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Private Rechtsdurchsetzung im europäischen Wirtschaftsrecht

Rechtsvergleichende Analyse der Rechtsdurchsetzungsmechanismen zur Ergänzung der öffentlichen Rechtsdurchsetzung

von Dyan Denisse Studerus Silva (Autor:in)
©2023 Dissertation 288 Seiten

Zusammenfassung

Recht dient im Allgemeinen zur Prävention von Rechtsverstößen und zur Sanktionierung von bereits begangenem Unrecht. Die Rechtssysteme können hierfür sowohl öffentliche als auch private Rechtsdurchsetzungsmechanismen anwenden. In Europa wird seit Beginn der 21. Jahrhunderts diskutiert, ob die private Rechtsdurchsetzung, im bekannten Anglizismus: private law enforcement die Effektivität der europäischen Rechtsdurchsetzung verbessern könnte. In Rahmen der vorliegenden Dissertation wurde untersucht, welche Mechanismen der privaten Rechtsdurchsetzung zur Lückenschließung im europäischen Wirtschaftsrecht einen Beitrag leisten können, um einen adäquaten Vorschlag zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung des europäischen Wirtschaftsrechts erstellen zu können.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Grundlagen der privaten Rechtsdurchsetzung
  • § 1 Einleitung
  • A. Gegenstand der Arbeit
  • B. Zielsetzung und Gang der Untersuchung
  • C. Rechtsvergleich als Basis zur Regelungsgrundlage für Europa
  • § 2 Rechtsdurchsetzung
  • A. Rechtsdurchsetzungsarten
  • I. Öffentliche Rechtsdurchsetzung
  • II. Private Rechtsdurchsetzung
  • 1. Mechanismen der privaten Rechtsdurchsetzung
  • 2. Hindernisse der Rechtsdurchsetzung
  • a) Beweisstruktur
  • b) Rationale Apathie des Verbrauchers
  • c) Fehlende Einhaltung der Verhaltenspflichten
  • d) Prozesskosten und Rahmenbedingungen im Verfahrensrecht
  • B. Das Verhältnis privater und öffentlicher Rechtsdurchsetzung
  • C. Zusammenschluss von Privatrecht und öffentlichem Recht im Wirtschaftsrecht
  • I. Zusammenschluss auf der Grundlage gemeinsamer Ziele
  • II. Zusammenschluss durch das Sanktionssystem
  • III. Vor- und Nachteile des Zusammenschlusses
  • 1. Vorteile der privaten Rechtsdurchsetzung
  • a) Motivation und Beharrlichkeit der betroffenen Person
  • b) Erweiterung der Marktkenntnisse
  • c) Verbesserter Zugang zum Recht
  • 2. Nachteile der privaten Rechtsdurchsetzung
  • a) Zugang zu Aufdeckungsmöglichkeiten
  • b) Begrenzte Ressourcen
  • c) Verbesserung des Gemeinwohls
  • 3. Bewertung
  • IV. Weitere Beispiele für den Zusammenschluss
  • 1. Umweltrecht
  • 2. Datenschutzrecht
  • D. Fazit
  • Die private Rechtsdurchsetzung de lege lata
  • § 3 Private Rechtsdurchsetzung im europäischen Kartellrecht
  • A. Grundlagen der privaten Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht
  • I. Ziel des europäischen Kartellrechts
  • II. Funktionen der Kartellrechtsdurchsetzung
  • III. Wirksamkeit des europäischen Kartellrechts
  • B. Die Kompetenz der Europäischen Union
  • I. Übertragung von Hoheitsgewalt – Unionskompetenz
  • II. Prinzip der nationalen Verfahrensautonomie
  • C. Ashurst-Studie
  • D. Reichweite der Rechtsprechung des EuGH
  • I. Privatrechtliche Schadensersatzansprüche – „Courage-Entscheidung“
  • II. Privatrechtliche Schadensersatzansprüche – „Manfredi-Entscheidung“
  • III. Preisschirmeffekt – „Kone-Entscheidung“
  • E. Grünbuch 2005
  • F. Weißbuch 2008
  • G. Richtlinie 2014/104/EU
  • I. Klagebefugnisse
  • II. Anspruchsgegner
  • III. Zugang zu Beweismitteln
  • 1. Offenlegung von Kronzeugenerklärungen
  • 2. Beweiserleichterungen
  • IV. Verjährung der Ersatzansprüche
  • V. Wirkungen der einvernehmlichen Streitbeilegung
  • H. Zugang zu Beweisen von Organen der Europäischen Union
  • I. Zwischenergebnis
  • § 4 Private Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht
  • A. Grundlagen der privaten Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht
  • I. Ziele der europäischen Verbraucherpolitik
  • II. Kompetenz der Europäischen Union
  • III. Grundlagen des Verbraucherrechts
  • 1. Verbraucherbegriff
  • 2. Europäisches Verbraucherleitbild
  • 3. Besonderheiten der Verbraucher-Unternehmer-Beziehung
  • 4. Hindernisse der Verbraucherrechtsdurchsetzung
  • a) Rechtliche Hindernisse
  • aa) Mangelnde Rechtskenntnisse
  • bb) Unzureichende Verfahrenserfahrung und Prozesskosten
  • b) Persönliche Hindernisse
  • aa) Verlustängste und Risikoaversion des Verbrauchers
  • bb) Rationale Apathie des Verbrauchers
  • B. Verbraucherrechtsdurchsetzung in Europa
  • I. Individualrechtsschutz
  • II. Kollektiver Rechtsschutz
  • 1. Grundlagen
  • a) Begriff des kollektiven Rechtsschutzes
  • b) Besonderheiten der Massen- und Streuschäden
  • c) Funktionen des kollektiven Rechtsschutzes
  • aa) Optimierung der Ressourcen der Justiz
  • bb) Lenkungs- und Steuerungsfunktion
  • cc) Förderungsmittel gegen die rationale Apathie
  • d) Bündelungskonstitution durch Opt-in- oder Opt-out-Verfahren
  • 2. Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes
  • a) Joinder procedures
  • aa) Streitgenossenschaft
  • bb) Verfahrensverbindung
  • cc) Nebenintervention
  • dd) Gewillkürte Prozessstandschaft
  • b) Representative actions
  • aa) Verbandsklage
  • aaa) Was wird unter einer Verbandsklage verstanden?
  • bbb) Einordnung und Zweck der Verbandsklage
  • ccc) Sonderfall: Klagen mehrerer Verbände
  • bb) Musterfeststellungsklage
  • aaa) Gegenstand
  • bbb) Zulässigkeit
  • ccc) Wirkungen
  • ddd) Die rationale Apathie des Verbrauchers
  • c) Collective actions
  • d) Unterschied zwischen Gruppen- und Verbandsklage
  • 3. Entwicklung des kollektives Rechtsschutzes in Europa
  • a) Grünbuch 2008
  • b) Mitteilung der Kommission von 2013
  • c) Empfehlung 2013/396/EU der Kommission
  • d) CPC-Verordnungen und Verbraucherrechtsdurchsetzung
  • e) Richtlinie (EU) 2020/1828
  • aa) Anwendungsbereich der Richtlinie
  • bb) Klageziel
  • aaa) Verbandsklage auf Unterlassungsentscheidungen
  • bbb) Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen
  • cc) Opt-in- oder Opt-out-Modell
  • dd) Klagebefugnis
  • ee) Umgang der Verbandsklage mit Massen- und Streuschäden
  • ff) Offenlegung von Beweismitteln
  • gg) Vergleich
  • hh) Finanzierung
  • ii) Unterrichtungspflichten für den Verbraucher
  • jj) Regelungen zum Missbrauchsschutz
  • C. Zwischenergebnis
  • § 5 Fazit
  • Rechtsvergleichende Analyse
  • § 6 Private Rechtsdurchsetzung in den USA
  • A. Materielle Kartellregelungen in den USA
  • B. Formelle Kartellregelungen in den USA
  • I. Klagebefugnis
  • II. Zuständigkeit
  • 1. Subject matter jurisdiction
  • 2. Personal jurisdiction
  • 3. Venue
  • III. Räumlicher Anwendungsbereich
  • 1. Territorialer Anwendungsbereich
  • 2. Extraterritorialer Anwendungsbereich
  • IV. Besonderheiten des US-amerikanischen Kartellrechts
  • 1. Eröffnung eines Verfahrens
  • 2. Discovery
  • a) Sinn und Zweck
  • b) Offenlegungspflicht und Instrumente
  • c) Bedeutung der Discovery
  • 3. American Rule
  • 4. Contingency fees
  • 5. Punitive damages
  • 6. Class action
  • a) Funktionen der US-amerikanischen class action
  • b) Instrumente der class action
  • c) Verfahrensablauf
  • aa) Zulassungsverfahren
  • bb) Entscheidungsverfahren
  • cc) Verteilungsverfahren
  • C. Bewertung
  • § 7 Private Rechtsdurchsetzung im Vereinigten Königreich
  • A. Überblick über die private Rechtsdurchsetzung im Vereinigten Königreich
  • B. Das dualistische System im Vereinigten Königreich
  • I. Group Litigation Order
  • 1. Historische Entwicklung der GLO
  • 2. Voraussetzungen
  • a) Antragserfordernis
  • b) Anzahl der Antragsteller
  • c) Gemeinsame Rechtsfragen
  • d) Inhalt der GLO
  • aa) GLO issues
  • bb) Management court
  • cc) Gruppenregister
  • e) Mündliche Anhörung
  • 3. Bindungswirkung
  • 4. Offenlegung von Beweismitteln
  • 5. Prozesskosten
  • II. Representative actions
  • 1. Historische Entwicklung
  • 2. Consumer Group Claims
  • a) Competition Appeal Tribunal
  • b) Verbandsklagebefugnis
  • c) Klageberechtigte
  • d) Weitere Voraussetzungen
  • 3. Gruppenklagen nach Consumer Rights Act 2015
  • a) Zulassungsvoraussetzungen
  • b) Bindungswirkung
  • c) Vergleich
  • 4. Enterprise Act 2002
  • a) Voraussetzungen
  • b) Antragsberechtigte
  • c) Verfahren
  • III. Voluntary Redress Schemes
  • 1. Überblick
  • 2. Zuständigkeit
  • 3. Zeitpunkt für die Beantragung der Genehmigung eines Redress Schemes
  • 4. Anforderungen und Inhalt des Antrags
  • 5. Ablauf des Genehmigungsverfahrens
  • a) Überblick
  • b) Die Rolle des Ausschusses
  • aa) Benennung
  • bb) Aufgaben
  • c) Anspruchsberechtigte
  • d) Entschädigungssumme
  • e) Beweismittel
  • 6. Rechtsfolge
  • C. Bewertung
  • § 8 Private Rechtsdurchsetzung in Frankreich
  • A. Überblick
  • B. Historische Entwicklung
  • C. Anwendungsbereich
  • D. Klageberechtigte
  • E. Klagebefugnis
  • F. Verfahrensarten
  • I. Standardverfahren
  • 1. Jugement sur la responsabilité
  • 2. Beitritt und Vergleich
  • 3. Vollstreckung
  • II. Vereinfachtes Verfahren
  • G. Opt-in-Modell und Bindungswirkung
  • H. Médiation
  • I. Finanzierung
  • J. Bewertung
  • § 9 Private Rechtsdurchsetzung in den Niederlanden
  • A. Allgemein
  • B. Historische Entwicklung
  • C. Rechtsdurchsetzungsmechanismen in den Niederlanden
  • I. Das Gruppenvergleichsverfahren nach WCAM
  • 1. Zulässigkeitsanforderungen der Vertreterorganisationen
  • 2. Anzahl der Antragsteller und Beteiligungsform
  • 3. Voraussetzungen des Vergleichs
  • 4. Bindungswirkung
  • 5. Prozesskosten
  • II. Sammelklage nach den WAMCA-Rechtsvorschriften
  • 1. Zulässigkeitsanforderungen der Vertreterorganisationen
  • 2. Klagebefugnis und Gruppenregister
  • 3. Prozesskosten
  • 4. Entschädigung
  • D. Bewertung
  • § 10 Fazit der rechtsvergleichenden Analyse
  • Vorschlag zur privaten Rechtsdurchsetzung in Europa
  • § 11 Handlungsbedarf
  • A. Rationale Apathie des Verbrauchers bei Streuschäden
  • I. Persönliche Hindernisse
  • II. Rechtliche Hindernisse
  • B. Zugang zu Beweismitteln
  • C. Fehlende Anreize zur Erhaltung der Verhaltenspflichten
  • D. Prozesskosten und Rahmenbedingungen im Verfahrensrecht
  • § 12 Rahmenbedingungen für den Gesetzesvorschlag
  • A. Übersicht des Gesamtkonzepts
  • I. Struktur
  • II. Mechanismen zur Bewältigung der Defizite
  • 1. Maßnahmen zur Beseitigung der rationalen Apathie
  • 2. Maßnahmen zur effektiven Durchsetzung der Streuschäden
  • 3. Maßnahmen zur Beseitigung der Nichteinhaltung von Verhaltenspflichten
  • 4. Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zu Beweismitteln
  • III. Regelungen zum Missbrauchsschutz
  • B. Gegenstand und Zweck
  • C. Anwendungsbereich
  • D. Begriffsbestimmungen
  • E. Qualifizierte Anwaltskanzlei
  • F. Sammelklage
  • I. Beteiligungsform
  • II. Strafschadensersatz
  • III. Vergleiche
  • 1. Inhalt des Genehmigungsantrags
  • 2. Prüfung des Vergleichs
  • 3. Bindungswirkung und Rechtsfolge
  • IV. Bedingte Erfolgshonorarvereinbarung
  • G. Elektronisches Unterrichtungssystem
  • H. Freiwillige Entschädigungsregelung
  • I. Anforderungen und Inhalt des Antrags
  • II. Anspruchsberechtigte
  • III. Entschädigungssumme
  • IV. Beweismittel
  • I. Bindungswirkung der Entscheidungen
  • J. Grundsatz der Nichtüberkompensation
  • K. Informationskampagnen für Verbraucher
  • L. Schlussbestimmungen
  • I. Verjährungsfristen
  • II. Verfahrensbeschleunigung
  • III. Sanktionen
  • § 13 Richtlinie über die private Rechtsdurchsetzung im Wirtschaftsrecht
  • Literaturverzeichnis

§ 1 Einleitung

A. Gegenstand der Arbeit

1Recht dient im Allgemeinen zur Prävention von Rechtsverstößen und zur Sanktionierung von bereits begangenem Unrecht. Die Rechtssysteme können hierfür sowohl öffentliche als auch private Rechtsdurchsetzungsmechanismen anwenden. In Europa wird seit Beginn der 21. Jahrhunderts über die Ergänzung der öffentlichen Rechtsdurchsetzung durch Mechanismen der privaten Rechtsdurchsetzung diskutiert.1 Die Diskussion widmet sich grundsätzlich der Frage, ob die private Rechtsdurchsetzung, im bekannten Anglizismus: private law enforcement2, die Effektivität der europäischen Rechtsdurchsetzung verbessern könnte. Es geht vor allem darum, ob ein rechtlicher Apparat, wie etwa das US-amerikanische Rechtssystem, bezüglich privater Rechtsdurchsetzung in Europa ebenfalls implementiert werden könnte, um die Problemfelder der Rechtsdurchsetzung in Europa zu beseitigen.

2Die Anwendung von privaten Rechtsdurchsetzungsmechanismen ist im Gegensatz zur US-amerikanischen Rechtsordnung in Europa völlig unterentwickelt.3 Das Wirtschaftsrecht ist allerdings einer der Rechtsbereiche, in denen die private Rechtsdurchsetzung in Europa überhaupt eine Entwicklung aufweist.

3Aufgrund der grenzüberschreitenden Natur des Kartellrechts werden immer mehr Mechanismen zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung auf europäischer Ebene initiiert. Insbesondere hat der europäische Gesetzgeber im Jahr 2014 durch der Erlass der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU viele Problemfelder beseitigt, die vorher durch die Ashurst-Studie sowie das Grün- und Weißbuch festgestellt wurden.

4Allerdings weist die Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht immer noch einige Probleme auf. Dies gilt insbesondere bei grenzüberschreitenden Kartellen, wo der Schaden innerhalb der Liefer- oder Kundenketten weit abgewälzt werden kann, sodass die Beweisführung für den Geschädigten unübersichtlich und sogar unmöglich sein könnte.

5Grundsätzlich müssen die Parteien nach der nationalen Zivilprozessordnung des jeweiligen Mitgliedstaates die geltenden Beibringungsgrundsätze und die Beweislastverteilung berücksichtigen, um einen Verstoß gegen Art. 101, 102 AEUV beweisen zu könnten.4 Die Erfüllung dieser Anforderungen ist in den meisten Fällen für den Geschädigten so schwer, dass die Erhebung einer Schadensersatzklage oft nicht in Frage kommt. Zum Beispiel sind Beweise und Informationen zur Klageerhebung gegen eine vertikale Vereinbarung für einen Dritten schwer zu erhalten und überhaupt zu identifizieren. Demensprechend liegt eine Informationsasymmetrie zwischen Klägern und Beklagten vor. Der fehlende Zugang zu Beweisen und Informationen wirkt sich insbesondere negativ auf die Verbraucherrechtsdurchsetzung aus, da Verbraucher nicht in der Lage sind, genügend Beweise zu erhalten, um eine Klage gegen ein rechtswidriges Verhalten erheben zu können.

6Die Offenlegung von Unterlagen aus dem sog. Kronzeugenprogramm könnte die Beweisführung für Kläger bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erheblich verbessern. Dies ist allerdings nach dem geltenden europäischen Recht ausgeschlossen. Gemäß Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2014/104/EU müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte für die Zwecke von Schadensersatzklagen zu keinem Zeitpunkt die Offenlegung der Kronzeugenunterlagen durch eine Partei oder Dritte anordnen können.5

7Der europäische Gesetzgeber steht folglich vor einem Dilemma. Einerseits soll der Anreiz zur Aufdeckung des Kartells durch die Offenlegung von Kronzeugenerklärungen für die Erhebung von Schadensersatzklagen nicht gefährdet werden. Dies gilt insbesondere unter die Betrachtung, dass der Erfolg der Kartellrechtsverfolgung in Europa auf dem Kronzeugenprogramm basiert. Anderseits haben Schadensersatzkläger nach dem geltenden europäischen Kartellrecht faktisch keine Chance den erlittenen Schaden zu beweisen. Alternativen oder effektive Beweiserleichterungen wie etwa Voluntary Redress Schemes in England (→ Rn. 463 ff.) oder die Pre-Trial Discovery in den USA (→ Rn. 355 ff.) sind nach dem europäischen Recht nicht ersichtlich. Diese könnten aber zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung behilflich sein.

8Als weitere Defizite wird hinzugefügt, dass diese Rechtslücke in fehlenden Anreizen zur Einhaltung der Verhaltenspflichten resultiert, sodass ein solches rechtswidriges Verhalten indirekt gefördert wird. Um diesem Effekt entgegenzuwirken, müssen Mechanismen eingebaut werden, die zwei Aspekten berücksichtigen. Zum einen muss das Unternehmen von rechtswidrigem Verhalten abgeschreckt werden. Dies könnte erreicht werden, wenn ein wirksames System für die Geltendmachung sog. Streuschäden entwickelt wird (z.B. class action). Zum anderen müssen Mechanismen geschaffen werden, die die Unternehmen motivieren, den entstandenen Schaden zu kompensieren. Das freiwillige Entschädigungssystem des Vereinigten Königreichs ist ein gutes Beispiel dafür.

9Die Rechtsdurchsetzung von Verbraucherrechten im Wirtschaftsrecht weist ebenfalls weitere Defizite auf. Die Europäische Kommission hat bereits einige Maßnahmen zur Verbesserung vorangetrieben. Als Beispiele können folgende Initiativen und Regelungen angeführt werden: der Erlass der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen6, die unverbindliche Empfehlung der Europäischen Kommission zur Einführung von kollektiven Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren7, die Einführung der Verordnung 1/2003 im Kartellrecht, um mehr freien Spielraum für Privatkläger zu ermöglichen8, sowie die Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher.9

10Dennoch bleiben immer noch einige Hindernisse zu überwinden, um eine effiziente und adäquate Rechtsdurchsetzung gewährleisten zu können. Maßnahmen zur Minimierung der rationalen Apathie des Verbrauchers sind bis dato auf europäischer Ebene nicht ersichtlich. Die mangelnde Rechtsverfolgung von Schadensersatzklagen bei sog. Streuschäden kann nur durch Beweiserleichterungen und die Minimierung des zeitlichen und finanziellen Aufwands für den Verbraucher erfolgen. Maßnahmen diesbezüglich wurden ebenfalls bisher nicht erlassen. Die Anwendung der US-amerikanischen class action und Mechanismus zur Erleichterung der zeitlichen und finanziellen Aufwände bei der Erhebung einer Schadensersatzklage könnten hier zu erheblichen Verbesserungen der Verbraucherrechtsdurchsetzung führen.

11Die Problemfelder der Verbraucherrechtsdurchsetzung wurden ebenfalls von einigen Mitgliedstaaten erkannt und diesbezüglich einige Maßnahmen, die als Inspiration für Harmonisierungsregelungen dienen könnten, getroffen. Beispielsweise wurden in England im Jahr 2000 die „Group Litigation Order“ und im Jahr 2015 die „Collective Proceedings“ erlassen (→ Rn. 399 ff.). In Frankreich hat der Gesetzgeber seit 2014 die „Action de groupe“ in den Code de la Consommation integriert und im Jahr 2017 sogar den Anwendungsbereich erweitert (→ Rn. 500 ff.). Die Niederlande waren bereits im Jahr 2005 Pionier für die Findung eines Lösungswegs zur Problematik der Massenschäden, der sog. „Wet Collectieve Afwickkeling“ (→ Rn. 538 ff.). Am 1. Januar 2020 erließ der niederländische Gesetzgeber ebenso das Gesetz zur Regelung von Massenforderungen durch eine Sammelklage (auf Niederländisch: Wet afwikkeling massaschade in collectieve actie – WAMCA) (→ Rn. 545 ff.).

12Die fehlende Harmonisierung der Verbraucherrechtsdurchsetzung wird weiterhin zum Erlass von nationalen Regelungen über eine grenzüberschreitende Problematik, die auf europäischer Ebene besser erreicht werden könnten, führen. Für einen Handlungsbedarf im Bereich der Verbraucherrechtsdurchsetzung kann daher mit dem Zweck der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Europa argumentiert werden. Solche Vorschriften im Wirtschaftsrecht dienen zur Gewährleistung des funktionierenden Binnenmarktes und dem Zugang zur Justiz für Verbraucher.

B. Zielsetzung und Gang der Untersuchung

13Die europäische Rechtsdurchsetzung im Wirtschaftsrecht weist zahlreiche Defizite auf. Insbesondere sind der fehlende Zugang zu Beweismitteln, der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand der Verbraucherrechtsdurchsetzung und die daraus resultierende rationale Apathie des Verbrauchers zu bemängeln. Im Hinblick auf diese Defizite wird in Europa über die Ergänzung der öffentlichen Rechtsdurchsetzung durch private Rechtsdurchsetzungsmechanismen diskutiert.

14Ziel der vorliegenden Arbeit ist zu untersuchen, welche Mechanismen der privaten Rechtsdurchsetzung zur Lückenschließung im europäischen Wirtschaftsrecht einen Beitrag leisten können, um einen adäquaten Vorschlag zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung des europäischen Wirtschaftsrechts erstellen zu können.

15Zunächst wird die geltende europäische private Rechtsdurchsetzung im Wirtschaftsrecht dargestellt, um die Anforderungen und Probleme zu konkretisieren. Zweitens wird durch eine rechtsvergleichende Analyse die private Rechtsdurchsetzung in den USA, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und den Niederlanden untersucht, um adäquate Mechanismen zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung identifizieren zu können. Schließlich wird auf der Basis des Rechtsvergleichs ein passender Vorschlag zur Ergänzung der privaten Rechtsdurchsetzung im europäischen Wirtschaftsrecht gestaltet. Der Vorschlag beginnt mit einer Zusammenfassung des Handlungsbedarfs und Erläuterungen zu den Bestimmungen des Legislativvorschlags. Am Ende wird ein Gesetzesvorschlag als Endfassung eingefügt.

C. Rechtsvergleich als Basis zur Regelungsgrundlage für Europa

16Es wird vermutet, dass das erste rechtsvergleichende Werk „Collatio legum Masoicorum et Romanarum“ war.10 Die Schrift ist auf das 4./5. Jahrhundert datiert.11 Es handelt sich hierbei um einen Rechtsvergleich des römischen mit dem mosaischen Recht. Dies zeigt, dass der Rechtsvergleich schon seit langer Zeit als Inspiration und Orientierung des Gesetzgebers fungiert. Es wird dadurch ebenso verdeutlicht, dass Gesetze nicht nur auf wirtschaftlicher, historischer, politischer und gesellschaftlicher Entwicklung basieren, sondern auch auf der Eignung und Anpassung von Regelungen anderer Rechtsordnungen. Dies wird in der Literatur von Alan Watson als „legal transplant“ definiert.12 Auf internationaler Ebene der Gesetzgebung ergibt sich außerdem der Wunsch nach Rechtsvereinheitlichung und nach einer langfristigen Zusammenarbeit.13 Es handelt sich daher um einen Kompromiss zwischen verschiedenen Nationalstaaten, um den allgemeinen Wohlstand und die Zusammenarbeit zu sichern.

17Der Rechtsvergleich ist somit als ein wesentliches Element der Gesetzgebungslehre zu sehen, vor allem bei der Suche nach Methoden zur Verbesserung der Gesetzgebung.14 Auf der europäischen Ebene der Gesetzgebung wird der Rechtsvergleich als eine gemeinsame Lösung für die Zusammenarbeit und zur Förderung des Binnenmarktes verwendet. In einer globalisierten Welt machen einige Lösungswege nur auf dieser Ebene Sinn. Die private Rechtsdurchsetzung hat vor allem aufgrund der grenzüberscheitenden wirtschaftlichen Handlungen an Bedeutung gewonnen. Länder wie beispielsweise die USA haben viele Jahre Erfahrung bei der Anwendung solcher Formen der Rechtsdurchsetzung. An der Stelle ist zu betonen, dass an mehreren Gelegenheiten die nordamerikanische kartellrechtliche Rechtsprechung beispielsweise auch Auswirkungen auf das ausländische Marktverhalten hatte. Zum Beispiel kann das nordamerikanische Kartellrecht (antitrust law) seit der Alcoa-Rechtsprechung zur Anwendung kommen, wenn das Marktverhalten negative Auswirkungen auf den nordamerikanischen Markt zeigt.15 Deswegen wird seit dieser Rechtsprechung im Jahr 1945 zum Teil in Europa diskutiert, ob das nordamerikanische Modell als Inspirationsquelle gelten sollte.16

18Ebenfalls könnten die Erfahrung und die Ideen anderer Länder und einiger Mitgliedstaaten der EU ein Lösungsweg bezüglich der stark diskutierten Problematik innerhalb der Rechtsdurchsetzung sein. Aus diesem Grunde wird in dieser Arbeit der Rechtsvergleich als Inspiration für die Erstellung von Vorschlägen verwendet.


1 Siehe Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. L 165/63, Erwägungsgründe 3 f., 11, 15; Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. L 165/1 vom 21.05.2013, Erwägungsgründe 2 ff.; Europäische Kommission, Grünbuch – Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts, KOM (2005) 672 final.; Europäische Kommission, Weißbuch – Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts, KOM (2008) 165 endg.

2 In der Literatur wird oft nur der Begriff „private enforcement“ verwendet.

3 Näher dazu Study on the conditions of claims for damages in case of infringement of EC antitrust rules, 2004 (https://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/study.html, geprüft am 03.03.2023).

Details

Seiten
288
Jahr
2023
ISBN (PDF)
9783631906019
ISBN (ePUB)
9783631906026
ISBN (Paperback)
9783631903933
DOI
10.3726/b21052
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2023 (August)
Schlagworte
Private law enforcement Verbraucherrecht Wirtschaftsrecht Kartellrecht Europäisches Recht Rechtsvergleich
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2023. 288 S.

Biographische Angaben

Dyan Denisse Studerus Silva (Autor:in)

Dyan Denisse Studerus Silva hat Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaftslehre studiert. Ihren Master Abschluss absolvierte sie in europäischen und internationalen Recht mit schwerpunkt auf europäischem Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes. Währenddessen arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes. Seit 2019 ist sie als Corporate Legal Counsel tätig und hat nebenberuflich promoviert.

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