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Gefahrabwendungspflichten des Produktherstellers

Zur Legitimation und Ausgestaltung einer strafrechtlichen Sonderverantwortlichkeit bei pflichtmäßigem Inverkehrbringen

by Franziska Anna Bues (Author)
©2025 Thesis 272 Pages

Summary

Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der Frage auseinander, ob eine strafrechtliche Sonderverantwortung des Produktherstellers für bereits in Verkehr gebrachte Produkte zu legitimieren ist und wie eine solche konkret ausgestaltet werden könnte. Ausgehend von der Garantenlehre zeigt die Autorin auf, dass das Unterlassen von Gefahrabwendungsmaßnahmen strafwürdiges und strafbedürftiges Verhalten darstellt. Sie beschäftigt sich mit den nach derzeitiger Gesetzeslage bestehenden Sanktionsmöglichkeiten und der bisherigen Rechtsprechungspraxis. Um den hierbei identifizierten Defiziten zu begegnen, wird schließlich eine Pflichtenkonkretisierung anhand strafrechtlicher Grundprinzipien vorgenommen, wobei die Abgrenzung zur zivilrechtlichen Produktverantwortung herausgearbeitet wird. Auf dieser Basis unterbreitet die Autorin schließlich einen umfassenden Gesetzesvorschlag, der insbesondere die Probleme des strafrechtlichen Kausalitätsnachweises adressiert.

Table Of Contents

  • Deckblatt
  • Halbtitelseite
  • Titelblatt
  • Copyright-Seite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Teil Einführung
  • § 1 Untersuchungsgegenstand
  • § 2 Leading Cases
  • A. Darstellung der Fälle
  • I. Contergan
  • II. Monza-Steel
  • III. Mandelbienenstich
  • IV. Lederspray
  • V. Holzschutzmittel
  • VI. Amalgam
  • B. Implikationen für den Untersuchungsgegenstand
  • 2. Teil Begründung der Handlungspflicht
  • § 1 Allgemeines zur Begründung von Garantenstellungen
  • A. Systematische Funktion des § 13 StGB
  • I. Verweisungsnorm
  • II. Ermächtigungsnorm
  • III. Zwischenergebnis
  • B. Formelle Begründungsansätze
  • C. Materielle Begründungsansätze
  • § 2 Garantenstellung des Herstellers
  • A. Ableitung aus den anerkannten Fallgruppen
  • I. Ingerenz
  • 1. Verzicht auf das Pflichtwidrigkeitskriterium
  • a) Risikogesteigertes Vorverhalten
  • b) Vermeideverantwortlichkeit
  • c) Gütermehrendes Vorverhalten
  • d) Einbeziehung außerstrafrechtlicher Verkehrssicherungspflichten
  • 2. Stellungnahme
  • II. Übernahme der Obhut über Hilflosigkeit des Rechtsguts
  • 1. Beschränkung auf Markenware
  • 2. Besonderheiten aufgrund sozialer Rolle des Produzenten?
  • III. Zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten
  • 1. Exkurs: Zivilrechtliche Produzentenhaftung
  • a) Verkehrssicherungspflichten vor Inverkehrbringen
  • aa) Konstruktionspflichten
  • bb) Fabrikationspflichten
  • cc) Instruktionspflichten
  • b) Produktbeobachtungspflicht
  • aa) Passive Produktbeobachtungspflicht
  • bb) Aktive Produktbeobachtungspflicht
  • cc) Reaktionspflicht
  • 2. Produktbeobachtungspflicht als Grundlage einer Garantenstellung
  • IV. Gefahrquellenverantwortung
  • 1. Gefahrquellenverantwortung in der Rechtsprechung und Literatur
  • 2. Dogmatischer Anknüpfungspunkt der Gefahrquellenverantwortung
  • a) Sachherrschaft
  • b) Normativer Herrschaftsbegriff
  • c) Stellungnahme
  • 3. Heterogene Ausfüllung der Gefahrquellenverantwortung
  • a) Berücksichtigungsfähige Kriterien
  • aa) Herrschaft
  • bb) Schaffung einer Gefahrquelle
  • cc) Organisationszuständigkeit
  • b) Abwägungsergebnis im Fall des Produktherstellers
  • 4. Zwischenergebnis
  • V. Ergebnis
  • B. Herstellerspezifische Garantenstellung
  • I. Addition teilweise erfüllter Garantenstellungen
  • II. Übergeordnetes Verantwortlichkeitskriterium
  • 1. Herrschaft und Organisation
  • 2. Vertrauen und Abhängigkeit
  • 3. Soziale Erwartungen
  • 4. Allgemeine Prinzipien der Fairness
  • a) Fairness als Rechtsgrundsatz
  • aa) Die Fairnesskonzeption Saladins
  • bb) Die Fairnesskonzeption Drueys
  • cc) Stellungnahme
  • b) Konsequenzen für die Garantenlehre
  • III. Zwischenergebnis
  • C. Ergebnis
  • 3. Teil Notwendigkeit einer Spezialregelung de lege ferenda
  • § 1 Legitimation einer neuen Strafvorschrift
  • A. Aufgabe des Strafrechts
  • B. Strafwürdigkeit
  • I. Erfolgsunrecht
  • 1. Individualrechtsgüter: Leib und Leben
  • 2. Universalrechtsgut: Volksgesundheit
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Handlungsunrecht
  • III. Stellungnahme
  • C. Strafbedürftigkeit
  • I. Rechtsgüterschutz durch zivilrechtliche Regelungen
  • II. Rechtsgüterschutz durch verwaltungsrechtliche Regelungen
  • III. Stellungnahme
  • § 2 Produktstrafrecht de lege lata
  • A. Nebenstrafrecht
  • I. Vorhandene Regelungen
  • 1. Produktsicherheits- und Marktüberwachungsgesetz
  • 2. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
  • 3. Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Regelungstechnik des Nebenstrafrechts
  • 1. Vorzüge
  • 2. Nachteile
  • 3. Konsequenz
  • B. Die Regelung des § 314 StGB
  • I. Rechtsnatur
  • II. Schutzzweck
  • III. Tatbestand des § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB
  • 1. Vergiften oder Beimischen eines gesundheitsschädlichen Stoffes
  • 2. Das Erfordernis der Gesundheitsschädlichkeit
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Bedeutung des § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Produktstrafrecht
  • C. Zwischenergebnis
  • § 3 Ergebnis
  • 4. Teil Verortung einer Spezialregelung im Kernstrafrecht
  • § 1 Entstehungsgeschichte des § 314 StGB
  • § 2 Systematische Wertungen
  • A. Rechtsnatur der gemeingefährlichen Delikte
  • B. Bedeutung des geschützten Rechtsguts
  • C. Zwischenergebnis
  • § 3 Ergebnis und Fortgang der Untersuchung
  • 5. Teil Inhaltliche Anforderungen an eine Spezialregelung
  • § 1 Deliktstypus
  • A. Die Kausalitätsproblematik
  • I. Generelle Kausalität
  • 1. Materielle Rechtsfrage
  • 2. Prozessuale Tatfrage
  • 3. Ausblick
  • II. Individuelle Kausalität unterlassener Maßnahmen
  • 1. Vermeidbarkeitslehre
  • 2. Risikoerhöhungslehre
  • 3. Stellungnahme
  • III. Zwischenergebnis
  • B. Bisherige Gesetzesvorschläge
  • I. Abstraktes Gefährdungsdelikt
  • 1. Eichinger: Gefährdungshaftung
  • 2. Freund: Vorschlag eines neuen § 231 StGB
  • 3. Zusammenfassung und Stellungnahme
  • II. Neuer Deliktstypus des Risikodelikts
  • 1. Armin Kaufmann: Verzicht auf Erfolgsverursachung
  • 2. Schünemann: Orientierung an Risikoerhöhungstheorie
  • 3. Zusammenfassung und Stellungnahme
  • III. Übertragung der Erkenntnisse auf den Untersuchungsgegenstand
  • C. Weitere Kategorien von Gefährdungsdelikten
  • I. Gefährlichkeitsdelikte als Zwischenstufe der Gefährdungsdelikte
  • II. Potenzielle Gefährdungsdelikte als Gefährdungserfolgsdelikte
  • 1. Herbeiführung eines konkret gefährlichen Zustands
  • 2. Konkret gefährlicher Zustand und generelle Kausalität
  • 3. Konkret gefährlicher Zustand und Quasi-Kausalität
  • III. Vorteile eines potenziellen Gefährdungsdelikts gegenüber einem abstrakten Gefährdungsdelikt
  • 1. Unklare Terminologie
  • 2. Kein Verzicht auf generelle Kausalität
  • 3. Vorteile des potenziellen Gefährdungsdelikts
  • D. Ergebnis
  • § 2 Eintritt und Inhalt der Handlungspflicht
  • A. Mittel der Pflichtenkonkretisierung
  • I. Transfer zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten ins Strafrecht
  • 1. Verhältnis von Handlungs- und Sorgfaltspflichten
  • 2. Schwierigkeiten eines Transfers
  • 3. Konsequenzen
  • II. Eingrenzungskriterien im Strafrecht
  • 1. Erlaubtes Risiko
  • 2. Vorhersehbarkeit
  • 3. Maßfiguren
  • 4. Sondernormen
  • 5. Behördliche Genehmigungen und Stellungnahmen
  • 6. Vertrauensgrundsatz
  • 7. Eigenverantwortlichkeitsprinzip
  • 8. Zusammenfassung
  • III. Zwischenergebnis
  • B. Eintritt der Handlungspflicht
  • I. Einschränkung des Gefahrbegriffs
  • 1. Sorgfältiger bestimmungsgemäßer Gebrauch
  • 2. Sozial üblicher Fehlgebrauch
  • 3. Irrationaler Fehlgebrauch
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Grad des Gefahrverdachts
  • 1. Leitlinien des Contergan-Beschlusses
  • 2. Kritik
  • 3. Stellungnahme
  • 4. Orientierung an Fallgruppen
  • a) Einzelmeinungen in der Wissenschaft
  • b) Gefahren bei dauerhafter Niedrigexposition
  • c) Vorliegen einer behördlichen Genehmigung
  • d) Vorliegen sonstiger behördlicher Stellungnahmen
  • C. Inhalt der Handlungspflicht
  • I. Betriebsinterne Pflichten
  • 1. Umgang mit noch vorhandenen Warenbeständen
  • 2. Nachforschungspflicht
  • II. Betriebsexterne Pflichten
  • 1. Rückrufaktion
  • a) Begriff des Rückrufs
  • b) Die (zivilrechtliche) Pflegebetten-Rechtsprechung des BGH
  • c) Konsequenzen für eine strafrechtliche Rückrufpflicht
  • aa) Bewertung der Ausnahmekonstellationen
  • bb) Effektivität von Rückrufen
  • cc) Zwischenergebnis
  • 2. Warnaktion
  • a) Adressat der Warnung
  • b) Inhaltliche Ausgestaltung
  • § 3 Normadressat
  • A. Am Herstellungs- und Vertriebsprozess Beteiligte
  • B. Strafrechtliche Sonderverantwortlichkeit
  • I. Hersteller des Endprodukts
  • II. Zulieferer
  • III. Vertriebshändler
  • 1. Quasi-Hersteller und Importeur ausländischer Produkte
  • 2. Enge organisatorische Verbundenheit mit dem Hersteller
  • IV. Zwischenergebnis
  • C. Zusammenfassung
  • § 4 Subjektive Anforderungen
  • A. Vorsätzliche Tatbegehung
  • I. Grundproblematik
  • II. Strafbarkeit des untauglichen Versuchs
  • B. Fahrlässige Tatbegehung
  • 6. Teil Zusammenfassung und Gesetzesvorschlag
  • Literaturverzeichnis

1. Teil Einführung

Die moderne Industriegesellschaft zeichnet sich in hohem Maße durch Leistung und Konsum aus. Der hierdurch vorangetriebene wissenschaftliche und technische Fortschritt führt zu einer andauernden Steigerung der individuellen und gesamtgesellschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten und generiert so einen hohen allgemeinen Lebensstandard. Kehrseite dieser positiven Entwicklung ist aber eine ebenso kontinuierliche Entstehung neuartiger Risiken, denen die am Modernisierungsprozess teilnehmenden Menschen kollektiv ausgesetzt sind.1 Diese neuartigen Risiken zeigen sich insbesondere im Bereich der Umweltbelastungen, des Großanlagenbetriebs und der industriellen Warenproduktion.2

Ein besonders eindrückliches Beispiel für die Verzahnung von Fortschritt und Risiko bei der Produktion von Gütern bot jüngst die Coronapandemie. Neuartige Vakzine wurden mittels neuer Entwicklungsansätze in Rekordzeit entwickelt. Auf den Impfstoffen lastete die Hoffnung, Menschenleben zu retten und die Welt von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu befreien. Gleichzeitig bestand in Anbetracht der Todesfälle, die mit manchen Impfstoffen in Verbindung gebracht wurden, aber auch große Verunsicherung in der Bevölkerung, welche mit den nach aktuellem Forschungsstand zur Verfügung stehenden Informationen bis heute nicht vollständig beseitigt werden konnte. Gerade im Zusammenhang mit solchen innovationsbedingten Restunsicherheiten und Risiken stellt sich auch abseits der Impfstoffentwicklung die Frage nach einer sinnvollen Verantwortungsverteilung. Eine solche müsste einerseits dem hohen Schutzbedürfnis der betroffenen Nutzer und Konsumenten eines Produkts gerecht werden, andererseits aber auch die gesamtgesellschaftlichen Vorteile des technisch-ökonomischen Fortschritts berücksichtigen.

Das Beispiel der Impfstoffentwicklung in der Coronapandemie ist dabei aus zwei Gründen nur bedingt repräsentativ für das weite Feld von innovationsbedingten Produktrisiken. Zum einen war die Produktion der Covid-19-Impfstoffe Gegenstand immenser öffentlicher und staatlicher Aufmerksamkeit, die der weltweiten Ausnahmesituation geschuldet war. Dass die Herstellung eines Produkts derart in den allgemeinen Fokus rückt und dementsprechend beobachtet und gefördert wird, ist in der Güterproduktion nicht der Regelfall.

Zum anderen handelt es sich bei Impfstoffen um Arzneimittel und damit um Produkte, die Gegenstand umfangreicher Spezialvorschriften sind und in besonderer Weise der staatlichen Kontrolle unterliegen. Eine vergleichbar engmaschige Überwachung gibt es bei den meisten anderen Produkten nicht. Der Regelfall ist, dass die Hersteller von Produkten für ihr Risikomanagement in deutlich höherem Maße alleine verantwortlich sind und entsprechende Haftungsrisiken tragen. Die staatliche Zurückhaltung bei der Produktüberwachung in weniger regulierten Branchen lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass Produkte solcher Branchen grundsätzlich weniger gefährlich wären. So können etwa auch von Haushaltsgegenständen, Nahrungsmitteln, Baumaterialien, Chemikalien, Maschinenbauteilen oder Spielzeug erhebliche Gesundheitsgefahren für Menschen ausgehen. Gleichzeitig besteht auch in diesen Bereichen ein erheblicher Innovationsdruck. Zwar ist nicht jedes Produkt so überlebensnotwendig wie Arzneimittel. Anpassungs- und Innovationsdruck entstehen für die Produkthersteller aber in ähnlichem Maße, da sie sich insbesondere in den Industrieländern in kompetitiven Märkten bewegen, die vom steten Streben der Menschen nach einer Verbesserung ihres Lebensstandards geprägt sind.

Charakteristisch für Produkthaftungsfälle ist das potenziell hohe Ausmaß der möglichen Schäden. Durch die Massendistribution kommt häufig eine nicht überschaubare Anzahl von Menschen in Kontakt mit den jeweiligen Konsumgütern und kann von erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen bedroht sein. Dabei ist in vielen Fällen der Wirkungszusammenhang zwischen einem Produkt und einem Schaden nur schwer nachvollziehbar. Dies bringt nicht nur Schwierigkeiten bei der nachträglichen Aufarbeitung von Schadensfällen mit sich, sondern hat auch zur Folge, dass die Produkthersteller weitreichende Entscheidungen in einer Situation treffen müssen, die von Unsicherheiten über die Existenz und den Grad der Produktgefährlichkeit geprägt ist.3

Die Frage der Produktverantwortung der am Herstellungsprozess Beteiligten beschäftigt seit geraumer Zeit auch das Strafrecht. Im Laufe der letzten Jahrzehnte wurde hier unter dem Stichwort der „Strafrechtlichen Produkthaftung“ ein dogmatisches Fundament für den Umgang mit Produkthaftungssachverhalten geschaffen. Angesichts der in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Wissenschaft gefundenen Lösungen hat sich eine Grundsatzdiskussion über eine (vermeintliche) Entwicklung des Strafrechts hin zu einem „Risikostrafrecht“ entsponnen. Im Rahmen dieser Entwicklung werde das Strafrecht zunehmend als Instrument der Prävention verstanden und als Mittel der großflächigen Gefahrsteuerung eingesetzt.4 Diese Bestrebungen gingen einher mit einer bedenklichen Flexibilisierung der herkömmlichen dogmatischen Strukturen und einer strukturellen Selbstüberforderung des Strafrechts.5 Die größten Kontroversen im Bereich der Produktverantwortung ergeben sich dabei in Bezug auf den Kausalitätsnachweis, die Verantwortungszuschreibung bei Kollegialentscheidungen und die Garantenstellung des Herstellers mit den daraus resultierenden Gefahrabwendungspflichten. Diesem letzteren Bereich widmet sich die vorliegende Arbeit.

§ 1 Untersuchungsgegenstand

Gegenstand der Untersuchung ist die Unterlassungsstrafbarkeit des Herstellers in folgender Konstellation, die sowohl strafrechtsdogmatisch als auch rein praktisch besonders problematisch ist: Ein Produkt wird unter Einhaltung aller Sorgfaltspflichten auf den Markt gebracht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Gefährlichkeit nicht erkennbar. Erst später kommt der Verdacht auf, dass das Produkt gefährlich sein könnte. Der Hersteller muss nun angemessen auf diesen Gefahrverdacht reagieren. Es steht dabei außer Frage, dass der Hersteller seine Betriebsprozesse so überprüfen und anpassen muss, dass künftig nur sichere Produkte auf den Markt gelangen. Mehr Probleme bereitet der Umgang mit den Produkten, die den Betrieb bereits verlassen haben und sich bei Händlern oder sogar schon bei den Verbrauchern befinden. Falls der Gefahrverdacht sich bestätigt, können bei weiterem Gebrauch des Produkts schwerwiegende Gesundheitsschäden oder sogar der Tod von Menschen drohen. Angesichts dessen stellt sich die Frage, welche Gefahrabwendungsmaßnahmen der Hersteller zu ergreifen hat und inwieweit er für tatsächlich eintretende Schäden persönlich verantwortlich gemacht werden kann.

Schon die Legitimierung einer besonderen Verantwortlichkeit des Herstellers bereitet dogmatisch erhebliche Schwierigkeiten.6 Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Hersteller überhaupt in der Lage ist, Gefahren effektiv abzuwenden, die von bereits in Verkehr gebrachten Produkten ausgehen und welche Auswirkungen das auf die strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts hat. Weitgehend unklar ist in diesem Zusammenhang auch, in welcher Gestalt eine Gefahrabwendung durch den Hersteller verlangt wird. In den wenigen großen Produkthaftungsverfahren, die vor deutschen Strafgerichten bislang geführt wurden, und der sich anschließenden Diskussion in der Literatur wurden zwar Leitlinien entwickelt. Diese tragen aber vielfach der komplexen Entscheidungssituation nicht hinreichend Rechnung, in der sich ein Hersteller befindet.

In aller Regel wird es sich bei dem Produkthersteller nicht um eine natürliche Person, sondern um einen auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Verband handeln. Nach geltendem Recht kann sich ein solcher nicht strafbar machen.7 Es besteht lediglich eine Verantwortlichkeit nach § 30 OWiG, wenn Repräsentanten des Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben, durch die entweder Pflichten des Verbandes verletzt worden sind oder die zu dessen Bereicherung geführt haben oder führen sollten. Es besteht dann die Möglichkeit, das Unternehmen mit einer Geldbuße zu belegen.8

Bei der strafrechtlichen Bewertung eines Produkthaftungssachverhalts wird daher in einem ersten Schritt auf Unternehmensebene geprüft, ob die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und daran anschließend die unternehmensinterne Verantwortungsverteilung in den Blick genommen, um den individuell Verantwortlichen zu bestimmen.9 Die in der vorliegenden Arbeit relevanten, spezifisch produkthaftungsrechtlichen Probleme sind allerdings sämtlich auf der Unternehmensebene angesiedelt, so dass der Untersuchungsgegenstand auch hierauf beschränkt sein soll.10

Die Untersuchung verfolgt vor diesem Hintergrund das Ziel, eine dogmatisch tragfähige Lösung des geschilderten Problems zu entwickeln. Diese soll bestmöglichen Rechtsgüterschutz verwirklichen, dabei aber weder die Grundsätze strafrechtlicher Verantwortlichkeit noch das Bedürfnis des Herstellers nach größtmöglicher Rechtssicherheit aus den Augen verlieren. Es soll damit der Forderung nach einem „klare[n] und täuschungsfreie[n] Konzept von Prävention“11 nachgekommen werden.

§ 2 Leading Cases

Die Produkthaftung ist in erster Linie eine Domäne des Zivilrechts. Während sich hier im Laufe der Zeit eine akzentuierte Rechtsprechungslandschaft entwickelte, stößt man im Bereich des Strafrechts immer wieder auf dieselben Fälle und Entscheidungen. Insbesondere einige Urteile aus der Zeit gegen Ende des 20. Jahrhunderts waren maßgeblich für die Herausarbeitung dogmatischer Grundstrukturen und werden bis heute für die strafrechtliche Bewertung produkthaftungsrechtlicher Sachverhalte herangezogen. Die Gerichte hatten sich in teils aufsehenerregenden Verfahren mit Produktfehlern auseinanderzusetzen, die in Verdacht standen, Serienschäden zu Lasten einer Vielzahl Betroffener hervorgerufen zu haben.12 Durch die Ausmaße der Schädigungen entstand das Bedürfnis, Produktverantwortung auch mit strafrechtlichen Mitteln aufzuarbeiten.13 Neben der Ermittlung eines individuell Verantwortlichen hat die strafrechtliche Aufarbeitung von Produkthaftungssachverhalten aber auch einen pragmatischen Grund: Sie ermöglicht für den Geschädigten als Vorbereitung von Zivilverfahren eine Verlagerung der Kosten- und Beweisrisiken.14 In Fällen mit komplizierter Beweislage wird der einzelne Geschädigte häufig nicht in der Lage sein, die nötigen Beweise zu erbringen, so dass die Verwirklichung seiner zivilrechtlichen Ansprüche maßgeblich von den Erkenntnissen eines Strafverfahrens abhängen kann.15 Aufgrund der großen Bedeutung der gerichtlichen Entscheidungen und zur Verdeutlichung der praktischen Relevanz strafrechtlicher Produkthaftung werden hier zunächst einige der Fälle dargestellt, um anschließend Rückschlüsse für den Untersuchungsgegenstand zu ziehen.

A. Darstellung der Fälle

Die Leading Cases der strafrechtlichen Produkthaftung endeten nicht alle mit einem rechtskräftigen Urteil. In einem Fall kam es noch nicht einmal zu einer Anklage. Da auch der Blick auf die zugrundeliegenden Sachverhalte und die Einstellungsgründe erkenntnisreich sein kann, werden diese Fälle im Folgenden vorgestellt.

I. Contergan

Das Unternehmen Chemie Grünenthal brachte 1957 das Schlafmittel Contergan auf den Markt. In den Jahren darauf gingen zunächst einzelne Meldungen über Nebenwirkungen in Form von Nervenschäden bei dem Hersteller ein. Diese Hinweise mehrten sich in der nachfolgenden Zeit. Das Medikament wurde daraufhin im Mai 1961 zwar unter Rezeptpflicht gestellt, aber weiterhin vertrieben. Erst im November 1961, nachdem der Verdacht aufkam, dass Contergan schwere Missbildungen verursacht, wurde es vom Markt genommen. Gegen sieben leitende Angestellte des Unternehmens Grünenthal wurde ein Strafverfahren geführt, welches sich vor allem um zwei Probleme drehte: Die Kausalität zwischen der Einnahme des Präparats und der Entstehung von Missbildungen bei Neugeborenen und die Frage, wann und wie ein (Arzneimittel-)Hersteller nach Eingang von Nebenwirkungsmeldungen tätig werden muss.16 Das LG Aachen stellte das Verfahren schließlich aufgrund allenfalls geringer Schuld der Angeklagten und mangels öffentlichen Interesses gemäß § 153 Abs. 3 StPO a.F. ein.17 Der sogenannte Contergan-Beschluss legte aber einen wichtigen Grundstein für die strafrechtliche Perspektive auf die Frage „wie sich ein ordentlicher und gewissenhafter Arzneimittelhersteller zu verhalten hat, wenn bei ihm Meldungen eingehen, in denen ein von ihm vertriebenes Präparat verdächtigt wird, schädliche Nebenwirkungen zu haben“18.

II. Monza-Steel

Der Reifenhersteller Metzeler vermarktete ab dem Frühjahr 1971 Stahlgürtelreifen („Monza-Steel“), deren Laufflächen sich bei längeren Höchstgeschwindigkeitsfahrten lösten. Dadurch kam es ab Herbst 1972 zu mehreren Unfällen, bei denen 22 Menschen sich teils schwere Verletzungen zuzogen und sieben weitere getötet wurden. Eine Rückrufaktion erfolgte erst im Jahr 1975.19 Strafrechtlich verfolgt und vor dem LG München II angeklagt wurden wegen vorgeworfener Konstruktionsfehler daraufhin das für die Technik zuständige Vorstandsmitglied und der Abteilungsleiter der reifentechnischen Entwicklung, da die Reifen offenbar nicht hinreichend auf die Dauerbelastung bei hohen Geschwindigkeiten getestet worden waren. Weitere Mitglieder der Geschäftsführung sollten sich wegen Produktbeobachtungsfehlern und des Unterlassens eines frühzeitigen Rückrufs der Reifen vor dem Gericht verantworten.20 Verurteilt wurde wegen fahrlässiger Tötung letztlich nur der Abteilungsleiter der reifentechnischen Entwicklung. Einer der anderen Angeklagten verstarb während des Prozesses. Das Verfahren gegen die übrigen beiden wurde wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt.21

III. Mandelbienenstich

Im Jahr 1984 lieferte ein Lebensmittelgroßhändler Mandelbienenstich an eine Klinik. Dort erlitten nach dem Verzehr 109 Personen, darunter 99 Patienten, erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Übelkeit, heftige Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall. Die Krankheitserscheinungen waren bei einigen der ohnehin gesundheitlich bereits geschwächten Patienten derart intensiv, dass für diese eine lebensbedrohliche Situation entstand. Ursache war eine Kontaminierung des Kuchens mit Staphylokokken. Diese geschah bereits während der Herstellung des Kuchens in der Konditorei, die den Lebensmittelgroßhändler belieferte.22 Auch hier lag der Schwerpunkt der Vorwürfe im Unterlassen einer umfassenden Warn- und Rückrufaktion, wenn auch durch einen Händler und nicht den Hersteller selbst. Zwei Geschäftsführer des Lebensmittelgroßhändlers wurden rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Der Produktmanager und der Vertriebsleiter wurden hingegen freigesprochen, da sie alle ihnen möglichen und damit zumutbaren Maßnahmen zur weiteren Schadensverhinderung ergriffen hätten.23

IV. Lederspray

Der prägendste Fall der strafrechtlichen Produkthaftung fand sein Ende in der viel beachteten und diskutierten Lederspray-Entscheidung des BGH.24 In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Hersteller von Schuh- und Lederpflegeartikeln ein Lederspray auf den Markt gebracht. Ab Herbst 1980 gingen bei dem Unternehmen Schadensmeldungen ein, in denen Personen von Gesundheitsbeeinträchtigungen berichteten, die sie nach dem Gebrauch des Ledersprays erlitten hätten. Diese äußerten sich in Husten, Atembeschwerden, Übelkeit, Schüttelfrost und Fieber. Die Betroffenen mussten vielfach ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen. Oftmals bedurften sie auch stationärer Aufnahme ins Krankenhaus, nicht selten einer Behandlung auf der Intensivstation. Nach den ersten Schadensmeldungen wurden firmeninterne Untersuchungen durchgeführt, die jedoch weitgehend ohne Ergebnis blieben. Am 12. Mai 1981 fand eine Sondersitzung der Geschäftsführung zu dem Thema der bekanntgewordenen Schadensfälle statt. In dieser entschied man sich gegen eine umfassende Rückrufaktion und einen Vertriebsstopp. Es sollten lediglich Warnhinweise an den Spraydosen angebracht werden. Weitergehende Maßnahmen seien nur zu ergreifen, wenn die noch ausstehenden weiteren Untersuchungen einen „echten Produktfehler“ oder ein „nachweisbares Verbraucherrisiko“ ergeben sollten.25 Da es aber auch in diesen Untersuchungen nicht gelang, eine bestimmte Substanz als schadensauslösend zu identifizieren, unterblieben solche Maßnahmen trotz anhaltender Berichte über eingetretene Gesundheitsschäden. Erst im Herbst 1983 begann der Hersteller nach Interventionen des Bundesgesundheitsamtes und des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit mit der Durchführung eines Vertriebsstopps und einer Rückrufaktion. Angeklagt und verurteilt wurden später alle Geschäftsführer und der in der Sondersitzung am 12. Mai 1981 hinzugezogene „Chefchemiker“ wegen fahrlässiger (und teilweise wegen gefährlicher) Körperverletzung bzw. Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung.26 Neben der Kausalität lag auch hier einer der juristischen Schwerpunkte in der Begründung der Verantwortlichkeit der Geschäftsführung.27

V. Holzschutzmittel

Im Anschluss an die Lederspray-Entscheidung des BGH erregte das vor dem LG Frankfurt a. M. geführte sogenannte Holzschutzmittelverfahren gegen Verantwortliche der Firma Desowag-Bayer Holzschutz-GmbH das öffentliche Interesse.28 Gegenstand des Verfahrens waren Gesundheitsschäden, die durch die Anwendung von Holzschutzanstrichen des Unternehmens hervorgerufen worden sein sollen. Der Vorwurf gegenüber den Geschäftsführern und anderen Mitarbeitern lag auch hier unter anderem im Unterlassen eines Rückrufs oder einer Warnung vor der Verwendung trotz des Eingangs von Schadensmeldungen.29 Problematisch war im Hinblick auf den Umgang mit den Schadensmeldungen vor allen Dingen, dass es zu der fraglichen Zeit praktisch keine fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Folgen einer chronischen Langzeitexposition im Niedrigdosisbereich gab. Nach Ansicht des Gerichts hätten die Angeklagten diese Forschungslücke füllen müssen.30 Das Verfahren beschäftigte nach einer Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Freisetzung von Giften zwischenzeitlich auch den BGH,31 wurde von diesem zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und schließlich im Sommer 1996 gegen eine Geldauflage in Millionenhöhe nach § 153a StPO eingestellt.32

VI. Amalgam

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde auch gegen Verantwortliche der Degussa AG geführt. Es bestand der Verdacht, die von dem Unternehmen hergestellten Amalgam-Zahnfüllungen setzten im menschlichen Körper gesundheitsschädliche Stoffe, vor allem Schwermetalle, frei. Im Mittelpunkt der Vorwürfe stand dabei auch hier der Umgang mit Schadensberichten. Diese seien von dem Unternehmen ignoriert worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelte zunächst wegen fahrlässiger Körperverletzung. Schließlich stellte sie das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage und die Initiierung eines Amalgam-Forschungsprojekts ein.33

B. Implikationen für den Untersuchungsgegenstand

Die dargestellten Sachverhalte zeigen deutlich die Schwierigkeiten, die sowohl dem Produktverantwortlichen selbst als auch später dem Rechtsanwender begegnen, wenn es darum geht, einen (straf-)rechtlich angemessenen Umgang mit bereits auf dem Markt befindlichen, unter Gefahrverdacht geratenen Produkten zu finden. Zunächst einmal ist bis heute nicht geklärt, woraus sich eine strafrechtliche Handlungspflicht des Herstellers überhaupt ergibt, wenn die Gefährlichkeit des Produkts beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war. Im Nachgang zur Lederspray-Entscheidung hat sich zwar eine kontroverse dogmatische Diskussion über die erforderliche besondere Legitimation strafrechtlicher Handlungspflichten des Produktherstellers entwickelt. Bislang konnte diesbezüglich aber kein allgemeiner Konsens erreicht werden. Auch bei Zugrundelegung einer Pflicht zur Gefahrabwendung sind viele Fragen offen. So wird in dem Moment, in dem erste Schadensmeldungen eingehen oder sonstige erste Indizien einer Produktgefahr bemerkt werden, die Sachlage häufig noch unklar sein. In diesem Fall ist die Informationsbeschaffung für eine realistische Risikoeinschätzung unabdingbar, unter Umständen aber sehr zeitaufwendig. Zeit ist jedoch ein kritischer Faktor, denn wie sich gezeigt hat, kann bereits eine zu späte Reaktion auf eingehende Schadensmeldungen zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Wie viel Zeit darf sich der Hersteller zur Informationsbeschaffung also nehmen? Was ist, wenn keine Schadensursache gefunden werden kann? Da Wissenschaft und Technik sich stetig weiterentwickeln, kann deren aktueller Stand zur Zeit der rechtlichen Aufarbeitung eines Sachverhalts bereits ein anderer sein als zur Zeit des zu bewertenden Handlungsbedarfs. Hier stellt sich also die Frage, ob der Hersteller sich auf den allgemeinen Wissensstand verlassen und daran ausgerichtet handeln darf oder ob er auch selbständige Forschung zu betreiben hat, um potenzielle Schadensursachen ausfindig zu machen. Nicht zuletzt muss auch der Produktnutzen in die Überlegungen hinsichtlich eines sachgemäßen Umgangs mit Produktgefahren miteinbezogen werden. Sind die Anforderungen diesbezüglich zu streng, können sich auch hieraus erhebliche Nachteile ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Alternative zur Verfügung steht, um einen bestehenden Bedarf abzudecken, wie es häufig bei Medikamenten oder anderen Produkten aus dem medizinischen Bereich der Fall ist. Diesen Fragen wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit nachgegangen.

  1. 1Der Soziologe Ulrich Beck hat in diesem Zusammenhang den Begriff der „Risikogesellschaft“ geprägt, in der die gesellschaftliche Produktion von Reichtum systematisch einhergeht mit der gesellschaftlichen Produktion von Risiken, U. Beck, S. 25. Vgl. zur breiten Rezeption dieses Begriffs auch in den Rechtswissenschaften Hilgendorf, NStZ 1993, 10 (10).

  2. 2Reus, S. 22.

  3. 3Kuhlen, FG BGH Bd. IV, S. 647 (648 f.).

  4. 4Hassemer, HRRS 2006, 130 (139); Prittwitz, Strafrecht und Risiko, S. 261.

  5. 5Hassemer, Produktverantwortung im modernen Strafrecht, S. 25 f., 70 ff.; kritische Auseinandersetzungen finden sich bei Hilgendorf, Strafrechtliche Produzentenhaftung in der „Risikogesellschaft“, S. 40 ff.; Vogel, FS Lorenz, S. 65 (77 ff.).

  6. 6Roxin, Strafrecht Bd. 2, § 32 Rn. 196 bezeichnet die Frage nach dem ob und wie einer solchen Verantwortlichkeit (in Form einer Garantenstellung) als „überaus kontrovers“.

  7. 7Hilgendorf, in: Freund/Rostalski, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Produktgefahren, S. 47 (49 f.); Kuhlen, Fragen einer strafrechtlichen Produkthaftung, S. 27; Schmidt-Salzer, NJW 1996, 1 (2).

  8. 8KK-OWiG/Rogall, § 30 Rn. 1; Waßmer in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts Bd. 3, § 49 (Rn. 20 f.).

  9. 9Kuhlen, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, S. 107 (Rn. 21); zu dieser „unternehmensbezogenen Sichtweise“ auch ausführlich Weißer, S. 27 ff.

  10. 10Vgl. auch Kuhlen, Fragen einer strafrechtlichen Produkthaftung, S. 27 mit dem Hinweis, dass die unternehmensinterne Verantwortungszuweisung zwar in der Praxis strafrechtlicher Produkthaftungssachverhalte durchaus bedeutsam, die sich hierbei ergebenden Schwierigkeiten aber nicht spezifisch produkthaftungsrechtlicher Natur seien. Vielmehr gehe es dabei um allgemeine Probleme des Unternehmensstrafrechts.

  11. 11Hassemer, Produktverantwortung im modernen Strafrecht, S. 72 f.

Details

Pages
272
Publication Year
2025
ISBN (PDF)
9783631928783
ISBN (ePUB)
9783631928790
ISBN (Hardcover)
9783631928714
DOI
10.3726/b22478
Language
German
Publication date
2025 (September)
Keywords
Compliance Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftsrecht Gefahrquellenverantwortung Garantenlehre Garantenstellung Produzentenhaftung Produkthaftung Produktverantwortung Produktstrafrecht
Published
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2025. 272 S.
Product Safety
Peter Lang Group AG

Biographical notes

Franziska Anna Bues (Author)

Franziska Anna Bues studierte Rechtswissenschaft an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und der Universität zu Köln. Während des daran anschließenden Promotionsstudiums in Köln war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Kanzlei sowie einer Wirtschaftskanzlei tätig. Ihr Referendariat absolvierte sie in Frankfurt am Main.

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Title: Gefahrabwendungspflichten des Produktherstellers