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Die Geringfügigkeit des Gehilfenbeitrags

by Oliver Schoepke (Author)
©2013 Thesis XXXVII, 253 Pages

Summary

Nicht alle Beiträge eines Gehilfen erscheinen der Bestrafe würdig. So wirkt es unbillig, einen Gehilfenbeitrag zu bestrafen, der quantitativ unter einer gewissen Schwelle bleibt. Wo die Grenze verläuft ist schwer zu bestimmen. Der Autor entwickelt in dieser Arbeit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Beihilfe, um geringfügige Gehilfenbeiträge aus der Strafbarkeit herauszunehmen. Nur Handlungen, die eine gewisse Quantität erreichen, sind demnach von Strafe bedroht. Es wird gezeigt, dass das neue ungeschriebene Tatbestandsmerkmal bei Anwendung auf fragliche Fälle zu billigen Ergebnissen führt und damit einen Lösungsweg für dieses Problem des allgemeinen Teils des Strafrechts bietet.

Details

Pages
XXXVII, 253
Publication Year
2013
ISBN (PDF)
9783653022216
ISBN (Softcover)
9783631640142
DOI
10.3726/978-3-653-02221-6
Language
German
Publication date
2013 (November)
Keywords
Beihilfe (jur.) Geringfügigkeit Unbilligkeit der Bestrafung
Published
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2013. XXXVII, 253 S.
Product Safety
Peter Lang Group AG

Biographical notes

Oliver Schoepke (Author)

Oliver Schoepke absolvierte sein Jurastudium an der Freien Universität Berlin. Auch sein Referendariat leistete er in seiner Heimatstadt ab. Zwischenzeitlich arbeitete er als Repetitor im Straf- und Zivilrecht. Zurzeit ist er an der Deutschen Universität für Weiterbildung als Studiengangleiter des Masterstudiengangs Compliance und als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Forschungsinstitut für Compliance, Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (FORSI) tätig.

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