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Das sogenannte Supervermächtnis

Zivil- und steuerrechtliche Probleme

von Matthias Balkenhol (Autor:in)
©2024 Dissertation 186 Seiten

Zusammenfassung

Als „Supervermächtnis" wird in der Literatur regelmäßig ein kombiniertes Bestimmungs- und Zweckvermächtnis mit dem Zweck, die Ausnutzung erbschaftssteuerlicher Freibeträge zu ermöglichen, bezeichnet. Seit seiner erstmaligen Erwähnung im Jahr 1998 ist das sogenannte Supervermächtnis sowohl in zivilrechtlicher als auch in steuerrechtlicher Hinsicht auf zahlreiche Kritik mit jeweils sehr unterschiedlichen Begründungen gestoßen. Dabei herrscht in der Literatur mit wenigen Gegenstimmen die Auffassung, dass das sogenannte Supervermächtnis in seinem Kern grundsätzlich funktioniert, aber mit zahlreichen Problemen behaftet ist. Die Rechtsprechung hat sich bislang nicht näher mit den von der Literatur vorgeschlagenen Zwecken des sogenannten Supervermächtnisses befasst. Der BGH hat eine Abfindung vom elterlichen Vermögen als hinreichend bestimmten Zweck im Sinne des § 2156 BGB angesehen. Das OLG Hamm hat ohne nähere Begründung das sogenannte Supervermächtnis für grundsätzlich zulässig erachtet. In der vorliegenden Untersuchung wird der bisherige Sach- und Streitstand in umfassender Weise dargestellt und analysiert.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • I. Die Entstehung des sogenannten Supervermächtnissess
  • II. Aufgabenstellung und Gang der Untersuchung
  • Kapitel 1 Das Berliner Testament
  • I. Begriff
  • 1. Trennungsprinzip
  • 2. Einheitsprinzip
  • 3. Stellungnahme
  • II. Vorteile
  • III. Nachteile
  • 1. Zivilrechtliche Nachteile
  • 2. Erbschaftsteuerliche Nachteile
  • Kapitel 2 Ursprung und Formen des sogenannten Supervermächtnisses
  • I. Ursprung
  • II. Formen
  • 1. Supervermächtnis mit offenem Erfüllungszeitpunkt
  • 2. Supervermächtnis mit festgelegtem Auffangtermin für die Erfüllung
  • 3. Sockelvermächtnis mit aufgesetztem Supervermächtnis
  • Kapitel 3 Das Bestimmungsvermächtnis gem. § 2151 BGB
  • I. Begriff
  • II. Hinreichend bestimmter Personenkreis der Bedachten
  • 1. Bestimmbarkeit des Personenkreises
  • 2. Fehlende Bestimmbarkeit des Personenkreises
  • 3. Veränderungen im Personenkreis
  • a) Wegfall einer Person vor dem Erbfall
  • b) Reduzierung des Personenkreises auf eine Person
  • c) Wegfall einer Person nach dem Erbfall
  • d) Erweiterung des Personenkreises
  • III. Person des Bestimmungsberechtigten
  • 1. Der Beschwerte als Bestimmungsberechtigter
  • 2. Ein Dritter als Bestimmungsberechtigter
  • IV. Die Übertragbarkeit des Bestimmungsrechtes
  • V. Die Ausübung des Bestimmungsrechtes
  • VI. Beschränkte Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des Bestimmungsberechtigten
  • 1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • 2. Geschäftsunfähigkeit
  • VII. Nichtausübung des Bestimmungsrechtes
  • 1. Bestimmung kann nicht ausgeübt werden
  • 2. Bestimmung wird nicht ausgeübt
  • 3. Vermeidung eines Antrags nach § 2151 Abs. 3 S. 2 BGB
  • VIII. Gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung des Bestimmungsberechtigten
  • IX. Anfall des Bestimmungsvermächtnisses
  • 1. Meinungsstand
  • 2. Stellungnahme
  • a) Gesamtgläubigerschaft
  • b) Rückschlüsse aus der Gesamtgläubigerschaft
  • c) Auffassung des historischen Gesetzgebers
  • d) Wortlaut
  • e) Systematik
  • f) Widerspruch zu § 2162 Abs. 2 BGB
  • g) Bestimmung der Persönlichkeit
  • 3. Fazit
  • X. Zusammenfassung
  • Kapitel 4 Das Zweckvermächtnis gem. § 2156 BGB
  • I. Vermächtniszweck
  • 1. Historische Auslegung des Zweckbegriffes
  • 2. Auslegung des Zweckbegriffs nach dem Wortsinn
  • 3. Verfassungskonforme Auslegung des Zweckbegriffs
  • 4. Objektiv-teleologische Auslegung des Zweckbegriffs
  • 5. Zusammenfassung
  • II. Hinreichende Bestimmtheit des Zweckes
  • III. Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen
  • IV. Person des Bestimmungsberechtigten
  • 1. Beschwerter und Dritter
  • 2. Bedachter
  • a) Herrschende Ansicht
  • b) Gegenmeinungen
  • c) Stellungnahme
  • aa) Historisch
  • bb) Maßlose Forderungen
  • cc) Wortlaut des § 2156 S. 1 BGB
  • dd) Praktisches Bedürfnis
  • d) Fazit
  • V. Form der Leistungsbestimmung
  • VI. Gerichtliche Überprüfbarkeit der Leistungsbestimmung
  • VII. Übertragbarkeit des Bestimmungsrechtes
  • VIII. Folgen der Nichtausübung des Bestimmungsrechtes
  • IX. Beschränkte Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des Bestimmungsberechtigten
  • X. Zusammenfassung
  • Kapitel 5 Die Zwecke des sogenannten Supervermächtnisses
  • I. Abfindung für den Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge
  • II. Ausnutzung erbschaftsteuerlicher Freibeträge auf den Tod des Erstversterbenden
  • III. Ausschöpfen der erbschaftsteuerlichen Freibeträge (beider Erbfälle)
  • IV. Möglichst gerechte und wirtschaftlich sinnvolle, streitvermeidende Vermögensverteilung
  • V. Steueroptimierung unter Berücksichtigung aller Begünstigten der letztwilligen Verfügung
  • VI. Abmilderung der Steuerprogression
  • VII. Zusammenfassung
  • Kapitel 6 Das Supervermächtnis im Erbschaftsteuerrecht
  • I. Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer bei Vermächtnissen
  • 1. Grundsatz
  • 2. Betagte Ansprüche
  • a) Begriff der Betagung
  • b) Unbestimmter Zeitpunkt des zur Fälligkeit führenden Ereignisses
  • c) Festgelegter Zeitpunkt der Fälligkeit
  • 3. Aufschiebend bedingtes oder befristetes Vermächtnis
  • 4. Vermächtnis bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
  • II. Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 ErbStG
  • 1. Grundsatz
  • 2. Anwendbarkeit bei Vermächtniserfüllung nach freiem Belieben des Bestimmungsberechtigten zur Festlegung des Erfüllungszeitpunktes
  • 3. Anwendbarkeit bei Vermächtniserfüllung zu einem vom Erblasser festgelegten Erfüllungszeitpunkt
  • III. Auswirkungen auf das sogenannte Supervermächtnis
  • 1. Supervermächtnis mit offenem Erfüllungszeitpunkt
  • a) Bestimmung durch den Beschwerten
  • b) Bestimmung durch einen Dritten
  • c) Antrag nach § 2151 Abs. 3 S. 2 BGB
  • 2. Supervermächtnis mit zunächst offenem Erfüllungszeitpunkt und Festlegung der Fälligkeit durch den Bestimmungsberechtigten.
  • 3. Supervermächtnis mit festgelegtem Auffangtermin für die Erfüllung
  • 4. Sockelvermächtnis mit aufgesetztem Supervermächtnis
  • IV. Zusammenfassung
  • Kapitel 7 Supervermächtnis und Abgabenordnung
  • I. Steuerliche Beachtung unwirksamer Vermächtnisse gemäß § 41 AO
  • 1. Formale Unwirksamkeit
  • 2. Materielle Unwirksamkeit
  • a) Nicht hinreichend bestimmter Zweck
  • b) Unzulässige Zweckbestimmung
  • aa) Feststellbarer Erblasserwille
  • bb) Nicht feststellbarer Erblasserwille
  • cc) Konsequenz
  • c) Fazit
  • 3. Steuerliche Beachtung durch Erbvergleich
  • 4. Zusammenfassung
  • II. Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO
  • 1. Grundsatz
  • 2. Meinungsstand zur Anwendbarkeit bei dem sogenannten Supervermächtnis
  • 3. Stellungnahme
  • 4. Supervermächtnis mit offenem Erfüllungszeitpunkt
  • 5. Supervermächtnis mit festgelegtem Auffangtermin für die Erfüllung
  • a) Meinungsstand
  • b) Stellungnahme
  • 6. Missbrauch durch Ausübung des Bestimmungsrechtes
  • a) Fälligkeit (voraussichtlich) nach dem Tod des Beschwerten
  • aa) Gesetzlich vorgesehener Steuervorteil
  • bb) Widersinnige und unangemessene Gestaltung
  • cc) Fazit
  • b) Fälligkeit (voraussichtlich) zu Lebzeiten des Beschwerten
  • 7. Zusammenfassung
  • Kapitel 8 Ertragsteuerliche Konsequenzen des Supervermächtnisses
  • I. Folgen angeordneter Verzinsung
  • II. Folgen nicht angeordneter Verzinsung
  • Zusammenfassung
  • Alternativen zum sogenannten Supervermächtnis
  • I. Betragsmäßig festgelegtes Vermächtnis
  • II. Einvernehmliche oder postmortale Geltendmachung des Pflichtteils
  • Empfehlungen zur Gestaltung eines sogenannten Supervermächtnisses
  • I. Vorbeugende Anordnungen für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Bestimmungsberechtigten
  • II. Vermeidung eines Antrages nach § 2151 Abs. 3 S. 2 BGB
  • III. Hinreichende Bestimmtheit des Zweckes
  • IV. Zeitliche Beschränkung
  • Eigene Formulierungsvorschläge für ein sogenanntes Supervermächtnis und Alternativen
  • I. Ehegatten/Lebenspartner mit zwei und mehr Kindern
  • II. Variante: Ehegatten/Lebenspartner mit zwei und mehr Kindern – Beschwerter als Bestimmungsberechtigter
  • III. Ehegatten/Lebenspartner mit einem Kind
  • IV. Alternativ: betragsmäßig festgelegtes Vermächtnis
  • V. Alternativ: modifizierte Pflichtteilsstrafklausel
  • Literaturverzeichnis

Einleitung

I. Die Entstehung des sogenannten Supervermächtnisses

Die regelmäßig als Berliner Testament bezeichnete Erbeinsetzung des länger lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners mit gleichzeitiger Schlusserbeinsetzung des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit. Laut einer Studie des Institutes für Demoskopie Allensbach haben in Deutschland im Jahr 2018 insgesamt 39 % der potenziellen Erblasser bereits ein Testament gemacht. 65 % der potenziellen Erblasser, die ein Testament errichtet haben, haben ein gemeinsames Testament mit dem Partner errichtet. 59 % der potenziellen Erblasser, die ein Testament errichtet haben, haben bestimmt, dass der Ehegatte zunächst alles erbt.1

Dabei haben sich die auf der Interessenlage eines testierenden Paares beruhenden Gesichtspunkte für das Berliner Testament in den letzten hundert Jahren noch verstärkt.2

Während die durchschnittliche Lebenserwartung in den Jahren 1910/1911 für Frauen 50,7 Jahre und für Männer 47,4 Jahre betrug, lag sie in den Jahren 2019 bis 2021 für Frauen bei 83,4 Jahren und bei Männern bei 78,5 Jahren.3 Diese starke Zunahme der durchschnittlichen Lebenserwartung hat dazu geführt, dass durch eine Vererbung an Kinder das Vermögen regelmäßig nicht von der älteren auf die jüngere Generation übergeht, sondern von sehr alten Personen auf solche, die regelmäßig schon älter als 50 Jahre sind.4

Mit zunehmendem Alter wird auch das Bedürfnis des Längerlebenden größer, das wesentliche Vermögen des Paares für den eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung zu haben.5 Zudem führen ein relativ frühes Heiratsalter und ein Familienzyklus von 20 bis 30 Jahren bei steigender Lebenserwartung dazu, dass die Ehegattengemeinschaft mit dem Fortgang des jüngsten Kindes eine Alterssolidität hervorbringt, die sich in dem erbrechtlichen Verfügungsverhalten spiegelt, nämlich in der Erbeinsetzung der Ehegatten zu Vollerben und gegebenenfalls der Einsetzung der Abkömmlinge zu Schlusserben.6

Die Alleinerbeinsetzung des länger lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners hat aber den Nachteil, dass für die Kinder oder Enkelkinder der ihnen zustehende steuerliche Freibetrag bei der Erbschaftssteuer verloren geht.7

Aus diesem Grund war die Kautelarjurisprudenz bereits vor der Erbschaftsteuerreform im Jahr 1974 bemüht, Lösungen zu finden, die einen Erhalt der Freibeträge nach dem Tod des Erstversterbenden ermöglichten.8 Einer empirischen Untersuchung des Emnid-Institutes aus den Jahren 1970/1971 zufolge sollen zum damaligen Zeitpunkt drei von vier letztwilligen Verfügungen in der Form des Berliner Testaments abgefasst worden sein.9

Das BVerfG hat am 22.02.1995 zur Erbschaftssteuer entschieden hat, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, bei der Erbschaftsteuer als Bemessungsgrundlage für Grundbesitz die zuletzt zum 01.01.1964 festgestellten Einheitswerte heranzuziehen, während für Kapitalvermögen Gegenwartswerte maßgebend waren.10 Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, mit Wirkung zum 01.01.1996 eine Belastungsgleichheit herzustellen. Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 199711 umgesetzt, womit nach § 137 BewG ein vierter Abschnitt eingefügt wurde, mit dem Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer erlassen wurden, die sich nicht mehr am Einheitswert, sondern vielmehr am Verkehrswert orientieren.12

Nachdem mit der Erbschaftsteuerreform nach dem Gesetz vom 27.02.199713 zwar die Freibeträge der Kinder von bislang 90.000 DM auf sodann 400.000 DM angehoben wurden, gleichzeitig aber für den Grundbesitz nicht mehr die Einheitswerte, sondern die Verkehrswerte Bemessungsgrundlage waren, stand zu erwarten, dass es schon bei mittleren Vermögen zu empfindlichen Steuerbelastungen kommt, wenn die Freibeträge nicht ausgenutzt werden.14 Die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform wurden von Martin Bühler anhand von zahlreichen Beispielen anschaulich dargestellt.15 Bühler gelangte zu dem Ergebnis, dass bei einer fühlbaren Erbschaftsteuerbelastung vom Berliner Testament Abschied genommen werden müsse.16 Von Jörg Mayer wurde die Frage aufgeworfen, ob das Berliner Testament nunmehr wegen zu hoher Erbschaftsteuerbelastung ein Auslaufmodell sei.17

Im Rahmen der aufgrund der Erbschaftsteuerreform entstandenen Diskussion über Lösungen, die einen Erhalt der Freibeträge nach dem Tod des Erstversterbenden auch dann ermöglichen, wenn der Längerlebende zunächst über das gesamte beiderseitige Vermögen verfügen können sollte, schlug Siegfried Schmidt neben anderen Gestaltungen vor, ein kombiniertes Bestimmungs- und Zweckvermächtnis auszusetzen, dessen Zweck es ist, den von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlingen als Ersatz für ihren Ausschluss von der Erbfolge eine Abfindung zu gewähren und hierdurch ihre Erbschaftsteuerfreibeträge ganz oder teilweise auszuschöpfen. Die Befugnis, unter den Benannten auszuwählen und unter den Auserwählten zu bestimmen, was jeder erhalten solle, sollte dem Längerlebenden als mit dem Vermächtnis oder den Vermächtnissen Beschwerten zustehen.18

Dieser Vorschlag wurde von Gerrit Langenfeld im Rahmen seinen Vortrages zum Ehegattentestament auf der ZEV-Jahrestagung 1999/2000 aufgegriffen und neben anderen Vorschlägen zur Abmilderung erbschaftsteuerlicher Nachteile des Berliner Testaments als weitaus interessantester Gestaltungsvorschlag sowie als Supervermächtnis bezeichnet.19

Diese von Langenfeld erschaffene Bezeichnung hat sich in der Literatur zwischenzeitlich für ein kombiniertes Bestimmungs- und Zweckvermächtnis mit dem Zweck, die Ausnutzung erbschaftsteuerlicher Freibeträge zu ermöglichen, durchgesetzt.

Der als Supervermächtnis bezeichnete Vorschlag von Schmidt ist bis heute Gegenstand zahlreicher Diskussionen in der Literatur. Teilweise ist das sogenannte Supervermächtnis dabei als überkonstruiert20 bzw. nicht empfehlenswert21 beurteilt worden. Teilweise ist das sogenannte Supervermächtnis aufgegriffen und mit eigenen Gestaltungsvorschlägen ergänzt oder modifiziert worden.22

II. Aufgabenstellung und Gang der Untersuchung

Dem zuvor beschriebenen sogenannten Supervermächtnis widmet sich diese Untersuchung.

Seit seiner erstmaligen Erwähnung ist das sogenannte Supervermächtnis sowohl in zivilrechtlicher als auch in steuerrechtlicher Hinsicht auf zahlreiche Kritik mit jeweils sehr unterschiedlichen Begründungen gestoßen. Dabei herrscht in der Literatur mit wenigen Gegenstimmen die zutreffende Auffassung, dass das sogenannte Supervermächtnis in seinem Kern grundsätzlich funktioniert, aber mit zahlreichen Problemen behaftet ist.

Da das sogenannte Supervermächtnis als Korrektiv zum Berliner Testament konzipiert ist, beschäftigt sich diese Untersuchung in Kapitel 1 zunächst mit dem Berliner Testament und dessen Vor- und Nachteilen. Aufbauend hierauf folgt in Kapitel 2 eine umfassende Darstellung des Ursprungs und der seit der ersten Erwähnung entwickelten Formen des sogenannten Supervermächt- nisses.

Im Anschluss hieran werden die einzelnen Elemente des als Supervermächtnis bezeichneten kombinierten Bestimmungs- und Zweckvermächtnis untersucht. Kapitel 3 beschäftigt sich mit den einzelnen Voraussetzungen der das Bestimmungsvermächtnis normierenden Vorschrift des § 2151 BGB. Anschließend werden in Kapitel 4 die einzelnen Voraussetzungen des zweiten Teils des sogenannten Supervermächtnisses – des Zweckvermächtnisses gemäß § 2156 BGB – untersucht.

Die für das sogenannte Supervermächtnis neben dem von Schmidt ursprünglich vorgeschlagenen Zweck, den von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlingen eine Abfindung zu gewähren und hierdurch ihre Erbschaftsteuerfreibeträge auszunutzen, zwischenzeitlich vorgeschlagenen zahlreichen weiteren Zwecke werden sodann in Kapitel 5 auf ihre zivilrechtliche Zulässigkeit hin untersucht.

Im Anschluss an die mit Kapitel 5 abgeschlossene zivilrechtliche Untersuchung des sogenannten Supervermächtnisses folgt in Kapitel 6 eine Untersuchung der im Zusammenhang mit dem sogenannten Supervermächtnis stehenden erbschaftsteuerlichen Probleme und der Auswirkungen auf die einzelnen Gestaltungsvarianten des sogenannten Supervermächtnisses.

Bevor in Kapitel 8 abschließend die ertragsteuerlichen Konsequenzen des sogenannten Supervermächtnisse betrachtet werden, erfolgt in Kapitel 7 eine umfassende Untersuchung zur steuerlichen Beachtung unwirksamer Vermächtnisse gemäß § 41 AO sowie eine Untersuchung zur Vereinbarkeit der Zwecke des sogenannten Supervermächtnisses mit dem Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO.

Nach der Zusammenfassung der getroffenen Feststellungen werden anschließend an die Untersuchung Alternativen zu dem sogenannten Supervermächtnis aufgezeigt sowie eigene Vorschläge zur Gestaltung des sogenannten Supervermächtnisses und der genannten Alternativen präsentiert.


1 Deutsche Bank, Erben und Vererben, S. 43.

2 Kanzleiter, ZEV 2014, S. 225 (226).

3 www.statista.com/statistik/daten/studie/185394/umfrage/entwicklung-der-lebenserwartung-nach-geschlecht/.

4 Kanzleiter, ZEV 2014, S. 225 (226); Werner, NWB-EV vom 01.07.2020, S. 222 (223).

5 Kanzleiter, ZEV 2014, S. 225 (226).

6 J. Mayer, ZEV 1998, S. 50; Zawar, NJW 1988, S. 16.

7 Schmidt, BWNotZ 1998, S. 97.

8 Vgl. z. B. Keller, BWNotZ 1970, S. 49–54.

Details

Seiten
186
Erscheinungsjahr
2024
ISBN (PDF)
9783631921333
ISBN (ePUB)
9783631921340
ISBN (Hardcover)
9783631921302
DOI
10.3726/b21971
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2024 (November)
Schlagworte
Berliner Testament Erbschaftsteuerrecht Erbrecht Vermächtnis Supervermächtnis
Erschienen
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2024. 186 S.
Produktsicherheit
Peter Lang Group AG

Biographische Angaben

Matthias Balkenhol (Autor:in)

Matthias Balkenhol ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Als Zertifizierter Testamentsvollstrecker, Fachanwalt für Steuerrecht und Erbrecht sowie als Schiedrichter für Erbstreitigkeiten ist er überwiegend im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht tätig.

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