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Frankreich und der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher 1945/46

von Matthias Gemählich (Autor:in)
©2018 Dissertation 392 Seiten

Zusammenfassung

Frankreich war eine der vier Siegermächte des Zweiten Weltkrieges, die 1945 das Internationale Militärtribunal (IMT) von Nürnberg bildeten. Dennoch war über den französischen Beitrag zum Prozess gegen die NS-Hauptkriegsverbrecher bislang nur wenig bekannt. Die Studie untersucht diesen Beitrag erstmals systematisch aus unterschiedlichen Blickwinkeln: Die politischen Ziele, die die Regierung in Paris mit dem Prozess verfolgte, werden ebenso herausgearbeitet wie die Standpunkte der französischen Delegation in Nürnberg und ihre juristischen Argumentationslinien. Außerdem wird gezeigt, wie die französische Öffentlichkeit den Prozess wahrnahm und bewertete.
Die Studie wurde mit dem Forschungsförderpreis der Freunde der Universität Mainz e.V. 2018 ausgezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Einleitung
  • Eine geschichtsvergessene Debatte
  • Fragestellung und Vorgehensweise
  • Forschungsstand
  • Quellenbericht
  • II. Frankreich und der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher 1945/46
  • 1. Frankreichs „Weg nach Nürnberg“
  • 1.1 De Gaulles France libre und die Kriegsverbrecherfrage
  • Die Erklärung von St. James und ihre Folgen
  • Die Diskussion um die Hauptkriegsverbrecher
  • 1.2 Französische Vorstellungen für das IMT
  • Grundsätzliche Positionierungen im Frühjahr 1945
  • Die Einbindung Frankreichs durch die Alliierten
  • Meinungsverschiedenheiten über den geplanten Prozess
  • Rückzug des Außenministeriums
  • 1.3 Die Londoner Konferenz
  • Unzureichende Vorbereitungen
  • Ungleiche Kräfteverhältnisse
  • Inhaltliche Schnittmengen
  • Festlegung der Anklagepunkte
  • 1.4 Die Bildung des IMT
  • Unter Zeitdruck
  • Die Auswahl der Angeklagten
  • Die Ausarbeitung der Anklageschrift
  • 1.5 Die Vorbereitung der Anklage
  • Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • Die Suche nach Beweismitteln
  • 2. Die französische Delegation
  • 2.1 Aufbau und Struktur
  • Für den Prozess geschaffen
  • Personelle Kapazitäten
  • Die Finanzen der Delegation
  • Eine Domäne des Justizministeriums
  • 2.2 Die Anklagebehörde
  • 2.2.1 Der Chefankläger und seine Stellvertreter
  • François de Menthon
  • Auguste Champetier de Ribes
  • Charles Dubost
  • Edgar Faure
  • 2.2.2 Abteilungsleiter
  • Delphin Debenest
  • Charles Gerthoffer
  • Jean Leyris
  • Pierre Mounier
  • 2.2.3 Hilfsankläger
  • Aline Chalufour
  • Henri Delpech
  • Serge Fuster
  • Jacques-Bernard Herzog
  • Jean Jacques Lanoire
  • Henri Monneray
  • Constant Quatre
  • 2.2.4 Profil der Anklagebehörde
  • 2.3 Die Gerichtssektion
  • Henri Donnedieu de Vabres
  • Robert Falco
  • Das französische Gerichtssekretariat
  • 2.4 Übersetzer, Schreibkräfte und Assistenten
  • Der Personalbedarf der Delegation
  • Sekretärinnen und Schreibkräfte
  • Dolmetscher und Übersetzer
  • 2.5 Am Ort des Geschehens
  • Justizgebäude und Grand Hotel
  • Die Quartiere der französischen Delegation
  • Arbeitsalltag und Lebensbedingungen
  • Verbindungen nach Frankreich
  • Ein Leben neben den Einheimischen
  • 3. Der französische Beitrag zum Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher
  • 3.1 Die Zusammenarbeit mit den westlichen Verbündeten
  • Amerikaner und Briten
  • Weitere Partner: Die Benelux-Staaten, Dänemark und Norwegen
  • 3.2 Die französische Anklage
  • Das Eröffnungsplädoyer
  • Zwangsarbeit und Ausplünderung
  • Gräueltaten an Zivilisten und Kriegsgefangenen
  • Germanisierung besetzter Gebiete
  • Bewertung der französischen Anklage
  • 3.3 Das Verhältnis zur sowjetischen Delegation
  • 3.4 Die Konfrontation mit der Verteidigung
  • 3.5 Die Kreuzverhöre der französischen Anklage
  • Aufteilung der Kreuzverhöre
  • Ribbentrop und Rosenberg
  • Sauckel
  • Seyß-Inquart
  • 3.6 Das Schlussplädoyer: „Wo doch der, der die geringste Schuld hat, bereits den Tod verdient.“
  • 3.7 Die Verhandlung gegen die NS-Organisationen
  • 4. Urteilsfindung und Rezeption des Prozesses in Frankreich
  • 4.1 Die Beratungen über das Urteil
  • Unter höchster Geheimhaltung
  • Beratungen über die Anklagepunkte
  • Individuelle Urteile
  • Entscheidungen über die NS-Organisationen
  • De Vabres’ Motive
  • 4.2 Das Urteil in der öffentlichen Meinung in Frankreich
  • Eindeutige Erwartungen
  • Ein Sturm der Entrüstung
  • Zwischen Spekulationen und Schuldzuweisungen
  • 4.3 Die politischen Konsequenzen des Nürnberger Urteils
  • Bemühen um einen zweiten Hauptkriegsverbrecherprozess
  • Absage durch die Verbündeten
  • Richten auf Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 10
  • Scheitern der Einberufung einer Expertenkommission
  • 4.4 Das Ende der französischen Delegation
  • Die Edition der Sitzungsprotokolle des IMT
  • Französische Vertreter bei den Nürnberger Militärtribunalen
  • Beteiligung am Wilhelmstraßenprozess
  • 4.5 Nach Nürnberg: Die Ahndung von NS-Verbrechen durch französische Gerichte
  • Kriegsverbrecherprozesse in der französischen Besatzungszone
  • Kriegsverbrecherprozesse in Frankreich
  • Späte Verfahren wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • 4.6 Das „Erbe Nürnbergs“: Bewertungen aus der Rückschau
  • Ein Präzedenzfall für die Zukunft
  • Zwischen Hoffen und Resignieren
  • III. Resümee
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Personenregister
  • Reihenübersicht

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I.  Einleitung

Eine geschichtsvergessene Debatte

Es war eine Entscheidung von historischer Tragweite, die die Abgeordneten der französischen Nationalversammlung am 22. Februar 2000 trafen. Auf der Tagesordnung stand die Diskussion einer Gesetzesvorlage, die Frankreichs Beitritt zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) regelte.1 Allerdings existierte dieser bislang nur auf dem Papier. Eineinhalb Jahre zuvor, im Juli 1998, hatten Bevollmächtigte von rund 160 Staaten und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen aus allen Teilen der Welt auf der Konferenz von Rom das Statut für den Gerichtshof ausgehandelt und angenommen. Inkrafttreten konnte der Vertrag aber erst, wenn eine Mindestzahl von 60 Staaten ihn anschließend auch ratifizieren würde und bis zu jenem Tag, an dem die französische Nationalversammlung hierüber beriet, hatten dies überhaupt erst sieben Länder getan.2 Als er vor die Abgeordneten trat, betonte Außenminister Hubert Védrine deswegen eingangs den erklärten Willen der Regierung, Frankreich solle als eines der ersten Länder die Ratifizierung vornehmen. Seine anschließende Rede stand ganz im Zeichen der symbolischen Bedeutung eines solchen Schrittes und er betonte, die Schaffung des IStGH sei „ein echter Sieg im Kampf gegen die Straflosigkeit am Ende eines Jahrhunderts, das von das menschliche Gewissen herausfordernden Schrecken geprägt war.“3 Nicht fehlen durfte an dieser Stelle der Blick zurück auf das Ereignis, das für den Beginn des von Védrine beschworenen Kampfes für eine internationale Strafgerichtsbarkeit steht und das die Unterstützer des IStGH seit jeher als geschichtlichen Fixpunkt ihrer Sache betrachten: den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher, in dem sich erstmals individuelle Personen vor einem internationalen Gericht für Verbrechen vor dem Völkerrecht hatten verantworten müssen.4

Erstaunlicherweise bemerkte Védrine jedoch nur in knappen Worten, das Gerichtsverfahren sei damals das Werk der „Sieger über NS-Deutschland“5 gewesen. Dass auch Frankreich zu diesen gezählt und gemeinsam mit seinen Verbündeten ← 13 | 14 → den Prozess organisiert hatte, war dem Minister nicht einmal eine kurze Erwähnung wert. Dabei geizte Védrine eigentlich nicht mit historischem Pathos, wenn er wiederholt betonte, dass das Statut des IStGH maßgeblich von französischen Rechtsvorstellungen geprägt sei und dass Frankreich sich immer für die Schaffung des Weltgerichts eingesetzt habe.6 Wer erwartete, der Minister würde den Bogen zurück zur Beteiligung seines Landes am Internationalen Militärtribunal (IMT) von Nürnberg schlagen und eine aus dieser Rolle heraus gewachsene besondere Verantwortung Frankreichs für die weltweite Durchsetzung des Völkerstrafrechts, ja vielleicht sogar eine Mission für den Kampf gegen die Straflosigkeit von Massenverbrechen und Menschenrechtsverstößen postulieren, wurde dennoch enttäuscht.

Das änderte sich auch nicht, als im Anschluss mehrere der versammelten Parlamentarier das Wort ergriffen. Neben Pierre Brana, einem weiteren Sprecher des Außenministeriums, waren dies Védrines sozialistischer Parteifreund François Loncle, aber auch namhafte Vertreter der konservativen und liberalen Fraktionen innerhalb des Parlaments.7 Alle Redner befürworteten trotz parteipolitischer Differenzen in der Sache die Pläne der Regierung, so dass am Ende der Debatte eine überwältigende Mehrheit für die gewünschte Ratifizierung zustande kam.8 Obwohl die meisten von ihnen in diesem Zuge zwar durchaus an den Nürnberger Prozess erinnerten, ging jedoch keiner in irgendeiner Weise auf Frankreichs Mitwirkung an diesem ein oder sah sich veranlasst, einen Zusammenhang herzustellen zwischen der historischen Rolle ihres Landes als einem der Wegbereiter des IMT und der jetzigen Unterstützung für das geplante Weltgericht. Man sollte meinen, dass ein solcher Verweis nur naheliegend gewesen wäre, ist Frankreich doch neben Großbritannien bis heute der einzige Mitgliedsstaat des IStGH, der bereits nach dem Zweiten Weltkrieg in Nürnberg über die NS-Führer zu Gericht saß.9 Aber selbst in einem solchen Moment geschichtlicher Rückbesinnung blieb der Beitrag, den das Land einst zu dem „Jahrhundert-Prozeß“10 erbracht hatte, gänzlich im Dunkeln.

Was das Parlament an diesem Tag unter Beweis stellte, muss man wohl als eine besondere Form der Geschichtsvergessenheit bezeichnen. Die zur Debatte stehende Gesetzesvorlage war für die Abgeordneten Grund genug, nach Bezugspunkten in der Vergangenheit zu suchen und den historischen Wendepunkt von Nürnberg in seiner völkerrechtlichen Dimension zu würdigen. Dabei blendeten sie aber vollständig die nationale Perspektive aus und übergingen die Frage nach der Rolle des eigenen Landes in ebenjenem Zusammenhang. Bei der Parlamentsdebatte handelte es sich in dieser Hinsicht keineswegs um einen Sonderfall, vielmehr kann die in ← 14 | 15 → ihr zutage getretene Haltung als durchweg typisch bezeichnet werden und spiegelt wider, welchen Platz der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess in der Erinnerungskultur der französischen Gesellschaft einnimmt. Ohne jeden Zweifel ist er dort eine feste Größe, jedoch wird er nicht als Teil der nationalen Historie wahrgenommen, sondern als Ereignis der Weltpolitik, das das eigene Land wenig bis gar nicht betraf. Als anschauliches Gegenbeispiel mag die Befreiung Frankreichs nach der alliierten Landung in der Normandie im Sommer 1944 und die sich daran anschließende militärische Niederwerfung NS-Deutschlands dienen. Diese wurden im französischen Bewusstsein seit jeher keineswegs allein als Leistungen der angelsächsischen Verbündeten, sondern als genuin-nationale Errungenschaften gewertet, als „Sieg des kämpfenden Frankreich.“11 Im Fall des Nürnberger Prozesses jedoch liegt das Gegenteil vor. Statt einer historischen Vereinnahmung findet hier ein merkwürdiges Ausblenden der eigenen Mitwirkung und ein Überlassen der Deutungshoheit an andere statt. Wer nach Beispielen für dieses Phänomen sucht, wird schnell fündig: Der erfolgreichste und meistgesehene französische Dokumentarfilm der letzten Jahre über das Geschehen in Nürnberg, Christian Delages „Nuremberg – Les nazis face à leurs crimes“, kommt bei einer Dauer von rund 90 Minuten ohne jegliche Erläuterung der französischen Beteiligung an dem Verfahren aus.12 Während Delage lange Auszüge aus der Eröffnungsrede des amerikanischen Chefanklägers Robert H. Jackson zeigt und mehrere von dessen ehemaligen Mitarbeitern zu Wort kommen lässt, wird von ihm keiner der französischen Prozessteilnehmer vorgestellt, geschweige denn befragt. Als im November 2010 im Nürnberger Gerichtsgebäude mit dem Memorium Nürnberger Prozesse eine neue Ausstellung am historischen Ort eröffnet und hierüber auch in der französischen Presse berichtet wurde, bot sich dasselbe Bild. Le Monde beispielsweise rief seinen Lesern in Erinnerung, durch das IMT seien seinerzeit die „Fundamente der internationalen Justiz“13 gelegt worden. In welcher Weise Frankreich sich hieran beteiligt hatte, wurde in dem Artikel jedoch überhaupt nicht angesprochen.

Nicht anders fiel das Presseecho zum 70. Jahrestag der Nürnberger Urteilsverkündung aus: Zahlreiche französische Zeitungen erinnerten an den berühmten Prozess, den man in der Redaktion des Figaro etwa als „einmaliges gerichtliches Ereignis ← 15 | 16 → in der Geschichte“14 gewürdigt wissen wollte. Wieder blieb das Zutun des eigenen Landes jedoch unerwähnt und ebenso wenig Beachtung fanden in der Berichterstattung die einst an dem Prozess beteiligten Franzosen. Überhaupt sind deren Namen heute in Frankreich allenfalls Fachleuten geläufig, jedoch keinesfalls einem breiten Publikum bekannt. So ist es wohl auch zu erklären, dass Hubert Védrine in seiner Rede vor der Nationalversammlung von „unserem Landsmann Donnedieu de Vabres, Ankläger in Nürnberg“15 sprach. Tatsächlich war Henri Donnedieu de Vabres der französische Richter des IMT.16 Aber dass der Außenminister des Jahres 2000 in einer vorbereiteten Ansprache nicht einmal die Stellung seines ranghöchsten Landsmannes im Nürnberger Prozess korrekt benennen konnte, zeigt deutlich, wie wenig Aufmerksamkeit den in das Verfahren involvierten Juristen in ihrer Heimat zuteil geworden ist. Der Historiker François Delpla scheute in seiner 2006 erstmals erschienenen Gesamtdarstellung zu Nürnberg nicht einmal davor zurück, sein Desinteresse an der Beteiligung Frankreichs in aller Offenheit auszusprechen. Im Vorwort seines Buches teilte er den Lesern mit: „Um Wiederholungen zu vermeiden und aus einer grundsätzlichen Erwägung heraus […] wurde dem amerikanischen Standpunkt Vorrang eingeräumt.“17 Die grundsätzliche Erwägung, von der hier die Rede ist, besagt, dass der Prozess im Kern ein rein amerikanisches Unternehmen gewesen ist. Schließlich hatte die US-Administration im Frühjahr 1945 den Anstoß gegeben, hatte gegenüber ihren Verbündeten für das Projekt geworben, hatte dann die Vorbereitungen koordiniert, mit Abstand die größten Ressourcen investiert und nicht zuletzt durchgesetzt, dass der Prozess in der amerikanischen Besatzungszone stattfand und in seinem Ablauf einem angelsächsischen Gerichtsverfahren ähnelte. Da das Unternehmen also in jeder Hinsicht „von den Amerikanern dominiert“18 gewesen sei, schien einem Historiker wie Delpla die Frage nach dem französischen Anteil gänzlich überflüssig.19

Überblickt man jedoch die Fakten und dringt tiefer in die Materie ein, dann lässt sich nicht bestreiten, dass Einwände gegen eine solche einseitige Betrachtungsweise angebracht, ja sogar geboten sind. Schließlich liegt die historische Strahlkraft des Hauptkriegsverbrecherprozesses vor allem in seinem internationalen Charakter und gerade aus diesem Grund führte die Einrichtung des IStGH in Den Haag zu einer ← 16 | 17 → zuvor ungekannten Rückbesinnung auf das IMT von Nürnberg, wird der Haager Gerichtshof doch bis heute als dessen „direkter Abkömmling“20 angesehen. In der Tat war das IMT nicht nur dem Namen nach ein internationales Gericht, sondern es wurde von den vier Hauptsiegermächten des Zweiten Weltkrieges paritätisch besetzt. Das bedeutete, dass die französischen Mitglieder des Richterkollegiums ihren Kollegen aus den anderen Staaten gegenüber vollkommen gleichgestellt waren, dass sie also über dieselben Rechte verfügten und ihre Stimme dasselbe Gewicht hatte. Nicht anders sah es auf Seiten der Anklagevertretung aus: Die Sprecher der französischen Delegation legten zum Jahresbeginn 1946 in einem umfangreichen Vortrag vor dem IMT ihre Sicht auf die Verbrechen des Zweiten Weltkrieges und ihre Vorstellungen von deren juristischer Ahndung dar.

Teile des Anklagevortrages, beispielsweise die aufsehenerregende Zeugenaussage der KZ-Überlebenden Marie-Claude Vaillant-Couturier, haben durchaus Eingang in die kollektive Erinnerung gefunden und sind sogar jenseits der französischen Landesgrenzen stark rezipiert worden.21 Es gibt also keinen Grund, die Beteiligung Frankreichs am Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher kleinzureden oder als rein symbolisches Zugeständnis der Verbündeten abzutun, das lediglich einem außenpolitischen Repräsentationsbedürfnis der Regierung in Paris entgegenkommen sollte. Wer in einer Zeit, in der sich der IStGH als feste Instanz in der internationalen Politik etabliert hat, nach dessen historischen Wurzeln sucht und sich den Weg von „Nürnberg nach Den Haag“22 vergegenwärtigt, ist vielmehr gut beraten, über den französischen Anteil am Prozess vor dem IMT nicht einfach hinwegzusehen. Angesichts der geringen Beachtung, die dieser in Frankreich bis heute erfahren hat, lohnt es sich vielmehr, den Blick gerade hierauf zu richten.

Fragestellung und Vorgehensweise

Die vorliegende Studie bezweckt, eine umfassende Bewertung der Rolle Frankreichs im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vorzunehmen.23 Es handelt sich um eine historische Arbeit, die jedoch auch die mit dem Thema verbundenen juristischen Probleme miteinbezieht und vor einer interdisziplinären Herangehensweise nicht zurückschreckt, wo dies sinnvoll erscheint. Gerade auch abseits der ← 17 | 18 → Geschichtswissenschaft entstandene Forschungsrichtungen wie diejenige der Transitional Justice, die die juristische Aufarbeitung staatlichen Unrechts als Teil eines breiten gesellschaftlichen Umbruchs und Übergangsprozesses von der Diktatur hin zu Demokratie begreift, sollen so durchaus Berücksichtigung finden und die hier vorgenommene, spezifische Fallstudie darin eingebettet werden.24 Das bedeutet jedoch vor allem, dass die Arbeit in Aufbau und Methodik zunächst eindeutig als geschichtswissenschaftliche Studie konzipiert ist und die heranzuziehenden Quellen hermeneutisch erschlossen werden. Die kritische, differenzierende Analyse der relevanten Quellenbestände steht somit im Mittelpunkt und zielt darauf ab, die entscheidenden Zusammenhänge und Entwicklungen aufzuzeigen, wodurch der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher in erster Linie als historisches Ereignis erfasst werden soll.25

Unter den Interpretations- und Analysemodellen, von denen in diesem Rahmen Gebrauch gemacht wird, ist insbesondere das Konzept der histoire croisée zu nennen, wie es Michael Werner und Bénédicte Zimmermann formuliert haben.26 Grundlage hierfür ist die Annahme, dass das Verfahren gegen die Hauptkriegsverbrecher mit seinen Beteiligten aus den unterschiedlichsten Ländern einen Transferprozess darstellt, der nur unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Perspektiven zu verstehen ist. Daher soll die rege Interaktion zwischen den Gruppen, die beispielsweise die französischen Anklagevertreter und die deutschen Verteidiger vor dem IMT bildeten, untersucht und die Frage nach ihren Rückwirkungen auf die Handlungen der Akteure auf beiden Seiten gestellt werden. In einem breiteren Rahmen versteht sich die vorliegende Studie aber auch grundsätzlich als Beitrag zu einer transnationalen Geschichtsschreibung, die darauf angelegt ist, die Grenzen nationaler Perspektiven bewusst hinter sich zu lassen und hierbei neue Forschungsfelder zu erschließen.27 Auf diesem Weg hat sich zuletzt Annette Weinke der historischen Entwicklung des humanitären Völkerrechts angenähert.28 Nicht zuletzt wird zudem auf das methodische Repertoire weiterer Disziplinen, insbesondere der Rechtsgeschichte, zurückgegriffen, da nur auf diesem Weg Antworten auf die zahlreichen Fragen gefunden werden können, die sich rund um die französische Mitwirkung am Prozess vor dem IMT stellen.29 Da sich diese insbesondere durch eine tief greifende Reflexion über die juristischen Grundlagen des Verfahrens auszeichnete, ist gerade die rechtshistorische Dimension mit einzubeziehen, zumal der Nürnberger Prozess in der Rechtsgeschichte eine durchaus erhebliche Rezeption erfahren hat.30 ← 18 | 19 →

Notwendig erscheint es vor diesem Hintergrund aber auch, dem Untersuchungszeitraum keine zu engen Grenzen zu setzen: Gegenstand der vorliegenden Studie darf nicht nur der Prozess selbst sein, sondern auch dessen Vorgeschichte und auch die Folgen müssen betrachtet werden. Die inhaltliche Vielschichtigkeit der Thematik erfordert außerdem eine Annäherung von unterschiedlichen Seiten: Einen Schwerpunkt muss der politische Rahmen des Hauptkriegsverbrecherprozesses bilden, der in einer Ära der Konsolidierung eines neuen internationalen Systems und des Heraufziehens des Kalten Krieges zu verorten ist.31 Zu berücksichtigen sind jedoch ebenso die juristische Materie, institutionelle Aspekte und die zeitgenössische Rezeption des Verfahrens. Unerlässlich erscheinen deswegen zunächst eine systematische Erschließung des Untersuchungsgegenstandes und die Entwicklung einer Vorgehensweise, die der Fragestellung gerecht wird. Aus diesem Grund ist der Untersuchung eine viergliedrige Struktur zugrunde gelegt, die sich grob an der Chronologie der Ereignisse orientiert. Vor allem dient sie aber dem Zweck, die inhaltlichen Dimensionen auszuleuchten und durch eine jeweils unterschiedliche methodische Gewichtung die Herausarbeitung der einzelnen Teilergebnisse zu garantieren. Dabei stehen die vier Abschnitte der Arbeit allerdings nicht einfach zusammenhangslos nebeneinander, sondern bauen inhaltlich aufeinander auf. Dadurch entsteht nicht nur der Raum für eine systematische Erschließung der Teilaspekte, sondern auch ein Verständnis der grundlegenden Zusammenhänge wird gewährleistet. Folglich wird die Bearbeitung der hier entwickelten Fragestellung in vier Schritten vorgenommen, um die Untersuchung als Ganzes zu ihrem Ziel zu bringen.

Der erste Abschnitt hat die Verhandlungen zwischen den alliierten Siegermächten des Zweiten Weltkrieges zum Gegenstand, die der Schaffung des IMT und der Durchführung des Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher vorausgingen. In diesem Teil mit seiner Schwerpunktsetzung auf der politischen Geschichte steht die Frage im Mittelpunkt, welchen Anteil Frankreich am Zustandekommen des Nürnberger Unternehmens hatte. Zu diesem Zweck muss zunächst herausgearbeitet werden, inwieweit sich die France libre unter Charles de Gaulle aus dem Londoner Exil heraus bereits während des Krieges an der interalliierten Diskussion über das Vorgehen gegen deutsche Kriegsverbrecher beteiligte und welchen Standpunkt sie in diesem „Vorspiel zu Nürnberg“32 einnahm. Darauf aufbauend ist zu zeigen, inwieweit die Regierung in Paris seit dem Frühjahr 1945 die Vorbereitung des Hauptkriegsverbrecherprozesses mitverfolgte und in welchem Maße sie von ihren Verbündeten in diese miteinbezogen wurde. Welche Überlegungen bestimmten ihre Haltung und wie brachte sie diese zum Ausdruck? Ist es richtig, dass der „Wunsch nach einer internationalen Jusitz“33 auf französischer Seite wenig ausgeprägt war, wie Annette Wieviorka vermutet? Hat François Delpla Recht, wenn er davon ausgeht, dass de Gaulle als Regierungschef ← 19 | 20 → keinerlei Interesse an dem Projekt aufbrachte?34 Oder entwickelte die französische Regierung in diesem Zusammenhang durchaus eigene Vorschläge? Das Hauptaugenmerk der Untersuchung liegt hierbei auf der Londoner Konferenz, auf der die Alliierten das Statut des IMT ausarbeiteten und die Verfahrensregeln für den geplanten Prozess in ihren Grundzügen festlegten. Mit Blick auf das Ergebnis der Londoner Verhandlungen ist auch zu fragen, ob sich die Franzosen mit eigenen Initiativen überhaupt durchsetzen konnten oder ob sie sich durchweg dem Willen ihrer amerikanischen Verbündeten fügen mussten. In einem breiteren Rahmen soll außerdem untersucht werden, wie man sich in Paris sowohl in organisatorischer als auch in inhaltlicher Hinsicht auf den Prozess vor dem IMT vorbereitete. Auf dieser Grundlage lassen sich im Einzelnen die Ausgangsbedingungen erfassen, die die französische Beteiligung an diesem kennzeichneten.

Der zweite Abschnitt ist dagegen institutionsgeschichtlich angelegt und befasst sich mit der Delegation, die Frankreich während des Hauptkriegsverbrecherprozesses in Nürnberg vertrat. Über diese Einrichtung war bislang kaum etwas bekannt. Daher gilt es zunächst, ganz grundlegende Fragen zu klären: Wie war die Delegation aufgebaut und wem unterstand sie? Wie viel Personal hielt sich während des Prozesses in Nürnberg auf? Stimmt es, dass die französische Delegation lediglich „aus einem knappen Dutzend Leuten“35 bestand, wie Annette Weinke behauptet? Oder ist dem Anklagevertreter Jacques-Bernard Herzog Glauben zu schenken, der später zu berichten wusste, er sei zusammen mit 300 Landsleuten in Nürnberg gewesen?36 Jedoch nicht nur die Größe, sondern auch die Zusammensetzung der französischen Vertretung ist in diesem Zusammenhang zu analysieren. Nach welchen Kriterien die Delegationsmitglieder ausgewählt wurden und welche Personalpolitik die Regierung in Paris verfolgte sind Fragen von zentraler Bedeutung, will man verstehen, wie die Delegation sich während des Prozesses in der Konfrontation mit den Angeklagten, aber auch gegenüber ihren Verbündeten positionierte. Als Schlüssel zum Verständnis von Auftreten und Argumentieren der französischen Prozessbeteiligten wird daneben deren biographischer Hintergrund betrachtet, der in diesem Zusammenhang ebenfalls untersucht werden soll. Besonders gilt dies für das juristische Personal, das direkt an dem Prozess mitwirkte. Aber auch die anderen Mitarbeiter der Delegation, beispielsweise Übersetzer und Dolmetscher, dürfen im Rahmen einer solchen Gesamtdarstellung nicht außen vor gelassen werden. Außerdem fragt die Arbeit an dieser Stelle nach den Lebens- und Arbeitsbedingungen in Nürnberg. Dadurch soll deutlich gemacht werden, wie sich der Alltag der Delegationsangehörigen während des zehnmonatigen Prozesses gestaltete.

Im Mittelpunkt des dritten Abschnittes steht sodann der konkrete juristische Beitrag zum Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher. Hierbei handelt es sich um den umfangreichsten Teil der Arbeit, gilt es doch im Einzelnen zu zeigen, inwieweit ← 20 | 21 → die französische Delegation sich in das Verfahren einbrachte. Aufgrund von dessen Länge und Komplexität erscheint auch in diesem Fall ein Vorgehen am sinnvollsten, das sich an der Chronologie der Ereignisse orientiert. Der Prozess wird deswegen in seinen einzelnen Phasen dargestellt, wobei das Hauptaugenmerk auf der französischen Anklagebehörde, ihren Initiativen und ihren Verlautbarungen liegt. Auch hier sind zunächst Fragen von ganz grundsätzlicher Natur zu beantworten: Spielten die Franzosen während des Prozesses überhaupt eine aktive Rolle und konnten sie dessen Ablauf beeinflussen? Oder waren sie tatsächlich nicht mehr als bloße Statisten? Hatte die amerikanische Schriftstellerin Janet Flanner recht, wenn sie zu beobachten glaubte: „Der französische Einfluss innerhalb des Gerichts war so gut wie nicht existent“37? Ist ihrem Landsmann Telford Taylor, als junger Jurist selbst Mitglied der Anklagebehörde in Nürnberg, zuzustimmen, wenn er erklärte, die Franzosen seien von den alliierten Delegationen „am wenigsten effektiv“38 gewesen? Um hier für Klarheit sorgen zu können, muss die Untersuchung zunächst zeigen, wie sich die Zusammenarbeit der Franzosen mit ihren Verbündeten während des Prozesses gestaltete und wie gut diese funktionierte. Vor allem aber ist in diesem Zusammenhang eine eingehende Analyse des französischen Anklagevortrages erforderlich, also der einzelnen Gerichtsreden der Ankläger, in denen diese Position bezogen. Die zentralen Aussagen der Redebeiträge, ihre Argumentationslinien, ihre innere Struktur, ihre inhaltliche Fundiertheit und die Unterschiede zu den Vorträgen der anderen Delegationen werden im Einzelnen untersucht. Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob beispielsweise Hervé Ascensio zuzustimmen ist, wenn er den französischen Anklagevertretern in Nürnberg die „Ablehnung eines rigiden Rechtspositivismus“39 bescheinigt. Auch nach etwaigen Reaktionen der anderen Prozessbeteiligten wird in diesem Zuge gefragt. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in diesem Abschnitt auf den Auseinandersetzungen mit der Verteidigung. Insbesondere die Kreuzverhöre, die französische Ankläger mit einzelnen Angeklagten führten, werden in diesem Zusammenhang einer näheren Betrachtung unterzogen. Der Grund hierfür ist vor allem, dass sich am Ablauf dieser Vernehmungen zeigen lässt, inwieweit die französische Delegation zu den individuellen Urteilen gegen einzelne NS-Führer am Ende des Prozesses beitrug.

In ihrem vierten Abschnitt wendet sich die Untersuchung zuletzt der Rezeption des Nürnberger Prozesses in Frankreich zu. Ausgangpunkt hierfür ist die Verkündung des Urteils am Ende des Gerichtsverfahrens. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst der konkrete Anteil, den die beiden französischen Richter – Henri Donnedieu de Vabres und Robert Falco – an der Urteilsfindung hatten. Hatte Hermann Göring recht, als er vermutete, dass „die Franzosen […], die hier die Richter sind, beschlossen haben, dass wir alle schuldig sind, und […] ihre Anweisungen aus Paris [erhalten haben], ← 21 | 22 → lange bevor der Prozess zu unserer Verurteilung überhaupt begonnen hatte“40? Vor diesem Hintergrund bezweckt der vierte Abschnitt aber auch, zu zeigen, welche Erwartungen in der französischen Öffentlichkeit bestanden und inwieweit diese durch den Urteilsspruch erfüllt wurden. Waren bereits die Zeitgenossen mehrheitlich der Meinung, dass es sich um „einen historischen Prozess, einen Prozess für die Geschichte“41 handelte oder haben sie diesen ganz anders bewertet? Wie wurde vor allem das Nürnberger Urteil in Frankreich aufgenommen? Als Gradmesser hierfür dienen in erster Linie die Berichterstattung und Kommentierung in der Tagespresse, aber auch die Stellungnahmen gesellschaftlicher Akteure wie beispielsweise der großen Deportierten- und Opferverbände.

Die Rezeption beschränkt sich natürlich nicht nur auf den Platz Nürnbergs in der öffentlichen Wahrnehmung. Zu fragen ist auch, wie der Ausgang des Prozesses in Paris politisch bewertet wurde. Welche Konsequenzen zog die französische Regierung? Sah sie gegenüber den Verbündeten Raum für eigene Initiativen? Welchen außenpolitischen Kurs verfolgte sie in der Kriegsverbrecherfrage nach der Urteilsverkündung? Eine Bewertung muss schließlich auch die juristische Dimension miteinschließen. Hier ist vor allem der Frage nachzugehen, inwieweit sich das Verfahren gegen die Hauptkriegsverbrecher in den folgenden Jahren auf die Strafverfolgung von NS-Verbrechen durch französische Gerichte auswirkte. Kann man auch in diesem Zusammenhang von einem „juristische[n] Erbe von Nürnberg“42 sprechen oder war der rechtliche Rahmen hier ein ganz anderer? Unabhängig von der juristischen Praxis ist aber auch zu zeigen, wie der Prozess im Nachhinein in der juristischen Fachwelt, insbesondere durch die einst Beteiligten, bewertet wurde und ob diese Bewertungen im Laufe der Jahre erkennbaren Änderungen unterworfen waren. Durch diese Einbeziehung der verschiedenen Rezeptionsebenen und deren systematische Erschließung soll die Untersuchung so in ihrem letzten Schritt zu Ende gebracht werden.

Forschungsstand

Selbstverständlich erfolgt die Bearbeitung der Fragestellung auf der Grundlage der vorliegenden Forschungsergebnisse. Traditionell ist über die Nürnberger Prozesse in erster Linie in der angelsächsischen und in der deutschen Fachwelt gearbeitet und publiziert worden. Dabei war in vielen Fällen die Grenze nur schwer zu ziehen zwischen historischen Arbeiten auf der einen und den Memoiren Beteiligter, häufig von Journalisten verfassten Darstellungen populärwissenschaftlicher Natur, aber auch juristischen Abhandlungen auf der anderen Seite. Für die hier entwickelte Fragestellung ist der Befund für den angelsächsischen wie auch den deutschem Raum allerdings im Wesentlichen der gleiche: So unterschiedlich die Ergebnisse der ← 22 | 23 → über die Jahre erschienenen Arbeiten sowie die Anliegen und Standpunkte der Verfasser sein mögen, so haben sie doch gemeinsam, dass der Frage nach dem Beitrag Frankreichs zum Verfahren vor dem IMT nie viel Beachtung geschenkt und noch weniger nachgegangen wurde. Bereits ältere geschichtswissenschaftliche Untersuchungen gingen zwar in einem – wenn auch begrenzten – Umfang durchaus auf die führenden französischen Juristen und deren Konflikte mit ihren Verbündeten ein. Bradley Smith, der mit seinem 1976 erschienen Buch über die Urteilsfindung im Hauptkriegsverbrecherprozess die Geschichtsschreibung zu Nürnberg entscheidend prägte, hatte durchaus die Meinungsverschiedenheiten zwischen de Vabres als dem ersten französischen Richter des IMT und seinen alliierten Kollegen im Blick.43 Auch Telford Taylor kommt in seinem Standardwerk über den Prozess wiederholt auf die Zusammenarbeit seiner Landsleute mit der französischen Delegation und dabei aufgetretene Schwierigkeiten zu sprechen.44

Allerdings ging ein solches Interesse an einzelnen Personen nie so weit, dass die Verfasser nach den Hintergründen der französischen Beteiligung gefragt oder hierin gar eine zu schließende Lücke gesehen hätten.45 Ebenso verhält es sich mit der Darstellung von Ann und John Tusa, die ebenfalls zu den grundlegenden historischen Arbeiten zu Nürnberg zählt.46 Auch hier ist von den am Hauptkriegsverbrecherprozess beteiligten Franzosen nur dort die Rede, wo Konflikte mit den Angelsachsen auftraten, und ihre Perspektive wird komplett außen vor gelassen. Noch ausgeprägter ist ein solches Desinteresse in den angelsächsischen Werken, die vor allem juristische Aspekte behandeln.47 Nichtsdestotrotz tendierten aber manche Historiker ebenso dazu, die Mitwirkung der Franzosen praktisch gänzlich auszublenden. Dies gilt vor allem für ältere deutsche Publikationen, die stark auf die Biographien der Angeklagten sowie auf die Debatte um den Vorwurf der „Siegerjustiz“ fixiert waren. Werner Maser vermittelte dem Leser beinahe schon den Eindruck, der Prozess hätte ohne jegliches Zutun von französischer Seite stattgefunden.48 Anders als dieser waren Joe J. Heydecker und Johannes Leeb zwar frei von jeglichen revisionistischen Tendenzen, unterschieden sich in einer Hinsicht jedoch kaum von Maser: In ihrer beinahe 600 Seiten umfassenden Gesamtdarstellung des Prozesses werden die französischen Beteiligten an wenigen Stellen allenfalls am Rande erwähnt.49 Auch Veröffentlichungen aus der jüngeren Vergangenheit, wie etwa die Arbeiten von Klaus Kastner, Annette Weinke und Thomas Darnstädt, bilden unter diesem Gesichtspunkt keine ← 23 | 24 → Ausnahme.50 Grundsätzlich gilt daher für die angelsächsische wie für die deutsche Forschung: Soweit die organisatorische Seite des Nürnberger Prozesses und die mit seiner Durchführung verbundenen Zielsetzungen der Alliierten Berücksichtigung fanden, haben die Historiker seit jeher entweder von vornherein die Perspektive der US-Administration eingenommen oder sie haben eine derartige Dominanz Washingtons vorausgesetzt, dass eine nähere Beschäftigung mit den anderen Beteiligten unnötig zu sein schien.

Der Tatsache, dass das IMT von den vier Hauptsiegermächten paritätisch besetzt wurde und dadurch die Vertreter der vier Staaten in formal gleichrangiger Position den Prozess gestalten konnten, hat man hingegen erst in den letzten Jahren etwas mehr Bedeutung beigemessen. Dadurch ist der internationale Charakter des Nürnberger Verfahrens in den jüngsten Publikationen stärker berücksichtigt worden, wie beispielsweise zuletzt von Kim Priemel.51 Dies bildete die Ausgangbasis dafür, dass in der Tat neue Fragen um die Rollenverteilung zwischen den vier Siegernationen gestellt wurden. Die bereits erwähnte Darstellung von Ann und John Tusa jedenfalls ging erstmals umfassend auf die Beteiligung des Vereinigten Königreiches am Hauptkriegsverbrecherprozess ein und machte deutlich, wie sehr die amerikanischen Juristen um Chefankläger Robert H. Jackson von der Unterstützung ihrer britischen Kollegen profitierten.52 Einen gänzlich neuen Blick auf die Vorgänge in Nürnberg lassen auch die Arbeiten von Lilia Antipow und Irina Schulmeister-André zu, die sich auf die Auswertung russischer Quellen stützen und die Hintergründe der sowjetischen Mitwirkung beleuchten.53

Vor diesem Hintergrund wurde gelegentlich auch die Frage nach dem Anteil Frankreichs als der vierten Siegermacht gestellt. Erste Gedanken über die französische Perspektive machte sich Hervé Ascensio in seinem Redebeitrag auf einer in Nürnberg abgehaltenen Konferenz anlässlich des 60. Jahrestages des Prozessbeginns.54 Yves Beigbeder, als junger Mann einer der Assistenten de Vabres’ als Richter des IMT, legte 2006 auf Englisch eine Überblicksdarstellung mit dem Titel „French Justice and International Criminal Tribunals and Commissions (1940–2005)“ vor.55 Dem Hauptkriegsverbrecherprozess ist in dem Band ein Kapitel gewidmet, in dem Beigbeder die in der Fach- und Memoirenliteratur verfügbaren Informationen über die französischen Prozessbeteiligten zusammenfasst. Unveröffentlichte Quellen wertete hingegen Claudia Moisel aus, die im selben Jahr einen Aufsatz über Kriegsverbrecherprozesse in der französischen Besatzungszone und in Frankreich publizierte.56 Der darin enthaltene Abschnitt über „die Franzosen in Nürnberg“57 ← 24 | 25 → gab, gestützt auf Archivmaterial, erstmals einen Einblick in deren Handlungsmotive und in die französische Sicht auf den Prozess vor dem IMT. Da Moisel mit ihrem Aufsatz wie auch mit ihrer Dissertation über die französische Kriegsverbrecherpolitik aber eigentlich ein anderes Anliegen verfolgte, konnte es sich dabei jedoch nur um ein Streiflicht handeln und die hier aufgeworfenen Fragen wurden von ihr nicht weiter verfolgt.58

Sucht man nach Anknüpfungspunkten für die vorliegende Studie, dann muss man sich deswegen in erster Linie der französischen Literatur zu Nürnberg zuwenden und am dortigen Forschungsstand orientieren. Hier ist es zunächst notwendig, den Blick zurück zu richten und sich klarzumachen, in welchen Formen eine öffentliche Auseinandersetzung mit dem Hauptkriegsverbrecherprozess westlich des Rheins stattgefunden hat: In Frankreich erschienen die ersten Publikationen zu Nürnberg, noch während dort das IMT tagte. Ergänzend zu den Artikeln in der Tagespresse veröffentlichten Journalisten wie Sacha Simon und Jacques Rozner, die den Prozess vor Ort mitverfolgten, umfangreiche Berichte, in denen sie ihre Eindrücke schilderten.59 Vor allem Simon war dabei der französischen Delegation gegenüber durchaus kritisch eingestellt und kommentierte mit beißendem Spott deren vermeintliche Fehler und Nachlässigkeiten. Als bloßem Prozessbeobachter fehlte ihm allerdings jegliches Hintergrundwissen und der Zweck der Publikationen bestand in erster Linie darin, die öffentliche Neugierde an dem Nürnberger Spektakel zu befriedigen, was bereits an Titeln wie „la galerie des monstres“60 (die Galerie der Monster) deutlich wird. Eine andere Qualität hatten dagegen die Veröffentlichungen von behördlicher Seite, die kurz darauf folgten. Mit der Absicht, den Beitrag Frankreichs zu dem Prozess zu dokumentieren und die Öffentlichkeit hierüber aufzuklären, gab das Informationsministerium bereits 1946 eine fünfbändige Reihe heraus, in der der gesamte französische Anklagevortrag abgedruckt war.61 Die wichtigsten Reden aus dem Prozess, insbesondere das Eröffnungsplädoyer, das François de Menthon am 17. Januar 1946 in Nürnberg vorgetragen hatte, wurden zudem als Broschüren verbreitet, ebenso wie nach Abschluss des Verfahrens der Wortlaut des Urteils.62 Hinzu kam die Veröffentlichung von Beweisdokumenten, die die französische Delegation in den Prozess eingebracht hatte, in Buchform. Hieran beteiligten sich auch nichtstaatliche Stellen wie das Centre de documentation juive contemporaine (CDJC), das zwei Bände mit Schriftstücken über die nationalsozialistische Judenverfolgung in Europa herausgab, wie sie durch den Nürnberger Prozess bekannt geworden war.63 Ihre Krönung erreichten diese dokumentarischen Bemühungen schließlich mit der ← 25 | 26 → im Sommer 1949 abgeschlossenen Publikation der „blauen Serie“, die zuvor bereits auf Englisch und Deutsch erschienen war. Mit ihren 42 Bänden, die sämtliche Sitzungsprotokolle des IMT und eine umfangreiche Auswahl von Beweisdokumenten enthalten, bildet diese eine Quelle ersten Ranges über den Ablauf des Prozesses.64

Gemeinsam hatten jedoch all diese Veröffentlichungen, dass sie die Originaltexte einem breiten Publikum zugänglich machten, diese aber in keiner Weise interpretierten oder irgendwie bewerteten. Damit waren für eine wissenschaftliche Auseinandersetzung zwar die Voraussetzungen geschaffen, diese wurde durch die Publikationen selbst aber nicht angestoßen. Gestritten wurde über den Nürnberger Prozess und sein Ergebnis in der Folge zunächst auf einer anderen Ebene, nämlich in der juristischen Fachwelt, insbesondere unter den Völkerrechtsspezialisten. De Vabres publizierte 1948 einen Kommentar über das Nürnberger Urteil, in dem er den politischen Drahtseilakt vollbrachte, sich über seine eigene Rolle auszuschweigen, aber dennoch zu den rechtlichen Grundfragen des Schuldspruches Stellung zu nehmen.65 Gleiches taten Jacques Descheemaeker und Marcel Merle, die ebenfalls eine juristische Bewertung des Nürnberger Urteils vornahmen und nach den völkerrechtlichen Konsequenzen fragten.66 Eine beachtliche publizistische Tätigkeit entwickelte in diesem Zusammenhang außerdem Jacques-Bernard Herzog, der in juristischen Fachzeitschriften wie der Revue internationale de droit pénal ausgehend von den Vorgängen in Nürnberg für die Zukunft eine weitere Kodifizierung des Völkerstrafrechtes forderte.67 So sorgsam Juristen wie de Vabres und Herzog, die persönlich an dem Prozess mitgewirkt hatten, die Beschlüsse des IMT analysierten und dazu Stellung bezogen, so wenig Interesse brachten sie dabei jedoch für eine nationale Sicht auf die Ereignisse auf. In den Fachpublikationen wurden daher allenfalls die Standpunkte einzelner Akteure umrissen. Die Frage, welchen Beitrag die französische Delegation in dem Prozess als Einheit geleistet hatte, fand hier dagegen keine Berücksichtigung. Historische Darstellungen zu Nürnberg wurden unterdessen erst in einer späteren Phase und auch dann nur vereinzelt vorgelegt. Eine Ausnahme bildet hier lediglich der bereits 1947 erschienene Bericht Didier Lazards, der einen Überblick über den Ablauf des Prozesses gab.68 Lazard war als Beobachter persönlich in Nürnberg gewesen, was als Charakteristikum für die folgenden Publikationen gelten kann: Eine historische Einordnung des Nürnberger Prozesses wurde in den nächsten Jahrzehnten in erster Linie von denen vorgenommen, die in unterschiedlicher Funktion selbst an ihm beteiligt oder zumindest als Augenzeugen vor Ort gewesen waren. Das ambitionierteste Vorhaben verfolgte Jacques-Bernard Herzog, als er in den 1960er Jahren an einer Gesamtdarstellung unter Berücksichtigung der historischen wie auch der juristischen Dimension arbeitete. Jedoch konnte Herzog sein Vorhaben nicht mehr ← 26 | 27 → zu Ende bringen und hatte bis zu seinem frühen Tod 1968 lediglich einen längeren Abschnitt über die Vorgeschichte des Prozesses und sein Resümee abgefasst. Zusammen mit einer Reihe von Würdigungen von Herzogs Lebenswerk wurden diese Texte sieben Jahren später posthum veröffentlicht.69

Erschienen war zu diesem Zeitpunkt bereits eine Darstellung aus der Feder des Historikers Léon Poliakov, der als Berater der französischen Delegation ebenfalls persönlich am Nürnberger Prozess teilgenommen hatte.70 Als ehemaliges Mitglied des Anklageteams beschrieb einige Jahre später außerdem Serge Fuster unter seinem Pseudonym Casamayor die Geschehnisse in Nürnberg.71 Auch wenn Fuster sich dabei auf veröffentlichte Quellen wie die offiziellen Sitzungsprotokolle des IMT stützte, so war seine Darstellung doch stark von persönlichen Erinnerungen und der Schilderung individueller Eindrücke geprägt. Hierbei handelte es sich jedoch keineswegs um einen Sonderfall. Vielmehr müssen die Arbeiten der ehemals Beteiligten generell im Grenzbereich zur Memoirenliteratur verortet werden. Eindeutig zuzurechnen ist dieser zudem ein umfangreiches Kapitel, das Edgar Faure im zweiten Band seiner Autobiographie dem Nürnberger Prozess widmete.72 In all diesen Fällen deckten sich die Anliegen der Autoren im Wesentlichen: Angetrieben nicht zuletzt von der eigenen Erinnerung, wollten die Verfasser die welthistorische Bedeutung des Prozesses betonen und seine moralische wie auch juristische Rechtmäßigkeit verteidigen. Dagegen ging es ihnen nicht darum, die französische Mitwirkung an dem Verfahren in irgendeiner Weise zu würdigen oder die politischen Hintergründe der Einbindung Frankreichs zu untersuchen.

Was die Erschließung neuer Quellen betrifft, muss man für diese Zeit daher eine langanhaltende Stagnation konstatieren. Alle Darstellungen basierten auf den bereits bis 1949 veröffentlichten offiziellen Prozessdokumenten. Im Einzelfall kamen neben der bloßen Erinnerung bestenfalls noch persönliche Unterlagen des jeweiligen Verfassers hinzu, die dieser aufbewahrt hatte. Aber alles in allem blieb es bei der Arbeit mit denselben Quellen und es wurden beispielsweise keinerlei Archivbestände auf französischer Seite beteiligter Dienststellen oder Behörden für die Darstellungen herangezogen. Dass dies nicht geschah, hatte einen weit tieferen Grund als die einfache Unzugänglichkeit der relevanten Dokumente: Bei den Verfassern fehlte offenkundig das Bewusstsein, welchen Wert bislang unerschlossene Quellen für die Auseinandersetzung mit dem Nürnberger Prozess haben könnten. Bestes Beispiel hierfür sind die wenigen und an Umfang knapp gehaltenen Überblicksdarstellungen nichtbeteiligter Publizisten, die in dieser Zeit erschienen. Bernard Michal, Louis Saurel und François Ribadeau Dumas beschränkten sich darauf, den Ablauf des Prozesses grob zu skizzieren und konzentrierten sich dabei voll und ganz auf ← 27 | 28 → die angeklagten Hauptkriegsverbrecher.73 Die französische Teilnahme an dem Verfahren wurde von ihnen ganz offenkundig als irrelevant betrachtet und beinahe vollständig übergangen. In denselben Bahnen bewegten sich die Darstellung Jean-Marc Varauts aus dem Jahr 1992 und der für die Reihe „Que sais-je?“ verfasste Band von François de Fontette, der wenig später erschien.74 Vor diesem Hintergrund kann es nicht überraschen, dass für den französischen Buchmarkt verstärkt Publikationen aus dem angelsächsischen Raum übersetzt wurden, die anders als die einheimischen Arbeiten in der Tat neue Erkenntnisse brachten.75 Hier ist vor allem die grundlegende Arbeit Telford Taylors zu nennen, die 1995 auf Französisch erschien.76

Neue Impulse verdankte die Forschung schließlich der Historikerin Annette Wieviorka, die sich ab Beginn der 1990er Jahre mit dem Hauptkriegsverbrecherprozess ein neues Fachgebiet erschloss und im Laufe der Jahre hierzu mehrere Publikationen vorlegte.77 Ihre erstmals 1995 herausgegebene Darstellung „Le procès de Nuremberg“, die inzwischen mehrfach neu aufgelegt wurde, ging deutlicher als alle vorangegangenen Veröffentlichungen auf die Mitwirkung Frankreichs an dem Prozess ein.78 Wieviorka war auch die Erste, die explizit auf die bisherige Vernachlässigung dieses Aspekts durch die französische Geschichtswissenschaft hinwies und sich über die Gründe Gedanken machte: „Woher kommt dieses Desinteresse? Spiegelt es das verhaltene Interesse der öffentlichen Stellen an dem Prozess wider? Ist es ein Ausdruck der Zurückhaltung der französischen Historiker, die zu wenig multidisziplinär arbeiten und das Feld der Prozesse den Juristen überlassen?“79

Ohne selbst abschließende Antworten auf diese Fragen zu liefern, betrachtete Wieviorka den Nürnberger Prozess aus einem neuen Blickwinkel und machte deutlich, welcher Klärungsbedarf bei einer Bewertung durch die französische Forschung noch bestand. François Delpla fiel zwar 2006 mit seiner Darstellung zu Nürnberg noch einmal in das alte Muster zurück.80 Folgerichtig war es mit Antonin Tisseron aber letzten Endes einer von Wieviorkas Doktoranden, der es sich einige Jahre später zum Ziel setzte, den Anteil Frankreichs an dem Nürnberger Verfahren zu ergründen.81 Zweifellos gebührt ihm das Verdienst, erstmals mit mehreren Archivbeständen der involvierten Ministerien gearbeitet zu haben. ← 28 | 29 → Auf die hier aufgeworfenen Fragen konnte seine Darstellung „La France et le procès de Nuremberg – Inventer le droit international“ jedoch keine befriedigenden Antworten geben, wurde in ihr doch im Vergleich zu der vorliegenden Studie gerade der umgekehrte Ansatz verfolgt: Tisseron ging es darum, den Prozess in seine Vor- und Wirkungsgeschichte einzubetten. Das tat er, indem er die Haltung der französischen Seite in den Verhandlungen und völkerrechtlichen Debatten der Kriegsjahre, aber auch der Nachkriegszeit rekonstruierte.82 Das Nürnberger Verfahren selbst erfuhr dabei jedoch nur wenig Beachtung und daher blieb auch in seiner Untersuchung unklar, wie genau sich die französische Delegation in Nürnberg zusammensetzte, wie ihr konkreter juristischer Beitrag zum Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher ausfiel und wie das Gerichtsverfahren im Einzelnen in Frankreich rezipiert wurde.

Zudem nahmen in den letzten Jahren auch andere Publikationen zu Nürnberg verstärkt die französische Perspektive ein und befassten sich vor allem mit einzelnen Akteuren und deren individueller Wahrnehmung des Geschehens. Dominique Tantin gab 2005 in kommentierter Form die Aufzeichnungen des Résistance-Veteranen Delphin Debenest heraus, der in Nürnberg der Anklagevertretung angehört hatte.83 Auf die Initiative Annette Wieviorkas hin wurde 2012 der in Tagebuchform abgefasste Bericht Robert Falcos, des stellvertretenden französischen Richters in Nürnberg, veröffentlicht.84 Für die Einleitung des Bandes stellte Guillaume Mouralis umfangreiche Nachforschungen zu Falcos Biographie an, die gänzlich neue Erkenntnisse über den Juristen zu Tage förderten.85 Zuletzt befasste sich außerdem Ann-Sophie Schöpfel mit der Gedankenwelt Henri Donnedieu de Vabres’, indem sie dessen frühe Schriften heranzog und auf dieser Grundlage seine Rolle in Nürnberg bewertete.86 Gerade auf diese jüngsten Forschungsergebnisse nimmt die vorliegende Studie Bezug und stellt sie zur Diskussion, wo dies notwendig erscheint. Nichtsdestotrotz wird bei der Untersuchung auch der gesamte Forschungsdiskurs mit den epochenspezifischen Ausprägungen berücksichtigt.

Quellenbericht

In Anbetracht des Forschungsstandes und der geringen Zahl an vorhandenen Studien über die Mitwirkung Frankreichs am Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher war es unerlässlich, die vorliegende Untersuchung auf einer soliden Quellenbasis aufzubauen. Wie oben beschrieben, stehen mehrere wichtige Quellen in gedruckter Form zur Verfügung und sind öffentlich zugänglich. Die größte Bedeutung kommt dabei ohne jeden Zweifel den offiziellen Protokollbänden des IMT zu, die den Ablauf des gesamten Prozesses Wort für Wort belegen. In der 42-bändigen Reihe sind sämtliche Redebeiträge der französischen Prozessteilnehmer lückenlos festgehalten und ← 29 | 30 → darüber hinaus mehrere der von diesen vorgelegten Beweisdokumente abgedruckt. Diese Texte bilden die zentrale Quellengrundlage für den dritten Abschnitt der Arbeit, in dem sie systematisch analysiert werden. In die vorliegende Untersuchung wurde auch die Memoirenliteratur zu Nürnberg in ihrer gesamten Bandbreite miteinbezogen, ebenso wie die zeitgenössischen Berichte von Prozessbeobachtern und deren Publikationen. Ein weiterer Schwerpunkt lag in der Auswertung der Berichterstattung in der französischen Tagespresse.87 Relevant sind diese Texte vor allem für den vierten Abschnitt der Arbeit, der die Rezeption des Nürnberger Prozesses zum Gegenstand hat. Nichtsdestotrotz lassen sich Antworten auf den Großteil der hier gestellten Fragen nur unter Heranziehung von unveröffentlichten Quellen finden.

Im Wesentlichen bilden deswegen die Bestände mehrerer französischer Archive die Grundlage für die vorliegende Studie. Von zentraler Bedeutung war dabei die Heranziehung der Akten und des sonstigen Schriftgutes aller offiziellen Stellen, die auf französischer Seite am Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher mitwirkten. Zu nennen sind hier an erster Stelle die relevanten Dokumentensammlungen der Archives diplomatiques (AD) in La Courneuve, also des Archivs des französischen Außenministeriums. Innerhalb des Ministeriums war für die diplomatische Vorbereitung und Begleitung des Prozesses das Secrétariat des Conférences zuständig.88 Dessen Akten zu Nürnberg sind heute in der Unterserie Nations unies – Organisations internationales (NUOI) 1944–1959/81–98 zusammengefasst. Der erste Teil der Untersuchung stützt sich in ganz erheblichen Umfang hierauf, da aus den Akten hervorgeht, von welchen Motiven sich die französische Seite in den Verhandlungen leiten ließ, die zur Bildung des IMT führten, und welche Haltung sie gegenüber ihren Verbündeten einnahm. Da die Unterserie aber auch Auskunft über die politische Bewertung des Prozesses nach dessen Beginn und die Einschätzungen der Verantwortlichen am Quai d’Orsay zu einzelnen Vorgängen gibt, erwies sich dieser Quellenbestand als von zentraler Bedeutung für die gesamte Untersuchung. Vor allem gilt dies für den Schriftverkehr zwischen dem Ministerium und dem nach Nürnberg entsandten Diplomaten Roger Lalouette, der regelmäßig über die neusten Entwicklungen Bericht nach Paris erstattete. Einen eher ergänzenden Wert hat dagegen die Unterserie Y-Internationale 1944–1949/52-61, die die Unterlagen der Direction des affaires politiques zu allen Fragen des Kriegs- und Völkerrechts enthält. Hier sind in der Regel weniger bedeutsame Vorgänge festgehalten, mit denen sich das Secrétariat des Conférences nicht selbst befasste. Ebenso verhält es sich mit der Unterserie HCRFA/SL/19-20, die ebenfalls zu den Beständen der AD gehört. In dieser befindet sich die Korrespondenz ← 30 | 31 → der Verbindungsstelle, die das Haut Commissariat de la République française en Allemagne (HCRFA) zum Zwecke der Fahndung nach gesuchten Kriegsverbrechern einrichtete.

Umfangreich sind auch die Dokumentensammlungen der Archives nationales (AN) in Pierrefitte-sur-Seine und Fontainebleau über den Hauptkriegsverbrecherprozess, insbesondere was die institutionellen Fragen auf französischer Seite betrifft. Da die Delegation, die Frankreich in Nürnberg repräsentierte, dem Justizministerium unterstand, basiert der zweite Abschnitt der Untersuchung in erster Linie auf dessen Beständen. Herangezogen wurden dabei zunächst einmal die Akten der Delegation selbst, die deren Struktur dokumentieren. Zum einen handelte es sich dabei um die Dokumentation BB 30/1779, zum anderen um die Serie 19970410/1-3. Ihnen sind alle wesentlichen Informationen über den Aufbau und die personelle Zusammensetzung der französischen Delegation in Nürnberg zu entnehmen. Allerdings lässt sich aus diesen Dokumenten nur wenig über Lebenslauf und beruflichen Werdegang der einzelnen Delegationsangehörigen in Erfahrung bringen. Um der für den zweiten Abschnitt entwickelten Fragestellung mit ihrer biographischen Gewichtung nachgehen zu können, war es daher notwendig, auch die durch das Ministerium geführten Personalakten (dossiers de carrière) der nach Nürnberg entsandten Juristen einzubeziehen.89 Diese Akten, die den gesamten beruflichen Werdegang eines jeden Beamten dokumentieren, sind aufgrund der gesetzlichen Sperrfristen bislang nicht frei zugänglich. Dankenswerterweise ermöglichte die Direction générale des patrimoines durch eine Sondergenehmigung jedoch trotzdem eine Auswertung.90 Als sehr wertvoll für eine Rekonstruktion der Entscheidungsabläufe erwies sich zudem ein Teil der Bestände einer anderen Dienststelle des Justizministeriums, nämlich des Service de recherche des crimes de guerre ennemis (SRCGE), die in einem ständigen Kontakt zur Nürnberger Delegation stand und mit dieser zusammenarbeitete. Die Teilserie BB 30/1793-1797 zählt daher ebenfalls zu den maßgeblichen Quellen, insbesondere für den zweiten und dritten Abschnitt der Arbeit.

Zur Erhellung einzelner Sachverhalte war außerdem eine Durchsicht der Korrespondenz des Büros des während des Prozesses amtierenden Justizministers Pierre-Henri Teitgen (BB 30/1760-1765) sinnvoll, auch wenn dieses sich mit dem Tagesgeschehen in Nürnberg kaum befasste und Teitgen persönlich nur bei besonderen Anlässen intervenierte. Zu den Beständen des Justizministeriums zählt schließlich ← 31 | 32 → auch die an Umfang größte Serie Tribunal militaire international de Nuremberg (BB 35/1-88), die die inhaltliche Arbeit der französischen Delegation in Nürnberg dokumentiert. Sie beinhaltet eine Reihe von Beweisdokumenten, die die Delegation in den Prozess einbrachte, Handakten ihrer Mitglieder, die Redemanuskripte des Anklagestabes und einen Teil der Sitzungsprotokolle. Nach dem Abschluss des Hauptkriegsverbrecherprozesses reisten Mitarbeiter der AN nach Nürnberg und organisierten die Überführung dieser Schriftstücke nach Paris.91 Gewiss sind heute einige dieser Dokumente in ihrer endgültigen Form auch in den Protokollbänden des IMT abgedruckt, die Serie der AN beinhaltet jedoch sehr viel mehr als lediglich das veröffentliche Material. Für den dritten Abschnitt der Untersuchung, der nach dem juristischen Beitrag der Franzosen fragt, kommt ihr daher ein maßgeblicher Stellenwert als Quelle zu. Außer dem Justiz- war auch das Informationsministerium streckenweise mit dem Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher befasst. Aus diesem Grund gibt die zu den Beständen des Informationsministeriums zählende Sammlung F 41/2721, über die ebenfalls die AN verfügen, einen Einblick in die Arbeitsbedingungen der französischen Journalisten in Nürnberg und lieferte ebenfalls wichtige Erkenntnisse für die Untersuchung.

Neben dem umfangreichen behördlichen Schriftgut bilden die andere maßgebliche Quellengattung für die vorliegende Studie die Nachlässe beteiligter Juristen, da in ihnen die individuelle Sicht einzelner Akteure und deren persönliche Wahrnehmung fassbar werden. Auch die Nachlässe erwiesen sich für die Fragestellung als in ihrer Gesamtheit bedeutsam und waren daher durchgehend zu berücksichtigen. Vor allem aber fußt der vierte Abschnitt der Arbeit, der sich der Rezeption und Bewertung des Prozesses zuwendet, in weiten Teilen hierauf. Insgesamt wurden die Nachlässe von fünf ranghohen Anklagevertretern, die für die französische Seite am Prozess vor dem IMT teilnahmen, im Rahmen der hier vorgenommenen Untersuchung ausgewertet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Unterlagen des französischen Chefanklägers François de Menthon, seiner beiden Stellvertreter Charles Dubost und Edgar Faure sowie zwei weiterer Mitglieder des Anklagestabes, Henri Monneray und Delphin Debenest. Von den Nachlässen ist einer, derjenige des zweimaligen französischen Ministerpräsidenten Edgar Faure, ebenfalls in den AN hinterlegt (505 AP). Allerdings macht das Material über den Hauptkriegsverbrecherprozess nur einen überschaubaren Teil von Faures Hinterlassenschaft aus und besteht zu einem großen Teil aus offiziellen Prozessdokumenten, sodass der Quellenwert des Nachlasses begrenzt ist.

Sehr viel aussagekräftiger und aufschlussreicher sind dagegen die persönlichen Unterlagen von Faures Mitstreitern, die in anderen Archiven aufbewahrt werden.92 ← 32 | 33 → François de Menthon hinterließ eine große Anzahl von Dokumenten aus der Zeit seiner Mission in Nürnberg, die heute in den Archives départementales de la Haute-Savoie (ADHS) in Annecy eingesehen werden können (135 J). Teil der Sammlung sind handschriftliche Aufzeichnungen de Menthons aus späteren Jahren, die zeigen, wie er den Prozess in der Rückschau bewertete, und die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung erstmals ausgewertet wurden. Als historische Quellen sind diese umso wertvoller, da de Menthon keine Autobiographie verfasst und seine Erinnerungen an Nürnberg auch nicht in anderer Form publiziert hat. Als ebenso hoch muss der Quellenwert des Nachlasses von Charles Dubost veranschlagt werden, der sich heute im Archiv der Fondation nationale des sciences politiques (FNSP) in Paris befindet und insgesamt 16 Archivkartons umfasst.93 Die Sammlung besteht etwa zur Hälfte aus Dokumenten über den Hauptkriegsverbrecherprozess und beinhaltet neben juristischen Schriftsätzen vor allem die Korrespondenz Dubosts und den delegationsinternen Schriftverkehr. Da Dubost während der häufigen Abwesenheit seines Vorgesetzten die französische Vertretung in Nürnberg faktisch leitete und mit allen wichtigen Fragen zumindest befasst war, erwies sich der Nachlass nicht nur aufgrund seines Umfangs als wertvoll, sondern die Auswertung der Schriftstücke ermöglichte es auch, die Entscheidungsabläufe an der Spitze der Delegation nachzuvollziehen. Hinzu kommt der Nachlass von Henri Monneray, über den das Centre de documentation juive contemporaine (CDJC) in Paris verfügt.94 Auch dieser enthält zu einem erheblichen Teil Dokumente, die den Nürnberger Prozess betreffen (MDXXXV/01-34) und die ebenfalls miteinbezogen wurden, darunter insbesondere eine Reihe von zeitgenössischen Schriften Monnerays, die seine persönliche Haltung zu dem Verfahren erkennen lassen. An fünfter Stelle konnte für die vorliegende Untersuchung zudem erstmals der Nachlass Delphin Debenests herangezogen werden, der zu einem erheblichen Teil aus dessen Briefen und Aufzeichnungen aus der Zeit des Prozesses sowie aus Redeskripten besteht, aus denen seine spätere Bewertung der Nürnberger Ereignisse hervorgeht.95 Für die vorliegende Untersuchung kommt der Sammlung daher ebenfalls ← 33 | 34 → ein hoher Quellenwert zu. Der Nachlass ist heute im Besitz von Jane Debenest, die freundlicherweise ihr Einverständnis zu einer wissenschaftlichen Auswertung gab und dem Verfasser dieser Arbeit Zugang zu sämtlichen Dokumenten ihres Vaters gewährte. Zusammen mit den Akten von Justiz- und Außenministerium bilden die Nachlässe damit das Fundament der vorliegenden Studie.

Lediglich bei der Bearbeitung von vereinzelten Teilfragen mussten noch zusätzliche Quellen herangezogen und ausgewertet werden. Da das französische Kriegsministerium gegenüber dem Hauptkriegsverbrecherprozess eine reine Beobachterrolle einnahm, war der bislang unerschlossene Bestand Nuremberg 60/22-32 des Service historique de la défense (SHD) in Vincennes nur am Rande relevant.96 Berücksichtigung fand er lediglich dort, wo das Interesse weiterer französischer Stellen an dem Geschehen in Nürnberg untersucht wurde. Das Teilkapitel im vierten Abschnitt der Arbeit, das die Urteilsfindung am Ende des Prozesses betrifft, stützt sich notwendigerweise auf die Aufzeichnungen des amerikanischen Richters Francis Biddle. Diese sind Teil seines Nachlasses (Francis Biddle Collection), der in der Bibliothek der Syracuse University im US-Bundesstaat New York aufbewahrt wird und heute als einzige Quelle eine detaillierte Rekonstruktion der Debatten innerhalb des Richterkollegiums erlaubt. Nur auf diesem Weg war es möglich, die Standpunkte de Vabres’ und Falcos in den Beratungen herauszuarbeiten. Da die Untersuchung im Rahmen ihres dritten Abschnittes unter anderem der Frage nachgeht, wie sich während des Prozesses die Konfrontation zwischen französischer Anklage und deutscher Verteidigung gestaltete, stellte sich hier ebenfalls die Frage nach der Quellengrundlage. Alle Recherchen haben ergeben, dass wenige direkte Kontakte zwischen beiden Seiten existierten und dass der über die rein juristische Sphäre hinausgehende Austausch begrenzt blieb. Dennoch wurde in die Untersuchung ein Verteidigernachlass miteinbezogen, dessen Auswertung auf den ersten Blick vielversprechend erschien: Im Archiv des Instituts für Zeitgeschichte der Universität Wien (IFZW) und dem ebenfalls in Wien ansässigen Archiv des Karl-von-Vogelsang-Instituts (KVVI) sind heute die Unterlagen Gustav Steinbauers zugänglich. Als Rechtsbeistand von Arthur Seyß-Inquart musste sich Steinbauer im Nürnberger Prozess in besonderem Maße mit der französischen Anklage, die die Beweisführung gegen seinen Mandanten übernahm, auseinandersetzen und war darüber hinaus selbst für seine frankophile Haltung bekannt. Die Durchsicht seines Nachlasses brachte jedoch kaum neue Erkenntnisse und bestätigte den Befund von der geringen unmittelbaren Interaktion zwischen beiden Gruppen. Bestätigt wird diese Beobachtung auch durch die kürzlich erschienene Dissertation von Hubert Seliger über die Nürnberger Verteidiger, so dass in dieser Frage die wenigen auf französischer Seite vorhandenen Quellen maßgeblich blieben.97


1 Vgl. Assemblée nationale, Ratification, S. 1096.

2 Die sieben Länder waren der Senegal, Trinidad und Tobago, San Marino, Italien, Fidschi, Ghana und Norwegen. Im April 2002 wurde die Mindestanzahl von 60 Ratifizierungen erreicht, so dass das Statut in Kraft trat und der Gerichtshof einige Monate später in Den Haag seine Arbeit aufnehmen konnte; vgl. Schabas, Introduction, S. 23 f.

3 Assemblée nationale, Ratification, S. 1096. Alle fremdsprachigen Zitate in dieser Ausgabe wurden durch den Verfasser ins Deutsche übersetzt.

4 Zur Bedeutung des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses für die weitere Entwicklung des Völkerstrafrechts vgl. Mettraux, Inheritance; Sands, Nuremberg; Lingane, Punir.

5 Assemblée nationale, Ratification, S. 1096.

6 Vgl. ebd., S. 1097.

7 Vgl. ebd., S. 1099 f. und 1102 f.

8 Wenige Wochen nach der Nationalversammlung stimmte auch der Senat, die zweite Kammer, für das Gesetz, das die Ratifizierung vorsah. Dieses trat daraufhin am 30. März 2000 in Kraft; vgl. Loi n° 2000–282 du 30 mars 2000.

9 Weder die USA noch Russland sind Mitgliedsstaaten des IStGH; vgl. Schabas, Introduction, S. 490–494.

10 Smith, Jahrhundert-Prozeß.

Details

Seiten
392
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631761908
ISBN (ePUB)
9783631761915
ISBN (MOBI)
9783631761922
ISBN (Hardcover)
9783631761892
DOI
10.3726/b14397
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Dezember)
Schlagworte
Zweiter Weltkrieg Völkerrecht Deutsch-französische Beziehungen Kriegsverbrechen Entnazifizierung Rechtsgeschichte
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019., 392 S.

Biographische Angaben

Matthias Gemählich (Autor:in)

Matthias Gemählich ist wissenschaftlicher Mitarbeiter im Arbeitsbereich Zeitgeschichte des Historischen Seminars an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

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Titel: Frankreich und der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher 1945/46
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