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Die Offenlegung der Prozessfinanzierung

Eine rechtsvergleichende Untersuchung des englischen Zivilprozessverfahrens und internationalen Handelsschiedsverfahrens

von Rebecca Leinen (Autor:in)
©2025 Dissertation XXII, 282 Seiten

Zusammenfassung

Die Arbeit behandelt die verdeckte Prozessfinanzierung im internationalen Handelsschiedsverfahrensrecht und im englischen Zivilprozessrecht. Im Kern geht es um die Frage, zu welchem Zeitpunkt und gegenüber wem der Umstand einer Prozessfinanzierung und Einzelheiten der Finanzierungsvereinbarung offengelegt werden sollen. Es wird untersucht, ob jüngere Reformen zur Offenlegung der Prozessfinanzierung von Schiedsverfahren das Spannungsverhältnis zwischen Vertraulichkeit der Vereinbarung und Informationsinteresse des Schiedsgerichts sowie des Prozessgegners sachgerecht lösen. Die Problematik der verdeckten Prozessfinanzierung im englischen Zivilprozess blieb bislang weitgehend unbeachtet. Die Autorin zeigt, dass die verdeckte Prozessfinanzierung im englischen Zivilprozessrecht besondere Fragestellungen im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung aufwirft und knüpft hieran Überlegungen zur Offenlegung der Prozessfinanzierung de lege ferenda an.

Inhaltsverzeichnis

  • Deckblatt
  • Halbtitelseite
  • Titelblatt
  • Copyright-Seite
  • Widmungsseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Kapitel 1: Einleitung
  • A. Entwicklung der Prozessfinanzierung
  • B. Ausgangspunkt der Untersuchung
  • C. Zentrale Fragestellungen
  • D. Gegenstand der Untersuchung
  • Kapitel 2: Prozessfinanzierung und andere Formen der Verfahrensdrittfinanzierung
  • A. Begriffliche Grundlagen
  • I. Konzept der Prozessfinanzierung im Überblick
  • II. Definition der Begriffe „Prozessfinanzierung“ bzw. „third-party funding“
  • 1. Verschiedene Definitionen von „third-party funding“
  • 2. Gründe für das Fehlen einer einheitlichen Definition von „third-party funding“
  • 3. Arbeitsdefinition von „Prozessfinanzierung“ bzw. „third-party funding“
  • B. Verschiedene Formen der Verfahrensdrittfinanzierung
  • I. Vorbemerkung: Verteilung des Kostenrisikos und Kostentragungsregel
  • II. Anwaltliche Erfolgshonorare
  • 1. Contingency fees
  • 2. Conditional fees
  • 3. Pro-bono-Tätigkeit des Rechtsanwalts
  • III. Versicherungen
  • 1. Rechtsschutzversicherungen
  • 2. Haftpflichtversicherungen
  • IV. Darlehen
  • V. Factoring
  • VI. Prozesskostenhilfe
  • C. Die Prozessfinanzierung
  • I. Zugang zur Prozessfinanzierung
  • II. Verfahren bis zum Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages
  • III. Hauptpflichten des Prozessfinanzierers
  • IV. Hauptpflichten des Anspruchsinhabers
  • V. Weitere zentrale Regelungen
  • 1. Sicherungsmittel
  • 2. Informationspflichten
  • 3. Geheimhaltung des Prozessfinanzierungsverhältnisses
  • 4. Zustimmungserfordernisse
  • 5. Kündigungsrechte
  • Kapitel 3: Die verdeckte Prozessfinanzierung im internationalen Handelsschiedsverfahren
  • A. Vorbemerkung: Freiwillige Offenlegung der Prozessfinanzierung
  • B. Kostenentscheidung und verdeckte Prozessfinanzierung
  • I. Grundlagen zur Kostenentscheidung im Handelsschiedsverfahren
  • 1. Kosten im Schiedsverfahren
  • 2. Geltung des Unterliegensprinzips im Handelsschiedsverfahren?
  • II. Kostenerstattungsanspruch der fremdfinanzierten Partei
  • 1. Erstattungsfähige Kostenposten
  • 2. Erstattungsfähigkeit fremdfinanzierter Verfahrenskosten?
  • 3. Erstattungsfähigkeit der Erfolgsprämie des Prozessfinanzierers?
  • III. Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessfinanzierer?
  • IV. Fazit
  • C. Prozesskostensicherheit und verdeckte Prozessfinanzierung
  • I. Prozesskostensicherheit gegen den Schiedskläger
  • 1. Interessenkonflikt: Zugang des Klägers zu den Schiedsgerichten und Sicherung des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten
  • 2. Befugnis des Schiedsgerichts zur Anordnung der Prozesskostensicherheit
  • 3. Voraussetzungen zur Anordnung der Prozesskostensicherheit
  • 4. Art und Höhe der Sicherheitsleistung
  • 5. Wird die Vermögenslosigkeit des Klägers durch die Prozessfinanzierung indiziert?
  • 6. Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages als erhebliche Verschlechterung der finanziellen Situation des Klägers?
  • 7. Rechtfertigt die Prozessfinanzierung die Anordnung der Prozesskostensicherheit aufgrund allgemeiner Fairnesserwägungen („broad fairness test“)?
  • 8. Freiwillige Offenlegung der Prozessfinanzierung bzw. der ATE-Versicherung
  • 9. Anordnung der Offenlegung der Prozessfinanzierung und der Herausgabe des Prozessfinanzierungsvertrages
  • II. Anordnung der Prozesskostensicherheit gegen den Prozessfinanzierer?
  • III. Fazit
  • D. Schiedsrichterliche Interessenkonflikte und verdeckte Prozessfinanzierung
  • I. Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts
  • II. Konsequenzen der Aufdeckung von schiedsrichterlichen Interessenkonflikten
  • 1. Aufdeckung des Interessenkonflikts vor Erlass des Schiedsspruchs: Ablehnung eines Schiedsrichters
  • 2. Aufdeckung des Interessenkonflikts nach Erlass des Schiedsspruchs
  • III. Informationsdefizit bei verdeckter Prozessfinanzierung
  • 1. Problemaufriss
  • 2. Grenzen der Berufung auf Nichtwissen
  • 3. Fazit
  • IV. Offenlegung der Prozessfinanzierung nach den IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration
  • 1. Ampelsystem der IBA Guidelines
  • 2. Prozessfinanzierer im Rahmen des Ampelsystems der IBA Guidelines
  • 3. Pflicht zur Offenlegung gem. General Standard 7(a) IBA Guidelines
  • V. Inherent power des Schiedsgerichts zur Anordnung der Offenlegung der Existenz und Identität eines Prozessfinanzierers
  • VI. Offenlegung der Existenz und Identität des Prozessfinanzierers zu Beginn des Schiedsverfahrens de lege ferenda?
  • 1. Argumente gegen die systematische Offenlegung der Prozessfinanzierung
  • 2. Argumente für die systematische Offenlegung der Prozessfinanzierung
  • 3. Stellungnahme
  • VII. Fazit
  • E. Reformen und Reformvorschläge zur Offenlegung der Prozessfinanzierung
  • I. Reformen auf der Regelungsebene des nationalen Schiedsverfahrensrechts
  • 1. Reform in Hongkong
  • 2. Reform in Singapur
  • 3. Bewertung
  • II. Reformen auf der Regelungsebene der Schiedsordnung einer Schiedsinstitution
  • 1. Verpflichtung der finanzierten Partei zur systematischen Offenlegung der Existenz und Identität des Prozessfinanzierers
  • 2. Ausdrückliche Regelung der Befugnis des Schiedsgerichts zur Anordnung der Offenlegung der Existenz und Identität eines Prozessfinanzierers
  • 3. Empfehlung zur Offenlegung der Prozessfinanzierung
  • 4. Literaturvorschlag: Schiedsinstitution als „clearing agent“
  • III. Fazit
  • IV. Ausblick: Ausdehnung der Offenlegungspflicht auf andere Formen der Verfahrensdrittfinanzierung
  • Kapitel 4: Die verdeckte Prozessfinanzierung im englischen Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht
  • A. Einführung
  • B. Die Entwicklung der Prozessfinanzierung
  • I. Entstehung der Verbote der maintenance und champerty
  • II. Criminal Law Act 1967
  • III. Zulässigkeit der Prozessfinanzierung
  • 1. Hintergrund: Beschränkung des Zugangs zur Prozesskostenhilfe
  • 2. Legalisierung der Prozessfinanzierung durch die Rechtsprechung
  • 3. Verbesserung des Zugangs zu Gericht durch Prozessfinanzierung
  • IV. Anwendbarkeit der doctrines of maintenance and champerty bei Schiedsverfahren
  • C. Selbstregulierung der Prozessfinanzierer: Code of Conduct for Litigation Funders
  • I. Entwicklung des Code of Conduct for Litigation Funders
  • II. Wesentliche Bestimmungen des Code of Conduct for Litigation Funders
  • 1. Beschränkung der Einflussnahme des Finanzierers auf den Prozess
  • 2. Adäquate Kapitalausstattung des Prozessfinanzierers
  • 3. Begrenzung des Rechts des Finanzierers zur Kündigung des Prozessfinanzierungsvertrages
  • 4. Beschränkung der Einflussnahme des Finanzierers auf einen Vergleich
  • 5. Weitere wichtige Regelungen
  • III. Complaints Procedure
  • IV. Anwendungsbereich des Code of Conduct for Litigation Funders
  • V. Wertende Zusammenfassung
  • D. Prozessuale Relevanz der Offenlegung der Prozessfinanzierung
  • I. Finanzierung von Zivilprozessen
  • 1. Vorbemerkung: Unterliegensprinzip und Höhe der Prozesskosten in England
  • 2. Kostentragung
  • 3. Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
  • 4. Offenlegung der Prozessfinanzierung: Überlegungen de lege ferenda
  • II. Prozessfinanzierung von Schiedsverfahren
  • 1. Anordnung der Prozesskostensicherheit
  • 2. Kostenerstattungsanspruch der finanzierten Partei: Erstattungsfähigkeit der Erfolgsprämie?
  • 3. Schiedsrichterliche Interessenkonflikte
  • 4. Fazit
  • 5. Überlegungen de lege ferenda
  • Kapitel 5: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
  • A. Internationales Handelsschiedsverfahrensrecht
  • I. Kostenentscheidung
  • 1. Erstattungsfähigkeit der Erfolgsprämie des Prozessfinanzierers
  • 2. Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessfinanzierer
  • II. Anordnung der Prozesskostensicherheit
  • 1. Anordnung der Prozesskostensicherheit gegen den Schiedskläger
  • 2. Anordnung der Prozesskostensicherheit gegen den Prozessfinanzierer
  • III. Schiedsrichterliche Interessenkonflikte
  • IV. Ergebnis
  • V. Reformen
  • B. Englisches Zivilprozessrecht
  • I. Kostenentscheidung
  • 1. Erstattungsfähigkeit der Erfolgsprämie des Prozessfinanzierers
  • 2. Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessfinanzierer
  • II. Anordnung der Prozesskostensicherheit
  • 1. Anordnung der Prozesskostensicherheit gegen den Kläger
  • 2. Anordnung der Prozesskostensicherheit gegen den Prozessfinanzierer
  • III. Ergebnis
  • IV. Überlegungen de lege ferenda
  • C. Englisches Schiedsverfahrensrecht
  • I. Kostenentscheidung
  • II. Anordnung der Prozesskostensicherheit
  • III. Schiedsrichterliche Interessenkonflikte
  • IV. Ergebnis
  • V. Überlegungen de lege ferenda
  • Literaturverzeichnis

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 2024 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier als Dissertation angenommen. Die Disputation fand am 3. Juni 2024 statt. Die Arbeit befindet sich auf dem Stand von Januar 2023.

Meinem Doktorvater Prof. Dr. Diederich Eckardt danke ich für die Betreuung der Arbeit und die wertvolle Erfahrung, die ich zunächst als studentische Hilfskraft und später als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht der Universität Trier sammeln durfte. Prof. Dr. Jens Kleinschmidt danke ich herzlich für die Erstellung des Zweitgutachtens.

Zu Dank bin ich auch dem Jesus College der Universität Oxford verpflichtet, das mir einen ertragreichen und schönen Forschungsaufenthalt ermöglicht und diese Arbeit durch ein Stipendium unterstützt hat.

Meinen Freunden Dr. Kristina Sirakova und Dr. Tobias Winkler danke ich für aufmunternde Gespräche.

Der größte Dank gilt meinen Eltern. Ihnen ist diese Arbeit gewidmet.

Berlin im März 2025Rebecca Leinen

Abkürzungsverzeichnis

Abs.

Absatz

AC

Law Reports, Appeal Cases

a.F.

alte Fassung

AG

Aktiengesellschaft

ALF

Association of Litigation Funders of England & Wales

All ER

All England Law Reports

Arb Intl

Arbitration International

Art./Artt.

Artikel/Article/Articles

ASA Bull

ASA Bulletin

ATE

after-the-event

Aufl.

Auflage

Bd.

Band

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGE

Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

BTE

before-the-event

bzw.

beziehungsweise

CA

Court of Appeal (England and Wales)

CAM

Milan Chamber of Arbitration

CAM-CCBC

Center for Arbitration and Mediation of the Chamber of Commerce Brazil-Canada

CAPJIA

Les cahiers de l’arbitrage/The Paris Journal of International Arbitration

CDR

Commercial Dispute Resolution

CFA

conditional fee agreement

Ch

Law Reports, Chancery Division

Ch D

Law Reports, Chancery Division

CIArb

Chartered Institute of Arbitrators

CIETAC

China International Economic and Trade Arbitration Commission

CJQ

Civil Justice Quarterly

CLJ

Cambridge Law Journal

CLR

High Court of Australia

Con LR

Construction Law Reports

Contemp Asia Arb J

Contemporary Asia Arbitration Journal

Corp

Corporation

Costs LR

Costs Law Reports

CPR

Civil Procedure Rules

d.

der

d.h.

das heißt

DAC

Departmental Advisory Committee on Arbitration Law

DBA

damages-based agreement

DePaul L Rev

DePaul Law Review

DIS

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit

Diss.

Dissertation

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

et al.

et alii (und andere)

EWCA Civ

England and Wales Court of Appeal Civil Division

EWHC (Ch)

England and Wales High Court (Chancery Division)

EWHC (Comm)

England and Wales High Court (Commercial Division)

EWHC (QB)

England and Wales High Court (Queen’s Bench Division)

EWHC (TCC)

England and Wales High Court (Technology and Construction Court)

f./ff.

folgend/e

FCA

Financial Conduct Authority

Fn.

Fußnote

FRCP

Federal Rules of Civil Procedure

GBP

Britische Pfund

gem.

gemäß

Geo LJ

Georgetown Law Journal

HKIAC

Hong Kong International Arbitration Centre

HL

House of Lords (jetzt: United Kingdom Supreme Court)

Hrsg.

Herausgeber

hrsg.

herausgegeben

i.V.m.

in Verbindung mit

IBA

International Bar Association

IBA Guidelines

IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration

ICC

International Chamber of Commerce

ICCA

International Council for Commercial Arbitration

ICDR

International Centre for Dispute Resolution

IESC

Supreme Court of Ireland

Inc

Incorporated

Intl Arb L Rev

International Arbitration Law Review

Intl Bus LJ

International Business Law Journal

J

Justice

J CIArb’s

Arbitration: The International Journal of Arbitration, Mediation and Dispute Management (The Journal of the Chartered Institute of Arbitrators)

J Intl Arb

Journal of International Arbitration

Kap.

Kapitel

KB

Law Reports, King’s Bench Division

LASPO

Legal Aid, Sentencing and Punishment of Offenders Act

LCIA

London Court of International Arbitration

LFA

Litigation Funding Agreement

lit.

littera (Buchstabe)

LJ

Lord Justice/Lady Justice

LLC

Limited Liability Company

Lloyd’s Rep

Lloyd’s Law Reports

Ltd

Limited

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

MINELA

Middle Income No Entitlement to Legal Aid

MR

Master of the Rolls

MV

Mustervertrag

n.F.

neue Fassung

No./Nos.

number/numbers

Nott LJ

Nottingham Law Journal

NYÜ

New Yorker Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958

OUCLJ

Oxford University Commonwealth Law Journal

para./paras.

paragraph/paragraphs

PD

Practice Direction

Plc

Public limited company

Pty

Proprietary

Pvt

Private

QB

Law Reports, Queen’s Bench Division

QBD

Law Reports, Queen’s Bench Division

QC

Queen’s Counsel

QMUL

Queen Mary University of London

R

Regina/Rex

Rn.

Randnummer

RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

S.

Seite

SA

Société Anonyme

SCC

Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce

SchiedsVZ

Zeitschrift für Schiedsverfahren

sec.

section

SI

Statutory Instrument

SIAC

Singapore International Arbitration Centre

TDM

Transnational Dispute Management

u.a.

und andere

UCLA L Rev

UCLA Law Review

UK

United Kingdom (Vereinigtes Königreich)

UKHL

United Kingdom House of Lords

UKPC

United Kingdom Privy Council

UN

United Nations (Vereinte Nationen)

UNCITRAL

United Nations Commission on International Trade Law

USA

United States of America (Vereinigte Staaten von Amerika)

USC

United States Code

v.

vom/von

v.

versus

Verf.

Verfasserin

vgl.

vergleiche

Vol.

Volume

Vorb.

Vorbemerkungen

WLR

Weekly Law Reports

z.B.

zum Beispiel

Ziff.

Ziffer

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZPO

Zivilprozessordnung

zugl.

zugleich

KAPITEL 1 Einleitung

A. Entwicklung der Prozessfinanzierung

Die gewerbliche Prozessfinanzierung ist eine relativ junge, jedoch zunehmend schneller wachsende Branche. Eine Vorreiterrolle auf diesem Gebiet nehmen Australien, Deutschland, England und Wales1 sowie die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ein.2 Die Foris AG betätigt sich seit 1998 als erster Prozessfinanzierer in Deutschland.3 In Australien etablierte sich die Prozessfinanzierung seit 2000; in England und in den USA entwickelte sich die Prozessfinanzierung seit Mitte der 2000er Jahre.4 Handelte es sich bei der gewerblichen Prozessfinanzierung zunächst um eine Marktnische, boomt die Branche seit Ende der 2000er Jahre.5 Einführend sollen vier Gründe für das Wachstum der Prozessfinanzierungsbranche benannt werden.

Zunächst konzentrierten sich gewerbliche Prozessfinanzierer auf die Finanzierung von Gerichtsverfahren. Ab circa 2008 rückte zunehmend auch die Finanzierung von Schiedsverfahren in den Fokus, was zu einem starken Anstieg des Marktvolumens führte.6 Dieser Markt wächst weiterhin rasant. Es wird geschätzt, dass allein im Zeitraum von 2012 bis 2014 das Marktvolumen der Finanzierung von Schiedsverfahren um über 500 Prozent zugenommen hat.7 Internationale Schiedsverfahren sind für Prozessfinanzierer aufgrund der teils sehr hohen Streitsummen und der erleichterten grenzüberschreitenden Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen besonders interessant.8 Dabei ging es anfangs vorwiegend um die Finanzierung von internationalen Handelsschiedsverfahren. Zuletzt hat die Prozessfinanzierungsbranche ein starkes Interesse an der Finanzierung von Investor-Staat-Schiedsverfahren entwickelt.9

Zudem ist die Prozessfinanzierung längst nicht mehr nur ein Mittel, das für berechtigte Ansprüche den Zugang zu Gericht eröffnen soll, wo das Prozesskostenrisiko andernfalls durch eine prohibitive Wirkung einer faktischen Rechtszugangssperre gleichkäme. Unternehmen entscheiden sich zunehmend aus anderen Gründen für die Auslagerung des Prozesskostenrisikos, etwa um den Cashflow und die Bilanzen zu entlasten, weil bei der Übernahme des gesamten Kostenrisikos durch einen Prozessfinanzierer keine Rücklagen für etwaige Prozesskosten gebildet werden müssen.10

Das Wachstum der Prozessfinanzierungsbranche hängt auch mit der Finanz – und Wirtschaftskrise von 2008/2009 zusammen.11 Hedgefonds, Banken und andere Finanzinvestoren suchten nach Anlagemöglichkeiten, die vom volatilen und unberechenbaren Finanzmarkt unabhängig waren, und entdeckten so die Prozessfinanzierungsbranche für sich.12

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Prozessfinanzierung in den Rechtsordnungen angelsächsischer Tradition bis in jüngster Zeit aufgrund der common law doctrines of maintenance and champerty, die eine finanzielle Unterstützung eines Verfahrens durch Dritte untersagten, unzulässig war.13 In England führte eine Rechtsprechungsänderung Mitte der 2000er Jahre zur Anerkennung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Prozessfinanzierung. Die Rechtsprechungsänderung wurzelte in dem Bestreben, den effektiven Zugang zu Gericht (access to justice) zu verbessern, nachdem der Zugang zur Prozesskostenhilfe seit den 1970er Jahren stetig beschränkt worden war.14 Auch in anderen common-law-Rechtsordnungen wurde die Rechtsprechung zu den doctrines of maintenance and champerty gelockert und Prozessfinanzierungsvereinbarungen wurden für zulässig erklärt.15 So ist die Prozessfinanzierung nach Rechtsprechungsänderungen heute etwa in Australien, Kanada, Neuseeland, Südafrika und den USA grundsätzlich zulässig.16 Der treibende Beweggrund für die Zulassung der Prozessfinanzierung war dabei ähnlich wie in England das Streben nach einem verbesserten Zugang zu Gericht.17 In civil-law-Rechtsordnungen ist die Fremdhilfe bei Prozessen zwar traditionell nicht verboten, jedoch bestanden vorübergehend auch Zweifel im Hinblick auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Prozessfinanzierung.18 Die zunehmende Legalisierung der Prozessfinanzierung in common-law-Rechtsordnungen ermöglichte erst das starke Wachstum der Prozessfinanzierungsbranche.

B. Ausgangspunkt der Untersuchung

Die Prozessfinanzierung wird in den meisten Rechtsordnungen nicht oder nur punktuell reguliert.19 Eine interessante Sonderrolle kommt England zu. Seit 2011 gibt es in England eine freiwillige Selbstregulierung der Prozessfinanzierer durch einen Verhaltenskodex, den Code of Conduct for Litigation Funders.20 Daneben werden die Grenzen der Zulässigkeit der Prozessfinanzierung punktuell durch die Rechtsprechung festgelegt, etwa der zulässige Einfluss des Prozessfinanzierers auf das Verfahren.21 Eine Regulierung durch Gesetzesrecht existiert nicht. Im Jahr 2009 adressierte Lord Justice Jackson in seiner Review of Civil Litigation Costs die Frage der Regulierung der Prozessfinanzierung.22 Er sprach schließlich eine Empfehlung zugunsten der Selbstregulierung in Form eines freiwilligen Verhaltenskodex für Prozessfinanzierer aus, weil es sich bei der Prozessfinanzierung um eine in der Entstehung befindlichen Branche handele, die noch keiner zwingenden Regulierung bedürfe. Zugleich ließ er aber die Notwendigkeit einer Regulierung durch Statuten zu einem späteren Zeitpunkt offen, falls die Branche wachsen werde.23 Diese Empfehlung mündete 2011 in den Code of Conduct for Litigation Funders (ALF-Code), dessen Einhaltung durch die Association of Litigation Funders (ALF) überwacht wird. Der ALF-Code enthält Mindeststandards und Verhaltenspflichten für Prozessfinanzierer. Besonders hervorzuheben sind die Anforderungen an die adäquate Kapitalausstattung der Finanzierer, die Begrenzung des Rechts zur Kündigung des Prozessfinanzierungsvertrages durch den Finanzierer sowie die Bestimmungen zur Beschränkung der Einflussnahme des Finanzierers auf den Prozess oder auf den Abschluss eines Vergleichs. Der ALF-Code enthält keine Regelung, die zur Offenlegung der Prozessfinanzierung zu Beginn eines Verfahrens verpflichtet. Der ALF-Code regelte von 2011 bis 2018 nicht nur das Verhalten von Prozessfinanzierern bei der Finanzierung von staatlichen Prozessen, sondern auch bei der Finanzierung von Schiedsverfahren und anderen Formen der alternativen Streitbeilegung. Seit Januar 2018 beschränkt sich der Anwendungsbereich des ALF-Code auf die Finanzierung von staatlichen Prozessen.24

Die Prozessfinanzierungsbranche ist in England seit 2009 stetig gewachsen. Die Anwaltskanzlei Reynolds Porter Chamberlain LLP schätzt, dass das Finanzierungsvolumen der im Vereinigten Königreich tätigen Prozessfinanzierer zwischen 2010/2011 und 2020/2021 von knapp GBP 200 Millionen auf GBP 2,2 Milliarden gestiegen ist.25 Angesichts des starken Wachstums der Prozessfinanzierungsbranche drängt sich die Frage auf, ob die zwingende Regulierung spezifischer Aspekte der Prozessfinanzierung in England nun erforderlich ist.

C. Zentrale Fragestellungen

In jüngster Zeit werden zunehmend Probleme sichtbar, die die fehlende bzw. lediglich punktuelle (Selbst-)Regulierung der Prozessfinanzierung mit sich bringt. Eines der meistdiskutierten Themen ist die Offenlegung der Prozessfinanzierung im Rahmen von Schiedsverfahren.26 In Frage steht, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und wem gegenüber Prozessfinanzierungsverhältnisse offengelegt werden sollen. Im Kern geht es darum, ob die Identität des Prozessfinanzierers und ggf. sogar weitere Regelungen des Prozessfinanzierungsvertrages zu Beginn des Verfahrens gegenüber dem Schiedsgericht und der gegnerischen Partei angezeigt werden sollen. Hintergrund dieser Überlegungen ist in erster Linie das Bestreben, schiedsrichterliche Interessenkonflikte frühzeitig zu identifizieren und somit die Unabhängigkeit der Schiedsrichter zu wahren.27 Die Problematik der schiedsrichterlichen Interessenkonflikte hängt mit der potentiellen Doppelfunktion („double hatting“) von Anwälten als Parteivertreter und Schiedsrichter in verschiedenen Verfahren zusammen. Die schiedsrichterliche Unabhängigkeit könnte beispielsweise bei Unterstützung einer Partei durch einen Prozessfinanzierer X gefährdet sein, wenn der Schiedsrichter parallel als Anwalt in einem anderen Verfahren tätig wird, bei dem wiederum der Prozessfinanzierer X involviert ist und das anwaltliche Honorar finanziert.28

Daneben kann die Einschaltung eines Prozessfinanzierers im Zusammenhang mit anderen prozessualen Fragestellungen in Schieds – und Zivilprozessverfahren relevant werden, insbesondere bei der Kostenentscheidung und der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten.29 Im Rahmen der Kostenentscheidung stellt sich etwa die Frage, ob die Erfolgsprämie des Prozessfinanzierers erstattungsfähig ist. Wird diese Frage bejaht, erhöht die Involvierung eines Prozessfinanzierers das Kostenrisiko für die gegnerische Partei. Diese hätte dann ein berechtigtes Interesse, frühzeitig von der Prozessfinanzierung Kenntnis zu erlangen.30 Bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten wird etwa erwogen, ob die Einschaltung eines Prozessfinanzierers ein Indiz für eine schlechte wirtschaftliche Situation des Klägers darstellt. Bejaht man dies, ist es für die Entscheidung über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten entscheidend, dass das (Schieds-)Gericht von der Prozessfinanzierung Kenntnis erlangt.31

Die verdeckte Prozessfinanzierung wirft im englischen Zivilprozess darüber hinaus besondere Fragestellungen im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung und der Entscheidung über die Prozesskostensicherheit auf. Das englische Zivilprozessrecht kennt die Befugnis zum Erlass eines Kostenurteils sowie zur Anordnung einer Prozesskostensicherheit gegen einen Dritten.32 Die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Prozessfinanzierer und die Beantragung der Sicherheitsleistung gegen den Prozessfinanzierer setzen zumindest die Kenntnis von der Einschaltung des Prozessfinanzierers voraus. Das englische Zivilprozessrecht kennt jedoch keine generelle Pflicht zur Offenlegung der Prozessfinanzierung. Denkbar ist, dass die verdeckte Prozessfinanzierung die Ausübung dieser Rechte vereitelt. Diese Arbeit wird die Rechtslage de lege lata untersuchen und Defizite im Zusammenhang mit der verdeckten Prozessfinanzierung aufzeigen. Es wird erörtert, ob die Einführung einer Pflicht zur Offenlegung der Prozessfinanzierung de lege ferenda zu empfehlen ist.33

Das Schiedsverfahrensrecht kannte bis in jüngster Zeit ebenfalls keine generelle Pflicht zur Offenlegung der Prozessfinanzierung zu Beginn eines Verfahrens. Schiedsgerichte ordneten zwar die Offenlegung der Existenz und Identität eines Prozessfinanzierers oder einzelner Bestimmungen des Prozessfinanzierungsvertrages zur Entscheidung von spezifischen prozessualen Fragen im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse an.34 Die Ausübung dieser Befugnisse setzt jedoch voraus, dass das Schiedsgericht oder der Prozessgegner der finanzierten Partei zumindest ahnt, dass diese durch einen Prozessfinanzierer unterstützt wird.

Jüngste Reformen im Schiedsverfahrensrecht begegnen diesem Problem nun mit der Einführung einer Pflicht zur Offenlegung der Existenz und Identität eines Prozessfinanzierers zu Beginn eines Schiedsverfahrens. Auf der Regelungsebene des nationalen Schiedsverfahrensrechts wurde eine solche systematische Pflicht zur Offenlegung der Prozessfinanzierung erstmals in Singapur und Hongkong implementiert. Diese Reformen des nationalen Schiedsverfahrensrechts stehen in beiden Rechtsordnungen im Zusammenhang mit der Legalisierung der Prozessfinanzierung von Schiedsverfahren im Jahr 2017.35 Auf der Regelungsebene der Schiedsordnungen wurde in jüngster Zeit ebenfalls vereinzelt eine Pflicht zur Offenlegung der Existenz und Identität eines Prozessfinanzierers eingeführt. Diese Entwicklung begann 2017 mit einer Schiedsordnung, die speziell für das Investor-Staat-Schiedsverfahren geschaffen wurde.36 Seitdem haben auch erste andere Schiedsordnungen eine Pflicht zur Offenlegung der Existenz und Identität eines Prozessfinanzierers eingeführt.37

Gegen die systematische Offenlegung der Prozessfinanzierung wird insbesondere eingewandt, dass der Prozessgegner der finanzierten Partei die Anzeige der Prozessfinanzierung für missbräuchliche Prozesstaktiken nutzen könne, indem er etwa einen Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit stellt, der primär der Verzögerung des Schiedsverfahrens dienen solle.38 Der Prozessgegner der finanzierten Partei könne auch die Offenlegung einzelner Bestimmungen des Prozessfinanzierungsvertrages beantragen und sich dadurch ggf. einen taktischen Vorteil verschaffen.39

Details

Seiten
XXII, 282
Erscheinungsjahr
2025
ISBN (PDF)
9783631932605
ISBN (ePUB)
9783631946695
ISBN (Paperback)
9783631931141
DOI
10.3726/b23410
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2026 (Januar)
Schlagworte
English Arbitration Act verdeckte Prozessfinanzierung Civil Procedure Rules Association of Litigation Funders of England and Wales schiedsrichterliche Interessenkonflikte Prozesskostensicherheit Kostenentscheidung Offenlegung der Prozessfinanzierung
Erschienen
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2025. xxii, 282 S.
Produktsicherheit
Peter Lang Group AG

Biographische Angaben

Rebecca Leinen (Autor:in)

Rebecca Leinen hat Rechtswissenschaften an der Universität Trier, der Université de Genève und am University College London (LL.M.) studiert. Anschließend absolvierte sie das Rechtsreferendariat im Bezirk des OLG Koblenz und promovierte an der Universität Trier mit einem Forschungsaufenthalt an der University of Oxford. Seit 2021 ist sie Referentin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

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Titel: Die Offenlegung der Prozessfinanzierung