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Der Verbandssanktionsregress gegen Organmitglieder in der Aktiengesellschaft

von Lucas Jürss (Autor:in) Carsten Momsen (Band-Herausgeber:in)
©2022 Dissertation 274 Seiten

Zusammenfassung

Mit Urteil vom 20.01.2015 entschied das LAG Düsseldorf (16 Sa 459/14), dass eine gegen eine GmbH verhängte Geldbuße nicht im Rahmen der Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG an den Geschäftsleiter weitergereicht werden könne. Zur Begründung führte das LAG Düsseldorf an, dass der mit einer Geldbuße verbundene wesentliche Zweck, eine bestimmte Ordnung zu garantieren, nicht nachträglich dadurch vereitelt werden dürfe, dass die Rechtsordnung „durch die Zivilgerichte das wiedergibt, was sie zuvor wegen individuellen Fehlverhaltens als Sanktion genommen hat". Die Arbeit untersucht den durch das LAG Düsseldorf aufgezeigten Wertungswiderspruch zwischen zivilrechtlichem Haftungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht unter Fokussierung auf die Organinnenhaftung in der Aktiengesellschaft.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhalt
  • A. Einleitung
  • B. Zentrale Vorschriften
  • I. (Neben-)Strafrechtliche Sanktionstatbestände
  • a. § 30 OWiG
  • aa. Entstehungsgeschichte und kriminalpolitische Zielsetzung
  • bb. Rechtsnatur
  • i. Einführung in den Streitstand
  • ii. Stellungnahme
  • iii. Minimalkonsens: Verbandsgeldbuße beinhaltet Vorwurf gegen den Verband unabhängig von dessen Begründung
  • cc. Systematik in Zusammenschau mit § 130 OWiG
  • dd. Bemessung der Geldbuße
  • i. Einzelfallbezogene Zumessungskriterien
  • ii. Zur Berücksichtigung von Compliance-Systemen
  • iii. Zur Abschöpfung mittelbarer Vorteile
  • iv. Zur Berücksichtigung zivilrechtlicher Ersatzansprüche
  • ee. Die Geldbuße im Konzern
  • ff. Gemeinsames und selbstständiges Verfahren
  • gg. Zwischenergebnis
  • b. § 29a OWiG
  • aa. Entstehungsgeschichte und kriminalpolitische Zielsetzung
  • bb. Rechtsnatur
  • i. Erörterungsgrundlage: Die Umstellung des Verfalls vom Netto- zum Bruttoprinzip
  • ii. Die Grundsatzentscheidung: BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 – 2 BvR 564/95
  • iii. Das neue Einziehungsrecht: eine Rechtsprechungsübersicht
  • iv. BGH, Beschl. vom 07.03.2019 – 3 StR 192/18
  • v. Die neue (alte) Grundsatzentscheidung: BVerfG, Beschl. vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19
  • vi. Stellungnahme
  • cc. Systematik
  • dd. Zwischenergebnis
  • c. §§ 81 ff. GWB
  • aa. Systematik
  • bb. Bußgeldbemessung
  • i. Unterscheidung natürlicher und juristischer Personen
  • ii. Beispielhafte Bußgeldbemessung unter Anwendung der Leitlinien des Bundeskartellamtes
  • cc. Zwischenergebnis
  • d. § 120 WpHG
  • aa. Systematik
  • bb. Bußgeldbemessung
  • cc. Zwischenergebnis
  • II. Organhaftung gemäß § 93 Abs. 2 AktG
  • a. Pflichtverletzung
  • b. Business Judgment Rule
  • aa. Vorrang des Legalitätsprinzips gegenüber sog. „nützlichen“ Pflichtverletzungen
  • bb. Berücksichtigung rechtlicher Bewertungsunsicherheiten
  • c. Verschulden
  • aa. Haftung für fremdes Verschulden
  • bb. Grundsätze des Rechtsirrtums
  • d. Beweislast
  • e. Schaden
  • f. Geltendmachung
  • III. Zwischenergebnis und Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände
  • C. Zur Steuerungsfunktion des Rechts
  • I. Verhaltenssteuerung aus rechtsdogmatischer Sicht
  • a. Präventionsfunktion der Organinnenhaftung
  • b. Besonderheiten mit Blick auf die Organinnenhaftung für Verbandsgeldbußen
  • aa. D&O-Versicherung hinsichtlich der Organinnenhaftung für Verbandsgeldbußen
  • bb. Zuspitzung der Steuerungsfunktion des § 93 Abs. 2 AktG
  • II. Ökonomische Analyse des Rechts
  • a. Grundannahmen der ökonomischen Analyse des Rechts
  • aa. Entscheidungen und Folgenermittlung
  • bb. Gesetzeshypothese des Homo oeconomicus
  • cc. Folgenbewertung anhand des Zieles der Wohlfahrtsmaximierung
  • dd. Strategische Interaktion (Spieltheorie)
  • b. Potenzial der ökonomischen Analyse des Rechts für die zugrunde liegende Untersuchung
  • c. Präventivwirkung des Strafrechts aus ökonomischer Sicht
  • aa. Grundannahmen der ökonomischen Analyse des Strafrechts
  • i. Ausgangspunkt: Gesetzeshypothese des rationalen Straftäters
  • ii. Gesetzeshypothese kostenfreier Aufklärung und Verurteilung von Straftaten (simple model)
  • bb. Besonderheiten des Unternehmensstrafrechts
  • i. Anwendung des einfachen Modells auf Unternehmensstraftaten
  • ii. Erweiterung des Becker-Modells
  • cc. Spieltheorie und Strafrecht
  • III. Zwischenergebnis
  • D. Das verbindende Element zwischen Sanktion und Sanktionsadressat
  • I. Die Höchstpersönlichkeit von Straf- bzw. Bußgeldzahlungen
  • a. Historische Entwicklung
  • aa. Die Vollstreckung einer Geldstrafe in den Nachlass gem. § 30 StGB a.F.
  • bb. Die freiwillige Übernahme von Geldstrafen durch Dritte
  • cc. Vertragliche Zusicherung der Übernahme von Geldbußen und Geldstrafen durch den Arbeitgeber
  • dd. Anspruch auf Erstattung einer Geldbuße bzw. Geldstrafe bei Vorliegen eines besonderen Grundes
  • ee. Regress von Vereinsstrafen des DFB
  • i. Rechtsnatur der Vereinsstrafe
  • ii. Rechtsprechung
  • b. Dogmatische Verortung
  • aa. Bestimmung des relevanten Grundrechtseingriffs
  • i. Unterscheidung und Konnex von Primär- und Sekundärsanktion unter Berücksichtigung verbandssanktionsrechtlicher Besonderheiten
  • ii. Übertragung der Vorüberlegungen auf das Prinzip der Höchstpersönlichkeit von Strafe
  • iii. Relevante Grundrechte
  • bb. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab – Schranken (abstrakt)
  • cc. Legitimer Zweck – Sanktionszwecke als Gemeinwohlinteressen
  • dd. Geeignetheit
  • ee. Erforderlichkeit
  • ff. Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
  • gg. Zwischenergebnis
  • II. Der Grundsatz der Totalreparation
  • a. Grundsatz der Totalreparation
  • i. Inkorporation des Prinzips der Totalreparation in das BGB
  • ii. Systematische und teleologische Betrachtung des Prinzips der Totalreparation
  • b. Einschränkung des Grundsatzes der Totalreparation durch § 254 BGB
  • c. Einschränkung des Grundsatzsatzes der Totalreparation durch die Rechtsprechung
  • d. Einschränkung des Grundsatzes der Totalreparation anhand des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots
  • aa. Grundrechtliche Bindung der Zivilgerichtsbarkeit
  • bb. Konsequenz für die Einschränkung des Grundsatzes der Totalreparation
  • e. Zwischenergebnis
  • E. Bisherige Vorschläge zur Haftungsbegrenzung der Organinnenhaftung unter Einschränkung des Grundsatzes der Totalreparation
  • I. Einführung einer Härteklausel in das allgemeine Schadensrecht
  • II. Übertragung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
  • III. Haftungshöchstbeträge
  • IV. Abgrenzung zu Vorschlägen einer Haftungsbegrenzung ohne Einschränkung des Grundsatzes der Totalreparation
  • F. Fazit und Ausblick
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

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A. Einleitung

Mit dem Urteil vom 20.01.2015 entschied das LAG Düsseldorf, eine durch das Bundeskartellamt gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße könne nicht im Rahmen der Innenhaftung an den Geschäftsführer weitergereicht werden.1

Die Entscheidung entsprach – als ich das erste Mal von ihr hörte – meinem instinktiven Rechtsempfinden: Wie sollte es auch anders sein? Der Gesetzgeber kann mittels Strafgesetzgebung Sanktionen für delinquente natürliche Personen bestimmen. Parallel kann der Gesetzgeber über das Ordnungswidrigkeitenrecht finanzielle Sanktionen für Unternehmen festlegen. Ganz gleich, welche Gründe den Gesetzgeber zu einem Tätigwerden in die eine oder in die andere Richtung bewegen mögen, schien es mir wider jede Vernunft zu gehen, würde man diese gesetzgeberische Wertung sodann mittels eines Haftungsregresses unterlaufen und allein der natürlichen Person die volle Sanktionslast aufbürden. So leicht, wie es sich diese Wertung machen möchte, liegen die Dinge jedoch nicht. Das initiale Störgefühl diente mir gleichwohl als Impuls zur weitergehenden Bearbeitung dieses sensiblen Themas, wobei die Fokussierung auf Organmitglieder in der Aktiengesellschaft dem Ziel folgte – trotz maßvoller Begrenzung des Themas – auf dem Boden reichhaltiger wissenschaftlicher Quellen eine exemplarische Untersuchung des Organinnenregresses über Verbandsgeldbußen zu fertigen.

Kurze Zeit nach der eingangs bemerkten Entscheidung des LAG Düsseldorf folgte dann die erschütternde Nachricht des Suizids des langjährigen Siemens-Finanzvorstands Heinz-Joachim Neubürger,2 welcher mit dem Urteil vom 10.12.2013 zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 15 Mio. verurteilt worden war.3 Zwar lagen dieser Entscheidung keine Verbandsgeldbußen als Schadensposten zugrunde,4 jedoch steht sie sinnbildlich für ein nach der Finanzkrise ←15 | 16→zu verzeichnendes verstärktes Vorgehen bzw. Durchgreifen gegen Unternehmen und ihre Vorstände durch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.

Mit den tragischen Entwicklungen im Zuge dieses Verfahrens stellte sich die Frage nach einer maßvollen Begrenzung der Organinnenhaftung besonders drastisch, auch wenn diese Folgenbewertung der in der Öffentlichkeit verbreiteten Wahrnehmung nicht entsprechen mag. Im Gegenteil; seit der Finanzkrise ist ein verstärktes Verfolgen natürlicher Personen im Kontext des Wirtschaftsstrafrechts in der internationalen Öffentlichkeit en vogue.5 Auf Nachsicht der öffentlichen Wahrnehmung hoffen Organmitglieder großer Kapitalgesellschaften vergebens, sind sie erst einmal in das Zentrum von Strafverfolgung und Presseberichterstattung gerückt.6

Die nicht zu überblickenden Haftungsrisiken, die Organmitglieder großer Kapitalgesellschaften auf sich nehmen, finden im Angesicht oftmals als opulent empfundener Vergütungsstrukturen kaum Beachtung. Dabei übertrifft die Haftungsrisikopartizipation von Organmitgliedern in der Aktiengesellschaft regelmäßig deren Gewinnpartizipation.7 Bachmann stellte in diesem Zusammenhang mit Blick auf die „Neubürger-Entscheidung8 fest, dass eine Haftung über EUR 15 Mio. auch bei hoher Vorstandsvergütung – „der Beklagte soll Presseberichten zufolge zuletzt 2,7 Mio. € Jahressalär bezogen haben9 – eine existenzvernichtende Belastung darstellen würde.10

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Die Organinnenhaftung über Verbandsgeldbußen berührt in diesem Kontext hochaktuell verschiedene Problemfelder. Sie betrifft regelmäßig Geldbußen, die sich für das jeweilige Organmitglied existenzbedrohend auswirken können,11 und somit grundrechtliche Belange ihrer Haftungsadressaten.12 Diese Belange sind jedoch nicht isoliert zu gewichten, sondern einerseits im Spannungsfeld von Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und andererseits im Gesellschaftsrecht.

Entsprechend folgte auch das Hauptargument des LAG Düsseldorf gegen den Organinnenregress einer Verbandsgeldbuße aus der Abwägung der rechtspolitischen Zielrichtung der zugrunde liegenden Sanktion, einer Kartellbuße gemäß § 81 GWB a.F., sowie der Wertungen des gesellschaftsrechtlichen Haftungsrechts:

Die zivilrechtliche Innenhaftung im Gesellschaftsrecht würde dazu führen, dass die Entscheidung des Normengebers, dass ein Unternehmen nach § 81 GWB zur Verantwortung gezogen werden soll, ins Leere liefe. […] Das Zivilrecht würde quasi die ordnungsrechtliche Entscheidung korrigieren. Der mit einer Geldbuße verbundene wesentliche Zweck, eine bestimmte Ordnung zu garantieren, könnte nicht wirksam erreicht werden, wenn sich die Rechtsordnung zu sich selbst in Widerspruch setzt, indem sie durch die Zivilgerichte das wiedergibt, was sie zuvor wegen individuellen Fehlverhaltens als Sanktion genommen hat. […] Grundsätzlich muss derjenige die Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen, der die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.13

Seitdem hat sich zwar eine rege juristische Debatte um die Organinnenhaftung für Verbandsgeldbußen entwickelt, welche sich vor allem der Abwägung der Zwecke der jeweiligen Verbandssanktion gegen die Zwecke der Organinnenhaftung unter verschiedenen Gesichtspunkten annimmt.14 Diese Zwecke sind jedoch gerade nicht nach freier Abwägung in Ausgleich zu bringen, wie diese Arbeit zeigen wird. Das Verfassungsrecht und der Grundsatz der Totalreparation bilden einen dogmatischen Rahmen, der bestimmte Lösungsansätze gleichermaßen empfiehlt, wie verbietet.15

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Die bloße Feststellung des LAG Düsseldorf, dass die Organinnenhaftung die Zwecke der Verbandsgeldbuße vereitele, ist vor diesem Hintergrund genau genommen keine dogmatische Begründung einer Einschränkung der Organinnenhaftung, sondern eine bloße Beobachtung von Folgen eines bestimmten legislativen Status quo. Sie gibt der Literatur – und so auch dieser Arbeit – jedoch Anlass, die dogmatische Begründung zur Einschränkung des Organinnenregresses (bzw. genauer des Grundsatzes der Totalreparation) zu suchen und zu bestimmen.

Diese Arbeit findet ihren Ausgangspunkt zur Bestimmung einer solchen dogmatischen Begründung in der folgenden Feststellung des LAG Düsseldorf:

Das LAG Düsseldorf unterstellt in dieser Aussage, dass zwischen einer Sanktion und ihrem Adressaten ein gesetzgeberisch veranlasster Konnex besteht. Dieser überschatte die im Gesellschaftsrecht vertretene Auffassung, strafrechtliche Sanktionierung und zivilrechtlicher Ausgleich seien streng voneinander zu trennen.17

Eine genauere Differenzierung dieses Konnexes fehlt bis heute noch in der Literatur und Rechtsprechung. Auch das BAG äußerte sich in der nachfolgenden Instanz nicht zu dieser Frage bzw. zur Sache überhaupt.18 Es hob das LAG Düsseldorf unter Zuständigkeitsgesichtspunkten auf und verwies zur erneuten Entscheidung mit dem Hinweis zurück, dass das LAG Düsseldorf zu prüfen haben werde, ob der dieser Sache zugrunde liegende Rechtsstreit nur unter Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage i.S.v. § 87 Satz 2 GWB entschieden werden könne.19 Für diesen Fall würde es den gesamten Rechtsstreit unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils an das für Kartellsachen zuständige Landgericht (§ 89 GWB) zu verweisen haben.20 Dem entsprach das LAG Düsseldorf. Der Rechtsstreit wurde an das LG Dortmund – Kammer für Kartellsachen – verwiesen.21

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So unternimmt es diese Arbeit, eine Adressatenbindung von Sanktionen unter dem Überbegriff der „Höchstpersönlichkeit“ von Strafe bzw. Sanktionen zu untersuchen und schlussendlich zu belegen.22 Die Ergebnisse dieser Untersuchung sollen einen strafrechtsdogmatischen Beitrag zu der bislang vornehmlich gesellschaftsrechtlich geführten Debatte über den Organinnenregress von Verbandsgeldbußen beisteuern.

Im Anschluss an die vorliegende Einleitung (A.) folgen zu diesem Zweck eine grundlegende Schilderung und eine systematische Untersuchung der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus dem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht sowie aus dem gesellschaftsrechtlichen Haftungsrecht (B.). Zur Vorbereitung der weitergehenden Bestimmung des Verhältnisses der beiden Rechtssäulen untersucht diese Arbeit sodann die Steuerungsfunktion und -fähigkeit von Straf- und Zivilrecht unter Inbetrachtnahme der ökonomischen Analyse des Rechts (C.). Anschließend wird die den Kern der Arbeit ausmachende Bestimmung eines Elements, das Sanktion und Sanktionsadressaten verbindet, durchgeführt und die Wirkung dieses Elements auf die zivilrechtliche Haftung untersucht (D.). Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden bisherigen Vorschlägen zur Begrenzung der Organinnenhaftung gegenübergestellt (E.), bevor die erarbeiteten Erkenntnisse schließlich in einem Fazit zusammengefasst werden (F.).

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1 LAG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.01.2015, Rs. 16 Sa 459/14, NZKart 2015, 277 ff.

2 Maier/Clausen, Heinz-Joachim Neubürger ist tot, 06.02.2015, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/heinz-joachim-neubuerger-ist-tot-a-1017054.html (geprüft am 30.09.2021).

3 Vgl. LG München I, Urt. v. 10.12.2013, Rs. 5 HK O 1387/10, ZIP 2014, 570 ff.

4 Im Mittelpunkt stand die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 12,85 Mio., vgl. LG München I, Urt. v. 10.12.2013, Rs. 5 HK O 1387/10, ZIP 2014, 570, 576.

5 Vgl. zur anhaltenden politischen Relevanz dieser Forderung nur die US Parlamentarierin Alexandria Ocasio-Cortez, welche den CEO von JPMorgan Chase & Co. in einer öffentlichen Vernehmung medienwirksam fragte, ob seiner Meinung nach im Nachgang der Finanzkrise nicht mehr natürliche Personen zu Gefängnisstrafen hätten verurteilt werden müssen, Reuters, AOC grills Chase CEO Dimon on financial crisis, 10.04.2019, abrufbar unter: https://mobile.reuters.com/video/2019/04/10/aoc-grills-chase-ceo-dimon-on-financial?videoId=536449665&videoChannel=1003 (geprüft am 30.09.2021); sowie mit über 450.000 Aufrufen, TicToc by Bloomberg, AOC Questions Big Bank CEOs, 10.04.2019, abrufbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=rAyiaXhl7wc (geprüft am 30.09.2021).

6 Vgl. exemplarisch Bild, Goldener Lebensabend trotz Skandalen – Deutschlands größte Raff-Rentner, 2019, abrufbar unter: https://www.bild.de/geld/wirtschaft/politik-inland/winterkorn-zumwinkel-co-deutschlands-groesste-raff-rentner-60632884.bild.html (geprüft am 30.09.2021).

7 Vgl. S. 134 ff.

8 LG München I, Urt. v. 10.12.2013, Rs. 5 HK O 1387/10, ZIP 2014, 570 ff.

9 Bachmann, ZIP 2014, 579, 580.

10 Vgl. ders., ZIP 2014, 579, 580.

11 Vgl. zur Konzeption von am Unternehmenserlös ausgerichteten Geldbußen, S. 88 ff.; S. 96 ff.; zur Diskrepanz zwischen von Verbänden gezahlten Gehältern und dem aus ökonomischer Sicht infolge von Unternehmenskriminalität auszugleichenden ökonomischen Schaden für die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt, S. 154 ff.

12 Vgl. S. 219 ff.

13 LAG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.01.2015, Rs. 16 Sa 459/14, NZKart 2015, 277, 279.

14 Vgl. nur Grau/Dust, ZRP 2020, 134 ff.; Bayer/Scholz, GmbHR 2015, 449 ff.; Thomas, NZG 2015, 1409 ff.; Reuter, BB 2016, 1283 ff.; jüngst auch Hauff, Der Regress von Verbandsgeldbußen im Kapitalgesellschaftsrecht, 2019; Nietsch, ZHR 184 (2020), 60 ff.

15 Vgl. hierzu, S. 121 ff.; S. 182 ff.; S. 206 ff.

16 LAG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.01.2015, Rs. 16 Sa 459/14, NZKart 2015, 277, 279.

17 Vgl. LAG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.01.2015, Rs. 16 Sa 459/14, NZKart 2015, 277, 278 unter Ablehnung der in Zimmermann, WM 2008, 433 ff.; Fleischer, BB 2008, 1070 ff.; Glöckner/Müller-Tautphaeus, AG 2001, 344 ff. vertretenen Auffassung.

18 BAG, Urt. v. 29.06.17, Rs. 8 AZR 189/15, BeckRS 2017, 118264.

19 BAG, Urt. v. 29.06.17, Rs. 8 AZR 189/15, BeckRS 2017, 118264, Rn. 50; vgl. hierzu auch Lotze/Heyers, NZKart 2018, 29 ff.

20 BAG, Urt. v. 29.06.17, Rs. 8 AZR 189/15, BeckRS 2017, 118264, Rn. 50.

21 LAG Düsseldorf, Beschl. v. 29.01.2018, Rs. 14 Sa 591/17, BeckRS 2018, 2688.

22 Die Fragestellung bleibt auch mehr als fünf Jahre nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf (16 Sa 459/14) hochaktuell. So befand jüngst das LG Saarbrücken per Urteil vom 15.09.2020 in einem Obiter Dictum, dass der Regress einer gegen eine AG verhängten EU-Kartellgeldbuße gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied derselben gemäß § 93 Abs. 2 AktG grundsätzlich ausgeschlossen sei. Denn ein solcher Regress laufe dem unionsrechtlichen effet utile zuwider, vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 15.09.2020, Rs. 7 HK O 6/17, BeckRS 2020, 32440, Rn. 121 ff. Die vorliegende Arbeit ist auf den Regress von ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verbandsgeldbußen konzentriert. Zur insofern abweichenden Systematik des EU-Kartellbußgeldregimes vgl. zusammenfassend nur, GJW/Böse, 2. Aufl. 2017, § 81 GWB Rn. 10 ff.; Prechtel/Schulz, in: Momsen/Grützner (Hrsg.), Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, Kap. 7 § 24 Rn. 150 ff.; LG Bonn, v. 11.11.2020, Rs. 29 OWi 1/20, BeckRS 2020, 35663, Rn. 24. Gleichwohl aktualisiert das Urteil des LG Saarbrücken, die durch das LAG Düsseldorf in den Mittelpunkt gerückte Problematik des Regressausschlusses von Verbandsgeldbußen und es steht zu erwarten, dass kurz danach neue Literaturbeiträge zur Thematik im Ganzen folgen werden.

Details

Seiten
274
Jahr
2022
ISBN (PDF)
9783631875049
ISBN (ePUB)
9783631875124
ISBN (MOBI)
9783631875131
ISBN (Hardcover)
9783631837368
DOI
10.3726/b19549
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2022 (April)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 274 S.

Biographische Angaben

Lucas Jürss (Autor:in) Carsten Momsen (Band-Herausgeber:in)

Lucas Jürss hat in Hamburg Rechtswissenschaften studiert. Er ist als Anwalt im Bereich des Strafrechts tätig.

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