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Schieds- und Mediationsklauseln in Verfügungen von Todes wegen

Die letztwillige Schiedsklausel im System erbrechtlicher Optionsmodelle Die letztwillige Mediationsklausel als causa des Anspruches auf Mitwirkung an einer Mediation

von Beatrix Wolfer (Autor:in)
©2021 Dissertation 374 Seiten

Zusammenfassung

Konflikte im Zusammenhang mit dem Themenkomplex Erben und Vererben sind unumgänglich und Alltag in der Praxis des erbrechtlich tätigen Anwalts. Für Erblasser kann sich nun die Frage stellen, ob die Aufnahme einer Schieds- oder Mediationsklausel in die geplante Verfügung von Todes wegen die Entstehung von Konflikten vermeiden oder reduzieren kann. Ebenso ist fraglich, ob die Erben oder Vermächtnisnehmer überhaupt verpflichtet werden können ihren erbrechtlichen Streit durch ein Schieds- oder Mediationsverfahren beilegen zu müssen. Bei der Beantwortung dieser Fragen muss zuerst der erbrechtliche Konflikt näher betrachtet werden und anschließend versucht werden, die Schieds- und Mediationsklausel rechtsdogmatisch einzuordnen. Nur so ist es möglich, diese im System des Erbrechts zu platzieren und die Fragen nach der Rechtswirksamkeit einer letztwilligen Schieds- oder Mediationsklausel zu beantworten.

Inhaltsverzeichnis


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Abkürzungsverzeichnis

a. a. O. am angegebenen Ort

a. A. anderer Ansicht

Abk. Abkürzung

Abs. Absatz

AcP Archiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift)

ADR Alternative Dispute Resolution

a. F. alte Fassung

AG Aktiengesellschaft

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGO Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten

AnwBl. Anwaltsblatt

ARGE Arbeitsgemeinschaft

Art. Artikel

AS-Verfahren Alternative Streitbeilegungsverfahren

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BKR Zeitschrift für Banken- und Kapitalmarktrecht

BMJV Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

BORA Berufsordnung für Rechtsanwälte

BT-DS Bundestag-Drucksache

BVerfG Bundesverfassungsgericht

CIC Codex Iuris Civilis

CICa Codex Iuris Canonici

CPO Civilprozessordnung (1877)

ders. derselbe

d. h. das heißt

DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit

dt. deutsch

ebd. ebenda

EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

EU Europäische Union

EUErbVO Europäische Erbrechtsverordnung

f./ff. folgende/fortfolgende

FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

←23 | 24→ FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

Fn. Fußnote

FÖV Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung

FPR Zeitschrift für Familie, Partnerschaft, Recht

GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GG Grundgesetz

GKG Gerichtskostengesetz

GVG Gerichtsverfassungsgesetz

Hs. Halbsatz

ICC International Court of Arbitration

i. e. S. im engen Sinne

IHK Industrie- und Handelskammer

JZ Juristenzeitung

KG Kammergericht (Berlin)

lat. lateinisch

LCIA London Court of International Arbitration

M&A Mergers & Acquisitions

MDR Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)

MediationsG Mediationsgesetz

Mio. Million/Millionen

NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

ODR Online Dispute Resolution

OLG Oberlandesgericht

PrALR Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten

RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

Rn. Randnummer

RNotZ Rheinische Notar-Zeitschrift

S. Seite/Satz

SchiedsVZ Zeitschrift für Schiedsverfahren

SGB Sozialgesetzbuch

sog. sogenannt

StBerG Steuerberatungsgesetz

Tz. Textziffer

USA United States of Amercia

USA MA United States of America Massachusetts

usw. und so weiter

vgl. vergleiche

vs. versus

VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

←24 | 25→ VSBG Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

VVG Versicherungsvertragsgesetz

w. Nw. weitere Nachweise

WoFG Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz)

WRV Weimarer Reichsverfassung

ZEuP Zeitschrift für europäisches Privatrecht

ZEV Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge

ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZPO Zivilprozessordnung

ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik

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Kapitel 1 Einleitung

§ 1 Die Triade der Konfliktlösung: Zivilprozess, Schiedsverfahren, Mediation

A. Der Konflikt – Unbegrenzte Möglichkeiten der Beilegung?

I. Ausgangsfall

Wir wollen unsere Betrachtungen beginnen mit einem Beispielsfall 1: S und F haben einen Konflikt. F ist die zweite Ehefrau des im Jahr 2014 verstorbenen M. M war bei seinem Tod 90 Jahre alt. Er war 20 Jahre älter als F. S ist der Sohn des M aus dessen erster Ehe und das einzige Kind des M. Die erste Ehefrau des M ist vor 30 Jahren verstorben. M hatte mit seiner ersten Ehefrau ein notarielles gemeinschaftliches Ehegattentestament erstellt, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzten und den gemeinsamen Sohn S als Schlusserben bestimmten. Die entstehende Bindungswirkung war gewünscht. Einige Jahre nach Erstellung des ersten Ehegattentestaments testierten die Eheleute ein zweites Mal, indem sie durch ein notarielles gemeinschaftliches Ehegattentestament das erste gemeinschaftliche Testament dahingehend abänderten, dass der zweitversterbende Ehegatte im Falle einer Wiederverheiratung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten berechtigt sein sollte, seinen zweiten Ehegatten in Höhe dessen gesetzlichen Erbteils testamentarisch als Miterben zu benennen. Neben dieser beschränkten Abänderungsklausel wurde die Schlusserbeneinsetzung des S noch einmal ausdrücklich bestätigt. Die Anfechtung der gemeinschaftlichen Testamente wurde aus jedem Grund, auch nach § 2079 BGB, ausgeschlossen. Die erste Ehefrau des M verstarb 1984. M war zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre alt und heiratete sechs Monate nach dem Tod seiner Frau die damals 40-jährige F. Zehn Jahre nach Eingehung seiner zweiten Ehe wollte M seine früheren Testamente ändern und F als Alleinerbin einsetzen. Er beriet sich mit einem befreundeten Notar, der ihm jedoch die Auskunft gab, das sei nicht möglich. In Anbetracht der beschränkten Abänderungsklausel in dem zweiten Ehegattentestament schlossen M und F einen Ehevertrag und vereinbarten den Güterstand der Gütertrennung. Dadurch betrug der gesetzliche Erbteil der Ehefrau neben einem Abkömmling ½, sodass die zweite Ehefrau zumindest Erbin zu ½ werden konnte. M errichtete eine Verfügung von Todes wegen, in der die F neben S als Miterbin zu ½ eingesetzt wurde. Mit S wurde nicht über die Änderungen gesprochen. Ihm waren nur die beiden Testamente seiner Eltern bekannt. ←27 | 28→ Im Jahr 2004 schenkte M dem S ein Mehrfamilienhaus, worüber es zum Streit zwischen den Eheleuten M und F kam. F sah ihre Versorgung nach dem Tod des M gefährdet. M wollte nichts mehr ändern und nicht mehr darüber reden. Er war der Ansicht, nach seinem Tod sei „genug für alle da“. Nachdem M 2014 verstorben war, befand sich in seinem Nachlass ein Mehrfamilienhaus in Frankfurt im Wert von € 3,5 Mio. und Liquidität in Höhe von € 2 Mio. S stellte nach dem Tod des M fest, dass sich F seit Jahren von dem Konto des M aufgrund bestehender Vollmachten Beträge in größerem Umfang auf ihr Konto überwiesen hatte. In den letzten acht Jahren vor dem Tod des Erblassers kamen Abverfügungen von insgesamt ca. € 800.000,00 zustande. Die Überweisungsformulare hatte F selbst ausgefüllt und unterschrieben. In den letzten vier Jahren vor seinem Tod war M ein Pflegefall. Er lebte zu Hause und wurde dort von F und verschiedenen Hilfspersonen versorgt. Die vier Jahre vor seinem Tod dürfte er nicht mehr geschäftsfähig gewesen sein. S vermutet, F habe die Abbuchungen nicht mit M besprochen. Dieser habe „gar nichts mehr mitbekommen“. S möchte, dass F 50 % der von ihr getätigten Abverfügungen an ihn herausgibt. Da die Immobilie in Frankfurt sehr schnell nach dem Tod des M von der Erbengemeinschaft verkauft wurde, sind die zwischen den Parteien streitigen Fragen im Zusammenhang mit der Aufteilung der Liquidität zu klären. F ist nicht bereit, an S € 400.000,00 zu bezahlen. Sie trägt vor, bei dem Geld handle es sich um Schenkungen des M, dann folgt der Vortrag, das Geld sei in die Renovierung der ehelichen Wohnung, die unstreitig F allein gehörte, geflossen, sie habe ihren Mann gepflegt und er habe sie auf ihr Alter absichern wollen.

II. Welche Möglichkeiten haben die Streitparteien?

Die Möglichkeiten der Streitparteien, den unter I. beschriebenen Konflikt beizulegen, sind (in der Theorie) fast unbegrenzt. Ein Brainstorming in einer Mediatorenrunde würde zu einer Vielzahl von beziehungserhaltenden oder beziehungswiederherstellenden Vorschlägen führen. Des Weiteren zu dem Versuch einer sozialpsychologischen Einschätzung des Konflikts: Wie war die Beziehung zwischen S und F vor dem Erbfall? Welche Zukunftsängste hat F? Werden durch die Abverfügungen der F die Gerechtigkeitsvorstellungen des S verletzt oder geht es ihm nur um Geld? Fühlte sich F durch die lebzeitige Schenkung des M an S benachteiligt? F und M hatten eine lange Ehe geführt. Ist es richtig, in Ehen „hineinzuschauen“, wer was bezahlt hat?

Eine Juristenrunde wird andere Fragen stellen. Sie wird primär § 2287 Abs. 1 BGB betrachten. Die „verkürzte“ Verjährung des § 2287 Abs. 2 BGB wird Thema sein, ebenso die verschiedenen Fragen der nicht ganz einfachen ←28 | 29→ Beweislastverteilung in Bezug auf die Verwendung des Geldes. Der Begriff der Untreue blitzt auf und die Möglichkeit einer Anzeige beim Finanzamt. Prozessstrategische Überlegungen in Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten und der Klageart werden angestellt. Schnell wird deutlich: Zwischen der jeweiligen Betrachtungsweise und Schwerpunktsetzung der Mediatoren und der Juristen liegen Welten.

Die Frage, ob der vorstehend beschriebene Konflikt via Zivilprozess, Schiedsgericht oder Mediation angegangen wird, ist nicht nur eine Frage des Ansatzes der Streitparteien oder ihrer Berater. Die weichenstellenden Faktoren liegen vor der konkreten Konfliktentstehung in der „Beziehungsgeschichte“ und im Konfliktverlauf. Einige Fallvarianten sollen dies verdeutlichen.

Fallvariante A (zum Beispielsfall 1): Obwohl S nach der sehr schnellen Wiederverheiratung des M kurz nach dem Tod der Mutter enttäuscht war, hat er im Laufe der Jahre F akzeptiert. Seine eigenen Kinder kommen mit F gut aus. F, die keine Kinder hat, hatte gerne die „Oma-Rolle“ übernommen. Es gab nette Familienfeste, und wenn S und seine Familie im Skiurlaub waren, hatte F deren Hund versorgt. S ist der F dankbar, dass sie sich in den letzten Jahren vor dem Tod des M so gut um diesen gekümmert hat. M sei kein „einfacher Charakter“ und manchmal sehr anstrengend gewesen.

Fallvariante B (zum Beispielsfall 1): S und F hatten von Anfang an eine schwierige Beziehung. S unterstellt der F, sie habe dafür gesorgt, dass M den Kontakt zu S verloren habe. F hat zwei eigene Kinder aus ihrer ersten Ehe. Als F und M heirateten, lebten die Kinder der F bei dem Vater. Seit 15 Jahren hat F jedoch mit ihren eigenen Kindern einen sehr guten Kontakt. S geht davon aus, dass ein Großteil des Geldes, das F den Konten des M entnommen hat, an ihre eigenen Kinder geflossen ist. Die Tochter von F habe mehrere Kinder und keinen Job, habe sich aber dennoch ein Haus bauen können, und der Sohn der F sei arbeitslos. Auf verschiedene Schreiben des S an F, in welchen S nach dem Verbleib des abverfügten Betrages fragte und F zur Zahlung des hälftigen Betrages aufforderte, reagierte F gar nicht. S erhält ein Anwaltsschreiben, in welchem die Anwältin der F den S unter Fristsetzung und Klageandrohung auffordert, seine Zustimmung zur hälftigen Aufteilung der Liquidität auf den Nachlasskonten zu geben.

1. Zivilprozess: Die Streitparteien suchen einen Entscheider – sie wollen sich aus dem Verfahren heraushalten

Bei der Fallvariante B zum ersten Beispielsfall (Ausgangsfall) wird kein Weg am Zivilprozess vorbeiführen. Zwischen den Streitparteien gibt es keine familiäre Beziehung, deren Erhalt den Streitparteien wichtig ist. F und S kommunizieren ←29 | 30→ nicht miteinander. F verweigert einen Dialog und gibt die „Lösung“ des Konflikts, durch Übertragung des Mandats an die Rechtsanwältin, aus der Hand.

In einem solchen Fall sind die Vorteile des Zivilprozesses deutlich. Das „Streitlösungsverfahren“ Zivilprozess kann von jeder Streitpartei unabhängig von der Mitwirkung der anderen Streitpartei in Gang gesetzt werden. Der Zivilprozess steht immer offen, auch wenn der Konflikt eskaliert ist und die Streitparteien nicht mehr miteinander sprechen. Das Verfahren wird, wenn die Parteien keine Einigung erzielen, in einem mittelfristigen Zeitrahmen vom Gericht durch ein Urteil beendet.

In vielen Fällen enden die Zivilverfahren mit einem gerichtlichen Vergleich.1 Nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs stellt sich oftmals die Frage, woran es lag, dass es den Parteien und den diese vertretenden Rechtsanwälten nicht gelungen war, vor Klageerhebung diesen oder einen ähnlichen Vergleich zu schließen. Sollte es die „Autorität“ des Richters sein? Unwahrscheinlich. Oder die Expertise des Richters als die eines weiteren Juristen? Diese könnte auch auf dem „freien Markt“ eingeholt werden. Oder liegt es daran, dass es dem Richter möglich ist, bei seinem Vergleichsvorschlag deutlich werden zu lassen, dass er, falls es nicht zum Vergleich kommt, eine Entscheidung treffen wird, bei der beide Streitparteien „Federn lassen müssen“? Diese Möglichkeit hat der Rechtsanwalt nicht. Er vertritt eine bestimmte Rechtsauffassung und geht bei Klageerhebung oder dem Einfrieren laufender Vergleichsverhandlungen mit der Absicht, eine Klageerhebung durch den gegnerischen Anwalt zu veranlassen, davon aus, dass sich das Gericht seiner Rechtsauffassung anschließen wird.

Die rechtliche Beratung kann zu einer Erweiterung des Konflikts führen. Das ist der Tatsache geschuldet, dass der beratende Anwalt nicht nur auf den vom Mandanten geschilderten Streitgegenstand fokussiert. Er wird die Rechtslage insgesamt prüfen und noch weitere Ansprüche des Mandanten erkennen, von diesem akzeptierte Sachverhalte oder rechtliche Beurteilungen in Frage stellen und den Mandanten entsprechend beraten. Das ist die Aufgabe des Anwalts. Die Folge einer rechtlichen Beratung kann somit sein, dass sich der Konflikt auf ←30 | 31→ weitere Streitgegenstände ausdehnt und dass er sich nur auf die Klärung von Rechtsfragen richtet und die ursprünglichen Anliegen der Konfliktparteien zurückgedrängt werden. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme des Gerichts zwingend. Die rechtlich relevanten Konfliktgegenstände müssen eingekreist werden. Die Parteien müssen Farbe bekennen, was sie rechtlich geklärt haben wollen, „Hintergrund-Konfliktparteien“ werden aus dem offiziellen Geschehen verbannt, Emotionen werden neutralisiert oder zumindest zurückgedrängt und eine „Konfliktlösung“ garantiert. Die Konfliktlösungsstrategie, eine streitige Angelegenheit durch ein Gericht entscheiden zu lassen, ist auch dann zwingend, wenn ein Konflikt hocheskalativ ausgetragen wird. Die Beilegung außerhalb von Gerichten ist dann im Regelfall nicht möglich. Insbesondere kann eine Konfliktintervention durch Dritte nur mit Zustimmung der Konfliktparteien stattfinden, die diese Zustimmung in einer hochstrittigen Konfliktlage nicht mehr erteilen. Viele Konflikte zwischen Miterben beginnen nicht mit „großen“ Rechtsfragen, beispielsweise ob eine lebzeitige Schenkung nach §§ 2050 ff. BGB ausgeglichen werden muss, ob ein Miterbe einen Anspruch auf Ausgleichung nach § 2057 a BGB hat, ob Vermögensabflüsse zu Lebzeiten des Erblassers von § 2287 BGB umfasst werden oder ob der Erblasser bei der Abfassung seines letzten Testamentes nicht mehr testierfähig war, sondern mit kleinen Verstößen gegen das Gerechtigkeitsempfinden eines der Konfliktbeteiligten.

Beispielsfall 2: Tochter T und Sohn S sind nach dem Tod der M Erben je zu ½ geworden. T hat die hochbetagte Mutter viele Jahre betreut. Nach dem Tod der Mutter möchte sie den Schmuck der Mutter, den ihr diese mündlich zugesagt hat, übernehmen. S verweigert die Zustimmung. Er möchte den Schmuck schätzen lassen. T soll ihn unter Anrechnung auf ihren Erbteil bekommen. T geht nach langen geschwisterlichen Auseinandersetzungen über die Frage, wer für die M mehr da gewesen sei, zum Anwalt. Sie macht einen Anspruch aus § 2057 a BGB geltend. S erhebt Klage auf Auskunft und Rückzahlung „unklarer Abhebungen“ nach §§ 1922, 666 ff. BGB.

Kommt es zu einem Zivilprozess und findet der Termin zur mündlichen Verhandlung statt, empfinden manche Prozessparteien „ihre Gerichtsverhandlung“ als Enttäuschung. Die Reduktion des Konflikts auf rechtliche Fragen und die sprachliche Neutralisierung des Konflikts entsprechen nicht den Vorstellungen der Streitparteien. Oft gibt es enttäuschte Gesichter, wenn sich das Gericht nach der informatorischen Anhörung einer Prozesspartei, aus dem „ausgeschütteten Füllhorn“ der negativen Darstellungen der anderen Streitpartei und den Schuldzuweisungen, nur das herauszieht und in das Protokoll aufnimmt, was für das Gericht rechtliche Relevanz hat. Diese Erkenntnis der Streitparteien fördert die Vergleichsbereitschaft vor Gericht. Oftmals wird zwischen den Streitparteien ←31 | 32→ während des Verfahrens stillschweigend ein Konsens darüber erzielt, „die Sache zu beenden“. Ab dann ist der Abschluss des gerichtlichen Vergleichs im Regelfall schnell verhandelt.

2. Schiedsverfahren: Die Streitparteien suchen einen Entscheider – sie wollen das Verfahren mitgestalten

a. Einführung

„Schiedsverfahren sind private Gerichtsverfahren.“2 Was bedeutet in diesem Zusammenhang der Begriff „privat“? Das Schiedsverfahren ist in der ZPO geregelt, mithin gibt es eine Verfahrensordnung, die die Rechte und Pflichten der streitentscheidenden Personen und die Rechte und Pflichten der Streitparteien enthält. Der Streit wird von einem Schiedsgericht durch einen Schiedsspruch verbindlich und abschließend entschieden.

Im Gegensatz zum staatlichen Gericht beruht die Legitimation des Schiedsgerichts auf einer privatautonomen Regelung, die zwischen den Streitparteien wirksam ist. Auch die Besetzung des Schiedsgerichts erfolgt ohne staatliche Mitwirkung.3 Nur das Vorliegen besonderer Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO kann dazu führen, dass ein Schiedsspruch von einem staatlichen Gericht aufgehoben wird. Ziel des Schiedsverfahrens ist die Streitentscheidung.4 Ein Schiedsverfahren kommt in Betracht, wenn die Streitparteien den ordentlichen Rechtsweg nicht beschreiten wollen, weil sie beispielsweise Fachkenntnisse der streitentscheidenden Personen verlangen oder weil sie das Verfahren mitgestalten wollen, aber dennoch keine konsensuale Lösung, sondern eine Streitentscheidung anstreben.5 Die Voraussetzung dafür, dass es zu einem Schiedsverfahren kommt, ist der Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien, die das Schiedsverfahren möchten.6 § 1066 ZPO verweist für zwei Arten „außervertraglicher“ Schiedsverfahren auf das 10. Buch der ZPO.7 Es handelt sich um Schiedsgerichte, die durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden.

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b. Das Schiedsverfahren im erbrechtlichen Konflikt

Erbrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit, die nach Konfliktentstehung durch eine einvernehmliche Absprache der Beteiligten zustande kommt, ist äußerst selten. Die regelmäßig von den Befürwortern eines privaten Schiedsverfahrens aufgeführten Vorteile des Schiedsverfahrens, wie die Möglichkeit, die Schiedsrichter auswählen zu können, die Öffentlichkeit ausschließen zu können, eine kürzere Verfahrensdauer und eine größere Flexibilität des Verfahrens8 haben für eine Streitpartei zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich entschließt, rechtlich gegen die andere Partei vorzugehen, keine Bedeutung mehr. Der Konflikt ist fortgeschritten. Es geht um streitige Sachverhalts- und Rechtsfragen. Das Schiedsgericht ist dadurch, dass es Entscheidungskompetenz hat, eine Alternative zum ordentlichen Gericht. Im fortgeschrittenen Konfliktstadium liegen die Gründe für eine Klageerhebung vor dem ordentlichen Gericht jedoch häufig in dem Wunsch, Druck auszuüben oder zu zeigen, dass „nach langem Bellen auch gebissen wird“. Das mit der Klageerhebung vor dem ordentlichen Gericht einhergehende Heraustreten aus dem durch die Beteiligten selbst geführten oder außergerichtlich durch Rechtsanwälte geführten Dialog wird nicht nur in Kauf genommen, sondern wie die darauf folgende Präsenz in dem ordentlichen und öffentlichen Verfahren gerade gewünscht. In diesem Konfliktstadium wird eine einvernehmliche Absprache der am Erbfall Beteiligten über ein Schiedsverfahren und dessen Ausgestaltung nicht mehr getroffen. Absprachen aus dem Zeitraum vor Konfliktentstehung, die zur Erhebung der Schiedseinrede durch eine Streitpartei führen können, liegen bei erbrechtlichen Konflikten im Regelfall nicht vor. Sind sie vorhanden, werden sie im fortgeschrittenen Konfliktstadium oft nicht mehr eingehalten.

3. Mediation: Die Streitparteien suchen einen Konsens – sie wollen selbst entscheiden

Details

Seiten
374
Erscheinungsjahr
2021
ISBN (PDF)
9783631853481
ISBN (ePUB)
9783631853498
ISBN (MOBI)
9783631853504
ISBN (Paperback)
9783631849064
DOI
10.3726/b18350
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Mai)
Schlagworte
Erbfall Erbstreit Konfliktentstehung Testamentsklauseln Erbrechtsmediation
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 374 S.

Biographische Angaben

Beatrix Wolfer (Autor:in)

Beatrix Wolfer studierte Rechtswissenschaft an der Universität Konstanz. Es folgte ein Aufbaustudiengang an der Hochschule Geislingen-Nürtingen (LL.M.), sowie die Promotion an der Ruhr-Universität Bochum. Die Autorin ist Kanzleiinhaberin einer Fachanwaltskanzlei für Erbrecht in Stuttgart und in dieser spezialisiert auf die Führung erbrechtlicher Prozesse, Pflichtteilssachen und die Gestaltung von Testamenten.

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Titel: Schieds- und Mediationsklauseln in Verfügungen von Todes wegen