Die Beständigkeit von Kreditsicherheiten im Wandel der Hauptschuld
Eine kreditsicherungsrechtliche Untersuchung am Beispiel der Akquisitionsfinanzierung
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Einführung
- § 1 Einleitung
- § 2 Gang der Untersuchung
- 1. Kapitel: Grundlagen zur Besicherung in der Akquisitionsfinanzierung
- § 3 Die Akquisitionsfinanzierung
- § 4 Überblick über die relevanten Kreditarten
- I. Terminkreditlinien (Term Loan Facilities)
- II. Revolvierende Kreditlinien (Revolving Credit Facilities)
- § 5 Die Besicherung in der Akquisitionsfinanzierung
- I. Begrifflichkeit
- II. Wirtschaftliche Bedeutung
- 1. Gesamtökonomische Bedeutung
- 2. Bedeutung im Kontext der Akquisitionsfinanzierung
- III. Überblick über die Kategorisierung der typischen Kreditsicherheiten
- 1. Personal- und Realsicherheiten
- a. Personalsicherheiten
- b. Realsicherheiten
- c. Relevanz der Unterscheidung
- 2. Akzessorische und nicht akzessorische Sicherheiten
- a. Akzessorische Sicherheiten
- i. Begriff der Akzessorietät
- ii. Sinn und Zweck der Akzessorietät
- iii. Durchbrechungen und Ausnahmen vom Akzessorietätsgrundsatz
- (1) Beseitigung der Akzessorietät durch Verzicht
- (2) Die Möglichkeit der Bestellung akzessorischer Sicherungsrechte für zukünftige Forderungen
- (a) Die Reichweite des Begriffs der zukünftigen Forderungen
- (b) Zeitpunkt des Entstehens des Sicherungsrechts für zukünftige Forderungen
- (3) Zwischenbefund
- iv. Wirtschaftliche Bedeutung akzessorischer Sicherheiten und Bedeutung im Zusammenhang mit der Akquisitionsfinanzierung
- (1) Wirtschaftliche Bedeutung des Pfandrechts
- (2) Wirtschaftliche Bedeutung der Hypothek
- (3) Wirtschaftliche Bedeutung der Bürgschaft
- (4) Zwischenbefund
- b. Nicht akzessorische Sicherheiten
- i. Bedeutung der Nicht-Akzessorietät
- ii. „Akzessorietätsersatz“ für abstrakte Sicherheiten
- (1) Unzulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung von Akzessorietät
- (2) Die Bedingung i.S. der §§ 158 ff. BGB als „Akzessorietätsersatz“
- (3) Zwischenergebnis
- c. Relevanz der Unterscheidung
- 3. Eigen- und Drittsicherheiten
- a. Die Begriffe
- b. Relevanz der Unterscheidung
- 4. Typische Sicherheiten im Rahmen der Akquisitionsfinanzierung
- a. Sicherheiten von Investoren
- b. Sicherheiten der Erwerbsgesellschaft
- c. Sicherheiten der Zielgesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften
- 2. Kapitel: Der Sicherungsvertrag und die Vereinbarung eines Sicherungszwecks
- § 6 Der Sicherungsvertrag
- § 7 Die Vereinbarung eines Sicherungszwecks – Bestimmung des Haftungsumfangs
- I. Die Inhaltsbestimmung des Sicherungsvertrages nach dem Sicherungszweck
- II. Der Sicherungszweck und die (Nicht-)Akzessorietät
- III. Der Umfang des Sicherungszwecks
- 1. Der enge und der weite Sicherungszweck
- a. Der enge Sicherungszweck
- b. Der weite Sicherungszweck
- 2. Berücksichtigung der Besonderheiten bei Eigen- und Drittsicherheiten
- 3. Einordnung der in der Finanzierungspraxis gebräuchlichsten Sicherungszweckvereinbarungen
- a. Besicherung aller Ansprüche aus den „Finanzierungsverträgen“
- b. Der Zusatz „einschließlich aller nachträglichen Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen (einschließlich Erhöhungen des Kreditbetrages)“
- c. Sicherungszweckerklärungen mit Prolongationsklauseln, Stundungsabreden, Zinsanpassungsklauseln etc.
- i. Inhalt und Umfang der betreffenden Klauseln
- ii. Die Einordnung der betreffenden Klauseln als Teil enger oder weiter Sicherungszweckerklärungen
- iii. Die Besonderheiten bei Prolongationsklauseln
- iv. Die Besonderheiten bei Zinsanpassungsklauseln
- IV. Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „gesicherten Forderung“
- 1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Bestimmbarkeit
- a. Akzessorische Sicherheiten
- b. Nicht akzessorische Sicherheiten
- 2. Die Rechtsfolgen der Unbestimmbarkeit
- 3. Zwischenbefund
- 3. Kapitel: Der Sicherungszweck im „Wandel der Hauptschuld“
- § 8 Der „Wandel der Hauptschuld“
- I. Verlängerung der Kreditlaufzeit – Prolongation
- II. Krediterweiterung
- III. Tilgungsaussetzung
- IV. Änderung der Tilgungsmodalitäten
- V. Stundung
- VI. Umschuldung
- VII. Zinsänderungsklauseln
- § 9 Die Wandlungsfähigkeit der Sicherungszweckvereinbarung
- I. Die Änderung des Sicherungszwecks (Forderungsauswechslung)
- 1. Akzessorische Sicherheiten
- 2. Nicht akzessorische Sicherheiten
- 3. Praktische Relevanz der Änderung des Sicherungszwecks
- II. Die Erweiterung des Sicherungszwecks (Hereinnahme einer neuen Forderung; Erweiterung des bisherigen Haftungsbereichs)
- 1. Akzessorische Sicherheiten
- 2. Nicht akzessorische Sicherheiten
- 3. Praktische Relevanz der Erweiterung des Sicherungszwecks
- III. Erweiterungen im Bestand der Hauptschuld (Ausdehnung der gesicherten Forderung über den ursprünglichen Umfang hinaus)
- 1. Akzessorische Sicherheiten
- a. Pfandrecht
- i. Pfandrecht als Eigensicherheit
- ii. Pfandrecht als Drittsicherheit
- b. Bürgschaft
- 2. Nicht akzessorische Sicherheiten
- 3. Praktische Relevanz der Erweiterungen im Bestand der Hauptschuld
- IV. Rechtsfolgen einer unwirksamen Änderung oder Erweiterung des Sicherungszwecks
- V. Zwischenbefund
- 4. Kapitel: Sicherungszweckerklärungen im Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und AGB-Kontrolle
- § 10 Schutzzweckbestimmung der AGB-Kontrolle
- I. Sinn und Zweck der AGB-Kontrolle im Allgemeinen
- II. Bedeutung für den unternehmerischen Geschäftsverkehr
- § 11 Anwendbarkeit des AGB-Rechts
- I. Verwendung von Standardverträgen und Standardklauseln
- 1. Die Qualifizierung als AGB i.S. des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB
- a. Vertragsbedingung
- b. Vorformulierung
- c. Vielzahl- und Einmalklauseln
- d. „Stellen“
- e. Kein Aushandeln
- i. Anforderungen der Rechtsprechung an das „Aushandeln“
- ii. Die Folgen der Rechtsprechung für den unternehmerischen Verkehr
- iii. Stimmen in der Literatur
- (1) „Starre“ AGB-Kontrolle – Beibehaltung des Status quo
- (2) Rechtsprechungsänderung – Modifizierung oder Lockerung des Abgrenzungskriteriums im unternehmerischen Verkehr
- (3) „Ausstrahlungswirkung“ von Individualvereinbarungen
- (4) Reform des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr
- iv. Eigene Stellungnahme
- (1) Praxisuntauglichkeit der Anforderungen der Rechtsprechung im unternehmerischen Verkehr?
- (2) Ursachenforschung
- (3) Folgen: Abkehr vom deutschen Recht und Abwanderung in die Schiedsgerichtsbarkeit
- (4) Ausblick
- 2. Sonderfall: AGB in notariell beurkundeten Verträgen
- II. Sonderfall: Sicherheitenverträge von Kanzleien – Die Verwendung sog. Templates
- 1. Die Klauseln der sog. Templates als AGB
- a. „Für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert“
- b. „Stellen“
- c. „Aushandeln“ – der Ablauf der Vertragsverhandlungen im Rahmen der Sicherheitenbestellung
- d. Die Formel des BGH von der „unselbständigen individuellen Ergänzung“
- e. Beweisbarkeit des „Aushandelns“
- f. Sonderfall: Der „Zusatz“ zur Erfassung von Prolongationen, Stundungen, Zinsanpassungen etc. als AGB
- 2. Zwischenbefund
- III. Modifikation der AGB-Inhaltskontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr
- 1. Der Maßstab der Angemessenheit
- 2. Berücksichtigung der Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr
- 3. Geltung des Verbots überraschender Klauseln
- IV. Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)
- V. Zwischenbefund – Auswirkungen für die Kautelarpraxis
- § 12 Formularmäßige Sicherungszweckerklärungen bei Drittsicherheiten
- I. Bürgschaft
- 1. Die weite Sicherungszweckerklärung
- a. Anlassrechtsprechung – Ausgangsentscheidung
- b. Anlassrechtsprechung bei Bürgschaften
- i. Die weite Zweckerklärung als überraschende und unangemessen benachteiligende Klausel
- (1) Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB
- (2) Verstoß gegen § 307 BGB?
- (a) Eröffnung der Inhaltskontrolle
- (b) Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung
- (i) Rechtsprechung
- (ii) Literaturansicht
- (c) Stellungnahme – Bedeutung für einen Wandel der Hauptschuld
- (i) Konkretisierung am Beispiel der Zulässigkeit der formularmäßigen Haftung für Kreditprolongationen
- (ii) Aus den Anforderungen an Prolongationskredite abzuleitender generalisierender Maßstab
- (3) „Heilung“ durch individuellen Hinweis?
- (a) Ausschaltung des überraschenden Charakters
- (b) Ausschaltung der unangemessenen Benachteiligung
- (4) Keine Unwirksamkeit bei intendierter umfänglicher Absicherung
- ii. Zwischenbefund
- c. Übertragung der Grundsätze auf sog. Höchstbetragsbürgschaften
- 2. Die enge Sicherungszweckerklärung
- 3. Die Besonderheiten bei Prolongations-, Stundungs- und sonstigen eine Änderung der Hauptschuld vorsehenden Klauseln
- a. Prolongationsklauseln
- i. Mehrwert von Prolongationsklauseln gegenüber weiten Sicherungszweckerklärungen
- ii. Überblick über Ansichten in der Literatur
- iii. Rechtsprechung
- iv. Stellungnahme
- b. Stundungsabrede
- c. Tilgungsaussetzungsabreden
- d. Kreditüberschreitungs- bzw. Kontoüberziehungsklauseln
- e. Zinsänderungsklausel
- i. Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Zinsänderungsklauseln
- ii. Auswirkungen des Rechtsprechungswandels auf die Wirksamkeit vorformulierter Zinsänderungsklauseln
- f. Zwischenbefund
- 4. Zusammenfassung – Hinweise für die Praxis
- II. Schuldbeitritt (Mithaftungserklärung)
- 1. Abgrenzung zur und Gemeinsamkeiten mit der Bürgschaft
- 2. Übertragung der Grundsätze der Anlassrechtsprechung auf den Schuldbeitritt
- a. Rechtsprechung
- b. Stellungnahme
- 3. Zwischenbefund
- III. Grundschuld
- 1. Die weite Sicherungszweckerklärung
- a. Anlassrechtsprechung bei nicht akzessorischen Sicherheiten
- i. Die weite Zweckerklärung als überraschende und unangemessen benachteiligende Klausel
- (1) Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB?
- (2) Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB?
- (a) Rechtsprechung
- (b) Teile der Literatur
- (i) Eröffnung der Inhaltskontrolle
- (ii) Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB
- (c) Herrschende Literatur
- (d) Stellungnahme
- (3) Ausschaltung der Unwirksamkeit durch Aufklärung?
- (4) Ausschaltung des überraschenden Charakters durch Notarbelehrung?
- ii. Zwischenergebnis
- 2. Die enge Sicherungszweckerklärung
- 3. Besonderheiten bei Prolongations-, Stundungs- und sonstigen eine Änderung der Hauptschuld vorsehenden Klauseln
- a. Prolongationsklauseln
- b. Stundungsabreden
- c. Tilgungsaussetzungsabreden
- d. Kreditüberschreitungs- bzw. Kontoüberziehungsklauseln
- e. Zinsänderungsklauseln
- 4. Sonderfall: Übernahme der persönlichen Haftung
- a. Die Übernahme der persönlichen Haftung als eine das Grundpfandrecht verstärkende Sicherheit
- b. Die weite Zweckerklärung als überraschende und unangemessen benachteiligende Klausel?
- IV. Pfandrecht an beweglichen Sachen oder an Rechten1359
- 1. Die weite Sicherungszweckerklärung
- a. Die weite Zweckerklärung als überraschende und unangemessen benachteiligende Klausel
- i. Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB?
- ii. Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB?
- (1) Instanzgerichtliche Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur
- (2) Höchstrichterliche Rechtsprechung und weitere Stimmen in der Literatur
- (3) Eigene Stellungnahme
- iii. Möglichkeit der Erweiterung der Hauptschuld durch formularmäßige Abbedingung des § 1210 Abs. 1 S. 2 BGB
- b. Ausschaltung der Unwirksamkeit durch Aufklärung?
- c. Sonderfall: Ausschaltung der Unwirksamkeit durch Notarbelehrung bei Anteilsverpfändung
- 2. Die enge Zweckerklärung
- 3. Besonderheiten bei Prolongations-, Stundungs- und sonstigen eine Änderung der Hauptschuld vorsehenden Klauseln
- a. Prolongationsklauseln
- b. Sonstige eine Änderung der Hauptschuld vorsehende Klauseln
- V. Sonstige nicht akzessorische Drittsicherheiten
- 1. Übertragbarkeit der Grundsätze zur Grundschuld auf sonstige nicht akzessorische Sicherheiten?
- a. Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung
- b. Garantie
- 2. Zwischenbefund
- VI. Sonderfall: Harte Patronatserklärungen
- 1. Die Patronatserklärung als Kreditsicherungsinstrument
- 2. Übertragbarkeit der Grundsätze zur Bürgschaft?
- 3. Einschränkung wegen der besonderen Stellung der Person des Sicherungsgebers
- 4. Zwischenbefund
- VII. Zwischenbefund
- § 13 Die Anwendbarkeit der Grundsätze zu weiten Sicherungszweckerklärungen im unternehmerischen Rechtsverkehr
- I. Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs als Korrektiv
- II. Modifizierung durch individuelle Begleitumstände bei Vertragsschluss
- III. Zwischenbefund
- § 14 Die Anwendbarkeit der Grundsätze zu weiten Sicherungszweckerklärungen bei Gesellschaftersicherheiten
- I. Relevanz für die Untersuchung
- II. Besonderheiten und Rechtsfolgen einer „besonderen gesellschaftsrechtlichen Stellung“ von Drittsicherungsgebern
- 1. Geschäftsführer des Kreditnehmers
- 2. Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des Kreditnehmers
- 3. Minderheitsgesellschafter des Kreditnehmers
- 4. Komplementär oder Vollhafter einer kreditnehmenden KG oder oHG
- 5. Kommanditist des Kreditnehmers
- 6. Sog. Upstream-Sicherheiten
- III. Zwischenbefund
- § 15 Formularmäßige Sicherungszweckerklärungen bei Eigensicherheiten
- I. Rechtsprechung
- II. Stimmen in der Literatur
- 1. Zustimmung zur Rechtsprechung
- 2. Ablehnung der Rechtsprechung
- 3. Eigene Stellungnahme
- 4. Die Besonderheiten bei Prolongations-, Stundungs- und sonstigen eine Änderung der Hauptschuld vorsehenden Klauseln
- III. Zwischenbefund
- § 16 Rechtsfolgen einer unwirksamen formularmäßigen Sicherungszweckerklärung
- I. Beschränkung der Haftung auf den Anlasskredit
- 1. Rechtsprechung
- 2. Kritische Stimmen in der Literatur
- 3. Stellungnahme
- II. Bestimmung der Anlassverbindlichkeit
- 1. Aktuelles Sicherungsbedürfnis
- 2. Künftiges Sicherungsbedürfnis
- III. Die Bedeutung der ergänzenden Vertragsauslegung im Einzelnen
- 1. Festlegung des Prüfungsmaßstabs
- 2. Konkrete Einzelfälle eines „Wandels der Hauptschuld“
- a. Tilgungskredit (Amortising Loan)
- i. Verlängerung der Kreditlaufzeit – Prolongation
- (1) Anfängliche Prolongationsentscheidung
- (a) Einjahresfazilitäten zur Befreiung von Eigenkapitalunterlegungspflicht
- (b) Konkludentes anfängliches Prolongationsbegehren
- (c) Verlängerungsoption (Extension Option)
- (d) Vorzeitige Verlängerung der Laufzeit (Forward Start Facility)
- (2) Nachträgliche Prolongationsentscheidung
- (3) Sonderfall: Konditionenanpassung im Rahmen unechter Abschnittsfinanzierungen
- (4) Zwischenbefund
- ii. Krediterweiterungen
- (1) Nachträgliche Krediterweiterungen
- (2) Nicht fest zugesagte Kreditlinien (Accordion Option)
- iii. Neue Fazilitäten
- iv. Tilgungsaussetzung
- v. Änderung der Tilgungsmodalitäten
- vi. Stundung
- vii. Umschuldung
- (1) Schuldumschaffung (Novation)
- (2) Schuldänderung
- (3) Einzelfälle
- (4) Zwischenbefund
- viii. Zinssatz- und Zinsartänderungen
- b. Endfällige Kreditlinien (Bullet Repayment)
- c. Revolvierende Kreditlinien (Revolving Credit Facility)
- i. Geltende Grundsätze zum limitierten Kontokorrentkredit
- ii. Übertragbarkeit der Grundsätze auf revolvierende Kreditlinien
- iii. Sonderfall: sog. Rollover-Kredite
- IV. Zwischenbefund
- § 17 Darlegungs- und Beweislast
- § 18 Zusammenfassender Überblick der Wirksamkeit von Sicherungszweckerklärungen in AGB
- I. Kein Differenzierungserfordernis zwischen akzessorischen und nicht akzessorischen Sicherheiten
- II. Differenzierung zwischen engen und weiten Zweckerklärungen
- III. Differenzierung zwischen Eigen- und Drittsicherheiten
- 1. Weite Zweckerklärung bei Verbindlichkeiten gegen Dritte
- a. Scheitert Einbeziehung oder Wirksamkeit an § 305c Abs. 1 BGB und/oder § 307 BGB?
- b. Besicherung zukünftiger Drittverbindlichkeiten ausnahmsweise zulässig?
- c. Ausnahme aufgrund besonderer Gesellschaftsverhältnisse?
- 2. Weite Zweckerklärung bei Verbindlichkeiten gegen den Sicherungsgeber
- IV. Tabellarische Übersicht
- 5. Kapitel: Sicherungszweckerklärungen in Individualvereinbarungen
- § 19 Die weite Sicherungszweckerklärung
- I. Rechtsprechung und Teile der Literatur
- II. Weitere Teile der Literatur
- III. Stellungnahme
- § 20 Die enge Sicherungszweckvereinbarung
- § 21 Bedeutung für die vorliegende Untersuchung
- Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
- Literaturverzeichnis
Für die hiesigen Kreditinstitute1 spielt das Geschäft mit großvolumigen Unternehmenskrediten traditionell eine wichtige Rolle. Obwohl Unternehmen sich bei ihren Investitionen zunehmend auf internationaler Ebene orientieren und dabei auf eine schier unerschöpfliche Vielfalt von Finanzierungsmöglichkeiten zurückgreifen können2, finanzieren sich deutsche Unternehmen weiterhin größtenteils über Fremdmittel, insbesondere klassische Bankkredite3.4 Auch der Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe (Akquisitionsfinanzierung) wird in aller Regel zumindest hälftig durch Fremdmittel finanziert.5
Überall dort, wo Kredite gewährt werden, sind Kreditsicherheiten in der Regel nicht weit.6 Mit der Hereinnahme werthaltiger Sicherheiten – entweder in Form der Unterlegung des Kredites mit Sachsicherheiten oder in Form von Personalsicherheiten – treffen die Kreditinstitute Vorsorge dafür, dass die mit der ←27 | 28→Kreditvergabe verbundenen Risiken möglichst zu keinen finanziellen Verlusten führen.7 Dabei verlangt nicht nur das Geschäft mit kleinen und mittelständischen Firmenkunden eine Unterlegung der Kredite mit Sicherheiten. Gerade auch im Kreditvergabegeschäft mit Großunternehmen muss auf eine solche zur effizienten Risikominimierung zurückgegriffen werden. Dabei werfen seit jeher insbesondere auch Akquisitionsfinanzierungen Fragen der Kreditsicherung auf, da sie wegen ihrer Non-Recourse-Struktur8 für die beteiligten Fremdkapitalinvestoren zu den besonders risikoreichen Investments zählen.9
Obwohl schon die Kreditsicherung einen elementaren Bestandteil der Bankgeschäfte darstellt, tauchen in diesem Bereich immer neue und komplexe Rechtsfragen auf.10 Aus der schier unergründlichen Menge an Rechtsfragen, die sich in der Kreditsicherungspraxis und auch im Rahmen der Akquisitionsfinanzierung stellen, soll sich die folgende Untersuchung auf die Frage der „Beständigkeit von Kreditsicherheiten im Wandel der Hauptschuld“ beschränken.
Während der Laufzeit eines Kredites kann sich aus unterschiedlichsten Gründen die Notwendigkeit einer Vertragsänderung bzw. (damit einhergehend) einer Änderung der ursprünglich vereinbarten Kreditverbindlichkeit ergeben („Wandel der Hauptschuld“). Praktisch relevant wird dies im Falle von Prolongationen, Krediterweiterungen, Stundungen, Tilgungsänderungen und Tilgungsaussetzungen, Umschuldungen sowie Konditionenanpassungen. Auch kann sich das Bedürfnis ergeben, an die Stelle des getilgten Kredites einen neuen zu setzen. Sofern vertragliche Vereinbarungen abgeändert werden sollen, wird dies – ein beiderseitiges Einverständnis der Kreditvertragsparteien vorausgesetzt – durch Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung oder eines Änderungsvertrages erfolgen.11 Die Bank hat in einem solchen Fall ein nachvollziehbares Interesse daran, dass dann auch die vom Kreditnehmer12 selbst oder die von einem Dritten bestellte Kreditsicherheit fortbesteht. Enthält der Sicherungsvertrag keine Regelung dazu, lässt sich in der Praxis der Kreditsicherung, je nach Eigenart und Ausgestaltung des jeweiligen ←28 | 29→Sicherungsrechts, jedoch nicht immer leicht ergründen, inwieweit sich etwaige Änderungen der ursprünglichen Kreditverbindlichkeit – sei es in der Form, dass eine bisher nicht gesicherte Forderung neben die ursprünglich gesicherte tritt oder diese ersetzen soll, sei es in der Form, dass die ursprünglich gesicherte Forderung über den bisherigen Umfang hinaus ausgedehnt werden soll – auf die Beständigkeit des jeweiligen Sicherungsrechts auswirken. Es lässt sich mithin in aller Regel nicht zweifelsfrei feststellen, ob bei etwaigen Änderungen der Hauptschuld die Haftung des Sicherungsgebers erlischt, unverändert bestehen bleibt oder sich möglicherweise auf die Verbindlichkeit in ihrer nunmehr geänderten Form erstreckt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und aus Sorge um eine letzten Endes ungenügende Besicherung erstrecken die Banken in der Praxis ihre Sicherheit ausdrücklich auf die „neue Forderung“ bzw. bestellen – im Falle akzessorischer Sicherheiten – diese neu. Dies birgt jedoch gerade für den Fall des im Bereich der Akquisitionsfinanzierung häufig eingesetzten Pfandrechts an Gesellschaftsanteilen erhebliche Nachteile und einen (finanziellen) Mehraufwand, da eine Neubestellung nur zu einem nachrangigen Pfandrecht führt und etwa eine erneute notarielle Beurkundung erforderlich macht.13 Nicht zuletzt deshalb besteht das Bedürfnis, insoweit für Rechtssicherheit zu sorgen.
Für dieses Ziel wird man sich zunächst mit der sog. Sicherungszweckerklärung (häufig auch Zweckerklärung, Zweckbestimmungserklärung, Zweckabrede, Zweckvereinbarung oder Sicherungsabrede genannt), auseinandersetzen müssen, mit der die Parteien des Sicherungsvertrages bestimmen, welche Forderungen der Bank mit der Bestellung der Sicherheit gesichert werden sollen.14 Sowohl akzessorische als auch nicht akzessorische Sicherheiten beruhen stets auf einer solchen Zweckerklärung, die in der Kreditsicherungspraxis im Hinblick auf die zu sichernden Forderungen grundsätzlich identisch ist und nicht nach der Rechtsnatur des jeweiligen Sicherungsrechts differenziert.15 Tatsächlich variieren Position und Bedeutung der Zweckerklärung jedoch je nach Art des Sicherungsmittels erheblich.16 In diesem Zusammenhang wird zunächst vor allem die Beschaffenheit der Verknüpfung von Sicherheit und Forderung bedeutend.17 Im Wesentlichen gibt es zwei verschiedene Mechanismen um diese Verknüpfung herzustellen: Bei den meisten gesetzlichen Kreditsicherheiten wird eine Verknüpfung zwischen Kreditsicherheit und der zu sichernden Forderung durch das Akzessorietätsprinzip ←29 | 30→bewirkt.18 Diesen Sicherungsrechten ist Kraft ihrer gesetzlichen Ausgestaltung die Anbindung an eine Forderung mithin immanent.19 Bei den durch die Kautelarjurisprudenz hervorgebrachten Kreditsicherheiten kann eine rechtliche Verbindung einer oder mehrerer Forderungen zu dem abstrakten Sicherungsmittel jedoch allein durch schuldrechtliche Vereinbarung des Sicherungszwecks und -umfangs hergestellt werden.20
Dass diesen Verknüpfungsmechanismen im Rahmen der folgenden Untersuchung eine besondere Bedeutung zukommt, da sie mitunter die Feststellung ermöglichen, ob sich ein Sicherungsrecht (selbständig) einer Forderung und den bei ihr stattfindenden Änderungen anpasst bzw. anpassen lässt, ist nahezu selbstredend und bedarf hier keiner näheren Begründung. Eine intensive Auseinandersetzung mit dem Akzessorietätsprinzip sowie auch mit der abstrakten Ausgestaltungsform und darüber hinaus mit etwaigen Ausnahmen sowie Substituten ist deshalb unabdinglich. Wirkungsweise und Bedeutung der beiden Mechanismen sollen deshalb in der folgenden Untersuchung deutlich gemacht werden. Es geht vor allem darum, die Wirkungsweise beider Techniken anhand der aufgezeigten Fälle eines „Wandels der Hauptschuld“ für die unterschiedlichen Sicherungsrechte herauszuarbeiten.
Ohne hier bereits näher auf die noch darzulegenden Einzelheiten einzugehen, wird man sagen können, dass sich die Möglichkeit zur (Mit-)Besicherung einer „gewandelten Hauptschuld“ umso schwieriger gestaltet, je strikter die Verknüpfung von Sicherung und zu sichernder Forderung ausgestaltet ist.21 Die mit dem Akzessorietätsprinzip einhergehende „enge“ Verknüpfung von Sicherung und zu sichernder Forderung schränkt den Spielraum der Banken deshalb extrem ein. Eine nähere Erläuterung dieser vom Gesetzgeber verwendeten dogmatischen Konzeption und die Beantwortung der Frage, welche Grundvorstellungen ihn dabei geleitet haben, ist für die folgende Untersuchung deshalb ebenso unabdingbar. Dies gilt umso mehr, als akzessorische Sicherheiten trotz ihrer Ausgangslage entgegen landläufiger Meinung kein „Schattendasein“ fristen.22 Zwar wird ihnen mitunter nachgesagt, dass sie sich wegen ihrer nachteiligen Konstruktion in der Praxis keiner allzu großen Beliebtheit erfreuen und sogar vereinzelt kaum noch anzutreffen seien.23 Gerade im Bereich der Akquisitionsfinanzierung sieht sich die Bankpraxis aufgrund der damit für gewöhnlich einhergehenden Struktur jedoch insbesondere ←30 | 31→zum Einsatz von akzessorischen Pfandrechten an Gesellschaftsanteilen herausgefordert.24
Da sich mit der Sicherungszweckerklärung nicht nur die Verknüpfung von zu sichernder Forderung und Sicherheit herstellen lässt, sondern sie vor allem auch bestimmt, wofür letztgenannte im „Ernstfall“, d.h. bei Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Kreditnehmers, haften soll,25 kommt man bei der Untersuchung der Frage nach der „Beständigkeit von Kreditsicherheiten im Wandel der Hauptschuld“ auch nicht an einer Bestimmung der Grenzen des zulässigen Inhalts jener Zweckerklärungen vorbei. In ihrem Streben nach einer möglichst unabhängigen und dauerhaften Besicherung wird sich die Bank in der Regel nämlich dafür entscheiden, den Sicherungszweck möglichst weit zu fassen.26 Da die Banken, wie gezeigt, ein Interesse daran haben, dass bei etwaigen Änderungen der Hauptschuld die vom Kreditnehmer oder einem Dritten bestellte Sicherheit bestehen bleibt, nehmen sie zudem häufig sog. Prolongations-, Stundungs- oder sonstige eine Änderung der Hauptschuld erfassende Klauseln in den Sicherungszweck mit auf. Plastisch ausgedrückt wollen die Banken damit verhindern, dass der Kuchen jeweils neu verteilt wird; sie wollen sich von Anfang an das größte Stück sichern.27 Für die Zwecke dieser Untersuchung lässt sich hier verallgemeinernd von „überschießenden Sicherungszweckerklärungen“ sprechen.
War Anlass der Kreditsicherung aber eine einzige oder alternativ mehrere genau bestimmte Forderung(en), so können derartige „überschießende Sicherungszweckerklärungen“, die eine Besicherung über die sog. Anlassverbindlichkeit(en) hinaus vorsehen, jedoch Probleme aufwerfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf deren formularmäßige Vereinbarung. Während eine Globalisierung auf der Seite der gesicherten Forderungen unter Hinweis auf ein legitimes Sicherungsbedürfnis der Banken seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst nahezu unbeanstandet blieb, war mit einem Urteil des BGH aus dem Jahre 1982 zur formularmäßigen Zweckerklärung bei Drittsicherheiten erstmals eine Trendwende festzustellen.28 Nunmehr können die AGB-rechtlichen Vorschriften der Ausgestaltung von Sicherungszweckvereinbarungen unüberwindbare Grenzen setzen. Dies gilt zum einen mit Blick auf das Verbot überraschender Klauseln in § 305c Abs. 1 ←31 | 32→BGB29 und zum anderen für die inhaltliche Kontrolle am Maßstab des § 307 BGB (sog. „Anlassrechtsprechung“).30
Nach der Rechtsprechung des BGH gilt dies jedoch nicht für alle Sicherungsrechte gleichermaßen, sondern es sind bei der Bewertung der AGB-rechtlichen Zulässigkeit eines „überschießenden Sicherungszwecks“ die verschiedenen Erscheinungsformen der Sicherungsrechte zu berücksichtigen: Personal- oder Realsicherheit, Eigen- oder Drittsicherheit, akzessorische oder nicht akzessorische Sicherheit. Die Thematik gewinnt dadurch an enormer Komplexität.31 Die Judikatur hierzu zeigt sich intransparent. So bejaht der BGH bei formularmäßig weiten Bürgschaftszweckerklärungen, welche die Haftung des Bürgen über den Anlasskredit hinaus auf andere, insbesondere zukünftige Verbindlichkeiten erstrecken, sowohl eine Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) als auch das Vorliegen einer überraschenden Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB).32 Diese Rechtsprechung wird uneingeschränkt auch auf den Schuldbeitritt angewendet,33 während der BGH seine Judikatur auf formularmäßig weite Zweckerklärungen bei Grundschulden hingegen nicht in gleichem Maße anwendet.34 Letztere hält er zwar für überraschend, sie unterlägen jedoch nicht zusätzlich dem Verdikt einer unangemessenen Benachteiligung.35 Für andere Kreditsicherheiten, wie etwa dem Pfandrecht, der Sicherungsübereignung und -abtretung sowie der Garantie lässt der BGH wiederum gründlichere Überlegungen nahezu gänzlich vermissen. Übersichtlicher gestaltet sich die Judikatur auch nicht im Hinblick auf die Zulässigkeit formularmäßiger Prolongationsklauseln sowie sonstigen eine Änderung der Hauptschuld erfassenden Klauseln. Diese Differenzen innerhalb der höchstrichterlichen Rechtsprechung bezüglich der verschiedenen Kreditsicherheiten geben Anlass zu einer systematischen Überprüfung formularmäßiger Zweckerklärungen insgesamt. Hierfür soll in der folgenden Untersuchung zunächst ←32 | 33→die maßgebliche Rechtsprechung vorgestellt und sodann ein übergeordnetes Wertungskonzept herausgearbeitet werden.
Die folgende Untersuchung soll mit diesem methodischen Ansatz eine Lücke in der wissenschaftlichen Literatur schließen. Zwar haben einige Dissertationen sowie Autoren im Schrifttum die Thematik einer formularmäßigen „Globalisierung“ auf der Seite der gesicherten Forderung aufgegriffen36, diese diskutieren jedoch in der Regel lediglich Bürgschaft und Grundschuld, ohne daraus übergeordnete Wertungen herauszuarbeiten, oder beschäftigen sich lediglich mit Einzelfragen.37 Ziel der folgenden Untersuchung ist es, hier einen allgemeinen AGB-rechtlichen Kriterienkatalog zu entwickeln, an dem formularmäßige Zweckerklärungen insgesamt gemessen werden können.
Wenn man sich der Fragestellung öffnet, welche Gestaltungskonstellationen von Sicherungszweckvereinbarungen einer Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB in der Praxis standhalten werden, wird man aber auch nicht umhinkommen, eine für die vorgelegte Arbeit weitere bedeutsame Frage zu untersuchen, nämlich, unter welchen Voraussetzungen es sich bei Sicherungsverträgen im Allgemeinen bzw. Sicherungszweckvereinbarungen im Besonderen nicht mehr um AGB-kontrollfreie Individualvereinbarungen, sondern um AGB i.S. des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Dies soll zunächst im Hinblick auf die Verwendung von Standardverträgen und Standardklauseln der Banken geprüft werden und sodann im Hinblick auf den Sonderfall der Verwendung von Sicherheitenverträgen von Kanzleien, sog. Templates, spezifiziert werden. Bei den hier interessierenden Akquisitionsfinanzierungen sowie generell bei großvolumigen Finanzierungen im Unternehmensbereich mandatieren die Banken nämlich in der Regel sog. Full-Service-Law-Firms (Großkanzleien), die die Erstellung sowie das Verhandeln der Vertragsdokumentation übernehmen.38 Die Rechtsanwälte jener Kanzleien schreiben die einzelnen Finanzierungsverträge dann aber nicht jedes Mal neu, sondern benutzen als Vorlage eine interne Mustervereinbarung, ein sog. Template oder die Dokumentation aus vorherigen Transaktionen, die auf den konkreten Sachverhalt bzw. die konkrete Transaktion angepasst wird. Dies gilt gleichermaßen ←33 | 34→für die Sicherheitenverträge. Ob und wie sich diese Praxis sowie die Einschaltung von Rechtsanwälten auf die Qualifizierung der Sicherungszweckvereinbarungen als AGB auswirkt, ist bislang nicht wissenschaftlich behandelt worden. Im Schrifttum wird der AGB-Charakter von Sicherungszweckerklärungen weitestgehend vorausgesetzt. Dies leuchtet insoweit ein, als sich die Kreditsicherungspraxis in der Regel der gängigen Formulierungen eines engen oder weiten Sicherungszwecks bedient.39 Darüber hinaus findet jedoch keine Berücksichtigung, dass sich in der Finanzierungspraxis unter Beteiligung von Rechtsanwälten kanzleiübergreifend gebräuchliche Sicherungszweckerklärungen bzw. gewisse Standards entwickelt haben, sodass sich einzelne Formulierungen sowie Vertragsgestaltungskonzepte in den verschiedensten Sicherheitenverträgen wiederfinden lassen. Aufgrund der gravierenden Folgen, die die Einschlägigkeit des AGB-Rechts auf die Wirksamkeit „überschießender Zweckerklärungen“ haben kann, ruft dies umso dringlicher auf zur Festlegung verlässlicher Kriterien für die Abgrenzung formularmäßiger Zweckerklärungen von AGB-kontrollfreien.
←34 | 35→1 Die Unterscheidung zwischen Kreditgeber, Bank und Kreditinstitut hat hinsichtlich der hier zu untersuchenden Problemkreise keine Relevanz. Die Begriffe werden daher synonym verwandt.
2 Siehe etwa Allen & Overy Pressemitteilung vom 3.11.2016 – Alternative Finance Studie (abrufbar unter: http://www.allenovery.com/news/de-de/articles/Pages/Banken-spielen-weiterhin-wichtige-Vermittlerrolle-im-europäischen-Markt-für-alternative-Finanzierungen-.aspx, Abruf vom: 6. Januar 2019). So spielen insbesondere Eigenkapital- und eigenkapitalnahe Finanzierungen eine nicht untergeordnete Rolle. Zu den wichtigsten zählen etwa Gesellschafterdarlehen, Mezzanine-Finanzierungen, Konzernfinanzierungen und Cash Pooling (siehe hierzu Renner, in: Staub, Großkommentar HGB, Band 10/2, 4. Teil, Rdn. 308 ff.; Rossbach, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rdn. 11.2; Hill, in: Wolf/Hill/Pfaue, Strukturierte Finanzierungen, S. 6 ff.). Zu dem Trend weg von der klassischen Form der Unternehmensfinanzierung durch Bankkredite hin zu wertpapiermäßigen Finanzierungen, der gemeinhin auch als „Securisation“ beschrieben wird, siehe auch Baums, Beiträge zum Recht der Unternehmensfinanzierung, S. 1.
3 Die Begriffe des Kredites und des Darlehens werden in der vorliegenden Untersuchung ohne systematische Unterscheidung synonym verwandt.
4 Die Summe aller bankrechtlichen Kredite an inländische Nichtbanken betrug im Jahre 2018 rund 3,1 Billionen Euro (siehe Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, November 2018, S. 26 „Banken (MFIs) in Deutschland – Kredite an inländische Nichtbanken (Nicht-MFIs)“).
5 Meyer, Die Besicherung der Akquisitionsfinanzierung beim Leveraged Buy-out einer GmbH, S. 21; Renner, in: Staub, Großkommentar HGB, Band 10/2, 4. Teil, Rdn. 376.
6 Pöggeler, JA 2001, 65 (66); Rösler/Fischer, BKR 2006, 50 (50). – Etwas anderes gilt jedoch im Falle der Gewährung sog. Blankokredite.
7 Eberlein, Besicherung von Gläubigermehrheiten, S. 50; Federlin, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rdn. 12.1; Lehmann, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 24. Kap., Rdn. 5.
8 D.h. ohne haftungsmäßigen Rückgriff auf die Eigenkapitalinvestoren; siehe Mittendorfer, Praxishandbuch Akquisitionsfinanzierung, S. 12.
9 Vgl. Wenzel, Rechtsfragen internationaler Konsortialkreditverträge, S. 365. – Zu der typischen Transaktionsstruktur bei der Akquisitionsfinanzierung siehe unten unter § 3.
10 Rösler/Fischer, BKR 2006, 50 (50).
11 Zum Ganzen Münscher, in: Münscher/Grziwotz/Krepold/Freckmann, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, Rdn. 2156.
12 Soweit im Folgenden Berufs-, Gruppen- und / oder Personenbezeichnungen Verwendung finden, so ist auch stets die jeweils weibliche Form gemeint. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird durchgängig die männliche Form („generisches Maskulinum“) verwendet.
13 Bleifeld, Akzessorische Kreditsicherheiten im Rahmen von syndizierten Krediten, S. 2; Von Bismarck, Die Besicherung internationaler Konsortialkredite, Einl., Rdn. 3.
14 Lehmann, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 24. Kap., Rdn. 67; Otten, in: Derleder/Knops/Bamberger, Dt. und Europ. Bank- und Kapitalmarktrecht, Bd. 1, § 25, Rdn. 85; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, Rdn. 685; Röttger, Kreditsicherungsrecht, S. 21.
15 Merkel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 93, Rdn. 218.
16 Otten, Sicherungsvertrag und Zweckerklärung, Rdn. 6.
17 Schur, Jura 2005, 361 (361).
18 Pöggeler, JA 2001, 65 (66); Schur, Jura 2005, 361 (361).
19 Siehe zum Ganzen Becker-Eberhard, Die Forderungsgebundenheit der Sicherungsrechte, Vorwort, S. VII; Otten, Sicherungsvertrag und Zweckerklärung, Rdn. 6.
20 Otten, in: Derleder/Knops/Bamberger, Dt. und Europ. Bank- und Kapitalmarktrecht, Bd. 1, § 25, Rdn. 1; Pöggeler, JA 2001, 65 (66); Rösler/Fischer, BKR 2006, 50 (50); Von Bismarck, Die Besicherung internationaler Konsortialkredite, § 4, Rdn. 37, 65.
21 Siehe Wiegand, Akzessorietät und Spezialität, S. 35 (37).
22 Bleifeld, Akzessorische Kreditsicherheiten im Rahmen von syndizierten Krediten, S. 2.
23 So etwa Wiegand, in: Staudinger, vor §§ 1204 ff., Rdn. 1, nach dem an die Stelle des Pfandrechts heute weitgehend andere Sicherungsmittel – vorwiegend Sicherungsübereignung und -abtretung – getreten sind; ebenso: Wicke, in: Palandt, vor § 1273, Rdn. 2; Berger, in: Jauernig, BGB, Buch 3, Abschn. 8, Vorbem., Rdn. 3; Pamp, in: Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, § 1204, Rdn. 10.
24 Bleifeld, Akzessorische Kreditsicherheiten im Rahmen von syndizierten Krediten, S. 2. – Zu der typischen Besicherung in der Akquisitionsfinanzierung siehe unten unter § 5 III. 2. a. iv. sowie § 5 III. 4.
25 Knops, ZIP 2006, 1965 (1965).
26 Siehe etwa Lohmann, Rechtsprobleme der Globalzweckerklärung, S. 1; Wiegand, Akzessorietät und Spezialität, S. 35 (43).
Details
- Seiten
- 414
- Erscheinungsjahr
- 2020
- ISBN (PDF)
- 9783631823347
- ISBN (ePUB)
- 9783631823354
- ISBN (MOBI)
- 9783631823361
- ISBN (Paperback)
- 9783631803110
- DOI
- 10.3726/b17122
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2020 (Juni)
- Schlagworte
- Kreditsicherheiten Änderung der Kreditverbindlichkeitt Sicherheitenvertrag Prolongation Akzessorietät
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 414 S., 1 Tab.