) Die Abwägung der Interessen
  • dd) Das Ergebnis der Interessensabwägung
  • ee) Entgegenstehende Versteigerungsbedingungen
  • ff) Kein Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung
  • 2. Die Verwendungseignung
  • III. Die Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit
  • 1. Die Nacherfüllung
  • 2. Der Rücktritt und die Minderung
  • 3. Der Schadensersatz
  • a) Das Vertretenmüssen
  • aa) Die Garantieübernahme
  • bb) Der Vorsatz
  • cc) Die Fahrlässigkeit
  • aaa) Die Verkehrskreise privater und gewerblicher Kunstverkäufer
  • bbb) Die Sorgfaltspflichten großer Auktionshäuser
  • ccc) Die Sorgfaltspflichten kleiner Auktionshäuser
  • ddd) Die Sorgfaltspflichten von Kunsthändlern und Galerien
  • b) Die Zurechnung des Vertretenmüssens
  • 4. Die Gewährleistungsausschlüsse und -beschränkungen
  • a) Der gesetzliche Gewährleistungsausschluss
  • b) Der vertragliche Gewährleistungsausschluss
  • aa) Der individualvertragliche Gewährleistungsausschluss
  • bb) Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss
  • cc) Die Berufung auf einen Gewährleistungsausschluss
  • c) Der Gewährleistungsausschluss bei einem Verbrauchsgüterkauf
  • 5. Die Verjährung der Gewährleistungsrechte
  • IV. Die Anfechtung der Willenserklärung des Kunstkäufers
  • B. Die Anfechtungsmöglichkeit des Kunstverkäufers
  • C. Zusammenfassung der Rechte und Pflichten des Kunstkäufers und Kunstverkäufers
  • Kapitel 2: Die Grundlagen einer Haftung des Kunstexperten
  • A. Der Begriff des Kunstexperten
  • B. Die Gründe für eine Haftung des Kunstexperten
  • I. Das faktische Haftungsbedürfnis
  • 1. Die Abhängigkeit des Kunstmarktes von Kunstexperten
  • a) Das Entstehen und die Entwicklung des Kunsthandels
  • b) Der moderne Kunsthandel
  • c) Die Fälschungen im Kunsthandel
  • d) Die Kunstexpertise als Absicherung
  • 2. Die Marktmacht des Kunstexperten
  • 3. Die Schadensträchtigkeit von Kunstexpertisen
  • 4. Zusammenfassung der faktischen Gegebenheiten für ein Haftungsbedürfnis
  • II. Das rechtliche Haftungsbedürfnis
  • Kapitel 3: Der Ausgangspunkt einer Haftung des Kunstexperten
  • A. Die Aussage und Struktur des § 675 Abs. 2 BGB
  • B. Die Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses im modernen Wirtschaftsleben
  • C. Der Kunstexperte als Auskunftgeber
  • Kapitel 4: Die Haftung des Kunstexperten aus einem Vertragsverhältnis
  • A. Die Haftung des Kunstexperten gegenüber seinem Aufraggeber
  • I. Der Vertrag über die Erstellung einer Kunstexpertise
  • 1. Der erforderliche Rechtsbindungswille
  • 2. Die rechtliche Einordnung des Vertrags über die Erstellung einer Kunstexpertise
  • II. Die Mangelhaftigkeit der Kunstexpertise
  • 1. Die Beschaffenheit der Kunstexpertise und ihre Vereinbarung
  • 2. Die Verwendungseignung der Kunstexpertise
  • a) Die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
  • b) Die Eignung für die gewöhnliche Verwendung
  • c) Die übliche und zu erwartende Beschaffenheit anhand von Praxisbeispielen
  • d) Die Auswertung zu der üblichen Beschaffenheit einer Kunstexpertise
  • e) Die zu erwartende Beschaffenheit
  • 3. Die Mangelhaftigkeit der «Tremblement de terre»-Expertise
  • III. Die Rechtsfolgen einer mangelhaften Kunstexpertise
  • 1. Die Nacherfüllung, die Selbstvornahme, der Rücktritt und die Minderung
  • 2. Der Schadensersatz
  • a) Die Garantieübernahme
  • b) Der Vorsatz
  • c) Die Fahrlässigkeit
  • aa) Der Verkehrskreis des Kunstexperten
  • bb) Die Sorgfaltsanforderungen an die Erstellung einer Kunstexpertise
  • cc) Die allgemeinen Anforderungen an eine Authentizitätsprüfung
  • dd) Die besonderen Anforderungen an eine Authentizitätsprüfung
  • IV. Das Ergebnis der vertraglichen Haftung des Kunstexperten gegenüber seinem Auftraggeber
  • B. Die Haftung des Kunstexperten gegenüber Nicht-Auftraggebern
  • I. Der selbstständige Auskunftsvertrag zwischen dem Experten und einem Nicht-Auftraggeber der Expertise
  • 1. Der direkte Auskunftskontakt
  • 2. Der indirekte Auskunftskontakt
  • a) Die Konstruktion eines Auskunftsvertrags bei indirektem Auskunftskontakt
  • b) Der Rechtsbindungswille des Kunstexperten
  • c) Die Handlungsfreiheit und der Vermögensschutz
  • d) Die Festlegung des Haftungsgläubigers
  • e) Die Festlegung des Haftungsgläubigers im Rahmen des Auskunftsvertrags
  • aa) Das Haftungsrisiko des Kunstexperten gegenüber seinem Auftraggeber
  • bb) Das Haftungsrisiko des Kunstexperten gegenüber Nicht-Auftraggebern
  • cc) Das Haftungsrisiko des Kunstexperten gegenüber seinem Auftraggeber und Nicht-Auftraggebern im Vergleich
  • dd) Das Ergebnis zum Haftungsrisiko im Vergleich
  • f) Die Stellungnahme zu dem indirekten Auskunftsvertrag
  • II. Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • 1. Der Zweck des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • 2. Die Rechtsgrundlage des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • 3. Die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • a) Die Leistungsnähe
  • b) Das Interesse an dem Schutz eines Dritten
  • aa) Die Gegenläufigkeit der Interessen beim Kunstkauf
  • bb) Die Drittgerichtetheit der Kunstexpertise
  • c) Die Erkennbarkeit und Zumutbarkeit des Drittschutzinteresses
  • d) Die Schutzbedürftigkeit des Dritten
  • 4. Die Einwendungen des Experten gegenüber Dritten
  • a) Das Problem des Einwendungsdurchschlags des § 334 BGB
  • b) Die Anwendbarkeit des Einwendungsdurchschlags des § 334 BGB auf Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • c) Der stillschweigende Verzicht auf den Einwendungsdurchschlag zugunsten des Dritten
  • d) Die fehlende Einschlägigkeit des § 334 BGB bei Verträgen über die Erstellung von Kunstexpertisen
  • 5. Die Rechtsfolge des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • 6. Das Ergebnis zu dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • III. Die Drittschadensliquidation
  • 1. Die Konstruktion der Drittschadensliquidation
  • 2. Die fehlende Anwendbarkeit der Drittschadensliquidation bei Kunstexpertisenfällen
  • IV. Weitere vertragsähnliche Konzepte zur Erfassung einer Haftung des Kunstexperten gegenüber Nicht-Auftraggebern
  • 1. Die Garantiehaftung
  • a) Die Konstruktion einer Garantiehaftung
  • b) Die Kritik an der Garantiehaftung
  • 2. Die Berufshaftung
  • a) Die Konstruktion einer Berufshaftung
  • b) Die Kritik an der Berufshaftung
  • 3. Die Erklärungshaftung
  • a) Die Konstruktion einer Erklärungshaftung
  • b) Die Kritik an der Erklärungshaftung
  • V. Das Ergebnis der vertraglichen Haftung des Kunstexperten gegenüber Nicht-Auftraggebern
  • Kapitel 5: Die Haftung des Kunstexperten aus unerlaubter Handlung
  • A. Die Haftung wegen Verletzung eines absoluten Rechts
  • B. Die Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes
  • I. Die Sachverständigenordnungen
  • II. Die Verkehrspflichten als Schutzgesetze
  • III. Ein Kunstexpertenhaftungsgesetz als Schutzgesetz
  • C. Die Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung
  • D. Das Ergebnis einer Haftung des Kunstexperten aus unerlaubter Handlung
  • Kapitel 6: Die Haftung des Kunstexperten aus einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung
  • A. Die Haftung des Kunstexperten aus einem Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 BGB
  • I. Das Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 BGB
  • 1. Der Wortlaut des § 311 Abs. 3 BGB
  • 2. Die gesetzgeberische Konzeption des § 311 Abs. 3 BGB
  • a) Die «culpa in contrahendo» als Grundlage des § 311 Abs. 3 BGB
  • b) Die Eigenhaftung Dritter nach § 311 Abs. 3 BGB
  • c) Die anerkannten Fälle einer Eigenhaftung Dritter
  • aa) Das wirtschaftliche Eigeninteresse des«procurators in rem suam»
  • bb) Die Inanspruchnahme von Vertrauen durch den Sachwalter
  • 3. Die Expertenhaftung als weitere Fallgruppe des § 311 Abs. 3 BGB
  • 4. Die systematische Stellung des § 311 Abs. 3 BGB im Gesetz
  • 5. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB
  • a) Die Inanspruchnahme von Vertrauen
  • b) Die besondere Inanspruchnahme von Vertrauen
  • c) Die Inanspruchnahme von Vertrauen auch «für sich»
  • d) Das Vertrauen
  • aa) Die Bedeutungswahrscheinlichkeit
  • bb) Die Allgegenwärtigkeit von Vertrauen
  • cc) Die fehlende Präzision des Vertrauens
  • dd) Die Berechtigung des Vertrauens
  • e) Die erhebliche Beeinflussung der Vertragsverhandlungen oder des Vertragsschlusses
  • 6. Die Rechtsfolge des § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB
  • II. Die Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB
  • 1. Das Schuldverhältnis im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB
  • 2. Die Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen
  • 3. Die Pflichten aus einem Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB
  • 4. Die Bereichsausnahme des § 241 Abs. 2 BGB: «kann»
  • a) Die Festlegung des Haftungsgläubigers im Rahmen des Schuldverhältnisses nach § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB
  • b) Das Ergebnis zu der Bereichsausnahme des § 241 Abs. 2 BGB
  • III. Die Rechtsfolge aus den §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB
  • IV. Das Ergebnis der Haftung des Kunstexperten aus einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung
  • B. Die Abgrenzung der Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von der Haftung aus einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung
  • Kapitel 7: Zusammenfassung
  • Anhang: Die Expertise zu dem Werk «Seine Brücke mit Frachtkähnen»
  • Literaturverzeichnis

← 12 | 13 →

Einleitung

A.    Die Kunstmarktskandale

Der nationale wie internationale Kunsthandel hat stürmische Zeiten hinter sich. Zusätzlich zu einigen kleinen Kunstmarktskandalen1 erschütterten zwei große Skandale jüngerer Vergangenheit nachhaltig das Vertrauen in den Handel mit der Kunst. In Deutschland erfand der Kunstfälscher Wolfgang Beltracchi die Gemälde-«Sammlung Jägers»2, um seine Fälschungen mit einer glaubhaften Herkunft zu versehen und sie auf dem Kunstmarkt absetzen zu können. Über Jahrzehnte hinweg hatte er Werke im Stile klassischer Modernisten wie Max Pechstein, Fernand Léger, André Derain, Kees van Dongen, Max Ernst und Heinrich Campendonk gemalt3 und sie in Auktionshäusern, welche die Bilder und ihre Herkunft nicht ausreichend prüften, im In- und Ausland versteigern lassen.

Die dabei verursachten Schäden gingen in die Millionen. 2011 wurde der Kunstfälscher wegen 14 nachweislich gefälschter Werke verurteilt. Schätzungen zufolge soll Beltracchi jedoch bis zu 200 Bilder gemalt haben. Damit ist der Großteil seiner Fälschungen noch im Umlauf.4 So wurde etwa 2012 auf ← 13 | 14 → einer Auktion im arabischen Dubai ein Bild zu einem Schätzpreis von 200.000 US-Dollar angeboten, das im Auktionskatalog eine verdächtige Vorbesitzerin auswies: «Sammlung Jägers, Köln».5

Kurz nach der Verurteilung Wolfgang Beltracchis bahnte sich in den USA der nächste große Kunstmarktskandal an. Dort stellte die renommierte Galerie Knoedler 2011 ihre Geschäftstätigkeit ein, nachdem mehrere Schadensersatzklagen gegen sie bei einem New Yorker Gericht eingegangen waren.6 Die Galerie, die seit 165 Jahren mit Gemälden handelte und «von den Industriebaronen des 19. Jahrhunderts bis zum Metropolitan Museum den größten und reichsten Sammlern der Welt zugeliefert»7 hatte, stand im Verdacht gefälschte Werke amerikanischer Nachkriegsmaler wie Jackson Pollock, Mark Rothko, Robert Motherwell, Richard Diebenkorn und Willem de Kooning für Millionenbeträge an ahnungslose Sammler und Museen verkauft zu haben.8 Auch hier wurden weder die Bilder noch deren Herkunft hinreichend untersucht. Sämtliche Bilder stammten angeblich aus dem Nachlass eines mexikanischen Sammlers.9 Die Galerie hatte die Bilder über eine Kunsthändlerin aus Long Island, New York, bezogen, deren Ehemann schon in den frühen neunziger Jahren in Spanien wegen des Handels mit gefälschter Kunst rechtlich belangt wurde.10 Auf die Authentizität der Bilder vertrauten die Käufer nur, weil die traditionsreiche Galerie Knoedler sie anbot11 ← 14 | 15 → und namhafte Kunstexperten den Werken Authentizität bescheinigten. Inzwischen weiß man, dass die Werke von einem chinesischen Hobbymaler stammen.12

B.    Die Rolle der Kunstexperten bei dem Vertrieb gefälschter Kunst

Eine – wenn auch oft unfreiwillige, doch entscheidende – Rolle bei dem Vertrieb gefälschter Kunst spielten die Kunstexperten. Kaum ein hochpreisiges Kunstwerk wird heutzutage noch ohne eine Kunstexpertise verkauft.13 Die Expertise gibt Auskunft über die Urheberschaft und die Herkunft eines Werkes. Sie ist im Kunsthandel von großer Bedeutung und macht ein Kunstwerk meist erst verkehrsfähig.14 Doch auch Kunstexperten können irren.15 Und sie irrten besonders oft bei Werken aus der «Sammlung Jägers», denen sie Authentizität bescheinigten, ohne die Fälschungen selbst oder ihre Herkunft hinreichend überprüft zu haben. Die fingierte Geschichte des Kunstfälschers Beltracchi, nach der die Werke aus der Sammlung Werner Jägers stammten, der sie wiederum bei dem ← 15 | 16 → Galeristen Alfred Flechtheim erworben haben soll16, schien den Experten plausibel, da sämtliche Bilder in einschlägigen Werkverzeichnissen aufgeführt, jedoch ohne Abbildung und infolge der Wirren des zweiten Weltkriegs als verschollen verzeichnet waren.17

Zweifel an der Authentizität der Sammlung Jägers kamen erst auf, als eines der Bilder – das angeblich von Heinrich Campendonk gemalte «Rote Bild mit Pferden» – im Jahre 2006 für 2,4 Millionen Euro versteigert18 und nach der Auktion naturwissenschaftlich untersucht worden war. Dabei fand man in der Farbschicht ein Farbpigment, das zu der angeblichen Entstehungszeit des Gemäldes, 1914, noch nicht auf dem Markt erhältlich war.19 Mit Hilfe solcher Pigmentanalysen konnten auch die Fälschungen in dem US-amerikanischen Kunstmarktskandal letztlich enttarnt werden.20

C.    Die rechtlichen Möglichkeiten geschädigter Käufer und Verkäufer

Geschädigte Käufer und Verkäufer, die eine Fälschung oder ein von einem Experten einem falschen Künstler zugeschriebenes Kunstwerk über Wert kaufen bzw. ← 16 | 17 → unter Wert verkaufen, weil sie der unrichtigen Expertise vertrauten, fragen sich, von wem sie ihren Vermögensschaden ersetzt bekommen. Dabei kommt zunächst für den geschädigten Käufer sein Verkäufer und für den geschädigten Verkäufer sein Käufer in Betracht. So verklagte etwa die Käuferin des «Roten Bild mit Pferden» ihre Verkäuferin (ein Auktionshaus), bei der sie das Bild ersteigert hatte. Ihrer Klage wurde stattgegeben.21 Dieser Weg ist jedoch nicht immer erfolgversprechend: Häufig stehen hier Gewährleistungsausschlüsse des Verkäufers entgegen. In dieser Situation steigt das Bedürfnis, den Kunstexperten, der eine falsche Expertise erstellt und damit den Käufer zu einem nachteiligen Kauf bzw. den Verkäufer zu einem nachteiligen Verkauf veranlasst hat, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

In Deutschland wurden Kunstexperten jedoch bisher nicht in Anspruch genommen. Die deutsche Rechtsprechungsübersicht berichtet – soweit ersichtlich – von keinem Fall, in dem ein Kunstexperte zu einem Schadensersatz wegen seiner fehlerhaften Expertise verurteilt wurde. Die Gerichte scheinen Kunstexpertisen als bloße Meinungsäußerungen anzusehen22, die über die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes («GG») geschützt sind. In einem Urteil des Amtsgerichts Daun aus dem Jahre 2000 heißt es:

«Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen der Erstellung eines falschen Attests für eine Briefmarke zu. … Die Kläger sind insoweit auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Veräußerer zu verweisen».23

Häufig wird jedoch der Käufer solche Gewährleistungsansprüche gegen seinen Verkäufer, z. B. wegen eines Gewährleistungsausschlusses, nicht geltend machen können.

Die Frage nach der Haftung des Kunstexperten ist in Deutschland höchstrichterlich noch nicht geklärt.24 Es besteht folglich eine erhebliche Rechtsunsicherheit, nicht nur für die Kunstexperten, sondern auch für Käufer und Verkäufer.

In Frankreich hingegen haften Kunstexperten regelmäßig für Schäden, die auf ihre schuldhaft falschen Kunstexpertisen zurückzuführen sind. So hielt beispielsweise der in Frankreich lebende Kunstexperte Werner Spies mehrere Bilder des ← 17 | 18 → Fälschers Wolfgang Beltracchi für Originalwerke des Künstlers Max Ernst und erstellte positive Expertisen.25 Eines dieser Bilder trug den Titel «Tremblement de terre» und wurde von dem späteren Kläger im Vertrauen auf die Expertise bei einer französischen Galerie, zu der das Gemälde über Umwege gekommen war, gekauft. Anschließend ließ der Kläger das Bild auf einer Auktion für 1,1 Millionen US-Dollar versteigern.26 Im Auktionskatalog stand damals: «The authenticity of this work has been confirmed by Werner Spies».

Als der Ersteigerer das Gemälde nach der Auktion naturwissenschaftlich untersuchen ließ, stieß man auf ein Farbpigment, das es zu der in der Expertise und im Auktionskatalog angegebenen Entstehungszeit des Bildes, 1925, noch nicht gab. Daraufhin nahm das Auktionshaus das Bild aus Kulanz zurück, verlangte jedoch seinerseits von dem Einlieferer die Rückgabe des ausgezahlten Versteigerungserlöses. Der Einlieferer wiederum verklagte vor einem Gericht im französischen Nanterre die Galerie, von er das Bild gekauft hatte, sowie den Kunstexperten, der die fehlerhafte Kunstexpertise erstellt hatte.27 Das Gericht verurteilte 2013 den Galeristen und den Kunstexperten zu einem Schadensersatz in Höhe von 652.833 Euro, die der Kläger für das Bild gezahlt hatte.28 Seine Entscheidung stützte das Gericht auf Article 1382 des Code Civil.29 Nach dieser Vorschrift haftet jeder für den Schaden, den er in schuldhafter (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Verletzung seiner beruflichen Sorgfaltspflichten verursacht.30 Das ← 18 | 19 → Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kunstexperte bei der Begutachtung des Gemäldes und der anschließenden Erstellung der Expertise seine beruflichen Sorgfaltspflichten fahrlässig verletzte, weil er sich auf den bloßen Augenschein verlassen und weitergehende Prüfmaßnahmen nicht vorgenommen hatte.31

Nun ist das französische Urteil zwar nicht auf deutsches Recht übertragbar. Denn im deutschen Rechtssystem fehlt es an einer dem französischen Recht vergleichbaren deliktischen Generalklausel (Article 1382 Code Civil), die auch im Bereich der deliktischen Jedermanns-Beziehungen fahrlässig verursachte Vermögensschäden sanktioniert. Was jedoch übernommen werden kann, ist der Grundgedanke des Urteils: Ein Kunstexperte haftet für den Schaden, den er durch eine ihm vorwerfbare Pflichtverletzung verursacht. Dieser Gedanke führt zu dem Thema der vorliegenden Arbeit: Die Haftung des Kunstexperten im deutschen Recht.

D.    Das Thema und der Aufbau der vorliegenden Arbeit

Die vorliegende Arbeit behandelt die Haftung des Kunstexperten. Da eine Haftung des Kunstexperten erst akut wird, wenn sich der durch die Expertise geschädigte Käufer oder Verkäufer nicht an seinem Vertragspartner schadloshalten kann, erfolgt in Kapitel 1 zunächst eine Auseinandersetzung mit den Rechten des Käufers und Verkäufers untereinander. In diesem ersten Kapitel geht es einerseits um die Rechte des Käufers eines falsch expertisierten Kunstwerkes gegenüber seinem Verkäufer (bzw. die Haftung des Verkäufers) und andererseits um die Rechte des Verkäufers eines falsch expertisierten Kunstwerkes gegenüber seinem Käufer. Kapitel 2 beschäftigt sich mit den Grundlagen einer Haftung des Kunstexperten. Dabei wird der Kunstexperte als Protagonist dieser Arbeit vorgestellt und die Gründe für dessen Haftung erörtert. Ein Kunstexperten kann bei der Ausübung seiner Tätigkeit in drei Konstellation einer Haftung begegnen:

1) Der Kunstexperte beschädigt das Kunstwerk bei der Untersuchung in seiner Substanz; ← 19 | 20 →

2) Der Kunstexperte beeinträchtigt die Verkehrsfähigkeit oder den Marktwert eines Kunstwerkes, indem er es fälschlicherweise für unecht hält und seine Meinung öffentlich kundtut oder die Erstellung einer positiven Expertise oder die Aufnahme des Kunstwerkes in das Werkverzeichnis eines Künstlers unberechtigt ablehnt;32

3) Der Kunstexperte erstellt eine fehlerhafte Kunstexpertise, in der er fälschlicherweise einem Kunstwerk Authentizität bescheinigt oder abspricht, und verleitet dadurch entweder den Käufer oder den Verkäufer zu einer nachteiligen Vermögensdisposition.

Dieser dritte Fall ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Angesichts eines jährlichen Umsatzes von rund 50 Milliarden US-Dollar im weltweiten Kunsthandel33 und der Erkenntnis aus dem Fälschungsskandalen um die Sammlung Jägers in Deutschland und der Galerie Knoedler in den USA, dass selbst renommierte Experten irren können, darf die Frage nach deren Verantwortlichkeit nicht unbeantwortet bleiben. Aus diesem Grunde geht die vorliegende Arbeit in den Kapiteln 3 bis 6 der Frage nach der schuldhaften Verantwortlichkeit des Kunstexperten für seine fehlerhafte Expertise nach. Kapitel 3 markiert den Ausgangspunkt einer Haftung des Kunstexperten und orientiert sich an dem gesetzlichen Leitbild der Auskunftshaftung gemäß § 675 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches («BGB»). Kapitel 4 behandelt die Haftung gegenüber dem Vertragspartner des Kunstexperten. Kapitel 5 und 6 behandeln die Haftung gegenüber einem Nichtvertragspartner (Dritten). Mit der Beantwortung der Haftungsfrage werden zugleich die Möglichkeiten des Kunstexperten, seine Haftung zu vermeiden oder zu beschränken, aufgezeigt. Die Arbeit schließt mit Kapitel 7, in dem die gewonnen Erkenntnisse zusammengefasst werden.


1 Maak, Kunstfälscherring – Vierhundert falsche Bilder und eine Razzia, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13.06.2013; Festnahme in Spanien – Kunstfälscher verwechseln Unterschrift, Spiegel Online, 08.07.2012; Berger, Falsche Bronzen – Es gibt auch einen Skandal um Maillol, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.06.2012; Röbel/Sontheimer, Giacometti im Kofferraum, Der Spiegel 20/2011, S. 136 f.

2 Fricke, Gut gemachte Fälschungen täuschen Experten, Handelsblatt vom 10.09.2010; Timm, Falsche Etiketten – Ein Kunstfälschungsskandal erschüttert das Vertrauen in die Experten, Zeit Online, 09.09.2010.

3 Ackermann, Der Ungenierte, Welt am Sonntag vom 01.07.2012; Sontheimer, Gutgelaunt im Gefängnis, Spiegel Online, 27.10.2011; Maak, Das ist nicht die ganze Wahrheit, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12.10.2011; Schulz, Wie erkennt man eine Kunstfälschung? – Ich sehe was, was du nicht siehst, Tagesspiegel vom 01.10.2011; Meinhof, Ein Bild von einem Mann, Süddeutsche Zeitung vom 28.09.2011; dies., Die Schönen, die Reichen und die Doofen, Süddeutsche Zeitung vom 02.09.2011; Voss/Maak, Als ich mich fand in einem dunklen Walde, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18.06.2011; Koldehoff/Timm, Nicht mal Oma ist echt, Zeit Online, 16.06.2011; Röbel/Schmid/Schmitt/Sontheimer/Truckendanner, Der Hippie und die Expressionisten, Der Spiegel 44/2010, S. 148.

4 Vgl. Koldehoff, Kunstfälschung – Wieder ein angeblicher Campendonk, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21.06.2013; Koldehoff/Timm, Kunstfälscher Beltracchi – Oh, wie schön ist Panama, Zeit Online, 25.10.2012; Maak, Wolfgang Beltracchi ist überall, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21.01.2012.

5 Röbel, Kunstfälscher-Skandal – Beltracchi-Bild im Wüstensand, Spiegel Online, 10.10.2012.

6 Kuhn, Werke von Motherwell, Pollock und Rothko sollen gefälscht sein, Zeit Online, 06.12.2011; Kunstfälscher-Skandal in den USA, Pollock- und Motherwell-Bilder unter Verdacht, Spiegel Online, 05.12.2011.

7 Bierschneider, US-Kunstfälscher-Skandal, Die ehrwürdige Galerie und die mysteriöse Señora, Spiegel Online, 06.12.2011.

8 Koldehoff, Rothko-Gemälde – Falsche Farbe, echter Beweis, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 01.02.2013; Bahners, Mr. X, Mrs. Freedmann und die Maler, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21.07.2012; Bingenheimer, Zweite Klage gegen Knoedler – Skandal! Was für ein Skandal?, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.04.2012; Maak, Gefälschte Klassiker – Kunstskandal auf Amerikanisch, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 04.12.2011.

9 Kuhn, Werke von Motherwell, Pollock und Rothko sollen gefälscht sein, Zeit Online, 06.12.2011.

10 Bahners, Mr. X, Mrs. Freedmann und die Maler, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21.07.2012; Kuhn, Werke von Motherwell, Pollock und Rothko sollen gefälscht sein, Zeit Online, 06.12.2011.

11 Bierschneider, US-Kunstfälscher-Skandal, Die ehrwürdige Galerie und die mysteriöse Señora, Spiegel Online, 06.12.2011.

12 Anna Blume Huttenlauch, Der Rothko vom Weihnachtsmann, Süddeutsche Zeitung Online, 29.01.2016.

13 Mercker/Mues, Trau, schau, welchem Experten! – Ein Kunstwerk ohne Expertise läßt sich heute kaum noch vermitteln: Was taugt ein Gutachten?, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27.10.2004.

14 Schack, Kunst und Recht (2009), S. 74; Almeroth, Kunst- und Antiquitätenfälschungen (1987), S. 107; Anton, in: Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts (2016), § 55. Kunstvertrieb, Rn. 115; vgl. Kirchmaier, in: Ebling/Schulze, Kunstrecht (2012), S. 282 f.; Spinellis, Das Vertrags- und Sachenrecht des internationalen Kunsthandels (2000), S. 291; von Hoyningen-Huene, in: FS Jayme (2004), S. 1461.

15 Schütte, Kunstgutachten, in: Weltkunst 2000, S. 2546; Neugass, Errare humanum est, in: Weltkunst 1966, S. 955; Almeroth, Kunst- und Antiquitätenfälschungen (1987), S. 107; Spinellis, Das Vertrags- und Sachenrecht des internationalen Kunsthandels (2000), S. 291; vgl. von Hoyningen-Huene, in: FS Jayme (2004), S. 1462; Ressler, Der Markt der Kunst (2001), S. 43; Hebborn, Der Kunstfälscher (1999), S. 169; Koldehoff/Timm, Nun rollt die Klagewelle, Zeit Online, 13.06.2013; Dittmar, Werner Spies und sein schwerstes Urteil, Welt Online, 30.05.2013; Röbel, Kunsthistoriker Spies in Frankreich verurteilt, Spiegel Online, 27.05.2013; Koldehoff, Endlich vorbei, Zeit Online, 21.06.2012; Koldehoff/Timm, Nicht mal Oma ist echt, Zeit Online, 16.06.2011; Fricke, Kunstexperten geraten in Verruf, Handelsblatt vom 04.03.2011; Meinhof, Ende der Unfehlbarkeit, Süddeutsche Zeitung Online, 15.06.2011; Röbel/Sontheimer, Ei ins Nest, Der Spiegel 24/2011, S. 128 ff.; Meinhof, Geirrt und getäuscht, Süddeutsche Zeitung vom 10.06.2011; Rauterberg, Auch die Museen spielen mit, Zeit Online, 30.09.2010; Fricke, Gut gemachte Fälschungen täuschen Experten, Handelsblatt vom 10.09.2010.

16 Meinhof, Diese unstillbare Gier, Süddeutsche Zeitung vom 31.12.2011; Röbel/Schmid/Schmitt/Sontheimer/Truckendanner, Der Hippie und die Expressionisten, Der Spiegel 44/2010, S. 148.

17 Vgl. LG Köln, ZUM 2013, 332 (333 ff.).

18 Gropp, Triste gegen Lempertz, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. 07.2012; dies., Am Pranger stehen die Falschen, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.12.2010; Voss/Maak, Als ich mich fand in einem dunklen Walde, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18.06.2011; Röbel/Schmid/Schmitt/Sontheimer/Truckendanner, Der Hippie und die Expressionisten, Der Spiegel 44/2010, S. 148; Fricke, Gut gemachte Fälschungen täuschen Experten, Handelsblatt vom 10.09.2010; der., Fälschungen stellen den Kunsthandel bloß, Handelsblatt vom 10.09.2010.

19 LG Köln, ZUM 2013, 332 (333 ff.); Fricke, Gut gemachte Fälschungen täuschen Experten, Handelsblatt vom 10.09.2010; Röbel/Schmid/Schmitt/Sontheimer/Truckendanner, Der Hippie und die Expressionisten, Der Spiegel 44/2010, S. 148.

20 Bahners, Mr. X, Mrs. Freedmann und die Maler, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21.07.2012; Bingenheimer, Zweite Klage gegen Knoedler – Skandal! Was für ein Skandal?, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.04.2012; Bierschneider, US-Kunstfälscher-Skandal, Die ehrwürdige Galerie und die mysteriöse Señora, Spiegel Online, 06.12.2011; Maak, Gefälschte Klassiker – Kunstskandal auf Amerikanisch, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 04.12.2011; Koldehoff, Rothko-Gemälde – Falsche Farbe, echter Beweis, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 01.02.2013; Kuhn, Werke von Motherwell, Pollock und Rothko sollen gefälscht sein, Zeit Online, 06.12.2011.

21 LG Köln, ZUM 2013, 332 (332).

22 Vgl. Müller-Jentsch, Kunstgutachten sind nur Meinungsäußerungen, Süddeutsche Zeitung vom 29.12.2000, mit Verweis auf eine zurückgezogene Klage gegen einen Kunstgutachter beim Amtsgericht München (Az. 182 C 23983/2000); Nomos Kommentar/Krebs (2012), § 311 BGB, Rn. 130.

23 AG Daun, NJW-RR 1999, 1706 (1706).

24 Vgl. Anna Blume Huttenlauch, Der Rothko vom Weihnachtsmann, Süddeutsche Zeitung Online, 29.01.2016.

Details

Seiten
360
Jahr
2017
ISBN (ePUB)
9783631706268
ISBN (PDF)
9783653071467
ISBN (MOBI)
9783631706275
ISBN (Hardcover)
9783631675854
DOI
10.3726/b10461
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Februar)
Schlagworte
Kunstsachverständiger Kunstexpertise Kunstgutachten Kunstauktion Expertenhaftung Gutachterhaftung
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 360 S.

Biographische Angaben

Daniel Schrembs (Autor:in)

Daniel Schrembs studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau und des Saarlandes, an der Université de Nantes (Frankreich) und an der Duke University (USA; Master of Laws). Er arbeitet als Rechtsanwalt bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei im Bereich Mergers & Acquisitions.

Zurück

Titel: Die Haftung des Kunstexperten
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
356 Seiten