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Die Transparenz- und Dokumentationspflichten im Verständigungsverfahren

von Markus Dinkelbach (Autor:in)
©2022 Dissertation 220 Seiten

Zusammenfassung

Absprachen im Strafverfahren finden in der Praxis vielfach informell und unter Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten des Verständigungsgesetzes statt. Die vorliegende Publikation arbeitet die bestehenden Rechtsunsicherheiten im Bereich der Transparenz- und Dokumentationspflichten methodisch-analytisch auf, um hierdurch einen Beitrag zu einer transparenten und – soweit möglich – sicheren Rechtspraxis zu leisten. Dabei befasst sich die Untersuchung auch mit der revisionsrechtlichen Sonderbehandlung dieser Pflichten. Im Ergebnis wird aufgezeigt, dass das Verständigungsgesetz trotz seiner weiten Auslegung in der Revisionsrechtsprechung informelle Absprachen nicht verhindern kann.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Kapitel Die Transparenz- und Dokumentationspflichten von strafprozessualen Verfahrensabsprachen – Entwicklung und Grundlagen
  • A. Transparenz- und Dokumentation vor dem Verständigungsgesetz
  • I. Die Anfänge strafprozessualer Deals
  • II. Die Richtlinien des Bundesgerichtshofs
  • B. Transparenz- und Dokumentation im Verständigungsgesetz
  • I. Die Gesetzesentwürfe
  • II. Das Verständigungsgesetz
  • 1. Die Transparenz- und Dokumentationspflichten des Verständigungsgesetzes
  • a) Erörterung und Verständigung – Die Grundlagen
  • b) Transparenz- und Dokumentationspflichten im Detail
  • 2. Das Verständigungsgesetz im Vergleich zu den Richtlinien des BGH
  • 3. Das Verständigungsgesetz in Theorie und Praxis
  • C. Die Einflüsse des verfassungsgerichtlichen Grundsatzurteils – Zugleich: Beginn der „Transparenz-Offensive“132
  • I. Das Vollzugsdefizit des Verständigungsgesetzes
  • II. Das Vollzugsdefizit aus Sicht des BVerfG
  • III. Die Transparenz und Dokumentationspflichten als Ausprägungen des Verfassungsrechts
  • 1. Zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, § 169 GVG
  • 2. Zur Wahrung einer gesamtrechtsstaatlichen Verfahrensausgestaltung
  • IV. Die verfassungsgerichtlichen Vorgaben an die Verständigungspraxis – Zur Gebotenheit extensiv-präzisierender Auslegung
  • V. Die Einflüsse des verfassungsgerichtlichen Grundsatzurteils – Resümee
  • D. Zwischenergebnis
  • 2. Kapitel Die Transparenz- und Dokumentationspflichten im Verständigungsverfahren
  • A. Die Transparenz- und Dokumentationspflichten als abstrakte Begrifflichkeiten
  • B. Zur Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO
  • I. Zur Mitteilungspflicht in Fällen nicht erfolgter oder nicht mitteilungspflichtiger Gespräche – Die Negativmitteilung
  • 1. Die Ausführungen im Verständigungsurteil
  • 2. Die präzisierende Auslegung des BGH – BGHSt 58, 315 ff.
  • 3. Die präzisierende Auslegung durch das BVerfG – BVerfG StV 2014, 713
  • 4. Kritische Würdigung
  • a) Zur Existenz der Negativmitteilungspflicht
  • b) Zur praktischen Relevanz der Negativmitteilung
  • II. Zur Mitteilungspflicht in Fällen erfolgter Gespräche – Abgrenzung von allgemeinen und mitteilungspflichtigen Erörterungen, § 243 Abs. 4 S. 1, 2 StPO
  • 1. Die Abgrenzung im Verständigungsurteil
  • 2. Zur präzisierenden Auslegung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO
  • a) Erörterungen
  • aa) Rechtsprechung
  • (1) Kommunikation zur Erörterungsbereitschaft
  • (2) Kommunikation zu Erörterungsinhalten
  • bb) Kritische Würdigung
  • b) des Gerichts nach §§ 202a, 212 StPO
  • aa) Gespräche partieller Gerichtsbeteiligung
  • (1) Rechtsprechung
  • (2) Kritische Würdigung
  • bb) Gespräche ohne Beteiligung des Gerichts – Erörterungen der Staatsanwaltschaft
  • (1) Rechtsprechung
  • (2) Kritische Würdigung
  • cc) Zeitliche Rahmenbedingungen geführter Erörterungen
  • c) Zur Möglichkeit einer Verständigung
  • aa) Die Konturierungsansätze von Rechtsprechung und Literatur
  • (1) Zur Gleichsetzung der Verständigungsmöglichkeit mit der Verständigungsfähigkeit der Erörterungsgegenstände
  • (2) Erörterungen mit Bezug zum Verfahrensergebnis
  • (3) Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung – Das Konnexitätserfordernis
  • bb) Resümee
  • cc) Sonderfall: Erörterungen mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung
  • (1) Zur Möglichkeit einer vollständigen Verfahrenseinstellung
  • (2) Zur Möglichkeit einer Teileinstellung
  • (3) Resümee
  • d) Kritische Gesamtanalyse zu den Auslösern der Mitteilungspflicht – Zugleich: Resümee
  • III. Zur Frage des Umfangs der Mitteilung, § 243 Abs. 4 S. 1, 2 StPO
  • 1. Zur Mitteilung erstmals geführter Erörterungen, § 243 Abs. 4 S. 1, 2 StPO
  • 2. Zur Mitteilung fortgeführter Erörterungen, § 243 Abs. 4 S. 1, 2 StPO
  • 3. Resümee
  • IV. Zur Frage des Zeitpunktes der Mitteilung, § 243 Abs. 4 S. 1, 2 StPO
  • C. Zur Protokollierungspflicht nach § 273 Abs. 1a StPO
  • I. Zur Protokollierung einer Verständigung, § 273 Abs. 1a S. 1 StPO
  • 1. Die Regelungsreichweite von § 273 Abs. 1a S. 1 StPO
  • a) Literatur und Rechtsprechung
  • b) Kritische Würdigung
  • c) Zur konkludenten Verständigung
  • aa) Die Erscheinungsformen einer konkludenten Verständigung
  • bb) Einigsein oder Einigung – Die Abgrenzung der kommunikativen Verfahrensführung zu einer konkludenten Verständigung
  • cc) Die Protokollierung einer konkludenten Verständigung
  • 2. Zum Umfang der Protokollierung nach § 273 Abs. 1a S. 1 StPO
  • II. § 273 Abs. 1a S. 3 StPO – Das Negativattest
  • 1. Zum Regelungszweck des Negativattestes
  • 2. Zum Beweiswert des Negativattestes
  • a) Zur Regelungsreichweite des Negativattestes
  • aa) Informelle Verfahrensabsprachen
  • bb) Verständigungserörterungen und gescheiterte Verständigungen
  • b) Offene und verdeckte Dissense im Protokoll der Hauptverhandlung
  • aa) Der offene Dissens
  • bb) Der versteckte Dissens
  • 3. Kritische Würdigung – Resümee
  • III. § 273 Abs. 1a S. 2 StPO
  • 1. Zum Regelungsinhalt und den Vorgaben des BVerfG
  • 2. Kritische Würdigung
  • IV. Die Protokollierungspflichten im Verständigungsverfahren, § 273 Abs. 1a StPO – Resümee
  • 3. Kapitel Zur Bedeutung der Transparenz- und Dokumentationspflichten im Revisionsrecht
  • A. Der Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten als absoluter Revisionsgrund, § 338 StPO
  • B. Der Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten als relativer Revisionsgrund, § 337 StPO
  • I. Der Begriff des Beruhens, § 337 StPO
  • II. Zur Revisibilität der Transparenz- und Dokumentationspflichten
  • 1. Zur Revisibilität von Belehrungsfehlern, § 257c Abs. 5 StPO
  • a) §257c Abs. 5 StPO als quasi-absoluter Revisionsgrund
  • aa) Die Regelungskonzeption als untrennbare Regelungseinheit – Beruhen auf rechtswidriger Verständigung
  • bb) Verfassungsrechtlich gebotene, teleologische Reduktion des Beruhens
  • cc) Kritische Würdigung
  • b) Präzisierung von Inhalt und Funktion der Belehrungspflicht, § 257c Abs. 5 StPO
  • aa) Zur Notwendigkeit der Belehrung für die Wahrung der Selbstbelastungsfreiheit
  • bb) Zur Notwendigkeit der Belehrung für eine autonome Entscheidung
  • c) Zum Beruhen auf Verstößen gegen § 257c Abs. 5 StPO unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Norm
  • aa) Beruhen bei erfolgreicher Verständigung
  • bb) Beruhen bei erfolgloser Verständigung
  • cc) Beruhen in den Fällen des § 257c Abs. 4 S. 2 StPO
  • dd) Beruhen in den Fällen des § 257c Abs. 4 S. 1 StPO
  • d) Keine Unwiderlegbarkeit des Beruhens
  • e) Resümee
  • 2. Zur Revisibilität von Verstößen gegen § 243 Abs. 4 StPO
  • a) Fehlende oder unzureichende Mitteilung über stattgefundene Erörterungen
  • aa) Die Regelungskonzeption als untrennbare Regelungseinheit – Beruhen auf rechtswidriger Verständigung
  • bb) Beruhen infolge eingeschränkter Kontrollmöglichkeiten durch die Öffentlichkeit
  • cc) Beruhen infolge möglicher Einflüsse auf das Prozessverhalten des Angeklagten – Zugleich: Beruhen nach § 337 StPO
  • b) Fehlende Negativmitteilung
  • c) Resümee
  • 3. Zur Revisibilität von Protokollierungsverstößen gegen § 273 Abs. 1a StPO
  • a) Beruhen in Fällen einer erfolgreichen Verständigung
  • b) Beruhen in Fällen, in denen keine Verständigung vorliegt
  • 4. Zur Revisibilität von Verstößen gegen § 267 Abs. 3 S. 5 StPO
  • III. Die revisionsrechtlichen Darlegungsanforderungen, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO
  • 1. Bestimmtheit des Revisionsvortrages – Insbesondere: Zur Zulässigkeit der Protokollrüge, § 273 Abs. 1a StPO
  • 2. Vortrag zum Beruhen, § 337 StPO
  • 4. Kapitel Die Transparenz- und Dokumentationspflichten im Verständigungsverfahren – Schlussthesen und Reformüberlegungen
  • A. Schlussthesen
  • B. Reformgegenstände und Reformüberlegungen – de lege lata
  • I. Die gerichtlichen Mitteilungspflichten, § 243 Abs. 4 StPO(E)
  • II. Die gerichtlichen Protokollierungspflichten, § 273 Abs. 1a StPO – Das Negativattest
  • III. Die Transparenz- und Dokumentationspflichten im Revisionsrecht, §§ 337, 338 StPO
  • C. Abschließende Bemerkungen – „Detlev dealt noch immer“6
  • Literaturverzeichnis

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1. Kapitel Die Transparenz- und Dokumentationspflichten von strafprozessualen Verfahrensabsprachen – Entwicklung und Grundlagen

A. Transparenz- und Dokumentation vor dem Verständigungsgesetz

I. Die Anfänge strafprozessualer Deals

„Zu den strengst einzuhaltenden Spielregeln des strafprozessualen Vergleichs gehört () die absolute Vertraulichkeit der außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche. Dies bedeutet, daß in der Hauptverhandlung weder der Inhalt der Gespräche noch das Ergebnis in irgendeinem Punkt zur Sprache gebracht wird.“10

Die Entwicklung strafprozessualer Absprachen11 stand von Beginn an unter der Prämisse notwendig einzuhaltender, strengster Vertraulichkeit: „(F)ast jeder kennt es, fast jeder praktiziert es, nur keiner spricht darüber“12. Nicht nur für die Praxis waren Heimlichkeit und absolute Vertraulichkeit notwendige Bedingung von Absprachen im Alltag, sondern auch die Rechtswissenschaft scheute davor, das Verbotene zu offenbaren.13

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Weider beendete diesen Zustand. Mit seinem unter dem Pseudonym Detlef Deal veröffentlichten Aufsatz legte er die informellen Regeln der Absprachepraxis offen dar. Er stieß damit erstmals eine öffentlich stattfindende, rechtswissenschaftliche Debatte an. Gegenstand der Debatte waren vornehmlich Fragen der generellen Vereinbarkeit von Absprachen mit der Strafprozessordnung.14 Fragen zur Verfahrenstransparenz von Absprachen oder deren Dokumentation warf die Debatte mit Ausnahme von wenigen Randbemerkungen15 noch nicht auf.

Auch die erste Entscheidung des BVerfG16 zu Absprachen im Strafverfahren thematisierte ein solches Bedürfnis noch nicht. Zwar erkannten die Richter die Gefahren, die mit Verfahrensabsprachen einhergehen.17 Sie vermieden allerdings eindeutige Aussagen über die Zulässigkeit und die Voraussetzungen von Absprachen im Strafverfahren.18 So fehlte es insbesondere an Ausführungen zu Transparenz- oder Dokumentationspflichten. Die Verfassungsrichter gingen ←22 | 23→auf die Heimlichkeit des Verfahrens nicht weiter ein.19 Dem Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit nach § 169 GVG sei schon dadurch genüge getan, dass das auf einer Absprache beruhende Geständnis in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinde.20 Des Weiteren sei hierdurch eine Verurteilung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewährleistet.21 Die Entscheidung wurde daher überwiegend als (inhaltlich) nicht maßgebend erachtet.22

Ein erstes deutliches Verlangen nach Transparenz und Dokumentation bei Absprachen im Strafverfahren zeigten die Beschlüsse des 58. Deutschen Juristentages (München, 1990).23 Trotz divergierender Meinungen zu der Vereinbarkeitvon Absprachen mit den Grundsätzen des Strafverfahrensrechts führte die Debatte zu einem die Verständigung als legitimes Mittel anerkennenden Beschluss.24 Die Akzeptanz der Verständigung stand jedoch unter der Bedingung einer besseren Rechtskontrolle.25 Diese sollten vor allem durch die Mitteilungs-26 und ←23 | 24→Protokollierungspflichten27 in der Hauptverhandlung ermöglicht werden. Die Beschlüsse stellten hierdurch erstmals ein Transparenz- und Dokumentationskonzept für Absprachen im Strafverfahren vor. Sie endeten mit einem Appell an den Gesetzgeber, „durch Regelungen Auswüchse einzudämmen und Unsicherheiten zu beseitigen“28. Hierzu kam es jedoch zunächst nicht.

Stattdessen erwuchs aus der zunehmenden Akzeptanz von Verfahrensabsprachen ein Zustand vermeintlicher Zulässigkeit. Befürworter der Verständigung sahen sich sowohl durch die Richtlinien der Berufsverbände29 als auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs30 31 bestätigt.32 Jedenfalls sei auf Grundlage der Richtlinien eine Initiative des Gesetzgebers entbehrlich.33 Es gelte nun, die – vermeintlich34 – „rechtsstaatliche(r) Praxis zu bestätigen“35.

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II. Die Richtlinien des Bundesgerichtshofs

Der BGH entschied mit Urteil vom 28.08.199736 erstmals grundlegend zu Verfahrensabsprachen. Substanziell waren dessen Ausführungen zu der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes: Eine Verständigung müsse in der öffentlichen Hauptverhandlung stattfinden. Verständigten sich die Parteien außerhalb der Hauptverhandlung, verstoße dies gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens.37 Der Gedanke der Verfahrensöffentlichkeit verbiete es allerdings nicht, Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung vorzubereiten. Die Gerichte müssten dann aber den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis in der Hauptverhandlung offenlegen.38 Zudem müssten die Gerichte protokollieren, dass es zu einer Verständigung gekommen ist, sowie deren Ergebnis.39 Wesentlich sei, „daß Absprachen über Verfahrensinhalt und -ergebnis nicht unter dem Deckmantel der Heimlichkeit und Unkontrollierbarkeit stattfinden“40.

Der 4. Strafsenat entschied auf diese Weise erstmals konkret über die Transparenz- und Dokumentationspflichten im Verständigungsverfahren. Er trug damit maßgeblich zur Steigerung der Rechtssicherheit bei.41 Über das Maß an erforderlicher Öffentlichkeit im Verständigungsverfahren bestand allerdings weiterhin Streit. Kritisiert wurde insbesondere, dass der BGH die Praxis vertrauensvoller Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung weiterhin für zulässig hielt: Die Hauptverhandlung werde dadurch „zum bloßen Erörterungs- oder gar nur (Geständnis-)Vollzugs und Verkündigungstermin degeneriert.“42 Andere lobten die Entscheidung als erfreulich „praxisnah“43: Denn ←25 | 26→Öffentlichkeitsanforderungen seien in einem ersten Verständigungsgespräch wenig hilfreich – Gesprächsinhalt und Herangehensweise zu sensibel.44

Details

Seiten
220
Jahr
2022
ISBN (PDF)
9783631870563
ISBN (ePUB)
9783631870570
ISBN (Hardcover)
9783631865231
DOI
10.3726/b19290
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Dezember)
Schlagworte
Verständigung Absprachen Mitteilung Protokollierung Beruhen Erörterung Transparenz Dokumentation
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 220 S.

Biographische Angaben

Markus Dinkelbach (Autor:in)

Markus Dinkelbach studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln. Er promovierte dort am Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht, wo er zugleich als Wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war.

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