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Die Anerkennungsfähigkeit von US-amerikanischen punitive damages awards vor dem Hintergrund der Wirkung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Schadensrecht

von Florian Alexander Sippel (Autor:in)
©2020 Dissertation 208 Seiten

Zusammenfassung

Die Anerkennung von US-amerikanischen punitive damages awards ist in Deutschland seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1992 (BGHZ 118, 312 ff.) nahezu ausgeschlossen. Der BGH urteilte damals, dass Strafschadensersatz gegen den ordre public verstößt und punitive damages awards daher nicht anerkennungsfähig sind. An dieser Rechtsprechung hat sich seitdem nichts geändert, obwohl das deutsche Schadensrecht immer offener für pönale Aspekte wird und der U.S. Supreme Court zugleich bestrebt ist, exorbitant hohe Strafschadensersatzsummen einzudämmen. Vor diesem Hintergrund analysiert die vorliegende Publikation, wie die beschriebenen Entwicklungen die Anerkennungsfähigkeit von Strafschadensersatz beeinflussen und was sich hieraus für die zukünftige Handhabung von US-amerikanischen punitive damages awards im deutschen Anerkennungsverfahren folgern lässt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Punitive damages awards im Verfahren der Urteilsanerkennung nach § 328 Abs. 1 ZPO
  • I. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
  • 1. Die Vollstreckbarerklärung gem. §§ 722 Abs. 1, 723 ZPO
  • 2. Die Anerkennungshindernisse gem. § 328 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 ZPO
  • a) Internationale Zuständigkeit des Urteilsstaates – § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
  • b) Fehlende Einlassung des Beklagten – § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
  • c) Kollidierende Entscheidungen – § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
  • d) Verbürgung der Gegenseitigkeit – § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
  • 3. Der Vorbehalt des ordre public gem. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
  • a) Das Rechtsinstitut des ordre public
  • (1) Erscheinungsformen und Terminologie
  • (2) Inhalt
  • b) Die Wirkung des ordre public im Anerkennungsverfahren: Das Konzept des „effet atténué de la reconnaissance“
  • c) Fazit
  • 4. Ergebnis
  • II. Die Schadensersatzart der punitive damages – Begriff, Aufgabe, Bedeutung
  • 1. Begriff der „punitive damages“
  • a) Punitive damages, exemplary damages & Co.
  • b) Terminologie in anderen Sprachen
  • 2. Dogmatische Grundlagen
  • a) Punitive damages als Form deliktischen Schadensersatzes
  • (1) Einzelstaatliches Regelungsgebiet
  • (2) Stellung im System des Schadensersatzes
  • b) Funktionen
  • (1) Hauptzwecke: Bestrafung und Abschreckung
  • (2) Weitere Zwecke
  • (3) Moderne Ansätze
  • 3. Historische Entwicklung
  • a) Der „war on punitive damages“
  • b) Das Aufbegehren einzelstaatlicher Obergerichte
  • c) Das Aufkommen von sog. „blockbuster awards“
  • 4. Punitive damages außerhalb der USA
  • a) England
  • b) Australien
  • c) Neuseeland
  • d) Kanada
  • 5. Ergebnis
  • III. Die Kalifornien-Entscheidung des Bundesgerichtshofs
  • 1. Sachverhalt
  • 2. Problemfelder transatlantischer Urteilsanerkennung
  • a) Verfahrensrechtlicher ordre public
  • (1) Pre-trial discovery
  • (2) American rule of costs
  • (3) Zwischenergebnis
  • b) Materiellrechtlicher ordre public
  • (1) Fiktive Heilkosten
  • (2) Erfolgshonorar
  • (3) Damages for pain and suffering
  • (4) Zwischenergebnis
  • c) Punitive damages: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Anerkennungshindernis
  • 3. Ergebnis
  • IV. Exkurs: Punitive damages in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • V. Zusammenfassung
  • C. Die Grundlagen der Anerkennungsverweigerung: Zur Bemessung deutschen Schadensersatzes und US-amerikanischer punitive damages awards
  • I. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als zivilrechtliches Ordnungsprinzip
  • 1. Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zivilrecht
  • a) Zur Wirkung der Verhältnismäßigkeit im Zivilrecht
  • b) Schadensrecht als relevante Unterkategorie
  • c) Kompensation, Totalreparation und Angemessenheit
  • 2. Die Kompensation: Alleinige Aufgabe des Schadensrechts?
  • a) Kompensation als Aufgabenbeschreibung
  • b) Das Schadensrecht im BGB von 1900
  • (1) Grundsatzdiskussionen im Rahmen der Beratungen des BGB
  • (2) Entscheidung für ein rein kompensatorisches Schadensrecht
  • c) Die sukzessive Ausdehnung des Aufgabenfeldes von Schadensersatz
  • (1) Schmerzensgeld und Geldersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
  • (a) Schmerzensgeld und das Genugtuungsprinzip
  • (b) Geldentschädigung auf Grundlage von Art. 1, 2 GG
  • (i) BGHZ 26, 349 („Herrenreiter“)
  • (ii) BGHZ 35, 363 („Ginsengwurzel“)
  • (iii) BVerfGE 34, 269 („Soraya“)
  • (iv) BGHZ 128, 1 („Caroline von Monaco I“)
  • (2) Ersatzfolgen mit pönalem Charakter
  • (a) Ausprägungen und Ziele pönaler Ersatzfolgen
  • (b) Pönale Entschädigung
  • (i) Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG
  • (ii) Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB
  • (iii) Entschädigungspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB
  • (c) Anspruchsausschlüsse
  • (i) Unbestellte Lieferungen und Leistungen gem. § 241a Abs. 1 BGB
  • (ii) Verlust von Ansprüchen gem. §§ 654, 817 S. 2 BGB
  • (3) Zwischenergebnis
  • d) Der Stellenwert des Kompensationsprinzips im „auch-kompensatorischen“ Schadensrecht
  • 3. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der konkreten Bemessung von Ersatzfolgen
  • a) Das Prinzip der Totalreparation
  • (1) Bemessung von Schadensersatz bei Vorliegen materieller Schäden
  • (a) Materieller Schadensersatz
  • (i) Vermögenschaden
  • (ii) Konkrete Ersatzform
  • (b) Ersatzumfang entsprechend des „Alles-oder-Nichts“-Postulats
  • (2) Totalreparation als atypische Interessensabwägung?
  • (3) Zwischenergebnis
  • b) Das Prinzip der Angemessenheit
  • (1) Bemessung von Schadensersatz und sonstiger Ersatzfolgen bei Fehlen materieller Schäden
  • (a) Nichtvermögensschaden
  • (b) Sonstige ersatzfähige Einbußen
  • (2) Interessensabwägung zur Bemessung von immateriellen Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB
  • (a) Inhalt des Schmerzensgeldanspruchs
  • (b) Berücksichtigungsfähige Faktoren im Rahmen der Abwägung
  • (i) Schadensart und -folgen
  • (ii) Umstände der Tat
  • (iii) Verschuldensgrad
  • (iv) Vermögensverhältnisse der Beteiligten
  • (c) Schlussfolgerung
  • (3) Interessensabwägung zur Bemessung pönaler Ersatzfolgen in Form von pönaler Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG
  • (a) Vergleichbarkeit mit der Abwägung beim Schmerzensgeld
  • (b) Berücksichtigung des Strafzwecks im Abwägungsergebnis
  • (c) Schlussfolgerung
  • (4) Zwischenergebnis
  • c) Fazit
  • 4. Ergebnis
  • II. Die Voraussetzungen due process-konformer punitive damages awards
  • 1. Die Stellung des U.S. Supreme Court und ihre Auswirkung auf die Rechtsprechung zu punitive damages
  • a) Die Doppelfunktion des U.S. Supreme Court
  • b) Punitive damages im Spannungsfeld zwischen Revisions- und Verfassungsgerichtsbarkeit
  • 2. Punitive damages awards in der Rechtsprechung des U.S. Supreme Court
  • a) Der Beginn der modernen punitive damages-Rechtsprechung: Pacific Life v. Haslip
  • (1) Sachverhalt
  • (2) Entscheidungsinhalt
  • (a) Die due process clause
  • (b) Judgment affirmed – Kein Verstoß gegen den due process
  • b) Die Zwischenentscheidungen
  • c) Das „constitutional excessiveness trio“
  • (1) BMW v. Gore
  • (a) Sachverhalt
  • (b) Entscheidungsinhalt
  • (i) Legitimität des Einsatzes von punitive damages
  • (ii) Judgment reversed – Verstoß gegen den due process
  • (2) State Farm v. Campbell
  • (a) Sachverhalt
  • (b) Entscheidungsinhalt
  • (3) Philip Morris USA v. Williams
  • (a) Sachverhalt
  • (b) Entscheidungsinhalt
  • d) Das Ende der multiple-digit punitive damages awards? – Die Entscheidung in Exxon Shipping Co. v. Baker
  • (1) Sachverhalt
  • (2) Entscheidungsinhalt
  • 3. Die Vorgaben des U.S. Supreme Court und ihre praktische Umsetzung
  • a) Form und Inhalt der guideposts heute
  • (1) Reprehensibility
  • (2) Punitive-to-compensatory-ratio
  • (3) Punitive-to-fines-ratio
  • (4) Zwischenergebnis
  • b) Praktische Auswirkungen und Folgen
  • (1) Auswirkungen auf die Strategie des geschädigten Klägers
  • (2) Einfluss auf punitive damages awards
  • (a) Höhe von Strafschadensersatz allgemein
  • (b) Höhe von sog. „blockbuster awards“
  • c) Fazit
  • 4. Ergebnis
  • III. Zusammenfassung
  • D. Der ordre public Vorbehalt vor dem Hintergrund bestimmbarer punitive damages awards
  • I. Der Einfluss der guideposts auf die Beurteilung von punitive damages im Anerkennungsverfahren
  • 1. Das Bestimmbarkeitsdefizit im Lichte der guideposts des U.S. Supreme Court
  • a) Fehlen hinreichend bestimmter Begrenzungen
  • b) Fehlen zuverlässiger Begrenzungen
  • c) Fazit
  • 2. Die Vergleichbarkeit der Bemessung von pönalen Ersatzfolgen und punitive damages
  • a) Pönale Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG als Vergleichsgröße
  • b) Zur inhaltlichen Vergleichbarkeit der Bemessungsgrundlagen
  • (1) Objektive Faktoren
  • (a) Punitive-to-compensatory-ratio und punitive-to-fines-ratio
  • (b) Tatumstände und Diskriminierungsart/-folgen
  • (2) Subjektive Faktoren
  • (a) Reprehensibility
  • (b) Verschuldensgrad und Vermögensverhältnisse
  • (3) Zwischenergebnis
  • c) Fazit
  • 3. Ergebnis
  • II. Die zukünftige Handhabung von punitive damages im Anerkennungsverfahren
  • 1. Indizwirkung der guideposts
  • 2. Praktische Relevanz der punitive-to-compensatory-ratio
  • 3. Verweigerung der Urteilsanerkennung in Ausnahmefällen
  • 4. Ergebnis
  • III. Zusammenfassung
  • E. Ergebnis
  • Literaturverzeichnis

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A. Einleitung

„§ 328 I Nr. 4 ZPO ist die inländische Rechtsschutzgarantie für den durch die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung bedrohten Vollstreckungsschuldner.“1

Ein Vergleich des deutschen und des US-amerikanischen2 Zivilprozessrechts offenbart schnell deutliche Unterschiede in Aufbau, Struktur und Schwerpunktsetzung zwischen beiden Rechtsordnungen. In vielen Teilbereichen herrscht daher noch immer erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Bewertung und Anerkennung bestimmter prozessualer Rechte. Die deutsche Rechtsordnung tut sich beispielsweise nach wie vor sehr schwer mit bestimmten Aspekten der US-amerikanischen Verfahrenseröffnung (z.B. Zustellung der Klageschrift), der Zuständigkeit angerufener Gerichte (z.B. bei Anwendung der forum non conveniens-Lehre) oder der Zulässigkeit bestimmter Prozesshandlungen (z.B. der „pre-trial discovery“).3 Diese Unsicherheiten und Probleme haben einst sogar zur Prägung des Begriffs vom „transatlantischen Justizkonflikt“ geführt.4 Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass US-amerikanische Zivilurteile mangels eines bilateralen Abkommen über die Urteilsanerkennung nach wie vor im Rahmen des deutschen Anerkennungsverfahrens am Maßstab von § 328 ZPO zu messen sind und deutsche Vollstreckungsschuldner daher vor einer aus Sicht der deutschen Rechtsordnung unberechtigten Inanspruchnahme durch US-amerikanische Zivilurteile geschützt werden können.

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Bei einem Blick auf die Praxis der Urteilsanerkennung zeigt sich jedoch auch, dass ein solcher Schutz heute nur noch in Einzelfällen notwendig ist. Die weit überwiegende Zahl von Urteilen US-amerikanischer Zivilgerichte entspricht vielmehr den grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung. Aus diesem Grund ist es auch kaum verwunderlich, dass die letzte große Kontroverse im Bereich der Urteilsanerkennung zwischen den beiden Rechtsordnungen bereits über 100 Jahre zurückliegt. Im Jahr 1906 gab es in San Francisco als Folge eines schweren Erdbebens einen verheerenden Brand, dem große Teile der Stadt zum Opfer fielen. Im Nachgang des Brandes weigerten sich deutsche Brandschutzversicherungen, die Gebäudeeigentümer in San Francisco versicherten hatten, die entstandenen Schäden zu regulieren. Sie beriefen sich dabei auf eine Ausschlussklausel für Erdbeben in den Versicherungsverträgen und wurden daraufhin von den geschädigten Gebäudeeigentümern vor kalifornischen Zivilgerichten verklagt und durch diese Gerichte auch zur Zahlung verurteilt. Die deutschen Gerichte verweigerten in der Folge jedoch eine Anerkennung dieser Urteile unter Verweis auf die fehlende Verbürgung der Gegenseitigkeit (siehe § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Auch nachdem der kalifornische Staat ein Gesetz verabschiedet hatte, das diesen Mangel überwinden sollte und daher eine gegenseitige Urteilsanerkennung vorsah, rückte das Reichsgericht vor dem Hintergrund der fehlenden tatsächlichen Übung einer gegenseitigen Anerkennung im Ergebnis nicht von seiner Anerkennungsverweigerung ab.5

Nach dieser Kontroverse, die auf dem eher formalen Argument der fehlenden Verbürgung der Gegenseitigkeit beruhte,6 traten im Bereich der Urteilsanerkennung bis zum Jahr 1992 keine signifikanten neuen Probleme auf. Dies änderte sich erst durch die sog. Kalifornien-Entscheidung des Bundesgerichtshofs.7 Diese betraf eine Urteilskategorie des US-amerikanischen Rechts, die von der deutschen Rechtsordnung seit jeher misstrauisch beäugt wurde und nach wie vor wird,8 nämlich sog. punitive damages awards. Bei punitive damages handelt es sich um Schadensersatz, der den Schädiger bestrafen und zu einem normgerechten Verhalten anhalten soll.9 Der Bundesgerichtshof lehnte in der Kalifornien-Entscheidung die Anerkennung von punitive damages pauschal ab und begründete dies mit einem Verstoß gegen den ordre public gem. § 328 Abs. 1 ←22 | 23→Nr. 4 ZPO. Er führte hierzu weiter aus, dass punitive damages gegen das im gesamten deutschen Recht wirkende Verhältnismäßigkeitsprinzip verstießen,10 das ein „wesentlicher Grundsatz“ der deutschen Rechtsordnung und daher Teil des ordre public sei.11

Die Entscheidung des BGH wurde in der deutschen juristischen Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend begrüßt und entsprechend rezipiert. Insbesondere die Anerkennungsgerichte gingen nach der Kalifornien-Entscheidung schnell dazu über, eine Anerkennung von punitive damages unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH pauschal und ohne Prüfung des konkreten Einzelfalls abzulehnen. An dieser Vorgehensweise hat sich seit dem Jahr 1992 nichts Grundlegendes geändert, auch knapp 25 Jahre nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lehnen deutsche Gerichte eine Anerkennung von punitive damages awards vollumfänglich ab.

Dabei wäre es durchaus angebracht, die Entscheidung des BGH und die ihr zugrunde liegende Argumentation vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten kritisch zu hinterfragen. Die zur Begründung der Anerkennungsverweigerung vorgetragene Argumentationslinie des BGH über den ordre public erfolgt nämlich über ein Rechtsinstitut, das offen für Veränderungen beider an der Urteilsanerkennung beteiligten Rechtsordnungen ist. Veränderungen im Recht der punitive damages als auch Veränderungen im deutschen Recht können somit durchaus dazu führen, dass ein einmal bestehender Verstoß gegen den ordre public später entfällt. Entwicklungen in den relevanten Bereichen in beiden Rechtsordnungen haben dabei auch unbestritten stattgefunden, bislang jedoch noch keine Auswirkungen auf die Anerkennungsfähigkeit von punitive damages vor deutschen Gerichten gezeigt. Nachfolgend sollen eben diese Entwicklungen näher analysiert und ihre Auswirkungen auf die bislang praktizierte Anerkennungsverweigerung aufgezeigt werden.

Hierzu soll in Kapitel B. zunächst näher auf die der Kalifornien-Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen Grundlagen eingegangen werden. Dies erfordert zunächst einen kurzen Abriss über Form und Ablauf des deutschen Anerkennungsverfahrens und der Wirkung des ordre public. Darüber hinaus muss die Funktion und Ausgestaltung von punitive damages im US-amerikanischen Schadensersatzrecht geklärt werden, bevor diese beiden Themen in der Beschreibung der tragenden Gründe der Kalifornien-Entscheidung zusammengeführt ←23 | 24→werden können. Hierdurch soll insgesamt der Rahmen für die Untersuchung der zukünftigen Behandlung von punitive damages im Anerkennungsverfahren geschaffen werden.

Sodann wird sich Kapitel C. mit der zentralen Frage beschäftigen, inwieweit Entwicklungen im deutschen und US-amerikanischen Recht stattgefunden haben, die zentrale Elemente der Kalifornien-Entscheidung betreffen. Es wird dabei zunächst auf die Wirkung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im deutschen Schadensrecht eingegangen und insbesondere dessen unterschiedlichen Formen und deren Wirkung auf die Bemessung von Ersatzfolgen analysiert werden. Daran anschließend wird geklärt, inwiefern sich das Recht der punitive damages seit dem Jahr 1992 weiterentwickelt hat und was dies für die Bemessung von punitive damages awards bedeutet. Hierdurch soll die Grundlage geschaffen werden, um etwaige Folgen dieser Entwicklungen für die Anerkennungsprüfung von punitive damages beurteilen zu können.

In Kapitel D. wird schließlich analysiert, welche konkreten Auswirkungen die Entwicklungen in der deutschen und der US-amerikanischen Rechtsordnung auf die Wirkung des ordre public im Rahmen der Anerkennungsprüfung von punitive damages haben. Hierbei wird insbesondere darauf eingegangen, inwieweit der Argumentation des BGH aus der Kalifornien-Entscheidung durch diese Entwicklungen die Grundlage entzogen wurde und was dies für die zukünftige Behandlung von punitive damages awards vor deutschen Anerkennungsgerichten bedeutet.

Details

Seiten
208
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631809648
ISBN (ePUB)
9783631809655
ISBN (MOBI)
9783631809662
ISBN (Hardcover)
9783631779149
DOI
10.3726/b16463
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Januar)
Schlagworte
Strafschadensersatz Ordre public Angemessenheit U.S. Supreme Court Pönaler Schadensersatz Bestimmbarkeit
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 208 S.

Biographische Angaben

Florian Alexander Sippel (Autor:in)

Florian Alexander Sippel studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School in Hamburg und der National University of Singapore. Nach seinem Referendariat am Hanseatischen Oberlandeslandesgericht in Hamburg ist er seit September 2014 als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main tätig.

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