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Die Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters

von Marion von Grönheim (Autor:in)
©2020 Dissertation 494 Seiten

Zusammenfassung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung konzern- und europarechtlicher Fragestellungen. Dabei beleuchtet die Autorin die rudimentären normativen Gegebenheiten der Insolvenzordnung unter Berücksichtigung des Reformgesetzes vom 21. April 2018 zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen, das erstmalig Regelungen zu einem Konzerninsolvenzrecht einführt. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, dass jedoch eine zentrale Regelung, wann und wem gegenüber der Insolvenzverwalter Auskünfte zu erteilen hat, fehlt. Dann arbeitet sie Anspruchsgrundlagen auf, aus welchen sich Auskunftspflichten ergeben können. Im Ergebnis entsteht ein umfassendes Bild direkter und abgeleiteter Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Teil 1: Einführung
  • Kapitel 1: Ausgangslage und Methodik
  • A. Materiell-rechtlicher Hintergrund und Problemstellung
  • B. Methodische Anmerkungen zum Gang der Untersuchung
  • Teil 2: Auskunftspflichten im nationalen Insolvenzverfahren
  • Kapitel 1: Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht
  • A. Die Rechtsgrundlagen im Überblick
  • I. Auskunftspflicht aus § 58 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO
  • 1. Voraussetzungen der Auskunftspflicht aus § 58 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO
  • a. Bestellung des Insolvenzverwalters
  • b. „Jederzeit“
  • c. Zwischenergebnis
  • 2. Sinn und Zweck der Auskunftspflicht aus § 58 Abs. 1 InsO
  • 3. Inhalt und Umfang
  • a. Reformbestreben des Gesetzgebers zur Konkretisierung des § 58 InsO
  • b. Weitere Konkretisierung anhand der Aufsichtspflicht
  • c. Unterscheidung Rechtsaufsicht und Zweckmäßigkeitskontrolle
  • d. Rechtsaufsicht und ihre Reichweite
  • 4. Grenzen des Auskunftsrechts
  • II. Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht aus Zustimmungs- und Mitbestimmungsrechten
  • 1. Rechtsgrundlagen und ihre Voraussetzungen
  • 2. Sinn und Zweck der Auskunftspflicht aus Zustimmungs- und Mitwirkungsrechten des Insolvenzgerichts
  • 3. Inhalt, Umfang und Grenzen der Auskunftspflicht aus Zustimmungs- und Mitwirkungsrechten
  • III. Informationspflicht aus Anzeigepflichten – sog. Unterrichtungspflicht
  • 1. Voraussetzungen der Informationspflicht aus Anzeigepflichten
  • 2. Sinn und Zweck der Informationspflicht aus Anzeigepflichten
  • 3. Inhalt, Umfang und Grenzen der Unterrichtungspflichten
  • IV. Informationspflicht aus den Rechnungslegungs- bzw. Berichtspflichten
  • 1. Voraussetzungen der Informationspflicht aufgrund der Rechnungslegung
  • 2. Sinn und Zweck der Rechnungslegungspflicht
  • 3. Inhalt, Umfang und Grenzen der Auskunftsverpflichtung aus der Rechnungslegungspflicht
  • V. Zwischenergebnis hinsichtlich der Auskunftspflichten des Verwalters gegenüber dem Insolvenzgericht
  • 1. Schlüsselvorschrift des § 58 InsO
  • 2. Auskunftspflicht aus Zustimmungs- und Mitwirkungsrechten
  • 3. Unterrichtungspflicht (Anzeigepflicht) des Insolvenzverwalters bei möglicher Gläubigerbenachteiligung – Definition der Unterrichtungspflicht
  • 4. Auskunftspflicht im Rahmen der Rechnungslegungen
  • B. Durchsetzung der Auskunftspflicht
  • I. Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld
  • II. Zwangsweise Vorführung oder Zwangshaft
  • III. Entlassung des Insolvenzverwalters
  • C. Ergebnis zur Informationspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht
  • Kapitel 2: Auskunftspflichten gegenüber der Mehrheit von Gläubigern bzw. Gläubigervertretungen
  • A. Auskunftspflichten gegenüber dem Gläubigerausschuss
  • I. Wesen, Zusammensetzung und Funktion des Gläubigerausschusses75
  • 1. Wesen
  • 2. Zusammensetzung des Gläubigerausschusses
  • 3. Funktion des Gläubigerausschusses80
  • II. Rechtsgrundlagen für Informationspflichten des Verwalters gegenüber dem Gläubigerausschuss
  • 1. Grundlagen der Auskunftspflichten und ihr Sinn und Zweck zugunsten des Gläubigerausschusses
  • 2. Die Auskunftspflichten im Einzelnen
  • a. Auskunftspflicht aus § 69 S. 1 und 2 InsO
  • b. Auskunftspflichten aus § 261 Abs. 2 S. 2 InsO (im Rahmen der Planüberwachung) und deren Inhalt
  • c. Auskunftspflichten aus Mitwirkungs- bzw. Zustimmungsrechten und deren Inhalt
  • d. Konkretisierung im Hinblick auf die Art und Weise der Informationserteilung im Rahmen der Auskunftspflichten
  • e. Mögliche Grenzen der Auskunftspflichten
  • f. Durchsetzbarkeit der Auskunftspflicht
  • g. Zwischenergebnis im Hinblick auf die Auskunftspflichten
  • 3. Unterrichtungspflichten gegenüber dem Gläubigerausschuss
  • a. Unterrichtungspflicht aus § 262 S. 1 InsO
  • b. Unterrichtungspflicht aus Stellungnahmerechten
  • c. Unterrichtungspflicht im Rahmen der Eigenverwaltung
  • III. Ergebnis zu den Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber dem Gläubigerausschuss
  • B. Auskunftspflichten gegenüber der Gläubigerversammlung
  • I. Wesen, Zusammensetzung und Funktion der Gläubigerversammlung
  • 1. Wesen und Zusammensetzung
  • 2. Funktion der Gläubigerversammlung
  • II. Rechtsgrundlagen für Informationspflichten des Verwalters gegenüber der Gläubigerversammlung
  • 1. Auskunftspflicht aus § 79 InsO
  • 2. Auskunftspflichten aus Mitwirkungs- und Zustimmungsrechten
  • 3. Berichtspflichten
  • 4. Zwischenergebnis: Auskunftspflichten, Berichtspflichten und Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit der Gläubigerversammlung
  • III. Sinn und Zweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Auskunft und Berichtspflichten gegenüber der Gläubigerversammlung
  • 1. Sinn und Zweck der Berichts- und Auskunftspflichten
  • 2. Voraussetzungen der Berichts- und Auskunftspflichten
  • 3. Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Berichtspflichten gegenüber der Gläubigerversammlung
  • a. Konkretisierung des Inhalts und Umfangs anhand der Einzelauskunfts- und Zwischenberichtspflicht aus § 79 S. 1 InsO
  • b. Form der Auskunftserteilung
  • c. Adressat des Auskunftsrechts
  • d. Höchstpersönliche Auskunftspflicht
  • e. Auskunftsrecht der Gläubigerversammlung trotz Bestehen eines Gläubigerausschusses
  • 4. Konkretisierung des Inhalts und Umfangs und der Grenze der Auskunftspflichten
  • a. Konkretisierung des Inhalts und Umfangs und der Grenze der Auskunftspflicht anhand von Zustimmungs- und Mitwirkungspflichten?
  • b. Konkretisierung des Inhalts und Umfangs und der Grenze der Berichtspflichten
  • c. Auskunftsverweigerungsrechte des Verwalters gegenüber der Gläubigerversammlung
  • d. Durchsetzbarkeit der Auskunftspflichten des Verwalters gegenüber der Gläubigerversammlung
  • IV. Ergebnis zu den Auskunftspflichten gegenüber der Gläubigerversammlung
  • Kapitel 3: Auskunftspflicht gegenüber einzelnen Gläubigern
  • A. Vorbemerkung: Gläubigergruppen und Arten von Informationsansprüchen
  • B. Auskunftspflichten gegenüber den privilegierten Gläubigern
  • I. Informationspflichten gegenüber Absonderungsberechtigten
  • 1. Überblick über die Informationspflichten gegenüber Absonderungsberechtigten
  • 2. Anspruchsgrundlagen für eine Informationspflicht
  • a. Auskunftspflicht aus § 167 Abs. 1 und 2 InsO
  • b. Unterrichtungspflicht aus § 168 InsO
  • c. Indirekte bzw. abgeleitete Anspruchsgrundlagen und ihre Voraussetzungen
  • 3. Zwischenergebnis im Hinblick auf die Informationspflichten gegenüber Absonderungsberechtigen
  • II. Informationspflichten gegenüber Aussonderungsberechtigten
  • 1. Vorbemerkung zum Aussonderungsrecht
  • 2. Informationsinteresse des Aussonderungsberechtigten gegenüber dem Insolvenzverwalter
  • 3. Tatbestand des § 47 InsO
  • a. Aussonderungsgegenstände
  • b. Dingliche Rechte
  • c. Persönliche Rechte
  • 4. Folgen für die Informationspflichten gegenüber dem Aussonderungsberechtigten: Systematisches Paradoxon des Aussonderungsrechts
  • 5. Auskunftspflichten aufgrund analoger Anwendung der Vorschriften aus der InsO, namentlich aus § 167 InsO analog
  • 6. Auskunftspflichten aus anderen Vorschriften außerhalb der InsO
  • a. Auskunftspflicht aus § 260 BGB analog
  • b. Auskunftspflicht aus § 402 BGB analog
  • c. Auskunftspflicht aus analoger Anwendung der Vorschriften aus dem Auftragsrecht, § 666 BGB
  • d. Auskunftspflicht aus analoger Anwendung der Vorschriften über die BGB Gesellschaft, §§ 713, 666 BGB
  • e. Auskunftspflicht als Annex zum Aussonderungsrecht aus § 242 BGB i. V. m. § 47 InsO
  • 7. Ein Zwischenfazit: Konsequenzen der Analyse der Informationsrechte der Aussonderungsberechtigten
  • a. Gesetzgeberische Schlechterstellung der Aussonderungsberechtigten gegenüber den Insolvenzgläubigern
  • b. Schließung einer Gesetzeslücke
  • III. Auskunftspflichten gegenüber den aufrechnungsberechtigten Insolvenzgläubigern
  • IV. Auskunftspflichten gegenüber den Massegläubigern
  • V. Ein Resümee: Hierarchie innerhalb der privilegierten Gläubiger im Hinblick auf das Informationsrecht
  • C. Originäre und abgeleitete Auskunftspflichten aus der InsO gegenüber dem nicht privilegierten einzelnen regulären Insolvenzgläubiger
  • I. Originäre Auskunftspflichten aus der Insolvenzordnung
  • II. Abgeleitete Auskunftspflichten aus der Insolvenzordnung
  • 1. Auskunftsanspruch aus § 79 InsO
  • 2. Auskunftspflicht aus § 79 S. 1 InsO analog
  • 3. Auskunftspflicht aus § 156 InsO
  • 4. Ausnahmsweise: individuelles Auskunfts- bzw. Berichtsrecht des einzelnen Insolvenzgläubigers aus § 79 S. 1 InsO bzw. § 156 Abs. 1 InsO
  • 5. Unterrichtungspflicht aus der Insolvenzordnung, § 262 S. 2 InsO
  • 6. Zwischenergebnis
  • III. Autonome Informationsgewinnungsmöglichkeiten
  • 1. Informationsgewinnung aus §§ 9, 66, 151–153, 188 InsO
  • 2. Informationsgewinnung aus §§ 4 InsO i. V. m. 299 Abs. 1 ZPO
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Ausnahmeregelungen im Hinblick auf das Auskunftsrecht zugunsten des individuellen Insolvenzgläubigers auf Grundlage der allgemeinen Vorschriften des BGB
  • 1. Auskunftspflichten nach dem BGB und Interpretation des BGH397
  • 2. Inhalt und Umfang der unselbstständigen Auskunftspflicht nach § 242 BGB
  • 3. Grenzen der unselbstständigen Auskunftspflicht
  • 4. Bewertung: Ausgleich einer „Schieflage“ zulasten der regulären Insolvenzgläubiger
  • 5. Durchsetzbarkeit
  • V. Individueller Informationsanspruch des Insolvenzgläubigers gegenüber dem Insolvenzverwalter: eine Bilanz
  • 1. Fazit der insolvenzrechtlichen Regelungen
  • 2. Sinn und Zweck: Verfahrensbeschleunigung und Homogenität des Verfahrens
  • 3. Eine Abwägung: Für und Wider der individuellen Auskunftspflicht
  • a. Argumente gegen eine Auskunftspflicht des Verwalters gegenüber dem individuellen Insolvenzgläubiger
  • b. Argumente für die individuelle Auskunftspflicht
  • c. Entscheidung
  • VI. Ergebnis
  • Kapitel 4: Auskunftspflichten des neuen Insolvenzverwalters gegenüber dem bisherigen Insolvenzverwalter
  • A. Problemstellung
  • B. Voraussetzungen und Rechtsfolgen bzw. Inhalt des Auskunftsanspruchs des neuen gegen den bisherigen Insolvenzverwalter
  • I. Sinn und Zweck der Auskunftspflicht gegenüber dem neuen Verwalter
  • II. Voraussetzungen des Informationsrechts des neuen Insolvenzverwalters
  • III. Inhalt und Umfang
  • IV. Grenzen und Durchsetzbarkeit der Auskunftspflicht des bisherigen Verwalters
  • C. Ergebnis: Auskunftspflicht zugunsten des nachfolgenden Insolvenzverwalters erforderlich
  • Kapitel 5: Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner im Falle der Insolvenz von Gesellschaften und konzernverbundenen Unternehmen
  • A. Auskunftspflicht gegenüber dem Schuldner bzw. seinen organschaftlichen Vertretern und Gesellschaftern
  • I. Problemstellung: keine ausdrückliche Auskunftspflicht gegenüber den Organen einer Gesellschaft
  • II. Informationspflicht des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung
  • 1. Unterrichtungspflichten nach der Insolvenzordnung
  • a. Die Unterrichtungspflicht aus § 158 Abs. 2 S. 1 InsO
  • b. Die Unterrichtungspflicht aus § 161 S. 1 InsO
  • c. Die Informationspflicht aus § 163 Abs. 1 S. 1 InsO
  • 2. Die Informationspflicht aus § 176 S. 2 InsO
  • 3. Auskunftspflichten im Zusammenhang mit Sanierungen, §§ 230, 235, 247 InsO
  • a. Das Problem: Unternehmensfortführung ohne Information?
  • b. Sinn und Zweck des § 230 InsO
  • c. Voraussetzungen der Informationspflicht im Falle der Unternehmensfortführung
  • d. Inhalt und Umfang
  • e. Grenzen der Auskunftspflicht und Durchsetzbarkeit
  • 4. Auskunftspflichten im Restschuldbefreiungsverfahren
  • 5. Zwischenergebnis im Hinblick auf die Informationspflichten aus der Insolvenzordnung
  • III. Mögliche Rechtsgrundlagen außerhalb der Insolvenzordnung für die Herleitung einer Auskunftspflicht
  • 1. Auskunftspflichten aus gesellschaftsrechtlichen Normen
  • a. Mögliche Rechtsgrundlagen
  • b. Zweck und Gemeinsamkeit der gesellschaftsrechtlichen Informationsrechte
  • c. Entsprechende Anwendbarkeit der Normen des Gesellschaftsrechts
  • d. Zwischenergebnis: keine allgemeine Auskunftspflicht aus gesellschaftsrechtlichen Normen
  • e. Ausnahmen
  • 2. Auskunftspflicht aus sonstigen Normen
  • a. Auskunftspflicht aus § 402 BGB
  • b. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht in analoger Anwendung der Vorschriften aus Auftrag und entgeltlicher Geschäftsbesorgung, § 666 bzw. §§ 675 i. V. m. § 666 BGB
  • c. Auskunftspflicht gegenüber dem Schuldner und dessen Organen/Gesellschaftern aus § 242 BGB
  • IV. Ergebnisse im Hinblick auf die Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner und dessen Gesellschaftern bzw. organschaftlichen Vertretern
  • B. Auskunftspflichten im Rahmen der Insolvenz konzernverbundener Unternehmen
  • I. Vorbemerkung
  • II. Begriff des verbundenen Unternehmens und des Konzerns
  • 1. Definition des Konzerns
  • 2. Betrachtung verbundener Unternehmen
  • 3. Verbundene Unternehmen außerhalb der Aktiengesellschaft
  • a. Konzernrechtliche Struktur bei GmbHs
  • b. Konzernrechtliche Struktur bei Personengesellschaften
  • 4. Zwischenergebnis: Erstreckung der Konzerninsolvenz und der Auskunftspflicht auf verbundene Unternehmen
  • III. Besonderheiten und Problemkreise bei der Konzerninsolvenz
  • 1. Unterschiedliche Vermögensmassen der verbundenen Unternehmen
  • 2. Örtliche Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren
  • 3. Bestellung verschiedener Insolvenzverwalter?
  • 4. Auswirkungen der Insolvenz eines konzernangehörigen Unternehmens auf die übrigen Konzernglieder
  • 5. Insolvenzplan für den gesamten Konzern
  • 6. Zwischenergebnis
  • IV. Bisheriger Umgang mit Konzerninsolvenzen
  • 1. Informeller Dialog über Verwalterbestellung
  • 2. Weite Auslegung der Gerichtsstandregelungen
  • 3. Insolvenzverwaltungsverträge, sog. „protocols“
  • V. Reaktion des Gesetzgebers auf die neueren Entwicklungen
  • 1. Zur Reform des Insolvenzrechts unter dem Blickwinkel des Konzernrechts
  • 2. Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (EBKG)
  • a. Hintergrund des EBKG
  • b. Anwendungsbereich
  • c. Überblick über die wesentlichen Regelungen
  • 3. Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters auf der Grundlage der Neuregelungen aus dem EBKG
  • a. Auskunftspflichten der Einzelverwalter der konzernverbundenen Unternehmen untereinander nach § 269a InsO
  • b. Auskunftspflichten im Koordinationsverfahren
  • VI. Zusammenfassung zu den Auskunftspflichten im Rahmen der Insolvenz konzernverbundener Unternehmen
  • Teil 3: Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters mit Blick auf internationales, insbesondere europäisches Recht.
  • Kapitel 1: Die Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO n. F.) – und die Informationspflichten
  • A. Vorbemerkung
  • I. Problemaufriss
  • II. Überblick über mögliche Rechtsquellen, Regelungsbereiche und Fallkonstellationen
  • B. Die EuInsVO
  • I. Entstehungsgeschichte der EuInsVO
  • II. Reform der EuInsVO
  • 1. Hintergrund und Bedürfnis zur Reform
  • 2. Auskunftspflicht nicht primäres Ziel der Reform
  • 3. Umsetzung der Reform
  • 4. Zwischenergebnis: Auskunftsrechte als Nebeneffekt der Reform der EuInsVO
  • C. Auskunftspflichten im Rahmen der EuInsVO
  • I. Vorbemerkung
  • II. Anwendungsbereich der EuInsVO
  • 1. Sachlicher Anwendungsbereich
  • a. Problematik des Nachlassinsolvenzverfahrens
  • b. Lösungsansätze
  • c. Ergebnis
  • 2. Persönlicher Anwendungsbereich
  • 3. Sachlich-Räumlicher Anwendungsbereich
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Konkrete Auskunftspflichten, so insbesondere im Rahmen von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren
  • 1. Begriff des Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahrens
  • 2. Auskunftspflichten der Verwalter untereinander
  • a. Art. 41 EuInsVO n. F. (Art. 31 Abs. 1 EuInsVO a. F.)
  • b. Die nationale Vorschrift des § 357 Abs. 1 S. 1 InsO als Auskunftspflicht zwischen den Verwaltern
  • c. Insolvenzverwaltungsverträge bzw. die sog. „protocols“
  • 3. Auskunftspflichten der Verwalter gegenüber den Gerichten
  • a. Zusammenarbeit zwischen Verwaltern und Gerichten nach Art. 43 EuInsVO n. F.
  • IV. Abschließende Überlegungen zu den Auskunftspflichten im Rahmen von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren
  • Kapitel 2: Auskunftspflichten im Rahmen europäischer Konzerninsolvenzen
  • A. Vorbemerkung
  • B. Problemstellung und bisheriger Umgang mit Konzerninsolvenzen
  • I. Besonderheiten und Problemkreise bei der europäischen Konzerninsolvenz
  • 1. Unterschiedliche Vermögensmassen der verbundenen Unternehmen
  • 2. Örtliche Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren
  • 3. Bestellung verschiedener Insolvenzverwalter?
  • II. Bisheriger Umgang mit europäischen Konzerninsolvenzen
  • 1. Vermögensmassen
  • 2. Weite Auslegung der internationalen Zuständigkeitsnorm
  • 3. Informeller Dialog über Verwalterbestellung
  • 4. Insolvenzverwaltungsverträge bzw. protocols
  • C. Reaktion des Verordnungsgebers im Rahmen der Reform unter dem Blickwinkel des internationalen Konzerninsolvenzrechts
  • I. Zielsetzung
  • II. Lösungsmechanismen
  • 1. Prinzip der Trennung der Vermögensmassen
  • 2. Kein personenidentischer Insolvenzverwalter, sondern Kommunikation zwischen den Verwaltern
  • 3. Prozessual: Internationale Zuständigkeit
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Anwendungsbereich der Normen des neu geschaffenen Konzerninsolvenzrechts
  • 1. Definition der Unternehmensgruppe
  • 2. Erweiterte Auslegung des Konzernbegriffs
  • 3. Bewertung
  • D. Überblick über die wesentlichen auskunftsrelevanten Regelungen aus der EuInsVO n. F. bei Konzerninsolvenzen
  • I. Auskunftspflichten der beteiligten Verwalter untereinander, Art. 56 EuInsVO n. F.
  • 1. Sinn und Zweck: Koordinierung der Einzelverwalter
  • 2. Voraussetzungen der Kommunikationspflicht aus Art. 56 EuInsVO n. F.
  • 3. Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 56 EuInsVO n. F.
  • 4. Grenzen der Auskunftspflicht
  • a. „Vereinbarkeit mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften“
  • b. „Interessenkonflikte“
  • c. „Geeignete Vorkehrungen zum Schutz vertraulicher Informationen“
  • d. Zwischenergebnis zu den Grenzen der Auskunftspflicht aus Art. 56 EuInsVO n. F.
  • 5. Durchsetzbarkeit der Mitteilungspflichten aus Art. 56 EuInsVO n. F.
  • a. Gerichtliche Geltendmachung
  • b. Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts nach § 58 Abs. 2 S. 1 InsO
  • c. Mittelbare Durchsetzbarkeit durch einen Hinweis auf Haftung
  • II. Auskunftspflichten der Verwalter gegenüber beteiligten Gerichten, Art. 58 EuInsVO n. F.
  • 1. Sinn und Zweck der Auskunftspflicht gegenüber den beteiligten Gerichten
  • 2. Voraussetzungen dieser Auskunftspflicht
  • a. Mindestens zwei Insolvenzverfahren in derselben Unternehmensgruppe
  • b. Wirkungsvolle Verfahrensführung muss durch Kommunikation erleichtert werden können
  • 3. Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 58 EuInsVO
  • 4. Grenzen der Auskunftspflicht aus Art. 58 EuInsVO n. F.
  • 5. Durchsetzbarkeit der Informationspflicht nach Art. 58 EuInsVO
  • a. Direkte Durchsetzbarkeit
  • b. Indirekte Durchsetzbarkeit
  • 6. Ergebnis im Hinblick auf die Auskunftspflichten der Verwalter gegenüber beteiligten Gerichten aus Art. 58 EuInsVO n. F
  • III. Auskunftspflichten der Einzelverwalter gegenüber dem Koordinator aus Art. 74 Abs. 2 EuInsVO n. F. im Rahmen des Gruppen-Koordinationsverfahrens
  • 1. Das Koordinationsverfahren
  • 2. Koordinator
  • a. Zu Voraussetzung (1): Koordinator kann sein, wer „nach dem Recht eines Mitgliedstaats geeignet ist, als Verwalter tätig zu werden“
  • b. Zu Voraussetzung (2): Koordinator „darf keiner der Verwalter sein, die für ein Mitglied der Gruppe bestellt sind“
  • c. Zu Voraussetzung (3): „es darf kein Interessenkonflikt hinsichtlich der Mitglieder der Gruppe, ihrer Gläubiger und der für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter vorliegen“
  • d. Konklusio: die Unabhängigkeit des Koordinators
  • 3. Sinn und Zweck der Auskunftspflicht zwischen einem Koordinator und den beteiligten Einzelverwaltern
  • 4. Voraussetzungen für die Auskunftspflicht zwischen einem Koordinator und den beteiligten Einzelverwaltern
  • a. Information, die für den Koordinator zur Wahrnehmung seiner Aufgaben von Belang ist
  • b. Zwischenergebnis: Voraussetzungen wie bei den Einzelverwaltern untereinander
  • 5. Inhalt und Umfang
  • 6. Grenzen der Auskunftspflicht der Einzelverwalter gegenüber dem Koordinator
  • 7. Durchsetzbarkeit
  • a. Gerichtliche Geltendmachung
  • b. Aufsichtsmaßnahmen des Gerichts
  • 8. Ergebnis zu den Auskunftspflichten der Einzelverwalter gegenüber dem Koordinator
  • IV. Ergebnis im Hinblick auf Auskunftspflicht im Rahmen europäischer Konzerninsolvenzen
  • Teil 4: Schlussbetrachtung
  • Kapitel 1: Wesentliche Ergebnisse
  • A. Auskunftspflichten im Hinblick auf Insolvenzgericht und Gläubigermehrheiten (Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung) weit ausgestaltet
  • B. Schmale Auskunftsrechte der individuellen Gläubiger
  • C. Wechsel der Insolvenzverwalter
  • D. Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner bzw. Gesellschaftern des Schuldners
  • E. Auskunftspflichten der Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenz verbundener Unternehmen und die Reform des Insolvenzrechts, §§ 269a ff. InsO
  • F. Die EuInsVO und ihre Bedeutung für die Auskunftspflichten
  • I. Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren
  • II. Auskunftspflichten im Rahmen europäischer Konzerninsolvenzen
  • Kapitel 2: gesetzgeberische Überlegung und Schlusswort
  • Schlusswort
  • Anhang
  • Kurzfassungen der Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

←38 | 39→

Teil 1: Einführung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters. Was auf den ersten Blick trivial anmutet, kann für das Insolvenzverfahren von entscheidender Bedeutung sein. Niemand ist im Insolvenzverfahren so gut informiert, wie der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter, kaum jemand verfügt über mehr Kenntnisse in Bezug auf die Masse und den Umfang der Masseverbindlichkeiten als er. Gleichzeitig hängt die Partizipation der Verfahrensbeteiligten, allen voran der Insolvenzgläubiger, Absonderungsberechtigten und Aussonderungsberechtigten vor allem davon ab, die Erfolgsaussichten eines Insolvenzverfahrens einschätzen zu können – und damit auch davon, über welche Informationen zum Stand des Verfahrens sie verfügen. Dies gilt insbesondere für die Konzerninsolvenz. Die vorliegende Ausarbeitung legt den Fokus ihrer Betrachtung auf die Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters bzw. spiegelbildlich auf die Informationsansprüche etwaiger Verfahrensbeteiligter gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Kapitel 1: Ausgangslage und Methodik

Zunächst sei ein kurzer Überblick über die materiell-rechtliche Ausgangslage und die Methodik der Untersuchung gegeben.

A. Materiell-rechtlicher Hintergrund und Problemstellung

Materiell-rechtlicher Hintergrund der folgenden Untersuchung sind die am 1. Jan 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (im Folgenden: InsO) sowie die am 31. Mai 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (im Folgenden: EuInsVO a. F.) bzw. die am 25. Juni 2017 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren (im Folgenden: EuInsVO n. F.), die primär auf mögliche Grundlagen für eine Auskunftspflicht des Verwalters untersucht werden sollen. Sowohl die InsO, als auch die EuInsVO haben im Laufe der Zeit umfassende Reformen erfahren, die im Hinblick auf die Regelungen von Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters ebenfalls in den Blick genommen werden. Auf deutscher Ebene wurde mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen, welches im 21. April 2018 in Kraft getreten ist, die dritte und letzte Stufe einer umfassenden Reform der InsO erklommen. Gegenstand dieser dritten Reform war die erstmalige Einführung von Regelungen zu einem Konzerninsolvenzrecht. Insbesondere ←39 | 40→die mit einer Konzerninsolvenz einhergehende Komplexität aufgrund vieler einzelner Massen und damit vieler einzelner Verfahren, unterschiedlicher beteiligter Insolvenzverwalter und Insolvenzgerichte stellte die Praxis vor eine schwierige Aufgabe, die diese mangels spezieller gesetzlicher Regelungen nur mit eigenen Lösungsmechanismen bewältigen konnte.

Für eine effektive Bewältigung aller parallel laufender Verfahren ist eine ausreichende Informationsgrundlage unerlässlich. Es ist nicht anzunehmen, dass ein Insolvenzgläubiger engagiert am Insolvenzverfahren teilnimmt, wenn ihm nicht zumindest ein Erlös in Aussicht gestellt ist, der diesen Aufwand rechtfertigt. Die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Gläubiger mit einer Quote rechnen kann, vermag a priori lediglich der Insolvenzverwalter einzuschätzen. Dieser wiederum muss sein dahin gehendes Wissen nicht automatisch preisgeben. Aus dem genannten Grund ist die Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters auch von übergeordneter praktischer Relevanz.

Ein weiteres Beispiel für die Bedeutsamkeit von Auskunftspflichten des Verwalters ist der Bereich M&A und Due Diligence. In Schieflage geratene Unternehmen werden häufig an Konkurrenten verkauft. Im Zweifel und vor dem Hintergrund der sich aus § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 AktG ergebenden Sorgfaltspflichten wird im Vorfeld eines solchen Verkaufs eine Due Diligence, also eine Risikoprüfung des Kaufobjekts durchgeführt. Um ein vollständiges Bild erhalten zu können, stellt sich die Frage, ob und inwieweit der potentielle Erwerber bzw. seine Berater und Rechtsanwälte ggf. Informationen vom Insolvenzverwalter zu verlangen in der Lage sind.

Vor diesem Hintergrund ist zu untersuchen, ob der Gesetzgeber mit der neuen Reform, ein ausreichend breit gefächertes Netz von Auskunftspflichten der beteiligten Personen untereinander geschaffen hat, das diesen praktischen Nezessitäten gerecht wird.

Die gleiche Frage gilt im Hinblick auf das europäische Konzerninsolvenzrecht, welches mit der Überarbeitung der EuInsVO a. F. zur nunmehrigen EuInsVO n. F. bereits am 25. Juni 2017 in Kraft getreten ist. Im Zuge dieser Reform hat der europäische Verordnungsgeber ein Netz an Kooperations- und Auskunftspflichten des Verwalters geregelt, an welchem sich der deutsche Gesetzgeber orientiert hat.

Auch im Hinblick auf Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren ergeben sich durch die Beteiligung verschiedener Insolvenzverwalter ähnliche Problemstellungen im Hinblick auf die Auskunftspflichten wie im Konzerninsolvenzrecht. Dabei ist zu konstatieren, dass bereits die EuInsVO a. F. dahin gehend Auskunftsregelungen enthielt, die in der EuInsVO n. F. weitestgehend übernommen wurden. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob und inwieweit die europäischen ←40 | 41→Regelungen mit den nationalen Regelungen im Einklang stehen und wie diese in der Praxis umgesetzt werden können.

Ohne das Ergebnis der folgenden Untersuchung vorwegnehmen zu wollen, lässt sich sagen, dass Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters in der InsO bislang nur rudimentär geregelt sind. Eine allgemeine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters ist nicht normiert. Dies sei an den folgenden Beispielen schlaglichtartig illustriert:

So beziehen sich die Auskunftspflichten in den jeweiligen Normen der InsO auf spezielle Auskunftsadressaten. Demnach besteht ein spezielles Auskunftsrecht des Gerichtes (§ 58 Abs. 1 S. 2 InsO), des Gläubigerausschusses (§§ 69, 261 Abs. 2, 156 InsO), der Gläubigerversammlung (§§ 79, 156 InsO) sowie der Absonderungsberechtigten (§ 167 Abs. 1 S. 1 InsO). Gegenüber dem einzelnen Insolvenzgläubiger hingegen grundsätzlich keine normierte Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter ist den Insolvenzgläubigern gegenüber lediglich als Gesamtheit im Rahmen der Gläubigerversammlungen zur Auskunft verpflichtet (§§ 79, 156 InsO), obgleich ein einzelner Gläubiger Auskünfte faktisch im Rahmen einer Gläubigerversammlung geltend machen kann. Dies ist insoweit von § 79 InsO gedeckt, als die Gläubigerversammlung als Ganzes hinter dem Auskunftsbegehren des Einzelnen steht.1 In der Praxis führen Auskunftsbegehren der Gläubiger – mangels eindeutiger Regelungen – aber immer wieder zu Konflikten zwischen dem Verwalter und den Gläubigern, die in der Folge vor den Insolvenzgerichten ausgetragen werden. Der Insolvenzverwalter sieht sich zusehends mit Auskunftsbegehren von Gläubigern oder auch Dritten konfrontiert. Dabei ist stets zwischen berechtigten und schutzwürdigen Auskunftsbegehren, dem Schutz des Schuldners im Hinblick auf seine Persönlichkeitsrechte, der Verfahrensbeschleunigung, Verschwiegenheitspflichten, den Gläubigerinteressen und der Haftung des Verwalters zu lavieren.

Im Gegensatz zu dem Vorgenannten, normiert die InsO für den einzelnen Insolvenzgläubiger, den Schuldner, den Aussonderungsberechtigten und sonstige Dritte keine Auskunftspflicht des Verwalters.

An diesen einführenden Beispielen mag man bereits ersehen, wie wenig systematisch und bisweilen lückenhaft die Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters geregelt ist.

Es stellt sich mithin die Frage, ob die bisherigen Vorschriften und neuerlichen Regelungen aus der Reform zur Erleichterung und Bewältigung von Konzerninsolvenzen ausreichend sind, den praktischen Erfordernissen des ←41 | 42→Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die Auskunftsverpflichtung des Insolvenzverwalters gerecht zu werden und die angrenzenden Problemfälle zu lösen.

B. Methodische Anmerkungen zum Gang der Untersuchung

Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Probleme und Fragestellungen sollen zunächst die InsO sowie die EuInsVO dahin gehend untersucht werden, welche normativen Anspruchsgrundlagen gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Auskunft, Bericht oder die Zurverfügungstellung sonstiger Informationen enthalten sind – oder umgekehrt formuliert: welchen Informationspflichten der Insolvenzverwalter nachkommen muss.

Hierbei werden zunächst die Auskunftspflichten dahin gehend unterschieden, ob sie nationalen oder internationalen Ursprungs sind. Im Hinblick auf die internationale Betrachtung steht vor allem die EuInsVO im Fokus.

Das Vorgehen der Untersuchung richtet sich nach dem jeweiligen potentiellen Anspruchssteller der Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter. Ziel ist es hierbei, einzelne Gruppen von Auskunftsberechtigten zu isolieren sowie ein allgemeines Muster herauszukristallisieren, im Rahmen dessen der Insolvenzverwalter zur Auskunft verpflichtet ist. Auch soll die Untersuchung dergestalt praktisch verwertbar sein, als dass der Anwender sogleich die maßgeblichen Anspruchsgrundlagen für die Auskunftspflicht identifizieren kann.

Zunächst wird mit den gesetzlichen Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters im Rahmen der Insolvenz über eine einzelne Masse begonnen; sodann wendet sich die Untersuchung der konzernrechtlichen Insolvenz und damit dem Nebeneinander von einzelnen Massen zu.

Bei jeder einzelnen Gruppe der Auskunftsberechtigten wird die normative Verpflichtung, ihr Sinn und Zweck, ihre Voraussetzungen, ihr Inhalt und Umfang (also die Rechtsfolgen) und schließlich ihre Durchsetzbarkeit dargestellt, wobei die Rechtsprechung parallel berücksichtigt wird. Im Rahmen der Untersuchung der Rechtsfolgen bzw. Durchsetzbarkeit wird auch auf die praktische Relevanz und Realisierungsmöglichkeit der jeweiligen Vorschriften eingegangen.

Es sei im Vorfeld darauf hingewiesen, dass diese Methodik der Analyse im Verlauf der Arbeit stereotyp erscheinen mag. Allerdings wird auf diese Weise die Vergleichbarkeit der Vorschriften erleichtert, sodass Unterschiede und Gemeinsamkeiten sogleich herausragen. Auch soll der Maßstab der Untersuchung immer der gleiche bleiben, um eine objektive Bewertung zu gewährleisten.

Soweit keine Anspruchsgrundlagen vorhanden sind, wird der Versuch unternommen, aus anderen Gesetzen wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch (im Folgenden: BGB), allgemeinen Rechtsgrundsätzen und Analogien ←42 | 43→Anspruchsberechtigungen herzuleiten, um ein umfassendes Bild aller rechtlichen Möglichkeiten einer Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters darzustellen.

Innerhalb einer finalen Bilanz geht es um die Beurteilung, ob und inwieweit der Gesetzgeber die Auskunftspflicht in ausreichender Weise geregelt hat und wo – bisweilen bedenkliche – Regelungslücken in der Auskunftspflicht bestehen.

←43 |
 44→

1 Kübler/Prütting/Bork/Kübler InsO § 79 Rn. 6; Uhlenbruck/Knof InsO § 79 Rn. 4.

←44 | 45→

Teil 2: Auskunftspflichten im nationalen Insolvenzverfahren

Im folgenden Teil wendet sich die Untersuchung den Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters gegenüber den verschiedenen Adressaten nach nationalen Vorschriften des deutschen Insolvenzrechts zu, soweit es um die Insolvenz in Bezug auf eine einzelne Insolvenzmasse geht.

Kapitel 1: Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht

Zunächst soll im Folgenden die naheliegende Auskunftsverpflichtung des Insolvenzverwalters2 gegenüber dem ihn bestellenden Insolvenzgericht untersucht werden. Denn das Insolvenzgericht ist als Kontrollorgan für den Verlauf des Insolvenzverfahrens bzw. für die Aufsicht hierüber verantwortlich, sodass es vertretbar erscheint, diesem etwaigen Auskunftsanspruch Priorität einzuräumen.

A. Die Rechtsgrundlagen im Überblick

Fraglich ist zunächst, auf welche Rechtsgrundlagen sich das Insolvenzgericht für eine Auskunftspflicht des Verwalters stützen kann. Hierbei kommen insbesondere die folgenden Rechtsgrundlagen in Betracht:

die Auskunftspflicht aus § 58 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO3,

←45 | 46→

eine Auskunftspflicht aus Zustimmungs- und Mitbestimmungsrechten, wobei sich diese aus verschiedenen, teils sehr verstreuten Vorschriften der InsO ergeben, so aus §§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 151, 158 Abs. 1, 161 Abs. 1 und 163 Abs. 1 InsO,

eine Auskunftspflicht aus Anzeigepflichten aus § 274 Abs. 3 S. 1 InsO,

schließlich aus der Informationspflicht aus den Rechnungslegungs- bzw. Berichtspflichten gemäß § 66 Abs. 1 und 2 InsO, § 205 S. 2 InsO sowie aus §§ 151–153, 188 InsO.

Dieser erste Überblick zeigt bereits, dass nach der Vorgabe des Gesetzgebers zwischen Auskunftspflichten, Berichtspflichten und Anzeigepflichten zu unterscheiden ist.

I. Auskunftspflicht aus § 58 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO

Der Insolvenzverwalter steht gem. § 58 Abs. 1 S. 1 InsO unter der Aufsicht4 des ihn bestellenden Insolvenzgerichts, woraus sich bei lebensnaher Betrachtung bereits folgern lässt, dass der Insolvenzverwalter auch zur Auskunft diesem gegenüber verpflichtet sein muss. Das Aufsichtsrecht des Gerichts impliziert zunächst also eine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters. Eine sachgerechte Aufsicht lässt sich denklogisch nur auf einer ausreichenden Informationsgrundlage praktizieren, sodass der Verwalter verpflichtet sein muss, dem Insolvenzgericht Auskunft zu erteilen.5 Dieser Gedanke lag bereits § 83 der Konkursordnung (im Folgenden: KO) zugrunde, der eine explizite Kodifizierung von Auskunfts- und Berichtspflicht nicht enthielt, sondern lediglich die Aufsicht des Gerichts über den Verwalter normierte.6 Der § 58 Abs. 1 S. 2 InsO regelt hingegen expressis verbis, dass das Gericht „jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung“ von dem Insolvenzverwalter verlangen kann. Wie Graeber7 in diesem Zusammenhang zutreffend herausstellt, handelt ←46 | 47→es sich bei der nunmehr expliziten Erwähnung von Auskunfts- und Berichtspflichten des Verwalters gegenüber dem Gericht in § 58 Abs. 1 S. 2 InsO lediglich um eine Klarstellung bzw. um die ausdrückliche Nennung der Mittel, die dem Gericht zur Ausübung seiner Aufsicht zur Seite stehen.

1. Voraussetzungen der Auskunftspflicht aus § 58 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO

Fraglich ist allerdings, unter welchen konkreten Voraussetzungen das Insolvenzgericht Auskünfte und Berichte über den Sachstand verlangen kann und in welchem Umfang die Informationen vorgelegt werden müssen. Bei genauerer Betrachtung der Vorschrift fällt auf, dass die eigentlichen Voraussetzungen unzureichend benannt sind.

a. Bestellung des Insolvenzverwalters

Voraussetzung für das Auslösen der Auskunftspflicht aus § 58 Abs. 1 S. 2 InsO des Verwalters gegenüber dem Insolvenzgericht ist zunächst einmal die wirksame Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters und dessen Annahme des Amtes. Denn nur über diesen besteht auch ein Aufsichtsrecht bzw. spiegelbildlich die Aufsichtspflicht, die ein Auskunftsrecht impliziert. Einigkeit besteht darüber, dass die Aufsicht des Insolvenzgerichts grundsätzlich zwar mit der Aufhebung des Verfahrens durch das Insolvenzgericht (§ 200 Abs. 1 InsO) endet, jedoch nicht, wenn noch nicht alle Pflichten des Verwalters erfüllt sind8, sog. „nachwirkende Aufsicht des Insolvenzgerichts“, die aus § 58 Abs. 3 InsO entnommen werden kann.9 So besteht beispielsweise trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der sodann vom Gericht angeordneten Nachtragsverteilung nach § 203 InsO die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Verwalter fort.10 Ein weiteres Beispiel ist das Planüberwachungsverfahren: nach § 259 Abs. 1 S. 1 InsO endet zwar das Verwalteramt mit Verfahrensaufhebung; jedoch besteht das Amt des Verwalters nach § 261 Abs. 1 S. 2 InsO und damit die Aufsicht über diesen fort, solange die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans nach § 260 InsO stattfindet und nicht gem. § 268 InsO aufgehoben ist, da die Überwachung der Planerfüllung gem. § 261 Abs. 1 S. 1 InsO eine insolvenzspezifische Aufgabe des Verwalters darstellt.11

←47 | 48→

b. „Jederzeit“

Im Übrigen ergibt sich als zweite Voraussetzung nur, dass das Insolvenzgericht „jederzeit“ zur Einholung von Auskünften und Berichten ermächtigt wird. Tatsächlich klingt dies etwas willkürlich, da dem Insolvenzgericht keinerlei Grenzen durch die Vorschrift auferlegt werden. Salopp formuliert könnte man sagen, dass es jedem Richter des Insolvenzgerichts, der für die Überwachung eines bestimmten Insolvenzverfahrens zuständig ist, zusteht, einen Bericht oder eine Auskunft zu verlangen, soweit ihm gerade der Sinn danach steht. Konkret unterstreicht das Wort „jederzeit“, dass das Insolvenzgericht die Fäden in der Hand halten und Herrscher des Verfahrens sein soll. Dabei handelt es sich bei der Vorgabe „jederzeit“ mithin um keine echte Voraussetzung.

c. Zwischenergebnis

Tatsächlich handelt es sich bei der Einführung dieser Vorschrift um einen großen Fortschritt. Zwar lag der Grundgedanke der Auskunftspflicht bereits § 83 KO zugrunde, der eine explizite Kodifizierung von Auskunfts- und Berichtspflicht zwar nicht enthielt aber die Aufsicht des Gerichts über den Verwalter normierte. Graeber12 meint in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der nunmehr expliziten Erwähnung von Auskunfts- und Berichtspflichten des Verwalters gegenüber dem Gericht in § 58 Abs. 1 S. 2 InsO lediglich um eine Klarstellung bzw. um die ausdrückliche Nennung der Mittel handele, die dem Gericht zur Ausübung seiner Aufsicht zur Seite stünden. Diese Meinung greift allerdings zu kurz. Denn nach der Formulierung anhand des Signalwortes „jederzeit“ wird nicht nur eine Auskunftspflicht normiert, sondern vielmehr eine ausdrückliche Hierarchie zwischen Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter eingeführt.

2. Sinn und Zweck der Auskunftspflicht aus § 58 Abs. 1 InsO

Hinter einer Auskunftspflicht des Verwalters gegenüber dem ihn bestellenden Gericht steht zunächst der Zweck, die sich aus § 58 Abs. 1 S. 1 InsO ergebende Aufsicht des Gerichtes über den Verwalter effektiv ausführen zu können.13 Ohne Auskünfte des Verwalters wird es dem Gericht nicht gelingen, dessen Verwalterhandeln zu übersehen und zu beaufsichtigen. Dahinter steht weiter die Überlegung, dass ein Schuldner gem. § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert und diese vonseiten des Staates ←48 | 49→einem Dritten, nämlich dem Insolvenzverwalter übertragen wird und gerade dieser Umstand die Aufsicht über die Verwaltung des Dritten gebietet.14 Dies gilt insbesondere aus Schuldnerschutzüberlegungen heraus.15 Denn der Schuldner verfügt über kein Beschwerderecht hinsichtlich etwaiger getroffener Maßnahmen des Verwalters, da ihm – dem Bestreben des Insolvenzverfahrens entsprechend – jegliche Einflussnahme auf die Verwaltung entzogen sein soll.16 Neben dem Schutz des Schuldners, dient die Aufsicht des Gerichts ganz allgemein der ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung, welche dem in § 1 S. 1 InsO verankerten primären Ziel des Insolvenzverfahrens, nämlich der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung, dient.17

Wie aber bereits bei den Voraussetzungen erwähnt, erfüllt diese Vorschrift noch einen weiteren, über die Auskunftspflicht hinausgehenden Zweck. Durch die strikte Formulierung „jederzeit“ macht der Gesetzgeber die hierarchische Ordnung zwischen Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter deutlich und betrachtet den Insolvenzverwalter als eine Art Befehlsempfänger. Es geht hier also nicht nur um Informationen, sondern vor allem auch um die Darstellung der Rangordnung innerhalb des Insolvenzverfahrens.

3. Inhalt und Umfang

Fraglich ist, in welchem Umfang das Insolvenzgericht Auskünfte vom Insolvenzverwalter nach § 58 Abs. 1 InsO verlangen kann, mit anderen Worten, welche Rechtsfolge aus dieser Vorschrift resultiert. In § 58 Abs. 1 S. 2 InsO ist von „einzelnen Auskünften“ oder „einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung“ die Rede. Im Sinne einer semantischen Auslegung handelt es sich bei den einzelnen Auskünften um Einzelinformationen, die angefangen von einer telefonischen Auskunft bis hin zu einem kurzen Bericht bereitgestellt werden müssen.

Ein Bericht wird in der 2. Alternative von § 58 Abs. 1 S. 2 InsO ausdrücklich erwähnt. Hiernach kann das Insolvenzgericht eben auch eine ausführliche Darstellung des Sachstandes verlangen. Hierbei ist bemerkenswert, dass ←49 | 50→keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf Häufigkeit oder Umfang eines solchen Berichtes gemacht werden. Auch dies bringt zum Ausdruck, dass der Insolvenzverwalter an der langen und gegebenenfalls auch kurzen Leine des Insolvenzgerichtes liegt.

Zur weiteren Konkretisierung des Inhalts und Umfangs soll im Folgenden zunächst auf Reformbemühungen eingegangen werden, die auf eine inhaltliche Konkretisierung abzielten, bevor anhand der Reichweite der Aufsichtskompetenz des Gerichts die inhaltliche Informationsverpflichtung des Verwalters untersucht werden soll.

a. Reformbestreben des Gesetzgebers zur Konkretisierung des § 58 InsO

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (im Folgenden: GAVI) verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, den pauschalen Regelungen der InsO zur Kontrolle des Insolvenzverwalters durch konkrete Definitionen der Aufgaben des Verwalters und Gerichts beizukommen.18 Konkret sah das GAVI eine zeitliche Regelung für die gesetzlichen Berichtspflichten des Verwalters gegenüber dem Insolvenzgericht aus § 58 Abs. 1 S. 2 InsO dahin gehend vor, dass diese alle 6 Monate vom Verwalter zu erfüllen seien, sofern das Insolvenzgericht keine abweichende Regelung treffen würde.19 Zusätzlich sah das Reformvorhaben vor, auch den Inhalt der Zwischenberichte dahin gehend festzuschreiben, als dass diese „mindestens eine fortgeschriebene Vermögensübersicht sowie das fortgeschriebene Verzeichnis der Massegegenstände entsprechend den §§ 151, 153 InsO und eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Berichtszeitraum zu enthalten“ haben und wenn das schuldnerische Unternehmen fortgeführt würde „anstelle der Übersicht und des Verzeichnisses das vorläufige Ergebnis der Betriebsfortführung mitzuteilen“ sei.20 Diese Reformbestrebungen und damit die konkretisierten inhaltlichen Mindestanforderungen wurden jedoch nicht fortgeführt.21

b. Weitere Konkretisierung anhand der Aufsichtspflicht

Eine Konkretisierung des Inhalts der Auskunfts- und Berichtspflichten des Verwalters gegenüber dem Insolvenzgericht lässt sich dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 ←50 | 51→InsO nicht entnehmen. Dieser stellt lediglich das „ob“ der Pflicht fest und ist im Hinblick auf den Inhalt unergiebig. Man wird sich jedoch daran orientieren müssen, wie weit die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Verwalter reicht. Denn wenn die Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts die Auskunftspflicht des Verwalters impliziert bzw. gerade effektiv ermöglichen soll, so muss konsequenterweise auch der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht kongruent zu der Reichweite der Aufsicht sein.

c. Unterscheidung Rechtsaufsicht und Zweckmäßigkeitskontrolle

Allgemein lässt sich der Literatur entnehmen, dass zwischen einer Rechtsaufsicht und einer Zweckmäßigkeitskontrolle unterschieden wird. Dabei ist die Rechtsaufsicht darauf gerichtet, ob der Verwalter seinen ihm auferlegten insolvenzrechtlichen Verwalterpflichten nachkommt und die Zweckmäßigkeitskontrolle darauf, ob die Ermessensentscheidungen des Verwalters beanstandungswürdig sind.22 Insofern ist die Rechtsaufsicht inhaltlich weniger anspruchsvoll, als dass sie nicht die Frage stellen muss, ob der Verwalter nicht nur rechtmäßig, sondern auch zweckmäßig im Sinne der Gläubiger gehandelt hat.

Die überwiegende Auffassung geht allerdings nur von einer Rechtsaufsicht aus und lehnt eine Zweckmäßigkeitskontrolle grundsätzlich ab, es sei denn, der Verwalter überschreitet die ihm eingeräumten Ermessens- oder auch Beurteilungsspielräume in eklatanter Weise.23 Dem ist insoweit beizupflichten, als dass es unbillig erscheint das gesamte Verwalterhandeln unter die Aufsicht des Gerichtes zu stellen. Insbesondere im Hinblick auf eine effektive Verwaltung, die allzu häufig das Geschick und Gespür des Verwalters fordert, muss ihm auch eine gewisse Autonomie zugestanden werden, innerhalb derer er gewissermaßen autark im Sinne eines „ordentlichen“ Insolvenzverwalters entscheiden kann, insbesondere vor dem Hintergrund einer Verwalterhaftung bei schuldhaftem schädigendem Verhalten.24 Daraus entnehmen lässt sich letztlich, dass die ←51 | 52→Auskunftspflicht das gesamte Verwalterhandeln umfassen muss, denn nur wenn sich das Insolvenzgericht über alle Sachverhalte informieren kann, ist es überhaupt erst in der Lage eine Einstufung dahin gehend vorzunehmen, ob Ermessensentscheidungen des Verwalters in eklatanterweise den ihm eingeräumten Ermessenspielraum verlassen haben.

d. Rechtsaufsicht und ihre Reichweite

Dabei steht die Ausübung des Aufsichtsrechts des Insolvenzgerichts nach höchstrichterlicher Rechtsprechung25 und Literatur26 im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Aufsichtspflicht besteht – wie der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 12.07.1965 unter Geltung des § 83 KO annahm – nicht erst bei dem Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens des Verwalters, sondern unabhängig von Verdachtsmomenten ab dem Zeitpunkt der Amtsannahme des Verwalters und endet unabhängig von der Beendigung des Amtes erst mit vollständiger Pflichterfüllung des Verwalters, denn nur so ließe sich die Ordnungsgemäßheit einer Verwaltung über fremdes Vermögen sicherstellen, in der der ursprüngliche Vermögensinhaber seine Verwaltungsbefugnis zugunsten eines vom Staat bestellten Dritten einbüßt.27

Details

Seiten
494
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631823590
ISBN (ePUB)
9783631823606
ISBN (MOBI)
9783631823613
ISBN (Paperback)
9783631811856
DOI
10.3726/b16895
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (April)
Schlagworte
Analyse Insolvenzordnung Beleuchtung Auskunftsansprüche Herleitung Auskunftsansprüche Konzerninsolvenz Europäisches Insolvenzrecht
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 494 S.,

Biographische Angaben

Marion von Grönheim (Autor:in)

Marion von Grönheim studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg und der Universität Zürich. Im Jahr 2013 legte sie ihr Erstes Staatsexamen in Hamburg ab. Während ihres Referendariats mit Stationen in den USA, Südafrika und Hamburg, wirkte sie an zahlreichen Veröffentlichungen im Insolvenzrecht mit. Nach ihrem Zweiten Staatsexamen im Jahr 2015 war sie als Rechtsanwältin und Geschäftsführerin tätig. Seit 2018 ist sie als Rechtsanwältin in einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt am Main tätig.

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