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Die Rolle des staatlichen Gerichts im chinesischen Schiedsverfahren

von Lin Liu (Autor:in)
©2024 Dissertation 380 Seiten

Zusammenfassung

Mit der Entwicklung der chinesischen Wirtschaft besteht ein immer größerer Bedarf, die chinesische Schiedsgerichtsbarkeit als ein Streitbeilegungsmittel zu internationalisieren. Die Beiträge zeigen die grundlegenden Rechtsfragen in Bezug auf die chinesische Schiedsgerichtsbarkeit, insbesondere die Rolle des staatlichen Gerichts im Schiedsverfahren, die nicht zu übersehen ist. Die Autorin forscht nicht nur die vielfältigen geltenden Rechtsgrundlagen, sondern auch zahlreiche praktischen Entscheidungen der chinesischen Gerichte. Daher dienen die Beiträge nicht nur dem akademischen Zweck, sondern haben auch eine praktische Relevanz.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungs- und Definitionsverzeichnis
  • Einleitung
  • Kapitel 1: Grundlagen
  • A. Entwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit in China seit 1949
  • B. Rechtsquellen
  • I. Internationale Übereinkommen oder zwischenstaatliche Abkommen
  • 1. UNÜ (auch „New Yorker Übereinkommen“)
  • 2. ICSID (Das Washingtoner Übereinkommen)
  • 3. CISG
  • 4. Bilaterale Übereinkommen
  • II. Inländische Gesetze und Regelungen
  • 1. Chinesisches Schiedsgesetz (SchG)
  • 2. Chinesisches Zivilprozessgesetz (ZPG)
  • 3. Chinesisches spezielles Maritimprozessgesetz (MPG)
  • 4. Gesetz über die Rechtsanwendung in Zivilsachen mit Auslandsbezug (RAnG)
  • 5. Das neue chinesische Zivilgesetzbuch (ZGB)
  • 6. Andere Gesetze
  • 7. Verwaltungsvorschriften
  • III. Auslegungsregelungen und Dokumente des chinesischen Obersten Volksgerichts (ObVG)
  • 1. Förmliche gerichtliche Auslegungsregelungen
  • a. Funktionen und Arten der förmlichen Auslegungsregelungen
  • b. Relevante Auslegungsregelungen für Schiedsgerichtsbarkeit
  • 2. Übereinkommen und Abkommen
  • 3. Gerichtliche Dokumente anderer Formen
  • IV. Schiedsordnungen
  • C. Zuordnung der Schiedsgerichtsbarkeit nach chinesischem Recht
  • I. Inländische oder ausländische Schiedsgerichtsbarkeit
  • 1. Sinn der Nationalität der Schiedsgerichtsbarkeit
  • 2. Maßstäbe für die Feststellung der Nationalität der Schiedsgerichtsbarkeit
  • a. Territorialitätsprinzip und Schiedsort im rechtlichen Sinn
  • b. Chinas spezifisches „Schiedsinstitutionskriterium“
  • c. Feststellung der Nationalität der Schiedssprüche in der Rechtspraxis
  • II. Schiedsgerichtsbarkeit von Hong Kong, Macau und Taiwan
  • 1. Schiedsgerichtsbarkeit Hong Kong
  • 2. Schiedsgerichtsbarkeit Macau
  • 3. Schiedsgerichtsbarkeit Taiwan
  • III. Unterteilung der inländischen Schiedsgerichtsbarkeit
  • 1. Innerstaatliche Schiedsgerichtsbarkeit
  • 2. Auslandsbezogene Schiedsgerichtsbarkeit
  • 3. Schiedsgerichtsbarkeit mit Bezug auf Hong Kong, Macau und Taiwan
  • IV. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
  • D. Das Gerichtssystem Chinas (Kurze Einführung)
  • I. Volksgericht
  • II. Aktenanlegungsdezernat
  • III. Rechtsmittelverfahren
  • 1. Berufung
  • 2. Eigene Rechtsprechungsaufsichtsabteilung
  • 3. Aufsicht durch Volksstaatsanwaltschaft
  • IV. Vollstreckung
  • Kapitel 2: Überprüfung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung
  • A. Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung
  • I. Selbständiges Verfahren beim Volksgericht nach § 20 SchG
  • 1. Zuständiges Volksgericht
  • 2. Verfahren
  • a. Exkurs: Bestimmung des Rechtsstreitgrundes
  • b. Verfahrensablauf
  • 3. Prüfungskompetenz von Schiedsinstitution und Volksgericht
  • a. „Parallele“ Kompetenz
  • b. Präklusion
  • c. Vorrang des Volksgerichts unter Beschränkungen
  • d. Wettbewerb zwischen Schiedskommission und Volksgericht
  • e. Kritik an der Kompetenzverteilung
  • 4. Rechtsfolge und Rechtsbehelf
  • II. Erhebung der Schiedseinrede im Gerichtsverfahren nach § 26 SchG
  • 1. Zuständigkeit
  • 2. Verfahren
  • 3. Rechtsfolge
  • III. Berichtssystem
  • 1. Das alte Berichtssystem bis Ende 2017
  • 2. Das neue Berichtssystem seit 2018
  • 3. Plattform für Daten- und Informationsmanagement
  • IV. Vergleich von §§ 20 und 26 SchG
  • B. Auswahl des Prüfungsmaßstabs
  • I. Prüfungsmaßstab für die Schiedsvereinbarung mit Auslandsbezug
  • 1. Rechtsgrundlage
  • a. Alte Kriterien
  • b. Kriterien von ObVG und Auslegung zum SchG (2006)
  • c. Aktuell: RAnG (2011) und Überprüfungsbestimmung (2017)
  • d. Hong Kong, Macau und Taiwan
  • 2. Rechtspraxis
  • 3. Ermittlung des anzuwendenden ausländischen Rechts
  • II. Prüfungsmaßstab für die Schiedsvereinbarung ohne Auslandsbezug
  • C. Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach chinesischem Recht
  • I. Geschäftsfähigkeit der Parteien
  • II. Formerfordernis
  • III. Inhaltliche Anforderung der Schiedsvereinbarung
  • 1. Übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien
  • a. Übereinstimmende Willenserklärungen
  • b. „Entweder Schiedsverfahren oder Gerichtsverfahren“
  • c. Auslegung des Wortes „kann“
  • 2. Gegenstand des Schiedsverfahrens
  • a. Gesetzlich vorgeschriebene Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands
  • b. Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands im konkreten Fall
  • 3. Ausgewählte Schiedsinstitution
  • a. Unpräzise aber bestimmbare Bezeichnung der Schiedsinstitution
  • b. Von der Schiedsordnung auf die Schiedsinstitution
  • c. Zwei oder mehrere Schiedsinstitutionen
  • d. Von dem Ort der Schiedsinstitution auf die Schiedsinstitution
  • e. Schwebende Unwirksamkeit
  • f. Exkurs: Streit zwischen CIETAC, SHIAC und SCIA
  • IV. Unwirksamkeit nach § 17 Nr. 3 SchG
  • V. Einige Fallgruppen
  • 1. Fallgruppe 1: Einschaltung einer ausländischen Schiedsinstitution im Fall einer Streitigkeit ohne Auslandsbezug
  • 2. Fallgruppe 2: Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung gegenüber Dritten
  • a. Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung für Gesamtrechtsnachfolge
  • b. Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung für Einzelrechtsnachfolge – Vertragsübernahme, Gläubiger- und Schuldnerwechsel
  • 3. Fallgruppe 3: Konnossement im Seehandel
  • VI. Zusammenfassung
  • Kapitel 3: Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme
  • A. Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Unterstützung
  • I. Befugnisse des Schiedsgerichts bei der Beweisaufnahme
  • 1. Regelungen nach geltendem Recht und Schiedsordnungen
  • 2. Literaturauffassungen
  • a. Strenge Parteivorbringung
  • b. Bedürfnis der eindeutigen Regelung
  • c. Breites Ermessen des Schiedsgerichts
  • d. Volle Befugnis des Schiedsgerichts
  • e. Stellungnahme
  • II. Gewaltmonopol und fehlende hoheitliche Zwangsmaßnahmen
  • 1. Lösung des negativen Rückschlusses bei Beweiswürdigung
  • 2. Gewaltausübung durch das Schiedsgericht
  • 3. Unterstützung durch das staatliche Gericht
  • B. Fehlende Rechtsgrundlage für gerichtliche Unterstützung
  • I. SchG
  • II. Anwendung von ZPG und Beweisbestimmung auf das Schiedsverfahren
  • 1. Erste Ansicht: Keine Anwendung des ZPG
  • 2. Zweite Ansicht: Subsidiäre Anwendung von ZPG und Beweisbestimmungen des ObVG
  • 3. Stellungnahme
  • 4. Analoge Anwendung von ZPG
  • III. Anwendung von IBA-Regeln
  • IV. Anwendung von Schiedsordnungen
  • V. Ergebnis
  • Kapitel 4: Einstweiliger Rechtsschutz durch das Volksgericht
  • A. Vermögenssicherung
  • I. Sinn der Vermögenssicherung
  • II. Kompetenzverteilung
  • III. Zeitpunkt der Vermögenssicherung
  • 1. Vermögenssicherung im Schiedsverfahren
  • 2. Vermögenssicherung vor Einleitung des Schiedsverfahrens
  • 3. Vermögenssicherung nach Abschluss des Schiedsverfahrens
  • IV. Zuständigkeit
  • V. Verfahren
  • VI. Sicherheitsleistung
  • VII. Sicherungsmaßnahmen
  • VIII. Rechtsbehelf
  • 1. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über die Vermögenssicherung
  • 2. Rechtsbehelfe gegen Vollziehungsmaßnahmen
  • 3. Rechtsbehelfe des Dritten
  • IX. Beendigung der Vermögenssicherung
  • X. Entschädigungsmöglichkeit
  • 1. Entschädigung durch Antragsteller
  • 2. Staatliche Entschädigung
  • B. Handlungssicherung
  • I. Rechtsgrundlage für Handlungssicherung
  • II. Inhalt der Handlungssicherung
  • III. Vollziehung und Zwangsvollstreckung der Handlungssicherung
  • IV. Handlungssicherung in Schiedsverfahren
  • C. Beweissicherung
  • I. Rechtsgrundlage für Beweissicherung
  • II. Kompetenzverteilung zwischen Schiedskommission und Volksgericht für Beweissicherung im Schiedsverfahren
  • 1. Befugnis zur Einleitung der Beweissicherung
  • a. Gegenwärtige Rechtslage
  • b. Literaturmeinung
  • c. Stellungnahme
  • 2. Befugnis zur Entscheidung über die Beweissicherung
  • 3. Befugnis zur Vollziehung der Beweissicherung
  • III. Beweissicherung vor einem Schiedsverfahren
  • IV. Zuständigkeit
  • V. Voraussetzungen
  • 1. Antrag von der Partei
  • 2. Untergangsgefahr oder Erschwernis hinsichtlich der Beweiserhebung
  • VI. Verfahren/Durchsetzung
  • 1. Beweissicherung bei der Gegenpartei
  • 2. Beweissicherung mit Bezug auf Dritte
  • a. Beispielsfall und verschiedene Auffassungen
  • b. Stellungnahme
  • 3. Beweissicherungsmaßnahmen
  • 4. Sicherheitsleistung
  • 5. Beendigung der Beweissicherung
  • VII. Rechtsbehelfe
  • VIII. Entschädigung
  • 1. Entschädigung durch Antragsteller
  • 2. Staatliche Entschädigung
  • IX. Zusammenfassung: Bedeutung der Beweissicherung im chinesischen Recht
  • 1. Gesetzgeberische Erwägungen
  • 2. Literaturmeinungen
  • 3. Stellungnahme
  • D. Das Spektrum vorläufiger Maßnahmen
  • I. Sicherungen vs. vorläufige Maßnahmen
  • II. Vorläufige Maßnahmen in einigen Schiedsordnungen
  • 1. Schiedsrichterlicher einstweiliger Rechtsschutz
  • a. § 62 BAC-R
  • b. § 18 i.V.m. § 20 SHFTZ-R
  • c. § 23 III CIETAC-R
  • d. § 25 III SCIA-R
  • 2. Eilschiedsrichter (Emergency Arbitrator)
  • a. § 63 BAC-R
  • b. §§ 18, 21 und 22 SHFTZ-R
  • c. § 23 II CIETAC-R i.V.m. Anlage 3 CIETAC-Eilschiedsrichterverfahrensordnung
  • d. § 26 SCIA-R
  • 3. Zusammenfassung
  • a. Schiedsort und Vollzugsort in China
  • b. Schiedsort und Vollzugsort (identisch oder nicht identisch) außerhalb Chinas
  • c. Schiedsort außerhalb Chinas und Vollzugsort in China
  • d. Schiedsort in China und Vollzugsort außerhalb Chinas
  • e. Auswirkung für andere Schiedsordnungen
  • III. Sonderfall: Hong Kong
  • IV. Sonderfall: Macau
  • Kapitel 5: Aufhebung der Schiedssprüche
  • A. Entstehungsgeschichte zur Aufhebung der Schiedssprüche
  • B. Aufhebbare Schiedssprüche
  • C. Aufhebungsgründe
  • I. Darstellung einzelner Aufhebungsgründe
  • II. Auslegung elinzener Aufhebungsgründe
  • 1. Fehlende Schiedsvereinbarung nach § 58 I Nr. 1 SchG bzw. § 70 SchG i.V.m. § 281 I Nr. 1 ZPG n.F.
  • a. Keine oder unwirksame Schiedsvereinbarung
  • b. Aufhebung der Schiedsvereinbarung
  • c. Präklusion
  • 2. Kompetenzüberschreitung nach § 58 I Nr. 2 SchG und § 70 SchG i.V.m. § 281 I Nr. 4 ZPG n.F.
  • 3. Verstoß gegen Verfahrensregelungen gemäß § 58 I Nr. 3 SchG und § 70 SchG i.V.m. § 281 I Nr. 2 und 3 ZPG n.F.
  • a. Verfahrensfehler
  • b. Einige Beispiele für Verfahrensfehler in der Praxis
  • c. Rechtsfolge des Verfahrensfehlers
  • 4. Fälschung von Beweismitteln nach § 58 I Nr. 4 SchG
  • 5. Verbergung von Beweismitteln nach § 58 I Nr. 5 SchG
  • a. Voraussetzungen
  • b. Beweisverbergung in der Praxis
  • 6. Bestechung nach § 58 I Nr. 6 SchG
  • 7. Verstoß gegen gesellschaftliche und öffentliche Interessen nach § 58 III SchG
  • a. Bedeutung
  • b. Anwendung auf auslandsbezogene Schiedssprüche
  • D. Aufhebungsverfahren
  • I. Antragsfrist und Antragsberechtigung
  • II. Zuständigkeit
  • III. Verfahrensablauf
  • IV. Rechtsbehelf
  • 1. Angriffsmöglichkeit nach Gesetz und Auslegungsregelungen
  • a. Historische Entwicklung
  • b. Aktuelle Rechtslage
  • 2. Berichtssystem
  • a. Berichterstattung bezüglich Aufhebung
  • b. Kritik am Berichtssystem
  • E. Rechtsfolge
  • I. Teilaufhebung
  • II. Vollaufhebung, § 9 II SchG
  • III. Zurückverweisung an das Schiedsgericht zur erneuten Entscheidung
  • 1. Gesetzliche Regelung und Auslegungsregelung
  • 2. Offene Fragen bzw. Diskussion
  • a. Umfang der Anwendung
  • b. Heilbare Fehler
  • 3. Schicksal des Aufhebungsverfahrens und des Schiedsspruchs
  • Kapitel 6: Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
  • A. Vollstreckung inländischer Schiedssprüche
  • I. Vollstreckung innerstaatlicher Schiedssprüche
  • 1. Rechtsgrundlage
  • 2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
  • 3. Antragsfrist
  • 4. Antrag
  • 5. Aktenanlegung durch Aktenanlegungsdezernat
  • a. Voraussetzung für Aktenanlegung
  • b. Aktenanlegung und Weiterleitung an das Vollstreckungsorgan
  • c. Ablehnung der Aktenanlegung
  • 6. Durchführung der Vollstreckung
  • a. Vollstreckungsmaßnahmen
  • b. Webbasiertes Vollstreckungsermittlungs- und Kontrollsystem
  • c. Zurückweisung wegen Formulierungs- oder Berechnungsfehlern
  • d. Dauer der Vollstreckung
  • e. Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen
  • f. Rechtsmittel betreffend den Vollstreckungsgegenstand
  • g. Vorantreibung der Vollstreckung
  • h. Verteilungsklage
  • 7. Ablehnung der Vollstreckung durch die Gegenpartei
  • a. Versagungsgründe
  • b. Sachentscheidung bzw. Rechtsfolge
  • c. Berichterstattung
  • 8. Ablehnung der Vollstreckung durch Dritte
  • a. Rechtsgrundlage und Voraussetzungen
  • b. Entscheidung und Rechtsfolgen
  • c. Berichterstattungspflicht
  • II. Vollstreckung auslandsbezogener inländischer Schiedssprüche
  • 1. Rechtsgrundlage
  • 2. Versagungsgründe
  • 3. Berichterstattung
  • 4. Ein Leitfall in Bezug auf Antragsfrist
  • III. Verhältnis zwischen Aufhebung und Ablehnung der Vollstreckung eines inländischen Schiedsspruchs
  • 1. Wichtige Unterschiede zwischen Vollstreckungsablehnung und Aufhebung
  • a. Verfahren
  • b. Zuständigkeit
  • c. Handlungsmöglichkeit des Volksgerichts
  • d. Gegenstand
  • e. Gründe
  • 2. Verhältnis von beiden Verfahren in zeitlicher Hinsicht
  • a. Abgeschlossenes Aufhebungsverfahren vor Vollstreckungsverfahren
  • b. Parallel anhängige Aufhebungsverfahren und Vollstreckungsverfahren
  • c. Kein Aufhebungsverfahren bis zur Beendigung des Vollstreckungsverfahrens
  • d. Allgemeines Problem des Informationsaustauschs
  • B. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
  • I. Rechtsgrundlage
  • 1. Vollstreckung nach New Yorker Überkommen
  • 2. Vollstreckung nach bilateralen Staatsverträgen
  • II. Besonderheiten
  • 1. Zuständigkeit
  • 2. Verfahren
  • 3. Antragsfrist
  • 4. Ablehnung der Vollstreckung
  • a. Rechtsgrundlage
  • b. Beispielfälle
  • 5. Berichterstattung
  • C. Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche aus Hong Kong, Macau und Taiwan
  • I. Lehre der inter-regionalen Justizhilfe
  • II. Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche aus Hong Kong
  • 1. Rechtsgrundlage
  • 2. Vollstreckbare Schiedssprüche
  • 3. Zuständigkeit
  • 4. Antrag
  • 5. Verfahren
  • a. Anerkennung vor Vollstreckung
  • b. Ablehnungsgründe
  • c. Berichterstattung
  • 6. Einstweiliger Rechtsschutz
  • III. Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche aus Macau
  • 1. Rechtsgrundlage
  • 2. Vollstreckbare Schiedssprüche
  • 3. Zuständigkeit
  • 4. Antrag, Verfahren, Ablehnungsgründe, Berichterstattung und Sicherungsmaßnahme
  • IV. Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche aus Taiwan
  • 1. Rechtsgrundlage
  • 2. Vollstreckbare Schiedssprüche
  • 3. Zuständigkeit
  • 4. Antrag
  • 5. Verfahren
  • a. Aktenanlegung
  • b. Prüfung der Anerkennung und Berichterstattung
  • 6. Sicherungsmaßnahme
  • Kapitel 7: Schlusswort
  • A. Zusammenfassung
  • B. Modifizierung des SchG
  • I. Allgemein Inhalt
  • 1. Schiedsinstitution statt Schiedskommission
  • 2. Tätigkeit ausländischer Schiedsinstitution in China
  • 3. Wirksamkeitskriterium einer Schiedsvereinbarung
  • 4. Schiedsort
  • 5. Kompetenz-Kompetenz
  • 6. Aufhebungsgründe
  • 7. Keine Ablehnung der Vollstreckung für inländische Schiedssprüche
  • 8. Besonderheit für auslandsbezogene Angelegenheiten
  • II. Weiteres Vorgehen
  • Literaturverzeichnis
  • Anhang 1 – Überprüfung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und Rechtsbehelf: ein Vergleich von §§ 20 und 26 SchG
  • Anhang 2 – Liste der aktuellen und historischen Namen von CIETAC, SCIA und SHIAC
  • Anhang 3 – Liste der CIETAL Sub-Commissions und Arbitration Centers
  • Anhang 4 – Aufhebungsgründe und Gründe für Ablehnung der Vollstreckung (einschließlich Eingriff durch Dritten)
  • Reihenübersicht

Abkürzungs- und Definitionsverzeichnis

AAA

American Arbitration Association

AGZR

Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts

Auslegung zum SchG

Auslegung des ObVG zum Schiedsgesetz vom 23.08.2006 (FaShi 2006, Nr. 7)

Auslegung zum ZPG

Auslegung des ObVG zum ZPG vom 30.01.2015 (FaShi 2015, Nr. 5), geändert durch die Bestimmung des ObVG vom 29.12.2020 (FsShi 2020, Nr. 20)

BAC

Beijing Arbitration Commission oder Beijing International Arbitration Center

BAC-R

Schiedsordnung der BAC

Berichterstattungsbestimmung

Bestimmung des ObVG zur Berichterstattung betreffend die gerichtliche Überprüfung vom Schiedsverfahren vom 26.12.2017 (FaShi 2017, Nr. 21)

Bestimmung über Widerspruch und Wiedererwägungsgesuch

Bestimmung des ObVG über die Fragen betreffend die Bearbeitung von Widerspruch und Wiedererwägungsgesuch bei der Vollstreckung (FaShi 2015 Nr. 10)

Beweisfälschung

Siehe Kapitel 5.C.II.4

Beweisverbergung

Siehe Kapitel 5.C.II.5

CIETAC

China International Economic and Trade Arbitration Commission

CIETAC-R

Schiedsordnung der CIETAC

CISG

UN-Kaufrecht oder Wiener Kaufrecht vom 11.04.1980 (Englisch: „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“)

DIS

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.

Dritte(r)

Siehe Kapitel 6.A.I.6.f)aa)aaa)

GGG

Chinesisches Gesetzgebungsgesetz

GGZR

Generelle Grundsätze des Zivilrechts

GOG

Chinesisches Gerichtsorganisationsgesetz

HKIAC

Hong Kong International Arbitration Center

IACAC

Interamerican Commercial Arbitration Commission

ICC

International Court of Arbitration

ICSID / Washingtoner Übereinkommen

Übereinkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsbürgern anderer Länder vom 18.03.1965

Interessenbetroffene(r)

Siehe Kapitel 6.A.I.6.e)aa)

Interessenvorbehalt

Siehe Kapitel 5.C.II.7

Judikationsanweisung

Serienausgabe vom ObVG, 2 mal pro Jahr seit dem Jahr 2002, mit dem vollständigen Namen „Judikationsanweisung in Handels- und Maritimangelegenheiten mit Auslandsbezug“ („Guide and Study on China’s Foreign-related Commercial and Maritime Trials“)

MPG

Chinesisches spezielles Maritimprozessgesetz

Nachteilige Beweismittel

Siehe Kapitel 5.C.II.5.a)

NVK

Chinesischer Nationaler Volkskongress

LCIA

London Court of International Arbitration

ObVG

Das chinesische Oberste Volksgericht

RAnG

Gesetz über die Rechtsanwendung in Zivilsachen mit Auslandsbezug

Relevante Dokumente

Siehe Kapitel 5.C.II.3.b)aa)

RRI

Siehe Kapitel 6.A.I.8.a)

SANVK

Gesetz über die Rechtsanwendung in Zivilsachen mit Auslandsbezug vom Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses

SCC

Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce

SchG

Chinesisches Schiedsgesetz

Schiedsfälle unter Gerichtlicher Überprüfung

Siehe Kapitel 1.B.III.1.b)

SIAC

Singapore International Arbitration Center

SCIA

Shenzhen Court of International Arbitration

SCIA-R

Schiedsordnung der SCIA

StG

Chinesisches Strafgesetz

Überprüfungsbestimmung

Bestimmung des ObVG zu einigen Fragen betreffend die Bearbeitung der Schiedsfälle unter gerichtlicher Überprüfung vom 26.12.2017 (FaShi 2017, Nr. 22)

UNCITRAL

United Nations Commission on International Trade Law

UNÜ/ New Yorker Übereinkommen

UN Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958

VerG

Chinesisches Vertragsgesetz

Vollstreckungsbestimmung

Bestimmung des ObVG zu einigen Fragen betreffend die Vollstreckung der Schiedssprüche durch Volksgerichte vom 22.02.2018 (FaShi 2018, Nr. 5)

Vollstreckungsübereinkunft Hong Kong

Übereinkunft in Form der Auslegungsregelung zur gegenseitigen Vollstreckung der Schiedssprüche aus Festland-China und Hong Kong vom 24.01.2000 (FaShi 2000, Nr. 3), geändert durch die Ergänzungsübereinkunft in Form der Auslegungsregelung des ObVG (Fashi 2020, Nr. 13)

Vollstreckungsübereinkunft Macau

Auslegungsregelung des ObVG zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche aus Festland-China und der Sonderverwaltungsregion Macau vom 12.12.2007 (FaShi 2007, Nr. 17)

Vollstreckungsbestimmung Taiwan

Bestimmung der ObVG über die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche aus der Region Taiwan vom 29.06.2015 (FaShi 2015, Nr. 14)

Vorprüfung

Siehe Kapitel 2.A.II

ZCC

Zurich Chamber of Commerce

ZGB

Chinesisches Zivilgesetzbuch

ZPG

Chinesisches Zivilprozessgesetz

Einleitung

Die Schiedsgerichtsbarkeit dient zur Streitbeilegung sowohl im allgemeinen Völkerrecht zwischen verschiedenen Staaten oder öffentlichen Rechtsträgern als auch in der nationalen und internationalen Privatrechtspraxis, insbesondere in den wirtschaftsrelevanten Bereichen. Diese Arbeit behandelt nur die private Schiedsgerichtsbarkeit. In der privaten Schiedsgerichtsbarkeit können die Rechtsstreitigkeiten entweder in einem ad hoc-Schiedsverfahren vor dem Gelegenheitsschiedsgericht oder in einem Schiedsverfahren vor dem institutionellen Schiedsgericht beigelegt werden1. Mit der Entwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit in der vergangenen Zeit wurden mehrere internationale und nationale „ständige“ Schiedsinstitutionen errichtet. Einige heutige wichtige Schiedsinstitutionen sind der International Court of Arbitration (ICC), die American Arbitration Association (AAA) in den USA, der London Court of International Arbitration (LCIA) in England, das Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce (SCC) in Schweden, das Singapore International Arbitration Center (SIAC) in Singapur, die Zurich Chamber of Commerce (ZCC) in der Schweiz, die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) in Deutschland, die China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) in China und das Hong Kong International Arbitration Center (HKIAC) in Hong Kong.

Die Frage nach der Rechtsnatur der privaten Schiedsgerichtsbarkeit war lange Zeit umstritten. In der Literatur wurden dazu hauptsächlich die Jurisdiktionstheorie, die Vertragstheorie, die Theorie der hybriden Mischform sowie die Autonomietheorie vertreten.2 Obwohl der Streit um die Rechtsnatur der Schiedsgerichtsbarkeit nicht beendet ist, ist es heute herrschende Ansicht, dass es zur Gewährleistung eines ordentlichen Schiedsverfahrens der Beteiligung der staatlichen Gerichte bedürfe, sei es in Form der Kontrolle, sei es in Form der Unterstützung durch das staatliche Gericht.3 Auf die staatliche Kontrolle und Überwachung der Schiedsgerichtsbarkeit wird von keinem Staat verzichtet und die Beteiligung des staatlichen Gerichts im Schiedsverfahren wurde auch im UNÜ festgelegt.4 Im Hinblick auf die internationale Schiedspraxis untersteht die private Schiedsgerichtsbarkeit dem nationalen Recht.5 Es wird auch anerkannt, dass die Schiedsgerichtsbarkeit die Parteivereinbarung als Grundlage hat.6

Mit der Entwicklung der Wirtschaft und des Handelsverkehrs in China wird die Schiedsgerichtsbarkeit als eine alternative Lösung für die Streitbeilegung immer wichtiger und beliebter.7 Dabei ist zu beachten, dass aufgrund der historischen und politischen Entwicklung vier Regionen – Festland-China, Hong Kong, Macau und Taiwan – mit jeweiligen eigenen Rechtssystemen in China existieren.

Das Rechtssystem in Festland-China ist vom Civil-Law-System geprägt. Festland-China hat eigenes Schiedsgesetz, Zivilprozessgesetz und Regelungen in Bezug auf die Schiedsgerichtsbarkeit.

Als Sonderverwaltungszone behält Hong Kong sein eigenes Rechtssystem, welches stark vom britischen Rechtssystem bzw. Common-Law-System geprägt ist. Die wichtigste Rechtsgrundlage für die Schiedsgerichtsbarkeit in Hong Kong ist die neue Chapter 609, Hong Kong Arbitration Ordinance, zuletzt geändert durch den Legislativrat am 19.05.2021 und Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche zwischen Hong Kong und Festland-China vom 24.01.2000, zuletzt geändert am 27.11.2020).

Als Sonderverwaltungszone behält Macau auch sein Rechtssystem aus der Zeit als portugiesische Kolonie. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Schiedsgerichtsbarkeit in Macau sind zwei Verordnungen (Decree-Law no. 29/96/M of 11 June 1996; Decree-Law no. 55/98/M of 23 November 1998) und zwei Übereinkommen/Übereinkünfte (UN Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958; Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche zwischen Macau und Festland-China vom 30. Oktober 2007, FaShi 2007, Nr. 17).

Das Rechtssystem in Taiwan ist zwar grundsätzlich auch als Civil-Law-System einzuordnen. Aus historischen und politischen Gründen hat Taiwan jedoch eine eigene Gesetzgebung und deshalb eigene Schiedsgesetze, Zivilprozessgesetze usw.

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die Schiedsgerichtsbarkeit in den vier Regionen weist die Rechtspraxis in den Regionen große Unterschiede auf, beispielsweise bezüglich der Anwendbarkeit des UNCITRAL-Modellgesetzes. Im Jahr 1985 hat die United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) das UNCITRAL-Modellgesetz entworfen. Das Modellgesetz hat keine Bindungswirkung für die einzelnen Staaten und kann die Staaten auch nicht dazu zwingen, es im Inland umzusetzen oder ein entsprechendes Schiedsgesetz zu erlassen. Es stellt nur ein vom UNCITRAL vorgeschlagenes Muster für die schiedsgerichtlichen Regelungen dar. Ursprünglich wurde es nur auf das Schiedsverfahren im internationalen Handel angewendet, später auch für Schiedsverfahren in anderen Bereichen des Privatrechts. Festland-China hat das UNCITRAL-Modellgesetz nicht im eigenen nationalen Recht umgesetzt, während Hong Kong8, Macau9 und Taiwan10 das jeweils in eigener Art und Weise getan haben.

Wegen der raschen Entwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit ist heute die schiedsrichterliche Streitbeilegung in vielen Bereichen möglich, z.B. in Zivil-, Handels-, Maritim- und Finanzstreitigkeiten, im Arbeitsrecht, Pachtrecht, Medizingeschäft, Sport usw. Die vorliegende Arbeit bezieht sich nur auf die private Schiedsgerichtsbarkeit in Festland-China. In der Arbeit wird nach der Rolle des staatlichen Gerichts im Schiedsverfahren in Festland-China geforscht und die Forschung beschränkt sich nur auf die Schiedsgerichtsbarkeit in Zivil-, Handels-, Maritim- und Finanzstreitigkeiten.

Die Arbeit beginnt mit grundlegenden Rechtsfragen in Bezug auf die Schiedsgerichtsbarkeit, z.B. den Rechtsquellen und wichtigen Rechtsbegriffen. Anschließend werden die einzelnen Beteiligungsformen und Funktionen des staatlichen Gerichts in der Schiedsgerichtsbarkeit näher dargestellt. Die Überwachungs- und Unterstützungsfunktionen des staatlichen Gerichts können nicht immer streng voneinander abgegrenzt werden, weil man hinsichtlich der Funktionsart des staatlichen Gerichts oft auf den Einzelfall und auf den konkreten Ausgang des Verfahrens abstellt. Wird das staatliche Gericht z.B. für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung in Anspruch genommen, unterstützt es das Schiedsverfahren, wenn es die Schiedsvereinbarung für wirksam erklärt und daher den sich aus der Schiedsvereinbarung ergebenden Parteiwillen zum Ausschluss des Gerichtsweges bestätigt und die Durchführung des Schiedsverfahrens gewährleistet. Das staatliche Gericht kann auch als Kontroll- und Überwachungsorgan fungieren, wenn die Schiedsgerichtsbarkeit wegen fehlender oder unwirksamer Schiedsvereinbarung unzulässig ist. Ähnlich ist es auch im Vollstreckungsverfahren. Wenn sich eine Partei zur Vollstreckung eines Schiedsspruchs an das staatliche Gericht anwendet, überprüft das staatliche Gericht das Schiedsverfahren in bestimmtem Umfang. Je nach Ausgang der Überprüfung – entweder Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs oder Nichtanerkennung und Ablehnung der Vollstreckung – wird das staatliche Gericht das Schiedsverfahren unterstützen oder kontrollieren.


1 Schwab/Walter, Kapitel 1, Rn. 10.

2 SONG Lianbin, 2010, S. 8–13; ZHANG Zhi, S. 28.

3 Ragnar Harbst, S. 19–20.

4 ZHU Kepeng, S. 47.

5 ZHU Kepeng, S. 46.

6 Schwab/Walter, Kapitel 1, Rn. 1: Durch die private Willenserklärung ist die Entscheidung bürgerlicher Rechtstreitigkeiten an Stelle staatlicher Gerichte den Schiedsgerichten als Privatgerichten übertragen.

7 Zum Beispiel ist die Volksrepublik China Deutschlands wichtigster Handelspartner in Asien. Sie ist auch ein bedeutender Investitionsstandort für deutsche Unternehmen. Die enge wirtschaftliche Beziehung zwischen China und Deutschland bringt ein erhöhtes Potential für deutsch-chinesische Wirtschaftsstreitigkeiten mit sich. Verträge zwischen chinesischen und deutschen Unternehmen sehen gewöhnlich die Schiedsvereinbarung bzw. Schiedsklausel vor. Siehe „Schiedsverfahren mit chinesischen Parteien, Teil I“ in „Client Publication“ von der Kanzlei Shearman & Sterling LLP, International Arbitration & Litigation, Dezember 2008.

8 Siehe Chapter 609, Hong Kong Arbitration Ordinance (Version 10 April 2014), in der die anwendbaren Regelungen aus UNCITRAL-Modellgesetz aufgelistet oder modifiziert sind.

Details

Seiten
380
Jahr
2024
ISBN (PDF)
9783631912553
ISBN (ePUB)
9783631912560
ISBN (Hardcover)
9783631902066
DOI
10.3726/b21428
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2024 (Januar)
Schlagworte
Schiedsverfahren chinesisches Schiedsverfahren chinesische Schiedsgerichtsbarkeit chinesische Gerichte chinesische Rechtsgrundlagen
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2024. 380 S.

Biographische Angaben

Lin Liu (Autor:in)

Lin Liu studierte in der Universität Bonn und promovierte an der Universität zu Köln. Sie ist als Rechtsanwältin für das Handels- und Gesellschaftsrecht und M&A Transaktion in der internationalen Kanzlei in Frankfurt am Main tätig.

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Titel: Die Rolle des staatlichen Gerichts im chinesischen Schiedsverfahren