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Grundrechtsschutz und Unionsrechtsakte

Die Rechtsaktssensibilität des Grundrechtsschutzes gegen Unionsrecht

von Ulrich Christian Killius (Autor:in)
©2020 Dissertation 494 Seiten

Zusammenfassung

Inwiefern divergiert der prozessuale Grundrechtsschutz gegen Unionsrechtsakte in Abhängigkeit von der formellen Rechtsnatur eines grundrechtsverletzenden Unionsrechtsakts bei dessen materieller Identität? Zu erkennen ist eine Rechtsaktssensibilität des Grundrechtsschutzes bei Betrachtung der Rechtsbehelfe des Europäischen Mehrebenensystems nach Primärrecht, Menschenrechtskonvention und Grundgesetz. Der Autor stellt einen umfassenden Vergleich der rechtswissenschaftlichen Befunde an und bedient sich dabei quantitativer Ansätze der Sozialwissenschaften. Die resultierende Gesamtschau erlaubt eine Betrachtung von Optimierungsansätzen für den Grundrechtsschutz der Grundrechtsträger gegen grundrechtsverletzende Unionsrechtsakte, namentlich eine optimierte Wahl des Rechtsaktes bei der Rechtsetzung der Europäischen Union.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel Page
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Rahmenbedingungen der Untersuchung
  • I. Regelung
  • II. Regelungstechniken
  • 1. Vollzugsbedürftigkeit
  • 2. Regelungsdichte
  • 3. Kombinationen
  • III. Rechtsetzung
  • 1. Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
  • 2. Subsidiaritätsprinzip
  • 3. Verfahrensrecht
  • a. Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
  • b. Besondere Gesetzgebungsverfahren
  • c. Delegierte Rechtsetzung
  • d. Durchführungsrechtsetzung
  • 4. Wahl des Rechtsakts
  • a. Art. 296 AEUV
  • b. Rechtsbereiche mit vorgegebenem Rechtsakt
  • c. Rechtsbereiche mit Wahlfreiheit der Union
  • d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • i. Subsidiaritätsprotokoll
  • ii. Subsidiaritätsprotokoll a. F.
  • iii. Hierarchie der Rechtsakte
  • e. Zwischenergebnis
  • IV. Rechtsakte
  • 1. Verordnung
  • 2. Richtlinie
  • 3. Beschluss
  • 4. Gesetzgebungsakte
  • 5. Delegierte Rechtsakte
  • 6. Durchführungsrechtsakte
  • 7. Verordnungsrechtsakte
  • 8. Richtlinienrechtsakte und Rechtsakte mit Richtliniencharakter
  • 9. Beschlussrechtsakte und Rechtsakte mit Beschlusscharakter
  • 10. Zwischenergebnis
  • V. Grundrechtsverletzung
  • VI. Rechtsbehelfe
  • 1. Anforderungen
  • 2. In Betracht kommende Rechtsbehelfe
  • a. Nichtigkeitsklage
  • b. Anfechtungsklage
  • c. Verpflichtungsklage
  • d. Fortsetzungsfeststellungsklage
  • e. Allgemeine Leistungsklage
  • f. Feststellungsklage
  • g. Normenkontrolle
  • h. Verfassungsbeschwerde
  • i. Konkrete Normenkontrolle
  • j. Vorabentscheidungsverfahren
  • k. Individualbeschwerde
  • 3. Außer Betracht bleibende Rechtsbehelfe
  • VII. Rechtsaktssensibilität und Rechtsaktsneutralität
  • VIII. Prüfungsmatrix
  • IX. Bewertungssystem
  • 1. Systematisierungsbedarf
  • 2. Sozialwissenschaftliche Typenbildung
  • 3. Bewertungskategorien
  • 4. Zuordnung
  • 5. Darstellung
  • X. Grundrechtsschutzdefizit
  • 1. Rechtsschutzgarantien
  • a. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV
  • b. Art. 47 GRCh
  • c. Art. 19 Abs. 4 GG
  • d. Art. 6 EMRK
  • e. Art. 13 EMRK
  • f. Zwischenergebnis
  • g. Stellungnahme
  • 2. Rechtspolitische Erwägungen
  • a. Direktklage gegen selbstvollziehende Gesetzgebungsakte
  • b. Primärrechtsschutz
  • c. Pauschale Entlastung des Primärrechts
  • 3. Zwischenergebnis
  • XI. Fazit
  • C. Nichtigkeitsklage
  • I. Zuständigkeit
  • II. Beteiligtenfähigkeit
  • III. Klagegegenstand
  • 1. Verordnung
  • a. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • b. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • c. vollzugsbedürftig, erschöpfend, vor Einzelakt
  • d. vollzugsbedürftig, erschöpfend, Verwaltungsakt
  • e. vollzugsbedürftig, erschöpfend, Beschluss
  • 2. Rechtsakte mit Richtliniencharakter
  • 3. Weitere Rechtsakte
  • a. Selbstvollziehend oder vollzugsbedürftig, erschöpfend
  • b. Selbstvollziehend/vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, vor Einzelakt
  • c. Vollzugsbedürftig, Verwaltungsakt
  • d. Vollzugsbedürftig, Beschluss
  • 4. Zwischenergebnis
  • IV. Klagegegner
  • V. Klagebefugnis
  • 1. Maßstab
  • a. An den Kläger gerichtete Handlung
  • b. Unmittelbare und individuelle Betroffenheit
  • i. Betroffenheit an sich
  • ii. Unmittelbarkeit der Betroffenheit
  • iii. Individualisierung der Betroffenheit
  • iv. Beachtlichkeit des Maßstabs
  • c. Rechtsakt mit Verordnungscharakter ohne Durchführungsmaßnahmen
  • i. Rechtsakt mit Verordnungscharakter
  • ii. Unmittelbare Betroffenheit
  • iii. Keine Durchführungsmaßnahmen
  • d. Zwischenergebnis
  • 2. Verordnung
  • a. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • b. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • c. Vollzugsbedürftig
  • i. Erschöpfend, vor Einzelakt
  • ii. Ausfüllungsbedürftig, vor Einzelakt
  • iii. Erschöpfend oder ausfüllungsbedürftig, nach Einzelakt
  • d. Zwischenergebnis
  • 3. Richtlinie
  • 4. Beschluss
  • 5. Delegierte Verordnung
  • 6. Delegierte Richtlinie
  • 7. Delegierter Beschluss
  • 8. Durchführungsverordnung
  • 9. Durchführungsrichtlinie
  • 10. Durchführungsbeschluss
  • 11. Zwischenergebnis
  • VI. Klagefrist
  • VII. Form
  • VIII. Rechtsschutzbedürfnis
  • IX. Klagegrund und Begründetheit
  • 1. Maßstab
  • a. Prüfung anhand der Unionsgrundrechte
  • i. Unionsgrundrechte der Grundrechtecharta
  • ii. Ungeschriebene Unionsgrundrechte
  • b. Prüfung anhand der Grundrechte des Grundgesetzes
  • c. Prüfung anhand der EMRK-Grundrechte
  • i. Unmittelbare Bindungswirkung
  • ii. Mittelbare Bindungswirkung
  • d. Zwischenergebnis
  • 2. Verordnung
  • 3. Richtlinie
  • 4. Weitere Rechtsakte
  • 5. Zwischenergebnis
  • X. Tenor und Folgen
  • 1. Verordnung
  • 2. Richtlinie
  • 3. Beschluss
  • 4. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  • 5. Zwischenergebnis
  • XI. Zwischenergebnis
  • 1. Tabellen
  • a. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • b. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • c. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, vor Einzelakt
  • d. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Verwaltungsakt
  • e. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Beschluss
  • f. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, vor Einzelakt
  • g. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Verwaltungsakt
  • h. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Beschluss
  • 2. Ranking
  • 3. Fazit
  • D. Anfechtungsklage
  • I. Deutsche Gerichtsbarkeit
  • II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
  • 1. Maßstab
  • a. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
  • b. Akt deutscher Hoheitsgewalt und direkter Unionsrechtsvollzug
  • c. Klagen gegen die Mitgliedstaaten beim direkten Unionsrechtsvollzug
  • d. Reservekompetenz der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • e. Indirekter Unionsrechtsvollzug
  • f. Zwischenergebnis
  • 2. Verordnung
  • 3. Richtlinie
  • 4. Beschluss
  • 5. Weitere Rechtsakte
  • 6. Zwischenergebnis
  • III. Statthafte Klageart
  • 1. Verordnung
  • 2. Richtlinie
  • a. Freiheit der Wahl von Form und Mittel
  • b. Beispiel für Allgemeinverfügung: Hafengebietsfestsetzung
  • c. Beispiel für Allgemeinverfügung: Ermächtigung von Tierärzten
  • d. Beispiel für Allgemeinverfügung: Fahrgastzählung
  • e. Konkretisierung vollzugsbedürftiger Bestimmungen mit Verwaltungsakt
  • 3. Weitere Rechtsakte
  • 4. Zwischenergebnis
  • IV. Klagebefugnis
  • 1. Maßstab
  • a. Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte
  • b. Eröffnung des Anwendungsbereichs der Grundrechte
  • c. Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte
  • i. Das Wachauf-Urteil
  • ii. Das ERT-Urteil
  • iii. Art. 51 GRCh im Lichte von Wachauf und ERT
  • iv. Das Åkerberg Fransson-Urteil
  • v. Das Antiterrordatei-Urteil
  • vi. Art. 51 GRCh im Lichte von Åkerberg Fransson und Antiterrordatei
  • vii. Ungeschriebene Unionsgrundrechte
  • viii. Stellungnahme
  • d. Anwendungsbereich der Grundrechte des Grundgesetzes
  • i. Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG
  • ii. Wechselwirkung mit den Unionsgrundrechten
  • e. Anwendungsbereich der Grundrechte der EMRK
  • i. Anwendbarkeit ratione personae, ratione materiae, ratione loci
  • ii. Verhältnis zu nationalen Grundrechten
  • iii. Verhältnis zu Unionsgrundrechten
  • f. Zwischenergebnis
  • 2. Verordnung
  • 3. Richtlinie
  • 4. Beschluss
  • 5. Weitere Rechtsakte
  • 6. Zwischenergebnis
  • V. Vorverfahren
  • VI. Form und Frist
  • VII. Partei- und Prozessfähigkeit
  • VIII. Klagegegner
  • IX. Zuständiges Gericht
  • X. Begründetheit
  • XI. Tenor
  • XII. Zwischenergebnis
  • 1. Tabellen
  • a. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • b. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • c. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, vor Einzelakt
  • d. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Verwaltungsakt
  • e. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Beschluss
  • f. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, vor Einzelakt
  • g. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Verwaltungsakt
  • h. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Beschluss
  • 2. Ranking
  • 3. Fazit
  • E. Verpflichtungsklage
  • I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
  • II. Statthafte Klageart
  • 1. Maßstab
  • a. Anspruch aus nationalem Recht
  • b. Anspruch aus Unionsrecht
  • i. Anspruch aus Tertiärrechtsakt
  • ii. Keine Rüge der Grundrechtswidrigkeit einer Anspruchsgrundlage
  • iii. Anspruch aus Sekundärrechtsakt
  • c. Anspruch aus Grundrechten
  • d. Zwischenergebnis
  • 2. Verordnung
  • 3. Richtlinie
  • 4. Weitere Rechtsakte
  • 5. Zwischenergebnis
  • III. Klagebefugnis
  • IV. Vorverfahren
  • V. Klagegegner
  • VI. Begründetheit
  • VII. Tenor
  • VIII. Weitere Voraussetzungen
  • IX. Zwischenergebnis
  • 1. Tabellen
  • a. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • b. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • c. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, vor Einzelakt
  • d. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Verwaltungsakt
  • e. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Beschluss
  • f. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, vor Einzelakt
  • g. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Verwaltungsakt
  • h. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Beschluss
  • 2. Ranking
  • 3. Fazit
  • F. Fortsetzungsfeststellungsklage
  • I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
  • II. Statthafte Klageart
  • III. Klagebefugnis
  • IV. Vorverfahren
  • V. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
  • VI. Begründetheit
  • VII. Tenor
  • VIII. Weitere Voraussetzungen
  • IX. Zwischenergebnis
  • 1. Tabellen
  • a. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • b. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • c. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, vor Einzelakt
  • d. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Verwaltungsakt
  • e. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Beschluss
  • f. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, vor Einzelakt
  • g. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Verwaltungsakt
  • h. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Beschluss
  • 2. Ranking
  • 3. Fazit
  • G. Allgemeine Leistungsklage
  • I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
  • II. Statthafte Klageart
  • 1. Maßstab
  • a. Vornahmeklage
  • i. Schlichtes Verwaltungshandeln
  • ii. Normerlassklage
  • aa. Klage auf Erlass eines formellen Gesetzes
  • bb. Klage auf Erlass untergesetzlicher Normen
  • iii. Normaufhebungsklage
  • b. Unterlassungsklage
  • i. Unterlassen schlichten Verwaltungshandelns
  • ii. Unterlassen eines Verwaltungsaktes
  • iii. Unterlassen einer untergesetzlichen Norm
  • c. Zwischenergebnis
  • d. Grundrechtsverletzung durch oder aufgrund eines Unionsrechtsaktes
  • i. Klage auf Vornahme schlichten Verwaltungshandelns
  • ii. Klage auf Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen
  • iii. Klage auf Unterlassen schlichten Verwaltungshandelns
  • iv. Klage auf Unterlassen eines Verwaltungsaktes
  • v. Keine Klage auf Aufhebung oder Änderung des Unionsrechtsaktes
  • e. Rechtsaktssensibilität oder Rechtsaktsneutralität
  • 2. Verordnung
  • 3. Rechtsakte mit Richtliniencharakter
  • 4. Weitere Rechtsakte
  • 5. Zwischenergebnis
  • III. Klagebefugnis
  • IV. Beklagter
  • V. Rechtsschutzbedürfnis
  • 1. Maßstab
  • a. Vornahmeklage
  • b. Unterlassungsklage
  • 2. Zwischenergebnis
  • VI. Weitere Voraussetzungen
  • VII. Begründetheit
  • VIII. Zwischenergebnis
  • 1. Tabellen
  • a. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • b. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • c. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, vor Einzelakt
  • d. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, kein Verwaltungsakt
  • e. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Beschluss
  • f. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, vor Einzelakt
  • g. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, kein Verwaltungsakt
  • h. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Beschluss
  • 2. Ranking
  • 3. Fazit
  • H. Feststellungsklage
  • I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
  • II. Statthafte Klageart
  • 1. Maßstab
  • a. Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
  • i. Fortbestehen eines beeinträchtigten Rechts
  • ii. Sog. atypische Feststellungsklage
  • iii. Untergesetzlicher Normerlassanspruch
  • iv. Vorbeugende Feststellungsklage
  • b. Subsidiarität
  • c. Nichtigkeitsfeststellungsklage
  • d. Grundrechtsverletzungen durch oder aufgrund von Unionsrechtsakten
  • 2. Verordnung
  • 3. Richtlinie
  • 4. Beschluss
  • 5. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  • 6. Zwischenergebnis
  • III. Feststellungsinteresse
  • IV. Klagebefugnis
  • V. Beklagter
  • 1. Maßstab
  • 2. Verordnung
  • 3. Rechtsakte mit Richtliniencharakter
  • 4. Beschluss
  • 5. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  • 6. Zwischenergebnis
  • VI. Zuständiges Gericht
  • VII. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • VIII. Begründetheit
  • IX. Tenor
  • X. Zwischenergebnis
  • 1. Tabellen
  • a. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • b. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • c. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, vor Einzelakt
  • d. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Verwaltungsakt
  • e. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Beschluss
  • f. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, vor Einzelakt
  • g. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Verwaltungsakt
  • h. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Beschluss
  • 2. Ranking
  • 3. Fazit
  • I. Normenkontrolle
  • I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
  • II. Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags
  • 1. Maßstab
  • 2. Verordnung
  • 3. Richtlinie
  • 4. Beschluss
  • 5. Weitere Rechtsakte
  • 6. Zwischenergebnis
  • III. Landesverfassungsrechtlicher Vorbehalt
  • IV. Antragsbefugnis
  • V. Präklusion
  • VI. Antragsgegner
  • VII. Weitere Antragsvoraussetzungen
  • VIII. Begründetheit
  • IX. Tenor
  • X. Zwischenergebnis
  • 1. Tabellen
  • a. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • b. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • c. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, vor Einzelakt
  • d. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Verwaltungsakt/nat. Vollzugsakt
  • e. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Beschluss
  • f. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, vor Einzelakt
  • g. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Verwaltungsakt/nat. Vollzugsakt
  • h. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Beschluss
  • 2. Ranking
  • 3. Fazit
  • J. Verfassungsbeschwerde
  • I. Beschwerdefähigkeit
  • II. Prozessfähigkeit
  • III. Beschwerdegegenstand
  • 1. Maßstab
  • a. Generelle Gewährleistung der unabdingbaren Grundrechtsstandards
  • i. Der Solange I-Beschluss
  • aa. Tatbestand
  • bb. Rechtliche Würdigung
  • cc. Stellungnahme
  • ii. Der Solange II-Beschluss
  • aa. Tatbestand
  • bb. Rechtliche Würdigung
  • cc. Stellungnahme
  • iii. Das Maastricht-Urteil
  • iv. Der Bananenmarkt-Beschluss
  • v. Der Emissionshandel-Beschluss
  • vi. Zwischenergebnis
  • b. Akte supranationaler Organisationen mit durchgreifender Wirkung
  • c. Keine Determination durch Unionsrecht
  • i. Der Le Corbusier-Beschluss
  • ii. Der Investitionszulagengesetz-Beschluss
  • iii. Das Antiterrordatei-Urteil
  • iv. Zwischenergebnis
  • d. Die Ultra-vires-Kontrolle
  • e. Die Identitätskontrolle
  • f. Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer Vorabentscheidung
  • i. Das Vorratsdatenspeicherungs-Urteil
  • aa. Tatbestand
  • bb. Rechtliche Würdigung
  • cc. Rezeption und Stellungnahme
  • (i). Kontrolle der Umsetzung zwingenden Unionsrechts
  • (ii). Voraussetzungen der Kontrollbefugnis
  • (iii). Stellungnahme und Bewertung
  • ii. Der Bestandsdatenspeicherungs-Beschluss
  • iii. Zwischenergebnis
  • g. Zwischenergebnis
  • 2. Verordnung
  • 3. Richtlinie
  • 4. Beschluss
  • 5. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  • 6. Zwischenergebnis
  • IV. Beschwerdebefugnis
  • 1. Maßstab
  • 2. Verordnung
  • 3. Rechtsakte mit Richtliniencharakter
  • 4. Weitere Rechtsakte
  • 5. Zwischenergebnis
  • V. Rechtswegerschöpfung
  • VI. Subsidiarität
  • VII. Form und Frist
  • VIII. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • IX. Begründetheit
  • X. Tenor
  • XI. Zwischenergebnis
  • 1. Tabellen
  • a. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • b. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • c. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, vor Einzelakt
  • d. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Verwaltungsakt
  • e. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Beschluss
  • f. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, vor Einzelakt
  • g. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Verwaltungsakt
  • h. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Beschluss
  • 2. Ranking
  • 3. Fazit
  • K. Konkrete Normenkontrolle
  • I. Vorlageberechtigung
  • II. Vorlagegegenstand
  • 1. Verordnung
  • 2. Richtlinie
  • 3. Weitere Rechtsakte
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
  • IV. Entscheidungserheblichkeit
  • V. Form und Begründung
  • VI. Begründetheit
  • VII. Zwischenergebnis
  • 1. Tabellen
  • a. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • b. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • c. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, vor Einzelakt
  • d. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Verwaltungsakt
  • e. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Beschluss
  • f. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, vor Einzelakt
  • g. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Verwaltungsakt
  • h. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Beschluss
  • 2. Ranking
  • 3. Fazit
  • L. Vorabentscheidungsverfahren
  • I. Vorlageberechtigung
  • II. Vorlagegegenstand
  • III. Entscheidungserheblichkeit
  • IV. Vorlagepflicht
  • V. Verhältnis zur Nichtigkeitsklage
  • VI. Betroffenheit einer inhaftierten Person
  • VII. Form
  • VIII. Begründetheit
  • IX. Tenorierung
  • X. Zwischenergebnis
  • 1. Tabellen
  • a. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • b. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • c. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, vor Einzelakt
  • d. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Verwaltungsakt
  • e. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Beschluss
  • f. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, vor Einzelakt
  • g. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Verwaltungsakt
  • h. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Beschluss
  • 2. Ranking
  • 3. Fazit
  • M. Individualbeschwerde
  • I. Partei- und Prozessfähigkeit
  • II. Beschwerdegegenstand
  • 1. Maßstab
  • a. Das Matthews-Urteil
  • b. Das Bosphorus-Urteil
  • c. Das Michaud-Urteil
  • i. Tatbestand
  • ii. Rechtliche Würdigung
  • iii. Stellungnahme
  • d. Zwischenergebnis
  • 2. Verordnung
  • 3. Richtlinie
  • 4. Weitere Rechtsakte
  • 5. Zwischenergebnis
  • III. Opfereigenschaft
  • IV. Rechtsschutzbedürfnis
  • V. Beschwerdegegner
  • 1. Verordnung
  • 2. Richtlinie
  • 3. Weitere Rechtsakte
  • 4. Zwischenergebnis
  • VI. Rechtswegerschöpfung
  • VII. Frist
  • VIII. Form
  • IX. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • X. Begründetheit
  • XI. Tenor
  • XII. Zwischenergebnis
  • 1. Tabellen
  • a. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • b. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • c. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, vor Einzelakt
  • d. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Verwaltungsakt
  • e. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Beschluss
  • f. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, vor Einzelakt
  • g. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Verwaltungsakt
  • h. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Beschluss
  • 2. Ranking
  • 3. Fazit
  • N. Bewertung und Lösungsansätze
  • I. Ergebnis des Hauptteils
  • 1. Allgemeines
  • a. Rechtsaktssensible Rechtsbehelfsvoraussetzungen
  • b. Überblick zu den Folgen der Rechtsaktssensibilität
  • c. Regelungstechniken
  • 2. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • 3. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • 4. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, vor EA
  • 5. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, VA
  • 6. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Beschluss
  • 7. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, vor EA
  • 8. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, VA
  • 9. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Beschluss
  • 10. Gesamtergebnis
  • II. Bewertung
  • 1. Selbstvollziehend, erschöpfend
  • a. Feststellungsklage und Verordnung
  • i. Das Winzersekt-Urteil
  • ii. Stellungnahme
  • iii. Zwischenergebnis
  • iv. Dauer einer Vorabentscheidung
  • v. Tenorierung
  • vi. Sachwidrigkeit einer nationalen Klage
  • b. Bewertung durch die Literatur
  • c. Zwischenergebnis
  • 2. Selbstvollziehend, ausfüllungsbedürftig
  • 3. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, vor EA
  • 4. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, VA
  • 5. Vollzugsbedürftig, erschöpfend, Beschluss
  • 6. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, vor EA
  • 7. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, VA
  • 8. Vollzugsbedürftig, ausfüllungsbedürftig, Beschluss
  • 9. Gesamtbewertung
  • III. Lösungs- und Verbesserungsansätze
  • 1. Wahl des Rechtsakts durch die Unionsorgane
  • 2. Beitritt der Union zur Menschenrechtskonvention
  • 3. Modifikation der Nichtigkeitsklage
  • a. Art. 263 Abs. 4 Var. 3 AEUV
  • b. Art. 263 Abs. 4 Var. 2 AEUV
  • 4. Modifikation der Feststellungsklage
  • a. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
  • b. Beklagter
  • c. Zuständiges Gericht
  • d. Feststellungstenor
  • e. Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens
  • f. Zwischenergebnis
  • 5. Modifikation des Vorabentscheidungsverfahrens
  • 6. Stärkung des Europäischen Gerichtshofes als Grundrechtsgericht
  • 7. Schaffung einer europäischen Grundrechtsbeschwerde
  • 8. Zwischenergebnis
  • O. Ergebnis
  • LITERATURVERZEICHNIS

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A. Einleitung

Im Jahr 2012 hat Richter am Bundesverfassungsgericht Johannes Masing den geplanten Übergang von einer Richtlinie zu einer Verordnung im Datenschutzrecht der Union zum Anlass genommen, einen „Abschied von den Grundrechten“ zu besorgen. Dem Verordnungsentwurf maß er „das Potential einer tiefgreifenden Verfassungsänderung“ bei. Durch den Wechsel des unionalen Rechtssetzungsinstruments drohe die Unanwendbarkeit der Grundrechte des Grundgesetzes. Prozessual trete hinzu, dass der Einzelne der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht beraubt werde, zumal er den Europäischen Gerichtshof in der Regel nicht anrufen könne:

„[Der Europäische Gerichtshof] ist in diesem Sinne kein Bürgergericht und versteht sich zu Recht jedenfalls nicht als Grundrechtegericht.“1

Die Erwägungen Masings werfen – ungeachtet der materiellen Gesichtspunkte – die zentrale Frage auf, ob allein mit der Wahl des Rechtsakts einschneidende Weichen für den Grundrechtsschutz gestellt werden.2 Werden dem Grundrechtsträger seine prozessualen Waffen genommen, wenn eine in der Sache unveränderte Regelung mit einem anderen Rechtsakt gefasst wird? Stimmen aus der Bundesregierung verneinten dies.3 Indessen gab im Zuge der stetig fortschreitenden Austarierung des europäischen Grundrechtsschutzsystems im Jahr 2013 der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil in der Rechtssache Inuit abermals Gelegenheit, die Widrigkeiten zu begreifen, welche mit der Verordnung als Rechtssetzungsinstrument für den Grundrechtsträger verbunden sein können. Hier gingen indigene kanadische Robbenjäger, die sich gegen die Handelsbegrenzungen durch eine Verordnung zu wehren suchten, einer Sachprüfung ihrer Grundrechte verlustig, als sie bereits auf der Zulässigkeitsebene an der Unbiegsamkeit des unionalen Verständnisses der Klagebefugnis scheiterten.4 Zu diesem und verknüpften Phänomenen tritt verschärfend hinzu, dass die Union auch zuletzt den Einsatz von Verordnungen gegenüber demjenigen von Richtlinien derart deutlich favorisierte, dass bereits prägnant von einem Wandel in der Rechtsetzungspolitik gesprochen ←41 | 42→wurde.5 Bereits im Jahr 2007 standen den 2.036 erlassenen Verordnungen nur 212 Richtlinien gegenüber.6 Alldieweil sehen sich Grundrechtsträger den seit geraumer Zeit bekannten und unveränderten Schwächen des Individualrechtsschutzes in der Europäischen Union ausgesetzt.7

In Anbetracht dieses Tatbestands möchte die vorliegende Untersuchung die Frage beantworten, welche Bedeutung die Wahl des Rechtsakts im Rahmen der Rechtsetzung durch die Europäische Union für den Grundrechtsschutz im europäischen Mehrebenensystem hat. Über eine Prüfung der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ist die Antwort auf diese Frage zu erschließen. Dabei sind nicht einzelne Rechtsbehelfe, sondern das europäische Grundrechtsschutzsystem in seiner Gesamtheit heranzuziehen:8 Ein Rechtsschutzdefizit scheidet aus, wenn bei Betrachtung des gesamten dezentralen Rechtsschutzsystems unter Berücksichtigung seiner sich ergänzenden materiellen Grundrechtskataloge keine nennenswerten Lücken erkennbar sind.9 Verändern sich die Grundrechtsschutzmöglichkeiten mit dem eingesetzten Rechtsakt hingegen in erheblicher Weise, so liegt hierin die Bedeutung der Rechtsaktswahl für den Grundrechtsschutz.

Diese Ansätze bilden den Grund zur Formulierung der nachstehenden Thesen:

Der zur Normierung von Unionsrecht eingesetzte Rechtsakt hat Bedeutung für den Grundrechtsschutz.

Die Bedeutung des Rechtsakts besteht unabhängig vom materiellen Regelungsgehalt einer Bestimmung.

Mit dem Einsatz der Rechtsakte sind spezifische Vor- und Nachteile für die Durchsetzung der Grundrechte verbunden.

Die Nachteile lassen systemische Defizite des europäischen Grundrechtsschutzsystems erkennen.

Die systemischen Defizite lassen sich auf die Rechtsaktswahl zurückführen.

Aus den Vor- und Nachteilen ergibt sich eine Hierarchie der Rechtsakte für den Grundrechtsschutz.

Die Verordnung stellt sich aus Perspektive des Grundrechtsschutzes als schärfstes Mittel dar.

Hingegen empfiehlt sich eine Intensivierung des Einsatzes von Richtlinien.

←42 | 43→

Bei der Wahl des Rechtsakts kann dies als Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit fruchtbar gemacht werden.

Solange Defizite des europäischen Grundrechtsschutzsystems bestehen, kann die Wahl des Rechtsakts deren Auswirkungen minimieren.

Eine Verpflichtung der Unionsorgane zur Beachtung dieser Zusammenhänge folgt aus dem Primärrecht.

Die Stichhaltigkeit der Thesen wird im Zuge des folgenden Gangs der Darstellung geprüft: Eingangs werden die Rahmenbedingungen und Prämissen der Untersuchung ermittelt und definiert (Kapitel B.). Es folgt der Hauptteil der Arbeit, in welchem die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe anhand ihrer Voraussetzungen rechtsaktsspezifisch untersucht werden (Kapitel C. bis M.). Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse werden anschließend gesammelt, bewertet und hieraus Lösungsansätze abgeleitet (Kapitel N.). Die Arbeit schließt mit dem Ergebnis (Kapitel O.).

←43 | 44→

1 Siehe Masing, Süddeutsche Zeitung 2012, Artikel vom 9. Januar; Burgkardt, Grundrechtlicher Datenschutz zwischen Grundgesetz und Europarecht, S. 79; zu den Begriffen „unional“, „europäisch“ und „gemeinschaftlich“ Grüner, Quantität und Qualität der europäischen Rechtsetzung, S. 15.

2 „Grundrechtsschutz“ wird im prozessualen Sinne als Rechtsschutz der Grundrechte verstanden.

3 Vgl. Leutheusser-Schnarrenberger, HFR 2012, 167, 173.

4 Siehe EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 – Inuit, Rn. 104; zuvor EuG, Beschluss vom 6. September 2011 – Inuit, Rn. 96.

5 Rösch, Zur Rechtsformenwahl des europäischen Gesetzgebers im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – von der Richtlinie zur Verordnung: exemplifiziert anhand des Lebensmittelrechts und des Pflanzenschutzmittelrechts, S. 91, 92; vgl. Wunderlich/Pickartz, EuR 2014, 659, 659–661.

6 Siehe Grüner, S. 41–44.

7 Grundlegend GA Jacobs, Schlussanträge vom 21. März 2002 – UPA, Rn. 102.

8 Vgl. EGMR, Urteil vom 30. Juni 2005 – Bosphorus, Rn. 161 ff; Herrmann, NVwZ 2011, 1352, 1355.

9 Vgl. Nowak/Behrend, EuR 2014, 86, 96. Zu den drei für die Untersuchung relevanten materiellen Grundrechtskatalogen siehe unten „Grundrechtsverletzung“, S. 76.

←44 | 45→

B. Rahmenbedingungen der Untersuchung

Um eine gleichförmige und in sich schlüssige Prüfung der Rechtsbehelfe zu gewährleisten, müssen die Rahmenbedingungen der Untersuchung ermittelt und festgelegt werden. Ohne eine Präzisierung der Begrifflichkeiten und Objekte der Betrachtung wären Unschärfen unvermeidlich.

Als Grundfall der Betrachtung ist zu unterstellen, dass ein deutscher Grundrechtsträger eine Verletzung seiner Grundreche durch oder aufgrund einer Unionsvorschrift geltend machen will. Aus dieser Konstellation heraus ergeben sich die grundlegenden Parameter der Untersuchung. Vom Ursprung der Grundrechtsverletzung ausgehend und den Blickwinkel schrittweise erweiternd sind zu betrachten:

die Regelung,

die ihr anhaftenden Regelungstechniken,

die Rechtsetzung samt des „Ob“ und „Wie“ des Erlasses,

die Rechtsakte der Union als Träger des angegriffenen Rechtssatzes,

die resultierende Grundrechtsverletzung,

die Rechtsbehelfe zu deren Geltendmachung,

die Rechtsaktssensibilität des Grundrechtsschutzes,

die angesichts dieses Rahmens methodisch anzulegende Prüfungsmatrix,

das methodisch gebotene Bewertungssystem,

die Kriterien für die Bewertung eines systemischen Grundrechtsschutzdefizits.

Bevor auf diese einzelnen Parameter eingegangen wird, wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Untersuchung eine typisierende Betrachtungsweise anzulegen ist. Nur eine typisierende Betrachtungsweise, die aus der gleichsam unbegrenzten Anzahl an denkbaren Einzelfällen deren Kern destilliert, kann einen sachnahen Erkenntnisgewinn liefern. Überdies kann nur auf diesem Wege die notwendige Reduktion der Komplexität der Thematik erreicht werden, welchen der begrenzte Umfang der Arbeit erfordert. Damit gilt, dass an einzelnen Stellen der Untersuchung generelle Aussagen unvermeidbar sind, obgleich auf Besonderheiten des Einzelfalls im gebotenen Maße einzugehen versucht wird.10

I. Regelung

Die Grundrechtsverletzung, deren Geltendmachung untersucht wird, liegt in einer Regelung des Unionsrechts begründet, also – gleichbedeutend – in einem ←45 | 46→Rechtssatz, einer Vorschrift, einer Norm oder einem jedenfalls materiellen Gesetz.11 Es handelt sich zumeist um die Verknüpfung eines Tatbestands mit einer Rechtsfolge.12 Ein solcher Rechtssatz im Sinne eines materiellen Gesetzes ist dem Grundgedanken nach jede abstrakte und generelle Anordnung, die an einen Adressatenkreis gerichtet ist.13 Mit anderen Worten kann von einer Maßnahme eines Trägers der öffentlichen Gewalt gesprochen werden, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen und daher abstrakt-genereller Natur ist.14 Die Regelung ist mithin unmittelbar verbindliches Recht als Produkt der Rechtsetzung der Union.15

Wird der Angriff einer solchen Regelung untersucht, so sind gedankliche Vorgaben einzuhalten, um die Validität der Ergebnisse zu gewährleisten:

Erstens muss bei allen Vergleichen von unterschiedlichen Rechtsakten gewährleistet sein, dass die in den Fokus genommene Regelung stets inhaltlich übereinstimmt. Wäre dies nicht der Fall, so wäre der Vergleich von zwei Rechtsakten gleichsam ein „hinkender“, weil sich mehr als nur der Rechtsakt in den zwei betrachteten Konstellationen ändern würde. Dann aber könnte nicht ausgeschlossen werden, dass variierende Befunde auf andere Faktoren als den veränderten Rechtsakt zurückgingen. Daher muss eine gedachte Regelung inhaltlich unverändert bleiben, wenn sie in Gestalt zweier Rechtsakte einander gegenübergestellt wird. Allein variiert wird in den unterschiedlichen Szenarien der Rechtsakt, nicht die Regelung ihrem Inhalt nach.

Zweitens muss eine Regelung stets für sich genommen betrachtet werden. Nur eine isolierte Untersuchung des einzelnen Rechtssatzes unter Ausklammerung der möglicherweise in dem Rechtsakt überdies enthaltenen Regelungen gewährleistet die Vergleichbarkeit der Ergebnisse. Das folgt aus dem Umstand, dass mehrere Regelungen, die in einem Rechtsakt verfasst sind, unterschiedliche Eigenschaften haben können, die Einfluss auf den Grundrechtsschutz haben. Denn nicht der Rechtsakt als Ganzes, sondern nur die einzelne Bestimmung ist maßgeblich für eine Bewertung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs.16

←46 | 47→

Drittens muss unterstellt werden, dass es sich bei der angegriffenen Regelung um eine bestehende und belastende Vorschrift handelt. Dieses Erfordernis ergibt sich für die allermeisten Fälle bereits aus dem Umstand, dass eine Grundrechtsverletzung durch oder aufgrund einer Vorschrift geltend gemacht werden soll. Anders gelagerte Konstellationen – etwa des Untermaßverbots oder polypolarer Grundrechtsverhältnisse, in denen eine an sich begünstigende Regelung gleichzeitig eine Grundrechtsverletzung begründet – sind von der Betrachtung grundsätzlich ausgeschlossen.17 In diesem Sinne scheiden grundsätzlich auch Fälle aus, in denen das Nichtbestehen einer Vorschrift die Grundrechtsverletzung markiert.18 Vielmehr bildet der klassische Grundfall der Grundrechte als Freiheitsrechte mit ihrer Funktion des status negativus den in der Arbeit zugrunde gelegten Ausgangspunkt.19 Freilich schließt dies nicht a priori die Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Konstellationen aus, etwa auf Fälle der Gleichheitsrechte.

Zusammenfassend gilt also, dass die isolierte Betrachtung einer belastenden, inhaltlich stets unveränderten Regelung die Grundlage der zu ziehenden Vergleiche bildet.

II. Regelungstechniken

Regelungen des Sekundär- und Tertiärrechts der Union können unter Heranziehung verschiedener Regelungstechniken verfasst werden.20 Die Regelungstechniken sind für die Zwecke der Untersuchung anhand ihrer Auswirkungen auf den Grundrechtsschutz zu kategorisieren. Unterschieden werden nach ihrer

Vollzugsbedürftigkeit

o selbstvollziehende von

o vollzugsbedürftigen Regelungen, nach ihrer

Regelungsdichte

o erschöpfende von

o ausfüllungsbedürftigen Regelungen.

←47 | 48→

1. Vollzugsbedürftigkeit

Mit der Kategorie der Vollzugsbedürftigkeit wird in der Untersuchung zwischen Rechtssätzen unterschieden, die ihre rechtliche Wirkung ohne vermittelnden Vollzugsakt entfalten, und solchen, die zur Entfaltung ihrer rechtlichen Wirkung eines solchen vermittelnden Vollzugsaktes bedürfen.21 Für diese Unterscheidung werden die Begriffe selbstvollziehend und vollzugsbedürftig verwandt. Selbstvollziehende Regelungen werden oftmals als self executing bezeichnet.22

Sind abstrakt-generelle Regelungen vollzugsbedürftig, so bedürfen sie der Konkretisierung durch einen grundsätzlich konkret-individuellen Einzelakt.23 Hierfür kommen zumeist bei der Konkretisierung durch Unionsorgane der Beschluss, bei der Konkretisierung durch nationale Behörden der Verwaltungsakt zum Einsatz.24 Die Einzelakte können gleichbedeutend als Konkretisierungsakte bezeichnet werden.

Die Unterscheidung kann an folgendem Beispielsfall illustriert werden:

Das Unternehmen U stellt Farben her. Eine Verordnung untersagt die Verwendung bestimmter Lösungsmittel. Bei Zuwiderhandeln droht ein Ordnungsgeld. Bislang hat U die Produktion mit den nun untersagten Lösungsmitteln durchgeführt. Produziert U unverändert weiter, handelt das Unternehmen rechtswidrig. Ein drohendes Ordnungsgeld kann U als kleineres Unternehmen empfindlich treffen, weshalb ein Zuwiderhandeln und der nachfolgende Angriff des Ordnungsgeldbescheides außer Betracht bleibt. Damit ist U darauf angewiesen, sich unmittelbar gegen die Verordnung zu wehren, um einen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit geltend zu machen.

Umgekehrt wäre vorstellbar, dass die Verordnung des Beispielsfalls den Behörden nur die Möglichkeit der Untersagung bestimmter Lösungsmittel einräumt. Hier könnte U unverändert weiterproduzieren, bis das Unternehmen tatsächlich eine Verfügung trifft. Die unveränderte Weiterproduktion wäre aber zunächst ←48 | 49→rechtmäßig. Häufig käme U weiterhin im Falle der Anfechtung eines Bescheids die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO25 zugute.

Für den Grundrechtsschutz ergeben sich hinsichtlich des Vollzugs Besonderheiten aus den Phänomenen der europäischen Verbundverwaltung.26 Unter dem metapherartigen Begriff werden Verflechtungen zwischen europäischen und nationalen Verwaltungsstellen sowie den Behörden der Mitgliedstaaten beim Vollzug verstanden.27 Man unterscheidet die vertikale Kooperation nationaler mit europäischen Stellen von der horizontalen zwischen den Stellen unterschiedlicher Mitgliedstaaten.28 Zumeist stehen informatorische Beiträge zur Sachverhaltsermittlung und -bewertung der federführenden Behörde in Rede.29 Möglich sind aber auch etwa transnationale Entscheidungen, die von einem Mitgliedstaat erlassen werden und unionsweit Wirkung entfalten, sodass es keiner Anerkennung in den übrigen Mitgliedstaaten bedarf.30 Als Beispiel des Vollzugs im europäischen Verwaltungsverbund kann das REACH-Chemikalienzulassungssystem genannt werden, welches eine Interaktionen europäischer Agenturen und nationaler Behörden vorsieht.31

Der verwaltungsverfahrensrechtlichen Verflechtung durch den europäischen Verwaltungsverbund steht indes das Trennungsprinzip beim Rechtsschutz gegenüber.32 Damit richtet sich der Rechtsschutz nach der jeweils erlassenen Entscheidung.33 Auch sekundärrechtliche Haftungsansprüche sind gegenüber der nach außen handelnden Behörde durchzusetzen.34 Dergestalt ist gegen einen Verwaltungsakt die Anfechtungsklage auch dann anzustrengen, wenn vor dessen Erlass ←49 | 50→europäische Agenturen maßgeblich beteiligt wurden.35 Allerdings müssen im Einzelfall beispielsweise Klagen gegen einen europäischen Einzelakt und nationale Einzelakte parallel geführt werden, wenn sowohl ein europäischer Beschluss als auch ein nationaler Verwaltungsakt an den Grundrechtsträger gerichtet werden.36 Dies kann etwa notwendig werden, um den Eintritt der Bestandskraft einer vorbereitenden europäischen Entscheidung für einen nationalen Verwaltungsakt zu vermeiden.37

Vor dem Hintergrund des Trennungsprinzips sind Phänomene des europäischen Verwaltungsverbunds im Rahmen des Grundrechtsschutzes im Allgemeinen und der vorliegenden Arbeit im Besonderen anhand der erlassenen Einzelakte zu bewerten. Originäre Anknüpfungspunkte für eine rechtsaktsbezogene Betrachtung ergeben sich hierüber hinaus nicht. Damit sind Phänomene des europäischen Verwaltungsverbunds für die Betrachtung von untergeordneter Bedeutung.

2. Regelungsdichte

Unter dem Begriff der Regelungsdichte wird im Rahmen der Arbeit der den Mitgliedstaaten verbleibende inhaltliche Entscheidungsspielraum behandelt.38 Zu unterscheiden sind Regelungen, die den Mitgliedstaaten keinen inhaltlichen Entscheidungsspielraum belassen, von denjenigen, die inhaltlichen Entscheidungsspielraum belassen oder einräumen.39 In der Arbeit wird begrifflich zwischen erschöpfenden und ausfüllungsbedürftigen Regelungen unterschieden. Erschöpfende Regelungen können auch als zwingendes Unionsrecht bezeichnet werden, weil der nationale Gesetzgeber durch Unionsrecht determiniert ist.40 Ausfüllungsbedürftige Regelungen firmieren ebenfalls als Regelungen mit Spielraum.41 Die nationalen Regelungen, welche den mitgliedstaatlichen Spielraum ausfüllen, werden in der Arbeit als Ergänzungsrechtsakte bezeichnet. In jedem Rechtsakt kann die Regelungsdichte der Vorschriften variieren.42 Als Beispiel für ←50 | 51→eine ausfüllungsbedürftige Verordnung kann die Verordnung 1370/2007/EG über öffentliche Verkehrsdienste genannt werden. Bei dieser lag es an den Mitgliedstaaten, die Spielräume der Verordnung durch nationale Regelungen des Personenbeförderungsrechts auszufüllen.43

3. Kombinationen

Die Regelungstechniken ergänzen sich, sodass folgende Arten von Rechtssätzen zu untersuchen sind:

selbstvollziehende, erschöpfende Regelungen

selbstvollziehende, ausfüllungsbedürftige Regelungen

vollzugsbedürftige, erschöpfende Regelungen

o vor Erlass eines Konkretisierungsaktes

o nach Erlass eines Verwaltungsaktes

o nach Erlass eines Beschlusses

vollzugsbedürftige, ausfüllungsbedürftige Regelungen

o vor Erlass eines Konkretisierungsaktes

o nach Erlass eines Verwaltungsaktes

o nach Erlass eines Beschlusses44

III. Rechtsetzung

Rechtsetzung ist der planvolle Erlass rechtsverbindlicher Rechtsakte durch die Organe der Union.45 Es ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 EUV46 zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ der Rechtsetzung zu unterscheiden:

„Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.“

Während der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (sogleich 1.) und das Subsidiaritätsprinzip (2.) dem „Ob“ der Rechtsetzung zurechnen, betreffen das Verfahrensrecht (3.) sowie die Wahl des Rechtsakts samt des Verhältnismäßigkeitsprinzips (4.) im Schwerpunkt das „Wie“ der Rechtsetzung.

←51 | 52→

Im Rahmen der Arbeit wird allein die supranationale Rechtsetzung der Union betrachtet, nicht hingegen die Bereiche der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie der Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS), weil hier der Erlass von Gesetzgebungsakten ausgeschlossen ist.47

1. Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung

Der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung ist in Art. 5 Abs. 2 EUV verankert. Die Vorschrift lautet:

„Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“

Gemäß dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung darf die Union nur handeln, wenn im Primärrecht ausdrücklich oder implizit eine Ermächtigungsgrundlage vorgesehen ist, weil es der Union an der sog. Kompetenz-Kompetenz fehlt.48 Allerdings sind die funktionalen Kompetenzzuweisungen des Primärrechts weit gefasst und werden oftmals auch so ausgelegt.49 Hinzu treten Kompetenzen kraft Sachzusammenhangs, Annexkompetenzen sowie die subsidiäre Vertragsabrundungskompetenz nach Art. 352 AEUV50.51 Die Ermächtigungsgrundlagen ordnen die Kompetenzen vertikal zwischen der Union und den Mitgliedstaaten als Verbandskompetenz sowie horizontal zwischen den Unionsorganen als Organkompetenz zu.52 Daher ist die Wahl der zutreffenden Kompetenzgrundlage von entscheidender Bedeutung für die gerichtliche Kontrolle eines Rechtsetzungsakts, zumal hier Vorgaben zur Regelungsdichte bestehen können.53 Art. 2 AEUV unterscheidet dreifach zwischen erstens ausschließlichen, zweitens mit den Mitgliedstaaten geteilten Kompetenzen der Union sowie drittens bloßen Unterstützungskompetenzen in Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten zuständig sind:54

←52 | 53→

„(1) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.

(2) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die Union entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.

[…]

(5) In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßgabe der Verträge dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.

Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen der Verträge erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.“

Nach Art. 2 Abs. 6 AEUV ergeben sich der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen. Die Vorschrift stellt klar, dass die Bestimmungen des Art. 2 AEUV zu den Zuständigkeitskategorien keinen kompetenzbegründenden Charakter haben, sondern diesbezüglich auf die zahlreichen Einzelbestimmungen des Primärrechts abzustellen ist.55

2. Subsidiaritätsprinzip

Art. 5 Abs. 3 EUV verankert das Subsidiaritätsprinzip im Primärrecht:56

„Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.“

Details

Seiten
494
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631808429
ISBN (ePUB)
9783631808436
ISBN (MOBI)
9783631808443
ISBN (Paperback)
9783631794104
DOI
10.3726/b16414
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (März)
Schlagworte
Grundrechtsdurchsetzung Grundrechtsbehelf Europarecht Grundrechte Grundrechtsbeschwerde GG EMRK Verfassungsbeschwerde AEUV GRCh
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 494 S., 100 Tab.

Biographische Angaben

Ulrich Christian Killius (Autor:in)

Ulrich Killius studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School in Hamburg und an der London School of Economics and Political Science. Er promovierte an der Freien Universität Berlin. Ulrich Killius ist Rechtsanwalt in Berlin.

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Titel: Grundrechtsschutz und Unionsrechtsakte
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