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Regulierung des Lobbyismus

Eine verfassungsrechtliche und rechtspolitische Analyse im Hinblick auf den Gesetzgebungsprozess unter rechtsvergleichender Betrachtung des Rechtsrahmens in den USA und der EU

von Marcel Michaelis (Autor:in)
©2018 Dissertation 390 Seiten

Zusammenfassung

Lobbyismus ist in Deutschland kaum reguliert. Die Verbändeliste des Bundestags ist anerkanntermaßen unzureichend. Auch die Offenlegungspflichten zu Parteispenden und Nebeneinkünften von Abgeordneten bringen kaum Transparenz in die Verflechtung von Politik und Wirtschaft. Intransparenz sowie eine zu große Nähe zwischen Interessenvertretern und Politikern schaden aber dem Vertrauen in die Gemeinwohlorientierung der Politik.
Der Autor bewertet Nutzen und Gefahren des Lobbyismus und überprüft anhand dieser Kategorien die Regulierungsmaßnahmen der USA und der EU. Auf Grundlage des Rechtsvergleichs sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben des Grundgesetzes untersucht der Autor mögliche Regulierungsinstrumente wie etwa ein verpflichtendes Lobbyregister oder den legislativen Fußabdruck.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autoren-/Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Teil: Grundlagen
  • 1. Abschnitt: Problemaufriss
  • 2. Abschnitt: Einordnung in die politische Ideengeschichte
  • I. Das liberale Demokratieverständnis
  • II. Das republikanische Modell
  • III. Das pluralistische Modell
  • 3. Abschnitt: Ziel und Gang der Untersuchung; Methodik
  • 2. Teil: Das Phänomen des Lobbyismus im Gesetzgebungsverfahren
  • 1. Abschnitt: Historische Entwicklung
  • A. Entstehung und Wachsen der Interessenvertretung
  • B. Wandel der Interessenvertretung seit Ende des zweiten Weltkriegs
  • 2. Abschnitt: Arbeitsweise von Lobbyisten im Gesetzgebungsverfahren
  • A. Das Gesetzgebungsverfahren im Überblick
  • I. Formaler Gang
  • II. Informationsgewinnung und -verarbeitung im Gesetzgebungsprozess
  • B. Methoden der Einflussnahme
  • C. Ansatzpunkte der Einflussnahme
  • I. Ministerialbürokratie
  • II. Bundestag
  • 3. Abschnitt: Nutzen und Gefahren des Lobbyismus
  • A. Positive Effekte
  • I. Informativer Nutzen
  • II. Partizipativer Nutzen
  • III. Integrativer Nutzen
  • B. Vom Lobbyismus ausgehende Gefahren
  • I. Intransparenz
  • II. Näheverhältnis zu politischen Entscheidungsträgern
  • III. Machtungleichgewicht
  • 1. Strukturell-organisatorische Unterschiede
  • 2. Finanzkraft
  • 3. Verfestigte Netzwerkstrukturen
  • 4. Abschnitt: Ergebnis
  • 3. Teil: Lobbyismusregulierung in den USA und der Europäischen Union
  • 1. Abschnitt: Grundlagen
  • A. USA
  • I. Entwicklung der Lobbyismusregulierung
  • II. Der erste Verfassungszusatz als Grundlage des Lobbyismus
  • III. Besonderheiten der politischen Kultur
  • B. Europäische Union
  • I. Entwicklung der Lobbyismusregulierung
  • II. Art. 11 Grundrechtecharta und Art. 11 AEUV als Grundlage der Einflussnahme
  • III. Besonderheiten der politischen Kultur
  • 2. Abschnitt: Herstellung von Transparenz
  • A. Transparenzregister in den USA und der EU
  • I. Amerikanisches Transparenzregister
  • 1. Definitionen
  • 2. Inhalt der Registrierungs- und Publizitätspflicht
  • 3. Überwachung und Sanktionsnormen
  • 4. Bewertung des Lobbying Disclosure Act
  • II. Europäisches Transparenzregister
  • 1. Definitionen
  • 2. Inhalt der Registrierungs- und Publizitätspflicht / Verhaltenskodex
  • 3. Überwachung und Sanktionsnormen
  • 4. Bewertung des Transparenzregisters
  • B. Offenlegungspflichten für Empfänger staatlicher Finanzmittel in den USA
  • I. Verbot der Finanzierung durch staatliche Mittel und Offenlegungspflicht
  • II. Bewertung des Byrd Amendments
  • C. Wahlkampffinanzierung in den USA
  • I. Definitionen
  • II. Entwicklung der Rechtsprechung zur Wahlkampffinanzierung
  • 1. Enges Korruptionsverständnis in Buckley v. Valeo
  • 2. Antidistortion rationale und Wahlwerbung als funktionales Äquivalent
  • 3. Rückkehr zum engen Korruptionsverständnis
  • 4. Bewertung
  • III. Registrierungs- und Offenlegungspflichten
  • 1. Berichtspflichten der political committees
  • 2. Berichtspflichten für independent expenditures
  • 3. Berichtspflichten für die Finanzierung von electioneering communications
  • IV. Bewertung
  • D. Online-Konsultation der EU
  • E. Ergebnis
  • 3. Abschnitt: Ausgestaltung des Näheverhältnisses
  • A. Verhaltensregeln in den USA und der EU
  • I. USA
  • 1. Nebeneinkünfte
  • 2. Geschenke
  • 3. Reisen
  • 4. Bewertung
  • II. Europäische Union
  • 1. Nebeneinkünfte
  • 2. Geschenke
  • 3. Reisen
  • 4. Bewertung
  • B. Strafrechtliche Vorschriften in den USA
  • I. Bribery
  • II. Illegal Gratuity
  • III. Bewertung
  • C. Wahlkampffinanzierung in den USA
  • 4. Abschnitt: Abbau von Machtungleichgewichten
  • A. Karenzzeiten in den USA und der EU
  • I. USA
  • 1. Karenzzeiten für Mitglieder der Exekutive
  • 2. Karenzzeiten für Mitglieder der Legislative
  • 3. Befreiungsmöglichkeiten und Strafrahmen
  • 4. Bewertung
  • II. Europäische Union
  • B. Wahlkampffinanzierung in den USA
  • C. Online-Konsultation der EU
  • 5. Abschnitt: Ergebnis
  • 4. Teil: Rechtliche Grundlagen der Interessenvertretung in Deutschland
  • 1. Abschnitt: Verfassungsrechtliche Vorgaben
  • A. Verfassungsrechtliche Grundlagen
  • I. Verfassungsverständnis
  • 1. Verfassungsrechtssätze als Rahmennormen
  • 2. Verfassungsprinzipien als Optimierungsgebote
  • 3. Auswirkungen auf die Lobbyismusregulierung
  • II. Willensbildung in der parlamentarischen Demokratie
  • B. Verfassungsrechtliche Vorgaben zur Herstellung von Transparenz
  • I. Verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte
  • II. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • III. Reichweite des Transparenzgebots
  • C. Verfassungsrechtliche Vorgaben zur Ausgestaltung des Näheverhältnisses
  • I. Legitimation
  • II. Das öffentliche Amt
  • 1. Die Verpflichtung auf das Gemeinwohl
  • 2. Distanzgebot und Verbot der Verfolgung persönlicher Motive
  • 3. Vermeidung des bösen Scheins
  • 4. Das Amt des Abgeordneten
  • D. Verfassungsrechtliche Vorgaben zum Abbau von Machtungleichgewichten
  • I. Gebot zum Abbau von Machtungleichgewichten?
  • II. Pflicht zur Anhörung aller Betroffenen
  • 1. Ansätze zur Begründung einer Tatsachenermittlungspflicht
  • 2. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • 3. Argumente gegen eine verfassungsrechtliche Tatsachenermittlungspflicht
  • E. Ergebnis
  • 2. Abschnitt: Verfassungspolitische Erwägungen
  • A. Gelingensbedingungen repräsentativer Demokratie
  • I. Responsivität und politische Führung
  • II. Politische Teilhabe und Akzeptanz
  • B. Verfassungspolitischer Maßstab guter Gesetzgebung
  • 3. Abschnitt: Einfachgesetzliche Regelungen
  • A. Herstellung von Transparenz
  • I. Die Verbändeliste des Bundestags
  • II. Veröffentlichung der Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte
  • III. Parteispenden und Spenden an Abgeordnete
  • IV. Ergebnis
  • B. Regelungen zum Näheverhältnis
  • I. Nebentätigkeiten und Zuwendungen
  • 1. Beamtenrechtliche Regelungen
  • 2. Beschränkungen für Abgeordnete und Parteien
  • 3. Strafrechtliche Regelungen
  • a. Vorteilsgewährung und Bestechung
  • b. Abgeordnetenbestechung
  • c. Bewertung
  • II. Karenzzeiten
  • 1. Karenzzeit für Beamte
  • 2. Karenzzeit für Regierungsmitglieder und parlamentarische Staatssekretäre
  • III. Ergebnis
  • C. Abbau von Machtungleichgewichten
  • 4. Abschnitt: Ergebnis
  • 5. Teil: Darstellung und Analyse möglicher Regelungsinstrumente
  • 1. Abschnitt: Herstellung von Transparenz
  • A. Regulierung durch ein Lobbyregister
  • I. Rechtspolitische Zweckmäßigkeit
  • II. Rechtliche Ausgestaltung
  • 1. Anwendungsbereich
  • a. Interessenvertreter
  • b. Erfasste staatliche Stellen
  • 2. Registrierungspflicht
  • a. Berufsfreiheit
  • b. Koalitionsfreiheit
  • 3. Inhaltliche Ausgestaltung
  • a. Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Geschäftsgeheimnisse
  • b. Koalitionsfreiheit
  • c. Umgang mit der anwaltlichen Schweigepflicht
  • 4. Art und Weise der Veröffentlichung
  • 5. Überwachung und Sanktionsnormen
  • 6. Ergebnis
  • B. Legislativer Fußabdruck
  • I. Rechtspolitische Zweckmäßigkeit
  • II. Rechtliche Ausgestaltung
  • 1. Formell-gesetzlichen Regelung
  • a. Beeinträchtigung der Statusrechte der Abgeordneten
  • b. Beeinträchtigung der Grundrechte der Abgeordneten
  • c. Beeinträchtigung der Grundrechte der Interessenvertreter
  • d. Anforderungen des Gesetzesvorbehalts
  • e. Ausnahme zum Gesetzesvorbehalt
  • f. Zulässigkeit einer formell-gesetzlichen Regelung
  • 2. Verfassungsrechtliche Grenzen
  • 3. Überwachung und Sanktionsnormen
  • 4. Ergebnis
  • C. Spenden
  • I. Absenkung der Obergrenzen für Parteispenden
  • II. Absenkung der Obergrenzen für Abgeordnetenspenden
  • III. Veröffentlichungspflicht für Parteiensponsoring
  • IV. Überwachung durch den Interessenvertretungsbeauftragten
  • 2. Abschnitt: Instrumente zur Regelung des Näheverhältnisses
  • A. Verhaltensregeln für Interessenvertreter
  • I. Rechtspolitische Zweckmäßigkeit
  • II. Rechtliche Ausgestaltung
  • 1. Inhalt der Verhaltensvorschriften
  • 2. Verfassungsrechtliche Erwägungen
  • B. Verhaltensregeln für Mandatsträger
  • I. Rechtspolitische Zweckmäßigkeit
  • 1. Einschränkung zulässiger Nebentätigkeiten
  • 2. Geschenk- und Reisebegrenzung
  • II. Rechtliche Ausgestaltung
  • 1. Einschränkung zulässiger Nebentätigkeiten
  • a. Notwendigkeit einer Grundgesetzänderung
  • b. Bestimmtheitsgebot
  • c. Formalisierte Gleichheit der Abgeordneten
  • d. Freies Mandat
  • e. Passives Wahlrecht
  • f. Berufsfreiheit
  • 2. Geschenk- und Reisebegrenzung
  • a. Inhalt der Verhaltensvorschriften
  • b. Verfassungsrechtliche Erwägungen
  • c. Überwachung und Sanktionsnormen
  • C. Feinjustierung des § 108e StGB
  • I. Rechtspolitische Zweckmäßigkeit
  • II. Verfassungsrechtliche Erwägungen
  • D. Einbindung Privater zur Durchsetzung des Regulierungsrahmens
  • I. Rechtspolitische Zweckmäßigkeit
  • II. Rechtliche Ausgestaltung
  • 3. Abschnitt: Ansätze zum Ausgleich von Machtungleichgewichten
  • A. Karenzzeiten
  • I. Rechtspolitische Zweckmäßigkeit
  • 1. Karenzzeiten für Regierungsmitglieder
  • 2. Karenzzeiten für Bundestagsabgeordnete
  • II. Rechtliche Ausgestaltung
  • 1. Karenzzeiten für Regierungsmitglieder
  • a. Ermessensspielraum
  • b. Verfassungsrechtliche Grenzen
  • c. Entscheidungsbefugte Stelle
  • 2. Karenzzeiten für Bundestagsabgeordnete
  • a. Normative Grundlage
  • b. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
  • B. Spenden
  • I. Verbot von Großspenden
  • II. Spendenverbot für juristische Personen
  • C. Förmliche Einbindung der gesamten Öffentlichkeit in das Gesetzgebungsverfahren
  • I. Rechtspolitische Zweckmäßigkeit
  • II. Rechtliche Ausgestaltung
  • 1. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
  • a. Eingriff in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
  • b. Selektive Auswahl der Anzuhörenden
  • 2. Normativer Anknüpfungspunkt
  • 3. Inhaltliche Ausgestaltung
  • D. Finanzielle Förderung schwacher Interessen
  • 4. Abschnitt: Ergebnis
  • 6. Teil: Zusammenfassung in Thesen
  • Literaturverzeichnis

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1. Teil: Grundlagen

1. Abschnitt: Problemaufriss

In Berlin buhlen derzeit etwa 5.0002 Lobbyisten3 um die Gunst politischer Entscheidungsträger4. Somit kommen auf einen Bundestagsabgeordneten etwa acht Interessenvertreter. Allein dieses Verhältnis lässt erahnen, in welchem Maße politische Entscheidungsträger mit den Einflussnahmeversuchen von Lobbyisten konfrontiert werden. Unbestritten ist, dass Interessenvertretung essenzieller Teil der Demokratie ist.5 Jedem Bürger steht es zu, den Versuch zu unternehmen, staatliche Entscheidungen und Entscheidungsträger zu beeinflussen. Interessenvertreter sind dem Staat nützlich, denn sie informieren die Politik über Wünsche und Interessen ihrer Auftraggeber. Lobbyisten haben zumeist Zugriff auf verlässliche Informationsquellen und bereiten Daten und Fakten in Positionspapieren und Studien auf. Nach Kleinfeld/Willems/Zimmer bezeichnet Lobbyismus „die direkten und in der Regel informellen Versuche von Vertretern gesellschaftlicher Interessen, auf die Akteure des politischen Entscheidungsprozesses konkret einzuwirken, um Politikergebnisse in ihrem Sinne zu verändern“.6 Ziel des Lobbyismus ist also die Durchsetzung von Partikularinteresse gegenüber der politischen Klasse. Zur Verfolgung dieses Zwecks tauschen Lobbyisten Informationen gegen Einfluss. ← 19 | 20 →

Bei einer solchen Betrachtung des Verhältnisses der Politik zu Interessenvertretern, könnte Volker Kauder in seiner Analyse zugestimmt werden. Liefert der Interessenvertreter brauchbare Informationen, berücksichtigt der politische Entscheidungsträger diese in seiner Entscheidung. Doch entscheidet in der öffentlichen Wahrnehmung nicht allein die Kraft der Argumente den Kampf um Einfluss auf politische Entscheidungsträger. Der Begriff Lobbyismus ist in Deutschland negativ konnotiert und wird mit Korruption, Elitenherrschaft und Bevorzugung assoziiert. Direkte Wechsel von der Politik in die Wirtschaft, Politikerreisen auf Kosten von Wirtschaftsunternehmen oder hoch dotierte Vortragshonorare rücken die Verbindungen von politischen Entscheidungsträgern und Interessenvertretern in ein schlechtes Licht. Schlagzeilen hat in jüngster Vergangenheit auch die Vergabe von Bundestagshausausweisen an Lobbyisten gemacht. Interessenvertreter benötigten zum Erhalt des Hausausweises lediglich die Unterschrift eines parlamentarischen Geschäftsführers einer der im Bundestag vertretenen Fraktionen. Weder waren die entsprechenden Rechtsgrundlagen öffentlich, noch konnte die Öffentlichkeit einsehen, welche Interessenvertreter einen Hausausweis erhielten.7 Solche geheimen Praktiken nähren die Zweifel an der Integrität des Verhältnisses zwischen Interessenvertretern und politischen Entscheidungsträgern.

So verwundert es nicht, dass nicht alle Politiker die Einschätzung Volker Kauders teilen. Vorstöße zum Erlass eines gesetzlichen Rahmens für die Tätigkeit von Lobbyisten sind Gegenstand aktueller politischer Debatten. Jüngst wurden zwei Gesetzesinitiativen zur Einführung eines verpflichtenden Lobbyregisters erneut in den Bundestag eingebracht8. Bereits in der 17. Legislaturperiode beschäftigten den Bundestag drei Gesetzesinitiativen zur Einführung eines Lobbyregisters9. Sie kamen jedoch nicht über die Beratungen in den Ausschüssen hinaus und sind damit wie ein Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE10 aus der 16. Legislaturperiode dem Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer gefallen. Das gleiche Schicksal hat die Gesetzesinitiative der SPD-Fraktion zur Einführung eines legislativen Fußabdrucks11 sowie die Initiativen mehrerer Fraktionen zur Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption12 ereilt. Ebenfalls abgelehnt wurden Vorschläge der Bundestagsfraktionen ← 20 | 21 → BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD zur Einführung von Karenzzeiten für ausgeschiedene Regierungsmitglieder.13 Trotz wiederkehrender Vorstöße innerhalb der vergangenen drei Legislaturperioden existierte in Deutschland lange Zeit kein regulativer Rahmen, der den täglichen Umgang zwischen Interessenvertretern und politischen Entscheidungsträgern näher ausgestaltete oder Offenlegungspflichten unterwarf.

Auch bei der Einführung von Regelungen zur Transparenz der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten mahlten die Mühlen des Bundestags nicht besonders schnell. Es bedurfte mehrerer öffentlicher Empörungen in den Jahren 2004 und 2005, bis sich der Bundestag überhaupt auf Veröffentlichungspflichten einließ. Die höchste Stufe der Veröffentlichungswerte begann bei Einkünften von EUR 7.001. Bereits bei der Einführung war erkennbar, dass aus diesen Angaben keine allzu differenzierte Bewertung abgeleitet werden kann. Es bedurfte eines weiteren Jahrzehnts sowie der öffentlichen Debatte um die Vortragshonorare Peer Steinbrücks, bis eine weitere Ausdifferenzierung beschlossen wurde.14 Mit dem unmittelbaren Wechsel des ehemaligen Kanzleramtsministers Roland Pofalla aus der Regierung in die Wirtschaft entbrannte auch die Debatte um verpflichtende Karenzzeiten neu. Die öffentliche Diskussion gipfelte im Juli 2015 in der Einführung von Karenzzeiten für ehemalige Regierungsmitglieder.15 Auch für die Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption, die mit einer Verschärfung des Paragraphen § 108e StGB (Bestechung von Abgeordneten) verbunden war, benötigte der Bundestag mehr als 10 Jahre.16

Bei näherer Betrachtung der Historie der Gesetzesentwürfe fällt auf, dass zwischen den verschiedenen Parteien eine unterschiedliche Haltung zum Regulierungsbedarf der Einflussnahme durch Interessenvertreter ausgemacht werden kann. Während SPD, BÜDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie DIE LINKE regelmäßig Gesetzesentwürfe zu der Thematik einbringen, stechen weder CDU/CSU noch FDP ← 21 | 22 → mit entsprechenden Gesetzesinitiativen hervor. Innerhalb der Parteienlandschaft besteht somit offensichtlich Uneinigkeit über die Regulierungsnotwendigkeit des Lobbyismus.17

2. Abschnitt: Einordnung in die politische Ideengeschichte

Ein Blick in die politische Ideengeschichte soll eine theoretische Grundlage für die unterschiedlichen Auffassungen zum Verhältnis zwischen Politik und Interessenvertretung bieten. Innerhalb der politischen Ideengeschichte ist die Vertretung von Partikularinteressen stets kontrovers betrachtet worden. Einerseits werden Interessenvertreter als Gefahr für die staatliche Erreichung des Gemeinwohls beschrieben während andererseits auf ihre Daseinsberechtigung im politischen Prozess hingewiesen und ihre für die Demokratie nützliche Funktion betont wird. Die jeweilige Positionierung hängt insbesondere vom Verständnis des Staatsbürgers und des Prozesses der Willensbildung in der Demokratie ab. Hierzu existieren vielfältige demokratietheoretische Modelle. Allerdings wurden in den vergangenen Jahrhunderten derart zahlreiche Demokratietheorien entworfen, dass im Dschungel der Ordnungsmodelle leicht der Überblick verloren gehen kann.

Eine Möglichkeit, die verschiedenen Demokratietheorien zu kategorisieren, ist die Unterscheidung zwischen empirischen und normativen Theorien. Vereinfacht ausgedrückt ist das Ziel empirischer Theorien eine Erklärung der Wirklichkeit, während normativen Theorien den Idealzustand einer Demokratie zum Gegenstand haben.18 Um die Extrema der divergierenden Bewertung von Lobbyismus zu erklären, bieten sich die normativen Demokratietheorien an. Sie werden nicht begrenzt durch das politisch Umsetzbare, sondern stellen die Frage nach der bestmöglichen Demokratie. Ohne die Notwendigkeit, angesichts politischer Realitäten Kompromisse einzugehen, lassen sich durch die normativen Theorien die gegensätzlichen Positionen prägnant gegenüberstellen. ← 22 | 23 →

Es sollen im Folgenden nicht alle normativen Demokratiemodelle vorgestellt werden. Stattdessen werden zunächst die Antipoden der normativen Demokratietheorien des 18. und 19. Jahrhunderts, die liberale und die republikanische Strömung, dargestellt. Gegenstand der Theorien ist insbesondere der politische Prozess, durch den aus den Gesellschaftsinteressen die Einheit staatlicher Willensbildung folgt.19

Anschließend wird das Konzept der pluralistischen Demokratie näher erläutert, das insbesondere die Vielfalt gesellschaftlicher Interessen und Gruppen zum Gegenstand hat. Im Gegensatz zum republikanischen und liberalen Modell, deren Blick primär auf das Staat-Bürger-Verhältnis gerichtet ist, erörtern die pluralistischen Theorien auch das Verhältnis der Staatsbürger und Interessengruppen untereinander.

I. Das liberale Demokratieverständnis

Im Zentrum des Liberalismus steht die Freiheit des Einzelnen. Sie zu schützen, ist zentrale Staatsaufgabe.20 Im Konzept der Liberalisten basiert das gesellschaftliche Zusammenleben auf den Prinzipien des Markts.21 Der Status des Bürgers gegenüber dem Staat und anderen Bürgern wird definiert durch seine subjektiven Rechte. Die subjektiven Rechte werden als negative Rechte verstanden, die dem Einzelnen einen ← 23 | 24 → Freiraum gegenüber Staat und Mitbürgern verschaffen.22 Der Freiraum berechtigt und ermächtigt den Bürger, innerhalb der durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen seinen Partikularinteressen nachzugehen. Die heterogenen Partikularinteressen sind nicht nur ökonomischen Inhalts, sondern können ebenso von kulturellen, sozialen, moralischen und ethischen Bedürfnissen geprägt sein.23 Im demokratischen Prozess bringen die Bürger ihre Partikularinteressen ein und tragen sie als Anforderung an staatliches Handeln an die Politik heran. Das liberale Demokratiemodell sieht es als in der Natur des Menschen liegend an, als egoistischer Nutzenmaximierer24 zu versuchen, Partikularinteressen gegenüber den staatlichen Entscheidungsträgern möglichst vollständig durchzusetzen.25 Die Interessen werden durch den Bürger dergestalt in den politischen Raum eingebracht, dass sie über Wahlen, das Parlament und die Regierungsbildung gemeinsam mit anderen Interessen zu einem auf die Administration einwirkenden politischen Willen zusammengefasst werden können.26

Aufgabe des politischen Prozesses ist es nach der liberalen Demokratievorstellung, den verschiedenen Interessen den notwendigen Raum zur Selbstentfaltung zu bieten und Institutionen bereitzustellen, in denen die Interessen vermittelt werden können. Nach der liberalen Vorstellung wird kein a priori bestehendes Gemeinwohl vorgefunden, sondern es werden innerhalb des Willensbildungsprozess die Einzelinteressen geordnet.27 Politik wird als Konkurrenz und Kampf um administrative Machtpositionen verstanden.

Die Legitimität der Interessenvertretung ist dem liberalen Demokratiemodell daher immanent. Das Eintreten für die eigenen Wünsche und Bedürfnisse ist anerkannt und kennzeichnet den Staatsbürger. Für den demokratischen Prozess wird der Interessenwettkampf zudem als förderlich erachtet, da das liberale Modell die ← 24 | 25 → Prinzipien des freien Markts auf den politischen Prozess überträgt. Das individuelle Vorteilsstreben trägt im System der natürlichen Freiheiten zum Wohl der Gemeinschaft bei, da nach liberaler Vorstellung auch im Interessenwettkampf – ebenso wie auf dem ökonomischen Markt – die „unsichtbare Hand“28 zur Optimierung des politischen Prozesses führt.

II. Das republikanische Modell

Dem liberalen Modell steht das unter anderem auf Jean-Jacques Rousseaus Gesellschaftsvertrag29 zurückgehende republikanische Modell gegenüber. Es ist geprägt von der antiken griechischen Polis-Demokratie,30 die sich durch ein hohes Maß an bürgerlicher Beteiligung auszeichnet.31

Der Status des Staatsbürgers ist in der republikanischen Vorstellung nicht geprägt vom durch negative Rechte geschaffenen Freiraum, sondern durch positive Teilnahme- und Kommunikationsrechte.32 Während im liberalen Modell die negativen Freiheiten den Einzelnen vor äußerem Zwang schützen, wird der Bürger nach republikanischer Vorstellung durch die positiven Rechte zur Teilnahme am politischen Prozess befähigt.33 Die Teilnahme am politischen Prozess ist Recht und Pflicht zugleich.34 Die „Vergemeinschaftung“ des Bürgers durch den Gesellschaftsvertrag und die damit einhergehende Unterordnung unter die volonté générale macht Politik – verstanden als Handeln im Interesse der Gemeinschaft – möglich und gewährt dem Einzelnen nach republikanischer Auffassung ein größtmögliches Maß ← 25 | 26 → an Freiheit.35 Der Dienst am Staat wird zur Hauptaufgabe des Bürgers.36 In einem solchen Modell, dass die Bürger zur gemeinsamen Förderung der staatlichen Ziele verpflichten will,37 wird die Verfolgung eigener Interessen naturgemäß kritisch betrachtet.

Nach republikanischer Vorstellung verfolgt der Bürger im öffentlichen Raum, sofern seine politischen Tugenden hinreichend ausgebildet sind, keine Partikularinteressen, sondern zielt auf das, worin er mit den anderen Staatsbürgern übereinstimmt: Das Gemeinwohl. Ein solches Gemeinwohl ergibt sich im republikanischen Modell nicht erst im Kampf der Partikularinteressen, sondern existiert a priori und bildet die gemeinsame Grundlage aller Staatsbürger.38 Die Gemeinwohlorientierung des Staatsbürgers, die im republikanischen Modell als Solidarität bezeichnet wird,39 bestimmt seine Rolle im Staat. Vom Bürger wird in einem republikanischen Demokratiemodell somit mehr erwartet als die Verfolgung eigener Interessen. Der Einzelne konkurriert nicht mit den übrigen Staatsbürgern, sondern soll durch gemeinsame Kommunikation dem Erreichen des Gemeinwohls dienen.

Auch der politische Prozess ist im republikanischen Modell von der Gemeinwohlorientierung bestimmt. Durch den politischen Prozess soll nicht allein die Ausübung der Staatsgewalt kontrolliert, sondern ein inklusiver Meinungs- und Willensbildungsprozess gewährleistet werden40, in dem sich die Staatsbürger darüber verständigen welche Ziele und Normen gemeinsam anerkannt sind und damit der Erfüllung des Gemeinwohls dienen. Erreicht wird das Ziel nicht durch die Prinzipen des Markts, sondern durch das Gespräch.41

Interessenpluralismus ist für das Rousseau’sche Verständnis ein unnatürliches Gegenstück zum Kollektivwillen.42 Egoismen und Uneinigkeit innerhalb der Gesellschaft weisen nach republikanischer Auffassung auf Probleme der politischen ← 26 | 27 → Gesundheit hin.43 Die Vorstellung von einer pluralen Gesellschaft auch im öffentlichen Raum widerspricht der These vom präexistenten Allgemeinwillen.44 Die dem republikanischen Extrem angenäherten Positionen betrachten daher alles, was die Einheit des Volkswillens stören könnte, als gefährlich.45 Interessenvertretung gefährdet somit nach dem republikanischen Verständnis das Erreichen des Gemeinwohls. Es widerspricht den herauszubildenden politischen Tugenden und ist möglichst aus dem politischen Prozess zu entfernen.

Die divergierenden Vorstellungen vom Staatsbürger, seinen Aufgaben und Tugenden im liberalen und republikanischen Demokratiemodell liefern einen Hinweis darauf, warum Interessenvertreter so unterschiedlich bewertet werden. Wer den Staatsbürger als tugendhaften Teilnehmer am Projekt des Gemeinwohlerreichens ansieht, muss die egoistische Maximierung eigener Vorteile als kritisch empfinden. Das Konzept des ausschließlich am Gemeinwohl interessierten Bürgers ist allerdings eine Utopie geblieben. Der Republikanismus hat insbesondere deshalb Kritik erfahren, weil er für den Staatsbürger notwendigerweise das Vorhandensein von Partikularinteressen leugnet. Der Liberalismus verdrängte daher auch zum Ende des 18. Jahrhunderts den Republikanismus.46 Als Gegenentwurf zum Liberalismus ist der Republikanismus allerdings bis heute hilfreich, weil er aufzeigt, dass das unbedingte Freiheitsstreben sich nicht zwangsläufig positiv auf den politischen Prozess auswirkt.

III. Das pluralistische Modell

Akzeptiert man im Anschluss an die liberale Position die Legitimität von Partikularinteressen im politischen Prozess und das Recht des Bürgers, für die eigenen Wünsche einzustehen, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der verschiedenen bürgerlichen Interessen untereinander. Während sich Liberalismus und Republikanismus primär mit dem Verhältnis von Staat und Bürger beschäftigen, haben die Theorien um den Pluralismus verstärkt das Verhältnis der einzelnen ← 27 | 28 → Partikularinteressen untereinander im Blick. Mit der voranschreitenden Ausdifferenzierung der westlichen Gesellschaften seit der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts, ist die Pluralismustheorie zur maßgeblichen Grundlage der Diskussion um die Wesensmerkmale der westlichen Demokratien aufgestiegen.

Gemeinhin wird der Pluralismus als politische Theorie des 20. Jahrhunderts auf Harold Laski zurückgeführt, der dem Begriff in diesem Zusammenhang als Erster im Jahr 1915 zu Bekanntheit verhalf. Der Pluralismus als normatives Konzept setzt zunächst an der empirisch feststellbaren Vielfalt von unterschiedlichen, regelmäßig in gesellschaftlichen Gruppen verkörperten, nicht zwangsläufig miteinander zu vereinbarenden Wertvorstellungen an.47 Laski überführt dieses Faktum in seiner politischen Theorie in den politischen Prozess, in dem er feststellt, dass ein pluralistischer Staatsbegriff, der die Legitimität der Vielfalt der Interessen anerkennt, verlange, „nicht davon auszugehen, dass der Staat die fundamentalere Einheit als seine Teile darstellt, und deshalb vom Staat zu den Teilen des Staats fortzuschreiten, sondern – im Gegenteil – zuzugestehen, dass die Teile ebenso wirklich und selbstständig sind wie das Ganze.“48 Der Staat wird nicht als übergeordnete Instanz verstanden, sondern als einer unter vielen sozialen Akteuren. Somit lehnen die Vertreter des Pluralismus auch die Einheit zwischen Staat und Gesellschaft – eines der Wesensmerkmale der Rousseau’schen Identitätstheorie – ab.49

Allerdings ist das pluralistische Modell seinerseits mittlerweile derart ausdifferenziert, dass auch in ihm unterschiedliche Strömungen auszumachen sind. Gemeinsam ist allen Pluralismustheorien, dass sie im Gegensatz zum Republikanismus nicht von einem bereits bestehendem Gemeinwohl ausgehen.50 Im pluralistischen Modell ist anerkannt, dass die vielfältigen Perspektiven und Werte nicht zwangsläufig miteinander vereinbar sind.51 Unterschiede bestehen über die Vorstellung vom Erreichen des Gemeinwohls. Auch die Pluralismusdebatte soll im Rahmen dieser Arbeit ← 28 | 29 → nicht vollständig nachgezeichnet werden. Zum Verständnis der verschiedenen Positionen werden nachfolgend die zwei Hauptströmungen52 der Debatte dargestellt.

Vertreter des Laissez-faire-Pluralismus53 fordern als Grundlage des politischen Prozesses lediglich den freien Wettstreit der gesellschaftlichen Gruppen und sehen hierin den Weg zum Gemeinwohl.54 Ein solches Verständnis des Pluralismus knüpft eng an das zuvor beschriebene liberale Modell an und überträgt dessen marktzentrierte Grundannahmen auf den politischen Wettbewerb gesellschaftlicher Gruppen. Die Vertreter dieser Strömung nehmen an, dass die Marktprinzipien sowohl auf Ebene der Parteien und Kandidaten für öffentliche Ämter als auch im innergesellschaftlichen Willensbildungsprozess gelten und zu guten Ergebnissen führen. Kennzeichnend für die Anhänger des Laissez-faire-Pluralismus ist das Vertrauen in die ausgleichende Kraft des Marktes.55 Das Gemeinwohl ist für sie eine „Metapher für die Resultante im Kräfteparallelogramm der Gruppen56. In ihrer Vorstellung ist die staatliche Rolle daher von Zurückhaltung geprägt. Der Staat hat lediglich die notwendigen Freiräume der Individuen und Gruppen zu sichern sowie die Institutionen bereitzustellen, in denen der Meinungskampf ausgefochten werden kann. Die Vertreter dieser Theorie gehen davon aus, dass grundsätzlich die Marktprinzipien in der Lage sind, zum Gemeinwohl zu führen. Staatliche Eingriffe in den Meinungskampf erachten Vertreter des Laissez-faire-Pluralismus lediglich in Ausnahmesituationen als notwendig.57 Darüber hinaus sieht diese Strömung im Meinungskampf auch eine integrative Kraft. Laski formuliert zum Ende seines ersten Kapitels über den Pluralismus: „Wir sollten die Zustimmung zur Nichtübereinstimmung zur Grundlage unseres Staates machen. Dadurch sichern wir seine vollste Harmonie.“58 ← 29 | 30 →

Im Gegensatz dazu positioniert sich der Neopluralismus.59 Seine Vertreter bezweifeln die allumfassende Kraft des Marktgleichgewichts.60 Der Zweifel wird vor allem dadurch begründet, dass das Gemeinwohl aus ihrer Sicht nicht nur als Summe des Kampfes der Einzelinteressen verstanden werden kann. Zwar liegt auch im neopluralistischen Modell der Fokus des politischen Prozesses auf der Konkurrenz zwischen den verschiedenen Akteuren, zu den Einzelinteressen gesellen sich aber auch Kollektivinteressen, die durch das kulturelle Profil einer Gesellschaft bestimmt werden.61 Der Neopluralismus geht davon aus, dass nicht alle Interessen gleich effektiv organisiert sind bzw. sich organisieren können.62 Daher ist es auch Aufgabe des Staates, den Prozess der Willensbildung so zu reglementieren, dass eine Waffengleichheit zwischen den gesellschaftlichen Gruppen herrscht.63 Notwendige Voraussetzung für eine kontroverse Willensbildung ist ein Basiskonsens, der Anarchie verhindert.64 Der Staat hat das Spielfeld zu bestimmen, in dem sich die Interessenvertretung bewegt. Ernst Fraenkel formulierte hierzu: „Der Pluralismus beruht vielmehr auf der Hypothese, in einer differenzierten Gesellschaft könne im Bereich der Politik das Gemeinwohl a posteriori als das Ergebnis eines delikaten Prozesses der divergierenden Ideen und Interessen der Gruppen und Parteien erreicht werden, stets vorausgesetzt, […] daß bei deren Zusammen- und Widerspiel die generell akzeptierten, mehr oder weniger abstrakten regulativen Ideen sozialen Verhaltens respektiert und die rechtlich normierten Verfahrensvorschriften und die gesellschaftlich sanktionierten Regeln eines fair play ausreichend beachtet werden.“65

Interessenvertretung ist in beiden Varianten des Pluralismus legitim. Im Gegensatz zum Laissez-faire-Pluralismus vertraut der Neopluralismus jedoch nicht allein auf die unsichtbare Hand des Markts. Hierin liegt die demokratietheoretische Grundlage für die unterschiedlichen Ansichten über die Frage, ob es einer Reglementierung der Einflussnahmeversuche durch private Interessenvertreter bedarf. ← 30 | 31 → Ergibt sich das Gemeinwohl direkt aus dem Kräfteparallelogramm der gesellschaftlichen Gruppen, beschränkt sich die staatliche Rolle auf die Absicherung der freien Entfaltung aller Gruppen und Interessen. Wird stattdessen zwischen den Akteuren ein Machtungleichgewicht ausgemacht, das zu unterschiedlichem Einfluss auf die staatliche Willensbildung führt, stellt sich die Frage, wie der Staat auf diesen Befund zu reagieren hat.

3. Abschnitt: Ziel und Gang der Untersuchung; Methodik

Die Arbeit untersucht Möglichkeiten, den Gefahren des Lobbyismus wirksam entgegen zu treten, ohne den Nutzen der Interessenvertretung über Gebühr zu beschränken. Trotz der wiederkehrenden Forderung nach einem Rechtsrahmen für die Interessenvertretung besteht ein erhebliches Forschungsdefizit im Bereich der Lobbyismusregulierung.66 Aus dieser Diskrepanz ergibt sich das Forschungsziel: Entschließt sich die Politik zum Handeln, soll diese Arbeit bereits das Forschungsdefizit verringert und notwendige Vorarbeiten geleistet haben.

Die Breite der zu untersuchenden Thematik erfordert eine Eingrenzung. Im Zentrum der vorliegenden Arbeit steht der Gesetzgebungsprozess auf Bundesebene. Untersucht werden soll die von den Interessenvertretern ausgehende Einflussnahme auf diesen Prozess. Nicht Gegenstand der Untersuchung sind hingegen Problemkreise, in denen der Staat externen (neutralen) Sachverstand in seine Arbeitsorganisation einbindet, weshalb insbesondere die Themen Leihbeamte und Gesetzgebungsoutsourcing67 nicht behandelt werden. Anhörungsverfahren, die auch auf die Einbindung privaten Wissens abzielen, werden hingegen näher untersucht, da in diesen Fällen die Beteiligten teilweise offen als Interessenvertreter auftreten. Ebenso werden gesteuerte Public Relations (etwa veranlasste Medienberichte) nicht näher untersucht, da das Problemfeld bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens angesiedelt ist. Zudem soll Ziel der Arbeit nicht sein, ausgearbeitete Rechtsnormen vorzulegen. Vielmehr werden einzelne Umsetzungsprobleme aufgegriffen und ← 31 | 32 → diskutiert, um aufzuzeigen, inwieweit rechtspolitisch begrüßenswerte Regelungen rechtlich zulässig sind.

Nach der Einführung im ersten Teil der Arbeit werden im zweiten Schritt die beiden Forschungsgegenstände näher betrachtet. An einen kurzen Überblick zum Gang der Gesetzgebung sowie dessen Schwierigkeiten schließt sich eine Auswertung der sozial- und politikwissenschaftlichen Literatur zum Lobbyismus an. Dargestellt wird die Arbeitsweise der Lobbyisten sowie die sich aus dem Lobbyismus ergebenden Nutzen und Gefahren. Im dritten Teil soll der Rechtsrahmen in der Europäischen Union und den USA dargestellt werden. Gegliedert nach den zuvor aufgezeigten Problemkreisen der Intransparenz, des Näheverhältnisses zwischen politischen Entscheidungsträgern und Interessenvertretern und des Machtungleichgewichts, soll untersucht werden, wie die jeweiligen Rechtssysteme mit den Gefahren des Lobbyismus umgehen. Im vierten Teil wird das derzeitige rechtliche Spielfeld des Lobbyismus in Deutschland abgesteckt. Dazu wird zunächst die Verfassung im Hinblick auf die durch den Lobbyismus hervorgerufenen Problematiken sowie auf die Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren untersucht. Anschließend wird der bestehende Rechtsrahmen analysiert. Die im dritten und vierten Teil gewonnenen Erkenntnisse werden die Grundlage für den fünften Teil bilden, in dem verschiedene Regulierungsinstrumente vorgestellt werden.

Methodisch verfolgt die Arbeit drei Ansätze. Erstens sollen im Wege Rechtsvergleichung Erfahrungen genutzt und Erkenntnisse gewonnen werden, die die USA sowie die Europäische Union bereits im gesetzlichen Umgang mit Lobbyisten gemacht haben.68 Die Referenz, anhand derer der Vergleich stattfindet (sog. tertium comparationis)69, stellen hier die noch aufzuzeigenden Gefahren des Lobbyismus dar.

Zweitens sollen im letzten Abschnitt der Arbeit mögliche Regelungsinstrumente mit einem doppelten Ansatz untersucht werden. Einerseits wird aus rechtspolitischer Perspektive auf Basis eines theoretisch-deskriptiven Ansatzes die Zweckmäßigkeit der Instrumente begutachtet. Rechtspolitik hat die Ordnung unseres sozialen Zusammenlebens durch das Recht zum Gegenstand. Wer aber mit dem Recht ordnen möchte, muss sich seiner Zielrichtung bewusst sein. Daher wird es zuvor notwendig sein, Maßstäbe für die Anforderungen an die Regulierungsinstrumentarien zu formulieren. Andererseits ist bei allen Regulierungsansätzen aus staatsrechtlicher Sicht stets im Blick zu behalten, welche Grenzen die Verfassung einer solchen Regulierung setzt. Zur Bestimmung dieser Grenzen wird die Einschränkbarkeit der von der Regelung betroffenen Grundrechte anhand des juristischen Auslegungskanons untersucht.


2 Lösche, Verbände und Lobbyismus in Deutschland, S. 114 f.

3 Die Begriffe „Interessenvertreter“ und „Lobbyist“ werden in der vorliegenden Arbeit synonym gebraucht, während der Begriff „Interessenverband“ nur für größere Interessengruppen verwendet wird.

4 Der Begriff „politische Entscheidungsträger“ wird im Folgenden als Oberbegriff für Mitglieder der Legislative und Exekutive verwendet, die potenzielle Ziele der Einflussnahmeversuche von Interessenvertretern sind.

5 So etwa Horn, Verbände in: HStR III, § 41 Rn. 34; Pünder, Wahlrecht und Parlamentsrecht als Gelingensbedingungen repräsentativer Demokratie, VVDStRL 72, S. 193, 235; Patzelt, Politikwissenschaft S. 335; Hohmann-Dennhardt, Hausverbot für Lobbyisten?, FJ SB 2009, S. 23, 24f. oder Kolbe/Hönigsberger/Osterberg, Marktordnung für Lobbyisten, S. 17. Schon 1956 führte das BVerfG im Verbots-Urteil der KPD zur privaten Einflussnahme aus: „Es läßt sich nicht bezweifeln, daß außerparlamentarische Aktionen vielfältiger Art denkbar sind, die einer legitimen Einwirkung auf das Parlament dienen können, vor allem soweit sie dazu bestimmt sind, die Abgeordneten über die bei den Wählern zu bestimmten politischen Fragen vorhandenen Meinungen zu unterrichten. An sich ist es daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß „Interessentengruppen“ auf die Mitglieder des Parlaments einzuwirken suchen“, BVerfGE 5, 85 (232).

6 Kleinfeld/Willems/Zimmer, Lobbyismus und Verbändeforschung, S. 7, 10. Ähnlich Mielke, Forschungsdefizite, Nr.-Werkstatt Nr. 12, S. 28, 29; Humborg, Transparente Interessenvertretung, FJ SB, S. 82 sowie Kolbe/Hönigsberger/Osterberg, Marktordnung für Lobbyisten, S. 10.

7 Vgl. hierzu Reyher, Bundestag hält Zugangsregeln für Lobbyisten unter Verschluss, abrufbar unter: www.abgeordnetenwatch.de/blog/2014-06-11/bundestag-halt-zugangsregeln-fur-lobbyisten-unter-verschluss (zuletzt abgerufen am 21. Januar 2016).

8 Anträge zur Einführung eines Lobbyregisters der Bundestagsfraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/3842 und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 18/3920.

9 Anträge zur Einführung eines Lobbyregisters der Bundestagsfraktion DIE LINKE, BT-Drs. 17/2096, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 17/2486 sowie der Bundestagsfraktion der SPD, BT-Drs. 17/6442.

10 Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE, BT-Drs. 16/8453 zur Einführung eines verpflichtenden Lobbyregisters.

11 Antrag der SPD-Fraktion, BT-Drs. 17/5230.

12 Anträge zur Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 17/1412, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 17/5933 und der SPD-Fraktion, BT-Drs, 17/8613. Bereits in der vorangegangen Legislaturperiode sind die Anträge der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6558 und der Fraktion DIE LINKE BT-Drs. 16/8979 nicht beschlossen worden und haben sich damit erledigt.

13 Anträge zur Einführung von Karenzzeiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN BT-Drs. 17/11204 und der Fraktion der SPD, BT-Drs. 17/11318.

14 Die Verhaltensregeln sind in der Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Bundestags niedergelegt. Nach § 1 Abs. 4 Anlage 1 zur GOBT ist der Präsident des Bundestags zum Erlass von Ausführungsbestimmungen berechtigt. Das Zehnstufensystem zur Angabe der Nebeneinkünfte in § 3 der Anlage 1 zur GOBT wurde durch eine Änderung der Geschäftsordnung (BT-Drs. 17/12670) am 18. Juni 2013 gemeinsam mit den neuen Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln bekanntgemacht, BGBl. I S. 1644 f.

15 Geregelt sind die Karenzzeiten, die neben ehemaligen Regierungsmitgliedern auch ehemalige parlamentarische Staatssekretäre erfasst, in den §§ 6b ff. Bundesministergesetz (BMinG).

16 Unterzeichnet hat Deutschland das Übereinkommen am 9. Dezember 2003. Erst im Februar 2014 kam es zu einer Verschärfung des § 108e StGB. Die Ratifizierung der UN-Konvention erfolgte zum Ende des Jahres 2014, BT-Drs. 18/2138.

Details

Seiten
390
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631765371
ISBN (ePUB)
9783631765388
ISBN (MOBI)
9783631765395
ISBN (Paperback)
9783631761489
DOI
10.3726/b14558
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Oktober)
Schlagworte
Transparenz Näheverhältnis Machtungleichgewicht Lobbyregister Verbändeliste Bundestag
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2018. 390 S.

Biographische Angaben

Marcel Michaelis (Autor:in)

Marcel Michaelis studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School in Hamburg. Am dortigen Lehrstuhl Öffentliches Recht IV – Öffentliches Recht, Verwaltungswissenschaft und Rechtsvergleichung erfolgte auch die Promotion.

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Titel: Regulierung des Lobbyismus
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