Die Offenlegung der Prozessfinanzierung
Eine rechtsvergleichende Untersuchung des englischen Zivilprozessverfahrens und internationalen Handelsschiedsverfahrens
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Deckblatt
- Halbtitelseite
- Titelblatt
- Copyright-Seite
- Widmungsseite
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Abkürzungsverzeichnis
- Kapitel 1: Einleitung
- A. Entwicklung der Prozessfinanzierung
- B. Ausgangspunkt der Untersuchung
- C. Zentrale Fragestellungen
- D. Gegenstand der Untersuchung
- Kapitel 2: Prozessfinanzierung und andere Formen der Verfahrensdrittfinanzierung
- A. Begriffliche Grundlagen
- I. Konzept der Prozessfinanzierung im Überblick
- II. Definition der Begriffe „Prozessfinanzierung“ bzw. „third-party funding“
- 1. Verschiedene Definitionen von „third-party funding“
- 2. Gründe für das Fehlen einer einheitlichen Definition von „third-party funding“
- 3. Arbeitsdefinition von „Prozessfinanzierung“ bzw. „third-party funding“
- B. Verschiedene Formen der Verfahrensdrittfinanzierung
- I. Vorbemerkung: Verteilung des Kostenrisikos und Kostentragungsregel
- II. Anwaltliche Erfolgshonorare
- 1. Contingency fees
- 2. Conditional fees
- 3. Pro-bono-Tätigkeit des Rechtsanwalts
- III. Versicherungen
- 1. Rechtsschutzversicherungen
- 2. Haftpflichtversicherungen
- IV. Darlehen
- V. Factoring
- VI. Prozesskostenhilfe
- C. Die Prozessfinanzierung
- I. Zugang zur Prozessfinanzierung
- II. Verfahren bis zum Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages
- III. Hauptpflichten des Prozessfinanzierers
- IV. Hauptpflichten des Anspruchsinhabers
- V. Weitere zentrale Regelungen
- 1. Sicherungsmittel
- 2. Informationspflichten
- 3. Geheimhaltung des Prozessfinanzierungsverhältnisses
- 4. Zustimmungserfordernisse
- 5. Kündigungsrechte
- Kapitel 3: Die verdeckte Prozessfinanzierung im internationalen Handelsschiedsverfahren
- A. Vorbemerkung: Freiwillige Offenlegung der Prozessfinanzierung
- B. Kostenentscheidung und verdeckte Prozessfinanzierung
- I. Grundlagen zur Kostenentscheidung im Handelsschiedsverfahren
- 1. Kosten im Schiedsverfahren
- 2. Geltung des Unterliegensprinzips im Handelsschiedsverfahren?
- II. Kostenerstattungsanspruch der fremdfinanzierten Partei
- 1. Erstattungsfähige Kostenposten
- 2. Erstattungsfähigkeit fremdfinanzierter Verfahrenskosten?
- 3. Erstattungsfähigkeit der Erfolgsprämie des Prozessfinanzierers?
- III. Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessfinanzierer?
- IV. Fazit
- C. Prozesskostensicherheit und verdeckte Prozessfinanzierung
- I. Prozesskostensicherheit gegen den Schiedskläger
- 1. Interessenkonflikt: Zugang des Klägers zu den Schiedsgerichten und Sicherung des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten
- 2. Befugnis des Schiedsgerichts zur Anordnung der Prozesskostensicherheit
- 3. Voraussetzungen zur Anordnung der Prozesskostensicherheit
- 4. Art und Höhe der Sicherheitsleistung
- 5. Wird die Vermögenslosigkeit des Klägers durch die Prozessfinanzierung indiziert?
- 6. Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages als erhebliche Verschlechterung der finanziellen Situation des Klägers?
- 7. Rechtfertigt die Prozessfinanzierung die Anordnung der Prozesskostensicherheit aufgrund allgemeiner Fairnesserwägungen („broad fairness test“)?
- 8. Freiwillige Offenlegung der Prozessfinanzierung bzw. der ATE-Versicherung
- 9. Anordnung der Offenlegung der Prozessfinanzierung und der Herausgabe des Prozessfinanzierungsvertrages
- II. Anordnung der Prozesskostensicherheit gegen den Prozessfinanzierer?
- III. Fazit
- D. Schiedsrichterliche Interessenkonflikte und verdeckte Prozessfinanzierung
- I. Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts
- II. Konsequenzen der Aufdeckung von schiedsrichterlichen Interessenkonflikten
- 1. Aufdeckung des Interessenkonflikts vor Erlass des Schiedsspruchs: Ablehnung eines Schiedsrichters
- 2. Aufdeckung des Interessenkonflikts nach Erlass des Schiedsspruchs
- III. Informationsdefizit bei verdeckter Prozessfinanzierung
- 1. Problemaufriss
- 2. Grenzen der Berufung auf Nichtwissen
- 3. Fazit
- IV. Offenlegung der Prozessfinanzierung nach den IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration
- 1. Ampelsystem der IBA Guidelines
- 2. Prozessfinanzierer im Rahmen des Ampelsystems der IBA Guidelines
- 3. Pflicht zur Offenlegung gem. General Standard 7(a) IBA Guidelines
- V. Inherent power des Schiedsgerichts zur Anordnung der Offenlegung der Existenz und Identität eines Prozessfinanzierers
- VI. Offenlegung der Existenz und Identität des Prozessfinanzierers zu Beginn des Schiedsverfahrens de lege ferenda?
- 1. Argumente gegen die systematische Offenlegung der Prozessfinanzierung
- 2. Argumente für die systematische Offenlegung der Prozessfinanzierung
- 3. Stellungnahme
- VII. Fazit
- E. Reformen und Reformvorschläge zur Offenlegung der Prozessfinanzierung
- I. Reformen auf der Regelungsebene des nationalen Schiedsverfahrensrechts
- 1. Reform in Hongkong
- 2. Reform in Singapur
- 3. Bewertung
- II. Reformen auf der Regelungsebene der Schiedsordnung einer Schiedsinstitution
- 1. Verpflichtung der finanzierten Partei zur systematischen Offenlegung der Existenz und Identität des Prozessfinanzierers
- 2. Ausdrückliche Regelung der Befugnis des Schiedsgerichts zur Anordnung der Offenlegung der Existenz und Identität eines Prozessfinanzierers
- 3. Empfehlung zur Offenlegung der Prozessfinanzierung
- 4. Literaturvorschlag: Schiedsinstitution als „clearing agent“
- III. Fazit
- IV. Ausblick: Ausdehnung der Offenlegungspflicht auf andere Formen der Verfahrensdrittfinanzierung
- Kapitel 4: Die verdeckte Prozessfinanzierung im englischen Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht
- A. Einführung
- B. Die Entwicklung der Prozessfinanzierung
- I. Entstehung der Verbote der maintenance und champerty
- II. Criminal Law Act 1967
- III. Zulässigkeit der Prozessfinanzierung
- 1. Hintergrund: Beschränkung des Zugangs zur Prozesskostenhilfe
- 2. Legalisierung der Prozessfinanzierung durch die Rechtsprechung
- 3. Verbesserung des Zugangs zu Gericht durch Prozessfinanzierung
- IV. Anwendbarkeit der doctrines of maintenance and champerty bei Schiedsverfahren
- C. Selbstregulierung der Prozessfinanzierer: Code of Conduct for Litigation Funders
- I. Entwicklung des Code of Conduct for Litigation Funders
- II. Wesentliche Bestimmungen des Code of Conduct for Litigation Funders
- 1. Beschränkung der Einflussnahme des Finanzierers auf den Prozess
- 2. Adäquate Kapitalausstattung des Prozessfinanzierers
- 3. Begrenzung des Rechts des Finanzierers zur Kündigung des Prozessfinanzierungsvertrages
- 4. Beschränkung der Einflussnahme des Finanzierers auf einen Vergleich
- 5. Weitere wichtige Regelungen
- III. Complaints Procedure
- IV. Anwendungsbereich des Code of Conduct for Litigation Funders
- V. Wertende Zusammenfassung
- D. Prozessuale Relevanz der Offenlegung der Prozessfinanzierung
- I. Finanzierung von Zivilprozessen
- 1. Vorbemerkung: Unterliegensprinzip und Höhe der Prozesskosten in England
- 2. Kostentragung
- 3. Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
- 4. Offenlegung der Prozessfinanzierung: Überlegungen de lege ferenda
- II. Prozessfinanzierung von Schiedsverfahren
- 1. Anordnung der Prozesskostensicherheit
- 2. Kostenerstattungsanspruch der finanzierten Partei: Erstattungsfähigkeit der Erfolgsprämie?
- 3. Schiedsrichterliche Interessenkonflikte
- 4. Fazit
- 5. Überlegungen de lege ferenda
- Kapitel 5: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
- A. Internationales Handelsschiedsverfahrensrecht
- I. Kostenentscheidung
- 1. Erstattungsfähigkeit der Erfolgsprämie des Prozessfinanzierers
- 2. Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessfinanzierer
- II. Anordnung der Prozesskostensicherheit
- 1. Anordnung der Prozesskostensicherheit gegen den Schiedskläger
- 2. Anordnung der Prozesskostensicherheit gegen den Prozessfinanzierer
- III. Schiedsrichterliche Interessenkonflikte
- IV. Ergebnis
- V. Reformen
- B. Englisches Zivilprozessrecht
- I. Kostenentscheidung
- 1. Erstattungsfähigkeit der Erfolgsprämie des Prozessfinanzierers
- 2. Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessfinanzierer
- II. Anordnung der Prozesskostensicherheit
- 1. Anordnung der Prozesskostensicherheit gegen den Kläger
- 2. Anordnung der Prozesskostensicherheit gegen den Prozessfinanzierer
- III. Ergebnis
- IV. Überlegungen de lege ferenda
- C. Englisches Schiedsverfahrensrecht
- I. Kostenentscheidung
- II. Anordnung der Prozesskostensicherheit
- III. Schiedsrichterliche Interessenkonflikte
- IV. Ergebnis
- V. Überlegungen de lege ferenda
- Literaturverzeichnis
Vorwort
Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 2024 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier als Dissertation angenommen. Die Disputation fand am 3. Juni 2024 statt. Die Arbeit befindet sich auf dem Stand von Januar 2023.
Meinem Doktorvater Prof. Dr. Diederich Eckardt danke ich für die Betreuung der Arbeit und die wertvolle Erfahrung, die ich zunächst als studentische Hilfskraft und später als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht der Universität Trier sammeln durfte. Prof. Dr. Jens Kleinschmidt danke ich herzlich für die Erstellung des Zweitgutachtens.
Zu Dank bin ich auch dem Jesus College der Universität Oxford verpflichtet, das mir einen ertragreichen und schönen Forschungsaufenthalt ermöglicht und diese Arbeit durch ein Stipendium unterstützt hat.
Meinen Freunden Dr. Kristina Sirakova und Dr. Tobias Winkler danke ich für aufmunternde Gespräche.
Der größte Dank gilt meinen Eltern. Ihnen ist diese Arbeit gewidmet.
Berlin im März 2025Rebecca Leinen
Abkürzungsverzeichnis
Abs. |
Absatz |
AC |
Law Reports, Appeal Cases |
a.F. |
alte Fassung |
AG |
Aktiengesellschaft |
ALF |
Association of Litigation Funders of England & Wales |
All ER |
All England Law Reports |
Arb Intl |
Arbitration International |
Art./Artt. |
Artikel/Article/Articles |
ASA Bull |
ASA Bulletin |
ATE |
after-the-event |
Aufl. |
Auflage |
Bd. |
Band |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGE |
Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts |
BRAO |
Bundesrechtsanwaltsordnung |
BTE |
before-the-event |
bzw. |
beziehungsweise |
CA |
Court of Appeal (England and Wales) |
CAM |
Milan Chamber of Arbitration |
CAM-CCBC |
Center for Arbitration and Mediation of the Chamber of Commerce Brazil-Canada |
CAPJIA |
Les cahiers de l’arbitrage/The Paris Journal of International Arbitration |
CDR |
Commercial Dispute Resolution |
CFA |
conditional fee agreement |
Ch |
Law Reports, Chancery Division |
Ch D |
Law Reports, Chancery Division |
CIArb |
Chartered Institute of Arbitrators |
CIETAC |
China International Economic and Trade Arbitration Commission |
CJQ |
Civil Justice Quarterly |
CLJ |
Cambridge Law Journal |
CLR |
High Court of Australia |
Con LR |
Construction Law Reports |
Contemp Asia Arb J |
Contemporary Asia Arbitration Journal |
Corp |
Corporation |
Costs LR |
Costs Law Reports |
CPR |
Civil Procedure Rules |
d. |
der |
d.h. |
das heißt |
DAC |
Departmental Advisory Committee on Arbitration Law |
DBA |
damages-based agreement |
DePaul L Rev |
DePaul Law Review |
DIS |
Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit |
Diss. |
Dissertation |
EGMR |
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
EMRK |
Europäische Menschenrechtskonvention |
et al. |
et alii (und andere) |
EWCA Civ |
England and Wales Court of Appeal Civil Division |
EWHC (Ch) |
England and Wales High Court (Chancery Division) |
EWHC (Comm) |
England and Wales High Court (Commercial Division) |
EWHC (QB) |
England and Wales High Court (Queen’s Bench Division) |
EWHC (TCC) |
England and Wales High Court (Technology and Construction Court) |
f./ff. |
folgend/e |
FCA |
Financial Conduct Authority |
Fn. |
Fußnote |
FRCP |
Federal Rules of Civil Procedure |
GBP |
Britische Pfund |
gem. |
gemäß |
Geo LJ |
Georgetown Law Journal |
HKIAC |
Hong Kong International Arbitration Centre |
HL |
House of Lords (jetzt: United Kingdom Supreme Court) |
Hrsg. |
Herausgeber |
hrsg. |
herausgegeben |
i.V.m. |
in Verbindung mit |
IBA |
International Bar Association |
IBA Guidelines |
IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration |
ICC |
International Chamber of Commerce |
ICCA |
International Council for Commercial Arbitration |
ICDR |
International Centre for Dispute Resolution |
IESC |
Supreme Court of Ireland |
Inc |
Incorporated |
Intl Arb L Rev |
International Arbitration Law Review |
Intl Bus LJ |
International Business Law Journal |
J |
Justice |
J CIArb’s |
Arbitration: The International Journal of Arbitration, Mediation and Dispute Management (The Journal of the Chartered Institute of Arbitrators) |
J Intl Arb |
Journal of International Arbitration |
Kap. |
Kapitel |
KB |
Law Reports, King’s Bench Division |
LASPO |
Legal Aid, Sentencing and Punishment of Offenders Act |
LCIA |
London Court of International Arbitration |
LFA |
Litigation Funding Agreement |
lit. |
littera (Buchstabe) |
LJ |
Lord Justice/Lady Justice |
LLC |
Limited Liability Company |
Lloyd’s Rep |
Lloyd’s Law Reports |
Ltd |
Limited |
m.w.N. |
mit weiteren Nachweisen |
MINELA |
Middle Income No Entitlement to Legal Aid |
MR |
Master of the Rolls |
MV |
Mustervertrag |
n.F. |
neue Fassung |
No./Nos. |
number/numbers |
Nott LJ |
Nottingham Law Journal |
NYÜ |
New Yorker Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 |
OUCLJ |
Oxford University Commonwealth Law Journal |
para./paras. |
paragraph/paragraphs |
PD |
Practice Direction |
Plc |
Public limited company |
Pty |
Proprietary |
Pvt |
Private |
QB |
Law Reports, Queen’s Bench Division |
QBD |
Law Reports, Queen’s Bench Division |
QC |
Queen’s Counsel |
QMUL |
Queen Mary University of London |
R |
Regina/Rex |
Rn. |
Randnummer |
RVG |
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
S. |
Seite |
SA |
Société Anonyme |
SCC |
Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce |
SchiedsVZ |
Zeitschrift für Schiedsverfahren |
sec. |
section |
SI |
Statutory Instrument |
SIAC |
Singapore International Arbitration Centre |
TDM |
Transnational Dispute Management |
u.a. |
und andere |
UCLA L Rev |
UCLA Law Review |
UK |
United Kingdom (Vereinigtes Königreich) |
UKHL |
United Kingdom House of Lords |
UKPC |
United Kingdom Privy Council |
UN |
United Nations (Vereinte Nationen) |
UNCITRAL |
United Nations Commission on International Trade Law |
USA |
United States of America (Vereinigte Staaten von Amerika) |
USC |
United States Code |
v. |
vom/von |
v. |
versus |
Verf. |
Verfasserin |
vgl. |
vergleiche |
Vol. |
Volume |
Vorb. |
Vorbemerkungen |
WLR |
Weekly Law Reports |
z.B. |
zum Beispiel |
Ziff. |
Ziffer |
ZIP |
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
zugl. |
zugleich |
KAPITEL 1 Einleitung
A. Entwicklung der Prozessfinanzierung
Die gewerbliche Prozessfinanzierung ist eine relativ junge, jedoch zunehmend schneller wachsende Branche. Eine Vorreiterrolle auf diesem Gebiet nehmen Australien, Deutschland, England und Wales1 sowie die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ein.2 Die Foris AG betätigt sich seit 1998 als erster Prozessfinanzierer in Deutschland.3 In Australien etablierte sich die Prozessfinanzierung seit 2000; in England und in den USA entwickelte sich die Prozessfinanzierung seit Mitte der 2000er Jahre.4 Handelte es sich bei der gewerblichen Prozessfinanzierung zunächst um eine Marktnische, boomt die Branche seit Ende der 2000er Jahre.5 Einführend sollen vier Gründe für das Wachstum der Prozessfinanzierungsbranche benannt werden.
Zunächst konzentrierten sich gewerbliche Prozessfinanzierer auf die Finanzierung von Gerichtsverfahren. Ab circa 2008 rückte zunehmend auch die Finanzierung von Schiedsverfahren in den Fokus, was zu einem starken Anstieg des Marktvolumens führte.6 Dieser Markt wächst weiterhin rasant. Es wird geschätzt, dass allein im Zeitraum von 2012 bis 2014 das Marktvolumen der Finanzierung von Schiedsverfahren um über 500 Prozent zugenommen hat.7 Internationale Schiedsverfahren sind für Prozessfinanzierer aufgrund der teils sehr hohen Streitsummen und der erleichterten grenzüberschreitenden Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen besonders interessant.8 Dabei ging es anfangs vorwiegend um die Finanzierung von internationalen Handelsschiedsverfahren. Zuletzt hat die Prozessfinanzierungsbranche ein starkes Interesse an der Finanzierung von Investor-Staat-Schiedsverfahren entwickelt.9
Zudem ist die Prozessfinanzierung längst nicht mehr nur ein Mittel, das für berechtigte Ansprüche den Zugang zu Gericht eröffnen soll, wo das Prozesskostenrisiko andernfalls durch eine prohibitive Wirkung einer faktischen Rechtszugangssperre gleichkäme. Unternehmen entscheiden sich zunehmend aus anderen Gründen für die Auslagerung des Prozesskostenrisikos, etwa um den Cashflow und die Bilanzen zu entlasten, weil bei der Übernahme des gesamten Kostenrisikos durch einen Prozessfinanzierer keine Rücklagen für etwaige Prozesskosten gebildet werden müssen.10
Das Wachstum der Prozessfinanzierungsbranche hängt auch mit der Finanz – und Wirtschaftskrise von 2008/2009 zusammen.11 Hedgefonds, Banken und andere Finanzinvestoren suchten nach Anlagemöglichkeiten, die vom volatilen und unberechenbaren Finanzmarkt unabhängig waren, und entdeckten so die Prozessfinanzierungsbranche für sich.12
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Prozessfinanzierung in den Rechtsordnungen angelsächsischer Tradition bis in jüngster Zeit aufgrund der common law doctrines of maintenance and champerty, die eine finanzielle Unterstützung eines Verfahrens durch Dritte untersagten, unzulässig war.13 In England führte eine Rechtsprechungsänderung Mitte der 2000er Jahre zur Anerkennung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Prozessfinanzierung. Die Rechtsprechungsänderung wurzelte in dem Bestreben, den effektiven Zugang zu Gericht (access to justice) zu verbessern, nachdem der Zugang zur Prozesskostenhilfe seit den 1970er Jahren stetig beschränkt worden war.14 Auch in anderen common-law-Rechtsordnungen wurde die Rechtsprechung zu den doctrines of maintenance and champerty gelockert und Prozessfinanzierungsvereinbarungen wurden für zulässig erklärt.15 So ist die Prozessfinanzierung nach Rechtsprechungsänderungen heute etwa in Australien, Kanada, Neuseeland, Südafrika und den USA grundsätzlich zulässig.16 Der treibende Beweggrund für die Zulassung der Prozessfinanzierung war dabei ähnlich wie in England das Streben nach einem verbesserten Zugang zu Gericht.17 In civil-law-Rechtsordnungen ist die Fremdhilfe bei Prozessen zwar traditionell nicht verboten, jedoch bestanden vorübergehend auch Zweifel im Hinblick auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Prozessfinanzierung.18 Die zunehmende Legalisierung der Prozessfinanzierung in common-law-Rechtsordnungen ermöglichte erst das starke Wachstum der Prozessfinanzierungsbranche.
B. Ausgangspunkt der Untersuchung
Die Prozessfinanzierung wird in den meisten Rechtsordnungen nicht oder nur punktuell reguliert.19 Eine interessante Sonderrolle kommt England zu. Seit 2011 gibt es in England eine freiwillige Selbstregulierung der Prozessfinanzierer durch einen Verhaltenskodex, den Code of Conduct for Litigation Funders.20 Daneben werden die Grenzen der Zulässigkeit der Prozessfinanzierung punktuell durch die Rechtsprechung festgelegt, etwa der zulässige Einfluss des Prozessfinanzierers auf das Verfahren.21 Eine Regulierung durch Gesetzesrecht existiert nicht. Im Jahr 2009 adressierte Lord Justice Jackson in seiner Review of Civil Litigation Costs die Frage der Regulierung der Prozessfinanzierung.22 Er sprach schließlich eine Empfehlung zugunsten der Selbstregulierung in Form eines freiwilligen Verhaltenskodex für Prozessfinanzierer aus, weil es sich bei der Prozessfinanzierung um eine in der Entstehung befindlichen Branche handele, die noch keiner zwingenden Regulierung bedürfe. Zugleich ließ er aber die Notwendigkeit einer Regulierung durch Statuten zu einem späteren Zeitpunkt offen, falls die Branche wachsen werde.23 Diese Empfehlung mündete 2011 in den Code of Conduct for Litigation Funders (ALF-Code), dessen Einhaltung durch die Association of Litigation Funders (ALF) überwacht wird. Der ALF-Code enthält Mindeststandards und Verhaltenspflichten für Prozessfinanzierer. Besonders hervorzuheben sind die Anforderungen an die adäquate Kapitalausstattung der Finanzierer, die Begrenzung des Rechts zur Kündigung des Prozessfinanzierungsvertrages durch den Finanzierer sowie die Bestimmungen zur Beschränkung der Einflussnahme des Finanzierers auf den Prozess oder auf den Abschluss eines Vergleichs. Der ALF-Code enthält keine Regelung, die zur Offenlegung der Prozessfinanzierung zu Beginn eines Verfahrens verpflichtet. Der ALF-Code regelte von 2011 bis 2018 nicht nur das Verhalten von Prozessfinanzierern bei der Finanzierung von staatlichen Prozessen, sondern auch bei der Finanzierung von Schiedsverfahren und anderen Formen der alternativen Streitbeilegung. Seit Januar 2018 beschränkt sich der Anwendungsbereich des ALF-Code auf die Finanzierung von staatlichen Prozessen.24
Die Prozessfinanzierungsbranche ist in England seit 2009 stetig gewachsen. Die Anwaltskanzlei Reynolds Porter Chamberlain LLP schätzt, dass das Finanzierungsvolumen der im Vereinigten Königreich tätigen Prozessfinanzierer zwischen 2010/2011 und 2020/2021 von knapp GBP 200 Millionen auf GBP 2,2 Milliarden gestiegen ist.25 Angesichts des starken Wachstums der Prozessfinanzierungsbranche drängt sich die Frage auf, ob die zwingende Regulierung spezifischer Aspekte der Prozessfinanzierung in England nun erforderlich ist.
C. Zentrale Fragestellungen
In jüngster Zeit werden zunehmend Probleme sichtbar, die die fehlende bzw. lediglich punktuelle (Selbst-)Regulierung der Prozessfinanzierung mit sich bringt. Eines der meistdiskutierten Themen ist die Offenlegung der Prozessfinanzierung im Rahmen von Schiedsverfahren.26 In Frage steht, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und wem gegenüber Prozessfinanzierungsverhältnisse offengelegt werden sollen. Im Kern geht es darum, ob die Identität des Prozessfinanzierers und ggf. sogar weitere Regelungen des Prozessfinanzierungsvertrages zu Beginn des Verfahrens gegenüber dem Schiedsgericht und der gegnerischen Partei angezeigt werden sollen. Hintergrund dieser Überlegungen ist in erster Linie das Bestreben, schiedsrichterliche Interessenkonflikte frühzeitig zu identifizieren und somit die Unabhängigkeit der Schiedsrichter zu wahren.27 Die Problematik der schiedsrichterlichen Interessenkonflikte hängt mit der potentiellen Doppelfunktion („double hatting“) von Anwälten als Parteivertreter und Schiedsrichter in verschiedenen Verfahren zusammen. Die schiedsrichterliche Unabhängigkeit könnte beispielsweise bei Unterstützung einer Partei durch einen Prozessfinanzierer X gefährdet sein, wenn der Schiedsrichter parallel als Anwalt in einem anderen Verfahren tätig wird, bei dem wiederum der Prozessfinanzierer X involviert ist und das anwaltliche Honorar finanziert.28
Daneben kann die Einschaltung eines Prozessfinanzierers im Zusammenhang mit anderen prozessualen Fragestellungen in Schieds – und Zivilprozessverfahren relevant werden, insbesondere bei der Kostenentscheidung und der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten.29 Im Rahmen der Kostenentscheidung stellt sich etwa die Frage, ob die Erfolgsprämie des Prozessfinanzierers erstattungsfähig ist. Wird diese Frage bejaht, erhöht die Involvierung eines Prozessfinanzierers das Kostenrisiko für die gegnerische Partei. Diese hätte dann ein berechtigtes Interesse, frühzeitig von der Prozessfinanzierung Kenntnis zu erlangen.30 Bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten wird etwa erwogen, ob die Einschaltung eines Prozessfinanzierers ein Indiz für eine schlechte wirtschaftliche Situation des Klägers darstellt. Bejaht man dies, ist es für die Entscheidung über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten entscheidend, dass das (Schieds-)Gericht von der Prozessfinanzierung Kenntnis erlangt.31
Die verdeckte Prozessfinanzierung wirft im englischen Zivilprozess darüber hinaus besondere Fragestellungen im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung und der Entscheidung über die Prozesskostensicherheit auf. Das englische Zivilprozessrecht kennt die Befugnis zum Erlass eines Kostenurteils sowie zur Anordnung einer Prozesskostensicherheit gegen einen Dritten.32 Die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Prozessfinanzierer und die Beantragung der Sicherheitsleistung gegen den Prozessfinanzierer setzen zumindest die Kenntnis von der Einschaltung des Prozessfinanzierers voraus. Das englische Zivilprozessrecht kennt jedoch keine generelle Pflicht zur Offenlegung der Prozessfinanzierung. Denkbar ist, dass die verdeckte Prozessfinanzierung die Ausübung dieser Rechte vereitelt. Diese Arbeit wird die Rechtslage de lege lata untersuchen und Defizite im Zusammenhang mit der verdeckten Prozessfinanzierung aufzeigen. Es wird erörtert, ob die Einführung einer Pflicht zur Offenlegung der Prozessfinanzierung de lege ferenda zu empfehlen ist.33
Das Schiedsverfahrensrecht kannte bis in jüngster Zeit ebenfalls keine generelle Pflicht zur Offenlegung der Prozessfinanzierung zu Beginn eines Verfahrens. Schiedsgerichte ordneten zwar die Offenlegung der Existenz und Identität eines Prozessfinanzierers oder einzelner Bestimmungen des Prozessfinanzierungsvertrages zur Entscheidung von spezifischen prozessualen Fragen im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse an.34 Die Ausübung dieser Befugnisse setzt jedoch voraus, dass das Schiedsgericht oder der Prozessgegner der finanzierten Partei zumindest ahnt, dass diese durch einen Prozessfinanzierer unterstützt wird.
Jüngste Reformen im Schiedsverfahrensrecht begegnen diesem Problem nun mit der Einführung einer Pflicht zur Offenlegung der Existenz und Identität eines Prozessfinanzierers zu Beginn eines Schiedsverfahrens. Auf der Regelungsebene des nationalen Schiedsverfahrensrechts wurde eine solche systematische Pflicht zur Offenlegung der Prozessfinanzierung erstmals in Singapur und Hongkong implementiert. Diese Reformen des nationalen Schiedsverfahrensrechts stehen in beiden Rechtsordnungen im Zusammenhang mit der Legalisierung der Prozessfinanzierung von Schiedsverfahren im Jahr 2017.35 Auf der Regelungsebene der Schiedsordnungen wurde in jüngster Zeit ebenfalls vereinzelt eine Pflicht zur Offenlegung der Existenz und Identität eines Prozessfinanzierers eingeführt. Diese Entwicklung begann 2017 mit einer Schiedsordnung, die speziell für das Investor-Staat-Schiedsverfahren geschaffen wurde.36 Seitdem haben auch erste andere Schiedsordnungen eine Pflicht zur Offenlegung der Existenz und Identität eines Prozessfinanzierers eingeführt.37
Gegen die systematische Offenlegung der Prozessfinanzierung wird insbesondere eingewandt, dass der Prozessgegner der finanzierten Partei die Anzeige der Prozessfinanzierung für missbräuchliche Prozesstaktiken nutzen könne, indem er etwa einen Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit stellt, der primär der Verzögerung des Schiedsverfahrens dienen solle.38 Der Prozessgegner der finanzierten Partei könne auch die Offenlegung einzelner Bestimmungen des Prozessfinanzierungsvertrages beantragen und sich dadurch ggf. einen taktischen Vorteil verschaffen.39
Details
- Seiten
- XXII, 282
- Erscheinungsjahr
- 2025
- ISBN (PDF)
- 9783631932605
- ISBN (ePUB)
- 9783631946695
- ISBN (Paperback)
- 9783631931141
- DOI
- 10.3726/b23410
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2026 (Januar)
- Schlagworte
- English Arbitration Act verdeckte Prozessfinanzierung Civil Procedure Rules Association of Litigation Funders of England and Wales schiedsrichterliche Interessenkonflikte Prozesskostensicherheit Kostenentscheidung Offenlegung der Prozessfinanzierung
- Erschienen
- Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2025. xxii, 282 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG