Lade Inhalt...

Kryokonservierung und Recht

Reformüberlegungen zur Verwendung menschlicher Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung

von Markus Schmechel (Autor:in)
©2023 Dissertation 492 Seiten

Zusammenfassung

Die Kryokonservierung ermöglicht es, Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen einzufrieren und über Jahrzehnte zu lagern. Ihre Bedeutung für die Kinderwunschbehandlung wächst stetig. Dennoch bedürfen viele Aspekte vor, während und nach der Kryokonservierung rechtlicher Klarheit. Dies betrifft neben dem rechtlichen Status des Kryogutes vor allem die Entscheidungsrechte der intendierten Eltern. Weitere Problemfelder bilden die zulässigen Handlungen im Umgang mit dem Kryogut, die fehlende zeitliche Höchstlagerungsdauer, die Kinderwunschbehandlung post mortem und der Umgang mit überzähligem Kryogut.
Der Autor arbeitet die rechtlichen Grundlagen der Kryokonservierung heraus. Hierbei zeigt er auf, an welchen Stellen ein gesetzlicher Regelungsbedarf besteht und unterbreitet konkrete Regelungsvorschläge.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Dedication
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Erstes Kapitel: Einführung
  • A. Problemaufriss
  • B. Forschungsstand
  • C. Gang der Untersuchung
  • Zweites Kapitel: Grundbegriffe, medizinische und rechtliche Grundlagen
  • A. Fachtermini
  • I. Keimzellen
  • II. 2-PN-Zellen
  • III. Embryonen
  • IV. Unfruchtbarkeit
  • V. Methoden assistierter Reproduktion
  • 1. In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer
  • 2. Artifizielle Insemination
  • VI. Homologe und heterologe Kinderwunschbehandlung
  • 1. Homologes Verfahren
  • 2. Heterologes Verfahren
  • 3. Kriterien zur Differenzierung zwischen der homologen und der heterologen Kinderwunschbehandlung
  • VII. Überzählige Embryonen und Embryoadoption
  • 1. Überzählige Embryonen
  • 2. Embryoadoption
  • 3. 2-PN-Zell-Adoption
  • B. Vorgeburtliche menschliche Entwicklung von der Imprägnation bis zur Organogenese
  • I. Befruchtung
  • 1. Imprägnation
  • 2. Pronucleus-Stadium
  • 3. Syngamie
  • II. Furchung, Blastozystenbildung und Nidation
  • III. Beginn der Organogenese
  • C. Differenzierung von 2-PN-Zellen und Embryonen
  • I. Der Begriff des Embryos im deutschen und internationalen Raum
  • II. Bewertung: 2-PN-Zellen und Embryonen sollte derselbe Rechtsschutz zukommen
  • D. Kryokonservierung von Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen
  • I. Verfahren
  • II. Medizinische Indikation und sozial freezing
  • 1. Indikation
  • 2. Social Freezing
  • E. Rechtliche Elternschaft infolge der Kinderwunschbehandlung
  • I. Homologe Kinderwunschbehandlung
  • II. Heterologe Kinderwunschbehandlung
  • 1. Zuordnung des Kindes zum Wunschvater
  • 2. Zuordnung des Kindes zur Wunschmutter
  • Drittes Kapitel: Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Vorgaben
  • A. Verfassungsrechtliche Vorgaben
  • I. Verfassungsrechtlicher Schutz von Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen
  • 1. Recht auf Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG
  • 2. Recht auf Leben, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
  • II. Recht des Spenderkindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung
  • III. Rechte der genetischen Eltern und des Samenspenders
  • 1. Recht auf reproduktive Selbstbestimmung
  • 2. Recht auf Familiengründung, Art. 6 Abs. 1 GG
  • IV. Rechte des Wunschelternteils
  • 1. Recht auf reproduktive Selbstbestimmung
  • 2. Recht auf Familiengründung, Art. 6 Abs. 1 GG
  • V. Ergebnis
  • B. Europa- und völkerrechtliche Vorgaben
  • I. EUV und AEUV
  • II. EU-GRCh
  • III. EMRK
  • 1. Rechtliche Einordnung
  • 2. Relevante Rechte der EMRK
  • 3. Ergebnis
  • Viertes Kapitel: Rechtliche Rahmenbedingungen und Regelungsvorschläge de lege ferenda
  • A. Rechtlicher Status von Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen
  • I. Sacheigenschaft und Eigentumsfähigkeit
  • 1. Keimzellen
  • 2. 2-PN-Zellen
  • 3. Embryonen
  • II. Anwendbarkeit des TPG
  • 1. Keimzellen
  • 2. Embryonen
  • 3. 2-PN-Zellen
  • 4. Ergebnis
  • B. Verträge im Rahmen der Kinderwunschbehandlung
  • I. Vertrag über die Kinderwunschbehandlung
  • 1. Vertragsinhalt
  • 2. Vertragspartner
  • 3. Erfordernis der Aufklärung und Einwilligung der intendierten Eltern
  • II. Kryovertrag
  • 1. Rechtsnatur
  • 2. Vertragsinhalt
  • III. Spendervertrag
  • 1. Rechtsnatur
  • 2. Vertragsinhalt
  • C. Einwilligungserfordernisse im Rahmen der Kinderwunschbehandlung
  • I. Einwilligungserfordernisse der intendierten Eltern
  • 1. Keimzellgewinnung
  • 2. Ärztlich assistierte Befruchtung einer Eizelle
  • 3. Embryotransfer
  • 4. Kryokonservierung
  • II. Einwilligungserfordernisse des Samenspenders
  • 1. Übertragung des Eigentums an der Samenspende
  • 2. Gesetzliche Vorgaben zur Einwilligung und Aufklärung des Samenspenders
  • 3. Pauschale Einwilligung vor der Abgabe der Samenspende
  • 4. Ergebnis
  • III. Regelungsvorschlag de lege ferenda
  • 1. Einwilligung in die ärztlich assistierte Befruchtung
  • 2. Einwilligung in den Embryotransfer
  • 3. Einwilligung in die Kryokonservierung
  • D. Gewinnung und Verwendung von Samenzellen zur ärztlich assistierten Befruchtung
  • I. Einrichtungen zur Keimzellentnahme, -untersuchung, -lagerung und -verwendung
  • II. Dokumentationspflichten
  • 1. TPG und der TPG-GewV
  • 2. SaRegG
  • III. Keimzellgewinnung bzw. Samenspende
  • 1. Ausschluss der anonymen Samenspende
  • 2. Untersuchung der Keimzellen und Eignung des Spenders
  • 3. Kennzeichnung, Aufbewahrung und Transport
  • 4. Fehlende Höchstgrenze der von einem Samenspender gezeugten Kinder
  • 5. Eigentum an den Keimzellen infolge der Keimzellgewinnung
  • IV. Ärztlich assistierte Befruchtung
  • 1. Arztvorbehalt
  • 2. Medizinische Indikation der Verwendung der Samenzellen
  • 3. Freigabe der Keimzellen für eine In-vitro-Fertilisation
  • V. Ergebnis
  • E. Kryokonservierung von Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen
  • I. Kryonisieren und Lagern des Keimgutes
  • 1. Keimzellen
  • 2. 2-PN-Zellen und Embryonen
  • II. Verwerfen kryokonservierter Keimzellen und 2-PN-Zellen sowie Sterbenlassen kryokonservierter Embryonen
  • 1. Konsentiertes Verwerfen bzw. Sterbenlassen
  • 2. Eigenmächtiges Verwerfen bzw. Sterbenlassen durch den Reproduktionsmediziner
  • 3. Begrenzung der ärztlichen Lagerungspflicht
  • 4. Regelungsvorschlag de lege ferenda
  • III. Erfordernis einer zeitlichen Höchstgrenze der Kryokonservierung?
  • 1. Forderungen nach einem Tätigwerden des Gesetzgebers
  • 2. Regelungen zur Höchstlagerungsdauer im internationalen Vergleich
  • 3. Bewertung
  • 4. Regelungsvorschlag de lege ferenda
  • IV. Anspruch auf Herausgabe kryokonservierter Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen
  • 1. Anspruchsgrundlage eines Herausgabeanspruchs
  • 2. Keine unmittelbare Herausgabe an die intendierten Eltern
  • 3. Ergebnis
  • V. Ergebnis
  • 1. Gesetzlicher Regelungsbedarf
  • 2. Keine unmittelbare Herausgabe des Kryogutes an die intendierten Eltern
  • F. Kostenübernahme der Kryokonservierung
  • I. Gesetzliche Krankenversicherungen
  • 1. Keine Einordnung als Krankenbehandlung gem. § 27 Abs. 1 S. 5 SGB V
  • 2. Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gem. § 27a Abs. 4, 1 SGB V
  • II. Private Krankenversicherung
  • 1. Kostenerstattung gem. § 1 Abs. 2 MB/KK 2009
  • 2. Kostenübernahme im heterologen Verfahren
  • III. Beihilfe für Beamte und deren Angehörige
  • IV. Ergebnis
  • G. Kinderwunschbehandlung post mortem
  • I. Verbot gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG
  • 1. Gesetzgebungsverfahren
  • 2. Ratio legis
  • 3. Unpräzise bezeichnete Tathandlung: Künstliches Befruchten einer Eizelle
  • 4. Materielle Verfassungsmäßigkeit des in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG bestimmten absoluten Verbotes
  • II. Verbot gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG
  • 1. Ratio legis
  • 2. Unpräzise bezeichnete Tathandlung: Künstliches Befruchten einer Eizelle
  • 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit des in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG bestimmten Verbotes
  • III. Ungleichbehandlung von 2-PN-Zellen und Embryonen
  • IV. Familien- und erbrechtliche Folgefragen
  • 1. Abstammungsrechtliche Zuordnung des postmortal gezeugten Kindes
  • 2. Erbrecht des Kindes bei der Kinderwunschbehandlung post mortem?
  • 3. Ergebnis
  • V. Forderungen nach einer gesetzlichen Neuregelung und internationaler Vergleich
  • 1. Forderung eines Tätigwerdens des Gesetzgebers in Wissenschaft und Praxis
  • 2. Internationaler Vergleich
  • VI. Regelungsvorschlag de lege ferenda
  • H. Umgang mit überzähligen Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen
  • I. Embryoadoption, 2-PN-Zell-Adoption und Keimzellspende
  • 1. Embryoadoption
  • 2. 2-PN-Zell-Adoption
  • 3. Spende überzähliger Keimzellen
  • II. Verwendung zu Forschungszwecken
  • 1. Überzählige 2-PN-Zellen und Embryonen
  • 2. Keimzellen
  • III. Ergebnis
  • IV. Regelungsvorschlag de lege ferenda
  • 1. Embryoadoption und Adoption überzähliger 2-PN-Zellen
  • 2. Spende überzähliger Eizellen
  • 3. Verwendung zu Forschungszwecken
  • 4. Erweiterung des zentralen Spenderregisters und rechtliche Elternschaft der Wunscheltern
  • Abschließendes Kapitel
  • A. Fazit
  • B. Thesenhafte Darstellung der Ergebnisse der Arbeit
  • Zweites Kapitel
  • Drittes Kapitel
  • Viertes Kapitel
  • C. Regelungsvorschläge de lege ferenda für ein Fortpflanzungsmedizingesetz
  • § 1 Kryokonservierung
  • § 2 Ärztlich assistierte Befruchtung einer Eizelle
  • § 3 Embryotransfer
  • § 4 Kinderwunschbehandlung post mortem
  • § 5 Keimzellspende, Adoption überzähliger 2-PN-Zellen und Embryoadoption
  • § 6 Verbot der Eizellspende
  • § 7 Verbot der Freigabe überzähliger 2-PN-Zellen und Embryonen zu Forschungszwecken
  • § 8 Strafvorschriften
  • Anhang
  • A. Vertrag über das Kryonisieren und Auftauen des Kryogutes
  • I. Vitrifizierung (Einfrieren) für Vorkern-Eizellen und Embryozellen
  • II. Auftauen der eingefrorenen Zellen/Embryotransfer
  • III. Zyklus-Überwachung (Behandlungszyklus)
  • IV. Gidget – Elektronische Identitätssicherung
  • B. Kryoverträge
  • I. Vertrag 1
  • § 1 Vertragsgegenstand
  • § 2 Lagerung
  • § 3 Vertragsdauer
  • § 4 Qualitätssicherung
  • § 5 Vergütung
  • § 6 Mitwirkungspflichten, Vollmacht
  • § 7 Information des Paares durch die Gesellschaft
  • § 8 Haftung
  • § 9 außerordentliche Kündigung des Vertrages
  • § 10 Verbleib des Konservierungsguts
  • § 11 Aufzeichnungen
  • § 12 Verjährung
  • § 13 Verschwiegenheit
  • § 14 Sonstiges
  • II. Vertrag 2
  • § 1 Vertragsgegenstand
  • § 2 Einfrieren von Humansperma/Hodengewebe
  • § 3 Lagerung
  • § 4 Qualitätssicherung
  • § 5 Vergütung
  • § 6 Mitwirkungspflichten, Vollmacht
  • § 7 Information
  • § 8 Haftung
  • § 9 Vertragsdauer
  • § 10 Kündigung des Vertrages
  • § 11 Verbleib des Konservierungsguts
  • § 12 Aufzeichnungen
  • § 13 Verjährung
  • § 14 Verschwiegenheit
  • § 15 Sonstiges
  • III. Vertrag 3
  • § 1 Art der Verwahrung
  • § 2 Zulässiges Verwahrungsgut
  • § 3 Übersendung und Einlagerung des Verwahrungsgutes
  • § 4 Vergütung
  • § 5 Herausgabe des Verwahrungsgutes
  • § 6 Qualitätssicherung
  • § 7 Mitwirkungspflichten
  • § 8 Haftung/Gewährleistung
  • § 9 Vertragsdauer
  • § 10 Vernichtung des Verwahrungsgutes
  • § 11 Speicherung von Daten, Aufzeichnungen
  • § 12 Verjährung
  • § 13 Verschwiegenheit
  • § 14 Aufhebungen, Änderungen, Ergänzungen
  • IV. Vertrag 4
  • § 1 Vertragsgegenstand
  • § 2 Einfrieren des Konservierungsguts
  • § 3 Lagerung
  • § 4 Vertragsdauer
  • § 5 Vergütung
  • § 6 Qualitätssicherung
  • § 7 Mitwirkungspflichten, Vollmacht
  • § 8 Information des Auftraggebers
  • § 9 Haftung
  • § 10 Kündigung des Vertrages
  • § 11 Widerrufsrecht
  • § 12 Verbleib des Konservierungsguts
  • § 13 Aufzeichnungen und Datenübermittlung
  • § 14 Verjährung
  • § 15 Verschwiegenheit
  • § 16 Sonstiges
  • § 17 Einwilligung in die Datenweitergabe
  • V. Vertrag 5
  • § 1 Vertragsgegenstand
  • § 2 Einfrieren des Konservierungsguts
  • § 3 Lagerung
  • § 4 Vertragsdauer
  • § 5 Vergütung
  • § 6 Qualitätssicherung
  • § 7 Mitwirkungspflichten, Vollmacht
  • § 8 Information der Auftraggeberin
  • § 9 Haftung
  • § 10 Kündigung des Vertrages
  • § 11 Widerrufsrecht
  • § 12 Verbleib des Konservierungsguts
  • § 13 Aufzeichnungen und Datenübermittlung
  • § 14 Verjährung
  • § 15 Verschwiegenheit
  • § 16 Sonstiges
  • VI. Vertrag 6
  • § 1 Vertragsgegenstand
  • § 2 Einfrieren der Eizellen
  • § 3 Lagerung
  • § 4 Vertragsdauer
  • § 5 Vergütung
  • § 6 Qualitätssicherung
  • § 7 Mitwirkungspflichten, Vollmacht
  • § 8 Information der Auftraggeber
  • § 9 Haftung
  • § 10 Kündigung des Vertrages
  • § 11 Verbleib der Eizellen
  • § 12 Aufzeichnungen
  • § 13 Verjährung
  • § 14 Verschwiegenheit
  • § 15 Sonstiges
  • VII. Vertrag 7
  • Einwilligung in die Datenweitergabe
  • VIII. Vertrag 8
  • IX. Vertrag 9
  • § 1 Vertragsgegenstand
  • § 2 Einfrieren des Konservierungsgutes
  • § 3 Lagerung
  • § 4 Vertragsdauer
  • § 5 Vergütung
  • § 6 Mitwirkungspflichten, Vollmacht
  • § 7 Information der Auftraggeber
  • § 8 Haftung
  • § 9 Kündigung des Vertrages
  • § 10 Widerrufsrecht
  • § 11 Verbleib des Konservierungsguts
  • § 12 Aufzeichnungen und Datenübermittlung
  • § 13 Verjährung
  • § 14 Verschwiegenheit
  • § 15 Sonstiges
  • X. Vertrag 10
  • § 1 Vertragsgegenstand
  • § 2 Einfrieren des Konservierungsgutes
  • § 3 Lagerung
  • § 4 Vertragsdauer
  • § 5 Vergütung
  • § 6 Mitwirkungspflichten, Vollmacht
  • § 7 Information der Auftraggeber
  • § 8 Haftung
  • § 9 Kündigung des Vertrages
  • § 10 Widerrufsrecht
  • § 11 Verbleib des Konservierungsguts
  • § 12 Aufzeichnungen und Datenübermittlung
  • § 13 Verjährung
  • § 14 Verschwiegenheit
  • § 15 Sonstiges
  • XI. Vertrag 11
  • § 1 Vertragsgegenstand
  • § 2 Einfrieren des Konservierungsgutes
  • § 3 Lagerung
  • § 4 Vertragsdauer
  • § 5 Vergütung
  • § 6 Mitwirkungspflichten, Vollmacht
  • § 7 Information der Auftraggeberin
  • § 8 Haftung
  • § 9 Kündigung des Vertrages
  • § 10 Widerrufsrecht
  • § 11 Verbleib des Konservierungsguts
  • § 12 Aufzeichnungen und Datenübermittlung
  • § 13 Verjährung
  • § 14 Verschwiegenheit
  • § 15 Sonstiges
  • C. Spendervertrag
  • Spendervereinbarung
  • 1. Rechtliche Aspekte
  • 2. Gesundheits-Checks
  • 3. Organisatorischer Ablauf
  • 4. Qualitätskriterien
  • 5. Aufwandsentschädigung
  • 6. Aufklärung des Samenspenders über die rechtlichen Grundlagen einer Samenspende im Rahmen des Samenspenderregistergesetzes (SaRegG)
  • 7. Der Samenspender wurde zusätzlich über Folgendes aufgeklärt:
  • 8. Der Samenspender verpflichtet sich zur Mitteilung folgender Sachverhalte:
  • Literaturverzeichnis

Erstes Kapitel: Einführung

A. Problemaufriss

Der Kryokonservierung kommt im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung eine stetig wachsende Bedeutung zu. Sie ermöglicht es, vitale Zellen und Gewebearten einzufrieren und unbeschadet zu lagern. In den letzten Jahren konnte dieses Verfahren medizinisch derart präzisiert werden, dass sich das Keimmaterial nun über Jahrzehnte und wahrscheinlich sogar über Jahrhunderte aufbewahren lässt. Aufgrund der Möglichkeit zur Aufhebung der zeitlichen Koppelung des Befruchtungsvorganges kann zwischen dem Befruchtungsbeginn und -ende sowie dem Embryotransfer demnach eine erhebliche Zeitspanne liegen. Hieraus ergeben sich diverse Folgefragen, die gesetzlich bisher nur ansatzweise beantwortet wurden.

Die Motive zur Kryokonservierung sind unterschiedlich: So besteht eine medizinische Indikation bei einer verringerten Fertilität oder einer bevorstehenden Infertilität.1 Demnach kommt die Kryokonservierung beispielsweise im Falle einer Krebserkrankung in Betracht, da sich die Behandlung negativ auf das reproduktive System auswirken und eine Infertilität zur Folge haben kann. Die Kryokonservierung schafft daher die Möglichkeit, nach dem Überstehen der Erkrankung genetisch verwandte Kinder zu zeugen. Überdies werden Keimzellen vielfach auch ohne eine medizinische Indikation kryokonserviert. Beim sog. Social Freezing müssen Frauen ihren Kinderwunsch dem aktuellen Partnerschaftsstatus oder beruflichen Verpflichtungen nicht unterordnen, sondern können ihren individuellen Lebensentwurf verwirklichen.

Die Kryokonservierung ist seit ungefähr 40 Jahren möglich und wird in Reproduktionskliniken mittlerweile täglich als Standardverfahren durchgeführt.2 Trotzdem ist das geltende Recht hieran nicht ausreichend angepasst. Das 1991 eingeführte Embryonenschutzgesetz (ESchG)3 behandelt einige Problematiken, die hiermit zusammenhängen. So regelt es beispielsweise den Umgang mit menschlichen Embryonen. Es hat indes lediglich eine Funktion als Nebenstrafgesetz. Die Defizite des ESchG beruhen darauf, dass zukünftige medizinische Entwicklungen zur Zeit der Verabschiedung des Gesetzes nicht absehbar waren, wie es der Bundestag in seiner Gesetzesbegründung selbst anmerkte.4 Das geltende Fortpflanzungsmedizinrecht besteht primär aus strafrechtlichen Sanktionierungen und Verboten, während spezielle zivilrechtliche Regelungen zur Kryokonservierung größtenteils fehlen. Zwar wird versucht, dieses Verfahren unter die Vorgaben des geltenden Rechts einzuordnen, jedoch ist dies unter Berücksichtigung der erheblichen Fortschritte der Reproduktionsmedizin letztlich kaum möglich. Die damit einhergehenden Rechtsfragen werden in dieser Arbeit untersucht.

Es stellt sich die Frage, weshalb ein umfassendes Fortpflanzungsmedizingesetz in Deutschland bisher nicht normiert worden ist. Ein solches wurde in anderen europäischen Ländern – beispielsweise in Belgien, Frankreich, Italien, Norwegen, Österreich, Spanien und der Schweiz – bereits eingeführt.5 Dabei wurde auch in Deutschland wiederholt gefordert, das ESchG durch ein Fortpflanzungsmedizingesetz zu ersetzen.6 Im Jahre 2013 wurde sogar ein konkreter Entwurf eines Fortpflanzungsmedizingesetzes von Wissenschaftlern erstellt (sog. „Augsburg-Münchner-Entwurf“).7 Damit sollte insbesondere eine Abkehr vom strafrechtlichen Charakter des ESchG bewirkt werden, während dessen materieller Schutzgehalt erhalten bleiben sollte.8 Jedoch blieb die gesetzliche Normierung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes unter anderem aufgrund der fehlenden Einigkeit über den moralischen und rechtlichen Status des Embryos aus.9

Dennoch bedürfen viele Aspekte vor, während und nach der Kryokonservierung rechtlicher Klarheit. Dies betrifft unter anderem den rechtlichen Status von Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen. So ist zu beantworten, ob es sich bei diesen menschlichen pränidativen Entwicklungsstadien um (eigentumsfähige) Rechtsobjekte oder bereits um Rechtssubjekte handelt.

Anders als im Falle von Keimzellen sind bei der Kryokonservierung von 2-PN-Zellen und Embryonen mehrere Rechtsträger involviert, deren Rechte und Interessen miteinander verknüpft sind. Daher gilt es überdies, die Rechte der Personen zu untersuchen, die an einer Kinderwunschbehandlung beteiligt sind. Im homologen Verfahren betrifft dies die Rechte der genetischen Eltern (von denen die Keimzellen stammen), während im heterologen Verfahren (hierbei erfolgt die Zeugung mithilfe einer Keimzellspende) die Rechte der genetischen Mutter, des Wunschelternteils und des Samenspenders zu berücksichtigen sind.

Problematisch sind vor allem Fallgruppen, bei denen keine Einigkeit bzgl. der Fortsetzung der Kinderwunschbehandlung oder des Verwerfens bzw. Sterbenlassens des kryokonservierten Keimgutes besteht. Dies betrifft den Zeitraum während der Kryokonservierung von 2-PN-Zellen und Embryonen. Es handelt sich hierbei um den sog. gespaltenen Elternwillen, der bereits deutsche und internationale Gerichte beschäftigt und teils vor ein moralisches Dilemma gestellt hat: Kann dem genetischen Vater oder dem (vorigen) Wunschelternteil eine Vaterschaft gegen den Willen aufgezwungen werden? Oder sollte es der genetischen Mutter verwehrt werden, die von ihr stammenden, eingefrorenen Zellen zu verwenden?10

Zu untersuchen sind zudem die rechtlichen Beziehungen der genetischen Eltern bzw. der genetischen Mutter und des Samenspenders zum Kryogut sowie nach der Befruchtung zueinander und zu den jeweiligen Vertragspartnern (beispielsweise einen Reproduktionsmediziner, eine Entnahmeeinrichtung oder eine Kryogesellschaft). Außerdem bedarf es einer rechtlichen Bewertung von Handlungen im Umgang mit dem Kryogut.

Ein weiteres Problem der Kryokonservierung ist, dass diese aufgrund der fehlenden gesetzlichen Vorgaben zeitlich unbeschränkt möglich ist. Das kryokonservierte Keimgut kann demnach über Jahrzehnte oder Jahrhunderte gelagert werden, ehe es aufgetaut und weiterverwendet wird. Eine zeitliche Limitierung der Kryokonservierung von Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen könnte daher sowohl in rechtlicher als auch in ethischer Hinsicht notwendig sein. Unzureichend geregelt ist auch die sog. Kinderwunschbehandlung post mortem. Dies betrifft Fälle, in denen ein genetischer Elternteil verstorben ist, während von ihm stammende Keimzellen, 2-PN-Zellen oder Embryonen kryokonserviert werden und der (Ehe-)Partner des bzw. der Verstorbenen dies weiterverwenden möchte. Die Rechtsprechung hierzu ist aufgrund der teils kritisierten und verfassungsrechtlich angezweifelten gesetzlichen Vorgaben uneinheitlich.11

Weitere Problematiken gehen mit der Normierung des Samenspenderregistergesetzes (SaRegG)12 und des § 1600d Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einher,13 wodurch die Rechtslage zur Samenspende verändert wurde. Ist das SaRegG auf Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen anwendbar, die vor dessen Inkrafttreten kryokonserviert wurden? Auch ist die Frage zu beantworten, ob an einer Beschränkung des Samenspenderregisters auf sog. offizielle Samenspenden festgehalten werden sollte oder ob eine Erweiterung auf andere Formen der Weitergabe menschlichen Keimgutes angebracht ist. Eine Untersuchung der Kryokonservierung betrifft darüber hinaus auch die Umgangsmöglichkeiten mit überzähligen Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen. Diese könnten dauerhaft kryokonserviert, verworfen bzw. sterben gelassen, an eine Wunschmutter bzw. ein Wunschelternpaar freigegeben oder zu Forschungszwecken verwendet werden.

In dieser Arbeit wird mithin untersucht, inwiefern die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kryokonservierung den Möglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin gerecht werden und an welchen Stellen Lücken und Widersprüche auf einen Regelungsbedarf de lege ferenda deuten. Letztlich gilt es zu beantworten, ob den vielen von der Kryokonservierung geschaffenen Problemen durch punktuelle Anpassungen bestehender Rechtsnormen begegnet werden kann oder ob der Gesetzgeber nach den jahrzehntelangen Diskussionen ein Fortpflanzungsmedizingesetz normieren sollte.

B. Forschungsstand

In zahlreichen Beiträgen wurde der moralische und verfassungsrechtliche Status des Embryos bereits erörtert, jedoch handelt es sich hierbei noch immer um eine offene Rechtsfrage. Exemplarisch ist diesbezüglich auf Müller-Terpitz, Der Schutz des pränatalen Lebens (2007), Choi, Der Umgang mit überzähligen Embryonen in Deutschland und Südkorea (2010) und Haskamp, Embryonenschutz in vitro (2012) zu verweisen. Neben dem Embryo ist auch dem Schutz von 2-PN-Zellen und Keimzellen Bedeutung zuzuschreiben, weshalb es notwendig ist, den Beginn der Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG14 und des Rechts auf Leben gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG genau zu bestimmen. Dies ist für eine Untersuchung der Kryokonservierung von Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes dieser Zellen erforderlich. Der in dieser Arbeit vertretene verfassungsrechtliche Ansatz bezüglich des Rechts der genetischen Eltern auf reproduktive Selbstbestimmung und des Rechts des Wunschelternteils auf Familiengründung wurde von Schumann, Elternschaft nach Kinderwunschbehandlung, in: Beier/Brügge/Thorn/Wiesemann, Assistierte Reproduktion mit Hilfe Dritter (2020) entwickelt. Darüber hinaus wurden diesbezüglich insbesondere die Ausführungen von Voss, Leihmutterschaft in Deutschland (2015) sowie Hieb, Die gespaltene Mutterschaft im Spiegel des deutschen Verfassungsrechts – Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit reproduktionsmedizinischer Verfahren zur Überwindung weiblicher Unfruchtbarkeit (2005) berücksichtigt.

Viele Problematiken der Kryokonservierung werden in den aktuellen Kommentaren zum ESchG, Medizinrecht bzw. Arztrecht, namentlich Günther/Taupitz/Kaiser, ESchG, 2. Aufl. (2014), Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. (2022), Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 8. Aufl. (2021) untersucht. Überdies ist im HK-AKM, 66. Akt. (November 2016) ein Abschnitt zur Fortpflanzungsmedizin zu finden, in dem verschiedene Aspekte der Kinderwunschbehandlung und der Kryokonservierung aufgegriffen werden. Neben einem Überblick über den rechtlichen Rahmen der Kryokonservierung wurden mehrere Einzelfragen hierzu, beispielsweise die Herausgabe, das Weiterkultivieren oder das Verwerfen bzw. Sterbenlassen des Kryogutes, der Kryovertrag sowie die Kosten der Kryokonservierung von Frister/Börgers, Rechtliche Probleme bei der Kryokonservierung von Keimzellen und Möller/Hilland, Kryokonservierung von Keimzellen, Rechtlicher Rahmen und Vertragsgestaltung, in Frister/Olzen, Reproduktionsmedizin (2010) behandelt. Jedoch bedürfen diverse weitere Aspekte der Kryokonservierung im Rahmen der Kinderwunschbehandlung einer genaueren Untersuchung. So fehlt es beispielsweise an einer umfassenden Darstellung der Einwilligungserfordernisse der intendierten Eltern und des Samenspenders hinsichtlich der ärztlich assistierten Befruchtung, der Kryokonservierung und des Embryotransfers unter Berücksichtigung der Unterschiede im homologen und heterologen Verfahren.

Die Herausgabe des Kryogutes an die intendierten Eltern wurde unter anderem bereits in der Urteilsanmerkung von Spickhoff, Anmerkung zu OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.06.2016, Az. 14 U 165/15 (AG Pforzheim), FamRZ 2016, 1792 und dem Aufsatz von Mayr, „Rechte am Embryo“ – Zivil- und familienrechtliche Fragestellungen im Rahmen der In-vitro-Fertilisation, NZFam 2018, 913–920 thematisiert. Auch Frister und Börgers haben sich hiermit in ihrem Beitrag „Rechtliche Probleme bei der Kryokonservierung von Keimzellen“ in Frister/Olzen, Reproduktionsmedizin (2010) befasst. Bei einer umfassenden Untersuchung der Kryokonservierung von Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen ist eine Prüfung der Herausgabeansprüche an dem Kryogut – auch aufgrund des in dieser Arbeit vertretenen verfassungsrechtlichen Schutzes von 2-PN- Zellen und Embryonen – erforderlich.

Eine zeitliche Höchstgrenze der Kryokonservierung wurde bereits vielfach erörtert. Jedoch ist der Gesetzgeber diesbezüglich noch nicht tätig geworden, sodass es sich hierbei noch immer um eine offene Forschungsfrage handelt. Exemplarisch ist auf Wohn, Medizinische Reproduktionstechniken und das neue Abstammungsrecht (2001) zu verweisen. Als umfassende und überzeugende Darstellung der Problematik der postmortalen Befruchtung ist grundsätzlich Velte, Die postmortale Befruchtung im deutschen und spanischen Recht (2015) zu nennen. Jedoch unterblieb hierbei insbesondere eine Untersuchung der Kinderwunschbehandlung post mortem hinsichtlich des Verbotes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG, welches relevant wird, wenn die genetische Mutter verstorben ist und der überlebende Elternteil eine Fortsetzung der Kinderwunschbehandlung mit einer anderen Frau anstrebt.

Die Problematik des Umganges mit überzähligen Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen wurde bereits von der Leopoldina, Fortpflanzungsmedizin in Deutschland (2019) behandelt. Hierbei sind bzgl. der Freigabe des Kryogutes an eine Wunschmutter bzw. ein Wunschelternpaar mehrere Aspekte insbesondere hinsichtlich eines Regelungsvorschlages de lege ferenda aufzugreifen. Auch der Deutsche Ethikrat hat sich in seiner Stellungnahme „Embryospende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung“ (2016) mit dieser Thematik befasst. Das Verbot der Eizellspende in Deutschland hat in den vergangenen Jahren unter anderem Radatz, Die Eizellspende im deutschen und dänischen Recht (2014) untersucht, die bereits einen konkreten Regelungsentwurf zur Legalisierung der Eizellspende unterbreitet hat. Weitere Ausführungen zur Eizellspende finden sich in Klein, Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Verbots der Eizellspende mit dem Argument des Schutzes des Kindeswohls (2019). Da die 2-PN-Zell-Adoption und die Eizellspende in Deutschland weiterhin verboten sind und beides hinsichtlich des Umganges mit überzähligen Eizellen und 2-PN-Zellen eng mit der Kryokonservierung verknüpft ist, ist der Frage nach einer möglichen Legalisierung der 2-PN-Zell-Adoption und der Eizellspende im Rahmen dieser Arbeit nachzugehen.

Auch wenn verschiedene Einzelfragen der Kryokonservierung in der rechtswissenschaftlichen Literatur somit zum Teil bereits erörtert wurden, handelt es sich hierbei in vielen Fällen noch um offene Rechtsfragen. Zudem fehlt es an einer umfassenden Darstellung der Kryokonservierung von Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung. Die Arbeit soll diese Lücke füllen. Dabei erfolgt eine Aufarbeitung rechtlicher Ungenauigkeiten insbesondere aus verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Perspektive, um letztlich Regelungsvorschläge de lege ferenda zu unterbreiten.

C. Gang der Untersuchung

Die Kryokonservierung ist mit vielen einzelnen Vorgängen der Kinderwunschbehandlung verknüpft. Um eine umfassende Darstellung der zahlreichen Rechtsfragen der Kryokonservierung zu ermöglichen, muss daher auch die Phase vor und nach der Kryokonservierung von Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen berücksichtigt werden. In dieser Arbeit wird mithin auch die Keimzellgewinnung, die ärztlich assistierte Befruchtung sowie die Freigabe von Embryonen bzw. 2-PN-Zellen an ein Wunschelternpaar thematisiert, was der Entscheidung über den Umgang mit dem Kryogut in diesen Zusammenhängen eine erhebliche Bedeutung verschafft.

Die Arbeit ist in fünf Kapitel unterteilt. Nach der Einführung (erstes Kapitel) werden im zweiten Kapitel neben Grundbegriffen auch medizinische und rechtliche Grundlagen der Kryokonservierung behandelt. Hierbei werden zunächst relevante Fachtermini definiert, die Grundlagen der homologen und heterologen Kinderwunschbehandlung erläutert und Bezeichnungen der verschiedenen an einer Kinderwunschbehandlung beteiligten Personen bestimmt (A.). Danach werden die genauen biologischen Vorgänge der vorgeburtlichen menschlichen Entwicklung von der Imprägnation bis zur Organogenese erläutert (B.). Dies ist von Bedeutung, da in dieser Arbeit entscheidend auf bestimmte biologisch-physiologische Merkmale der verschiedenen Zellstadien abgestellt wird. Im nächsten Abschnitt (C.) wird die vom ESchG vorgenommene Differenzierung von 2-PN-Zellen und Embryonen erörtert, sodass bereits zu Beginn der Arbeit verdeutlicht wird, dass 2-PN-Zellen und Embryonen in Deutschland ein unterschiedlicher Rechtsschutz zukommt. Im Anschluss werden die medizinischen Grundlagen der Kryokonservierung beleuchtet (D.). Schließlich wird die rechtliche Elternschaft infolge der Kinderwunschbehandlung behandelt (E.), um die rechtliche Bedeutung der verschiedenen Konstellationen der rechtlichen Elternschaft im homologen und heterologen Verfahren aufzuzeigen.

Das dritte Kapitel umfasst neben dem verfassungsrechtlichen Rahmen auch europa- und völkerrechtliche Vorgaben. Die Ergebnisse des verfassungsrechtlichen Abschnitts (A) prägen den weiteren Verlauf der Arbeit. Zunächst wird der Schutz von Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen durch die Menschenwürde und das Recht auf Leben untersucht. Hierauf folgt das Recht des Spenderkindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, ehe die Rechtsträgerschaft der genetischen Eltern, des Samenspenders und des Wunschelternteils hinsichtlich des Rechts auf reproduktive Selbstbestimmung und des Rechts auf Familiengründung behandelt wird.

Innerhalb der völkerrechtlichen Vorgaben (B) werden neben dem EU- Vertrag (EUV),15 dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)16 und der Europäischen Grundrechtecharta (EU-GRCh)17 schwerpunktmäßig die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)18 untersucht. Es wird geprüft, inwiefern die EMRK einen Rechtsschutz für Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen gewährleistet. Danach wird das Recht des Spenderkindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung behandelt, ehe das Recht der genetischen Eltern, des Samenspenders und des Wunschelternteils auf Privat- und Familienleben sowie auf Familiengründung näher beleuchtet wird.

Im vierten Kapitel dieser Arbeit werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kryokonservierung behandelt und Regelungsvorschläge de lege ferenda unterbreitet. Der erste Abschnitt (A.) betrifft den rechtlichen Status von Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen. Bereits zu Beginn dieses Kapitels wird untersucht, ob es sich bei diesen um eigentumsfähige Rechtsobjekte handelt. Auch wird geprüft, ob das Transplantationsgesetz (TPG)19 auf diese anwendbar ist, was sich erheblich auf die gesetzlichen Erfordernisse der ärztlich assistierten Befruchtung, der Kryokonservierung und des Embryotransfers auswirkt.

Danach werden mit dem Vertrag über die Kinderwunschbehandlung, dem Kryovertrag und dem Spendervertrag drei Vertragstypen detailliert vorgestellt, die im Rahmen der unterschiedlichen Behandlungsabschnitte der Kinderwunschbehandlung von großer Bedeutung sind (B.). Dies betrifft unter anderem die Rechtsnatur, die Vertragspartner und die genauen Vertragsinhalte. Die Darstellung der vertraglichen Grundlagen der Kinderwunschbehandlung zu Beginn dieses Kapitels ist für die im Anschluss folgende Untersuchung der zahlreichen Facetten der Kryokonservierung von Bedeutung. Im Vorfeld des Verfassens dieser Arbeit wurden verschiedene Reproduktionszentren und Kryo-Gesellschaften in Deutschland kontaktiert und um die Übersendung der von ihnen verwendeten Verträge im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung gebeten. Die hierbei erhaltenen Kryoverträge wurden auf Wunsch der Reproduktionszentren und Kryo-Gesellschaften anonymisiert. Sie finden sich im Abschnitt B des Anhanges dieser Arbeit. In diesem Sinne wurden auch der hierbei erhaltene Vertrag über das Kryonisieren und Auftauen des Kryogutes sowie ein Spendervertrag (Abschnitte A und C des Anhanges) anonymisiert.

Im Anschluss an diesen Abschnitt werden die Einwilligungserfordernisse im Rahmen der verschiedenen Abschnitte der Kinderwunschbehandlung (Keimzellgewinnung, ärztlich assistierte Befruchtung einer Eizelle, Embryotransfer und Kryokonservierung) untersucht (C.). Die Einwilligungserfordernisse der intendierten Eltern und des Samenspenders werden getrennt voneinander behandelt, da hierbei bedeutende Unterschiede bestehen, die es aufzuzeigen gilt. Es folgen Ausführungen zu den gesetzlichen Vorgaben der Keimzellgewinnung und der ärztlich assistierten Befruchtung (D.). Unter anderem wird der Frage nachgegangen, ob das SaRegG auch für Spermien, 2-PN-Zellen und Embryonen gilt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kryokonserviert wurden.

Im nächsten Abschnitt (E.) erfolgt eine ausführliche Darstellung der Kryokonservierung von Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen. Dies betrifft zunächst die gesetzlichen Vorgaben des Kryonisierens, der Lagerung und des Verwerfens bzw. des Sterbenlassens von Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen. Zudem wird das Erfordernis einer zeitlichen Höchstgrenze diskutiert und geprüft, ob ein Anspruch auf Herausgabe kryokonservierter Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen bestehen kann. Danach wird die Kostenübernahme der Kryokonservierung durch die gesetzliche und die private Krankenkasse sowie durch die Beihilfe für Beamte und deren Angehörige näher beleuchtet (F.).

Der folgende Abschnitt betrifft die Kinderwunschbehandlung post mortem (G.). Hierbei werden die Verbote gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG und gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG untersucht. Problematisch sind hierbei jeweils die ratio legis, die unpräzise bezeichnete Tathandlung und die materielle Verfassungsmäßigkeit beider Verbotsnormen. Zudem werden Differenzierungen von 2-PN-Zellen und Embryonen durch das geltende Recht aufgezeigt, die sich auch in der Praxis auswirken. Ferner werden familien- und erbrechtliche Folgen für das postmortal gezeugte Kind untersucht, um die Problematik der Kinderwunschbehandlung post mortem umfassend zu beleuchten.

Im letzten Abschnitt dieses Kapitels (H.) wird der Umgang mit überzähligen Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen behandelt. Hierbei werden verschiedene Umgangsmöglichkeiten mit dem überzähligen Kryogut erörtert. Schwerpunktmäßig betrifft dies die Embryoadoption, die 2-PN-Zell-Adoption und die Keimzellspende sowie die Freigabe kryokonservierter überzähliger Keimzellen, 2-PN-Zellen und Embryonen zu Forschungszwecken.

Das abschließende Kapitel besteht aus einem Fazit (A.), einer thesenhaften Darstellung der Ergebnisse der Arbeit (B.) und einer Ausformulierung der zuvor in den einzelnen Abschnitten des vierten Kapitels unterbreiteten Regelungsvorschläge für ein Fortpflanzungsmedizingesetz (C.).

Im Anhang der Arbeit werden die verschiedenen untersuchten und anonymisierten Verträge aufgeführt. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag über das Kryonisieren und Auftauen des Kryogutes (A), elf Kryoverträge (B) sowie einen Spendervertrag (C).


1 Goeckenjan et al., Gynäkologische Endokrinologie 2019, 71, 71 ff.

2 Vgl. Liebermann, in: Diedrich/Ludwig/Griesinger, Reproduktionsmedizin, 2. Aufl. (2020), S. 237; Czeromin/Krüssel/Tandler-Schneider, Deutsches IVF Register, Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie, Sonderheft 1/2018, S. 8.

3 Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG) vom 13. Dezember 1990, BGBl I, 2746; zuletzt geändert durch Art. 1 Präimplantationsdiagnostikgesetz vom 21. November 2011, BGBl I 2011, 2228.

4 BT-Drs. 11/5460, S. 6.

5 Müller-Terpitz, ZRP 2016, 51, 52.

6 Statt vieler: Schlussbericht der Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“, BT-Drs. 14/9020, 64; Nationaler Ethikrat, Genetische Diagnostik vor und während der Schwangerschaft (2003), S. 9. Zur Kritik am ESchG auch Günther/Taupitz/Kaiser/Günther, 2. Aufl. (2014), B, Rn. 66 ff.

7 Gassner et al., AME-FMedG (2013).

8 Günther/Taupitz/Kaiser/Taupitz, ESchG, 2. Aufl. (2014), B, Rn. 10.

9 Müller-Terpitz, ZRP 2016, 51, 52.

10 Zur Problematik des gespaltenen Elternwillens s. beispielsweise EGMR (Evans/Vereinigtes Königreich), NJW 2008, 2013.

11 Für einen Überblick über die rechtlichen Problematiken der Kinderwunschbehandlung post mortem s. Schmechel, RdjB 2019, 82, 86.

12 Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz – SaRegG) vom 17. Juli 2017, BGBl I 2017, 2513.

13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl I 2002, 42, ber. BGBl I 2002, 2909 und BGBl I 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 24 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023, BGBl I 2023, Nr. 51.

14 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, BGBl I 1949, S. 1; zuletzt geändert durch Art. 1 Änderungsgesetz (Art. 82) vom 19. Dezember 2022, BGBl I 2022, S. 2478.

15 Vertrag über die Europäische Union in der Form des Vertrags von Lissabon (EUV) vom 13. Dezember 2007, ABl. C 306, 1, ber. ABl. 2008 C 111, 56, ABl. 2009 C 290, 1, ABl. 2011 C 378, 3; zuletzt geändert durch Art. 13, 14 Abs. 1 EU-Beitrittsakte 2013 vom 9. Dezember 2011, ABl. 2012 L 112, 21.

16 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung des am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon, Bekanntmachung vom 9. Mai 2008, ABl. EG Nr. C 115, 47; zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndBeschl. 2012/419/EU vom 11. Juli 2012, ABl. L 204, 131.

17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 26. Oktober 2012, ABl. C 326, 391.

18 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 15.12.1953, BGBl II 1954, 14; in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010, BGBl II 1198; zuletzt geändert durch 15. EMRK-Protokoll vom 24. Juni 2013, BGBl II 2014, 1034.

Details

Seiten
492
Jahr
2023
ISBN (PDF)
9783631906613
ISBN (ePUB)
9783631906620
ISBN (Paperback)
9783631905630
DOI
10.3726/b21080
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2024 (Januar)
Schlagworte
Gespaltener Elternwille Kinderwunschbehandlung Embryostatus Künstliche Befruchtung Kryokonservierung
Erschienen
Berlin, Lausanne, Bruxelles, Chennai, New York, Oxford, 2023. 492 S.

Biographische Angaben

Markus Schmechel (Autor:in)

Markus Schmechel studierte Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Referendariates beginnt er nun eine Tätigkeit als Rechtsanwalt in Hamburg.

Zurück

Titel: Kryokonservierung und Recht