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Das Unterscheidungsgebot: Entstehung, Konsolidierung, Herausforderung

von Alexander Koll (Autor:in)
©2022 Dissertation 272 Seiten

Zusammenfassung

Das immunitas-Konzept ist eine historische Wurzel des humanitär-völkerrechtlichen Unterscheidungsgebots. Nicht nur lassen sich dessen vertragsrechtliche Ausgestaltungen auf Vorstellungen von immunitas zurückführen; vielmehr leistet die historische Wurzel einen Beitrag zur Bewältigung von Auslegungsproblemen der insbesondere im Ersten Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen festgehaltenen Ausprägungen des Unterscheidungsgebots. Dies lässt sich an der Frage der Einordnung von Daten als potenzielle militärische Ziele veranschaulichen, welche mit der Verlagerung von militärischen Operationen in die Sphäre des Cyberspace eine gänzlich neue Herausforderung für das humanitäre Völkerrecht darstellt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Vorbemerkung
  • Kapitel 1: Immunitas als Vorläufer des Unterscheidungsgebots
  • A) Einführung in die Thematik
  • B) Das Konzept von „Immunität“ im Krieg
  • I) Deuteronomium
  • II) Spätantike und Mittelalter
  • 1) Augustinus von Hippo
  • 2) Thomas von Aquin
  • 3) Europäische Friedensbewegungen
  • a) Der Gottesfriede (Pax Dei)
  • b) Die Waffenruhe Gottes (Treuga Dei)
  • c) Friedenskonzile
  • 4) Der Kodex der Ritterlichkeit und die Kreuzzüge
  • a) Der ritterliche Kodex
  • b) Die Kreuzzüge
  • 5) Zwischenergebnis
  • III) Frühe Neuzeit
  • 1) Die Publizisten der frühen Neuzeit
  • 2) Francisco de Vitoria und der Humanismus
  • a) Das neue Naturrecht und Vitorias Konzeption der sozialen Ordnung
  • b) Die Werke von Francisco de Vitoria
  • aa) Einschränkungen des Verhaltens im Konflikt
  • bb) Säkularisierung und Internationalisierung des Rechts
  • cc) Legitimation der spanischen Eroberungen in Südamerika
  • dd) Anwendung der Rechte und Gebräuche im Krieg mit den Indios
  • ee) Zwischenergebnis
  • 3) Hugo Grotius und De Jure Belli ac Pacis
  • a) Grotius’ Konzeption der sozialen Ordnung
  • b) Temperamenta Belli
  • c) Über Unterscheidung
  • 4) Zwischenergebnis
  • IV) Das 19. Jahrhundert
  • 1) Francis Lieber – Neue Konzeption der Rechte und Gebräuche im Krieg
  • a) General Order No. 100 – Instructions for the Government of Armies of the United States in the Field
  • b) Unterscheidung auf dem Schlachtfeld
  • c) Schutz von Objekten
  • 2) Henry Dunant und Friedrich Martens – Eine Erinnerung an Solferino, die Genfer Abkommen und Haager Friedenskonferenzen
  • V) Neuorientierung und Herausbildung des modernen humanitären Völkerrechts
  • Kapitel 2: Das moderne Unterscheidungsgebot und der kontemporäre Targeting-Prozess
  • A) Das Unterscheidungsgebot im 21. Jahrhundert
  • I) Art. 48 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen – Unterscheidung
  • 1) Begriffsbestimmungen des Art. 48 AP I
  • 2) Anwendungsbereich des Art. 48 AP I
  • 3) Aktuelle Herausforderungen des Unterscheidungsgebots
  • II) Art. 52 (2) des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen – Militärische Objekte
  • 1) Begriffsbestimmung des Art 52 (2) AP I
  • 2) Der „Two Pronged Test“ des Art. 52 (2) AP I
  • a) Teil I – „Effective Contribution to Military Action“
  • aa) „Nature“
  • bb) „Location“
  • cc) „Purpose“
  • dd) „Use“
  • b) Teil II – „A Definite Military Advantage“
  • c) Teil III – „In the Circumstances Ruling at the Time“
  • 3) Zwischenergebnis
  • III) Sonstige Bestimmungen zum Schutz von Objekten in den Zusatzprotokollen und internationalen Verträgen
  • 1) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im bewaffneten Konflikt
  • 2) „High-Value Targets“
  • 3) Hybride Ziele – „Dual-Use Targets“
  • 4) Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten – „Dangerous Forces“
  • 5) Besonderer Schutz von Kulturobjekten – „Cultural Property“
  • B) Der aktuelle Targeting Prozess
  • I) Ziel und Leitlinien der militärischen Operation – „Guidance and Objectives“
  • II) Planung der militärischen Operation – „Target Development“
  • III) Auswahl von Kampfmitteln – „Weaponeering“
  • IV) Ausführung der militärischen Operation – „Force Application and Execution“
  • V) Auswertung der militärischen Operation – „Combat and Collateral Damage Assessment“
  • VI) Zwischenergebnis
  • Kapitel 3: Geltung des Unterscheidungsgebots innerhalb der Cyberkriegsführung
  • A) Einführung in die Thematik
  • B) Die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts im Cyberspace
  • I) Einordung in den normativen Kontext
  • II) Aktueller Stand der Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts im Cyberspace
  • 1) Die United Nations Group of Governmental Experts (UN-GGE)
  • a) Anfänge der UN-GGE
  • b) Fortschritt der UN-GGE
  • c) Scheitern der UN-GGE
  • d) Neuanfang der UN-GGE
  • 2) Das Tallinn-Manual
  • a) Position des IKRK zum Tallinn-Manual
  • b) Tallinn-Manual 2.0
  • c) Tallinn-Manual als „Soft-Law“ und „Ius In Statu Nascendi“
  • 3) HamasCyberHQ.exe – Ein Wendepunkt im Bereich der Anwendbarkeit?
  • 4) Zwischenergebnis über die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts im Cyberspace
  • III) Staatliche Zurechnung von Handlungen im Cyberspace
  • C) Das Unterscheidungsgebot im Cyberspace
  • I) Anwendung des Unterscheidungsgebots im Cyberspace
  • 1) Artikel 93 des Tallinn-Manual 2.0
  • 2) Bedeutung des Begriffes „Cyber-Attack“
  • 3) Definition des Begriffs „Cyber Attack“ durch Artikel 92 des Tallinn-Manual 2.0
  • a) Gruppe 1: Cyber-Angriffe mit physischen Konsequenzen
  • b) Gruppe 2: Cyber-Angriffe, welche ausschließlich Daten manipulieren
  • 4) Haltung Deutschlands zu Cyber-Operationen und dem Begriff „Cyber-Attack“
  • 5) Zwischenergebnis
  • II) Verbot des Einsatzes von unterschiedslosen Waffen bei Cyber-Angriffen
  • III) Generelles Verbot von Cyberwarfare durch die allgemeinen Grundsätze des humanitären Völkerrechts
  • 1) Das Unterscheidungsgebot
  • 2) Superfluous Injury or Unnecessary Suffering – “SIrUS”
  • 3) Martens’sche Klausel
  • D) Daten als „Objekt“ im Sinne des humanitären Völkerrechts
  • I) Objektstatus von Daten
  • 1) Was bedeutet der Begriff „Objekt“ im Kommentar des IKRK sowie im Tallinn-Manual 2.0?
  • a) Die Sichtweise des IKRK Kommentar (1987) zum Begriff „Objekt“
  • b) Die Sichtweise des Tallinn-Manual 2.0 (2017) zum Begriff „Objekt“
  • c) Ergebnis
  • 2) Auslegung des Begriffes „Objekt“ anhand von Artikel 31 VCLT
  • a) Der „Aegean Sea Continental Shelf Case“ des Internationalen Gerichtshofs (1978)
  • b) Der „Navigational Rights Case“ des Internationalen Gerichtshofs (2009)
  • aa) Der Sachverhalt des „Navigational Rights Case“
  • bb) Gründe der Entscheidung
  • cc) Auswirkungen der Entscheidung
  • dd) Zwischenergebnis
  • c) Zugang zur „Evolutionary Interpretation“ des ersten Zusatzprotokolls
  • aa) Der Begriff „Objekt“ als allgemeiner Begriff
  • bb) Bewusstsein der Vertragsparteien über eine begriffliche Evolution
  • cc) Schaffung eines „ewigen Systems“
  • d) „Evolutionary Interpretation“ des Begriffs „Objekt“ in Artikel 52 (2) AP I
  • aa) Wortlaut des Art. 52 (2) AP I
  • bb) Historischer Sinn und Zweck des Art. 52 (2) AP I
  • cc) Kontemporärer Sinn und Zweck des Art. 52 (2) AP I
  • II) Ergebnis
  • Ausblick
  • Bibliographie

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Vorbemerkung

Mit dem „Report to the Security Council on the Protection of Civilians in Armed Conflict“ erklärte der ehemalige Generalsekretär der Vereinten Nationen Kofi Annan 1999, dass das Leiden der Zivilbevölkerung nicht länger etwas sei, das vernachlässigt oder zweitrangig behandelt werden könnte.

the plight of civilians is no longer something which can be neglected, or made secondary, because it complicates political negotiations or interests1

Juristisch ist die Unterscheidung zwischen „militärisch“ und „zivil“ als das Gebot der Unterscheidung bekannt. Dieses Unterscheidungsgebot setzt sich aus drei Elementen zusammen: Der Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kombattanten, der Unterscheidung zwischen zivilen und militärischen Objekten und der Vorgabe, einen Angriff nur auf Kombattanten und militärische Ziele auszuüben. Das Unterscheidungsgebot ist eine Ius Cogens Verpflichtung des humanitären Völkerrechts und verlangt eine universelle Einhaltung. Durch die Unterscheidung wird in bewaffneten Konflikten ein Kreis von zu schützenden Personen und Objekten definiert und eine Sicherheit durch Immunität geschaffen. Dieser Schutz und die Verteidigung der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten ist heutzutage eine elementare strategische und normative Verpflichtung.2

Die Zentralität dieses Schutzes wird immer wieder von internationalen Institutionen als auch von militärischen Befehlshabern betont. General Wesley K. Clark, der oberste alliierte Kommandeur der North Atlantic Treaty Organization (NATO) während des Kosovo-Konflikts, schreibt:

Both we and the Serbs realized at the onset how critical this issue would be. It was the most pressing drumbeat of the campaign: minimize, if not eliminate, civilian casualties3

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Das Mandat des Internationalen Strafgerichtshofs, welches von einer Vielzahl von Staaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, bekräftigt ebenfalls ausdrücklich die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten und stellt Angriffe gegen Zivilisten unter Strafe.4

Im Hinblick auf den Schutz und die Achtung der Zivilbevölkerung legt die auffallende Übereinstimmung der politischen und rechtlichen Überzeugungen nahe, dass der Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten nicht nur zu einer wesentlichen Thematik des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen geworden ist, sondern auch einen der entscheidendsten Bezugspunkte darstellt, an dem Konflikte und militärische Operationen juristisch beurteilt werden müssen. Das Unterscheidungsgebot sieht sich jedoch aktuell vor einer seiner bisher größten Herausforderungen. Der Moment ist historisch vergleichbar mit dem Zeitpunkt, in dem sich der bewaffnete Konflikt zum ersten Mal ins Meer und in die Luft erstreckte. Bewaffnete Konflikte sind in eine andere, völlig neuartige Sphäre vorgedrungen: dem Cyberspace.

Estland 20075, Georgien 20086, die USA 20097, der Iran 20108, Deutschland 20159 – alle diese Nationen sahen sich teils massiven Cyber-Angriffen auf unterschiedliche staatliche und zivile Ziele ausgesetzt. Doch wie sind solche Cyber-Angriffe innerhalb des humanitären Völkerrechts zu bewerten? Das Hauptproblem von Cyber-Angriffen besteht darin, dass es zum einen wenige bis keine verbindlichen Erklärungen der Staaten darüber gibt, welches Recht auf militärische Operationen im Cyberspace Anwendung findet. Zum anderen sieht ←14 | 15→sich die Zivilbevölkerung zunehmend durch Cyber-Angriffe bedroht, da der ausschließliche Angriff auf Daten bisher nicht unter eine humanitär-völkerrechtliche Perspektive fällt, wodurch das Unterscheidungsgebot zu erodieren droht.

Unter Bezugnahme auf die Konzepte des Sonderforschungsbereichs 138 „Dynamics of Security“ wurde ein thematischer Schwerpunkt daraufgelegt, wie sich das Unterscheidungsgebot in seiner Entstehungsgeschichte in Bezug auf die damaligen Vorstellungen von Sicherheit entwickelt hat. Dabei geht es um die Darstellung und die Herstellung von Sicherheit als Vorgänge, welche einander bedingen und deren Verhältnis in historisch unterschiedlichen Dynamiken und Prozessstrukturen erforscht wird. Diese dynamischen Prozesse werden im Sonderforschungsbereich 138 begrifflich als „Versicherheitlichung“ bezeichnet. Diese Perspektive von Versicherheitlichung eröffnet für den rechtswissenschaftlichen Kontext dieser Arbeit neue Möglichkeiten der Analyse, welche zu neuen Ergebnissen führen könnten. Hinsichtlich seiner diskursiven Funktionen wird der Rückgriff auf Sicherheit in der politischen Kommunikation und der öffentlichen politischen Debatte in der Regel auf zwei grundlegend verschiedene Arten bewertet. Zum einen ist Sicherheit ein inhärent politischer Mechanismus, da er erfolgreich zur Legitimation von Maßnahmen eingesetzt wird, welche sonst möglicherweise nicht akzeptiert würden.10 Nach einer gegensätzlichen Ansicht ist und war Sicherheit in der politischen Kommunikation stets ein ermöglichender Faktor. In diesem Sinne können Sicherheitskrisen gewisse „Payoffs“ und damit eine Stärkung von Sicherheit bewirken.11 Vor allem die zuletzt genannte Ansicht spielt, wie in dieser Arbeit gezeigt werden soll, eine Rolle bei der Entwicklung des Unterscheidungsgebots.

In den 1970er und 1980er Jahren wurde zwischen einem weiten und einem engeren Sicherheitsbegriff unterscheiden.12 Vertreter des engen Sicherheitsbegriffs warnten vor der inflationären Bezeichnung eines beliebigen Themas als Sicherheitsfrage, während die Vertreter des weiten Sicherheitsbegriffs, Sicherheit in allen Sektoren und mit allen möglichen Bezugsobjekten suchten.13

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Die Vertreter des weiten Sicherheitsbegriffs führten einen konstruktivistischen Ansatz zum Verständnis von Sicherheit ein, welcher sich auf verschiedene Theorieansätze der internationalen Beziehungen stützte.15 Dazu versuchten sie zu ergründen, was ein Sicherheitsproblem ausmacht und wie ein Sicherheitsproblem geschaffen wird.16 Diese Theorie der Versicherheitlichung weicht von der traditionellen Perspektive ab, dass Sicherheit als objektiver Tatbestand existiert und dass Sicherheitsbedrohungen die politischen Entscheidungsträger dazu veranlassen, Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Bedrohungen zu ergreifen. Stattdessen versuchen sie, die umgekehrte Dynamik zu untersuchen, wie sich ein öffentliches Problem in ein Sicherheitsproblem transformiert und somit an Dringlichkeit und Priorität in der politischen Kommunikation gewinnen könnte, um bestimmte Ziele zu erreichen.17 Die aus diesen Bemühungen heraus entstandene Kopenhagener Schule entwickelte in den 1980er und 1990er Jahren das Konzept von „Securitization“.18 Hinzu kommt, dass sich die Theorien der Versicherheitlichung, so unterschiedlich sie sich seit den 1990er Jahren auch fortgebildet haben, stets für Fragen moderner staatlicher Umfelder und Situationen und insbesondere für westliche, demokratische Systeme entwickelt wurden.19 Daher ist ihre Anwendbarkeit auf die historische Entwicklung des Unterscheidungsgebots, welches nicht in einem solchen System entstanden ist, zurückhaltend zu handhaben. Was gerade den Ansatz der Kopenhagener Schule jedoch für diese Arbeit passend erscheinen lässt, ist die enge Ausrichtung auf die Legitimation des Außergewöhnlichen. Diese Arbeit zeigt, wie die Publizisten und Philosophen der vergangenen Jahrhunderte den Schutz von Unbeteiligten innerhalb eines bewaffneten Konflikts als öffentliches Problem in ein Sicherheitsproblem transformiert haben und durch politische Kommunikation die Entwicklung des Unterscheidungsgebots an Priorität gewann und im Zuge der Jahrhunderte sukzessive fortgebildet wurde.

Hieraus ergibt sich eine dreigliedrige Konzeption dieser Arbeit: In einem ersten Teil, werden die Heuristiken der Entstehungsgeschichte des ←16 | 17→Unterscheidungsgebots untersucht und anhand dessen der spätere Untersuchungsgegenstand konkretisiert. Das zweite Kapitel befasst sich ausführlich mit den aktuellen Heuristiken und Repertoires kollektiver Sicherheit, welche Art. 52 (2) des ersten Zusatzprotokolls ermöglicht. In diesem Kapitel werden vor allem die Voraussetzungen von Art. 52 (2) des ersten Zusatzprotokolls näher beleuchtet und ein Bezug zum praktischen „Targeting“ innerhalb militärischer Operationen hergestellt. Der dritte Teil dieser Arbeit behandelt abschließend die aktuellen Herausforderungen welche Cyberwarfare für das humanitär-völkerrichte Unterscheidungsgebot darstellt. Insbesondere wird die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts auf den Cyberspace und die Frage, ob Daten als immaterielle Gegenstände ein „Objekt“ im Sinne des Art. 52 (2) des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen darstellen können, anhand einer „Evolutionary Interpretation“ diskutiert.

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1 Annan, Kofi, “Report of the Secretary General to the Security Council on the Protection of Civilians in Armed Conflict,” UN Security Council Report S/1999/957 September 8, 1999, http://www.un.org/Docs/journal/asp/ws.asp?m=S/1999/957 (Letzter Aufruf 12.04.2019 15:33).

2 http://www.cnn.com/2009/WORLD/asiapcf/07/30/taliban.code.excerpt/index.html (Letzter Aufruf 12.04.2019 15:39) und http://english.aljazeera.net/news/asia/2009/07/20097278348124813.html. (Letzter Aufruf 12.04.2019 15:44).

3 Kinsella, Helen M, The Image before the Weapon: A critical history of the distinction between combatant and civilian. S. 1–2; Clark, Wesley K, Waging Modern War: Bosnia, Kosovo, and the Future of Combat, S. 434.

4 Beispielsweise Art. 8 (2) (b) (vii), (xxiv) Rome Statute of the International Criminal Court, 17 July 1998, 2187 UNTS 3.

5 Tikk, Eneken/Kerttunen, Mika, International Cyber Incidents: Legal Considerations S. 14; Davis, Joshua, Hackers take down the most wired country in Europe, https://www.wired.com/2007/08/ff-estonia/ (Letzter Aufruf 09.06.2020 15:05).

6 Swaine, John, Georgia: Russia conducting cyber-war, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/georgia/2539157/Georgia-Russia-conducting-cyber-war.html (Letzter Aufruf 09.06.2020 15:32).

7 Markoff, John, Cyber-Attacks Jam Government and Commercial Websites in the U.S and South Korea, https://www.nytimes.com/2009/07/10/technology/10cyber.html (Letzter Aufruf 09.06.2020 16:21)

8 Sanger, David, Obama ordered wave of Cyber-Attacks against Iran, https://www.nytimes.com/2012/06/01/world/middleeast/obama-ordered-wave-of-cyberattacks-against-iran.html, (Letzter Aufruf 09.06.2020 17:53).

9 Flade, Florian, Haftbefehl gegen russische Hacker, https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/hacker-177.html (Letzter Aufruf 05.05.2020 15:12).

10 Greenwood, Maja Tourazi/Wæver, Ole, Copenhagen–Cairo on a roundtrip: A security theory meets the revolution, Security Dialogue 44, S. 485–487.

11 Ibid.

12 McDonald, Matt, Securitization and the construction of security, European Journal of International Relations, S. 563–565.

13 Wæver, Ole, Aberystwyth, Paris, Copenhagen. New “Schools” in Security Theory and their Origins between Core and Periphery. Paper presented at the annual meeting of the International Studies Association, S. 8.

14 Ibid.

15 Ibid.

16 Ibid.

17 Ibid. S. 9.

18 Neuman, Iver, Returning Practice to the Linguistic Turn: The Case of Diplomacy, Millenium: Journal of International Studies 31, S. 627–628.

19 Ibid.

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Kapitel 1: Immunitas als Vorläufer des Unterscheidungsgebots

„Die Grundsätze der Kriegskunst sind an sich höchst einfach, liegen dem gesunden Menschenverstand ganz nahe und wenn sie in der Taktik mehr als in der Strategie auf einem besonderen Wissen beruhen, so ist doch dieses Wissen von so geringem Umfange, daß es sich kaum mit einer anderen Wissenschaft an Mannigfaltigkeit und tiefem Zusammenhang vergleichen läßt“

‒ Carl von Clausewitz (1780–1831)

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A) Einführung in die Thematik

Das Unterscheidungsgebot ist einer der kardinalen Grundsätze des humanitären Völkerrechts. Durch diesen Grundsatz wird ein Kreis von zu schützenden Personen sowie Objekten definiert und eine Sicherheit durch Immunität für den definierten Kreis geschaffen.

Details

Seiten
272
Jahr
2022
ISBN (PDF)
9783631888100
ISBN (ePUB)
9783631888117
ISBN (Paperback)
9783631873328
DOI
10.3726/b20114
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2022 (Oktober)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 272 S.

Biographische Angaben

Alexander Koll (Autor:in)

Alexander Koll studierte Rechtswissenschaften an der Justus-Liebig Universität Gießen und absolvierte einen Master of Law an der Durham University in Großbritannien. Im Rahmen seiner Promotion arbeite er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Sonderforschungsbereich 138 „Dynamics of Security“ und als assoziierter Forscher an der Hessischen Stiftung für Friedens und Konfliktforschung (HSFK). Er verbrachte zudem Forschungsaufenthalte in den Vereinigten Staaten, Japan, Irland, Großbritannien und Kanada. Anschließend trat er seinen juristischen Vorbereitungsdienst am Landgericht Bonn an.

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