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Das Kehdinger Landrecht von 1662

Partikularrecht und Justizwesen einer Landesgemeinde in der Epoche des Usus modernus pandectarum

von Alexander Ludewig (Autor:in)
©2023 Dissertation 446 Seiten
Reihe: Rechtshistorische Reihe, Band 499

Zusammenfassung

Diese Studie widmet sich dem im Jahr 1662 gedruckten Landrecht des Landes
Kehdingen im nördlichen Niedersachsen. Eine historische Rechtsvergleichung
beleuchtet, welchen dogmengeschichtlichen Traditionslinien dieses Partikular-
recht zuzuordnen ist und wie es von der Justiz der bäuerlichen Landesgemein-
de angewandt wurde. Ausgehend davon entfaltet sich ein Rundgang durch
das Privatrecht und den Zivilprozess im frühneuzeitlichen Norddeutschland.
Der Fokus liegt dabei auf der Rechtsanwendungslehre des Ius Commune,
auf dem erstinstanzlichen Verfahren sowie dem Erbrecht. Eine umfassende
Auswertung und Edition von Verwaltungs- und Untergerichtsakten des 17. und
18. Jahrhunderts macht die ländliche Zivilgerichtspraxis in der Epoche des
Usus modernus pandectarum anschaulich.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Abkürzungsverzeichnis
  • I. Teil Einleitung
  • II. Teil Die Rahmenbedingungen des Landrechts
  • 1. Abschnitt – Die Landesgemeinde Kehdingen
  • 1. Unterabschnitt – Das Landrecht
  • 2. Unterabschnitt – Die Landesgemeinde Kehdingen
  • 3. Unterabschnitt – Die Landesherrschaft
  • 4. Unterabschnitt – Die Verfassung der Landesgemeinde
  • 5. Unterabschnitt – Zusammenfassung
  • 2. Abschnitt – Der allgemeine rechtshistorische Hintergrund
  • 1. Unterabschnitt – Das uralte Kehdinger Landrecht
  • 2. Unterabschnitt – Die beschriebenen kaiserlichen Rechte
  • 3. Unterabschnitt – Das Landrecht und die zeitgenössische Gesetzgebung
  • 4. Unterabschnitt – Das Landrecht und der Usus modernus pandectarum
  • III. Teil Der Inhalt des Landrechts
  • 1. Abschnitt – Vorbemerkungen
  • 2. Abschnitt – Prozessrecht (Vorbem. zu Tit. I–X)
  • 1. Unterabschnitt – Das Justizwesen
  • 2. Unterabschnitt – Die Zuständigkeit des Landgerichts (Vorbem. zu Tit. I)
  • 3. Unterabschnitt – Das Verfahren vor dem Landgericht (Tit. I–X)
  • 4. Unterabschnitt – Das erstinstanzliche Urteil
  • 3. Abschnitt – Vormundschaftsrecht (Tit. XI)
  • 4. Abschnitt – Schenkungen (Tit. XII–XIII)
  • 5. Abschnitt – Erbrecht (Tit. XIV–XIX)
  • 1. Unterabschnitt – Testamentarische Erbfolge (Tit. XIV)
  • 2. Unterabschnitt – Intestaterbfolge (Tit. XV–XVII)
  • 3. Unterabschnitt – Das Erbrecht der Ehegatten (Tit. XVIII–XIX)
  • 6. Abschnitt – Retraktrecht (Tit. XX–XXI)
  • 7. Abschnitt – Konkursverfahren und Vollstreckung (Tit. XXII–XXIX)
  • 1. Unterabschnitt – Das Konkursverfahren (Tit. XXII–XXV)
  • 2. Unterabschnitt – Regress unter Mitbürgen (Tit. XXVI)
  • 3. Unterabschnitt – Schuldverfahren (Tit. XXVII–XXIX)
  • 8. Abschnitt – Abzugsgeld (Tit. XXX)
  • 9. Abschnitt – Rechtsmittel und Rechtskraft (Tit. XXXI–XXXIII)
  • 1. Unterabschnitt – Die Appellation (Tit. XXXI–XXXII)
  • 2. Unterabschnitt – Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils (Tit. XXXIII)
  • IV. Teil Resümee
  • Quellenanhänge
  • Anhang Q1 Kehdinger Landrecht von 1662
  • Anhang Q2 Synopse von Kehdinger und Hadeler Landrecht
  • Anhang Q3 Edition ausgewählter Gerichtsprotokolle
  • Anhang Q4 Formular für eine Anwaltsvollmacht am Wismarer Tribunal
  • Anhang Q5 Landesbeschreibung von ca. 1670
  • Bibliographie

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I. Teil Einleitung

Die vorliegende Studie widmet sich dem Kehdinger Landrecht von 1662.1

A. Untersuchungsgegenstand

Das Land Kehdingen ist eine Marschlandschaft, die sich nördlich der Stadt Stade am westlichen Ufer der Elbe entlangzieht.2 Seit dem späten 13. Jahrhundert trat Kehdingen als politische Landesgemeinde in Erscheinung,3 d.h. als eine korporative Gebietseinheit mit „ausgeprägter bäuerlicher Selbstverwaltung“,4 von denen es entlang der deutschen Nordseeküste einige gab.5 Im Jahr 1662 stellte der damalige Landessekretär Johannes Keller die besonderen Rechtsgebräuche dieses Landes Kehdingen zusammen, gab sie in einer Sammlung heraus und betitelte diese als: „STATUTA KEDINGENSIA. Das ist Kedinger Landt-Recht.“6 Bei dem Druckwerk handelt es sich um eine einfache Broschüre in Fadenheftung, ungefähr in der Größe des heute verkehrsüblichen DIN-A5-Formats. Es scheinen nur noch wenige Originalexemplare vorhanden zu sein und nicht alle davon sind vollständig;7 bereits Ende des 18. Jahrhunderts galt der Druck als sehr selten.8

←29 | 30→B. Forschungsstand

Kehdingen ist Teil einer Region, die allgemein als Elbe-Weser-Dreieck bezeichnet wird. Die Geschichte dieses Gebiets ist durch eine Vielzahl von Studien umfassend erforscht. Neben allgemeiner ausgerichteten Darstellungen gibt es gerade auch solche, die speziell die Entwicklung der politischen, administrativen und justiziellen Strukturen in den verschiedenen Epochen eingehend beleuchten.9 Das Kehdinger Landrecht von 1662 wurde dagegen lediglich in einigen Abhandlungen v.a. des 18. und 19. Jahrhunderts gestreift oder thematisiert. Eine umfassende Untersuchung zu dem Landrecht als solchem fehlte indes bisher. Eine vertiefte Betrachtung erfuhren nur seine Regelungen über ein als Retraktrecht bezeichnetes dingliches Vorkaufsrecht.10

C. Leitgedanken der Untersuchung

In dieser älteren Literatur gibt es im Kern zwei wiederkehrende Behauptungen über das Landrecht, die den Ausgangspunkt dieser Untersuchung darstellen und ihren thematischen Rahmen abstecken.

I. Rechtsverwandtschaften

Die erste Behauptung betrifft den inhaltlichen Charakter des Landrechts selbst, d.h. die in ihm aufscheinenden dogmengeschichtlichen Traditionslinien. Hierzu gibt es eine Reihe von verschiedenen Einschätzungen. Die erste stammt noch aus dem nahen zeitlichen Umfeld, nämlich aus einem wohl um 1670 entstandenen „Entwurff von des Landes Kedingen und deßen Einwohnere beschaffenheit, Gerichten und Gerechtigkeit, und was deme anhängigs.11 ←30 | 31→In dieser Landesbeschreibung – auf die noch vielfach zurückzukommen sein wird – heißt es, dass in dem zu Hamelwörden tagenden Landgericht „nach des Landes gewohnheit und dem verhandenem geschriebenem Landrechte, so doch meistens mit den geschriebenen Keyserlichen Rechten übereinstimmet, definitivè darin erkandt wird.12 Der Begriff des Kaiserrechts, mit dem dieses Landrecht meistens übereinstimmen soll, war seit dem 15. Jahrhundert eine Bezeichnung für das römische Recht.13

Im Jahr 1823 meinte Ernst Spangenberg, das Landrecht sei „nichts, als ein Amalgama des gemeinen Rechts, mit dem germanischen, in hochteutscher Sprache abgefaßt und gewiß nicht über das siebenzehnte Jahrhundert hinaufreichend.“14 Ernst W. G. Schlüter wiederholte diese Einschätzung.15 Daran schloss sich Gottlieb Freudentheil an, sein Urteil war aber gleichwohl negativ konnotiert: „Von diesem nachtheiligen Einflusse [des römischen Rechts, Anm. Verf.] ist das Kehdinger Statut ein sprechender Beleg. Obgleich nur ein […] Landrecht für unstudirte Landleute geliefert werden sollte, so konnte der in den römischen Rechtsbegriffen erzogene Redigent es nicht übers Herz bringen, das alte einfache Landrecht mit subtilen römischen Rechtsbegriffen auszustaffiren, und so ein Amalgama des gemeinen Rechts mit dem germanischen […] hervorzubringen.“16 Im Anschluss daran sprach Friedrich B. Grefe in seinem Lehrbuch über das Privatrecht des Königreichs Hannover zur Mitte des 19. Jahrhunderts noch von einem „Gemisch germanischen und römischen Rechts.“17

←31 | 32→Ein etwas anderes Urteil fällte Otto Stobbe: „Es ist das Landrecht also eine Aufzeichnung des durch autonomische Beliebungen abgeänderten Gewohnheitsrechts.“18 Wenn von einem lokal modifizierten Gewohnheitsrecht die Rede ist, dann muss dieses Gewohnheitsrecht ansonsten unmodifiziert bzw. allgemein sein. Damit kann nur das Ius commune gemeint gewesen sein.19 Hermann Wasserschleben meinte etwas später: „Im kedinger Landrechte ist vielfach bereits das römische Recht benutzt, interessant sind aber die nicht selten vorkommenden Bezugnahmen auf das alte Recht.“20 Johann Christoph Schwartz bezeichnete das Landrecht in seiner Darstellung über die Geschichte des deutschen Zivilprozessrechts als „sehr mäßig romanisierend“ und meint: „Die Satzungen stammen wohl aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts.“21 Dies stellt einen deutlichen Widerspruch zur obigen Einschätzung Spangenbergs dar, wonach das Landrecht keinesfalls vor dem 17. Jahrhundert entstanden sei.

Götz Landwehr setzt das Kehdinger Landrecht dann in eine Reihe beispielhafter „Rezeptionsgesetze des 16. und 17. Jahrhunderts“22 für den norddeutschen Bereich.23 Die Rezeption ist jener kulturgeschichtliche Vorgang, durch den das römische Recht in der Frühen Neuzeit zur gemeinsamen Rechtsordnung in Mittel- und Westeuropa wurde.24 Karl Kroeschell stuft das Landrecht schließlich als „gelehrte Überarbeitung alter Gewohnheiten“ ein.25 Damit ist eine Überarbeitung im Sinne des gemeinen Rechts gemeint, denn dieses wird wegen seiner wissenschaftlichen Entwicklung durch akademische Juristen auch als gelehrtes Recht bezeichnet.26

All diesen Einschätzungen ist demnach gemein, dass sie einen signifikanten Einfluss des römischen bzw. des gemeinen Rechts auf das Kehdinger Landrecht ausmachen. Unterschiede bestehen allenfalls in der Frage nach der Stärke dieser Prägung. Während Stobbe das Landrecht nur noch als eine Aufzeichnung von abgewandeltem Ius commune ansieht, machen die anderen Stimmen ein ←32 | 33→Gemisch oder Amalgam römischer und einheimischer Rechtstraditionen aus, bewerten es also als eine Vermengung gleicher Teile.

Dabei begnügen sich all diese Einstufungen mit einer apodiktischen Feststellung und bleiben ohne Begründung. Diese Untersuchung soll klären, auf welcher Grundlage diese Einschätzungen getroffen worden sind. Es gilt herauszuarbeiten, inwieweit das Landrecht inhaltlich mit dem Ius commune übereinstimmt und welche Rechtsverwandtschaften ansonsten noch in ihm aufscheinen. Ziel ist es also, eine umfassende dogmengeschichtliche Einordnung des Kehdinger Landrechts von 1662 vorzunehmen.

II. Charakter als Rechtsquelle

Die zweite Behauptung des Schrifttums betrifft die Geltungskraft des Landrechts.

1. Feststellungen des Schrifttums

Schlüter bemerkte 1826, abgesehen von einigen Gewohnheitsrechten werde die Justiz in Kehdingen „nach gemeinem Rechte verwaltet.“27 In Bezug auf das Landrecht, das als reine Privatarbeit zu klassifizieren sei,28 habe „schon der ehemalige Vicekanzlei-Director v. Scharnhorst in seinem bekannten Manuscripte vom Jahre 1736 erinnert, daß es nicht auctoritate publica des Landesherrn edirt sey.“29 Die Formel auctoritate publica bedeutet, dass etwas „mit obrigkeitlicher Genehmigung, unter obrigkeitlicher Mitwirkung“ ergangen ist.30 Eine solche fehlte dem Landrecht also. Tatsächlich heißt es bereits in einer zeitgenössischen Archivale, es wären „die Kehdinger Landes gebräuche […] in A. 1662 von damahligem Landt Secretario Bützflethischen theils, absque autoritate publica zum abtrucke befodert.“31

Diese Mitwirkung des Landesherren wurde seit dem 17. Jahrhundert als das entscheidende Kriterium für das Vorliegen eines Gesetzes gesehen: Es war der Wille des Herrschers, der das Gesetz hervorbrachte und zugleich seine Verbindlichkeit begründete.32 Da es eine solche fürstliche Bestätigung für das Kehdinger Landrecht hier weder in erzbischöflich-bremischer noch in ←33 | 34→königlich-schwedischer Zeit gab, stellte der freiburgische Landessekretär Vagt im Jahr 1772 fest, „daß diese Sammlung, oder Kehdingsches Land Recht, das Ansehen eines Gesetzes jetzo nicht habe.“33 Wegen dieser fehlenden Bestätigung durch den Landesherren durfte das Landrecht laut Schlüter „nicht weiter adplicirt werden […] als in wie weit es erweislich hergebracht worden ist“,34 d.h. Gewohnheitsrecht wiedergibt. Eine solche gewohnheitsrechtliche Geltung könne aber nur noch das Retraktrecht beanspruchen.35 In diesem Zusammenhang verweist Schlüter auch auf Gottfried Mascov,36 der schon im Jahr 1738 gleiches festgestellt hatte.37

2. Schlussfolgerungen

Gleichwohl kann die von Keller herausgegebene Sammlung möglicherweise indirekt als eine Rechtsquelle eingestuft werden. Denn die genannten Autoren des 18. und 19. Jahrhunderts haben eingeräumt, dass ihr zumindest theoretisch eine gewohnheitsrechtliche Geltung zukommen könne.

Das Gewohnheitsrecht war in der Frühen Neuzeit die bedeutendste Rechtsquelle,38 wurde dann aber im Zuge der Entwicklung des modernen Gesetzgebungsstaats zunehmend zurück und schließlich an den Rand gedrängt.39 Häufig wurden die besonderen Rechte einer Landschaft in privaten Aufzeichnungen festgehalten, die man als Landrechtsbücher bezeichnete.40 In diese Kategorie fällt z.B. auch der durch Eike von Repgow erstellte Sachsenspiegel, der einen enormen Einfluss auf die deutsche Rechtsentwicklung ausübte,41 obwohl es auch ihm an einer formalen Inkraftsetzung oder herrschaftlichen Autorisierung fehlte.42

←34 | 35→Wenn man das Kehdinger Landrecht so betrachtet, dann war es selbst in formeller Hinsicht zwar kein Gesetz; es kann aber eben durchaus eine Aufzeichnung tatsächlich geltenden Gewohnheitsrechts gewesen sein. So wird es wohl auch von Kroeschell eingestuft.43 Die späteren Einschätzungen, wonach eine solche Geltung nur noch für das Retraktrecht bestehe, sind Beurteilungen aus der jeweiligen Gegenwartsperspektive. Sie lassen keine Rückschlüsse auf die frühere Rechtswirklichkeit zur Zeit des Drucks zu. Denn es ist möglich, dass im Jahr 1662 noch weitaus mehr Bestandteile tatsächlich authentisch waren, als dies Jahrzehnte oder gar Jahrhunderte später der Fall war. Diese Annahme rechtfertigt sich aus einer eingehenden Betrachtung der Rechtsquellenlehre des Usus modernus pandectarum, die an gegebener Stelle erfolgt.44

3. Methodische Überprüfung

Bei der Beantwortung der Frage, ob das von Keller aufgezeichnete Landrecht tatsächlich einstmals geltendes Gewohnheitsrecht widerspiegelt, kommt der rechtsvergleichenden Perspektive eine entscheidende Bedeutung zu. Im Zusammenhang mit der inhaltlichen Analyse soll das Landrecht nicht nur in Bezug zur Tradition des Ius commune gesetzt werden, sondern auch mit anderen regionalen Partikularrechten verglichen werden. Denn unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen oder fehlenden Verbreitung von vergleichbaren Regelungen im regionalen Rechtsraum lässt sich zumindest eine Aussage darüber treffen, ob eine Authentizität der entsprechenden Stelle im Landrecht wahrscheinlich ist oder nicht.

D. Gang der Untersuchung

Die Studie nimmt ihren Ausgang bei einer Darstellung der historisch- politischen oder verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer sich ein Kehdinger Landrecht herausbilden und entfalten konnte. Kennzeichnend hierfür ist die besondere politische Konstellation der Landesgemeinde auf bäuerlich-genossenschaftlicher Grundlage, die sich innerhalb einer höheren Landesherrschaft ein gewisses Maß an Autonomie stets bewahren konnte. Dazu bedarf es einer Darstellung der Kehdinger Landesverfassung und der allgemeinen Entwicklungen auf der Ebene der Landesherrschaft. Aufgezeigt ←35 | 36→werden soll insbesondere, wie sich diese Aspekte an zahlreichen Stellen im Landrecht widerspiegeln.

Darauf folgt die Frage nach der Einbettung des Landrechts in den allgemeinen rechtshistorischen Kontext. Besonderes Augenmerk wird hier auf die Charakteristika der sogenannten Rechtsreformationen und die zeitgenössische Rechtsanwendungslehre gelegt. Sie soll klären, ob dem nicht als formelles Gesetz einstufbaren Landrecht dennoch eine Qualität als Rechtsquelle zukommen kann. Damit im Zusammenhang steht die Frage nach einem möglichen sukzessiven Verschwinden lokaler Gewohnheitsrechte unter dem Druck der Rezeption. Nur vor diesem Hintergrund vermag erklärt zu werden, warum einige der von Keller wiedergegebenen Rechtsgebräuche zu seiner Zeit durchaus authentisch gewesen sein können, obwohl sie später nicht mehr galten.

Sodann schließt sich die inhaltliche Analyse des Landrechts an. Ihr vorausgeschickt werden allgemeine Vorbemerkungen zur Überlieferungsgeschichte und zu möglichen Ursprüngen des Landrechts. Die darauf folgende Darstellung orientiert sich am Aufbau des Landrechts selbst. Bevor auf die an seinem Beginn befindlichen Vorschriften über die Zuständigkeit des Landgerichts eingegangen wird, muss zunächst die allgemeine Struktur des lokalen und landesherrlichen Justizwesens skizziert werden. Auf diesem Fundament vollzieht sich dann die dogmengeschichtlich-rechtsvergleichende Analyse des Landrechts, die dessen Übereinstimmung mit dem gemeinen Recht festzustellen sucht. Wo es tunlich ist, werden Vergleiche mit anderen regionalen Land- und Stadtrechten angestellt.

Details

Seiten
446
Jahr
2023
ISBN (PDF)
9783631888612
ISBN (ePUB)
9783631888629
ISBN (MOBI)
9783631888636
ISBN (Hardcover)
9783631888452
DOI
10.3726/b20134
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2023 (April)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2023. 446 S.,

Biographische Angaben

Alexander Ludewig (Autor:in)

Alexander Ludewig studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, wo auch seine Promotion erfolgte.

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