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Tatsächliche Ereignisse und Film

Die Kollision von Persönlichkeitsinteressen und Kunstfreiheit im Bereich dokumentarisch-fiktionaler Darstellungen

von Elina Huff (Autor:in)
©2020 Dissertation 306 Seiten

Zusammenfassung

Häufig beruhen Filmprojekte auf tatsächlichen Ereignissen, die Drehbuchautoren als Inspiration dienen. Bei der Verfilmung realer Begebenheiten stehen der Kunstfreiheit der Filmschaffenden die Persönlichkeitsrechte der Dargestellten gegenüber. Welches Interesse hat im Konfliktfall zurückzutreten? Ziel der Autorin ist es, Leitlinien für die Güterabwägung in der Praxis zu bestimmen. Ausgangspunkt ist hierbei die Abgrenzung von Dokumentarfilmen, fiktionalen Filmen und ihrer Mischformen. Im Mittelpunkt des Buchs steht die Analyse der wegweisenden gerichtlichen Entscheidungen und der Lösungsansätze der juristischen Literatur. Diese zeigt, dass die Wahrnehmung des Films durch den Zuschauer von zentraler Bedeutung für die Frage ist, welche Kriterien die Abwägung leiten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungen
  • Einführung und Problemstellung
  • 1. Teil Formen des Erzählens und der Darstellung
  • A. Das Fiktionale
  • B. Der Dokumentarfilm – Ansätze der Begriffsbestimmung
  • I. Begriffsbestimmung auf der Ebene des Produkts
  • II. Der Pragmatische Ansatz der Begriffsbestimmung
  • 1. Der Lektüremodus
  • 2. Die Produktionsmodalitäten der dokumentarisierenden Lektüre
  • a. Interne Produktionsmodi
  • b. Externe Produktionsmodi
  • c. Textexterne Hinweise
  • 3. Mehrdeutige Lektüreanweisungen – Das Risiko der Rezeption
  • C. Dokumentarisch-fiktionale Mischformen
  • D. Spielfilme auf der Grundlage tatsächlicher Begebenheiten
  • E. Zusammenfassung
  • 2. Teil Persönlichkeitsinteressen im Spannungsfeld der Freiheiten des Art. 5 GG
  • A. Der rechtliche Schutz der Persönlichkeit
  • I. Anerkennung des „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“
  • II. Dogmatische Begründung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • 1. Die Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte
  • 2. Die ursprüngliche Lehre von der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte
  • 3. Die Lehre von der Schutzgebotsfunktion der Grundrechte
  • III. Das Verhältnis der besonderen Persönlichkeitsrechte zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
  • 1. Limitierte und indizierende Spezialität
  • 2. Bestimmung des Verhältnisses im Einzelfall
  • 3. Besondere Persönlichkeitsrechte als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • 4. Stellungnahme
  • B. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • I. Sphärenbildung
  • II. Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • III. Die Notwendigkeit der weiteren Konturierung des Persönlichkeitsschutzes durch die Benennung geschützter Interessen
  • IV. Die Zielrichtungen des Persönlichkeitsschutzes
  • 1. Selbstbestimmung in eigenen Angelegenheiten
  • a. Das Recht am eigenen Namen
  • b. Das Recht am eigenen Bild
  • aa. Bildnisse im Sinne von § 22 S. 1 KUG
  • bb. Personendarstellungen durch Schauspieler
  • c. Das Recht an der eigenen Stimme
  • d. Das Recht auf Anonymität/Der Schutz des Lebensbildes
  • aa. Das Recht am Lebensbild
  • bb. Reichweite des Schutzes vor öffentlicher Darstellung
  • 2. Diskretion in persönlichen Angelegenheiten
  • a. Erkennbarkeit des Geheimhaltungswillens
  • b. Bestehen einer Informationsschranke
  • 3. Wahre Darstellung der eigenen Person
  • 4. Achtung der persönlichen Ehre
  • V. Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • 1. Natürliche lebende Personen
  • 2. Das pränatale Persönlichkeitsrecht
  • 3. Das postmortale Persönlichkeitsrecht
  • a. Die Frage der Beschränkbarkeit des postmortalen Persönlichkeitsrechts
  • b. Schutzumfang
  • aa. Postmortaler Schutz gegen die Beeinträchtigung ideeller Interessen
  • bb. Postmortaler Schutz gegen die Beeinträchtigung vermögensrechtlicher Interessen
  • c. Schutzdauer
  • 4. Juristische Personen des Privatrechts
  • a. Schutzumfang des Unternehmenspersönlichkeitsrechts
  • b. Schutzdauer des Unternehmenspersönlichkeitsrechts
  • c. Ausländische juristische Personen
  • 5. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • 6. Personenverbände
  • C. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
  • I. Die Erkennbarkeit
  • 1. Der maßgebliche Personenkreis
  • 2. Sonstige Anforderungen an die Identifizierbarkeit
  • a. Übereinstimmungen
  • b. Abweichungen
  • c. Entschlüsselung durch weitere Indizien
  • II. Subjektives Element?
  • D. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs
  • I. Schutzbereich und Schranken der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG
  • 1. Schutzbereiche der Kommunikationsgrundrechte
  • a. Meinungsäußerungsfreiheit
  • b. Rundfunkfreiheit
  • c. Filmfreiheit
  • d. Zugriffs- und Abrufdienste im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG
  • aa. Allgemeines
  • bb. Unterscheidung zwischen verfassungsrechtlichem und einfachgesetzlichem Rundfunkbegriff
  • cc. Merkmale des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs/Zuordnung von Zugriffs- und Abrufdiensten
  • aaa. Darbietung
  • bbb. Verbreitung mittels elektromagnetischer Schwingungen
  • ccc. Allgemeinbestimmung
  • dd. Exkurs: Der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff
  • aaa. Merkmale des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs
  • bbb. Abgrenzung von Rundfunk und Telemedien
  • e. Konkurrenzen
  • 2. Schranken und Schranken-Schranken des Art. 5 Abs. 1 GG
  • a. Die Schranken des Art. 5 Abs. 1 GG
  • aa. Die „allgemeinen Gesetze“
  • bb. Der Jugendschutz
  • cc. Der Schutz der persönlichen Ehre
  • dd. Kollidierendes Verfassungsrecht
  • b. Schranken-Schranken
  • aa. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • bb. Die Wechselwirkungslehre
  • cc. Das Zensurverbot
  • dd. Allgemeine Konfliktlösung bei Kollisionen zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 Abs. 1 GG
  • II. Die Kunstfreiheit: Schutzbereich und Schranken
  • 1. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit
  • a. Der Kunstbegriff der Rechtsprechung
  • aa. Materialer (qualitativer) Kunstbegriff
  • bb. Formaler und offener Kunstbegriff
  • cc. Keine Niveaukontrolle, keine Gestaltungshöhe
  • b. Kunstbegriffe des Schrifttums
  • c. Sinn und Aufgabe der Kunstfreiheitsgarantie
  • d. Dokumentarische Filme und Mischformen als Kunst
  • e. Träger der Kunstfreiheit
  • 2. Schranken und Schranken-Schranken der Kunstfreiheit
  • a. Die Lösung von Konflikten zwischen der Kunstfreiheit und anderen Verfassungsgütern
  • b. Herstellung praktischer Konkordanz
  • c. Spezifische Kriterien bei Kollisionen mit der Kunstfreiheit
  • aa. Anwendung der Stufenlehre im Bereich des Art. 5 Abs. 3 GG
  • bb. Tatsächliche Vermutung für den Vorrang der Kunstfreiheit im Werkbereich
  • d. Die Kollision der Kunstfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
  • III. Das Konkurrenzverhältnis zwischen der Kunstfreiheit und den Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG
  • 3. Teil Die Kollision von Persönlichkeitsinteressen und Kunstfreiheit im Bereich dokumentarisch-fiktionaler Darstellungen
  • A. Bestimmung der Leitlinien für die Güterabwägung
  • I. Abwägungsleitlinien der Rechtsprechung
  • 1. „Mephisto“, 1971
  • a. Die Wertung der Zivilgerichte
  • b. Die Betrachtungsweise des BVerfG: Grenzen der Überprüfbarkeit zivilgerichtlicher Entscheidungen
  • c. Kritik an der restriktiven Auslegung der Prüfungszuständigkeit des BVerfG sowie der Bewertungsmethode der Zivilgerichte
  • 2. „Esra“, 2007
  • a. Die schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
  • aa. Bestimmung des Wirklichkeitsbezugs unter Zugrundelegung einer kunstspezifischen Betrachtung
  • bb. Konkrete Auslegungsgrundsätze einer „kunstspezifischen Betrachtung“
  • cc. Die betroffene „Dimension“ des Persönlichkeitsrechts als Anhaltspunkt für die Intensität der Beeinträchtigung
  • dd. Die Wechselbeziehung zwischen dem Maß der Verfremdung und der Intensität der Beeinträchtigung/„Je-mehr-desto-Formel“
  • ee. Auswirkungen einer negativen Zeichnung der Romanfigur
  • b. Kritik an den Abwägungskriterien
  • aa. Sondervotum Richterin Hohmann-Dennhardt/Richter Gaier
  • bb. Sondervotum Richter Hoffmann-Riem
  • c. Stellungnahme
  • aa. Das Verhältnis von „ästhetischer Realität“ und außerliterarischen Gegebenheiten
  • bb. Die Wirkung des Werks
  • cc. „Sezierung“ des Romans
  • dd. Die „je-mehr-desto“-Formel
  • ee. Konsequente Anwendung der „je-mehr-desto“-Formel?
  • 3. „Contergan“, 2007
  • a. BVerfG, August 2007
  • aa. Äußere Signale: Genre des Films, Vorspann/Hinweistext
  • bb. Inhaltliche Aspekte: Abweichungen und Zeitabstand zum tatsächlichen Geschehen
  • b. OLG Hamburg, Dezember 2007
  • aa. Kunstspezifische Betrachtung/Genreregeln
  • bb. Abweichungen in der Handlung als Beleg für Fiktion
  • cc. Rahmeninformation: Grundlage des Drehbuchs
  • dd. Rahmeninformation: Bewerbung des Films
  • ee. Stellungnahme
  • 4. „Der Baader Meinhof Komplex“, 2007
  • a. OLG München, 2007
  • b. LG Köln, 2009
  • aa. Zulässigkeit der Darstellung Jürgen Pontos
  • bb. Zulässigkeit der Darstellung der Witwe Jürgen Pontos
  • 5. „Rohtenburg“, 2009
  • 6. Zusammenfassung
  • II. Konturierung der Abwägungsleitlinien – Abwägungsansätze des Schrifttums und ihre Anwendbarkeit
  • 1. Unterscheidung zwischen künstlerischer Einkleidung und Aussagekern
  • a. Kritik
  • b. Stellungnahme
  • 2. Unterscheidung zwischen „ob“ und „wie“ der Verwendung persönlichkeitsrechtlicher Daten
  • a. Überschneidung der Schutzbereiche und Vergleichbarkeit der Interessenlage
  • b. Stellungnahme
  • 3. Forderung nach einer klaren Trennung von „Fiktion“ und „Wirklichkeit“
  • a. Die Wirkung von Kunstwerken im sozialen Raum
  • b. Stellungnahme
  • 4. Die These vom grundsätzlichen Vorrang des Persönlichkeitsrechts und die Forderung nach einem „Recht auf mediale Selbstbestimmung“
  • a. Rückgriff auf die Leitlinien des Bildnisschutzes
  • b. Stellungnahme
  • 5. § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG als Prüfungsmaßstab
  • a. Verfassungskonforme Auslegung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG
  • b. Stellungnahme
  • 6. Umstellung der Abwägung auf eine Risikobetrachtung
  • a. Kritik an der Nivellierung kommunikationsbezogener Grundrechte
  • b. Kritik an der Subjektivierung der Kunstfreiheit
  • c. Forderung nach einer stärkeren Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeit von Kunst
  • aa. Kunst als transsubjektive Kommunikationsform
  • bb. Kunst als Recodierung der Wirklichkeit
  • cc. Das Risiko der „Dechiffrierung“ des Kunstwerks durch den Rezipienten
  • aaa. Die gesellschaftliche Funktion von Kunst
  • bbb. Auflage und Reichweite des Werks
  • ccc. Der kunstverständige Rezipient
  • ddd. Die Verwendung eindeutiger Wirklichkeitsverweise („hard facts“)
  • eee. Personenstatus und Rezipientenkreis
  • (a) Identifikation im engeren Bekanntenkreis
  • (b) Identifikation im weiteren Bekanntenkreis
  • (c) Identifikation durch die über Medieninformationen vermittelte Öffentlichkeit
  • d. Stellungnahme
  • aa. Gegen eine Einschränkung des Schutzbereichs von Kunst
  • bb. Betrachtung der spezifischen Kommunikationsbedingungen
  • cc. Der Kreis der erkennenden Rezipienten als Risikokriterium
  • aaa. Wesentliche Unterschiede der Kommunikationsformen
  • bbb. Größe des identifizierenden Kreises und Schwere der Beeinträchtigung
  • 7. Zusammenfassung
  • B. Der Geltungsanspruch des Films
  • I. Allgemeine Kriterien zur Ermittlung des Geltungsanspruchs
  • II. Der maßgebliche Empfängerhorizont
  • 1. Das „kunstverständige Publikum“
  • 2. Die Zielgruppe
  • III. Die Genrebezeichnung1059
  • IV. Prüfgegenstand
  • 1. Die Gesamtaussage der konkreten Szene
  • 2. Stellungnahme
  • V. Textinterne Faktoren
  • 1. Die Verwendung „harter Fakten“
  • 2. Die Relevanz von Abweichungen
  • 3. Stilmittel: Die Erzählperspektive
  • 4. Hinweise im Vor- oder Abspann („disclaimer“)1096
  • VI. Textexterne Faktoren
  • 1. Hintergrundinformationen
  • 2. Werbehinweise
  • 3. Stellungnahme
  • VII. Zusammenfassung
  • C. Die Anwendung von im Bereich der Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG entwickelter Abwägungsleitlinien
  • I. Das öffentliche Interesse an der Darstellung
  • 1. Kriterien zur Bestimmung des „öffentlichen Interesses“ an Personendarstellungen in den Medien vor dem ersten Caroline-Urteil des EGMR
  • a. Der „Bereich der Zeitgeschichte“
  • b. Die Rechtsfigur der „Person der Zeitgeschichte“
  • aa. Die absolute Person der Zeitgeschichte
  • bb. Die relative Person der Zeitgeschichte
  • cc. Die „Person der Zeitgeschichte“ als abkürzende Ausdrucksweise für die Abwägung zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und berechtigten Interessen des Betroffenen
  • aaa. Das öffentliche Informationsinteresse
  • (a) Unterhaltende Beiträge
  • (b) Privatangelegenheiten als „Zeitgeschichte“
  • (c) Aufnahmen an öffentlichen Orten
  • (d) Die Darstellung relativer Personen der Zeitgeschichte
  • bbb. Kritik an dem weiten Verständnis des öffentlichen Informationsinteresses
  • 2. Die Rechtsprechung des EGMR zum Privatsphärenschutz und ihre Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung
  • a. Schutzbereiche und Schranken der Art. 8 und Art. 10 EMRK
  • aa. Schutzbereich und Schranken des Art. 8 EMRK
  • bb. Schutzbereich und Schranken des Art. 10 EMRK
  • b. Das Verhältnis der EMRK sowie der Rechtsprechung des EGMR zum deutschen Recht
  • aa. Das Konventionsrecht als Auslegungshilfe
  • bb. Die Bindungswirkung der Entscheidungen des EGMR
  • c. Rechtsprechungsauswahl
  • d. Die erste Caroline-Entscheidung des EGMR („Caroline I“)
  • aa. Personale Komponente
  • bb. Soziale/Räumliche Komponente des Schutzes des Privatlebens
  • cc. Sachliche Komponente
  • e. Die Neuorientierung der deutschen Rechtsprechung nach „Caroline I“
  • aa. BGH: Das abgestufte Schutzkonzept
  • aaa. Die Bedeutung des „Informationswerts“
  • bbb. Ergebnis: Stärkung des Privatsphärenschutzes Prominenter
  • ccc. Stärkung des Schutzes von Begleitpersonen
  • bb. Rechtsprechung des BVerfG
  • aaa. Räumlicher Schutzbereich
  • bbb. Unterhaltende Beiträge
  • f. Die zweite Caroline-Entscheidung („Caroline II“) und die Axel-Springer-Entscheidung des EGMR: Bestätigung des abgestuften Schutzkonzepts und Stärkung der Pressefreiheit
  • aa. „Caroline II“
  • aaa. Vollumfängliche Billigung der von den deutschen Gerichten angewandten Abwägungskriterien
  • bbb. Konkretisiertung der Abwägungskriterien
  • ccc. Ergebnis und Kritik
  • bb. Axel Springer AG ./. Deutschland („Kommissar Balko“)
  • aaa. Verletzung von Art. 10 EMRK
  • (a) Kein Schutz des guten Rufs nach Art. 8 EMRK bei begangener Straftat
  • (b) Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse
  • (c) Vorverhalten, Art und Weise der Informationserlangung
  • bbb. Enge Auslegung des Beurteilungsspielraums der Konventionsstaaten
  • g. Die dritte Caroline-Entscheidung des EGMR („Caroline III“): Erneute Bestätigung der geänderten Rechtsprechung des BVerfG
  • 3. Die Beurteilung der Frage des „öffentlichen Interesses“ bei Personendarstellungen im Film unter Berücksichtigung der Neuorientierung der deutschen Rechtsprechung
  • a. Darstellungen von Personen mit hohem und dauerhaftem Bekanntheitsgrad
  • b. Darstellungen von Personen, die das öffentliche Interesse nur vorübergehend auf sich gezogen haben
  • c. Darstellung des sozialen Umfelds/Begleitpersonen
  • d. Grenzen der Darstellungsfreiheit
  • 4. Zusammenfassung
  • II. Vorveröffentlichungen und mediales Vorverhalten
  • 1. Nicht-gestattete Vorveröffentlichungen
  • a. Rechtswidrige Vorveröffentlichungen
  • b. Rechtmäßige Vorveröffentlichungen
  • 2. Gestattete Vorveröffentlichungen
  • a. Mediales Vorverhalten und Diskretionsinteresse
  • b. Mediales Vorverhalten und Selbstbestimmungsinteresse
  • aa. Der Schutz kommerzieller Persönlichkeitsinteressen
  • aaa. Verfassungsrechtlicher Schutz kommerzieller Persönlichkeitsinteressen?
  • (a) Schutz kommerzieller Persönlichkeitsinteressen durch Art. 14 Abs. 1 GG?
  • (b) Schutz kommerzieller Persönlichkeitsinteressen durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG?
  • bbb. Auswirkung auf die Abwägung mit den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 Abs. 1 GG und der Kunstfreiheit
  • bb. Vorveröffentlichungen und der Schutz ideeller Selbstbestimmungsinteressen
  • 3. Die Berücksichtigung der Prozesspublizität
  • 4. Zusammenfassung
  • III. Der Wahrheitsschutz
  • 1. Stärke des Wirklichkeitsbezugs und Intensität der möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung
  • 2. Werturteile und mögliche Ehrverletzungen
  • 3. Zusammenfassung
  • IV. Eingriffsintensität: Die betroffene Sphäre
  • V. Die Art und Weise der Darstellung – Die Relevanz des Filmgenres für die Frage der Schwere der Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen
  • VI. Verstärkter Schutz von Kindern und Eltern durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG
  • 1. Verstärkter Schutz der Persönlichkeitsinteressen von Kindern
  • 2. Verstärkter Schutz der Eltern-Kind-Beziehung
  • VII. Besonderheiten bei der Darstellung von Straftaten
  • 1. Straftaten als Teil des Zeitgeschehens
  • 2. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung
  • a. Darstellungen im Rahmen aktueller Berichterstattung
  • aa. Darstellungen vor rechtskräftiger Verurteilung – Die Unschuldsvermutung
  • bb. Darstellungen nach rechtskräftiger Verurteilung im Rahmen aktueller Berichterstattung
  • b. Darstellungen zeitlich nach aktueller Berichterstattung – Das Resozialisierungsinteresse
  • aa. Veröffentlichungen in zeitlicher Nähe zur Haftentlassung
  • bb. Die erstmalige oder erneute Stigmatisierung als maßgebliches Kriterium
  • cc. Der zeitliche Abstand zur Tat
  • dd. Die gesamtgesellschaftliche Relevanz der Tat
  • 3. Zeitunabhängige Abwägungskriterien
  • a. Sphäre
  • b. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit/Klein- und Jugendkriminalität
  • c. Gewaltdarstellungen
  • d. Die Darstellung von Opfern von Straftaten
  • aa. Das öffentliche Informationsinteresse
  • bb. Die Art und Weise der Darstellung von Opfern von Straftaten
  • e. Die Darstellung des sozialen und familiären Umfelds
  • 4. Zusammenfassung
  • 4. Teil Das Opferanspruchssicherungsgesetz und seine Auswirkungen
  • A. Hintergrund und Zweck des Opferanspruchssicherungsgesetzes
  • B. Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts
  • C. Die Auskunftspflicht
  • D. Die Hinterlegungsmöglichkeit
  • E. Das Umgehungsverbot
  • F. Fazit
  • 5. Teil Zusammenfassung zentraler Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis
  • Rechtsprechungsverzeichnis
  • Reihenübersicht

Einführung und Problemstellung

„Geschichten, die das Leben schreibt“ stoßen in unserer Gesellschaft auf großes Interesse. Verfilmungen realer Begebenheiten wie spektakuläre Straftaten, Unglücksfälle, außergewöhnliche Lebenswege und Schicksale lösen beim Publikum eine große emotionale Anteilnahme1 aus. Ist ein Ereignis in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert worden, begünstigt der hohe Bekanntheitsgrad die Vermarktung einer entsprechenden Verfilmung. Auch im Umfeld von Jahrestagen bietet sich die Herausbringung von Verfilmungen zeitgeschichtlicher Ereignisse aufgrund der bereits vorhandenen Medienpräsenz an.2

Abgesehen von der Rechteklärung im Allgemeinen bedarf ein solches Filmprojekt häufig der intensiven Recherche und Klärung von Persönlichkeitsrechten der darzustellenden Personen.3 Deren Interessen stehen nicht notwendigerweise im Einklang mit dem Ziel der Filmschaffenden und des Filmherstellers, eine packende Geschichte zu erzählen. Dabei ist nicht nur die Frage zu beantworten, ob die Betroffenen eine Darstellung an sich hinnehmen müssen. Auch die dramaturgische Notwendigkeit, den realen Stoff zu verdichten und gegebenenfalls Erfundenes hinzuzufügen, bietet Konfliktpotential. Verfilmungen tatsächlicher Ereignisse bergen deshalb ein nicht unerhebliches Risiko, Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen zu werden. Die Schwierigkeit, das Risiko einer Rechtsverletzung im Vorfeld möglichst sicher einzuschätzen, ist darin begründet, dass die Interessen der Beteiligten, nämlich die Kunstfreiheit der Filmproduzenten, Verleih- und Vertriebsunternehmen einerseits und die Persönlichkeitsrechte der dargestellten Personen andererseits, in jedem Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind.

Diese Arbeit behandelt die Frage der Zulässigkeit von Personendarstellungen im Bereich dokumentarisch-fiktionaler Filme. Weil die Zuordnung einer Darstellung zum Dokumentarischen oder zum Fiktionalen für diese Beurteilung eine zentrale Rolle spielt, beleuchtet der erste Teil der Arbeit zunächst die verschiedenen Formen des Erzählens und der Darstellung. Er zeigt auf, dass die Rezeption durch das Publikum für diese Einordnung entscheidend ist. Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich mit den kollidierenden Grundrechten der Beteiligten: Mit dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf ←27 | 28→der einen Seite sowie dem Schutzbereich der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG und der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit andererseits. Ferner behandelt er die Lösung dieser Kollisionen im Allgemeinen. Im dritten Teil wird der Versuch unternommen, die Leitlinien für die Lösung der Kollision von Persönlichkeitsinteressen und Kunstfreiheit zu konkretisieren. Der Schwerpunkt liegt in der Herausarbeitung der Kriterien, die der Lösung des Konflikts im Bereich dokumentarisch-fiktionaler Mischformen dienen. Dabei werden die speziell für den Bereich der Satire geltenden Maßstäbe ausgeklammert. Schließlich gibt der vierte Teil dieser Arbeit einen Überblick über die Bestimmungen des Opferanspruchssicherungsgesetzes und dessen Auswirkungen. Diese Regelungen betreffen sämtliche Unternehmen in der Verwertungskette des Films und sollten deshalb nicht nur seitens des Filmproduzentens, sondern auch von dessen Lizenznehmern bedacht werden.

Es bleibt festzuhalten, dass Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit von Personendarstellungen selbstverständlich durch die Einholung einer Einwilligung der Betroffenen in Bezug auf die fragliche Darstellung vermieden werden können. Aus Sicht des Filmproduzenten sollte die Einschätzung des Risikos einer Rechtsverletzung der erste Schritt sein. Ist diese Frage geklärt, kann entschieden werden, ob es notwendig oder sinnvoll ist, an Betroffene heranzutreten. Ein entsprechender Gestattungsvertrag ist nicht nur in aller Regel mit der Zahlung eines Honorars verbunden, sondern kann auch die Frage der Einbindung des Betroffenen in den Entwicklungs- und Herstellungsprozess, etwa durch Mitspracherechte aufwerfen, welche den kreativen Prozess bereichern, aber auch einschränken können. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit einer Darstellung kann die Information und Einbindung betroffener Personen unter Umständen bereits aus moralischen Gründen geboten sein.

←28 |
 29→

1 von Becker, Dokufiction – ein riskantes Format, ZUM 2008, 266

2 Brehm, Filmrecht, S. 99

3 Brehm, S. 99

1. Teil Formen des Erzählens und der Darstellung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer filmischen Darstellung, die Bezüge zu realen Ereignissen aufweist, spielen die Gattung und das Genre des Films eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grund werden zunächst die verschiedenen Formen des Erzählens und der Darstellung beleuchtet.

Während die Gattung generell den Modus des Erzählens und der Darstellung in den audiovisuellen Medien4 bezeichnet, beschreibt das Genre die „Bezüge zu anderen Produktionen auf einer stofflichen und gestalterischen Ebene und zu einer erzählerischen Tradition“5 innerhalb der jeweiligen Gattung.

Die Filmwissenschaft unterscheidet zwischen der Gattung der Fiktion (Spielfilm), der Dokumentation (Dokumentarfilm) und der Animation (Zeichentrickfilm),6 wobei der Dokumentarfilm als Gegenpol zum Spielfilm verstanden wird.7 Zudem sind sowohl im Kino- als auch im Fernsehfilm zahlreiche dokumentarische und fiktionale Mischformen entstanden. Die Begriffe „Kino- und Fernsehfilm“ sind in einem ästhetischen Sinne zu verstehen und stellen keine abschließende Beschreibung der Auswertungsform dar. Beispiele für verschiedene Genres sind der Western, der Kriminalfilm, die Komödie und das Musical innerhalb der Gattung der Fiktion, und der ethnographische, wissenschaftliche und Industriefilm innerhalb der dokumentarischen Gattung.8

A. Das Fiktionale

Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter „Fiktion“ „etwas, das nur in der Vorstellung existiert, etwas Erdachtes.“9 In der Literaturwissenschaft ist mit „Fiktion“ zunächst generell der „kreative Akt des Erfindens schlechthin“ gemeint.10 In einem zweiten Schritt wird das „Produkt dichterischer Imagination“ ←29 | 30→im Hinblick auf seine Referentialität, d.h. seinen Bezug zu einer außerhalb des Textes liegenden Realität, näher charakterisiert.11 Die literarische Wirklichkeit deckt sich nicht mit den außerliterarischen Gegebenheiten, auf die der literarische Text offen oder verschlüsselt Bezug nimmt und einwirkt:12 „Das Kunstwerk (der Fiktion)13 ersetzt und kopiert nicht die Realität, es stellt selbst eine ästhetische (geistige, dichterische) Realität her, die nach eigenen Gesetzen konstituiert ist und in deren Sinnzusammenhang eine Wahrheit darzustellen beansprucht, die nur ästhetisch mitteilbar ist, nicht aber über eine außerliterarische Faktizität informiert.“14

Für den Bereich des Films definiert der Filmwissenschaftler Knut Hickethier den Begriff „Fiktion“ als eine Darstellung, „die durch bestimmte Regeln des darstellenden Spiels vermittelt ist und deren Gesamtheit als Geschichte in keiner direkten Referenz zur Realität besteht.“15 D.h. ein Film gilt als fiktional, wenn er auf einer „erfundenen“ Geschichte beruht, und zusätzlich „mit Darstellern operiert, die etwas verkörpern, was sie in ihrer Alltagswirklichkeit nicht sind.“16 Darüber hinaus umfasst das Fiktionale in der Dokumentarfilmtheorie jedoch auch jede Manipulation filmischen Materials durch Strukturierung und Stil.17 Auch wird die Auffassung vertreten, dass die Fiktion notwendiger Bestandteil sowohl der Realität selbst als auch jeder Darstellung von Realität sei,18 dass jede Erzählung fiktionale Momente habe.19 Bei dieser Begriffsbestimmung geht es nicht um „Fiktionen im Sinne eines „als ob“,“ sondern um Fiktionen, die eine realistische Erzählung im Verhältnis zu ihrem Gegenstand hervorruft.20

←30 | 31→

B. Der Dokumentarfilm – Ansätze der Begriffsbestimmung

Eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs „Dokumentarfilm“ existiert nicht.21 Wurde der Begriff „documentaire“ im Französischen anfänglich für die Bezeichnung von Reisefilmen verwandt, prägte John Grierson, der „Vater der Dokumentarfilmbewegung in der englischsprachigen Welt“,22 Ende der 1920er Jahre durch seine Filmkritik an „Moana“ (Regie: Robert J. Flaherty, 1926) den Begriff „documentary“ als Gattungsbegriff.23

Die Dokumentarfilmtheorie orientiert sich bei der Begriffsbestimmung vor allem an dem Verhältnis des Dokumentarfilms zur Realität24 und in der Abgrenzung zum Spielfilm.25 Klassische Dokumentarfilmtheorien haben den spezifischen Wirklichkeitsbezug des Dokumentarfilms (im Gegensatz zum Spielfilm) auf vier Ebenen behauptet:26

Institutionelle Ebene – Auf institutioneller Ebene unterscheidet sich der Dokumentarfilm vom Spielfilm durch seine alternative Ökonomie. Seine Produktion ist kostengünstiger, er hat andere Vertriebswege und eine andere Öffentlichkeit.

Soziale Ebene – Gesellschaftlich gesehen, hat der Dokumentarfilm eine andere Funktion als der Spielfilm. Sein Anspruch ist die Aufklärung und Wissensvermittlung über die real existierende Welt.

Produktebene – Auf der Ebene des Produkts charakterisiert den Dokumentarfilm die Nichtfiktionalität des Materials: In der Organisation des Materials ist der Dokumentarfilm abhängig von den Ereignisverläufen der Wirklichkeit selbst.

Ebene der Rezeption – Der Dokumentarfilm aktiviert realitätsbezogene Schemata. Er wird als Film über die reale Welt erkannt.

←31 | 32→

I. Begriffsbestimmung auf der Ebene des Produkts

Begriffsbestimmungen auf der „Ebene des Produkts“, rein textuelle Sichtweisen, die das Spezifische des Dokumentarfilms im Gegensatz zur Fiktion sehen, sind wegen unaufgelöster Widersprüche ins Wanken geraten.27 Die Schwierigkeiten dieser Ansätze beruhen auf der ungeklärten28 Begriffsbestimmung des Fiktionalen. Denn, wie oben dargestellt, wird das „Fiktionale“ teilweise so weit definiert, dass jede Manipulation filmischen Materials durch Strukturierung, Stil etc. als fiktionalisierend angesehen wird.29 Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass auch Dokumentarfilme narrativ sind, und dass sie sich „dabei Verfahren bedienen, die der Spielfilm historisch bereitgestellt hat.“30 Der Dokumentarfilm „ist nicht mehr eine Abfolge von Aufnahmen; er entwickelt mit Hilfe der Bilder entweder eine artikulierte Argumentation, (…) oder eine dramatische Struktur, die auf dem Vokabular des continuity editing und der dem Spielfilm entlehnten Gestaltung von Charakteren beruht (…).“31

Wenn die Fiktion als notwendiger Bestandteil sowohl der Realität selbst als auch jeder Darstellung von Realität angesehen wird,32 werden dokumentarische und fiktionale Filme im Ergebnis gleichgesetzt.33 Die rein textuelle Sichtweise ist deshalb zugunsten eines pragmatischen Ansatzes aufgegeben worden.34

II. Der Pragmatische Ansatz der Begriffsbestimmung

Dem pragmatischen Ansatz der jüngeren Filmtheorie liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Bilder nicht für sich sprechen und somit auch für sich selbst ←32 | 33→keine Geltungsansprüche erheben.35 Sie lassen sich nicht allein anhand „textueller Verfahren, seien sie nun narrativ oder nicht“ als dokumentarisch oder fiktional unterscheiden.36 Vielmehr beruhen verschiedene bildliche Konzepte darauf, dass sie von dem Rezipienten „gemäß ihrer speziellen Funktionsweise und Authentizitätsansprüche decodiert“ werden.37 Die visuelle Kommunikation ordnet sich „aufgrund etablierter Konventionen und kommunikativer Kompetenzen“ des Rezipienten „verschiedenen Formaten, Genres, Konventionen und Funktionen unter“.38 Der Geltungsanspruch von Bildern, ihre Einordnung als „fiktional“ oder „dokumentarisch“ ergibt sich aus ihrem jeweiligen sozialen Kontext heraus;39 ihre Einordnung erfolgt letztendlich erst durch ihre kommunikative Rahmung.40

In seinem wegweisenden semiopragmatischen41 Ansatz legt der französische Informations- und Kommunikationswissenschaftler Roger Odin dar, inwiefern das Verständnis von Filmen von textexternen Determinanten wie dem kulturellen, historischen und institutionellen Kontext des Films sowie den individuellen Kompetenzen und Präferenzen der Rezipienten abhängt.42 Demnach ordnet der Zuschauer den Film aufgrund seiner Kenntnis über die stilistischen Strukturen und Konventionen verschiedener Gattungen und Genre einem bestimmten Genre zu. In Bezug auf dokumentarische Darstellungen bedeutet dies, dass das „direkte Referenzverhältnis zur vormedialen Wirklichkeit“, das die Darstellung behauptet, „im kommunikativen Gebrauch von den Rezipienten“ als solches akzeptiert wird.43 Ein Film ist demnach das, „als was er erkannt wird.“44 Die Frage der Gattung bzw. des Genres eines Films wird auf der Ebene der Rezeption beantwortet.

Details

Seiten
306
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631821756
ISBN (ePUB)
9783631821763
ISBN (MOBI)
9783631821770
ISBN (Hardcover)
9783631802540
DOI
10.3726/b16957
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Mai)
Schlagworte
Dokufiction Persönlichkeits-recht Abwägungs-leitlinien Öffentliches Interesse Straftaten
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 306 S.

Biographische Angaben

Elina Huff (Autor:in)

Elina Huff studierte Rechtswissenschaften in Mainz und London. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen war sie mehrere Jahre als Justiziarin einer Filmproduktionsgesellschaft tätig. Sie ist Rechtsanwältin in Berlin.

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Titel: Tatsächliche Ereignisse und Film
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