Die Einführung einer Verbandsklage im Antidiskriminierungsrecht
Unterbreitung eines Gestaltungsvorschlags unter Zugrundelegung bereits geregelter Verbandsklagen
Summary
Die Arbeit analysiert bestehende Klagemodelle in verschiedenen Rechtsbereichen – vom Verbraucher- über das Wettbewerbs- bis hin zum Umweltrecht – und prüft, welche ihrer Strukturprinzipien sich für eine Übertragung auf das Antidiskriminierungsrecht eignen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf Fallkonstellationen ohne individuelle Klageberechtigung, etwa diskriminierende Stellenanzeigen. Auf dieser Grundlage schlägt die Arbeit ein eigenständiges Verbandsklagerecht vor, das Verbände befähigt, auch ohne individuelle Betroffenheit selbstständig Klage zu erheben, ergänzt durch die Einführung der Prozessstandschaftsbefugnis für einzelfallbezogene Verbandsklagen.
Excerpt
Table Of Contents
- Abdeckung
- Vortitelblatt
- Titelblatt
- Impressum
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Abkürzungsverzeichnis
- Einleitung
- ERSTES KAPITEL Defizite in der Durchsetzung des Antidiskriminierungsrechts
- § 1 Schwächen der individuellen Rechtsbehelfe
- A. Individuelle Rechtsbehelfe des Antidiskriminierungsgesetzes
- I. Arbeitsrechtlicher Entschädigungs und Schadensersatzanspruch
- II. Zivilrechtlicher Beseitigungs, Unterlassungs und Schadensersatzanspruch
- B. Wirksamkeit der individuellen antidiskriminierungsrechtlichen Rechtsbehelfe
- I. Wahrnehmung von Diskriminierung und Zugang zum Recht
- II. Effektivität
- III. Zwischenfazit
- C. Unterstützung durch Verbände
- I Befugnisse von Verbänden nach dem Antidiskriminierungsgesetz
- 1. Beistand und Besorgung von Rechtsangelegenheiten
- 2. Anderweitige Prozessführungsbefugnis
- 3. Wirksamkeit
- II. Befugnisse von Verbänden nach anderen Gesetzen
- § 2 Schwächen der kollektiven Rechtsbehelfe
- A. Kollektiver Rechtsbehelf des Antidiskriminierungsgesetzes
- I. Antragsbefugnis des Betriebsrats und der Gewerkschaft
- II. Wirksamkeit in Bezug auf das Antidiskriminierungsrecht
- B. Kollektive Rechtsbehelfe anderer Rechtsgebiete
- I. Kollektive Rechtsbehelfe des Zivilrechts
- 1. Verbraucherschutzrecht und Lauterkeitsrecht
- a) Verbandsklage des Unterlassungsklagegesetzes
- b) Verbandsklage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
- c) Wirksamkeit in Bezug auf das Antidiskriminierungsrecht
- 2. Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
- a) Abhilfe und Musterfeststellungsklage
- b) Wirksamkeit in Bezug auf das Antidiskriminierungsrecht
- 3. Tarifvertragsgesetz
- a) Verbandsklage im Tarifvertragsrecht
- b) Wirksamkeit in Bezug auf das Antidiskriminierungsrecht
- II. Kollektive Rechtsbehelfe des Öffentlichen Rechts
- 1. Verbandsklage des Behindertengleichstellungsgesetzes des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes
- 2. Wirksamkeit in Bezug auf das Antidiskriminierungsrecht
- III. Zwischenfazit
- ZWEITES KAPITEL Die Verbandsklage als geeignetes Rechtsschutzinstrument im Antidiskriminierungsrecht
- § 3 Definition des Begriffs „Verbandsklage“
- A. Die allgemeine Verbandsklage
- I. Verbandsklage mit materiellrechtlichem Anspruch
- II. Altruistische Verbandsklagen
- B. Die Verbandsklage mit Einzelfallbezug
- I. Verbandsklage mit der Möglichkeit zum Optin
- II. Einzelfallbezogene Verbandsklagen
- C. Verfahrensrechtliche Verbandsklagen
- § 4 Ausgleich des Vollzugsdefizits durch Verbandsklagerechte
- A. Europarechtliche Vorgaben zur Prozessrolle von Antidiskriminierungsverbänden zum Schutz vor Diskriminierung
- B. Geeignetheit der allgemeinen Verbandsklage im Antidiskriminierungsrecht
- I. Zielbestimmungen einer allgemeinen Verbandsklage
- 1. Grundlegendes
- 2. Konkrete Zielbestimmungen
- II. Erkenntnisse aus allgemeinen Verbandsklagerechten
- 1. Die Verbandsklage des Verbraucherschutzrechts und des Lauterkeitsrechts
- a) Zielbestimmungen
- b) Vorbild für das Antidiskriminierungsrecht?
- aa) Vergleichbare Zielbestimmungen
- (1) Schutz der unterlegenen Vertragspartei
- (2) Die Verbandsklage als Annexfunktion zum materiellen Recht
- bb) Zwischenfazit
- cc) Effektivität
- dd) Übertragbarkeit der Regelungsstrukturen
- 2. Die Verbandsklage zur Gewinn und Vorteilsabschöpfung im Wettbewerbsrecht
- a) Zielbestimmungen
- b) Vorbild für das Antidiskriminierungsrecht?
- 3. Die „kleine Verbandsklage“ im Arbeitsrecht
- a) Zielbestimmungen
- b) Vorbild für das Antidiskriminierungsrecht?
- 4. Abhilfeklage des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes
- a) Zielbestimmungen
- b) Vorbild für das Antidiskriminierungsrecht?
- 5. Verbandsklage des Behindertengleichstellungsgesetzes
- a) Zielbestimmungen
- b) Vorbild für das Antidiskriminierungsrecht?
- aa) Vergleichbare Zielbestimmungen
- bb) Effektivität
- cc) Übertragbarkeit der Regelungsstrukturen
- 6. Verbandsklage des Landesantidiskriminierungsgesetzes Berlin
- a) Zielbestimmungen
- b) Vorbild für das Antidiskriminierungsrecht?
- 7. Verbandsklage des Bundesnaturschutz und Umweltrechtsbehelfsgesetzes sowie der Tierschutzgesetze
- a) Zielbestimmungen
- b) Vorbild für das Antidiskriminierungsrecht?
- aa) Vergleichbare Zielbestimmungen
- bb) Effektivität
- cc) Zwischenfazit
- C. Geeignetheit einer Verbandsklage mit Einzelfallbezug im Antidiskriminierungsrecht
- I. Zielbestimmungen einer Verbandsklage mit Einzelfallbezug
- II. Erkenntnisse aus Verbandsklagerechten mit Einzelfallbezug
- 1. Abhilfeklage des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes
- 2. Einzelfallbezogene Verbandsklagen
- a) Zielbestimmungen
- b) Vorbild für das Antidiskriminierungsrecht?
- aa) Vergleichbare Zielbestimmungen
- bb) Effektivität
- D. Zwischenfazit
- DRITTES KAPITEL Vorschlag zur Ausgestaltung von Verbandsklagerechten im Antidiskriminierungsrecht
- § 5 Allgemeine antidiskriminierungsrechtliche Verbandsklage
- A. Dogmatische Einordnung und Verortung des Verbandsklagerechts
- I. Dogmatische Einordnung
- II. Verortung
- B. Anspruchsziel
- I. Beseitigungs und Unterlassungsanspruch
- II. Schadensersatzanspruch
- C. Anspruchsvoraussetzungen
- D. Anspruchsberechtigung
- I. Akteure
- II. Qualifizierung der Akteure
- 1. Registrierungsverfahren
- 2. Qualifizierungsanforderungen
- III. Übertragung der Anspruchsberechtigung
- E. Klagebefugnis
- I. Allgemein
- II. Einschränkung
- F. Passivlegitimation
- I. Adressaten der Benachteiligungsverbote
- II. Erweiterung des Adressatenkreises der Benachteiligungsverbote (Exkurs)
- G. Prozessuales
- I. Allgemein
- 1. Geltendes Prozessrecht und Zuständigkeit
- 2. Einschränkung der zivilprozessualen Grundsätze
- a) Verhandlungsgrundsatz
- b) Dispositionsmaxime
- II. Vorprozessuale Handlungen
- 1. Derzeitige Gesetzeslage
- 2. Schlichtungsverfahren als Prozessvoraussetzung
- 3. Abmahnungsbefugnis
- III. Darlegungs und Beweislast
- 1. Beweis der Benachteiligung aufgrund eines Merkmals nach § 1 AGG
- a) Erweiterung der Beweiserleichterung
- b) Der Umgang mit Normtatsachen
- aa) Regelungsbedarf
- bb) Vorschläge zur Umsetzung
- 2. Beweis der Wiederholungs beziehungsweise Erstbegehungsgefahr und der überindividuellen Bedeutung
- IV. Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung
- H. Rechtskraft des Verbandsklageurteils
- I. Keine präjudizielle Wirkung
- II. Mehrfachverfolgung
- I. Verjährung
- I. Verjährungsfrist
- II. Hemmung der Ausschlussfrist
- J. Informationspflichten
- K. Kosten des Verfahrens
- I. Gerichtskosten
- II. Außergerichtliche Kosten
- 1. Streitwertberechnung
- 2. Unterstützung bei der Kostentragung
- § 6 Einzelfallbezogene antidiskriminierungsrechtliche Verbandsklage
- A. Dogmatische Einordnung und Verortung der Verbandsklage
- B. Klagegegenstand
- C. Klagebefugnis
- I. Ermächtigungsvorbehalt
- II. Berechtigte Akteure
- D. Klagegegner
- E. Ausschlussfrist
- F. Prozessuales
- I. Allgemein
- II. Vorprozessuale Handlungen
- III. Darlegungs und Beweislast
- IV. Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung
- G. Schutz vor Viktimisierung
- H. Kosten des Verfahrens
- Ergebnisse
- Literaturverzeichnis
Vorwort
Die vorliegende Arbeit wurde von der Fakultät für Informatik, Wirtschafts und Rechtswissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Wintersemester 2024/2025 als Dissertation angenommen. Die mündliche Prüfung fand am 23. April 2025 statt.
An dieser Stelle möchte ich all denen, die mich während der Erstellung meiner Dissertation begleitet und unterstützt haben, meinen herzlichen Dank aussprechen. Mein besonderer Dank gilt Frau Prof. Dr. Christiane Brors, die mir den Anstoß für diese Arbeit gab und mir stets mit Rat und Tat zur Seite stand. Außerdem möchte ich Herrn Prof. Dr. Peter Rott für die Anfertigung des Zweigutachtens und den wertvollen Austausch danken.
Schließlich möchte ich mich allen bedanken, die mich während meines Promotionsvorhabens stets liebevoll unterstützt haben. Mein größter Dank gilt meinen Eltern, die mich schon immer bedingungslos gefördert und ermutigt haben und auch dann an mich glaubten, wenn ich es selbst nicht tat. Ihnen ist diese Arbeit gewidmet.
Bremen, im Mai 2025
Hanna Elisabeth Lucassen
Abkürzungsverzeichnis
Hinsichtlich der verwendeten Abkürzungen wird auf Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 19. Auflage, Berlin 2021, verwiesen.
Einleitung
Dass Diskriminierung ein gesamtgesellschaftliches Problem und nicht lediglich ein Randphänomen ist, belegen unter anderem die Ergebnisse der Repräsentativbefragung der Studie „Diskriminierungserfahrungen in Deutschland“1 aus dem Jahr 2017, die im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes angefertigt worden ist. So gaben 31,4 % der Befragten der bevölkerungsrepräsentativen Zufallsstichprobe an, in den vergangenen zwei Jahren in Deutschland anhand mindestens eines der im Antidiskriminierungsgesetz geschützten Merkmale Diskriminierung gegen die eigene Person erfahren zu haben.2 Zudem hat sich seit dem Jahr 2019 die Zahl an Beratungsanfragen bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mehr als verdoppelt.3 Zurückgeführt wird dies im Jahresabschlussbericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus dem Jahr 2020 vor allem auf die Corona-Krise, in welcher beispielsweise Dienstleistungen mit dem Verweis auf die asiatische Herkunft gegenüber Personen verweigert wurden.4 Der fortwährende Anstieg der Beratungsanfragen im Jahr 2022 ist allerdings nicht xvimehr auf die Corona-Krise zurückzuführen. Laut dem Abschlussbericht aus dem Jahr 2022 betraf der Anstieg des gesamten Beratungsaufkommens zum allergrößten Teil Diskriminierungserfahrungen unter Normalbedingungen und nicht im Ausnahmezustand.5 Auch im Jahr 2023 setzte sich der Anstieg der Beratungszahlen fort: 2.000 Menschen mehr als im Jahr 2022 – insgesamt 10.772 Menschen – haben sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt. Die Diskriminierungsbeauftragte Ataman sprach aufgrund des drastischen Anstiegs der Beratungsanfragen von einer ernsten Lage.6
Trotz tatsächlicher Diskriminierung klagen sehr wenige der Betroffenen ihre Ansprüche ein.7 Das in § 23 Abs. 2 S. 1 AGG normierte Recht der Antidiskriminierungsverbände, als Beistand von Benachteiligten in der Verhandlung im gerichtlichen Verfahren aufzutreten, scheint nicht die benötigte Hilfestellung der benachteiligten Personen zu sein. Das zeigte bereits die Evaluierung des Antidiskriminierungsgesetzes aus dem Jahr 2016. Die Autorinnen und Autoren8 der Studie stellten fest, dass der Blick in die diskriminierungsrechtliche Praxis Anlass zur Sorge um die tatsächliche Effektivität des Antidiskriminierungsgesetzes biete.9 Die Gerichte kämen zu großen Teilen kaum mit dem Antidiskriminierungsgesetz in Berührung, was vor allem für das allgemeine Zivilrecht gelte.10 Für das Antidiskriminierungsgesetz wird seit der Einführung des Gesetzes – und spätestens seit der Evaluierung des xviiAntidiskriminierungsgesetzes im Jahr 201611 – eine Verbandsklagemöglichkeit als Sonderform des kollektiven Rechtsschutzes12 gefordert.13
Diese Forderung wird in dieser Arbeit aufgegriffen. Wichtig ist voranzustellen, dass der Begriff ,Verbandsklage‘ zunächst untechnisch benutzt wird. Auch der Begriff ‚Verband‘ wird zunächst weit verstanden, ohne dass mit ihm eine bestimmte Rechtsform einhergeht.14 Vorerst wird der Begriff ‚Verbandsklage‘ benutzt, um ein eigenständiges15 und allgemeines16 Klagerecht eines Verbands – im Sinne eines Zusammenschlusses von (natürlichen oder juristischen) Personen zur Förderung gemeinsamer Interessen17 – zu beschreiben. Im zweiten Kapitel in § 3 wird erläutert, welche verschiedenen Arten von Unterstützungsmöglichkeiten und Klagen unter dem Begriff ‚Verbandsklage‘ gefasst werden. Erst mit den Untersuchungsergebnissen dieser Arbeit kann der Begriff ‚Verbandsklage‘ im Hinblick auf das Antidiskriminierungsrecht im dritten Kapitel konkretisiert werden.
Die Einführung einer Verbandsklage zur Stärkung des Diskriminierungsschutzes in Deutschland wird auch von den Vertreterinnen und Vertretern der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in ihren Jahresberichten, die seit dem Jahr 2018 veröffentlicht werden, gefordert.18 Die ins Leben gerufene xviii„Fokusgruppe Anwält*innen“ verlautbarte im Rahmen der Studie „Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung des Diskriminierungsschutzes und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse“ aus dem Jahr 2021 ebenfalls, dass sie in vielen Fällen eine Verbandsklage präferieren würde.19 Auch in der von dem Bündnis „AGG Reform-Jetzt!“ veröffentlichten gemeinsamen Stellungnahme von 100 Organisationen zur Stärkung des rechtlichen Diskriminierungsschutzes im Jahr 2023 wird unter Ziffer 2 die Einführung einer Verbandsklage gefordert.20 Ebenfalls im Jahr 2023 legte die unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ein Grundlagenpapier zur Reform des Antidiskriminierungsgesetzes vor, mit der Aufforderung in Ziffer 17, ein Verbandsklagerecht in das Antidiskriminierungsgesetz einzuführen.21 Die Forderung eines Verbandsklagerechts wird zudem im Rahmen der Debatte um die Entgeltgleichheit von Frauen und Männer verlautbart.22
Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfahl dem Bundesgesetzgeber erst in jüngster Vergangenheit das Verbandsklagerecht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz einzuführen: Mittels einer Verbandsklage könnten Verbände Rechtsverstöße – etwa gegen das Diskriminierungsverbot – unabhängig von eigener Betroffenheit geltend machen.23
Auf europäischer Ebene forderte der Beratende Ausschuss des Europarates im Jahr 2022 die Lücken im Antidiskriminierungsrecht des Bundes und der Länder zu schließen und insbesondere die Möglichkeit zu prüfen, eine Verbandsklage zuzulassen.24 Der Beratende Ausschuss ist der Ansicht, dass die Möglichkeit für die Antidiskriminierungsstellen und die Verbände, xixDiskriminierungsopfer vor Gericht zu vertreten und Gerichtsverfahren einzuleiten, wichtig ist, um den Zugang zum Recht insbesondere für schutzbedürftige Gruppen wie Angehörige nationaler Minderheiten zu erleichtern.25 Laut der Unterrichtung der Bundesregierung im Dezember 2023 werde dies in erster Linie aus Sicht des materiellen Fachrechts unter Berücksichtigung der entsprechenden europarechtlichen Vorgaben zu beurteilen sein.26 Auf internationaler Ebene adressierte das Komitee der ,Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women‘ (CEDAW) in ihren Bemerkungen zu dem von Deutschland vorlegten Bericht vom 31.05.2023 über die ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention, dass das Antidiskriminierungsgesetz entsprechend den Empfehlungen der Antidiskriminierungsstelle reformiert werden sollte, was ebenfalls ein Verbandsklagerecht umfasse.27 Die Einführung eines Verbandsklagerechts forderte bereits das Komitee des ,International Covenant on Civil and Political Rights‘ im November 2021 in seinen abschließenden Bemerkungen.28
Details
- Pages
- XXIV, 240
- Publication Year
- 2026
- ISBN (PDF)
- 9783631940716
- ISBN (ePUB)
- 9783631940723
- ISBN (Softcover)
- 9783631940402
- DOI
- 10.3726/b23048
- Language
- German
- Publication date
- 2026 (March)
- Keywords
- Vollzugsdefizit Rechtsdurchsetzung Diskriminierung Verbandsklage Antidiskriminierungsrecht
- Published
- Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. 264 S.
- Product Safety
- Peter Lang Group AG