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Die Abkehr vom Gesamthandsprinzip durch das MoPeG und deren Bedeutung für das Gesellschafts- und Steuerrecht

von Markus Theißen (Autor:in)
©2026 Dissertation XIV, 300 Seiten

Zusammenfassung

Mit dem MoPeG wollte der Gesetzgeber das geschriebene Recht wieder mit der gelebten Praxis versöhnen. Wesentliches Anliegen des über 100 Gesetze ändernden Mantelgesetzes war es, die seit vielen Jahren höchstrichterlich anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR ins Gesetz zu gießen. Damit eng verbunden ist die Frage des Schicksals des Gesamthandsprinzips, das die Personengesellschaften seit Schaffung des BGB auszeichnete. Diese Studie untersucht die dogmatischen Konsequenzen des MoPeG im Hinblick auf eine zivilrechtliche Wesensänderung von rechtsfähigen Personengesellschaften und ihrem Verhältnis zur juristischen Person. Sodann werden die Konsequenzen einer Loslösung vom Gesamthandsprinzip im Hinblick auf die dualistische Unternehmensbesteuerung sowie ausgewählte ertrag-, grunderwerb- und erbschaftsteuerrechtliche Regelungen analysiert. Der Band ordnet die Reform systematisch ein und beleuchtet das Zusammenspiel von Gesellschafts- und Steuerrecht im Lichte der neuen gesetzlichen Konzeption.

Inhaltsverzeichnis

  • Abdeckung
  • Titelblatt
  • Copyright-Seite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Problemstellung
  • B. Gang der Untersuchung
  • Teil 1: Gesellschaftsrechtliche Bedeutung des MoPeG
  • A. Die frühere GbR als Gesamthand und ihr Weg zum Rechtssubjekt
  • I. Rechtshistorische Wurzeln und herkömmliche Charakteristik echtshistorische Wurzeln und
  • II. Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung
  • 1. Die traditionelle Lehre
  • 2. Die Gruppenlehre
  • a) Die Doppelverpflichtungslehre
  • b) Die Akzessorietätstheorie
  • c) Progression und Schlüsselfiguren der Gruppenlehre
  • 3. Erste Annäherungen in der Rechtsprechung
  • 4. Das Urteil „ARGE Weißes Ross“
  • a) Drei das GbR-Recht prägende Leitsätze
  • b) Unmittelbare Rezeption
  • 5. Zwischenergebnis: Die verkehrsfähige Gesamthand
  • B. Die zivilrechtlichen Auswirkungen des MoPeG
  • I. Rechtsfähige Personengesellschaft nun juristische Person?
  • 1. Rechtsfähigkeit
  • a) Überblick
  • b) Mangelnde Aussagekraft bereits de lege abrogata
  • 2. Bindung des Gesellschaftsvermögens
  • a) Eine Weichenstellung
  • b) Rein vermögensmäßige Beteilung
  • c) Dingliche (Mit-)Berechtigung?
  • aa) Kollektive Rechtsfähigkeit?
  • bb) Entscheidung zum Grundstücksrecht als Ausweg aus dem Dilemma?
  • cc) Schwierigkeiten einer eigentlich zwingenden vermögensrechtlichen Beteiligung
  • (1) Existenz der Innengesellschaft
  • (2) Die Rechtsfigur der An- und Abwachsung
  • (a) Zweigeteiltes Verständnis?
  • (b) Rechtliche Selbstverständlichkeit?
  • (c) Gesamtrechtsnachfolge?
  • (d) Zwischenergebnis und Folgerung
  • d) Lösung über eine periphere, indirekte und zugleich mittelbare Zuordnung?
  • e) Zwischenergebnis: Rechtssubjektqualität versus Gesamthandsvermögen
  • 3. Geschäftsführung und Vertretung
  • a) Prinzip der Selbstorganschaft
  • b) Grundsatz zentralisierter Leitungsmacht
  • c) Keine Änderung durch das MoPeG
  • 4. Persönliche Gesellschafterhaftung
  • a) Akzessorische Haftung
  • b) Haftungsbeschränkung
  • c) Beibehaltung bewährter Grundsätze
  • 5. Kapitalaufbringung
  • a) Beitragsleistung als Tatbestandsmerkmal
  • b) Mindesteinlage als Garantiekapital
  • 6. Aussagekraft und bestehende Kritik
  • 7. Die Abhängigkeit von den Gesellschaftern
  • a) Selbstständigkeit juristischer Person
  • b) Unfreiheit der Personengesellschaft
  • aa) Fehlende Rechtspersönlichkeit
  • bb) Schuldverhältnis als dogmatische Basis
  • cc) Behandlung von Sonderformen
  • 8. Zwischenergebnis: Rechtsfähige Personengesellschaft als tertium genus auch nach dem MoPeG
  • II. Fortbestand oder Verabschiedung der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand
  • 1. Bekenntnis des Gesetzgebers
  • 2. Rechtfertigungsbedarf in Bezug auf die Loslösung
  • a) Tradiertes oder extensives Verständnis
  • b) Entledigung von unnötigem Ballast?
  • c) Zwischenergebnis: Harmonie durch Ambiguität
  • III. Kurzfazit des MoPeG aus gesellschaftsrechtlicher Sicht
  • Teil 2: Steuerrechtliche Implikationen des MoPeG
  • Abschnitt 1: Ertragsteuerrecht
  • A. Dualistische Unternehmensbesteuerung
  • I. Status quo von Trennungs- und Transparenzprinzip
  • 1. Körperschaften und das Trennungsprinzip
  • 2. Personenunternehmen und das Transparenzprinzip
  • 3. Rechtsformabhängige Besteuerung als Konsequenz
  • II. Tragweite der Reform des Personengesellschaftsrechts
  • 1. Prüfungsmaßstab
  • a) Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Maßstab des BVerfG
  • aa) Grenze zwischen Willkürverbot und strenger Verhältnismäßigkeit
  • bb) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Gebot der Folgerichtigkeit
  • cc) Befugnis zur Typisierung
  • b) Gebot der Rechtsformneutralität?
  • aa) Untauglichkeit der Rechtsform
  • bb) Kein Verfassungsgebot als Position des BVerfG
  • cc) Rechtsformneutralität als sittliches Gebot der Ökonomie
  • (1) Gestaltungsmacht des Steuerrechts
  • (2) Postulate als Wertmaßstäbe
  • (3) Zulässige Durchbrechungen qua Ermessensspielraum
  • (4) Wirtschaftliche Besonderheiten und zulässige Typisierung
  • 2. Reformeinfluss
  • a) KöMoG
  • aa) Überblick zur Option
  • bb) Verfassungsrechtliche Zweifel
  • (1) Gründe für den Ausschluss der Einzelunternehmer?
  • (2) Gründe für den Ausschluss der anderen Personengesellschaften?
  • (a) Fehlende Übertragbarkeit
  • (b) Kritik an der Gesetzesbegründung
  • cc) Zwischenergebnis: Missglückte Beschränkung des Anwendungsbereichs
  • b) MoPeG
  • aa) Aktuelle Kritik im Zusammenhang mit dem MoPeG
  • (1) Bedeutung erhobener Vorwürfe
  • (2) Erfordernis einer Kohärenzbetrachtung
  • (3) Gesamthandsprinzip lediglich als Schlüsselwort
  • bb) Keine einfachgesetzliche Auswirkung de lege lata
  • (1) Vorbringen der Literatur
  • (2) Autonomie des Steuerrechts
  • cc) Keine reelle Auswirkung auf steuerverfassungsrechtlicher Ebene
  • (1) Beschränktes Argument: Freie Rechtsformwahl
  • (2) Abkehr vom Gesamthandsprinzip
  • (3) Fortbestehende Charakteristika
  • (a) Zivilrechtliche Durchbrechungen des Trennungsprinzips
  • (b) Wirtschaftliche Ungleichheit
  • (4) Zwischenergebnis: Rechtsformabhängigkeit auch de lege ferenda verfassungskonform
  • dd) Exkurs: Vermögensverwaltende Personengesellschaft
  • B. Sonstiges Ertragsteuerrecht
  • I. Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern (Buchwertfortführung)
  • II. Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
  • III. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
  • IV. Erstattung der Kapitalertragsteuer
  • C. Zwischenergebnis im Hinblick auf das Ertragsteuerrecht
  • I. Fazit im Hinblick auf die dualistische Unternehmensbesteuerung
  • II. Fazit im Hinblick auf das sonstige Ertragsteuerrecht
  • Abschnitt 2: Auswahl weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
  • I. Grunderwerbsteuerrecht
  • 1. Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft
  • 2. Vergünstigungsvorschriften
  • a) §§ 5 und 6 GrEStG
  • aa) Zivil- bzw. gesellschaftsrechtliche Prägung
  • bb) Wirtschaftliche Betrachtung
  • cc) Folgerung: Keine Zwangswirkung
  • b) § 7 GrEStG
  • c) Anzeigepflicht der Beteiligten
  • II. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
  • 1. Schenker bzw. Erwerber
  • 2. Disquotale Einlage
  • 3. Steuerbefreiungen und begünstigtes Vermögen
  • a) § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ErbStG
  • b) § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG
  • c) § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  • d) § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchstabe d ErbStG
  • III. Fazit im Hinblick auf weitere steuerrechtliche Vorschriften
  • Abschnitt 3: Zwischenergebnis: Sinnhaftigkeit der zwischenzeitlich vorgenommenen Gesetzesanpassung
  • I. Minimalinvasiver Akt
  • II. Vermeidung unnötigen Aufwands?
  • III. Rechtssicherheit versus Zeitaufwand
  • Teil 3: Zusammenfassung der gefundenen Ergebnisse und Ausblick
  • A. Gesellschaftsrecht
  • B. Steuerrecht
  • Literaturverzeichnis

Einleitung

A. Problemstellung

Das Recht der Personengesellschaften erfuhr die größte Reform seit mehr als 120 Jahren. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)1 wurde insbesondere das Regelungskonzept der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft, GdbR oder GbR) grundlegend verändert.2

Zurückzuführen ist diese rechtliche Neugestaltung auf den Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2018 zwischen CDU, CSU und SPD der 19. Legislaturperiode.3 Auf Seite 131 heißt es in den Zeilen 6162 ff: „Wir werden das Personengesellschaftsrecht reformieren und an die Anforderungen eines modernen, vielfältigen Wirtschaftslebens anpassen; wir werden eine Expertenkommission einsetzen, die gesetzliche Vorschläge für eine grundlegende Reform erarbeitet.“ Freilich kam dieses Arbeitsprogramm nicht gänzlich überraschend daher und waren vor allem die dahintersteckenden Überlegungen nicht neu. Dem Gesetzgeber boten sich vielmehr eine ganze Fülle von jahrzehntelangen Anregungen und Vorstößen zu einer Reform an, auf die er aufbauen konnte.

„Welche Änderungen und Ergänzungen sind im Recht der BGB-Gesellschaft geboten?“4, lautete bereits in den achtziger Jahren der Untertitel des Gutachtens von Karsten Schmidt im Zuge der vom Bundesjustizministerium initiierten Beiträge zur Überarbeitung des Schuldrechts. Mit „Neuregelung des Rechts der Personengesellschaften? – Vorüberlegungen für eine konsistente Reform“5 schlug ein Beitrag von ihm 30 Jahre später ähnliche Töne an. „Überlegungen zu Reformen des Personengesellschaftsrechts“6 oder „Reformüberlegungen zum Recht der GbR“7 titelten beispielsweise8 auch Aufsätze aus den Federn von Harm Peter Westermann und Erik Röder.

Einen äußerst gewichtigen Impuls setzte aber insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Entscheidung „ARGE Weißes Ross“9 im Jahre 2001. In dieser unter anderem als „Paukenschlag“10, „Schlußstein“11 oder gar „Jahrhundertentscheidung“12 bezeichneten Entscheidung hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat die Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR grundsätzlich anerkannt und dadurch einen jahrzehntelangen dogmatischen „Glaubenskrieg“13 um die Gesamthandsgesellschaft entschieden. Mit Urteil vom 04.12.2008 hat der V. Zivilsenat des BGH zudem die Grundbuchfähigkeit der BGB-Außengesellschaft anerkannt14, woraufhin der Gesetzgeber zur Sicherung des Grundstücksverkehrs die § 899a BGB a.F. und § 47 Abs. 2 GBO a.F. in das Gesetz aufnahm.

„Empfiehlt sich eine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts?“15, war schließlich auch die Fragestellung, mit der sich der 71. Deutsche Juristentag in Essen 2016 auseinandersetzte.

Unter Berücksichtigung dieser Vorarbeiten stellte die Elaboration eines Gesetzesentwurfs einer vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) eingesetzten Expertenkommission16 für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („Mauracher Entwurf“)17 im April 2020 den nächsten Schritt im großen Reformprojekt dar.

Basierend auf diesem in knapp anderthalb Jahren geschaffenen, über mehr als zweihundert Seiten umfassenden Werk und der ihm gegenüber ganz überwiegend positiven Kritik18 veröffentlichte das BMJ sodann im November 2020 einen Referentenentwurf19, welcher im Wesentlichen den Ergebnissen der Expertenkommission entsprach.

Auf dieser Grundlage wurde dem Bundesrat am 22.01.2021 nach Art. 76 Abs. 2 GG ein von der Bundesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 20.01.2021 ohne Aussprache beschlossener Gesetzesentwurf20 übersandt. Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 19/2763521 in seiner 218. Sitzung am 25.03.2021 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung22 überwiesen.23 Dieser hat die Vorlage auf Drucksache 19/27635 in seiner 135. Sitzung am 24.03.2021 anberaten; in einer wenige Wochen später durchgeführten öffentlichen Anhörung24 wurde der Entwurf von der Mehrzahl der Sachverständigen25 mehrheitlich als sehr gelungen beurteilt.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 236. Sitzung am 24.06.2021 – und somit in der letzten Nachtsitzung vor dem Ende der 19. Wahlperiode – aufgrund der Beschlussempfehlung26 und des Berichts27 des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwurf in der Ausschussfassung28 einstimmig angenommen.29 Das verabschiedete Gesetz hat noch am 25.06.2021 den Bundesrat passiert30 und wurde am 17.08.2021 (unter dem Datum vom 10.08.2021) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.31

Mit dem erfolgten Inkrafttreten der Regelungen zum 01.01.202432 stand also (zumindest) ein gesellschaftsrechtlicher Umbruch an. Die redaktionelle Neufassung der §§ 705 ff. BGB führte zu einer Vermehrung der bisher 36 Paragrafen auf 57 Vorschriften – der Aussage, das Recht der GbR sei „vielleicht nicht das bedeutsamste, aber doch wohl das schwierigste Gebiet des besonderen Gesellschaftsrechts“33, sollte damit Abhilfe geschaffen werden.

Ein Kernstück der Reform ist die gesetzliche Positivierung der Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft in § 705 Abs. 2 Var. 1 BGB n.F., sodass seit Inkrafttreten der neuen Regelungen (auch bedingt durch die hinzukommenden Regelungen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsregister in §§ 707 ff. BGB n.F.) ex lege zwischen der nicht rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der nicht registrierten, aber rechtsfähigen GbR und drittens der registrierten rechtsfähigen GbR zu unterscheiden ist. Das, was hinsichtlich der Rechtsfähigkeit auf den ersten Blick wie eine schlichte oder gar konsequente legislative Reaktion insbesondere auf das Grundsatzurteil des BGH aus 200134 scheint, könnte durch die konkrete Ausgestaltung bei genauerer Betrachtung allerdings mit mehr verbunden sein. Durch das MoPeG sollen nicht mehr (auch?35) die Gesellschafter Träger der dem Gesellschaftsvermögen zugehörigen Rechte und Pflichten sein. Die zentrale Vorschrift über das Gesellschaftsvermögen, § 718 BGB a.F., welche zusammen mit § 719 und § 738 BGB a.F. die Grundlage für das offenbar bereits „historisch überholte Gesamthandsprinzip“36 bildete, wurde ersetzt.37 Und auch von § 719 BGB a.F., der insoweit die gesamthänderische Bindung festschrieb, wurde Abschied genommen. Nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB n.F. kann die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, und gemäß § 713 BGB n.F. sollen die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft selbst und als solcher sein. Die gesellschaftsrechtliche Gesamthand findet keine Erwähnung mehr im Gesetz.38

Details

Seiten
XIV, 300
Erscheinungsjahr
2026
ISBN (PDF)
9783631943984
ISBN (ePUB)
9783631943991
ISBN (Hardcover)
9783631943618
DOI
10.3726/b23232
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2026 (Mai)
Schlagworte
Gruppenlehre KrZwMG Wachstumschancengesetz KöMoG Rechtssubjekt Mauracher Entwurf Vermögensabschirmung Trennungs- und Abstraktionsprinzip Unternehmensbesteuerung Dualismus ARGE Weißes Ross GbR Gesamthand Gesamthandsprinzip
Erschienen
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. xiv, 300 S.
Produktsicherheit
Peter Lang Group AG

Biographische Angaben

Markus Theißen (Autor:in)

Markus Theißen hat an den Universitäten Bochum und Münster Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Wirtschaft und Unternehmen studiert. Die erste Prüfung, den juristischen Vorbereitungsdienst und die zweite juristische Staatsprüfung absolvierte der Autor in Düsseldorf. Seit 2022 ist er als Rechtsanwalt tätig.

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