Korruption im Rahmen der Verordnungstätigkeit niedergelassener Vertragsärzte
Rechtfertigung und Ausgestaltung der Straftatbestände „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ (§§ 299a, 299b StGB)
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Einführung
- A. Hinführung zum Thema
- I. „Bestechende Aussichten für Mediziner?“
- II. Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
- B. Problemstellung und Gang der Untersuchung
- 1. Kapitel Korruption begünstigende Faktoren des Gesundheitsmarktes
- A. Korruption im Gesundheitswesen
- I. Korruptionsbegriff
- 1. Wortbedeutung
- 2. Verschiedene Auffassungen des Korruptionsbegriffes
- a) „Täterorientierte Definition“
- aa) Weltbank und Vereinte Nationen
- bb) Transparency International
- b) Korruption als Austauschverhältnis
- aa) Volk und Pragal
- bb) De Nève
- cc) Bundeskriminalamt
- dd) Dölling und Brettel/Duttge/Schuhr
- ee) Kindhäuser, Saliger und Dannecker/Schröder
- 3. Zusammenfassung und Definition aufgrund der gewonnenen Ergebnisse
- II. Korruptionstatbestände für das Gesundheitswesen
- 1. Übertragung des gewonnenen Korruptionsbegriffes auf Korruption im Gesundheitswesen
- 2. „Korruptive“ Praktiken im Gesundheitswesen – Korruption im kriminologischen Sinne?
- a) Pharmamarketing
- aa) Erläuterung des Pharmamarketings
- bb) Erfassung von der Definition der Korruption
- b) Zuweisung gegen Entgelt
- aa) Erläuterung von Zuweisungen gegen Entgelt
- bb) Erfassung von der Definition der Korruption
- c) Anwendungsbeobachtungen
- aa) Erläuterung von Anwendungsbeobachtungen
- bb) Erfassung von der Definition der Korruption
- 3. Zwischenergebnis
- B. Korruption begünstigende Faktoren des Gesundheitsmarktes im Einzelnen
- I. Gewaltige Finanzkraft
- II. Intransparenz des Gesundheitssystems
- 1. „Definitionshoheit“ des Leistungserbringers
- 2. Komplexes Versorgungs- und Abrechnungssystem
- a) Abrechnungssystem und fehlender Kostenüberblick des Patienten
- b) Konflikt der Leistungserbringer
- 3. Vielzahl der beteiligten Akteure
- III. Informationsasymmetrie unter Berücksichtigung der besonderen Position des Vertragsarztes
- IV. „Moral Hazard“-Problem
- V. Unzureichende Kontrollen und Erfassung durch Berufs- und Sozialrecht
- VI. Die Stellung des Vertragsarztes
- 1. Die vertragsärztliche Versorgung
- a) Der Vertragsarzt
- aa) Die vertragsärztliche Tätigkeit als freier Beruf
- bb) Die Zulassung als Vertragsarzt
- cc) Rechte des Vertragsarztes
- dd) Die Pflichten des Vertragsarztes
- b) Umsetzung der vertragsärztlichen Versorgung
- aa) Kassenärztliche Vereinigungen
- bb) Sachleistungsprinzip
- 2. Rechtsbeziehungen der Vertragsärzte
- a) Rechtsbeziehung zwischen Vertragsarzt und gesetzlicher Krankenkasse
- b) Rechtsbeziehung zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlichen Vereinigungen
- c) Rechtsbeziehung zwischen Vertragsarzt und Patient
- d) Zwischenergebnis
- 3. Die Schlüsselstellung des Vertragsarztes im Rahmen des Verordnungssystems
- a) Die Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln
- aa) Anspruch der Versicherten
- bb) Verordnungstätigkeit des Vertragsarztes – Rechtsprechung des BSG zum Rechtskonkretisierungskonzept und der „Schlüsselrolle“ des Vertragsarztes – BSGE 73, 271 ff.
- cc) „Lenkungsfunktion“ des Vertragsarztes
- dd) Einschränkungen der Verordnungstätigkeit – Wirtschaftlichkeitsgebot
- (1) Ausschlüsse
- (2) Das Wirtschaftlichkeitsgebot
- (a) Begriff der Wirtschaftlichkeit
- (b) § 12 SGB V
- (c) Qualität und Wirksamkeit
- (d) Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebots
- (e) Keine Überprüfung durch die Apotheken
- (3) Auswirkungen auf die Stellung des Vertragsarztes
- b) Die rechtliche Stellung des Vertragsarztes bei der Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln
- aa) Die Vertretertheorie – BSGE 77, 194 ff.
- bb) Änderung der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2009 unter Aufgabe der Vertretertheorie
- cc) Kritische Stellungnahme
- (1) Vertragsarzt als Freiberufler
- (2) Keine Bestimmung der wesentlichen Vertragsbestandteile
- (3) Fehlende Vertretungsmacht
- (4) Ergebnis
- 4. Erhebliche Entscheidungsmacht des Vertragsarztes
- 5. Wesentliche Unterschiede zwischen vertrags- und privatärztlicher Versorgung
- C. Zusammenfassung
- 2. Kapitel Rechtslage vor der Entscheidung des Großen Senats und die aufgrund der Entscheidung ergangenen wesentlichen Gesetzesentwürfe des Gesetzgebers sowie deren Rechtfertigung
- A. Rechtfertigung der Einführung der §§ 299a, 299b StGB aufgrund der Situation vor deren Erlass
- I. Gesetzeslage unter Berücksichtigung des Beschlusses des BGH vom 29.03.2012
- 1. Meinungsstand vor der Entscheidung des BGH
- a) Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 299 StGB auf Vertragsärzte
- aa) Der Tatbestand des § 299 StGB
- (1) Geschäftliche Betriebe
- (2) Beauftragter im Sinne des § 299 StGB a.F.
- bb) Befürwortung der Beauftragtenstellung aufgrund Vertreterstellung
- cc) Vertreterstellung allein rechtfertigt keine Beauftragung
- (1) Tätigwerden für die Krankenkassen
- (2) Einfluss
- (3) Befugnis zum Tätigwerden
- (4) Keine Beauftragteneigenschaft aufgrund gesetzlicher Befugnis
- dd) Beauftragter zugleich Geschäftsinhaber
- ee) Stellungnahme zur Rechtsfrage der Anwendbarkeit von § 299 Abs. 1 StGB a.F.
- b) Meinungsstand zur Anwendbarkeit der §§ 331 ff. StGB auf Vertragsärzte
- aa) Der Tatbestand der §§ 331 ff. StGB
- (1) Sonstige Stellen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB
- (2) Bestellung zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
- bb) Vertragsärzte als Amtsträger
- (1) Bestellung
- (2) Aufgabe öffentlicher Verwaltung im Auftrag einer Behörde
- (a) Aufgabe öffentlicher Verwaltung
- (b) In Ausführung öffentlicher Verwaltung
- cc) Der freiberuflich tätige Vertragsarzt als Amtsträger
- dd) Eigene Stellungnahme
- 2. Darstellung und Analyse des Beschlusses des BGH
- a) Der dem Beschluss zugrundeliegende Sachverhalt
- b) Die Entscheidung des LG Hamburg
- c) Der Vorlagebeschluss
- d) Die Entscheidung des Großen Senats
- aa) Keine Verwirklichung der §§ 331, 332 StGB durch den Vertragsarzt und der §§ 333, 334 StGB durch die Pharmareferentin
- (1) Keine Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben durch Vertragsarzt
- (2) Keine Bestellung des Vertragsarztes
- bb) Verwirklichung des § 299 Abs. 1 StGB a.F.
- (1) Zulassung und Freiberuflichkeit
- (2) Stellung des Vertragsarztes und freie Arztwahl
- (3) Auswirkungen der Verordnung auf Krankenkassen
- (4) Wirtschaftlichkeitsgebot
- cc) Bewertung der Begründung
- (1) Begründung der Ablehnung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB
- (2) Begründung der Ablehnung des § 299 Abs. 1 StGB a.F.
- (3) Fehlende Auseinandersetzung mit wesentlichen Argumenten
- dd) Auswirkungen des Beschlusses des BGH für weitere Verordnungstätigkeiten
- (1) Die vom BGH entschiedene Konstellation
- (2) Auswirkungen für andere Verordnungen
- (a) Auswirkungen hinsichtlich Amtsträgereigenschaft
- (b) Auswirkungen hinsichtlich Beauftragteneigenschaft
- ee) Zusammenfassende Stellungnahme
- II. Weitere Möglichkeiten zur Erfassung von korruptivem Verhalten von Vertragsärzten im Rahmen der Verordnungstätigkeit nach dem StGB
- 1. Strafbarkeit nach § 266 StGB
- a) Die Vermögensbetreuungspflicht gemäß § 266 StGB
- b) Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes
- aa) Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht in der Entscheidung des BGH vom 25.11.2003
- bb) Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht für "Kick-backs" durch Beschluss des BGH vom 27.04.2004
- cc) Auswirkungen der geänderten BSG-Rechtsprechung auf die Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes
- dd) Auswirkung der Entscheidung des Großen Senats auf die Rechtsprechung zur Untreue des Vertragsarztes
- (1) Die auf die Entscheidung des Großen Senats folgende Rechtsprechung zur Untreue
- (a) Urteil des OLG Stuttgart
- (b) Richtungsweisende Entscheidung des 4. Strafsenats
- (2) Meinungsstand und Stellungnahme zur Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes unter Berücksichtigung der Entscheidung des Großen Senats
- (a) Vermögensbetreuungspflicht trotz Bestätigung der Aufgabe der zivilrechtlichen Vertreterkonstellation
- (b) Vermögensbetreuungspflicht unter Berücksichtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient und dem Handeln des Arztes zum Patientenwohl
- (c) Vermögensbetreuungspflicht unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes
- (d) Vermögensbetreuungspflicht trotz medizinischer Entscheidungen
- (e) Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes trotz des Berufsbildes
- (f) Fazit zur Vermögensbetreuungspflicht und Stellungnahme zur Entscheidung des 4. Strafsenats vom 16.08.2016
- c) Reichweite der Strafbarkeit nach § 266 StGB
- aa) Medizinisch indizierte Verordnung
- bb) Medizinisch nicht indizierte Verordnung
- d) Zusammenfassung und kritische Würdigung der Erfassung von korruptiven Sachverhalten durch § 266 StGB
- 2. Strafbarkeit nach § 263 StGB
- a) Reichweite der Betrugsstrafbarkeit in Bezug auf medizinisch nicht indizierte Verordnungen
- aa) Rechtsprechung zu medizinisch nicht indizierten Verordnungen
- (1) Beurteilung der Strafbarkeit bis zum Jahre 2003
- (2) Richtungsänderung durch die Entscheidung des BGH vom 25.11.2003
- (a) Kein Betrug gegenüber dem Apotheker
- (b) Kein Betrug gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse
- bb) Meinungsstand und Stellungnahme zur Betrugsstrafbarkeit bei medizinisch nicht indizierten Verordnungen
- b) Reichweite der Betrugsstrafbarkeit in Bezug auf “Kick-back“-Fälle und medizinisch indizierte Verordnungen
- aa) Rechtsprechung in Bezug auf “Kick-back“-Fälle
- bb) Meinungsstand und Stellungnahme zur Betrugsstrafbarkeit in Bezug auf “Kick-back“- Fälle und medizinisch indizierte Verordnungen
- c) Zusammenfassung und kritische Würdigung
- III. Zusammenfassung
- B. Verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Rechtfertigung
- I. Forderung eines neuen Tatbestands
- 1. Rechtspolitische Debatte
- 2. Stimmen aus dem Gesundheitsmarkt
- 3. Kritische Stimmen
- II. Strafrechtliche Erforderlichkeit
- 1. Verfassungsrechtliche Prüfung der grundsätzlichen Entscheidung zur Einführung der neuen Tatbestände unter Berücksichtigung des ultima ratio-Prinzips
- a) Schutz des Gesundheitswesens durch den Gesetzgeber
- b) Verhältnismäßigkeit der Einführung der §§ 299a, 299b StGB unter Berücksichtigung außerstrafrechtlicher Sanktionierungsmöglichkeiten
- aa) Zweck und Geeignetheit
- bb) Erforderlichkeit und Berücksichtigung der außerstrafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten
- (1) Das ultima ratio-Prinzip
- (2) Sanktionsmöglichkeiten durch Regelungen außerhalb des StGB
- (a) Kurze Darstellung der außerstrafrechtlichen Regelungen
- (b) Unzureichende Erfassung korruptiven Verhaltens sowie dessen Unrechtsgehalts und nicht ausreichende Sanktionierung durch außerstrafrechtliche Regelungen
- (3) Initiativen zur Selbstregulierung der Healthcare-Industrie
- (a) Einführung zu den Initiativen zur Selbstregulierung
- (b) Bewertung von Initiativen zur Selbstregulierung auf dem Gesundheitsmarkt
- (4) Keine ausreichenden außerstrafrechtlichen Mittel
- cc) Angemessenheit und fehlende Inbezugnahme von Statistiken
- c) Keine Ungleichbehandlung durch „Sonderstrafrecht für Ärzte“
- 2. Weitere kriminalpolitische Erwägungen zur Einführung der neuen Tatbestände im StGB unter besonderer Berücksichtigung der enormen Bedeutung des Gesundheitswesens
- a) Bedeutung des Gesundheitswesens und mit Korruption einhergehende negative Folgen
- b) Einführung der Tatbestände unter Berücksichtigung der Kritik an der zunehmenden Erweiterung des Korruptionsstrafrechts
- III. Ergebnis
- C. Die wichtigsten Gesetzesentwürfe und der Erlass des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
- I. Gesetzgebungsinitiativen in der 17. Legislaturperiode
- 1. BT-Drucksache 17/14184 vom 26.06.2013
- a) Wortlaut
- b) Kritik an dem Entwurf der Regierungskoalition
- 2. BR-Drucks. 451/13 vom 05.07.2013
- a) Wortlaut
- b) Kritische Erläuterung
- II. Das zum verabschiedeten Gesetz führende Gesetzgebungsverfahren und das Gesetz in seiner finalen Fassung
- 1. Gesetzesantrag des Freistaats Bayern vom 15.01.2015 – BR-Drucks. 16/15
- a) Recht zur Einbringung des Gesetzesentwurfs durch den Freistaat Bayern
- b) Wortlaut des Gesetzesentwurfes
- c) Richtungsweisender Entwurf
- d) Kritik
- aa) Anwendungsbereich zu eng
- bb) Unbestimmtheit
- 2. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 04.02.2015
- a) Wortlaut
- b) Kritische Würdigung des Referentenentwurfes
- 3. BT-Gesetzesentwurf / BT-Drucks. 18/6446
- a) Der Gesetzesentwurf im Wortlaut
- b) Konkretisierung der verletzten Berufsausübungspflichten
- c) Geäußerte Kritik an der Vertrauensbruchvariante trotz Konkretisierung und eigene Stellungnahme
- aa) Notwendigkeit
- bb) Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze – Kritik und eigene Stellungnahme
- (1) Gesetzlichkeitsprinzip
- (2) Bestimmtheitsgebot
- (3) Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
- 4. Weiterer Vorgang im Gesetzgebungsverfahren
- 5. Vorgenommene Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 18/6446) und deren Bewertung
- a) Keine Vertrauensbruchvariante
- b) Keine Strafbarkeit bei „der Abgabe“ von Arzneimitteln – faktischer Ausschluss der Apotheker?
- c) Keine Strafbarkeit beim Bezug von Heilmitteln
- d) Kein Antragsdelikt
- 6. Das Gesetz in seiner endgültigen Fassung bei der Verabschiedung
- III. Stellungnahme
- 3. Kapitel Die Straftatbestände „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“: Grundsatzfragen, Auslegung und ausgewählte Probleme
- A. Die Tatbestände §§ 299a, 299b StGB
- I. Geschützte Rechtsgüter
- 1. Wettbewerb
- 2. Vertrauen der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen
- a) Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient
- aa) Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
- (1) Das Vertrauensverhältnis und sein Niederschlag in der Rechtsordnung sowie in ethischen Richtlinien
- (a) Eid
- (aa) Eid des Hippokrates
- (bb) Genfer Gelöbnis
- (cc) Deklaration von Helsinki
- (dd) Berufsordnung
- (ee) Zwischenergebnis
- (b) Freie Arztwahl
- (c) Aufklärungspflicht
- (d) Schweigepflicht
- (e) Persönliche Leistungserbringung
- (2) Behandlungsvertrag
- bb) Das Recht des Patienten auf Vertrauen und die Folgen fehlenden Vertrauens
- cc) Zusammenfassung
- b) Vertrauensschutz als Rechtsgut und Umsetzung des Vertrauensschutzes
- aa) Vertrauensschutz im Gesundheitswesen – keine Ethisierung des Rechts
- bb) Vertrauensschutz als grundsätzlich legitimes Ziel des Gesetzgebers
- cc) Vertrauensschutz als Rechtsgut
- (1) Kritik am Vertrauensschutz als Rechtsgut
- (a) Keine ausreichende Bestimmtheit und Begrenzung
- (b) Kritik an Kollektivrechtsgütern und die Rechtsfigur der „vergeistigten Zwischenrechtsgüter“
- (2) Befürworter des Vertrauensschutzes als mögliches Rechtsgut
- (3) Stellungnahme
- 3. Doppelter Rechtsgüterschutz
- a) Schutzgüterpluralismus
- b) Dualistisches Schutzkonzept
- aa) Differenzierung zwischen Handlungsobjekt und Rechtsgut
- bb) Wille des Gesetzgebers und Ausgestaltung der Norm
- c) Stellungnahme
- II. Lozierung der Tatbestände im StGB
- III. Konkrete Ausgestaltung der §§ 299a, 299b StGB
- 1. Ausgestaltung des § 299a StGB
- a) Täterkreis
- b) Tathandlung
- aa) Dreistufige Gliederung: Fordern, Sich-Versprechen-Lassen, Annehmen
- bb) Vorteil
- cc) Unrechtsvereinbarung
- (1) Bevorzugung im Wettbewerb als Gegenleistung
- (2) Unlautere Bevorzugung
- (a) Berücksichtigung der Grundsätze zu § 299 StGB
- (b) Ausschluss durch Berufs- und Sozialrecht
- (c) Verbleibende Bedeutung des Berufs- und Sozialrechts trotz Streichung der Vertrauensbruchvariante
- (3) Heilberufliche Handlungen nach § 299a Nrn. 1 – 3
- (a) Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten
- (b) Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten
- (c) Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
- c) Erfassung ausgewählter Sachverhalte
- d) Subjektiver Tatbestand
- 2. Ausgestaltung des § 299b StGB
- a) Täterkreis
- b) Tathandlung
- aa) Dreistufige Gliederung: Anbieten, Versprechen, Gewähren
- bb) Im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Heilberufsangehörigen
- cc) Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung für unlautere Bevorzugung
- c) Vorsatz
- 3. Verbleibende Strafbarkeitslücken aufgrund konkreter Ausgestaltung
- a) Fehlende Wettbewerbslage
- b) Faktischer Ausschluss der Apotheker
- c) Allgemeine Zuwendungen
- 4. Stellungnahme zur konkreten Ausgestaltung der §§ 299a, 299b StGB
- 5. Alternative Gestaltungsmöglichkeiten der Straftatbestände
- a) Verortung der §§ 299a, 299b StGB im 26. Abschnitt des StGB
- b) Alternative Ausgestaltung und Einordnung im 30. Abschnitt des StGB
- aa) Grundsätzliche systematische Einordnung im 30. Abschnitt
- bb) Konkrete Ausgestaltungsmöglichkeiten im 30. Abschnitt
- (1) Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 11 StGB
- (2) Einführung eines § 356a StGB
- c) Zusammenfassung
- IV. Reformbedarf
- V. Anwendbarkeit von § 300 StGB
- VI. Fehlende Erweiterung des § 100a StPO
- B. Einziehung von Taterträgen
- I. Das „durch die Tat Erlangte“
- II. Berücksichtigung von Aufwendungen
- III. Stellungnahme
- C. Auswirkungen auf die Healthcare-Compliance
- I. Folgen der §§ 299a, 299b StGB für Compliance-Maßnahmen
- II. Compliance-Funktion der §§ 81a, 197a SGB V
- D. Ausblick und Folgen des Gesetzes
- E. Zusammenfassung
- Schlussbetrachtung: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
- Literaturverzeichnis
- Internetquellen
Abkürzungsverzeichnis
Einführung
A. Hinführung zum Thema
„Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberstes Anliegen sein. Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren. Ich werde den höchsten Respekt vor menschlichem Leben wahren. Ich werde nicht zulassen, dass Erwägungen von Alter, Krankheit oder Behinderung, […] oder jeglicher anderer Faktoren zwischen meine Pflichten und meine Patientin oder meinen Patienten treten. […] Ich werde meinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen, mit Würde und im Einklang mit guter medizinischer Praxis ausüben. Ich werde die Ehre und die edlen Traditionen des ärztlichen Berufes fördern. Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern, meinen Kolleginnen und Kollegen und meinen Schülerinnen und Schülern die ihnen gebührende Achtung und Dankbarkeit erweisen. Ich werde mein medizinisches Wissen zum Wohle der Patientin oder des Patienten und zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung teilen. […] Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden. Ich gelobe dies feierlich, aus freien Stücken und bei meiner Ehre.“1
I. „Bestechende Aussichten für Mediziner?“2
Dieses Gelöbnis der Ärzte steht in einem eklatanten Widerspruch zu den Schlagzeilen, die durch korruptives Verhalten im Gesundheitswesen seit einigen Jahren wiederholt geschrieben wurden. Nicht zuletzt dank des „Herzklappen-“, des „Ratiopharm-“ oder des „Hörgeräte-Skandals“ verwundert es daher nicht, dass ein (allein) an diesem Kodex orientiertes Handeln der Ärzte mehrfach öffentlich in Frage gestellt wurde.3 Besonders die oftmals ausbleibenden strafrechtlichen ←1 | 2→Folgen für die Beteiligten trafen zunehmend auf Unverständnis.4 So auch nach der bedeutenden Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 29.03.20125, in der die Strafbarkeit vertragsärztlich zugelassener Ärzte bei der Wahrnehmung der ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung übertragenen Aufgaben nach § 73 Abs. 2 SGB V, hier explizit bei der Verordnung von Arzneimitteln, nach § 299 StGB wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ebenso abgelehnt wurde wie die Einordnung des Vertragsarztes nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB als Amtsträger und damit eine Strafbarkeit nach §§ 331 ff. StGB. Schlagzeilen wie „Ärzte dürfen Geschenke von Pharmafirmen annehmen“6 oder „Richter können nichts machen – Ärzte-Bestechung ist völlig legal“7 seien nur beispielhaft für die öffentlichen Reaktionen auf das Urteil genannt. Auch in der juristischen Fachliteratur wurden umfassende jahrelange Diskussionen und Auseinandersetzungen hinsichtlich der Strafbarkeit korruptiven Verhaltens von Vertragsärzten und einer möglichen Subsumtion dieses Verhaltens unter die Straftatbestände, insbesondere unter die §§ 299, 331 ff. StGB, ausgetragen.8 Der Beschluss des BGH brachte, unabhängig von seiner inhaltlichen Bewertung, neben Schlagzeilen daher – zumindest auf den ersten Blick – eines: Klarheit.9 Auf den zweiten Blick folgten aber auch viele Fragen, die beim Tenor des Beschlusses beginnen und sich bis zu den Auswirkungen des Beschlusses, auch auf die Untreuestrafbarkeit, erstrecken.10 Im Ergebnis blieb vor allem die Ernüchterung, dass ein vom BGH als Korruption deklariertes Verhalten nach den zum damaligen Zeitpunkt existierenden Korruptionstatbeständen ←2 | 3→straflos sei. Nicht verwunderlich erscheint es daher, dass die Entscheidung und die mit ihr einhergehenden Folgen nicht nur in der Presse, sondern auch in der Fachliteratur teils auf herbe Kritik stießen. So bezeichnet Fischer den Beschluss als ein „katastrophales und nicht vertretbares praktisches Ergebnis“, das Strafbarkeitslücken entstehen lasse, die „rechtspolitisch nicht legitimierbar“ seien.11
II. Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
In der Konsequenz wurde der Ruf an den Gesetzgeber nach einem neuen Straftatbestand im StGB speziell zur Erfassung von Korruption im Gesundheitswesen lauter.12 Der BGH selbst hat in seiner Entscheidung eine entsprechende Aufforderung formuliert, die nun entstandene Regelungslücke zu schließen:
„Vor dem Hintergrund der seit längerem im Strafrecht geführten Diskussion sowie im Hinblick auf gesetzgeberische Initiativen […] zur Bekämpfung korruptiven Verhaltens im Gesundheitswesen verkennt der Große Senat für Strafsachen des BGH nicht die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Missstände, die – allem Anschein nach – gravierende finanzielle Belastungen des Gesundheitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten. Die Anwendung bestehender Strafvorschriften, deren Tatbestandsstruktur und Wertungen der Erfassung bestimmter Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung als strafrechtlich relevant entgegenstehen, auf der Grundlage allein dem Gesetzgeber vorbehaltener Strafwürdigkeitserwägungen ist der Rechtsprechung jedoch versagt.“13
Die Fälle korruptiven Verhaltens sind mannigfaltig14 und die Schäden enorm. Die Schäden zeigen sich nicht nur in finanzieller Hinsicht und treffen dabei die ←3 | 4→Solidargemeinschaft ebenso wie jeden Einzelnen,15 sondern es drohen vor allem auch gravierende Nachteile im Rahmen der ärztlichen Behandlung, wenn medizinische Entscheidungen nicht sachlich sowie unabhängig von äußeren Einflüssen und allein am Wohle der Patienten orientiert erfolgen. Zudem ist der Ruf der gesamten Ärzteschaft betroffen.16 Neben finanziellen Schäden für die Ärzte und Leistungserbringer selbst, können auch Auswirkungen auf das Budget der Ärzte für Arzneimittel eine mögliche Folge sein.17 Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auf dem Gesundheitsmarkt Kooperationen unter den einzelnen Leistungserbringern und vor allem auch zwischen den Ärzten und der Pharmaindustrie sowie Herstellern von medizinischen Produkten nicht wegzudenken sind, um einen steten Fortschritt im Rahmen der medizinischen Entwicklungen und eine optimale Behandlung zu gewährleisten.18 Es wäre verfehlt, die gesamte Ärzteschaft unter einen generellen Verdacht zu stellen.
Dem „Appell“19 des Großen Senats ist der Gesetzgeber mittlerweile nachgekommen, und so trat am 04.06.2016 das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen in Kraft.20 Zuvor hatte es zahlreiche weitere, sowohl vom Bund21 als auch von einzelnen Bundesländern22 sowie aus der Literatur23 initiierte Vorschläge für eine strafrechtliche Verschärfung der Rechtslage gegeben. Nicht nur das Ob einer neuen Regelung, um die vermeintlich entstandene Gesetzeslücke zu schließen, sondern insbesondere auch das Wie brachte einige ←4 | 5→Unstimmigkeiten mit sich und wurde kontrovers diskutiert, was vor allem auch durch zwei bereits vor dem Bundesrat gescheiterte Gesetzesentwürfe aus der 17. Legislaturperiode belegt wird24. Das neue Gesetz sieht nun zwei neue Tatbestände im 26. Abschnitt des StGB „Straftaten gegen den Wettbewerb“ vor. Die beiden Tatbestände § 299a StGB „Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ und § 299b StGB „Bestechung im Gesundheitswesen“ bilden das Kernstück des verabschiedeten neuen Gesetzes und hatten bereits vor ihrem In-Kraft-Treten zahlreiche Diskussionen ausgelöst, die sich auch nach dessen Erlass noch fortsetzten.
B. Problemstellung und Gang der Untersuchung
Das erklärte Ziel des Gesetzgebers war ausweislich der Gesetzesbegründung die Schaffung von Tatbeständen zur Erfassung von Korruption im Gesundheitswesen, um die im Rahmen der „strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ aufgetretenen Lücken zu schließen.25 In einem ersten Schritt wird daher im ersten Kapitel dieser Arbeit untersucht, ob es sich bei den als Korruption deklarierten Verhaltensweisen auch tatsächlich um Korruption im kriminologischen Sinne handelt. Es wird hierzu eine Untersuchung des Begriffes der Korruption erfolgen, um sodann eine Subsumtion der vermeintlich korruptiven Verhaltensweisen unter die gewonnene Definition vorzunehmen. Im Anschluss soll eine Analyse von den auf dem deutschen Gesundheitsmarkt vorherrschenden besonderen Faktoren, die dessen Korruptionsanfälligkeit begünstigen und zur Rechtfertigung der §§ 299a, 299b StGB beitragen können, erfolgen. Insbesondere wird hierbei auf die kriminogene Stellung des Vertragsarztes im Gesundheitssystem und im Rahmen der Verordnungstätigkeit eingegangen. Es erfolgt eine Darstellung der Grundzüge des deutschen Gesundheitssystems und der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere der vom Vertragsarzt vorzunehmenden Verordnungen.
Im zweiten Kapitel der Arbeit wird analysiert, ob und gegebenenfalls warum die Einführung neuer Tatbestände im StGB zur Erfassung von Korruption im Gesundheitswesen verfassungsrechtlich, jedenfalls aber rechtspolitisch geboten war. Der vor der Entscheidung des BGH aus dem März 2012 existierende Meinungsstand hinsichtlich der Anwendung der Normen der § 299 StGB und § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB auf korruptives Verhalten von Vertragsärzten, die wesentlichen Streitpunkte und die Handhabung der Gerichte hinsichtlich der ←5 | 6→Anwendung der Normen wird aufgezeigt. Sodann erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Großen Senats und ihren Auswirkungen. Es wird erläutert, warum eine ausreichende Erfassung korruptiven Verhaltens und dessen Unwerts durch andere Straftatbestände im StGB oder außerstrafrechtliche Normen bzw. Verordnungen nicht gegeben war und weshalb die Einführung von Straftatbeständen als erforderlich erscheint. Die wesentlichen Stationen des jahrelangen Prozesses von der Entscheidung zur Einführung von Tatbeständen zur Erfassung korruptiven Verhaltens im Gesundheitswesen über diverse Gesetzesvorschläge bis hin zu dem Erlass von „Korruptionstatbeständen“ im StGB werden aufbereitet.
Daran anschließend werden im dritten Kapitel das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“, insbesondere dessen konkrete Ausgestaltung und seine Lozierung im StGB, analysiert und einige ausgewählte Problemstellungen näher untersucht. Es erfolgt eine Prüfung, ob und inwieweit es dem Gesetzgeber tatsächlich gelungen ist, sein in der Gesetzesbegründung formuliertes Ziel, die Schaffung von Korruptionstatbeständen, umzusetzen und ob es sich aufgrund der geschützten Rechtsgüter und insbesondere der Ausgestaltung der Normen und der sich daraus ergebenden eingeschränkten Reichweite der Norm nicht doch um Wettbewerbsdelikte handelt. Es erfolgt ebenfalls eine Untersuchung, warum der Schutz des für die Arzt-Patienten-Beziehung elementaren Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ein legitimes und erforderliches Ziel des Gesetzgebers darstellt.
Abschließend erfolgt in der Schlussbetrachtung eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Arbeit und eine kurze Darstellung der Konsequenzen, die sich aus dem neuen Gesetz für das Gesundheitswesen und die dortige Zusammenarbeit ergeben werden sowie ein Ausblick auf die Maßnahmen, die gegebenenfalls von den Beteiligten zu ergreifen sind.
Es haben sich in den letzten Jahren vielfältige Varianten von Korruption auf dem Gesundheitsmarkt offenbart. Für die konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Varianten ist jeweils eine Heranziehung und Untersuchung der spezifischen rechtlichen Regelungen und der hierzu ergangenen umfassenden Rechtsprechung sowie eine Befassung mit den Details der unterschiedlichen Fallkonstellationen erforderlich. Eine Abhandlung sämtlicher Konstellationen würde aufgrund ihrer jeweiligen Komplexität zur Folge haben, dass die erforderliche intensive Auseinandersetzung mit den teils wichtigen Einzelheiten der Varianten nicht erfolgen könnte und würde somit der wesentlichen Bedeutung der einzelnen Sachverhalte nicht hinreichend gerecht werden.
Die vorliegende Untersuchung konzentriert sich daher auf korruptive Verhaltensweisen im Zusammenspiel mit der Verordnungstätigkeit des ←6 | 7→Vertragsarztes. Die Einschränkung auf diese Thematik wird einerseits aufgrund der dem Beschluss des Großen Senats vom März 2012 zugrundeliegenden Fallkonstellation vorgenommen, in welcher Vertragsärzten für Verordnungen bestimmter Arzneimittel Prämien gezahlt wurden. In Folge dieses Beschlusses war diese Fallgestaltung diejenige, mit der sich die Rechtswissenschaft, Presse und auch der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vermehrt auseinandersetzten. Bei den Verordnungen handelt es sich aufgrund ihrer Häufigkeit um eine Thematik, die von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist und mit der jeder Einzelne regelmäßig bei seinen Arztbesuchen mehrfach konfrontiert wird, so dass die Verordnungstätigkeit von enormer Bedeutung für die Allgemeinheit ist.
Des Weiteren ist die Stellung des Vertragsarztes im Gesundheitssystem und insbesondere im Rahmen der Verordnungstätigkeit vielfach Gegenstand von höchstrichterlichen Entscheidungen gewesen und unterlag dort einer gewissen Wandlung, mit der teilweise auch unterschiedliche Konsequenzen für deren strafrechtliche Ahndung verbunden werden, weshalb insbesondere eine Auseinandersetzung mit dessen besonderer Position als „gatekeeper“26 wesentlich erscheint. Aufgrund der besonderen Verantwortung, die dem Vertragsarzt im Rahmen des gesetzlichen Versorgungssystems nicht zuletzt wegen seiner weitreichenden Entscheidungsmacht in Bezug auf vorzunehmende Verordnungen zugeschrieben wird, nimmt er eine Stellung ein, die eine Abhängigkeit anderer Leistungserbringer und Pharmaunternehmen sowie Hersteller medizinischer Produkte schafft, weswegen seine Position besonderen Anreiz für korruptive Einflussnahmen bietet und sich hinsichtlich der ihm anvertrauten Entscheidungsmacht hinreichend von der Stellung anderer Akteure auf dem Gesundheitsmarkt unterscheidet.
Details
- Seiten
- 446
- Erscheinungsjahr
- 2021
- ISBN (PDF)
- 9783631863275
- ISBN (ePUB)
- 9783631866443
- ISBN (MOBI)
- 9783631866450
- ISBN (Paperback)
- 9783631864203
- DOI
- 10.3726/b18991
- DOI
- 10.3726/b19016
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2021 (November)
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 446 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG