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Wirtschaftskriminalität im organisierten Sport

Zur Erforderlichkeit von Präventionsmaßnahmen und Compliance-Regelungen am Beispiel des Fußballsports

von Florian Junkers (Autor:in)
©2023 Dissertation 304 Seiten

Zusammenfassung

Korruption und Manipulationen im Sport sind so alt, wie der Sport selbst. In der jüngeren Vergangenheit scheint die Manipulation von Sportveranstaltungen aufgrund der globalen medialen Verknüpfung allerdings ein nicht nur beiläufiges Phänomen zu sein. Verdachtsfälle erstrecken sich mittlerweile auf sämtliche Sportarten und über Ländergrenzen hinweg. Hier stellt sich die Frage: Welche Maßnahmen können seitens des Gesetzgebers, der Sportverbände und -vereine ergriffen werden, um präventiv auf die Vermeidung von Manipulationen hinzuwirken? Der Verfasser unterzieht die geltenden Regeln und Maßnahmen am Beispiel des Fußballsports in unterschiedlichen Fallkonstellationen einer Bewertung und stellt dar, wo Präventionsmaßnahmen zur Steigerung der Effektivität sinnvoll implementiert werden können.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung und Problemstellung
  • A. Wirtschaftsstrafrecht im Sport – (k)ein vereinzeltes Phänomen?
  • B. Eingrenzung der Thematik
  • C. Gang und Inhalt der Untersuchung
  • I. Aufbau und Inhalt der Ausarbeitung
  • II. Zielsetzung der Untersuchung
  • D. Historie dieser Ausarbeitung
  • Erstes Kapitel: Prävention von Wirtschaftskriminalität nach geltendem Recht
  • A. Begriffsdefinitionen
  • I. Wirtschaftsstrafrecht
  • II. Korruption
  • B. Prävention von Wirtschaftskriminalität
  • I. Prävention als Sinn und Zweck des Strafrechts
  • II. Prävention durch sanktionierte Verbote und Organisationsgebote
  • 1. Sanktionierte Verbote
  • a) Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 130 OWiG
  • b) Geldbuße gegen juristische Personen gemäß § 30 OWiG
  • 2. Organisationsgebote
  • a) Gesellschaftsrechtliche Pflichten
  • aa) Einrichtung eines Überwachungssystems gemäß § 91 Abs. 2 AktG
  • bb) Sorgfaltspflichten gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 AktG
  • cc) Überwachungs- und Sorgfaltspflichten in der GmbH
  • b) Spezialgesetzliche Pflichten
  • III. Prävention durch strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung
  • 1. Untreue gemäß § 266 StGB
  • 2. Unterlassensstrafbarkeit durch Organisationsmangel
  • IV. Pflicht zur Errichtung einer Compliance-Organisation
  • C. Zwischenergebnis
  • Zweites Kapitel: Beeinflussung von Wettkampfergebnissen
  • A. Beeinflussung von Schiedsrichtern durch Dritte
  • I. Phänomenologie
  • II. Strafrechtliche Würdigung
  • 1. Strafrechtliche Einordnung des Täterverhaltens
  • a) Strafbarkeit der reinen Spielmanipulation
  • aa) Betrug der Schiedsrichter gemäß § 263 StGB zum Nachteil des DFB bzw. der DFL
  • bb) Betrug der Schiedsrichter gemäß § 263 StGB zum Nachteil der beteiligten Vereine
  • cc) Betrug der Schiedsrichter gemäß § 263 StGB zum Nachteil der Zuschauer
  • dd) Betrug der Schiedsrichter gemäß § 263 StGB zum Nachteil der übertragenden Rundfunkanstalten
  • ee) Untreue der Schiedsrichter gemäß § 266 StGB zum Nachteil des DFB
  • ff) Untreue der Schiedsrichter gemäß § 266 StGB zum Nachteil der beteiligten Vereine
  • gg) Bestechlichkeit der Schiedsrichter gemäß § 299 Abs. 1 StGB
  • b) Spielmanipulation zur Erlangung weiterführender finanzieller Vorteile
  • aa) Betrug des Ante Sapina gemäß § 263 StGB zum Nachteil anderer Wettteilnehmer
  • bb) Betrug des Ante Sapina gemäß § 263 StGB zum Nachteil der Wettanbieter
  • α) Täuschung
  • (1) Ansicht der Rechtsprechung im „Hoyzer-Verfahren“
  • (2) Ansicht der Literatur
  • (3) Ansicht der Rechtsprechung in einem aktuellen Strafverfahren wegen Spielmanipulation
  • β) Vermögensschaden
  • (1) Ansicht der Rechtsprechung im „Hoyzer-Verfahren“
  • (2) Ansicht der Literatur
  • (3) Ansicht der Rechtsprechung in einem aktuellen Strafverfahren wegen Spielmanipulation
  • γ) Zusammenfassung
  • cc) Beihilfe der Schiedsrichter zum Betrug des Ante Sapina zum Nachteil der Wettanbieter gemäß §§ 263, 27 StGB
  • 2. Zwischenergebnis
  • III. Effektivität der Prävention von Wirtschaftskriminalität
  • 1. Effektivität bezogen auf natürliche Personen (Strafrecht)
  • 2. Effektivität bezogen auf juristische Personen („Innensteuerung“)
  • IV. Maßnahmen zur effektiven Prävention von Wirtschaftskriminalität
  • 1. Maßnahmen des Gesetzgebers
  • a) Strafrecht
  • aa) Einführung neuer Straftatbestände
  • α) Rechtsstaatliche Anforderungen
  • β) Anknüpfung an Wettabgabe
  • γ) Anknüpfung an Manipulationsvereinbarung
  • (1) „Integrität des Sports“
  • (2) Wettbewerbsfreiheit
  • δ) Anknüpfung an Manipulationshandlung
  • ε) Zwischenergebnis
  • ζ) Konkrete Ausgestaltung des einzuführenden Straftatbestandes
  • (1) Täterkreis der Manipulierenden
  • (2) Höhe der Strafandrohung
  • bb) Intensivierung und Verbesserung der Strafverfolgung
  • α) Telefonüberwachung der Verdächtigten
  • β) Einführung einer Kronzeugenregelung
  • γ) Einsatz eines agent provocateur
  • b) „Innensteuerung“ – Reform des Vereinsrechts
  • c) Sonstiges
  • aa) Geltende Rechtslage im Bereich des Glücksspielrechts
  • bb) Eigener Ansatz zur Effektivitätssteigerung der Korruptionsprävention im Bereich der Manipulation von Wettergebnissen
  • d) Zwischenergebnis
  • 2. Maßnahmen des DFB / der DFL im Rahmen der „Innensteuerung“
  • a) Informierung der Angestellten und Beauftragten
  • aa) Erstellen von Ehrenkodizes und Ethikrichtlinien
  • bb) Schulungen für Schiedsrichter
  • b) Identifizieren von strafbaren Handlungen
  • aa) Einrichtung von internen oder externen Stellen zur Hinweislieferung
  • bb) Einrichtung von internen Stellen zur Ermittlung
  • cc) Einrichtung eines Frühwarnsystems
  • c) Behandlung von Wirtschaftsstraftaten
  • d) Sonstiges
  • aa) Erhöhung der Geldstrafen
  • bb) Modifikation der Verträge
  • cc) Erhöhung der Einkommen der Schiedsrichter
  • dd) Modifikation der Vergütungszahlung an die Schiedsrichter
  • ee) Reduktion der Ermessensspielräume der Schiedsrichter
  • ff) Kurzfristige Nominierung von Schiedsrichtern
  • gg) Schiedsrichterbeobachtung
  • hh) Personalrotation bzgl. des Schiedsrichtergespanns
  • V. Zwischenergebnis
  • B. Beeinflussung von Spielern und Trainern durch Dritte
  • I. Phänomenologie
  • 1. „Fußball-Wettskandal 2005“
  • 2. Fall „Bee Wah Lim“
  • II. Strafrechtliche Würdigung
  • 1. Strafrechtliche Einordnung des Täterverhaltens bei Zahlung einer Verlustprämie
  • a) Strafbarkeit der reinen Spielmanipulation
  • aa) Betrug der Spieler gemäß § 263 StGB zulasten des eigenen Vereins
  • α) Täuschung
  • β) Irrtum
  • γ) Vermögensverfügung
  • δ) Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale nach der Ansicht Triffterers und Paringers
  • bb) Betrug der Spieler gemäß § 263 StGB gegenüber dem veranstaltenden Verband zulasten der konkurrierenden Vereine
  • cc) Betrug der Spieler gemäß § 263 StGB zulasten der eigenen Mitspieler
  • dd) Betrug der Spieler gemäß § 263 StGB zulasten der Zuschauer
  • ee) Untreue der Spieler gemäß § 266 StGB zum Nachteil des eigenen Vereins
  • ff) Bestechlichkeit der Spieler gemäß § 299 Abs. 1 StGB
  • b) Spielmanipulation zur Erlangung weiterführender finanzieller Vorteile
  • aa) Betrug der Wettspieler gemäß § 263 StGB zum Nachteil anderer Wettteilnehmer
  • bb) Betrug der Wettspieler gemäß § 263 StGB zum Nachteil der Wettanbieter
  • cc) Beihilfe der Spieler zum Betrug der Wettspieler zum Nachteil der Wettanbieter gemäß §§ 263, 27 StGB
  • 2. Strafrechtliche Einordnung des Täterverhaltens bei Zahlung einer Siegprämie
  • a) Strafbarkeit der reinen Spielmanipulation
  • aa) Betrug der Spieler gemäß § 263 StGB
  • bb) Untreue der Spieler gemäß § 266 StGB und Bestechlichkeit gemäß § 299 StGB
  • b) Spielmanipulation zu weiterführenden finanziellen Vorteilen
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Effektivität der Prävention von Wirtschaftskriminalität
  • 1. Effektivität bezogen auf natürliche Personen (Strafrecht)
  • 2. Effektivität bezogen auf juristische Personen („Innensteuerung“)
  • IV. Maßnahmen zur effektiven Prävention von Wirtschaftskriminalität
  • 1. Maßnahmen des Gesetzgebers
  • a) Strafrecht
  • b) „Innensteuerung“ – Reform des Vereinsrechts
  • c) Sonstiges
  • 2. Maßnahmen des DFB als rechtsetzendem Verband
  • a) Bestrafung der beteiligten Spieler und Trainer durch den DFB
  • b) Bestrafung des Mitgliedsvereins
  • c) Identifizieren von strafbaren Handlungen
  • 3. Maßnahmen der Vereine im Rahmen der „Innensteuerung“
  • a) Informierung der Angestellten und Beauftragen
  • b) Identifizieren von strafbaren Handlungen
  • c) Behandlung von Wirtschaftsstraftaten
  • d) Sonstiges
  • aa) Vertragsstrafen
  • bb) Kontrolle der privaten Bekanntschaften während des Spiels und des Trainings
  • cc) Erhöhung des Einkommens der Spieler
  • V. Zwischenergebnis
  • C. Beeinflussung von Schiedsrichtern durch Vereinsfunktionäre
  • I. Phänomenologie
  • II. Strafrechtliche Würdigung
  • 1. Strafrechtliche Einordnung des Täterverhaltens
  • a) Strafbarkeit des Schiedsrichters
  • aa) Betrug des Schiedsrichters gemäß § 263 StGB zum Nachteil des DFB bzw. der DFL
  • bb) Betrug des Schiedsrichters gemäß § 263 StGB zum Nachteil des unterlegenen Vereins
  • b) Strafbarkeit des Vereinsfunktionärs
  • aa) Betrug des Vereinsfunktionärs gemäß § 263 StGB zum Nachteil des unterlegenen Vereins
  • bb) Betrug des Vereinsfunktionärs gemäß § 263 StGB zum Nachteil der Zuschauer und/oder Rundfunkanstalten
  • cc) Untreue des Vereinsfunktionärs gemäß § 266 StGB zum Nachteil des eigenen Vereins
  • α) Missbrauchstatbestand
  • β) Treubruchtatbestand
  • γ) Vermögensnachteil
  • dd) Bestechung durch den Vereinsfunktionär gemäß § 299 Abs. 2 StGB
  • 2. Zwischenergebnis
  • III. Effektivität der Prävention von Wirtschaftskriminalität
  • 1. Effektivität bezogen auf natürliche Personen (Strafrecht)
  • 2. Effektivität bezogen auf juristische Personen („Innensteuerung“)
  • IV. Maßnahmen zur effektiven Prävention von Wirtschaftskriminalität
  • 1. Maßnahmen des Gesetzgebers
  • a) Strafrecht
  • b) „Innensteuerung“ – Reform des Vereinsrechts
  • 2. Maßnahmen des DFB als rechtsetzendem Verband
  • a) Bestrafung der beteiligten Vereinsfunktionäre durch den DFB
  • b) Bestrafung der Mitgliedsvereine durch den DFB
  • 3. Maßnahmen des DFB / der DFL im Rahmen der „Innensteuerung“
  • 4. Maßnahmen der Vereine
  • V. Zwischenergebnis
  • D. Beeinflussung von Spielern und Trainern durch Vereinsfunktionäre
  • I. Phänomenologie
  • II. Strafrechtliche Würdigung
  • 1. Strafrechtliche Einordnung des Täterverhaltens
  • a) Strafbarkeit der Spieler wegen Annahme einer Verlustprämie
  • aa) Betrug der Spieler gemäß § 263 StGB zum Nachteil des eigenen Vereins
  • bb) Betrug der Spieler gemäß § 263 StGB gegenüber dem veranstaltenden Verband zum Nachteil des konkurrierenden Vereins
  • cc) Betrug der Spieler gemäß § 263 StGB zum Nachteil der eigenen Mitspieler
  • dd) Betrug der Spieler gemäß § 263 StGB zum Nachteil der Zuschauer
  • ee) Untreue der Spieler gemäß § 266 StGB zum Nachteil des eigenen Vereins
  • ff) Bestechlichkeit der Spieler gemäß § 299 Abs. 1 StGB
  • b) Strafbarkeit der Spieler wegen Annahme einer Siegprämie
  • c) Strafbarkeit der Vereinsfunktionäre wegen Zahlung einer Verlustprämie
  • aa) Betrug der Funktionäre gemäß § 263 StGB gegenüber dem veranstaltenden Verband zum Nachteil des konkurrierenden Vereins
  • bb) Betrug der Funktionäre gemäß § 263 StGB zum Nachteil der Zuschauer
  • cc) Untreue der Funktionäre gemäß § 266 StGB zum Nachteil des eigenen Vereins
  • dd) Bestechung der Spieler durch die Funktionäre gemäß § 299 Abs. 2 StGB
  • 2. Zwischenergebnis
  • III. Effektivität der Prävention von Wirtschaftskriminalität
  • 1. Effektivität bezogen auf natürliche Personen (Strafrecht)
  • 2. Effektivität bezogen auf juristische Personen („Innensteuerung“)
  • IV. Maßnahmen zur effektiven Prävention von Wirtschaftskriminalität
  • 1. Maßnahmen des Gesetzgebers
  • a) Strafrecht
  • b) „Innensteuerung“ – Reform des Vereinsrechts
  • 2. Maßnahmen des DFB als rechtsetzendem Verband
  • a) Bestrafung der beteiligten Spieler durch den DFB
  • b) Bestrafung der beteiligten Vereinsfunktionäre durch den DFB
  • c) Bestrafung der Mitgliedsvereine durch den DFB
  • 3. Maßnahmen der Vereine
  • V. Zwischenergebnis
  • Drittes Kapitel: Unlautere Verflechtung innerhalb von Sportverbänden
  • A. Unlautere Verschaffung von Machtpositionen
  • I. Phänomenologie
  • II. Strafrechtliche Würdigung
  • 1. Bestechlichkeit der Delegierten des FIFA-Kongresses gemäß § 299 Abs. 1 StGB
  • 2. Bestechung durch den FIFA-Generalsekretär gemäß § 299 Abs. 2 StGB
  • 3. Vorteilsannahme der Delegierten des FIFA-Kongresses gemäß § 331 Abs. 1 StGB
  • 4. Vorteilsgewährung durch den FIFA-Generalsekretär gemäß § 333 Abs. 1 StGB
  • 5. Abgeordnetenbestechung durch den FIFA-Generalsekretär gemäß § 108e StGB
  • 6. Wählerbestechung durch den FIFA-Generalsekretär gemäß § 108b StGB
  • 7. Zwischenergebnis
  • III. Einschlägigkeit von sanktionierten Verboten und Organisationsgeboten nach schweizerischem Recht („Innensteuerung“)
  • 1. Strafbarkeit der FIFA nach Art. 102 sStGB
  • a) Subsidiäre Unternehmenshaftung nach Art. 102 Abs. 1 sStGB
  • b) Konkurrierende Unternehmenshaftung nach Art. 102 Abs. 2 sStGB
  • aa) Unternehmen
  • bb) Begehung eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne einer Anlasstat nach Art. 102 Abs. 2 sStGB
  • cc) In einem Unternehmen
  • dd) In Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks
  • ee) Verstoß gegen die Deliktsverhinderungspflicht aus Art. 102 Abs. 2 sStGB
  • ff) Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts
  • gg) Zwischenergebnis
  • 2. Weitere Organisationsgebote
  • IV. Effektivität der Prävention der Beeinflussung von Wahlen
  • V. Maßnahmen zur effektiven Prävention
  • 1. Maßnahmen des Gesetzgebers
  • a) Strafrecht
  • b) „Innensteuerung“
  • 2. Maßnahmen der FIFA im Rahmen der „Innensteuerung“
  • a) Informierung der Angestellten und Beauftragten
  • aa) Erstellen von Ehrenkodizes und Ethikrichtlinien
  • α) Richtlinien zur Regelung von Interessenskonflikten
  • β) Verhaltensrichtlinien im Hinblick auf die Vergabe und Annahme von Belohnungen und Geschenken
  • bb) Einführung von Anti-Korruptionsschulungen
  • b) Reform der internen Organisationsstrukturen
  • aa) Zusammensetzung des Exekutivkomitees und weiterer Kommissionen
  • bb) Einführung einer Amtszeitbegrenzung
  • cc) Zusammensetzung und Befugnisse der Ethikkommission
  • c) Identifizieren von „korruptiven“ Handlungen
  • aa) Einrichtung von internen oder externen Stellen zur Hinweislieferung
  • bb) Einrichtung von internen Stellen zur Ermittlung
  • d) Behandlung von Korruptionsfällen
  • e) Sonstiges
  • VI. Zwischenergebnis
  • B. Ausnutzen von Machtpositionen zum eigenen Vorteil
  • I. Phänomenologie
  • II. Strafrechtliche Würdigung
  • 1. Bestechlichkeit der Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees gemäß § 299 Abs. 1 StGB
  • a) Tätereigenschaft der Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees
  • b) Handeln im geschäftlichen Verkehr
  • c) Unrechtsvereinbarung
  • 2. Bestechung durch den Vorteilsgeber gemäß § 299 Abs. 2 StGB
  • 3. Weitere in Betracht kommende Straftatbestände
  • III. Einschlägigkeit von sanktionierten Verboten und Organisationsgeboten nach schweizerischem Recht („Innensteuerung“)
  • 1. Strafbarkeit der FIFA nach Art. 102 Abs. 2 sStGB
  • 2. Weitere Organisationsgebote
  • IV. Effektivität der Prävention von Wirtschaftskriminalität
  • V. Maßnahmen zur effektiven Prävention von Wirtschaftskriminalität
  • 1. Maßnahmen des Gesetzgebers
  • 2. Maßnahmen der FIFA im Rahmen der „Innensteuerung“
  • a) Informierung der Angestellten und Beauftragten
  • b) Reform der internen Organisationsstrukturen
  • c) Identifizieren von korruptiven Handlungen
  • d) Behandlung von Korruptionsfällen
  • e) Sonstiges
  • VI. Zwischenergebnis
  • Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis

Einleitung und Problemstellung

A. Wirtschaftsstrafrecht im Sport – (k)ein vereinzeltes Phänomen?

Manipulationen im Wettkampfsport sind keine Erscheinung der Neuzeit. Bereits 388 v. Chr. – dem ersten dokumentierten Fall von Manipulation in der Sporthistorie – beeinflusste Eupolos aus Thessalien drei seiner Gegner im Faustkampf bei den Olympischen Spielen mit hohen Geldsummen. 332 v. Chr. erkaufte sich Kallippos aus Athen – ebenfalls im Rahmen der Olympischen Spiele – den Sieg im Pentathlon. Im weiteren Verlauf der klassischen Olympischen Spiele lassen sich weitere Beispiele für eine erfolgreiche Beeinflussung von Kontrahenten zwecks Überlassens des Sieges finden. Die hierbei letzte dokumentierte Manipulation ereignete sich im Jahr 125 n. Chr. während des Olympischen Boxturniers.1

In der jüngeren Vergangenheit kommt der Manipulation von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen jedoch eine weitaus gewichtigere Bedeutung zu. Durch die globale mediale Verknüpfung finden große Sportveranstaltungen immense Beachtung in der Weltöffentlichkeit und bieten allen Beteiligten hohe Verdienstmöglichkeiten.2 Insofern ist es nicht verwunderlich, dass das Wirtschaftsstrafrecht mittlerweile auch in die Randbereiche des organisierten Sports Einzug gefunden hat und sämtliche Schnittstellen zwischen Sport und Wirtschaft von der Begehung von Wirtschaftsstraftaten bzw. entsprechenden Verdachtsmomenten oder zumindest unlauter erscheinenden Handlungsformen betroffen sind.

So ist beispielsweise unter dem Sichtwort des „gekauften Journalismus“ die Einflussnahme von Sportjournalisten auf die Berichterstattung ihrer Arbeit- bzw. Auftraggeber zu erwähnen, welche sich am Beispiel der Sportjournalisten Wolf-Dieter Poschmann (ehemaliger Leiter der Hauptredaktion Sport des ZDF) und Hagen Boßdorf (ehemaliger ARD-Sportkoordinator) verdeutlichen lässt. Im Rahmen der Berichterstattung über Doping bei der Tour de France blendeten die Journalisten bewusst Material aus, das die deutschen Rennställe Gerolsteiner bzw. T-Mobile belastet hätte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sowohl Poschmann als auch Boßdorf in Nebentätigkeitsverhältnissen zur Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co. KG (Poschmann) bzw. T-Mobile Deutschland GmbH (Boßdorf) standen.3 Ebenso ist in diesem Zusammenhang der „Verkauf von Fernsehübertragungen“ durch die Sportjournalisten Jürgen Emig (ehemaliger Sportchef des Hessischen Rundfunks) und Wilfried Mohren (ehemaliger Sportchef des Mitteldeutschen Rundfunks) anzuführen.4 Auch die Bezahlung von Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit dem Bau von Fußballstadien (wie unter anderem der Fall „Wildmoser“ verdeutlicht)5 sowie die Zuwendung von Eintrittskarten zu Fußballspielen an Amtsträger im Zusammenhang mit Sportsponsoring (verdeutlicht am Fall „Claassen“6) fallen in ihrer konkreten Ausgestaltung in die Randbereiche des organisierten Sports.

Wesentlich mehr Beachtung in der breiten Öffentlichkeit haben in jüngerer Vergangenheit jedoch die Fälle der Manipulation von sportlichen Wettkämpfen gefunden, die – insoweit im Unterschied zu den soeben zusammengefassten Fallkonstellationen – insbesondere auch den Kernbereich des organisierten Sports, nämlich den Wettkampf selbst, betreffen. Bei Betrachtung dieser Fallkonstellationen wird deutlich, dass es sich hierbei um kein auf bestimmte Sportarten oder bestimmte Nationen begrenztes Phänomen handelt. Vielmehr erstrecken sich die weltweit aufgekommenen Sachverhalte interdisziplinär auf sämtliche Sportarten. Beispielsweise kam es im Fußball in der Vergangenheit in jeder der fünf europäischen Spitzenligen (England7, Spanien8, Deutschland9, Italien10 und Frankreich11) zumindest zum Verdacht der Manipulation von Spielergebnissen. Aber auch in anderen Sportarten, wie zum Beispiel Handball12 oder Tennis13, kamen in jüngerer Vergangenheit Verdachtsmomente der unlauteren Beeinflussung von Wettkampfergebnissen auf.

Als ebenso medienwirksam wie auch den Kernbereich des organisierten Sports betreffend, sind in diesem Zusammenhang die Fälle der „unlauteren Verflechtung innerhalb von Sportverbänden“ zu erwähnen. Diese Fallkonstellationen lassen sich vorliegend weiter aufgliedern in Fälle der „unlauteren Verschaffung von Machtpositionen“ sowie der „Ausnutzung von Machtpositionen“ innerhalb von Sportverbänden. Auch bei diesen Fallkonstellationen handelt es sich nicht um regional begrenzte und auf bestimmte Sportarten bezogene Phänomene.

Dieser internationale und interdisziplinäre Bezug lässt sich beispielsweise an den Verdachtsfällen betreffend den ehemaligen Präsidenten des Fußball-Kontinentalverbandes Confederation of North and Central American an Caribbean Association Football (CONCACAF) und ehemaligen FIFA-Vizepräsidenten Jack Warner14 und den ehemaligen Präsidenten des koreanischen National Olympic Committee (NOC) und ehemaligen Vizepräsidenten des International Olympic Committee (IOC), Kim Un-Yong15 verdeutlichen. Weitere Beispiele sind die beeinflusste Vergabe der Olympischen Winterspiele 2002 an Salt Lake City im Jahr 199516 oder die Verdachtsmomente der Vorteilsannahme gegenüber dem ehemaligen Präsidenten des Welt-Volleyballverbandes Rubén Acosta17.

B. Eingrenzung der Thematik

Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen zusammengestellten Sachverhalten, die in Schrifttum, Presse oder Öffentlichkeit unter der Thematik „Wirtschaftsstrafrecht im Sport“ bzw. oftmals auch „Korruption im Sport“ geführt werden, würde den Rahmen dieser Ausarbeitung bei Weitem übersteigen. Insofern ist eine Eingrenzung dieser Thematik unerlässlich.

Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind insbesondere die Sachverhalte betreffend die Beeinflussung von Wettkampfergebnissen sowie der unlauteren Verflechtungen innerhalb von Sportverbänden.

Diesen Fallkonstellationen kommt eine herausgehobene Bedeutung zu, weil sie zum einen unmittelbar den Kernbereich des organisierten Sports betreffen und zum anderen vor allem in den vergangenen Jahren sowohl national wie auch international in den Fokus öffentlicher Berichterstattungen und Diskussionen gerückt sind.

Im Rahmen dieser Fallkonstellationen sind aus Gründen der Übersichtlichkeit der Darstellung weitere Eingrenzungen vorzunehmen: Zum einen sollen sich die zu behandelnden Fallkonstellationen ausschließlich am Beispiel des Fußballsports orientieren, um insbesondere durch die geltenden Satzungen und Verordnungen der Fußballverbände eine Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen zu garantieren. Insofern sind entsprechende Fallkonstellationen, die im Rahmen anderer Sportarten bekannt geworden sind, dergestalt abzuwandeln, dass diese auf den Fußballsport zu übertragen sind. Des Weiteren sind die dargestellten Sachverhalte – soweit dies möglich ist – dergestalt abzuwandeln, dass eine Strafbarkeit der handelnden natürlichen Personen nach deutschem Strafrecht zu überprüfen ist. Hierauf ist jedoch im Rahmen der jeweils konkreten Sachverhaltsdarstellung nochmals ausdrücklich hinzuweisen.

Ausgenommen von der Untersuchung sind insbesondere die einleitend kurz dargestellten Sachverhalte, die lediglich den Randbereich des organisierten Sports betreffen und insofern regelmäßig auch nicht mit den Mitteln, die einem Sportverband oder -verein zukommen, zu regulieren sind.

Vom Untersuchungsgegenstand weiterhin ausgenommen ist die Beeinflussung von Wettkampfergebnissen durch die Einnahme von Dopingmitteln bzw. ähnliche Einwirkungen auf das Wettkampfergebnis, wie zum Beispiel durch Manipulation eines Rennwagens oder anderen Sport- bzw. Messgeräten.18 Auch wenn die Einnahme von Dopingmitteln zweifellos eine unlautere Einflussnahme auf Wettkampfergebnisse darstellt und somit der Ergebnismanipulation durch Wettspieler oder Funktionäre sehr ähnelt, soll eine Ausarbeitung von Präventionsmaßnahmen im Bereich des Dopings vor dem Hintergrund bestehender Unterschiede in der strafrechtlichen Bewertung nicht erfolgen.

C. Gang und Inhalt der Untersuchung

I. Aufbau und Inhalt der Ausarbeitung

Die folgenden Ausführungen enthalten zunächst eine Auseinandersetzung mit der Definition von „Wirtschaftsstrafrecht“ und insbesondere der Korruptionsdefinition als Bestandteil hiervon, sowie den geltenden – der Prävention der Begehung solcher Straftaten dienenden – Rechtsnormen (1. Kapitel).

Sodann sind die Fallkonstellationen der Beeinflussung von Wettkampfergebnissen (2. Kapitel) und der unlauteren Verflechtung innerhalb von Sportverbänden (3. Kapitel) jeweils ausführlich zu erörtern. Hierbei ist der jeweils konkret zu behandelnden Fallkonstellation eine kurze Phänomenologie voranzustellen.

Unter Berücksichtigung der – zumindest bedingt – präventiven Wirkung von Strafnormen ist zunächst das jeweils in Rede stehende Verhalten der Beteiligten unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu erörtern. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist hierbei auch die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die jeweiligen Verhaltensweisen nach den vertretenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich unter einen bestimmten Straftatbestand subsumiert werden können bzw. aufgrund welcher Tatbestandsmerkmale eine entsprechende Subsumtion problematisch erscheint. Das Ziel der Ausarbeitung ist es nicht, etwaige Streitstände anhand einer eigenen Argumentation zu entscheiden. Vielmehr werden zunächst die bestehenden Ansichten samt ihren Begründungen dargelegt und etwaige Schwachstellen der jeweiligen Argumentation aufgezeigt.

Im nächsten Schritt ist anhand der festgestellten Ergebnisse hinsichtlich der Strafbarkeit der beteiligten natürlichen Personen sodann die Effektivität der maßgeblichen Straftatbestände in Bezug auf die Prävention der Begehung von Wirtschaftsstraftaten zu überprüfen. Insbesondere ist dabei festzustellen, ob die geltenden Straftatbestände unter Berücksichtigung der zuvor aufgezeigten problematischen Tatbestandsmerkmale geeignet sind, präventiv auf die Begehung von wirtschaftsstrafrechtlichen Delikten einzuwirken oder ob die Einführung neuer Straftatbestände in Erwägung zu ziehen ist.

Bezüglich der beteiligten juristischen Personen ist zudem zu überprüfen, inwieweit die im 1. Kapitel dargestellten Rechtsnormen auf diese Anwendung finden und insofern einen positiven Effekt im Hinblick auf die Prävention von Wirtschaftskriminalität im Sport aufweisen oder, ob auch in diesem Zusammenhang einer Reformierung der geltenden Normen vorzuschlagen ist.

Daran anknüpfend ist in einem letzten Schritt ein Maßnahmenkatalog zur Steigerung der Effektivität der Korruptionsprävention in dem jeweils behandelten Bereich zu erstellen. Hierbei ist insofern auf die in Betracht kommenden Maßnahmen des Gesetzgebers (wie zum Beispiel die Einführung neuer Straftatbestände) und der beteiligten Sportverbände und Sportvereine abzustellen. Insbesondere im Geltungsbereich der Sportverbände und -vereine liegt hierbei der Fokus auf der Möglichkeit der Übertragung bereits in anderen Bereichen (wie zum Beispiel der Wirtschaft oder der Verwaltung) bewährter Präventionsinstrumente und der Entwicklung eigenständiger – den Besonderheiten des Sport(recht)s angepasster – Maßnahmen.

Zur Veranschaulichung der zu behandelnden Fallkonstellationen dienen insbesondere prominente und in der Öffentlichkeit viel beachtete Fallkonstellationen. Soweit es sich hierbei um Fälle handelt, in denen lediglich etwaige Verdachtsmomente in den Medien behandelt wurden oder die letztlich im Rahmen eines Strafverfahrens nicht bewiesen werden konnten, so soll für die weitere Untersuchung von der tatsächlichen Begehung der entsprechend dargestellten Taten ausgegangen werden. Die Tatsache, dass solche Verdachtsmomente in den Medien aufgekommen sind oder sogar bereits zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geführt haben, verdeutlicht, dass die Annahme eines etwaigen Sachverhaltes nicht fern liegt. Auch wenn den jeweiligen Beteiligten letztlich ein strafbares Verhalten aus tatsächlichen Gründen nicht nachgewiesen werden konnte, so erlaubt sich dennoch die Annahme, dass eine entsprechende Handlung zukünftig – wenn auch durch andere Personen – vorgenommen werden könnte. Es sei daher nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit den nachfolgend dargestellten Sachverhalten keinerlei Aussage über die Strafbarkeit der benannten Personen getroffen werden soll, sofern diese nicht durch ein Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden sind. Insoweit basieren die hier dargestellten Sachverhalte ausschließlich auf entsprechenden Presseberichten und sind gerade nicht als gerichtlich bewiesen anzusehen.

II. Zielsetzung der Untersuchung

„Die Verurteilungen der Vergangenheit […] zeigen, dass auch auf der Basis des geltenden Rechts Manipulationen und Betrugsvorwürfe im Sport sachgerecht geahndet werden können. Und zwar sowohl mit Mitteln des Strafrechts als auch im Zivilrecht, wenn es um einen Ausgleich des entstandenen Schadens geht.“19

– Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,

ehemalige Bundesjustizministerin –

Wie bereits zuvor dargestellt, richtet sich das Ziel der Untersuchung an der Entwicklung eines Maßnahmenkataloges zur Steigerung der Effektivität der Prävention von Wirtschaftskriminalität im Sport aus. Dabei steht zunächst die Frage im Vordergrund, ob die geltenden Rechtsnormen für eine effektive Prävention ausreichen. Im Hinblick auf den jeweiligen, die Prävention fördernden Adressaten ist dabei im Rahmen der Beantwortung wie folgt zu differenzieren:

Zum einen ist zuerst auf die Präventionsförderung durch den Gesetzgeber durch das Aufstellen von Rechtsnormen abzustellen. Gerade die abschreckende Wirkung von Sanktions- und Haftungsnormen kann dabei auf natürliche Personen (als Adressaten von Strafgesetzen) und juristische Personen (als Adressaten von sanktionierten Verboten oder zivilrechtlicher Haftungstatbestände) eine deutliche Auswirkung auf die Prävention von Wirtschaftskriminalität aufweisen. Im Fokus steht in diesem Zusammenhang somit die Frage, ob die geltenden Rechtsnormen in den hier relevanten Fällen überhaupt einschlägig sind und eine abschreckende Wirkung auf natürliche und juristische Personen entfalten können oder ob eine Erhöhung dieser Wirkung durch Gesetzesreformen erreicht werden kann.

Daran anknüpfend ist sodann auf die Prävention durch die beteiligten juristischen Personen (als Adressaten von sanktionierten Verboten und zivilrechtlicher Haftungsnormen) abzustellen. Dabei steht insbesondere die Frage im Blickpunkt, welche Maßnahmen die beteiligten juristischen Personen (also die Sportverbände und -vereine) ergreifen müssen, um nicht selbst einem Sanktions- oder Haftungsrisiko ausgesetzt zu sein.

Der als Ziel der Untersuchung zu entwickelnde Maßnahmenkatalog ist daher aus der Beantwortung dieser Fragen zu entwickeln. Anders formuliert steht somit die Frage nach der Notwendigkeit von Compliance-Maßnahmen im Sport im Fokus. Mit Blick auf den Gesetzgeber ist dabei zu hinterfragen, ob die geltenden Regelungen ausreichen, um die betroffenen juristischen Personen zur Einrichtung und Einhaltung solcher Compliance-Maßnahmen zu bewegen und – sofern dies verneint wird – welche Regulierungsinstrumente in Betracht gezogen werden können. Die Ausgestaltung möglicher – schon oder ggf. nach Einführung entsprechender Regelungen – einzuhaltender Compliance-Maßnahmen soll sodann mit Blick auf Sportverbände und -vereine dargelegt werden.

Hierzu ist denknotwendig zunächst erforderlich, die bestehenden Lücken im Bereich der Prävention zu identifizieren, um sodann – darauf aufbauend – entsprechende Präventionsmaßnahmen vorzuschlagen. Insofern ist dabei auch die einleitend zitierte Aussage der ehemaligen Bundesjustizministerin, die sich insofern lediglich auf den Bereich der Wettmanipulation bezog, zu hinterfragen und zunächst festzustellen, ob die geltenden rechtlichen Vorschriften tatsächlich ausreichen, um einer effektiven Prävention von Wirtschaftskriminalität im Sport zu dienen. Erst anschließend kann sodann der Maßnahmenkatalog erarbeitet werden, der dann – wie dargelegt – zwischen den Maßnahmen des Gesetzgebers und den Maßnahmen der Sportverbände und -vereine im Wege der sogenannten „Innensteuerung“ unterscheidet.

Wie bereits dargelegt, sollen die zu behandelnden Sachverhalte aus Gründen der Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit zwar insoweit eingegrenzt werden, als diese sich ausschließlich auf den Fußballsport beziehen. Allerdings sollen die nachfolgend zu erarbeitenden Maßnahmenkataloge so weit wie möglich gerade auf jegliche Sportarten und damit auch jegliche Sportverbände bzw. -vereine Anwendung finden können. Lediglich in Bezug auf solche Maßnahmen, die sich an den Eigenarten des Fußballsports (wie zum Beispiel den konkreten Spielregeln) ausrichten, ist eine entsprechende Anwendung der vorzuschlagenden Maßnahmen durch Sportverbände bzw. -vereine anderer Sportarten nicht möglich und bedarf einer Einzelfallprüfung. Im Hinblick auf die Fallkonstellationen der unlauteren Verflechtungen innerhalb von Sportverbänden lässt sich eine Vergleichbarkeit für eine Vielzahl internationaler Sportverbände aber gerade durch den Sitz dieser Verbände in der Schweiz herstellen, den ca. 60 der internationalen Sportverbände gewählt haben.20 Ziel der Ausarbeitung ist es damit vor allem auch, einen über die Grenzen des Fußballsports hinausgehenden Maßnahmenkatalog zu erstellen, der so weit wie möglich für den gesamten Sport umfassend Anwendung finden kann.

Aufgrund der Tatsache, dass gerade im Bereich des Fußballsports aus Sicht der Prävention von Wirtschaftskriminalität in den vergangenen Jahren eine immense Entwicklung stattgefunden hat, sind einige der nachfolgend zu behandelnden Maßnahmen bereits teilweise umgesetzt worden. Im Hinblick auf die umfassende Anwendbarkeit dieser Maßnahmen auf Sportverbände und -vereine anderer Sportarten werden diese Maßnahmen insgesamt dargelegt und auf ihre Effektivität hin überprüft.

Die eingetretenen Entwicklungen im Fußballbereich – die aufgrund der Tatsache, dass eine Umsetzung im Rahmen dieser Ausarbeitung bereits in Erwägung gezogener Vorschläge zwischenzeitlich erfolgte, eine mehrfache Überarbeitung der nachfolgenden Ausführungen erforderlich machte – zeigen jedoch gerade auf, dass die Entwicklung effektiver Präventions- und Compliancesysteme im Sport zwingend notwendig ist und solche Systeme in jedem Fall auch in Sportverbänden und -vereinen anderer Sportarten implementiert werden sollten, soweit dies noch nicht geschehen ist.21 Die Überprüfung der Effektivität der einschlägigen Rechtsnormen im Hinblick auf die Prävention von Wirtschaftskriminalität im Sport und die hierauf aufbauenden Erarbeitung eines Maßnahmenkatalogs zur Steigerung der Effektivität hat folglich eine herausragende Bedeutung für alle Sportverbände und -vereine im Umgang mit Wirtschaftskriminalität.

D. Historie dieser Ausarbeitung

Auch wenn es unüblich erscheint, sind mit Blick auf die Historie dieser Dissertation gewisse einleitende Erläuterungen erforderlich, auf die hiermit – auch zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausarbeitung – hingewiesen werden soll:

Es dürfte einer wissenschaftlichen Ausarbeitung im Umfang einer Dissertation inhärent sein, dass es sich für alle unmittelbar Beteiligten um ein umfangreiches und zeitintensives Projekt handelt. Insoweit stellt auch diese Dissertation keine Ausnahme dar. Nach einer andauernden Phase der Ausarbeitung (die bereits davon geprägt war, dass aufgrund der Aktualität der behandelten Themen regelmäßige Anpassungen erforderlich wurden) wurde die Dissertation am 27. Mai 2015 eingereicht. Dieser Termin stellt folglich den Sach- und Rechtsstand dieser Ausarbeitung dar. Die Disputation erfolgte am 26. Februar 2021.

Insbesondere vor dem Hintergrund der – aus Sicht des Verfassers unverändert hohen – Aktualität des Themas würde eine durchgängige Überarbeitung und Anpassung der Ausarbeitungen zum Stand der Abgabe im Jahr 2015 nicht möglich und darstellbar sein, ohne den Charakter und Inhalt der Dissertation zu verändern.

Gerade im Compliance-Bereich und der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis waren die letzten Jahre geprägt von relevante Gesetzesvorhaben und -reformen, die auch für die vorliegende Ausarbeitung entsprechende Auswirkungen haben würden. Erwähnt sei hier namentlich das (bislang noch nicht in Kraft getretene) Verbandssanktionengesetz (VerSanG) oder das (zwischenzeitlich in Kraft getretene) Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), welche auch von den Beteiligten im Fußballsport (sei es auf Verbands- oder Vereinsseite) nicht ausgeblendet werden können.

Aber auch konkret bezogen auf Maßnahmen zur Bekämpfung von wirtschaftsstrafrechtlich relevantem Verhalten im Sport, ist in den vergangenen Jahren eine Reihe an Maßnahmen umgesetzt worden, die durch den Verfasser als zentrale Aspekte des Maßnahmenkatalogs herausgearbeitet wurden.

Details

Seiten
304
Jahr
2023
ISBN (PDF)
9783631909478
ISBN (ePUB)
9783631909485
ISBN (Paperback)
9783631853559
DOI
10.3726/b21247
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2023 (November)
Schlagworte
Korruption und Manipulationen im Sport Manipulation von Sportveranstaltungen Wettbetrug Sportwettbetrug Korruption DFB FIFA Hoyzer Bundesligaskandal § 265c StGB § 265d StGB
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2023. 304 S.

Biographische Angaben

Florian Junkers (Autor:in)

Florian Junkers, geboren 1984, studierte an der Goethe-Universität Frankfurt am Main Rechtswissenschaften. Das Studium beendete der Autor im Jahr 2008 mit dem ersten juristischen Staatsexamen. Sein Referendariat absolvierte er am Oberlandesgericht Frankfurt am Main von 2012 bis 2014. Das zweite juristische Staatsexamen legte der Autor im Jahr 2014 ab. Im selben Jahr erfolgte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Seit 2014 ist der Autor als Rechtsanwalt im Bereich „Wirtschaftsstrafrecht" und „Compliance" in Frankfurt am Main tätig.

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Titel: Wirtschaftskriminalität im organisierten Sport