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Alleinerziehende in der gesetzlichen Rentenversicherung

Eine rechtsvergleichende Untersuchung zwischen Deutschland und Frankreich

by Mathieu Wagner (Author)
©2026 Thesis 330 Pages

Summary

Alleinerziehende gehören zu den Personen, die im Alter besonders armutsgefährdet sind. Dies gilt vor allem in sozialen Sicherungssystemen bismarckscher Prägung, deren Schutz an den Arbeitnehmerstatus anknüpft. Die Arbeit greift diese sozialpolitische Entwicklung auf und untersucht rechtsvergleichend, wie die besondere Lebenssituation von Alleinerziehenden im gesetzlichen Rentenversicherungssystem Deutschlands und Frankreichs abgebildet wird. Darüber hinaus beschäftigt sich der Autor mit den Vorgaben zur Lohnhöhe. Diese wirken sich mittelbar auf die Alterssicherung aus, da Erwerbseinkommen verbeitragt werden und zugleich die Grundlage für die Berechnung der Leistungen bilden. Die Analyse zeigt, dass das Ziel, Alleinerziehende vor Altersarmut zu schützen, auf verschiedene Weise erreicht werden kann.

Table Of Contents


Abdeckung

Titelblatt

Copyright-Seite

Widmung

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Kapitel 1 Einführung

Kapitel 2 Begriffsbestimmung Alleinerziehende in Deutschland und Frankreich

Kapitel 3 Alleinerziehende in der gesetzlichen Rentenversicherung und Lohninstrumente in Deutschland

Kapitel 4 Alleinerziehende in der gesetzlichen Rentenversicherung und Lohninstrumente in Frankreich

Kapitel 5 Vergleichende Analyse und europarechtliche Vorgaben

Kapitel 6 Aus den Ergebnissen der vergleichenden Analyse abgeleiteter Änderungsbedarf

Literaturverzeichnis

Anlagen

Kapitel 1 Einführung

A. Problematik und Untersuchungsgegenstand

Die traditionelle Familienform, in der die Rolle des Vaters als Ernährer und Hauptverdiener sowie die der Mutter als primäre Betreuerin der Kinder definiert werden, ist in Deutschland gesellschaftlich etabliert.1 Seit Mitte der 1960er Jahre ist die traditionelle Familienform jedoch im Wandel und weicht zunehmend neuen (partnerschaftlichen) Lebensmodellen wie nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften, sogenannten Patchwork-Familien und Ein-Eltern-Familien.2 Eine mittlerweile weit verbreitete Familienform stellt die Ein-Eltern-Familie dar. Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb Eltern ihre Kinder alleine erziehen. So können neben Ehescheidungen und Trennungen, Geburten alleinstehender Frauen beziehungsweise die Aufnahme eines Kindes durch Pflegeelternschaft/Adoption sowie der Tod eines Elternteils der Hintergrund sein.3

Die Anzahl der in Deutschland lebenden Familienhaushalte mit minderjährigen Kindern4 war bis zum Jahr 2010 rückläufig, wuchs jedoch bis zum Jahr 2023 auf 8,5 Millionen.5 Eine andere Entwicklung ist hingegen bei den alleinerziehenden Haushalten zu beobachten: Alleinerziehende waren über Jahre hinweg die einzige Familienform, deren Anzahl stetig gestiegen ist.6 Im Jahre 1996 gab es 1,3 Millionen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, im Jahr 2023 waren es 1,7 Millionen.7 Die Anzahl alleinerziehender Mütter beläuft sich dabei auf 1,4 Millionen, während (lediglich) 301.000 alleinerziehende Väter die Betreuung der Kinder übernehmen.8 Zwar sind es demnach überwiegend alleinerziehende Frauen, die ihre minderjährigen Kinder erziehen, jedoch steigt der Anteil der alleinerziehenden Väter.9 Bei der Ein-Eltern-Familie handelt es sich also nicht um eine Lebenslage, die ausschließlich Frauen betrifft.10 Im Jahr 2018 lebten in Frankreich rund 1,9 Millionen Ein-Eltern-Familien mit minderjährigen Kindern – Tendenz steigend.11 Es ist festzustellen, dass Alleinerziehende einen immer größer werdenden Teil der Eltern in Deutschland und Frankreich ausmachen, diese Familienform gewinnt daher zunehmend an Bedeutung.

Alleinerziehende sind überdurchschnittlich häufig am Ende eines arbeitsreichen Lebens von Altersarmut betroffen.12 Die gesetzliche Rentenversicherung ist in ihrer Konzeption maßgeblich an das Erwerbseinkommen gekoppelt, welches in Verbindung mit den spezifischen Lebensumständen von Alleinerziehenden zu einer erhöhten Gefahr der Altersarmut führt. Familienbedingte Erwerbsunterbrechungen, ungenügende Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit, Teilzeit, Niedriglöhne, geringfügige Beschäftigungen und entsprechend niedrige Einkommen führen dazu, dass die Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von Alleinerziehenden gering sind und Alleinerziehende – neben Arbeitslosen – die größte Gruppe sind, die von Armut betroffen13 und somit (auch) von Altersarmut bedroht sind. Wie in Deutschland gibt es auch in Frankreich eine Zunahme Alleinerziehender und ein erhöhtes Armutsrisiko für diesen Personenkreis.14 Alleinerziehende befinden sich in Frankreich als Familienkategorie in einer ungünstigeren wirtschaftlichen Situation als die klassische Familie.15

Angesichts der Tatsache, dass die Renten in beiden Rechtssystemen wesentlich aus den jeweiligen Sozialsystemen abgeleitet werden, liegt es nahe, die Ursachen für das erhöhte Risiko der Altersarmut von Alleinerziehenden in der Rentenversicherung zu verorten. Die vorliegende Arbeit greift diese sozialpolitische Entwicklung daher auf und untersucht rechtsvergleichend, wie die besondere Lebenssituation von Alleinerziehenden im gesetzlichen Rentenversicherungssystem Deutschlands und Frankreichs abgebildet wird.

B. Interdisziplinarität und Methodik

I. Interdisziplinarität

Die Rentenversicherungssysteme sind Forschungsgegenstand unterschiedlicher Wissenschaftsdisziplinen. Schwerpunktmäßig befassen sich hiermit allerdings die Rechts- und Sozialwissenschaften.16 Letztere trägt insbesondere zum Verständnis des demografischen Wandels17, seiner Gründe und Auswirkungen auf die Alterssicherung bei. Des Weiteren ermöglichen empirische Befunde Aussagen über die Erwerbsbeteiligung von Alleinerziehenden sowie Art und Ausgestaltung ihrer Beschäftigungsverhältnisse und geben Aufschluss über spezifische Armutsrisiken. Das Sozialrecht wiederum, als Teildisziplin der Rechtswissenschaften, lässt sich insbesondere durch die Intensität seines sozialen Zwecks charakterisieren.18 In diesem Sinne fungiert das Sozialrecht als „Medium der Sozialpolitik“.19 Des Weiteren ist das Rentenversicherungssystem seit jeher Gegenstand von Reformbemühungen und politischer Auseinandersetzungen etwa um das Verhältnis zwischen staatlicher und privat organisierter Vorsorge, sodass die Arbeit auch eine rechtspolitische Dimension entfaltet.20

II. Methodik

Die rechtsvergleichende Untersuchung der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen Deutschland und Frankreich wird nach der klassischen Methode der funktionalen Rechtsvergleichung durchgeführt.21 Die funktionale Rechtsvergleichung trägt zur fundierten und präzisen Erkennung von Problemen und Lösungen bei.22 Um eine übergeordnete, neutrale Haltung einzunehmen, ist es anfänglich nötig, sich von konkreten rechtlichen Problemstellungen und nationalen Rechtsbegriffen zu lösen.23 In diesem Zusammenhang ist es vorteilhaft, auf neutrale Begriffe zurückzugreifen.24 So wird beispielsweise statt der Begriffe Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII und allocation de solidarité aux personnes âgées (ASPA) nach dem Code de la sécurité sociale (CSS) von Leistungen bei nicht vorhandenen oder zu niedrigen Ansprüchen im Alter gesprochen.

Ziel ist es, den Prozess des „Hin- und Herschauens“25 bei der Entwicklung von Systembegriffen und Vergleichskriterien nachvollziehbar zu gestalten, indem die Auswahl neutraler Begriffe erläutert und ihre Abgrenzung zu den in den jeweiligen Ländern üblichen Termini aufgezeigt wird.26 Im Anschluss sind innerhalb der zu vergleichenden Rechtsordnungen – Deutschland und Frankreich – sämtliche einschlägigen Rechtsquellen zu identifizieren und einer Analyse zu unterziehen, wobei diese Analyse auf die Funktion der jeweiligen Normen zur Lösung des zuvor herausgearbeiteten vorrechtlichen Problems ausgerichtet ist (sogenanntes Funktionalitätsprinzip).27 Das vorrechtliche Problem soll verdeutlichen, dass Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur Fragen aufwerfen, die eine rechtliche Lösung benötigen.28 Mithilfe der Analyse ausländischer Rechtsordnungen werden Besonderheiten sowie Vor- und Nachteile des eigenen Rechtssystems zur Vergleichsrechtsordnung deutlich.29 Durch den Vergleich nationaler Rechtsordnungen kann die nationale Gesetzgebung zudem von bisher unbekannten Lösungsansätzen sowie fremden Erfahrungswerten profitieren und hieraus die jeweils besten Lösungen für das eigene Problem ermitteln.30

Der Rechtsvergleich zwischen Frankreich und Deutschland folgt der Methode des Mikrovergleichs. Ein Mikrovergleich hat für ein und dasselbe Sachproblem einzelne Problemlösungen verschiedener nationaler Rechte zum Gegenstand.31 Der Mikrovergleich, der darauf abzielt, verschiedene Lösungen für dasselbe soziale Problem aufzuzeigen, wird daher auch als horizontaler Rechtsvergleich bezeichnet, da die unterschiedlichen Antworten auf demselben Hierarchie-Niveau der Rechtsquellen – also als Lösungen gleichen Rangs – angesiedelt sind.32 Der hier durchzuführende Rechtsvergleich setzt die empirische Analyse der gesellschaftlichen Situation von Alleinerziehenden in beiden Ländern und der rechtlichen Rahmenbedingungen des Alterssicherungssystems insgesamt voraus. Hierzu existiert eine umfangreiche (empirische) Forschungslage.33 Eine eigenständige Datenerhebung ist daher nicht erforderlich. Der Schwerpunkt der Bearbeitung bleibt jedoch rechtswissenschaftlich. Ausgangspunkt der Untersuchungen ist somit die Analyse einschlägiger Normen und deren Systematik sowie relevanter Literatur und Rechtsprechung. Die Arbeit folgt hierbei der klassischen rechtswissenschaftlichen Methodik der Auslegung von Gesetzestexten.

C. Zur Auswahl der Vergleichsländer Deutschland und Frankreich

Die Länderauswahl wird zuvörderst vom Ziel des Vergleichs bestimmt.34 Die Maßnahmen zum Schutz von Alleinerziehenden vor Altersarmut sind ein politisch aktuelles und praxisrelevantes Thema.35 Diese Maßnahmen sind die Grundlage bei der Themenwahl für die folgende Untersuchung und der Suche nach einer geeigneten Vergleichsordnung, die durch die Bewertung verbindender36 sowie trennender Systemelemente37 erschlossen wird und zur Auswahl der französischen gesetzlichen Rentenversicherung als Vergleichsrechtsordnung führt.

I. Struktur- und Leistungsmerkmale der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Wohlfahrtsstaatliche Regime

Aufgrund der qualitativ unterschiedlichen Arrangements zwischen Staat, Markt und Familie wird nach Esping-Andersen nach verschiedenen Regimetypen geclustert.38 Nach der Typologie wird zwischen konservativen, liberalen und sozialdemokratischen wohlfahrtsstaatlichen Regimen unterschieden.39 Im Zentrum der Typisierung steht die Verantwortung für die Vorsorge bzw. die Absicherung im Falle des Eintritts eines sozialen Risikos.40 In liberalen Wohlfahrtstaaten herrschen eine bedürftigkeitsgeprüfte Unterstützung und marginale Sozialleistungen.41 Die Leistungen richten sich hauptsächlich an einkommensschwache, in der Regel aus der Arbeiterklasse stammende, vom Staat abhängige Personen.42 Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen sind streng und mit einem Stigma verbunden.43 Im Gegenzug ermutigt der Staat den Markt, entweder passiv (indem nur ein Minimum garantiert wird) oder aktiv (durch Subventionierung privater Wohlfahrtssysteme).44 Die dekommodifizierende Wirkung ist in liberalen Wohlfahrtstaaten schwach.45

Auch in konservativen Wohlfahrtsstaaten, deren Sicherungssysteme der Bewahrung des sozialen Status dienen, ist diese Wirkung nur gering ausgeprägt.46 Häufig findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung, sodass die Absicherung zunächst innerhalb der Familie erfolgt und staatliche Unterstützung erst nachrangig zur Verfügung gestellt wird.47 Das Familienbild bei konservativen Wohlfahrtsstaaten ist traditionell geprägt – das heißt, es wird das Modell des männlichen Familienernährers unterstützt.48 Das Modell schließt in der Regel nicht erwerbstätige Ehefrauen aus, an Familien gerichtete Leistungen fördern primär die Mutterschaft.49

Der sozialdemokratische Typus ist wiederum stark auf soziale Gleichheit gerichtet, der jedoch teilweise auch vorheriges Einkommen garantiert.50 Bezüglich der Grundstruktur der Organisation sozialer Sicherheit ähnelt die französische Sozialrechtsordnung der deutschen, welche bei der Einteilung der Sozialstaaten zu einer Einstufung beider Sozialsysteme in die Gruppe der konservativen Wohlfahrtsstaaten nach Esping-Andersen führt.51 Aufgrund der starken Förderung der Müttererwerbstätigkeit ist die Einordnung Frankreichs jedoch umstritten, da diese dem Typus des klassischen konservativen Wohlfahrtstaates entgegensteht.52

Da Alleinerziehende überwiegend Frauen sind, werden gerade diese aufgrund des männlichen Ernährermodells besonders benachteiligt. Denn Frauen, die unbezahlte Familienarbeit leisten, haben grundsätzlich weniger Kapazitäten für eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit.53 In Deutschland werden Frauen aus wohlfahrtsstaatlicher Perspektive als Mütter betrachtet, während in Frankreich die Rolle der Frau als Mutter und als erwerbstätiges Familienmitglied gleichermaßen berücksichtigt wird.54 Letztendlich bleibt auch nach einer Erweiterung des Modells um den Grad der Defamilialisierung, der die Abhängigkeit der Individuen von der Familie erklärt, bei Esping-Andersen die große Nähe zwischen Deutschland und Frankreich bestehen.55

2. Bismarck-Modell der Sozialversicherung

Das Bismarck’sche Modell ist ein beitragsfinanziertes Sozialversicherungssystem, das auf Otto von Bismarck zurückgeht.56 Deutschland wird als „Mutterland des Sozialstaates“57 bzw. als „Pionierstaat der Sozialgesetzgebung“58 beschrieben und gilt als Vorreiter in der Sozial- und der Rentenversicherung.59 Die deutsche Sozialgesetzgebung wurde Ende des 19. Jahrhunderts (1883–1889) eingeführt.60 Der geschützte Personenkreis umfasst hauptsächlich Beschäftigte, die in die Sozialversicherung einzahlen.61

Das prominenteste Gegenmodell zum Bismarck-System ist das am Fürsorgegedanken gerichtete, rein steuerfinanzierte und somit einkommensunabhängig für jedermann zugängige – jedoch auch lediglich Pauschalleistungen gewährende – „Beveridge-System“.62 Auch wenn sich viele Länder Instrumente beider Modelle bedienen und eine trennscharfe Abgrenzung in der heutigen Zeit daher schwierig ist, werden bestehende Systeme sozialer Sicherheit international grundsätzlich in die Systeme Bismarck und Beveridge eingeordnet.63 Deutschland und Frankreich folgen weiterhin dem von Bismarck etablierten Modell.64 Trotz der unterschiedlichen Umsetzung in Deutschland und Frankreich haben die Systeme der beiden Länder die Grundidee einer gesetzlichen Sozialversicherung sowie die Ausrichtung am Äquivalenzprinzip gemein. Im Allgemeinen werden unter dem Äquivalenzprinzip der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung verstanden. In bestimmten Ausnahmefällen kann das Äquivalenzprinzip zugunsten des Solidaritätsgedankens aufgehoben werden.65 Trotz der weit verbreiteten Abschwächung des Äquivalenzprinzips in der Sozialpolitik ist die Kopplung von Leistungen an Beiträge kennzeichnend für Deutschland und Frankreich.66 Die gesetzlichen Rentenleistungen sind sowohl in Deutschland als auch in Frankreich beitragsfinanziert.67

Die Rente soll traditionell zur Lebensstandardsicherung beitragen.68 Der Erhalt des Lebensstandards erfolgt durch die Erhebung von Beiträgen auf das Erwerbseinkommen. Da die Leistungen grundsätzlich beitragsabhängig sind, werden die Unterschiede während des Erwerbslebens auch im Leistungsbezug perpetuiert. Die Rente wird damit als Ausdruck konservativer Wohlfahrtsstaatlichkeit angesehen, welche Unterschiede im Lebensstandard während des Erwerbslebens im Leistungsbezug konserviert.69

Diese Anordnungen sind für die rechtsvergleichende Analyse hilfreich, da die Sozialsysteme Gemeinsamkeiten aufweisen, die das Verständnis der beiden Sozialrechtsordnungen erleichtern. Für die Frage nach Maßnahmen zum Schutz von Alleinerziehenden vor Altersarmut sind diese Kriterien jedoch nicht ausschlaggebend, da sie sich auf die allgemeinen Leistungsstrukturen beziehen und über den Aufbau des Leistungsrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Aussage treffen.

Andere systematische Analogien sind dagegen für das Leistungserbringungsverhältnis relevant. So basiert die Alterssicherung sowohl in Deutschland als auch in Frankreich auf drei Säulen: Der Regelversorgung in öffentlich-rechtlichen Pflichtsystemen, der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung und der ergänzenden privaten Vorsorge.70 In beiden Vergleichsländern ist die gesetzliche Rentenversicherung öffentlich-rechtlich ausgestaltet und unterliegt der staatlichen Verantwortung.71 Die Sozialversicherungsträger beider Länder sind eigene Rechtspersönlichkeiten,72 die jedoch in Frankreich aufgrund der Vielzahl der Rentensysteme eine geringere Übersichtlichkeit aufweisen.73 Innerhalb der öffentlich-rechtlichen Pflichtsysteme ist die Deutsche Rentenversicherung in Bund, Regionaldirektionen und Knappschaft-Bahn-See gegliedert, während Frankreich von drei großen Systemen (régime général, régimes spéciaux und régimes autonomes), welche unterschiedliche Berufsgruppen abdecken, bestimmt wird.74

Aufgrund dieser strukturellen Überschneidungen sind es insbesondere die systematischen Unterschiede, die im Rahmen des Rechtsvergleichs zu neuen Erkenntnissen führen.75 Bereits die unterschiedliche Rentenberechnung wirft die Frage auf, ob sich diese verstärkt auf die Altersarmut auswirkt oder es sich um einen irrelevanten Faktor handelt. So richtet sich zum Beispiel die Rentenhöhe in Frankreich nach der Einkommenshöhe der 25 wirtschaftlich besten Verdienstjahre.76 In Deutschland hingegen bemisst sich die Rentenhöhe auf Grundlage des über das gesamte Erwerbsleben hinweg erzielten Arbeitsentgelts, sodass Phasen mit geringerem Einkommen die Rentenansprüche entsprechend nachteilig beeinflussen können.77 Des Weiteren ist die divergierende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung in den beiden Vergleichsländern zu berücksichtigen, was zu konträren Resultaten führt.78

Frankreich ist eines der Länder Europas, das die zahlreichsten und ältesten familienfördernden Elemente seit der Einführung des Rentensystems im Jahr 1945 bietet.79 Sie dienen unterschiedlichen Sicherungszielen – natalistischen und sozialpolitischen.80 Die natalistische Orientierung aus 1945 verfolgt durch die Gewährung von familienfördernden Elementen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erhöhung der Geburtenraten und fördert so insbesondere kinderreiche Familien.81 Ein empirischer Beweis, ob die natalistische Ausrichtung tatsächlich Einfluss auf die Geburtenrate hat, konnte bislang allerdings nicht erbracht werden.82 Die rückläufigen Geburtenzahlen verursachen einen signifikanten demografischen Wandel: Während im Geburtsjahrgang 1930 noch 50 % der Frauen in Frankreich drei oder mehr Kinder zur Welt brachten, sank dieser Anteil im Geburtsjahrgang 1952 auf lediglich 29 %.83 Im Jahr 2023 sank die Quote auf 1,68 Kinder pro Frau.84 Trotz dieses stetigen Rückgangs gehört Frankreich zu den Ländern mit der höchsten Geburtenrate.85

II. Kulturelle Unterschiede und strukturelle Rahmenbedingungen

1. Kulturelle Unterschiede zur Erwerbstätigkeit von Müttern

Zwischen Deutschland und Frankreich lassen sich kulturelle Unterschiede feststellen, die auf verschiedene familienpolitische Rahmenbedingungen sowie divergierende normative Annahmen bezüglich der Rolle von Frauen und Müttern zurückzuführen sind. In Frankreich ist es weit verbreitet, dass Mütter ebenfalls einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen.86 Für Frankreich ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf selbstverständlich und wird von der Gesellschaft nicht hinterfragt.87 Eine Mutter, die ihre Zeit nicht vollständig der Kindererziehung widmet, sondern andere Instanzen bei der Kinderbetreuung partizipieren lässt, schadet demnach nicht dem Wohl des Kindes und gilt als gute Mutter (bonne mère).88 In Frankreich werden Mütter, die sich neben der Kindererziehung nicht zugleich einer Erwerbstätigkeit widmen, auch als „mère poule“ („Mutterglucke, die ihre Kinder nicht loslassen will“) bezeichnet.89 In diesem Kontext ist zu konstatieren, dass der Staat eine wesentliche Rolle bei der Kindererziehung und Betreuung einnimmt.90 In Frankreich bestehen nicht nur günstige strukturelle Rahmenbedingungen für die Erwerbstätigkeit von Müttern, sondern auch eine gesellschaftliche Akzeptanz der Müttererwerbstätigkeit, sodass sich die Frage eines Zielkonflikts zwischen „Arbeit oder Familie“ nicht stellt.91

In Deutschland zeigt sich eine stärkere Bindung an ein traditionelles Familienbild als in Frankreich, obwohl auch dort die klassische Familienform zunehmend an Bedeutung verliert.92 Mütter, die sich nicht mindestens die Hälfte ihrer Zeit mit der Kinderbetreuung beschäftigen, werden in Deutschland weiterhin häufig als sogenannte „Rabenmütter“ bezeichnet.93

2. Strukturelle Rahmenbedingungen

Beide Länder unterscheiden sich ebenfalls in der gesellschaftlichen Einbettung der Kinderbetreuung. In Frankreich liegt die Kinderbetreuung in der Zuständigkeit des Staates.94 Frankreichs Familienpolitik enthält ein umfassendes Betreuungsangebot für Kinder aller Altersstufen, einschließlich eines umfassenden Angebots an Ganztagsschulen:95 Von der kostengünstigen kollektiven Betreuung in Kinderkrippen (crèches) bis hin zu den flexibleren Betreuungsoptionen durch Tagesmütter und Kinderfrauen.96 Die Sozialabgaben sowie ein Teil der übrigen Kosten, die bei der Anstellung einer staatlich anerkannten Tagesmutter (assistante maternelle agréée) oder einer im Haushalt beschäftigten Kinderfrau entstehen, werden durch Zuschüsse übernommen, vgl. Art. L. 531-5 CSS und Art. L. 531-1 CSS.97

Im Mittelpunkt der französischen Kinderbetreuungskultur stehen jedoch die ganztägigen kostenlosen staatlichen Vorschulen (écoles maternelles).98 Nach Art. L. 113-1 C. éduc. besteht ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer école maternelle ab dem dritten Lebensjahr des Kindes bis unter sechs Jahren. Hierdurch wird eine volle Erwerbstätigkeit beider Elternteile ermöglicht.99 Kinder ab zwei Jahren können zwar in eine école maternelle aufgenommen werden, haben jedoch in diesem Alter keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in der Vorschule, vgl. Art. L. 113-1 al. 1 CSS. In Frankreich besteht für jedes Kind die Schulpflicht von drei bis sechzehn Jahren (vgl. Art. L. 131-1 C. éduc.) und das französische Schulsystem gewährleistet eine achtstündige Betreuung.100

Außerhalb der Unterrichtszeiten können die Kinder in schulnahen Einrichtungen (service périscolaire) kostenpflichtig betreut werden.101 Zur Betreuung der Schulkinder außerhalb der Unterrichtszeiten stehen zudem die kostenpflichtigen services extrascolaires zur Verfügung, die allerdings nicht kostendeckend sind.102 Hierbei unterscheidet man zwischen den Tagesfreizeitzentren (Centres de Loisirs sans Hébergements) und den Ferienzentren mit Übernachtung (Centres de Vacances et de Loisirs), die von den Kindern in den Schulferien besucht werden können.103

Im Gegensatz zum zentralistischen Frankreich liegen die Zuständigkeiten der Kinderbetreuung im föderalistischen Deutschland bei den Bundesländern.104 Man unterscheidet als Betreuungsformen für Kinder unter drei Jahren Kinderkrippen und altersgemischte Einrichtungen.105 Kinder von drei bis unter sechs Jahren können in Kindergärten untergebracht werden.106 Horte und altersgemischte Einrichtungen betreuen Kinder im schulpflichtigen Alter außerhalb der Unterrichtszeiten, wobei sich insgesamt zeigt, dass die Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen grundsätzlich nicht auf die Ganztagsbetreuung ausgerichtet sind.107 Jedoch soll mit dem Gesetz zur ganztätigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) vom 2. Oktober 2021 die Betreuungslücke im Grundschulalter geschlossen werden. Das Gesetz sieht die schrittweise Einführung eines Rechtsanspruchs auf ganztägige Betreuung für Kinder in Horten oder Ganztagsgrundschulen ab 2026 vor.108 § 24 Abs. 4 SGB VIII n. F. legt einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab der ersten bis zur vierten Klassenstufe fest.109 Dieser umfasst an Werktagen mindestens acht Stunden, vgl. § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII n. F. Zunächst gilt der Anspruch ab dem Schuljahr 2026/2027 nur für Kinder der ersten Klassenstufe.110 In den darauffolgenden Jahren wird er schrittweise um jeweils eine weitere Klassenstufe erweitert, sodass ab August 2029 alle Grundschulkinder der Klassenstufen eins bis vier einen Anspruch auf ganztägige Betreuung haben.111 Ein weiterer Aspekt, der in diesem Kontext zu berücksichtigen ist, ist die Tatsache, dass es in Deutschland keine bedarfsdeckenden und staatlich organisierten Ferienbetreuungseinrichtungen gibt, die mit den Strukturen in Frankreich vergleichbar wären.112 Die Finanzierung der Kinderbetreuung erfolgt darüber hinaus nicht vollständig über die Länder, sondern die Eltern müssen sich an den Kosten beteiligen, vgl. § 90 SGB VIII.113

Der Elternbeitrag zur Kinderbetreuung in Deutschland variiert je nach Bundesland, Art der Einrichtung und dem Einkommen der Eltern.114 Zwar besteht für jedes Kind grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege, vgl. § 24 SGB VIII. Der kontinuierliche Ausbau ganztägiger Schulangebote anstelle der traditionellen Halbtagsschule sowie die parallele Ausweitung von Fördermaßnahmen in den unterrichtsfreien Zeiten verdeutlichen zudem eine Zunahme öffentlicher Mitverantwortung im Bildungsbereich in Deutschland.115 Allerdings verbleibt aufgrund des Mangels an Plätzen in Kindertageseinrichtungen die Verantwortung für die Betreuung überwiegend bei den Eltern.116

In Deutschland und Frankreich werden Alleinerziehende in vorschulischen, schulischen sowie außerschulischen Einrichtungen grundsätzlich nicht anders behandelt als Paare, da der Familienstand keine Berücksichtigung findet.117 Wie alle anderen Familien auch, zahlen sie für kollektive Kinderbetreuungsdienste nach Maßgabe ihrer Mittel und der Anzahl ihrer Kinder.118 Eine französische Besonderheit stellt die arbeitsmarktpolitische Maßnahme aide à la garde d’enfant pour les parents isolés (AGEPI) dar. Sie richtet sich an Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern unter zehn Jahren, die als Arbeitssuchende gemeldet sind.119 AGEPI wird von der nationalen Arbeitsagentur Pôle emploi finanziert, um Alleinerziehende bei der Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei der Aufnahme einer Ausbildung zu unterstützen.120 Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, dessen Höhe zwischen 170 Euro und 520 Euro liegt und je nach Arbeitszeit sowie Anzahl und Alter der Kinder abhängig ist.121 Die Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen des nationalen Familienbeihilfefonds verpflichtet, mindestens 10 % der Kinder aus einkommensschwachen Familien aufzunehmen.122 Insgesamt haben diese Rahmenbedingungen erheblichen Einfluss auf den Arbeitsmarkt und die Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung.123 Es ist festzustellen, dass die beruflichen Interessen der Erziehenden in Frankreich durch ein umfassendes Betreuungsnetz sowie finanzielle Unterstützung für die Kinderbetreuung unterstützt werden.124 Deshalb trägt die französische Familienpolitik stärker zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei als die deutsche.125

D. Stand der Forschung

Die Situation von Alleinerziehenden in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde bislang selten und nicht umfassend untersucht. Auch in der Rechtsprechung sind keine Fälle von spezifischen Armutsrisiken von Alleinerziehenden im Alter dokumentiert. So finden sich auch im Online-Archiv Légifrance, in dem ausschließlich die Entscheidungen höherer Gerichte vollständig veröffentlicht werden, keine nennenswerten Entscheidungen im Zusammenhang mit Alleinerziehenden und der gesetzlichen Rentenversicherung. Lediglich wenige Urteile aus den unteren Instanzen (Berufungsgerichte) befassen sich bislang mit dieser Thematik. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung befindet sich in ständigem Wandel. Das führt dazu, dass die vorhandene Literatur aufgrund der ständigen Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland und Frankreich schnell als überholt gilt.

Zwar gibt es bereits verschiedene Studien zum Thema Alleinerziehende und Altersarmut. Diese beziehen sich jedoch auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern126 oder auf – zeitlich überholte – sozioökonomische Untersuchungen von geschiedenen oder verwitweten Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung.127 Andere Abhandlungen beschäftigen sich zwar mit der sozioökonomischen Situation von Alleinerziehenden128, haben aber insbesondere existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II129 oder das Unterhaltsrecht130 zum Gegenstand. Es mangelt an spezifischen und systematischen Untersuchungen zur Bewältigung des Risikos der Altersarmut von Alleinerziehenden gerade in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch die für die Rentenberechnung maßgeblichen Größen wie Lohnniveau, einschließlich des Mindestlohns, geringfügige Beschäftigungen, die Versicherungsdauer und die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sowie die sogenannte Grundrente werden bislang nicht spezifisch vor dem Hintergrund der Alterssicherung von Alleinerziehenden diskutiert.

E. Gang der Untersuchung

Die Arbeit gliedert sich in sechs Kapitel und folgt dem klassischen Aufbau rechtsvergleichender Untersuchungen nach nationalen Regelungen.131 Der Aufbau einer rechtsvergleichenden Untersuchung umfasst sowohl die Analyse der jeweiligen Rechtsordnungen als auch die Berücksichtigung externer, nicht rechtlicher Faktoren wie gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Gegebenheiten.132

Zu Beginn wird in Kapitel zwei der Alleinerziehendenbegriff aus sozialwissenschaftlicher und rechtswissenschaftlicher Sicht vergleichend beleuchtet. Damit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Status von Alleinerziehenden in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist, bedarf es einer operationalisierbaren Bestimmung des Alleinerziehendenbegriffs. Dies ist einerseits erforderlich, um den forschungsgegenständlichen Personenkreis näher zu bestimmen. Andererseits hilft diese Konkretisierung, die gesetzlichen Regelungen, die Alleinerziehende betreffen, zu identifizieren. Denn weder in Deutschland noch in Frankreich ist der Begriff „alleinerziehend“ legal definiert, da es Regelungen für Eltern, aber nicht ausschließlich für Alleinerziehende gibt.

Darauffolgend werden neben dem Verfassungsrecht die Grundlegung und das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland und Frankreich in den Kapiteln drei und vier aufgezeigt. Die Analyse der beiden Rechtsordnungen verfolgt zum einen das Ziel, die jeweilige nationale Rechtsordnung systematisch zu strukturieren, und trägt zum anderen dazu bei, deren innere Zusammenhänge in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar zu machen.133 Hierdurch können wissenschaftliche Erkenntnisse über die deutsche als auch die französische Rechtsordnung gewonnen und zudem der Rechtsstoff für die vergleichende Untersuchung aufbereitet werden.134

Der allgemeine Referenzpunkt der gesetzlichen Rentenversicherung erweist sich angesichts der thematischen Breite des Untersuchungsgegenstands als zu weit gefasst, sodass eine sachliche Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands geboten ist. So werden unter anderem die Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II oder das Aktive Solidareinkommen (Revenu de solidarité activeRSA)135 nicht berücksichtigt, da es sich um Leistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze handelt und die genannten Leistungen eng mit der Reintegration in den Arbeitsmarkt verbunden sind.136 Des Weiteren beschränken sich die Ausführungen zum französischen Rentenversicherungsrecht auf das régime général, welches die soziale Sicherung aller Arbeitnehmer gewährleistet. Der Schwerpunkt der Forschung liegt auf denjenigen Vergleichspunkten, die für den gesetzlichen Rentenanspruch und dessen Höhe von Relevanz sind. Hierbei werden insbesondere die folgenden Aspekte beachtet: die Berücksichtigung familienfördernder Elemente in der Alterssicherung, die Ausgestaltung von Mindestsicherungssystemen in beiden Ländern, die Bedeutung des Lohnniveaus im Kontext eines Mindestlohns sowie die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und deren konkrete Ausgestaltung (Kapitel drei und Kapitel vier).

Die vergleichende Untersuchung setzt sich mit den Gemeinsamkeiten und Unterschieden der beiden Rechtsordnungen auseinander. Die verschiedenen rentenrechtlichen und entgeltrelevanten Leistungen und Besonderheiten im Sozialversicherungsrecht werden dabei im Hinblick auf Alleinerziehende geprüft. Zudem wird der unionsrechtliche Rahmen aufgezeigt, um zu prüfen, welche Vorgaben sich daraus für die Ausgestaltung des nationalen Rechts herleiten lassen (Kapitel fünf). Der funktional ausgerichtete Rechtsvergleich schließt in Kapitel sechs mit konkreten sozial- und rechtspolitischen Lösungsvorschlägen de lege ferenda ab.

Details

Pages
330
Publication Year
2026
ISBN (PDF)
9783631946602
ISBN (ePUB)
9783631946619
ISBN (Hardcover)
9783631946114
DOI
10.3726/b23569
Language
German
Publication date
2026 (April)
Keywords
Kindererziehungszeiten Mindestrente Code de la sécurité sociale Europäisches Sozialrecht Sozialrecht Mindestlohn Sozialversicherungsrecht funktionaler Rechtsvergleich SGB IV SGB VI gesetzliche Rentenversicherung Alleinerziehende
Published
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. 330 S., 2 farb. Abb., 4 Tab.
Product Safety
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Biographical notes

Mathieu Wagner (Author)

Mathieu Wagner studierte Sozialrecht (LL.B.) und Public Administration (M.A.). Von 2021 bis 2024 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer. Dort promovierte er von 2022 bis 2025 und veröffentlichte Arbeiten zum Diskriminierungsschutz von Kindern und Eltern sowie zu sozialrechtlichen Fragestellungen. Zudem ist er seit 2021 im Bereich Arbeits- und Sozialrecht bei einem Automobilunternehmen in Stuttgart tätig.

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